1888 / 176 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 09 Jul 1888 18:00:01 GMT) scan diff

Die Altersrente beträgt jährlich 120 Æ Die Altersrente kommt in Fortfall, fobald dem Empfänger Jnvalidenrente ge- währt wird. :

Weibliche Personen erhalten zwei Drittel des Betrages dieser Renten.

Die Altersrente beginnt mit dem ersten Tage des 71. Lebensjahres, die Jnvalidenrente mit dem Tage, an welchem der Verlust der Erwerbsfähigkeit eingetreten ist. Als dieser Zeitpunkt gilt, sofern nicht ein späterer in der Entscheidung über die Jnválidisirung festgestellt ijt, der Tag, an welchem der Antrag auf Anerkennung der Erwerbsunsähigkeit bei der unteren Verwaltungsbehörde gestellt worden ist.

Die Renten sind in monatlichen Theilbeträgen im Voraus zu zahlen. Dieselben sind auf volle sünf Pfennig für den Monat nach oben T A

Ein Anspruch auf die volle Rente besteht, unbeschadet der Vorschrift des §8. 6 Absaz 2, nur, sofern seit dem Eintritt in eine die Versiherung2pfliht begründende Beschäftigung bis zum Ablauf des 70. Lebensjahres beziehungsweise bis zum Eintritt der Erwerbsunfähigkeit in jedem Kalenderjahr Bei- träge für mindestens 47 Beitragswochen geleisiet sind.

Denjenigen Personen, für welche im Laufe eines Kalender- jahres Beiträge sür weniger als 47 Beitragswochen oder gar keine Beiträge geleistet sind, ist die Rente bei ihrer Feststellung nah den von dem RNeichs-Versiherungsamt hierüber aufzu- stellenden Tarifen um den Versiherungswerth des Ausfalls an Beiträgen und den entsprechenden Theil des vom Reich zu übernehmenden Rentenbetrages zu ermäßigen. Hierbei werden die Beiträge derjenigen Versicherungsanstalt zu Grunde gelegt, an welche die legten Beiträge vor dem Ausfall entrichtet sind, und wenn bei derselben verschiedene Beitragssäße für einzelne Berufszweige erhoben werden, die Beitrags}äße für denjenigen Berufszweig, welhem die Versicherten zuleßt angehört haben. Diese Ermäßigung tritt niht ein, : R

1) soweit der Ausfall nach Beginn einer regelmäßigen, die Versicherungspfliht begründenden Beschäftigung durch Er- füllung der Militärpflicht in Friedens-, Mobilmachungs- oder Kriegszeiten, oder durch freiwillige militärische Dienstleistungen in Mobilmachungs- oder Kriegszeiten, oder dur bescheinigte, mit Erwerbsunfähigkeit verbundene Krankh-iten verursacht worden ist. Derartige Krankheiten sind bei Berehnung der Höhe der Beiträge in Betracht zu ziehen; denjenigen Betrag, um welhen die Rente wegen des Ausfalls durch Erfüllung der Militärpfliht oder durh freiwillige militärishe Dienst- leistungen rehnungsmäßig würde ermäßigt werden müssen, übernimmt das Reich ;

2) soweit der Ausfall anderweit gedeckt wird. Leßteres geschieht : :

a. durch Verrehnung der in anderen Jahren für mehr als je 47 Beitragswochen geleisteten Beiträge ;

b. dur freiwillige Beibringung von Maxken nah Maß-

abe der 88. 100 ff. iy 99 y Q 19

Die Bescheinigung einer auf die Wartezeit anzurehnenden und von der Entrichtung von Beiträgen befreienden Krankheit erfolgt durch den Vorstand derjenigen Krankenkasse beziehungs- weise durch die Verwaltung der Gemeindekrankenversicherung, welcher der Versicherte, um seiner geseßlichen oder statutarischen Krankenversicherungspflicht zu genügen, angehört, für diejenige

eit aber, welche über die Dauer der von den betreffenden Kranken- assen beziehungsweise der Gemeindekrankenversiherung zu ge- währenden Krankenunterstüßung hinausreiht, sowie für die- jenigen Personen, welche der Krankenversicherungspfliht nicht unterliegen, durch die Gemeindebehörde. Die Kassenvorstände, Verwaltungen von Gemeindekrankenversiherungen und Ge- meindebehörden sind verpflichtet, diese Bescheinigungen nah Beibringung ärztliher Zeugni)se auszustellen und können hierzu von der Aufsihtsbehörde durch Geldstrafe bis zu ein- hundert Mark angehalten werden.

Was vorstehend für die Gemeindekrankenversiherung be- stimmt ift, gilt in gleicher Weise für landesrechtlihe Einrich- tungen ähnlicher Art.

Der Nachwzis geleisteter Militärdienste erfolgt durch Vor- legung der betreffenden Militärpapiere.

Veränderung E Verhältnisse.

Tritt in den Verhältnissen eines Empfängers von Jn- validenrenten eine Veränderung ein, welhe thn nicht mehr als dauernd erwerbsunfähig (8. 7) ersheinen läßt, so kann dem- selben in dem für die Feststellung der Rente vorgeschriebenen Verfahren die Rente entzogen werden.

Verhältniß zu MONe Ansprüchen.

Die Verpflihtung von Gemeinden und Armenverbänden zur Unterstüßung hülfsbedürstiger Personen wird durch dieses Gesetz nicht berührt.

Soweit von Gemeinden oder Armenverbänden an hülfs- bedürftige Personen Unterstüßungen für einen Zeitraum geleistet sind, für welhen diesen Personen ein Anspruch auf Alters- oder Juvalidenrente zustand, geht dieser Anspruch im Betraoe der es Unterstüßung auf die Gemeinde oder den Armenverband über. Das Gleiche gilt für Betriebsunter- nehmer und Kassen, welche die den Gemeinden oder Armen- verbänden obliegende Verpflichtung zur Unterstüßung Hülfs- bebürftiger auf Grund geseßlicher Vorschrift erfüllt haben.

22

8. 22. Der nah Maßgabe dieses Gesetzes erworbene Anspruch auf Rente ruht: : 5 __1) für diejenigen Personen, welhe auf Grund der reihs- geseßlihen Bestimmungen über Unfallverficherung eine Rente

beziehen, solange und soweit die Unfallrente unter u rechnung der diesen Personen nah dem gegenwärtigen Gesetze MeluroGenen Rente den Höchstbetrag der Jnvalidenrente ibersteigt ;

2) für die in den S8. 3 und 5 bezeihneten Beamten und Personen des Soldatenstandes, solange und soweit die denselben gewährten Pensionen oder Wartegelder unter Hinzurehnung der ihnen nach dem gegenwärtigen Geseße zugesprochenen Rente den Höchstbetrag der E ERTCIIE übersteigen.

Im Uebrigen werden geseßlihe, statutarishe oder auf Vertrag beruhende Verpflihtungen zur Fürsorge für alte, kranke, erwerbsunfähige oder hülfsbedürftige Personen durch dieses Geseg nicht berührt. .

Fabrikkassen, Knappscastskassen , Seemannskaßsen - und andere für gewerbliche, landwirthshaftlihe oder ähnliche Unter- nehmungen bestehènde Kasseneinrichtungen, welche ihren nah

den Bestimmungen dieses Gesetzes versiherten Mitgliedern für den Fall des Altérs oder der ÉErwerbsunfähigkeit Renten oder Kapitalien gewähren, sind berechtigt, diese Unterstüßungen für solche Personen, welche auf Grund dieses Gese8es einen An- spruch auf Alters- oder Jnvalidenrenten haben, um den Werth der legteren oder zu einem geringeren Betrage zu ermäßigen, sofern gleichzeitig die Beiträge der Betriebsunternehmer und Kassenmitglieder oder im Falle der Zustimmung der Betriebdsunternehmer wenigstens diejenigen der Kassen- mitglieder in entsprehendem Verhältniß herabgemindert werden. Auf statuienmäßige Kassenleistungen, welche vor dem betreffenden Beschlusse der zuständigen Organe, oder vor dem Jnkrasttreten dieses Geseßes aus der Kasse bewilligt worden sind, erstreckt sih die Ermäßigung nicht.

Die hierzu erforderlihe Abänderung der Statuten bedarf der Genehmigung der zuständigen Landesbehörde. Die leßtere ist befugt, eine entsprehende Abänderung der Statuten thrers seits mit rechtsgültiger Wirkung vorzunehmen, sofern die zu den erwähnten Kafsseneinrihtungen beitragenden Betriebs- unternehmer oder die Mehrheit der Kaßjenmitglieder die Ab- änderung beantragt haben, die leßtere aber von den zuständigen Organen der Kasse abgelehnt worden ist.

Der Ermäßigung der Beiträge bedarf es nicht, sofern die durch die Herabminderung der Unterßtüßzungen ersparten Beträge zu anderen Wohlfahrtseinrihtungen für Betriebsbeamte, Arbeiter oder deren Hinterbliebene verwendet werden follen und diese anderweite Verwendung durch das Statut geregelt und von der Aufsichtsbehörde itemigs wird.

G 2D.

Jnsoweit den nah Maßgabe dieses Geseßzes zum Bezuge von Jnvalidenrenten berechtigten Personen ein Anspruch auf Ersay des ihnen dur die Jnvalidität entstandenen Schadens gegen Dritte zusteht, geht derselbe auf die Versicherungsanstalt infoweit über, als die legtere zur Gewährung einer Rente verpflichtet ift.

Vorrechte der Renten. . 26.

Die Rente kann mit rechtlichcr Wirêung weder ver- pfändet, noch übertragen, noch für andere als die im 8. 749 Absag 4 der Civilprozeßordnung bezeihneten Forderungen der Ehefrau und ehelichen Kinder und“ die des ersazberechtigten Armenverdandes gepfändet werden.

II. Organisaijion.

Versicherungsanstalten. 26

Die Alters- und Jnvalidenversiherung erfolgt durch Versicherungsanstalten, welche nach Bestimmung der Landes- regierungen für weitere Kommunalverbände ihres Gebiets oder für das Gebiet des Bundesstaates errichtet werden.

Auch kann für mehrere Bundesstaaten oder Gebietstheile derselben sowie für mehrere weitere Kommunalverbände eines Bundesstaats eine gemeinsame Verficherungsanstalt errichtet werdet. is

Die Errichtung der Versicherungsanfstalten unterliegt der Genehmigung des Bundesraths. Soweit die Genehmigung nit ertheilt wird, kann der Bundesrath nah Anhörung der betheiligten Landesregierungen die Errihiung von Versiche- rungsanstalten anordnen. D

Der Sig der Versiherungsanstalt wird dur die Landes- regierung bejtimmt.

Jst die Versicherungsanstalt für mehrere Bundesstaaten oder Gebietstheile derselben errichtet, so bestimmt den Sig, falls eine Vereinbarung der betheiligten Landesregierungen ni&t zu Stande kommt, der Bundesrath.

Die Versiherungzanstalt kann unter ihrem Namen Rechte erwerben und VerbindliGkeiten eingehen, vor Geriht klagen und verklagt werden. Für ihre Verbindlichkeiten haftet den Gläubigern das Ansialtsvernmögen, soweit dasfelbe zur Deckung der Verpflihtungen der Versicherungsanstalt niht ausreicht, der Kommunalverband, für welchen die Versiherungsanstalt errichtet ist, im Unvermögensfalle desselben oder wenn die Versicherungsanftalt für den Bundesstaat errichtet ist, der Bundesstaat.

Jst die Versicherungsanstalt für mehrere Kommunal- verbände oder Bundesstaaten oder Theile solwer errihtet, so bemißt sih deren im Falle der Unzulänglichkeit des Anstalts- vermögens eintretende Haftung nah dem Verhältniß der auf Grund der leßten Volkszählung festgestellten Bevölkerungsziffer derjenigen Bezirke, mit welchen fie an der Versiherungsanstalt betheiligt sind.

Das Vermögen der Versicherungsanstalt darf für andere Zwecke als die der Alters- und Jnvalidenversiherung nicht verwendet werden. Jhre Einnahmen und Ausgaben sind ge- sondert zu verrehnen, ihre Bestände gesondert zu verwahren.

Die Versicherungsanstalt darf andere als die im §8. 1 bezeihneten Versiherungen sowie sonstige Geschäfte nicht über- nehmen. d

S

Die dur die erste Einrichtung der Versicherungsanstalt entstehenden Kosten sind von dem Kommunalverbande oder dem Bundesstaat, für welchen sie errichtet wird, vorzuschießen. Für gemeinsame Versicherungsanstalten sind die Vorschüsse eim Mangel einer Vereinbarung nach dem im §8. 30 Absaÿg 2 vorgesehenen Verhältniß zu leisten.

Die geleisteten Vorschüsse sind von der Versicherungs- anstalt aus den zunächst eingehenden Versicherungsbeiträgen zu erstatten.

Vorstand. 32

Die Versicherungsanstalt wird dur einen Vorstand ver- waltet, soweit niht einzelne Angelegenheiten durh Gese oder Statut dem Ausschuß oder anderen Organen übertragen sind.

Der Vorstand hat die Versicherungsanstalt gerihtlich und außergerihtlih zu vertreten. Die Vertretung erstreckt sih auch auf diejenigen Geschäfte und Rechtshandlungen, für welche nah den Geseßen eine Spezialvollmacht erforderlich if.

Die Vertretung der Versicherungsanstalt gegenüber dem Vorstande wird durch das E geregelt.

Der Vorstand der Versicherungsanstalt hat die Eigenschaft einer öffentlihen Behörde. Seine Geschäfte werden von einem oder mehreren Beamten des weiteren Kommunalverbandes oder Bundesstaates, für welchen die Versicherungsanstalt er- rihtet ist, wahrgenommen. Sofern diese Beamten nicht von der Landesregierung ernannt werden, bedürfen sie deren Be-

stätigung. Die Bezüge dieser Beamten ur:d ihrer Hinter- bliebenen sind von der Versiherungsanstalt zu vergüten.

Besieht der Vorsiand aus mehreren Pérsonen, so bestimmt die Landesregierung den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

Durch das Statut kann bestimmt werden, daß dem Vor- stande neben den vorgenannten Beamten noch andere Personen angehören sollen. Dieselben können nach Bestimmung des Statuts besoldet oder unbejoldet, Arbeitgeber oder Versicherte sein. Sofern an die nah Bestimmung des Statuts bestellten Mitglieder Besoldungen zu gewähren sind, hat der Ausschuß oder nah Bestimmung des Statuts der Aufsichtsrath (8. 37) die Anstellungsbedingungen festzuseßen.

Die Form, in welcher der Vorstand seine Willenserklä- rungen fundzugeben und für die Versicherungsanstalt zu zeihnen hat, wird durch das Statut bestimmt.

Ausschuß. 34

Für jede Versiherungsansialt wird ein Aus\{huß gebildet, welcher aus einer gleihen Anzahl von Vertretern der Arbeit- geber und der Versicherten besteht.

Die Zahl der Vertreter der Arbeitgeber und der Ver- sicherten wird dur die Landes-Centralbehörde in der Weise bestimmt, daß auf 100 000 Einwohner der durch die nächst- vorhergehende Volkszählung festgestellten Bevölkerungsziffer des Bezirks der Versiherungsanstalt mindestens ein Vertreter der Arbeitgeber und ein Vertreter der Versicherten entfällt.

Diese Vertreter werden von den Vorständen der im Bezirk der Versicherungsanstalt vorhandenen Orts-, Betriebs- (Fabrik-), Bau- und Jnnungskrankenkassen, Knappschastskassen, See- mannsfasjsen und anderer zur Wahrung von Jnterefsen der Seeleute bestimmter obrigkeitlißh genehmigter Vereinigungen von Seeleuten gewählt. Soweit die im §. 1 bezeihneten Personen solchen Kassen nicht angehören, ist nach Bestimmung der Landesregierung den Vertreiungen der weiteren Kom- munalverbände oder den Verwaltungen der Gemeindekranken- versicherung eine der Zahl dieser Personen entsprehende Be- theiligung an der Wahl einzuräumen. Bei der Wahl Seitens der Krankenkassen sowie der Knappschaftskassen nehmen die den Arbeitgebern angehörenden Mitglieder des Vorstandes nur an der Wahl der Vertreter der Arbeitgeber, die den Verficherten angehörenden Mitglieder des Vorstandes nur an der Wahl der Vertreter der Versicherten Theil.

. 35.

__ Die Wahl der Vertreter erfolgt nach näherer Bestimmung einer Wahlordnung, welhe von der Landes:Centralbehörde oder der von dieser bestimmten Behörde zu erlassen ist, unter Leitung eines Beauftragten dieser Behörde.

Für jeden Vertreter sind ein erster und zweiter Ersaßz- mann zu wählen, welche denselben in Behinderungsfällen zu ersezzn und im Falle des Ausscheidens für den Rest der “C dde in der Reihenfolge ihrer Wahl einzutreten

aben.

Die Wahl erfolgt auf fünf Jahre. können wiedergewählt werden.

Streitigkeiten über die Wahlen werden von derjenigen Behörde entschieden, welche die Wahlordnung erlassen hat.

8. 38.

Wählbar zu Vertretern sind nur deutshe, männlihz, roßjährige, im Bezirk der Versicherungsansialt wohnende Per- onen, welche sih im Besiy der bürgerlichen Ehrenrechte be- finden und nit durch rihterlihe Anordnung in der Ver-

fügung über ihr Vermögen beschränkt find.

Wählbar zu Vertretern der Arbeitgeber sind nur die Arbeitgeber der nah Maßgadve dieses Geseßes versicherten Personen und die bevollmächtigten Leiter ibrer Betriebe, zu Vertretern der Versicherten die auf Grund dieses Gesezes ver- sicherten Personen.

Die Ausscheidenden

Weitere Organe. 37

Durch das Statut kann die Bildung eines Aufsichts- raths angeordnet werden, welcher die Geschäftsführung des Vorstandes der Versicherungsanstalt zu überwachen und die ihm durch das Statut außerdem übertragenen Obliegenheiten zu erfüllen hat. Wird ein Aufsihtsrath gebildet, so müssen die Mitglieder desselben den Anforderungen des 8. 36 genügen. Die Hälfte der Mitglieder muß aus Vertretern der Versicherten bestehen; dieselben follen am Sige des Aufsichtsraths oder dessen naher Umgebung ihren Wohnsiß haben oder beschäftigt sein. Der Aufsichtsrath ift befugt, die Berufung des Aus- usses zu verlangen, jobald ihm dies im Jnteresse der Ver- sicherungsanstalt erforderlih erscheint.

Durch das Statut kann die Einsezung von Vertrauens- männern als örtliche Organe der Versicherungsanstalt ange- ordnet werden.

Die Mitglieder des Aufsichtsraths und die Vertrauens- männer dürfen niht Mitglieder des Vorstandes sein.

Abstimmung. 38

Sofern bei Abstimmungen des Ausschusses oder des Auf- sihtsraths Arbeitgeber und Versicherte niht in gleiher Anzahl vertreten find, werden von derjenigen Mitgliederklasse, von welcher mehr Personen anwesend sind, durch das vom Vor- sißenden zu ziehende Loos soviel Personen von der Abstim- mung ausgeschlossen, daß die gleiche Zahl beider Mitglieder- klassen an der Abstimmung theilnimmt. Bei Stimmen- gleihheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Sas

Für jede Versicherungsanstalt ist ein Statut zu errichten, welches von dem Ausschu}se beschlossen wird. Dasselbe muß Bestimmung treffen:

1) über die Obliegenheiten und die Berufung des Aus- usses, über die Bejtellung des Vorsißenden desselben und über die Art der Beshlußra)jung; j

2) für den Fall der Bejtellung weiterer Organe (S. 37) Be e ihrer Bestellung sowie über die Abgrenzung ihrer

efugnisse;

5 für den Fall, daß der Vorstand aus mehreren Personen besteht, über die Art, in welcher die Beschlußfassung des Vor- standes und seine Vertretung nah außen erfolgen joll;

4) über die Vertretung der Versicherungsanstalt gegen- über dem Vorstande (8. 33); :

5) über die Zahl der Schiedsgerichtsbeisißer ;

6) über die Gewährung von Vergütungen auf Grund

. 43;

7) über die Aufstellung und Abnahme der Jahresrechnung, soweit hierüber niht von der Landesregierung Bestimmungen getroffen werden ; i

des

R über die Veröffenilihung der Rehnungsabsthlüsse ; 9) über die öffentlihen Blätter, durch welche Bekannt- machungen zu erfolgen haben;

10) über die Voraussezungen einer Abänderung des Statuts.

. 40.

Dem Ausschusse müssen vorbehalten werden :

1) die Wahl der Beisizer der Schiedsgerichte ;

2) die Prüfung der Jahresrehnung und die Aufstellung von Erinnerungen dazu ;

_3) die Beschlußfassung über den Schußt- vorschriften ;

4) die Beschlußfassung über die Bildung von Rück- versiheruugsverbänden ;

5) die Abänderung des Statuts.

. 41.

Das Statut bedarf zu feiner Gültigkeit der Genehmigung des Reichs-Versicherungsamts. - Dem Leßteren sind die von dem Ausschusse über das Statut gefaßten Beshlüsse mit den Lis viaus durch den Vorstand binnen einer Woche einzu- reichen.

Gegen die Entscheidung des Reihs-Versiherungsamts, durch welche die Genehmigung versagt wird, findet binnen einer Frist von vier Wochen, vom Tage der Zustellung an den Vorfiand ab, die Beschwerde an den Bundesrath statt.

Wird innerhalb dieser Frist Beschwerde nicht eingelegt, oder wird die Versagung der Genehmigung des Statuts vom Bundesrath aufrecht erhalten, so hat das Reichs: Ver- fiherungsamt innerhalb vier Wochen eine abermalige Be- {lußfaffung anzuordnen. Wird auch dem anderweit be- schlojenen Statut die Genehmigung endgültig versagt, oder kommt ein Beschluß des Ausschusses über das Statut richt zu Stande, so wird ein solches vom Reichs-Versicherungsamt erlassen. Jn leßterem Falle hat das Reichs-Versicherungsamt auf Kosien der Versiherungsanstalt die zur Ausführung des Statuts erforderlichen Anordnungen zu treffen.

Abänderungen des Statuts bedürfen der Genehmigung des RNeichs-Versicherungsamts. Gegen die Versagung der Genehmigung findet binnen vier Wochen, vom Tage der Zu- fiellung ab, die Beshwerde an den Bundesrath statt.

Nach Feststellung des Statuts sind dur den Vorsiand im „Reichs-Anzeiger“ und in dem für die Veröffentlihungen der Landes:Centralbehörde bestimmten Blatte der Name, Siß und Bezirk der Versiherungsanstalt sowie der Name des Vor- sigenden des Vorstandes bekannt zu machen. Veränderungen sind in gleicher Weise zur ö a Kenntniß zu bringen.

Erlaß von

Den Vorsiß im Ausschusse führt bis zur Genehmigung des Statuts der Vorsizende des Vorstandes der Versicherungs- anstalt. Derselbe beruft die Mitglieder des Ausschusses. Für diejenigen Mitglieder, welche am Erscheinen behindert sind und dies dem Vorsizeuden des Vorstandes rechtzeitig mittheilen, sind die Ersaßmänner zu laden.

Die Mitglieder des über das Statut berathenden Aus- ihusses erhalten für ihre Theilnahme an diesen Berathungen Vergütungen, welche von der Landes- Centralbehörde zu be- stimmen sind.

8. 43,

Die unbesoldeten Mitglieder des Vorstandes, die Mit- glieder des Ausschusses und des Auffichtsraths, die Vertrauens- männer und die Schiedsgerichtsbeifißer verwalten ihr Amt als Ehrenamt und erhalten nach den durh das Statut zu be- stimmenden Sägen nur Ersaß für baare Auslagen, die Ver- treter der Versiherten außerdem Ersaß für entgangenen Arbeitsverdienst.

Haftung der Moe der Organe.

Die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsihtsraths, sowie die Vertrauensmänner haften der Versiherungsanftalt für getreue Geschäftsverwaltung, wie Vormünder ihren Mündeln. - -

Die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsraths, sowie die Vertrauensmänner, welche absihtlich zum Nachtheil der Versicherungsanstalt handeln, unterliegen der Straf- bestimmung des §. 266 des Strafgeseßbuchs.

Ablehnung von Wahlen. . 45.

Wahlen zu solhen Sidi welche als Ehrenamt wahr- zunehmen sind, können von den Arbeitgebern der nah Maß- gabe dieses S versicherten Personen und von bevoll- mächtigten Betriebsleitern folher Arbeitgeber nur aus den- selben Gründen abgelehnt werden, aus welchen die Ablehnung des Amtes eines Vormundes zulässig ist. Durch das Statut (8. 39) können die Avlehnungsgründe anders geregelt werden. Die bezeichneten Personen, welhe eine Wahl ohne zulässigen Grund ablehnen oder ihren Verpflihtungen nicht nachkommen, können vom Vorstande mit Ordnungsstrafen bis zu eintausend Mark belegt werden. Diese Strafen fließen zur Kasse der Versicherungsanstalt. L .

Die Wiederwahl kann für eine Wahlperiode abgelehnt werden. 4

S So lange die Wahl der geseßlichen Organe der Ver- siherungsanstalt niht zu Stande kommt, oder so lange diese Organe die Erfüllung ihrer geseßlißen oder statutarischen Obliegenheiten verweigern, hat der Vorsizende des Vorstandes die leßteren auf Kosten der Versiherungsanstalt wahrzunehmen oder durch Beauftragte wahrnehmen zu lassen.

Unbehinderte Aen der Funktionen.

Die Vertreter der Versicherten haben in jedem Falle, in welchem sie zur Wahrnehmung ihrer Obliegenheiten berufen werden, die Arbeitgeber hiervon in Kenntniß zu segen. Die Nichtleistung der Arbeit während der Zeit, in welcher die be- zeihneten Personen durch die Wahrnehmung jener Obliegen- heiten an der Arbeit verhindert sind, berechtigt den Arbeitgeber nicht, das Arbeitsverhältniß vor dem Ablauf der vertrags- mäßigen Dauer desselben aufzuheben.

Reichskommissar. 48

Für- den Bezirk einer jeden Versicherungsanstalt wird zur Wahrung der Jnteressen der übrigen Versicherungsanstalten und des Reichs vom Reichskanzler im Einvernehmen mit den Regierungen der betheiligten Bundesstaaten ein Kommissar bestellt. Derselbe ist insbesondere befugt, mit berathender Stimme allen Verhandlungen der Organe der Versicherungs- anstalt und der Schiedsgerichte, von welchen ihm unter Mit- theilung der Verhandlungsgegenstände rechtzeitig Kenntniß zu

eben ist, beizuwohneir, Anträge zu stellen, gegen so!che Ext: heidungen, durch welche die Erwerbsunsähigkeit anerfannt oder eine Rente festgesest wird, die zulässigen Rechtsmittel einzulegen und Einsicht in die Akten zu nehmen. __ Die Thätigkeit des Kommissars erstreckt sich auch auf die- jenigen besonderen Kasseneinrihtungen (88. 4 und 5) und E e, welche im Bezirke des Kommissars ihren Sig haben,

Der Bundesrath ist befugt, für die Kommissare Geschäfts- anweisungen zu erlassen.

Gemeinsame S azanftalien.

Auf gemeinsame Versicherungsanstalten finden die vor- stehenden Bestimmungen mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1) Für die Bestellung der dem Vorstande angehörenden Beamten (8. 33) und für deren dienstlihe Verhältnisse sind die am Sitze der Versiherungsanstalt geltenden Vorschriften maßgebend. Erstreckt sich die Versicherungsanstalt über Ge- biete mehrerer Bundesstaaten, so entscheidet über die Be- stellung der Beamten, falls ein Einverständniß unter den be- theitiaten Regierungen nicht erzielt wird, der Bundesrath.

2) Die im §8. 34 Absatz 2 vorgesehene Bestimmung der

Zabl der Vertreter wird, wenn ih die Versicherungsanstalt über die Gebiete mehrerer Bundesstaaten ersireckt und ein Einverständniß unter den betheiligten Regierungen nicht erzielt wird, vom Bundesrath getroffen. ___3) Die im F: 35 Absatz 1 bezeihnete Wahlordnung wird, sofern sih der Bezirk der Versicherungsanstalt über die Gebiete s Bundesstaaten erstreckt, vom Reihs-Versicherungsamt erlassen.

__ 4) Die in §. 39 Ziffer 7 zugelassenen Bestimmungen über die Aufstelung und Abnahme der Jahresrechnung werden von der Landes-Centralbehörde desjenigen Bundesstaates erlassen, in welchem sih der Sig der Versiherungzanfstalt befindet.

5) Die Regelung der Vergütung an die Mitglieder des das Statut berathenden Ausschusses (§. 42 Absag 2) erfolgt durch die Centralbehörde desjenigen Bundesstaates, in welchem ih der Sitz der Versicherungsanstalt befindet.

e.

Mehrere Versicherungsanstalten können vereinbaren, die Lasten der Alters- und Jnvalidenversiherung ganz oder zun Theil gemeinfam zu tragen.

Bera np ongen. : DE:

Veränderungen der Bezirke der Versiherungsanstalten sind zulässig, sofern fie von dem Ausschusse einer betheiligten Versicherungsanttalt oder von der Regierung eines Bundes- staates, über dessen Gebiet si die Versicherungsanfialt erstreckt, beantragt und von dem Bundesrath genehmigt werden. Vor der Beshlußfassung über die Genehmigung sind die Aus\shüsse der betheiligten Versicherungsanstalten, sowie die Regierungen derjenigen Bundesstaaten, deren Gebiete bei der Veränderung betheiligt sind, zu hören. Bei Versiherungsanstalten für die Bezirke weiterer Kommunalverbände sind auch die Vertretun- gen der legteren befugt, Anträge auf Veränderungen zu stellen, auch müssen sie vor der Genehmigung fsolher Ver: änderungen gehört werden.

Scheiden örtlihe Bezirke aus dem Bezirk einer VersiGße- rungsansialt aus, so verbleibt der leßteren in vollem Umfange das bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens angesammelte Ver- mögen sowie die Verpflichtung zur Deckung aller Renten- ansprüche, welche auf Verwendung von Beitragsmarken dieser Versicherungsanstalt beruhen. :

Führt die Veränderung zur Auflösung der Versiherungs- aste, so geht deren Vermögen mit allen Rechten und Pflichten, sofern niht eine andere Versicherungsanstalt mit Genehmigung der betheiligten Landesregierungen dieses Ver- mögen übernimmt, auf den weiteren Kommunalverband be- ziehungsweise Bundesstaat über, für welchen die Versicherungs- anstalt errichtet war.

Für gemeinsame Versicherungsanstalten erfolgt die an- theilige Uebernahme des Vermögens mit allen Rechten und Pflihten durch die betheiligten Kommunalverbände oder Bundesstaaten, und zwar, fofern darüber eine Einigung nicht zu Siande kommt, nah Bestimmung des Bundesraths, oder wenn nur Kommunalverbände eines Bundesstaates betheiligt sind, der O R Ne nee

. O0.

Streitigkeiten, welhe in Betreff der Vermögensausein- andersczung zwischen den betheiligten Versicherungsanstalten entstehen, werden mangels Verständigung über eine schieds- gerihtlihe Entsheidung von dem Reichs-Versicherungsamt entschieden.

S. 54.

I

Die Bestimmungen der S. 51 bis 53 finden entsprechende Anwendung, sofern das Reih oder Bundesstaaten, welche die Alters- und Jnvalidenversicherung der von ihnen beschäftigten Personen für eigene Rechnung durhführen, rücksihtlih dieser Versicherung an die Verficherungsanstalien sh anschließen, oder zum Zweck der selbständigen Durchführung der Alters- und Jnvalidenversiherung mit den bezeichneten Betrieben aus Versicherungsanstalten ausscheiden wollen. Dasselbe gilt für den Anschluß oder das Ausscheiden der in den F. 4 und 5 erwähnten besonderen Kasseneinrihhtungen.

III. Schiedsgerichte. Schiedsgerichte. Do

Für den Bezirk jeder Verficherungsanstalt wird mindestens ein Schiedsgericht errichtet. : :

Der Sit des Schiedsgerichts wird von der Centralbehörde des Bundesstaates, zu welchem der Bezirk der Versicherungs- anstalt gehört, oder, sofern der Bezirk über die Grenzen eines Bundesstaates hinausgeht, im Einvernehmen mit den betheiligten Centralbehörden von dem M Saat beftimmt.

Jedes Schiedsgericht vellebt aus einem ständigen Vor- sigenden und auz Beisißern. E

Der Vorsißende wird aus der Zahl der öffentlihen Beamten von der Centralbehörde des Bundesstaates, in welhem der Siy des Schiedsgerichts belegen ist, ernannt. Für den Vorsitzenden is in gleiher Weise ein Stellvertreter zu er- nennen, welcher ihn in Behinderungsfällen ver'ritt.

Die Beisißer werden in der durch das Statui bestimmten Zahl von dem Ausschusse der Versicherungsanstalt, und zwar zu gleichen Theilen in getrennter Wahlhandlung von den

Arbeitzedern und den Versicherten, n2ch cinfachek S-üuninett- mehrheit gewählt. Bezüglih der Wählbarkeit gelten die Be- stimmungen des §. 36.

Die Wahl erfolgt auf fünf Jahre. Die Gewählten bleiben nach Ablauf dieser Zeit solange im Amte, bis ißre Nachfolger ihr Amt angetreten haven. Die Aussheidenden find wieder wählbar. i

. T.

Name und Wohnort des Schiedsgerichtsvorsizenden und jeines Stellvertreters, sowie der Beisißer sind von der Landes- Centraibehörde in dem zu deren amtlihen Veröffentlihungen bestimmten Blatte bekannt zu R

S. VO. _ Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter, sowie die Bei- siger find mit Beziehung auf ihr Amt zu verpflichten.

Die Festseßung der den Beisißern zu gewährenden Ver- Gütungen (8. 43) fowie der baaren Auslagen erfolgt durh den Vorsißenden.

Der Vorsizende is berechtigt, die Uebernahme und die Wahrnehmung der Obliegenheiten des Amts eines Beisißers dur Geldstrafen bis zu fünfhundert Mark gegen die ohne zu- [lässigen Grund sich Weigernden zu erzwingen. Die Geid- sirafen fließen zur Kasse der Versicherungsanstalt.

Verweigern die Gewählten ibre Dienstleistung, so hat, so lange und soweit dies der Fall ist, die untere Verwaltungê- behörde, in deren Bezirk der Sis des Schiedsgerichts belegen ist, die Beisißer aus der Zahl der Arbeitgeber beziehungsweise Versicherten zu ernennen. :

S. 59.

Der Vorsitzende beruft das Schiedsgericht und leitet die Verhandlungen desselben. Durch das Statut können über die Zeihenfolge, in welcher die Beisizer zu den Verhandlungeit zuzuziehen sind, Bestimmungen getreffen werden.

Das Swiedsgericht ist befugt, Zeugen und SaHverständige, auch eidlich, zu vernehmen.

Das Schiedsgericht entscheidet in der Beseßung von drei Mitgliedern, unter denen sich ein Arbeitgeber und ein Versicher- ter befinden muß.

Die Entscheidungen des Schiedsgerichts erfolgen nah Stimmenmehrheit.

Jm Uebrigen wird das Verfahren vor dem SHied2gericht durch Kaiserlihe Verordnung mit Zustimmung des Bundes- raths geregelt.

Die Kosten des Schiedsgerichts, sowie die Kosten des Verfahrens vor demselben trägt die Versicherungsanstalt. Das Schiedsgericht ift jedo befugt, den Betheiligten solch2 Kosten des Verfahrens zur Last zu legen, welche durch unbegründete Beweisanträge derselben veranlaßt worden sind.

Dem Vorsizenden des Schiedsgerichts und dessen Stell- vertreter darf eine Vergütung von der Versicherungsanstalt nicht gewährt werden.

IV, Verfahren. Feststelung der Rente.

Versicherte, welche den Anspruch auf Bewilligung einer Alters- oder Jnvalidenrente erheben, haven diesen Anspruch bei der für ihren Wohnort zuständigen unteren Verwaltungs=- behörde anzumelden. Der Anmeldung sind das Quittungs- buch sowie diej:nigen Beweisstücke beizufügen, durch welche das für die Altersrenter vorgeschriebene Lebensalte beziehungs- weise die Erwerbsunfähigkeit dargethan werden soll. Die untere Verwaltungsbehörde hat den Antrag unter Anschluß der beigebrahten Urkunden mit ihrer gutahtlihen Aeußerung dem Vorstande derjenigen Versicherungsanstalt zu übersenden, an welche auëwecislih des Quittungsbuchs zulegt Beiträge entrichtet wordci waren.

Der Vorstand der Vericherungsanstalt hat den Antrag zu prüfen und, sofern die beigebrahten Beweisñücke nicht ausreichend ershzinen, weitere Erhebungen zu veranlaßen. Die Kosten derselben fallen der Versierungsansialt zur Last.

Wird der angemeldete Anspruch anerkannt, so ist die Höhe der Rente sofort festzustellen. Dem Empfangsberechtigten ist sodann ein shriftliher Bescheid zu ertheilen, aus welchem die Art der Berehnung der Rente zu ersehen ist.

Wird der angemeldete Anspruch nit anerkannt, so ist derselbe durh schriftlihen, mit Gründen versehenen Bescheid abzuleHnen.

S. 61.

D : q

Gegen den Bescheid, durch welYen der Anspru abge- lehnt wird, sowie gegen den Bescheid, dur welchen die Höhe der Rente festgestellt wird, steht dem Verficherten die Berufung auf schiedsgerichtlihe Entscheidung zu. Jn leßterem Falle darf jedoch die Berufung nur auf die Behauptung gestüßt werden, daß bei Festseßung der Rente eine zu niedrige Bei- tragszeit zu Gcunde gelegt sei oder daß die ente für die festgesetzte Beitragszeit den Bestimmungen der S. 17 und 18 niet entspreche. :

Der Bescheid muß die Bezeichnung der Berufungsfrift und des für die Berufung zuständigen Schiedsgerichts, sowie Namen und Wohnort des Vorsißenden des leßteren enthalten. Die Berufung iît bei Vermeidung des Ausschlusses binnen vier Wochen nach der Zustellung des Bescheides bei dem Vor- sitzenden des Schiedsgerichts einzulegen. s

Die Berufung hat keine ents Wirkung. ._ 62.

Der Entscheidung des Schiedsgerichts find, soweit sie sich auf die Höhe der Rente erstreckt, die für die betreffenden Ver- siherungsanstalten festgestellten Tarife zu Grunde zu legen.

Eine Ausfertigung der Entscheidung des Schiedegerichts ist dem Berufenden und dem Vorstande der Versicherungsanstalt zuzustellen.

8. 63. E Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts steht beiden Theilen das Rechtsmittel der Revision zu. Die Revision hat keine aufshiebende Wirkung. Jst von dem Schiedsgericht der Anspruch auf Rente im Widerspruh mit dem Vorstande der Versiherungsanstalt anerkannt und nicht gleichzeitig über die Höhe der Rente entschieden, so hat der Vornand der Ver- siherungsanstalt unverzüglich die Höhe der Rente festzustellen und auch in denjenigen Fällen, in welchen das Rechtêmittel der Nevision eingelegt wird, sofort wenigstens vorläufig die Rente zuzubilligen. Gegen die Zubilligung einer vorläufigen Rente findet ein Rechtsmittel Os siait.

Ueber die Revision entscheidet das Reichs - Versicherungs- amt. Das Rechtsmittel ist bei demselben binnen vier Wochen naÿ der Zustellung der Entscheidung des Schiedsgerichts ein- zulegen. Die Revision kann nur auf die Behauptung gestügt