1888 / 171 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 03 Jul 1888 18:00:01 GMT) scan diff

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U z v N f; x G f, H

De R H E E

werden.

Minimalgrenzen festseßen. 4) Abmeldun zur Verzollung.

Die Berechnung und Entrichtung der ZolUlgefälle von den in den freien Verkehr getretenen Waaren erfolgt alljährlih zweimal, in den Monaten Juli und Januar jeden Jahres, und zwar ift die im Monat Juli stattfindende Abrehnung eine vorläufige, die im Monat Januar

vorzunehmende eine definitive.

Am 1. Juli jeden Jahres oder, wenn dieser Tag auf einen Sonn-

tag oder Feiertag fällt, am E Werktage, hat der Lager- i er Handlungsbücher aufzustellende Ab-

meldung der in dem erften Semester des Jahres aus dem Lager in den freien Verkehr getretenen Waaren nach dem Muster E in zweifacher

Inhaber eine auf Grund sein

Ausfertigung dem Amt einzureichen.

Waaren, deren Lagerfrift abgelaufen ift, \sind unter dem Lager- bestand (Spalte 7) nicht mit aufzuführen und vor der Bestands-

revision vom Lager zu entfernen.

Der Lager-Inhaber erhält das cine Exemplar der Abmeldung, nachdem der zu entrihtende Zollbetrag berechnet worden, zurück und hat sodann binnen längstens aht Tagen Zablung zu leisten. Ein

weiterer Geldkredit ist unzulässig.

Am 2. Januar jeden Jahres oder, wenn dieser Tag auf einen Sonntag oder Feiertag fällt, am folgenden Werktage, hat der Lager- Inhaber dem Amt eine Fug: Über die zu verzollenden Waaren

nah dem Muster E in zweifaher Ausfertigung und eine Bestands- deklaration nah dem Muster B zu übergeben. Diese Schriftstücke werden mit dem Lagerkonto verglichen, nöthigen-

falls berichtigt, und - der alsbald vorzunehmenden Bestandérevision zu Grunde gelegt. Die leßtere kann hinsihtlich der Menge und Gattung probeweise ges{hehen, wenn die Umstände Bedenken nit ergeben. Der Lager-Jnhaber- erhält das eine Exemplar der Abmeldung, nachdem der Zollbetrag berechnet und der auf Grund der vorläufigen Abrechnung im Juli des vorhergegangenen Jahres gezahlte Betrag davon in Abzug gebraht worden , zurück und hat sodann binnen läng- e adt Tagen Zahlung zu leisten. Ein weiterer Geldkredit ist un- zulässig. __ Auf Antrag des Lager-Inhabers kann mit Genehmigung der Direktivbehörde die vorläufige Abrehnurg auf den 2. Januar und die definitive Abrechnung auf den 1. Juli verlegt werden. Im Falle einer Tarifänderung sind die seit der leßten definitiven Abrehnung in den freien Verkehr geseßten Mengen, für welche noch der frühere Tarifsaß in Anwendung kommt, sofort dur Bestands- revision festzustellen. Die Entrichtung des Zolls erfolgt am nächsten Abrechnungstermin.

C. Theilungslager unter Quan Mitversluf.

__ Auf Theilungslager unter amtlihem Mitvershluß finden, soweit nit in diesem Regulativ etwas Anderes angeordnet ist, die Bestim- mungen des Niederlage-Regulativs Anwendung.

1) Revision und S ORoung des Lagers.

So lange das Theilungélager geöffnet ift, wird der Zugang zu demselben unausgeseßt unter amtliher Aufsiht gehalten. Die be- treffenden Beamten sind befugt, jederzeit die Lagerräume zu betreten und einer Besichtigung zu unterwerfen.

2) Behandlung während e: Lagerung. Umpackung.

Während der Offenhaltung des Lagers stebt den Inhabern die Behandlung, Umpaung und Theilung der Waaren ohne Anmeldung frei, jedoch werden Umhüllungen oder Einlagen, welche kei der Auf- nahme der Waaren in das Theilungslager zum Nettogewicht derselben gerechnet worden sind, als zollyflihtig, und zwar nah dem Tarifsatz der betreffenden Waaren, festgehalten. P

Die verpackt auf das Lager gelangten, nach dem Bruttogewiht zu verzollenden Waaren müssen bei der Umpackung in Umschließungen von gleiher Art gebracht werden, sofern niht die Direktivbebörde Ausnahmen zuläßt.

. Die Behandlung der Waaren darf diesclben nit in der Weise verändern, daß sie dadur eine andere Benennung erlangen oder einem anderen Tarifsaß unterzuordnen sind. Auénahmen von dieser Be- A bedürfen der Genehmigung der obersten Landes - Finanz-

ehörde, 3) Abmeldung vom Lee Bestand8saufnahme.

Für die Abmeldungen vom Lager kann die Dircktivbehörde Minimalgrenzen vorschreiben.

Der Abfertigung der abgemeldeten Mengen wird das Ausélagerungs- gewiht zu Grunde gelegt.

Auf dem Theilungslager gänzli tertcrbene und unbrauwbar ges wordene Waaren werden, erforderli&e: falls nah vorheriger Ver- nichtung unter amtlicher Aufsidt, im Konto zoUfrei abgeschrieben.

Das Tkeilangslager ist unter Leitung cines Oberbeamten in der Regel wenigstens einmal im Jahre amtlich aufzunehmen, zu welchem Zweck der Lager-Inhaber cine Bestandédeklaration nah Muster B abzugeben hat. Bei Eisen- und Mineralöl-Theilungslagern genügt eine einmalige Lagerbestand8aufnahme für cinen Zeitraum von zwei Jahren. Die Zeit der amtlihen Aufnahmen wird von der Direktiv- behörde bestimmt.

Ergiebt si bei der Aufnahme gegen den Sollbestand nach dem Konto ein Minderbestand, so bleibt derselbe unberücsihtigt, wenn auf Grund der amtlich vorzunehmenden Ermittelungen anzunehmen ist, daß der Minderbestand auf den bei wiederholten Verwiegungen unver- meidlicen Gewichtsdifferenzen, oder auf Gewictêabgängen beruht, für welche nah §. 103 des Bereinszollgeseßes Zollfreiheit gewährt werden kann. Die Verbandlung über die Lagerbestandsaufnahme ist der Dircktivbehörde vorzulegen.

Nach jeder Aufnahme if das Niederlagekonto durch An- oder Abschreibung der vorgefundenen Differenzen mit dem Lagerbestande in Uebereinstimmung zu bringen.

D, Theilungslager Oie aunniGes Mitverschluß.

__ Die Theilungslager ohne amtlihen Mitvers{luß sind nah den für Transitlager ohne amtlichen Mitvershluß ergangenen Bestim- mungen mit der Maßgabe zu behandeln, daß statt der Vorschriften in §. 14 über die Behandlung der Waaren während der Lagerung die Bestimmungen des §. 19 sinngemäße Anwendung finden.

Theilungslager ohne amtlihen Mitvershluß dürfen für alle Waaren, welche nah §. 13 zu Transitlagern ohne amtlichen Mit- vershluß zugelaffen werden können, gestattet werden. Hiervon aus- 0e lind jedoch von den in Anlage C aufgeführten Gegen-

nden:

1) Finnishe Butter.

2) Käse in Laiben.

3) Feste Seife.

E. Kreditlager.

Bei Kreditlagern findet in der Regel „Del Kreditlagern findet in der Regel ein amtliher Mitvershlu niht statt. Jun dieselben können Waaren aller Art O

Wegen der Umpadckung 2c. gelten die Bestimmungen im 8. 14 Absatz 1. Eine Anmeldung (Abs. 2 und 3) ist nit n E insihtlih der Verzollung finden die Bestimmungen im §. 16 Anwendung. Die Einkaltung der Lagerfrist ist in der Weise zu kontroliren, daß am Schlusse jeden Halbjahres mindestens eine Waarenmenge zur Verzollung gebracht werden muß, welche dem aus dem vorausgegangenen Qaltjahre übernommenen Lagerbestand derselben Gattung gleihkommt.

III, Strafbestimmungen. ; 8, 24. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Regulativs

Die Direktivbehörde kann für die Abmeldung ter Waaren

einer ungsstrafe bis zu 150 4 geahndet.

IV. Besondere Regulative. 8 25

Jollgesepes Anwendung finden, in Gemäßheit des §8. 152 daselbs mit rdn

Die für die Lagerung einzelner Waarengattungen, z. B. Wein, Spirituosen, Salz, Getreide, Holz u. s. w., erlafsenen besonderen

Regulative regeln das bezügli derartiger Privatlager zu beoba Verfahren.

Die Bestimmungen für die Wein- und Spirituosen- Tbei lager können nach Anordnung der Direktivbehörde bei E Theilungslager zugelassenen Flüssigkeiten, mit Ausnahme ebenfalls in Anwendung gebracht werden.

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bezeichnen. B. Niederlagekonto: . s COCPen Den... e 18

Bat s E

Deklaration

des j Transit- ]

Waarenbestandes auf dem } Theilungs- [Lager der Firma... U. | Kredit- S M 18.

: Anleitung zum Gebrauch. L 1) Mit der Abmeldung am 2. Januar hat jeder Inhaber eines Transit-, Theilungs- oder Kreditlagers eine Deklaration seines Waarenlagers abzugeben, wele als Unterlage der Bestandsaufnahme zu s n & venfso Tann auf Grund des §. 9 des Regulativs für außer- ordentlihe Lageraufnahmen eine Bestands-Deklaration jeterzeit gefor- dert D Rar T f E 2) Für Transit- und Kreditlager sind die niedergelegten Waaren- posten oder Theile derselben nah Waarengattungen geordnet und in der Reihenfolge aufzuführen, wie solche zur Niederlegung angemeldet

C. Verzeichniß derjenigen Gegenftände, welche, mit mehr als 3 K Zoll für 100 kg

belegt, zum Trarsitlager ohne Mitverschluß der Zollbehörde abgelassen werden können.

Nummer

und Unter- Zolle abtheilung a8 des Tarifs.

Benennung der

Gegenstände. M. A

5a 20/—] Aetherische Oele, als: Bergamott-, Citronen-, La-

vendel-, Lorbeer- (nicht butterartiges), Mandel-

(Bittermandelöl), Pommeranzen-, Pommeranzen- | BVlüthen-Del und dergl,

12/—] Roëmarin- und Wathholdersöl.

C 2 13f 10/—]{ Gefärbte, gebrauchte, leere Petroleumfässer. 25f 20/—}Finnishe Butter unter der Bedingung, daß die

Butter in denselben Fastagen, in denen sie ein- gebt, wieder auëgeführt wird, daß Theilungen und antere Manipulationen als das Stürzen und Nettoverwiegen niht vorgenommen werden dürfen und daß das bei der Ausgangsabfertigung vor- gefundene Mindergewicht tauifmäßig zu verzollen ist. 25h 1 12/—| Frishe Südfrüchte, als: Apfelsinen, Citronen, Li- monen, Pommeranzen, Granaten und dergi.

29h 2 24 —]} Feigen, Korinthen, Rosinen. 20h 3 30'— GSetroctnete Datteln, Mandeln, Pommeranzen u. dergl. Hi 50/—| Von den „Gewürzen aller Art“ die nachstehenden : | roher Ingber, Kardamom, Muékatnüsse, Musfkat- blüthe, Vanille, Safran, Nelken und Nelken- stengel, Paradicskörner, Pfeffer, Piement, Stern- anis, immt, Zimmtkaisia, Zimnitblüthben, j: Zimmtkblüthenstengel und Mutterzimmt. 251 20/—]| Chilenisher und Westindischer Honig. 25m 1 | 40/—| Kaffee, roher. 2%m 2 50/—| Kaffee, gebrannter. 25m 3a | 35—| Kakao in Bohnen, rober. 2om 4 | 12/—}Kakaoîtalen, 250 20—]| Käse in Laiben, sofern die Identität der einzelnen | Laibe neben Feststellung der Stücke und des Ge- i, | wits dur amtliche Bezeichnung festgehalten wird. 20D 1 60 —] Kandirte Südfrüchte, fandirtec Ingber, kandirte Î Südfruchtschalen. 25p 2 4/—| Lorbeerblätiter, Johannisbrot, unreife Pommeranzen. 2%gq la} 9I— Sago und Tapioka, sowie Sagomehl beziehungs- : weise Tapiokameh]l. 2%q 2 10/50} Reisgries, Reismehl. 25 w 100'—]} Thee. 26 b 10/—|Olivenöl und Sesamöl in Fässern. 26 f 9'—] Ricinussl, butterartiges Lorbeeröl. 26 i 10/—| Walrath. 29 a 6\—] Petroleum und andere Mineralöle, anderweit nit

genannt, roh und gereinigt, ausgenommen mine- | } - ralishe Schmieröle. 29 b 10/—| Mineralishe Schmieröle unter der Voraussegung, | daß nit ein unter amtlihem Mitverschluß ge- haltenes Transitlager dem Bedürfniß genügt, und unter geeigneten zur Verhütung von De- frauden anzuordnenden Sicherungêmaßregeln.

31 b 10/— E O soweit sie nit unter 31 c des Tarifs ällt. 31d 20 —| Pommeranzenblüthenwasser, nit alkoholhaltiges in

unmittelbaren Umschließungen von mindestens 10 kg Bruttogewicht. i

werden, soweit niht die Strafen der §8. 134 bis 151 des Vereins-

As Niederlage-Register ] j über die Theilungélager bei dem ............ A M für das Jahr 18... Konto Nr. . i Mi Theilungslager Line amtliche . . . Mitvershluß de8... u... N S A. Anschreibung. B. Abschreibung. Es z s : 1 - : 1 Register, worin die s S le S Vorregister G U Menge S S _ Sl Waäten weiter nabe Gattung !) und Menge # ZEES : S S Z/5 gewiesen sind. der Waaren. S L R Be- | n S Z 15S Be- | _— S N 7 | j o e j S E} zei |Blatt. | ‘zue ——— ——u.s.w) S Q 2] jei- Blatt. | Num- Lt S nung. | * Tkg 1/10] kg 1/100 N nung. / | Er: kg | 1/100] kg | 1/100

|

H | H |

1) Die Gattung der Waaren if durch Angabe der betreffenden Nummer des Zolltarifs und des statistishen Waarenverzeinises zu

worden sind, damit auf Grund der Bestands-Deklaration das Nieder- lagekonto geprüft und festgestellt werden kann, welche Posten gänzli oder theilweise dur die Zollberechnung erledigt werden.

3) Bei Theilungslagern fällr die Ausfüllung der Spalte 3 aus,

in Spalten 2, 4, 5, 6 sind die vorhandenen Lagerbestände soweit ein. zeln aufzuführen, um auf Grund der Angaben eine probeweise Revi- sion zu ermöglichen.

4) Bei Kreditlagern bleibt die Spalte 3 unausgefüllt.

_ T Tr: | | 7E S ag Der Kolli | | S 7e . .! M eds e Ü Benennung E S CS S | “S |Recisions- S der Ein- | Be- |SZ| S | S} bemer- Z Sa S emer S] Waaren. lage- [Zabl| Art. zeih-|Z E S | L | kungen = rung Le i 1. 2 A O i j j | | | | | | | 4 ‘uoßunz1outoŒ S S —__. ‘041012Vv]120211G uin D E} Bung1a1 191 S S Zl Zj nau 1229 aue | T ¿N E E S S E Z =*- S _— w =_ U SE == S U E = a0 . 2 ‘S S Ñ S E S is Sl 2 S E L =S/ Z S Sl Sl D Z e 1 pu S5 S ‘bunpva12e 129 E O S SN 3177 qun 14vf1105 S S S2 119 129 S = _ESQ amn) qun u2(p12€ | - “2 Q S | S = ; 28 S S E = B. S ck r E S = E E S S S 2 5 M S f | e n A S S E ‘vunpv&A12F 422 2 e W ch |_Pl& un 1gvf110 L 25 2. S S T3 5 S S s_auunzg qun up12& S =S S | _‘ua4vvgF 120 vunz1v@) | S S | =| undo 12 F S rz e 7 Ì 3 G . r m d E ‘01u0]2LD]122216 DS A un vungiopluz wp É S „Sunadlan 234 72mg =Z E. Niederlagekonto: . Abgegeben de. n. 18 Ba

Abmeldung der Transit-

Kredit-

vom unverschofenen | Theilungs- | Lager der Firma .…. . zu...

1)

3)

4)

für daë i Qs 18 . , zu verzollenden Waaren.

Anleitung zum Gebrau.

Die Abmeldung is am 2. Januar beziehungsweise am 1. Juli, oder wenn der betreffende Tag auf einen Soantag oder Feiertag eid am folgenden Werktage, in zweifaher Ausfertigung zu über- geben.

Für die Zollentrihtung am 1. Iuli sind von dem Lager- Inhaber rur die Spalten 1, 2 und 8 auszufüllen, für die Ab- rechnung am 2. Januar die Spalten 1 bis 8.

Jede auf dem Lager befindlihe Waarengattung bildet einen be- sonderen Eintrag.

Bei Brutto zu verzollenden Waaren wird die Ueberschrift der Gewichtéspalten entsprehend geändert.

Der von der Zollstelle zu berechnende Zollbetrag wird bei der Iahresabrehnung voll ausgeworfen, der am 1, Juli zur Einzah- lung gelangte Betrag davon abgeseßt und die verbleibende Zoll- schuld festgestellt.

Der Lager-Inhaber erhält das eine Eremplar der Abmeldung, nachdem darin der Zoll berechnet ift, zurück und hat sodann binnen längstens aht Tagen Zahlung zu leisten.

chtende

ci anderen zum von Mineralöl,

Weinlager-Regulativ. A, Einleitung.

«Den Händlern mit fremden Weinen und Spirituosen können folgende Zollerleihterungen gewäbrt werden: i E 1) für dea Handel mit Wein und Spirituosen oder mit einer dieser beiden Waarengattungen : Theilungêlager unter amtlihem Mitvers&luß (8. 1 Litt. b des Privatlager- Regulativs) ; i 9) aus\{lizßlich für den Handel mit Wein L ein eiserner (fortlaufender) Zollkredit in der Art, daß für eine dem Umfange des Lagers entsprehende Weinmenge nicht nur die Verzollung, sondern auch die Festseßung des Zollbetrages ausgesetzt bleibt, und erstere, wenn sie späterhin erfolgt, nah dem alsdann gültigen Zolltarife zu bewirken ift.

B. Th eilungsl ager für den Handel mit fremden Weinen und Spirituosen.

1) Bedingung.

Die Theilungslager für ein und Spirituoï?-n (§8. 1 Nr. 1) sind im Allgemeinen nach den im Privatlager-Regulativ getroffenen Bestimmungen für die Theilungslager unter amtlichem Mitverschluß zu behandeln. - L

Die Bewilligung eines solchen Theilungslagers ift an die befondere Bedingung geknüpft, daß der regelmäßige Lagerbestand oder der jähr- libe Absay nah dem Auslande die Menge von 309 11 jener Flüfsig- keiten überschreitet. Diese Bestimmung leidet jedo keine Anwendung auf diejenigen Theilungélager, welhe in öffentlichen Niederlagen

gehalten werden. i; 2) pollsaß.

I. Wenn verschieden tarifirte Weine oder Weine und Spirituosen oder aber verscieden tarifirte Spirituosen unverzollt auf dasfelbe Theilungélager gebraht werden, so findet auf den gesammten Bestand des Lagers der höchste der in Betracht kommenden Zollsäße An- wendung. : : i

Die Direktivbehörde ist jedoch ermädtigt, die Einlacerung von SFlaschenweinen und Faßweinen innerhalb desselben Theilungslagers auch ohne räumliche Trennung, und obne daß dadurch der höhere Zollsaß für den ganzen Lagerbestand begründet wird, zuzulaffen.

Mit derselben Wirkung kann die Virektivbehörde ausnahmsweise die Zusammenlagerung von Weinen mit einzelnen zur Vermishung nit geeigneten Sortea unverzollter ausländisher Spirituosen, fowie die Zusammenlageru:g von verschieden tarifirten Spirituosen ge- statten; jedoch ist hierbei eine räumlihe Trennung der Weine und Spirituosen bezw. der verschieden tarifirten Spirituo]en vorzuschreiben. Was im einzelnen Falle unter räumliher Trennung zu verstehen ift, namentli ob auf cinen besonderen Verschluß der einzelnen Theile des Lagers verzichtet werden kann, bleibt dem Ermessen der Direktiv- behörde überlassen. j E S .

II. Weine, Spirituosen oder fonstige Flüssigkeiten, welhe si im freien Verkebr befinden, können unter der Bedingung auf das Lager gebracht werden, daß sie mit ibrer Aufnahme die Eigenschaft unverzollter Waaren annehmen, und nah dem für das betreffende Lager maßgebenden Zollfaye im Niederlagekonto in Zugang gebracht werden. Kommen für das Lager verschiedene Zollsäße (Nr. 1 Absay 2 und 3) in Anwendung, so hat die Direktivbehörde zu bestimmen, zu welchem der für das Lager mafgebenden Zollsätze die aus dem freien Verkehr eingelagerten Weine, Spirituosen oder sonstige Flüssigkeiten im Niederlagekonto anzushreiben sind. i : :

Inländisher noch unter steuerliher Kontrole stehender Brannt- wein (§. 3 des Geseges, betreffend die Besteuerung des Brannt- weins, vom 24. Juni 1887), fowie Spirituosen, für welche auf Grund des §. 12 des vorbezeicneten Gesetzes eine Vergütung der Verbraucktabgabe gewährt ist, werden bei der Aufnahme auf das Lager wie unverzollter avéländiswer Branntwein bebandelt. Wenn derartige Branntweine zum Zweck der Bermishung mit Weinen oder Spiri- tuoscn, welche zua Abfaß ins Ausland bestimmt find, in das Lager aufgenommen werden sollea, fo ist die Dirckivbebörde ermächtigt, unter geeigneten Kontrolevorshriften die Aufnahme zu gestatten, ohne daß dadur der böbere Zollsay für den ganzen Lagerbestand be- gründet mird. _- -

Die Bestimmungen der beiden vorigen Absäße gelten au für solbe Spirituosen, für welche bei ihrer Aufnahme cine Rückvergütung der Maischbottich- bezw. Branntweinmaterialsteuer (ewährt worden ift.

3) Regitsterführang,

J: 5

Die An- und Abschreibung im Niederlage- Register, welches nach Muster A in Jahreszabschnitten zu führen ist, erfolgt nah dem Maß- gehalte (Liter). : : 2

Bei Feststellung der Litermenge des Weines ist das folgende Verfahren zu beobachten:

A. Einlagerung,

1) Geben die zur Aufnahme in ein Theilungslager angeweldeten Weine in Fässern ein, welche von einem deuts{en Aihungsamt geaiht und spundvoll sind, so ist, insofern fein Grund zu der Annahme vor- liegt, daß die Fässer nah der Aicung eine Veränderung ihres Raum- inhalts erfahren haben, der auf denselben angegebene Liter-Inhalt als rihtig anzunehmen und dana die Anschreibung im Niederlage-Register zu bewirken. Einer besonderen Ermittelung des Inhalts der einzelnen Fässer bedarf es alsdann nit | : : :

2) Befinden sih die einzulagernden Weine niht in geaihten Fässern, deren Inhalt nah Ziffer 1 der Anschreibung unmittelbar zu Grunde gelegt werden kann, fo ist zu untersheiden, ob der Wein in den Tranéportfäfsern in das Theilungslager verbraht wird, oder ob bei der Aufnahme des Weines in das Tbeilungslager eine Umfüllung aus den Transport- in besondere Lagerfässer stattfindet. /

a. Gelangt der Wein in den Tranéportfässern in das Theilungs- lager, fo hat zur Feststellung der Litermenge deéfelben die trockene Vermessung der Fässer einzutreten. Hierbei wird der Liter-Jnhalt aus dem Spunddurmesser, dem Bodendurchmesser und der Länge des Fasses im Lichten und, wenn das Faß nicht 1pandvoll ist, aus der Weintiefe berechnet. A , | /

Liegen bei dem in Originalfässern eingehenden Wein spezielle Deklarationen über den Liter-Inhalt der angemeldeten Fäffer vor, fo kann die Festitellung des Liter-Inhalts auf Grund probeweiser Ver- messung einzelner Fässer erfolgen, sofern si bei derselben vollflommene Uebereinstimmung mit den Angaben der Deklaration herausstellt (§. 30 des Vereinszollgeseßzes). O

b. Findet eine Umfüllung statt, so wird die Litermenge -nach An- trag des Niederlegers entweder dur nasse Vermessung mit geaichten Maßgefäßen, oder durch Reduktion aus dem Nettogewiht des Weines ermittelt.

: . = Zollberechnung 2 _ Ÿ _— e s Se S | Waarengattung | Vestand | Zugang | F e| E58 S u. Fd Su S und Anfan während | E SZI C7552 2EE2 E S S 2. |EE5 S S | Nummer N ÉNE S0 E E ZE a2 | 2 E Z7 MBZEE es E Mee. 25) 8 | 2B [E52 | 25 E215 z ggfotistisben des Jakres S" F s SE M Z 5 Z | #9 Zl S | Waarenverzeih- D ZS =Ôœ nisses. netto netto netto | netto | netto netto netto n [S5 S 2 Æ : kg [1/1004 kg |!/100| kg |!/100/Kkg |1/10/Kkg 1/100 Kg | 1/10) kg | !/10] kg | /100| A | A] Æ | A/Blatt.|Nr.| 25 1. 2. 3. 4, 5. 6. 7. 8. 9 10. 11. 12. 13. 14. 115 L E | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | j | j | | | | l l | l | i | |

Die Feststellung des Nettogewihts des Weines erfolgt leßteren- falls in der Weise, daß das Faß vor und nach der Umfüllung gewogen und das Gewitht des leeren Fafses von dem Gewicht des vollen Fafses abgezogen wird. s : :

Bei der Berechnung des Liter-Inhalts des Weines aus dem Nettogewitt desselben kann in der Regel angenommen werden, daß das Gewi(t von 1 1 Wein 1 kg betrage.

Bei Theilungslagern, welhe zur Lagerung von Wein benußt werden, bei welchem dieses Verbältniß nit zutrifft, wird der Maß- stab, nah dem die Umrechnung stattzufinden hat, von der Direktiv- behörde auf Grund von Probe-Ermittelungen besonders festgeseßt.

Der besonderen Ermittelung der Weinmenge bedarf es dann nicht, wenn der zum Lager gebrachte Wein in Lagerfäffer, deren Inhalt amtlich festgestellt ist, umgefüllt wird. Bei Weinresten, welche die Lagerfäfser nit vollständig füllen, ift jedo auch in diesen Fällen die Menge, wie vorstehend angegeben, festzustellen.

_3) Die Berechnung der Weinmenge aus dem Bruttogewicht der Fafser unter Anwendung des im §. 7 Abfaß 2 und im §. 9 Absatz 3 des Regulativs für die Fälle der Eingangsverzollung von in Flaschen umgefülltem Wein und von zollpflihtigen Lagerabgängen vorgeschriebenen Reduktionssatzes von 1,17 kg für 1 1 Wein ift nicht gestattet.

B. Auslagerung.

__1) Erfolgt die Auslagerung behufs Verzollung oder Weiter- abfertigung mit Begleitshein in Fässern, welche von einem deutschen Aicbungsamt geaicht sind, oder deren Inhalt von der Zollbehörde amtlih festgestellt ist, so ist unter der zu A 1 angegebenen Voraus- seßung der Liter-Inhalt nah der Aiche beziehungsweise nah der amt- lihen Feststellung anzunehmen. :

_ 2) Andercnfalls ist zu unterscheiden, ob der Wein in den Lager- fäfsern abgemeldet wird, oder ob eine Umfüllung stattfindet.

a. Im ersteren Falle bat in der Regel die trockene Vermessung der Fässer (A 2 a) cinzutreten. :

Sind die Fäffer spundvoll, so kann der Liter-Jnhalt derselben nach Maßgabe der Feststellung bei der Einlagerung, oder, wenn der Wein während der Lagerung umgefülit worden ist, nav der Feststel- lung bei der Umfüllung angenommen werden und bedarf es alsdann der no&maligen Vermessung nicht. 5

b. Findct bei der Auslagerung eine Umfüllung statt, so wird nach den Bestimmungen zu A2b die Litermenge entweder durch nasse Vermessung mit geaihten Maßgefäßen oder durch Reduktion aus dem Nettogewiht des Weins ermittelt. E

Die vorstehenden Bestimmungen unter A und B leiden auf die Feststellung der Litermenge der Spirituosen mit der Maßgabe An- wendung, daß der Maßstab für die Berechnung der Litermenge aus dem Nettogewiht stets von der Direktivbehörde auf Grund von Probe-Ermittelungen besonders festzuseßen ist. L

Gelangen Weine oder Spirituosen in Flaschen (auch Krügen 2c.) von gleidem Inhalt zum Theilungslager, fo ist nicht der Maßgehalt, sondern die Zahl der Flaschen jeder Gattung (ganze, halbe 2c. Flaschen) zu ermitteln und im Konto an- und abzufscbreiben,

4) Oeffnung, G E Na und Theilung. :

So lange das Lager geöffnet ist, wird der Zugang zu demselben unausgeseßzt unter amtlicher Aufsicht gehalten. Die mit diefer Auf- sicht beauftragten Beamten sind befugt, die Lagerräume jederzeit zu betreten und ciner Besichtigung zu unterwerfen. |

Dem Lager-Inbaber steht die Behandlung, Umpackung und Theilung der gelagerten Waaren während der Offenhaltung des Lagers ohne jeglihe Beschränkung frei. i

Das Amt kann dahin Anordnung treffen, daß obne dessen vor- gängige Genehmigunz lcere Gefäße weder in das Lager gebracht, noch aus demselben enifernt w-rden dürfen. Entleerte Fäffer und sonstige Umschließungen, welche aus dem Lager entfernt werden, bleiben von der Zollentrihtung befreit. : « /

Die oberste Landes-Finanzbehörde ift berechtigt, für die amtliche Bewachung eines jeden unter Lefonderem amtliden Vershlufse stehen- den Lagerraums bis zu cinem Maximum von jährlich 30 Arbeitstagzen Gebührenfreiheit zuzugeftehen. : f

Als Arbeitêtag wird ein jeder Tag angesehen, an welchzem in dem Lager gearbeitet wird, ohne Rücksicht auf die Dauer der Arbeitszeit. e

Wird die Oeffnung des Lagers nur begehrt, um Waaren auf dasfelbe zu bringen, oder von demselben zu entnehmen x., ohne daß damit eine cigentlihe Arbeit im Lager verbunden wird, so kann gleich» falls von einer Gebührenerhebuyng abgesehen werden. :

fTnsoweit hiernah nicht Gebührenfreiheit zugestanden ift, wird für cinen Arbeitstag bis zu 8 Stunden eine Gebühr von 1,50 4 erhoben; bei eintretendem Bedürfnisse kann die tägliche Arbeitszeit nach dem Ermessen des Hauptamts auf 12 Stunden erhöht werden, und beträgt die für den Tag mit verlängerter Arbeitszeit zu zahlende Gebübr 2,25 M S

Sind zur Bewachung eines Lagerraums glei{hzeitig mehrere Be- amte erforderlich, fo ift für jeden derselben ein besonderer Arbeits- tag in Ansay zu bringen und die Gebühr für jeden besonders zu be- rechnen.

5) An- und Abmeldung. S 6.

Zur Einbringung der zum sogenannten Scbönen bestimmten In- gredienzien, wie z. B. Eier, Mil, Gelatine, bedarf es, infofern die- selben zu einer nennenswerthen Vermehrung des Lagerbestandes nit geeignet erscheinen, einer vorgängigen Anmeldung bei der Amtsstelle nicht, vielmehr genügt eine Anmeldung bei dem mit der Bewachung des Lagers beauftragten Beamten

Auch die Anmeldung einer Einbringung oder Entnahme von Proben in Flaschen kann ftatt bei der Amtsstelle bei dem mit der Bewachung des Lagers beauftragten Beamten bewirkt werden. Zu diesem Zwcck ist im Lager ein amtlihes Notizregister aufzu- bewahren, in welches die ohne vorherige Anmeldung bei der Amts- stelle eingebrachten oder entnommenen Proben nach Stückzahl und Maß der Flaschen vom Lager-Inhaber beziehungêweise dessen Vertreter ein- zutragen sind. Die Richtigkeit jeder Eintragung ist von dem aufsicht- führenden Beamten zu bescheinigen und das Niederlage-Register in angemesjenen Fristen den Eintragungen im Notizregister entsprehend zu berichtigen. ; S

Für die Abmeldungen vom Lager kann die Direktivbehörde Minimalgrenzen vorschreiben. s :

Der Niederleger hat bei der Abmeldunz von Weinen oder Spi- rituofen in Flasben jede8mal anzugeben, ob der Wein 2. in Flaschen zum Lager gelangt, oder in Gebinden eingegangen und auf dem Lager in Flaschen gefüllt worden ist.

6) A ertigung.

Der Abfertigung der abgemeldeten Mengen wird in der Regel das Auslagerungsgewicht zu Grunde gelegt. Bei der Abfertigung zur

uniliclharen Ausfuhr in Grenzorten kann die Verwiegung unter- eiben.

Die Eingangsverzollung von Weinen, welbe in Gebinden cin- gelagert und auf dem Lager in Flaschen umgefüllt sind, erfolgt nach dem Zollsaß für Wein in Fässern, sowie nach dem auf Gewicht zurückzuführenden Maßgehalt, wobei für ein Liter Maßgebalt 1,17 kg Gewicht zu renen ist. Die Berechnung tes Maßgehalts aus dem Brúttogewicht der Flaschen ist nicht statthaft. : : Die Eingangsverzollung von Spirituosen, welche in Gebinden eingelagert und auf dem Lager in Flaschen umgefüllt find, hat gleich- falls nah dem auf Gewicht zurückzuführenden Maßgebalte zu er- folgen. Der hierbei in Anwendung zu bringende Maßstab wird von ver Direktivbehörde auf Grund von Probe - Ermittelungen festgeseßt.

7) Zollerlaß für verdorbene ee untergegangene Flüssigkeiten.

Weintrüb, Weinhefe, sowie die auf denr Theilungslager ver- dorbenen und unbrauhbar gewordenen Flüssigkeiten werden, erforder- lihenfalls nach vorheriger Vernichtung unter amtlicher Aufsiht, vom Konto zollfrei abgeschrieben. : Haben zufällige Ereignisse, z. B. das Zerspringen von Fässern, einen Lagerabgang bewirkt, so fat der Lager-Inbaber hiervon sofort dem Amt Meldung zu machen, welches demnächst die amtlihe Fest- stellung der verloren gegangenen Menge und die zollfreie Abschreibung derselbén vom Konto veranlaßt.

8) SGGe N Lia, Manko.

Das Tbeilungeélager ift unter Leitung eines Oberbeamten wenig- stens einmal im Jahre. und zwar, wenn die Direktivbehörde nicht anders bestimmt, im Monat Juni amtlich aufzunehmen, zu welchem Zweck der Lager-Inbaber eine Vestandsdeklaration nach dem Muster B abzugeben hat. Der Aufnahme it der ¿Maßgehalt und, soweit die Weine oder Spirituosen in Flaschen eingelagert sind, die Stückzahl derielben zu Grunde zu legen.

Ergiebt sich bei der amtlihen Aufnahme, gegen den Sollbestand nach dem Konto ein Minderbestand, so bleibt derselbe bei den in Gebinden eingelagerten Flüssigkeiten unberückschtigt, wenn auf Grund der amtlich vorzunehmenden Ermittelungen anzunehmen ist, daß der Minderbestand auf Abgängen beruht, für welhe na §. 103 des Ver- einszollgeseßes Zollfreiheit gewährt werden kann. Die Verhandlung über die Lagerbestandsaufnahme ift der Direktivbehörde vorzulegen.

Vei der Verzollung eines zollpflihtigen Mankos wird für jedes feblende Liter Wein das Gewicht von 1,17 kg in Ansa gebracht. Das Gewicht, welches für jedes fehlende Liter Spirituosen in Ansay zu bringen ift, bestimmt die Direktivbehörde. Bei feblenden Flaschen ist der Eingangszoll nah dem Gewicbt zu erheben.

Nach jeder Aufnahme ift das Niederlagekonto dur An- oder Abschreibung der vorgefundenen Differenzen mit dem Lagerbefstande in Uebereinstimmung zu bringen.

9) Lagerfrift. 8, 10.

Die Einhaltung der fünfjährigen Lagerfrist ist in der Art zu kontroliren, daß jede abgemeldete Post und die zollfrei belafsenen Lagerabçänge auf die am läângfien lagernde Menge abgeschrieben werden.

C, Eiserner Zollkredit. 1) Allgemeine Bestimmungen. S 11

Der ciserne Kredit (§. 1 Nr. 2) wird aus\s{ließli solhen Wein- bâändlern gewährt, welche faufmännishe Bücher ordnungsmäßig führen und regelmäßig mindestens 35 000 kg fremden Weines im freien Verkehr auf Lager halten.

Die Bewilligung ist bei dem Hauptamt nachzusuchen und wird von der Direktivbehörde für diejenige nah Kilogramm festzustellende und nit unter 35 000 kg betragende Weinmenge ertheilt, welche der Antragsteller zur Zeit der regelmäßigen Bestandsaufnaßme mindestens vorräthig haben zu wollen erflärt. In diesen Bestand wird blos der im freicn Verkehr befindlihe fremde Wein des Kreditnehmers ein- gerewnet. :

Wird für verschieden tarifinte Weine eiserner Kredit begehrt, so ist für jede betreffende Sorte die zu kreditirende Menge befonders an- zugeben, widrigenfalls der Zoll seinerzeit nach dem höheren Zollsate berechnet wird. Dasselbe gilt, wenn nah geschebener Bewilligung des eisernen Kredits eine verschiedene Tarifirung der auf denselben ange- schriebenen oder anzuschreibenden Weine eintritt.

Wein, welcher in Flascben aus dem Auslande eingebt, ist von der Kreditirung nicht ausgesch{losfen.

Für den eisernen Kredit ist Sicherheit nah Maßgabe der von der obersten Landes-Finanzbehörde getroffenen Vorschriften zu leisten. 2) Anmeldung Ee Lagerräume.

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Die Räume, in welchen der Wein aufbewahrt werden foll, sind dem Amt nah dessen näherer Anleitung schriftlich anzumelden. Gleiche Anmeldung hat stattzufinden, wenn später andere Räume in Benutzung genommen werden sollen. |

Der Kreditnehmer muß die fremden von den inländishen Weinen, außerdem auch die verscbieden tarifirten fremden Weine, sofern er für jede Gattung derselben besonderen eisernen Kredit geWteßt, auf Erfordern in gesonderten Räumen getrennt halten.

3) Meg, D

Ueber die auf den eisernen Kredit anzus@reibenden Weinmengen ist bei dem Amt ein Register nah dem Muster C zu führen, wovon jährlih eine Abschrift bei der Direktivbehörde zur Revision cin- zureichen ift.

P

4) Beftandsaufnahme.

Die Zollverwaltung ist jederzeit befugt, die auf dem Lager des Kreditnehmers befindlichen fremden Weine einer Revision zu unter- werfen, wobei binsichtlih der auf die Ausführung der Revision bezüg- lichen Verpflichtungen des Geschäftsinhabers die Bestimmungen im 8. 9 Absa 1 des Privatlager-Regulativs mit der Maßgabe zur Anwendung kommen, daß die Bestandédeklaration nah dem Muster B des gegenwärtigen Regulativs aufzustellen ist.

Einmal im Jahre, und zwar, sofern die Direktivbehörde nit anders bestimmt, im Monat Juni, findet eine Lageraufnahme unter Leitung eines Oberbeamten statt, zu welchem Zweck der Geschäfts- inhaber auf Grund seiner Geschäftsbücher cine Bestandsdeklaration nah dem Muster B einzureichen und den Bestand, in welden auch die vom Ausélande unmittelbar eingegangenen Flashenweine mit einzu- rechnen sind, nachzuweisen hat.

Wird bei keiner der im Laufe eines Jahres vorgenommenen Re- visionen ein Bestand an fremden Weinen vorgefunden, welcher der nah §, 11 Absay 2 von der Direktivbehörde festgestellten Wein- menge oder, falls diese noch nicht voll zur Anschreibung gelangt ist, der angesGriebdenen Weinmenge mindestens gleichkommt, jo ist der Kredit herabzusetzen. Ausnahmêweise kann hiervon nah dem Ermessen der Direktivbehörde abgesehen werden. Im Falle der Herabseßung ist von dem Mehrbetrage der auf Kredit angeschriebenen Weinmenge der Eingangszoll fofort, mit Auss{chluß eines weiteren Geltfkredits, zu erheben.

5) Zeitweise Fepung des Kredits. &

J. ,

Die Direktivbehörde ist ermächtigt, eine zeitweise Erhöhung des eisernen Kredits in dem Falle zuzugestehen, wenn von dem Kreditnehmer Wein in solher Menge bezogen und das Lager über den fortlaufend kreditirten Bestand dergestalt vergrößert wird, daß der Eingangszoll von dem übershießenden Betrage ih auf mehr als 7500 Æ beläuft. Der Eingangszoll für die Weinmenge, um welche der Kceditbetrag zeitweise erhöht worden, ist nach Maßgabe des Absazes durch monatlihe Zahblurgen abzutragen und hat der

von ihm veräußerten Weinmengen dem Amt so lange anzugeben, bis der zusäßlihe Kredit gelöscht ijt. 4

Kreditnehmer zu diesem Zweck nach Ablauf eines jeden Monats die

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