1888 / 176 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 09 Jul 1888 18:00:01 GMT) scan diff

werden, daß die Entsheidung auf der Verleßung eines Ge- setzes beruhe, und muß die Bezeihnung der angebli ver- leßten Rehtsnorm und, wenn die Revision darauf gestüßt wird, daß das Gesey in Bezug auf das Verfahren verleßt sei, die Bezeichnung der Thatsachen enthalten, welche den Mangel ergeben. S. 65

Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rehtsnorm nit oder nicht rihtig angewendet worden ist.

Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verlegung des Gefeßes beruhend anzusehen:

1) wenn das Schiedsgericht niht vorschriftsmäßig beseßt gewesen ist, oder seine Zuständigkeit oder Unzuständigkeit mit Unrecht angenommen hat ;

2) wenn bei dem Verfahren ein Mitglied des Schieds3- gerihts mitgewirkt hat, welches von der Mitwirkung kraft Geseßes ausgeschlossen war ;

3) wenn bei der Entscheidung ein Mitglied des Schieds- gerihts mitgewirkt hat, obgleih dasselbe wegen Besorgniß der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für be- gründet erklärt war; i

4) wenn eine Partei in dem Verfahren niht nach Vor- schrift der Geseze vertreten war, sofern sie niht das Verfahren ausdrücklich oder stillshweigend genehmigt hat; _

5) wenn die Entscheidung niht mit Gründen versehen ist.

Der Kaiserlihen Verordnung (8. 59) bleibt vorbehalten, diejenigen weiteren Fälle zu bezeihnen, in denen eine Ent- scheidung stets als auf einer Verlegung des Gesezes beruhend anzusehen ift.

8. 66

Jst die Revision verspätet eingelegt, oder ergiebt sih aus der Prüfung der Akten, daß die Mängel, aus denen die Ver- legung eines Geseges gefolgert wird, niht vorhanden sind, und daß auch die Verlegung eines anderen Rechtssazes nicht vorliegt, so kann das Reichs - Versiherungsamt das Rechts- mittel ohne mündliche Verbandlung zurücweisen. Anderen- falls hat das Reichs - Versicherungsamt nah mündlicher Ver- handlung zu entscheiden. Wird das angefochtene Urtheil aufgehoben, so kann das Reichs - Versiherungsamt zugleich in der Sache selbst entscheiden oder dieselbe an das Schiedsgericht oder an den Vorstand der Versicherungsanstalt zurückverweisen. Fm Falle der Zurückverweisung is die rehtlihe Beurtheilung, auf welche das Reichs-Versicherungsamt die Aufhebung gestüßt hat, der Entscheidung zu Grunde zu legen.

._ O7.

Auf die Anfechtung der reblakcästigen Entscheidung über einen Anspru auf Rente finden die Vorschriften der Civil- prozeßordnung über die Wiederaufnahme des Verfahrens entsprehende Anwendung, soweit niht dur Kaiserliche Ver- ordnung mit Zustimmung des Bundesrathes ein Anderes be- stimmt wird.

S. 68.

Bescheide, durch welche der Anspruch auf Reute abgelehnt wird, sind, sobald dieselben die Rechtskraft beschritten haben, von dem Vorstande der Versicherungsanstalt der unteren Ver- waltungsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller wohnt, ab- sriftlich mitzutheilen. éa

Die Wiederholung eines endgültig abgelehnten Antrages auf Bewilligung einer Jnvalidenrente* ist vor Ablauf eines Jahres seit der Zustellung der endgültigen Entscheidung nur dann zulässig, wenn glaubhaft bescheinigt wird, daß inzwischen Umstände eingetreten sind, aus denen sih das Vorhandensein der dauernden Erwerbsunfähigkeit des Antragstellers ergiebt. Sofern eine solche Bescheinigung niht beigebraht wird, hat die untere Verwaltungsbehörde den vorzeitig wiederholten Antrag endgültig zurückzuweisen.

De (

Nach erfolgter Fenn der Rente ist dem Berechtigten von Seiten des Vorstandes der Versicherungsanstalt eine Bescheinigung über die ihm zustehenden Bezüge unter Angabe der mit der Zahlung beauftragten Postanstalt (§. 75) und der Zahlungstermine auszufertigen.

Wird in Folge des weiteren Verfahrens der Betrag der Rente geändert, so ist dem Entschädigungsberechtigten ein anderer Berechtigungs8ausweis zu ertheilen.

Rechnungsbureau. T1

Al. Sobald die Höhe der Rente endgültig fesisteht, ist von derjenigen Stelle, welche den endgültigen Bescheid erlassen hat, eine mit der Bescheinigung der Rechtskraft zu versehende Aus- fertigung desselben mit dem Quittungsbuch dem Rechnungs- bureau des Reichs-Versiherung2amts vorzulegen. S. 72 d: (6.

Das Nechnungsbureau hat alle bei dem Reichs-Versiche- rungsamt nah Maßgabe dieses Geseßes vorkommenden rehnerischen Arbeiten auszuführen. Jnsbesondere liegt dem- selben ob:

1) die Vertheilung der Renten,

2) die Mitwirkung bei den im Vollzuge des Gesetzes her- zustellenden statistischen Arbeiten.

60.

Das Rechnungsbureau berechnet, welcher Betrag der Rente dem Reich beziehungsweise den einzelnen Versicherungs- anstalten, zu welchen der Empfangsberechtigte während der Dauer seiner Beschäftigung Beiträge entrichtet hatte, nah dem Versicherungswerth dieser Beiträge zur Last fällt. Das Rechnungsbureau ist befugt, die zu diesem Zweck ihm er- forderlih ersheinenden Erhebungen herbeizuführen.

, T4.

Die Vertheilung ist den Vorständen der betheiligten Ver- sicherungsanstalten mit den Unterlagen, auf Grund deren die auf die leßteren entfallenden Antheile an der Rente berehnet sind, mitzutheilen. Jeder betheiligte Vorstand ist befugt, binnen vierzehn Tagen nah der Zustellung gegen die Be- lasiung Einipruch zu erheben. Erfolgt binnen dieser Frist kein Einspruch, jo gilt die Vertheilung als endgültig; wird rehtzeitig Einspruch erhoben, so entscheidet über denselben nah Anhörung der Vorstände der anderen betheiligten Ver- siherungsanstalten das Reichs-Versicherungsamt. Von der Entscheidung werden die Vorstände in Kenntniß geseßt.

Sobald die auf die betheiligten Versicherungsanstalten entfallenden Antheile au der Rente endgültig feststehen, hat das Rechnungsbureau eine Ausfertigung der Vertheilung dem Vorstande derjenigen Versicherurgsanstalt, welche die Verhand- A übr Festsezung der Rente geführt hatte, zu über- enden.

Auszahlung HaS die Post.

Die Auszahlung der Renten wird auf Anweisung des Vorstandes derjenigen Versicherungsanstalt, welche die Ver- handlungen über die Festseßung der Rente gesührt hatte, vorshußweise durh die Postverwaltungen, und zwar in der Regel durch diejenige Postanstalt bewirkt, in deren Bezirk der Empfangsberehtigte zur Zeit des Antrags auf Bewilligung der Rente seinen Wohnsitz hatte. i :

Verlegt der Empfangsberechtigte seinen Wohnsiß, so ist er berechtigt, die Ueberweisung der Auszahlung der ihm zu- stehenden Rente an die Postanstalt seines neuen Wohnorts bei dem Vorstande der Versicherungsanstalt, welcher die Rente angewiesen hat, zu beantragen.

Erstattung der BOLIEE ex Postverwaltungen.

Die Central-Postbehörden haben dem Rechnungsbureau Nachweisungen über diejenigen Zahlungen, welche auf Grund der Anweisungen der Versicherungsanstalten geleistet worden sind, zuzustellen. Das Rehnungsbureau hat die vorgeschossenen Beträge nah Maßgabe des §. 73 zu vertheilen und den Ver- sicherungsanstalten Nahweisungen über die ihnen zur Last fallenden Einzelbeträge zu übersenden. Eine Nahhweisung über die dem Reih zur Last fallenden Beträge ist dem Reichs- kanzler (Reichsamt des Jnnern) zuzustellen.

Den Central-Postbehörden hat das Rehnungsbureau nah Ablauf eines jeden Rehnungsjahres mitzutheilen, ‘welche Be- träge von dem Reih und von den einzelnen Versicherungs- anstalten zu erstatten sind.

Nah Ablauf eines Jahres von dem Jnkrafttreten dieses Gesetzes an sind die Central-Postbehörden berechtigt, von jeder Versiherungsanstalt einen Betriebsfonds einzuziehen. Derselbe ist in vierteljährlichen Theilzahlungen an die den Versicherungs- anstalten von der Central-Postbehörde zu bezeihnenden Kassen abzuführen und darf die für die Versicherungsanstalt im abge- laufenen Nehnungsjahre vorgeshossenen Beträge niht über- steigen.

S T

Die Versicherungsanstalten haben die von den Post: verwaltungen vorgeshossenen Beträge binnen zwei Wochen nach Empfang der Schlußnahweisung für das abgelaufene Rechnungsjahr zu erstatten. Die Erstattung erfolgt aus den bereiten Mitteln der Anstalt. Sind solhe niht vorhanden und bietet auch der Reservefonds solche nicht dar, so hat der weitere Kommunalverband beziehungsweise der Bundesstaat die erforderlihen Beträge vorzuschießen. Bei gemeinjamen Versicherungsanstalten erfolgt die Aufbringung die)es Vor- {usses nach dem im §. 30 Absay 2 festgeseßten Verhältniß.

Gegen Versicherungsanstalten, welhe mit der Erstattung der Beträge im Rückstande bleiben, ist auf Antrag der Central- Postbehörde von dem Reichs-Versicherungsamt das Zwangs- beitreibungsverfahren R,

« (0.

Die Bestimmungen der S8. 71 bis 77 finden auf die vom Bundesrath anerkannten besonderen Einrichtungen entsprechende Anwendung. Gewähren diese besonderen Einrichtungen weiter- gehende Bezüge, so ist bei der Vertheilung der Rente nur derjenige Theil der den ersteren zugeflossenen Beiträge in Betracht zu ziehen, welcher für die Gewährung von Renten in der dur dieses Geseß festgeseßten Höhe für erforderli zu eradten ift. S

Soweit die Einrichtungen die von ihnen festgesezten Renten ohne Vermittelung der Postanstalten selbst auszahlen, wird ihnen der Reihszushuß am Schlusse eines jeden Rehnungs- jahres auf jedesmalige Liquidation direkt überwiesen. Die Versiherungsanstalten, auf welhe Theile der von jenen be- sonderen Einrihtungen gezahlten Renten entfallen, haben diese Antheile nah deren Festsielung durh das Rechnungsbureau den Vorständen der betreffenden Einrichtung jährlih zu er- statten.

Q 19:

Die zur Gewährung des Reichszushusses für erforderlich zu erahtenden Beträge werden in den Reichshaushalts-Etat alljährlich eingestellt.

Höhe der Beiträge. S. 80

J. W.

Bis zur Jnkraftsezung eines anderen Beitrags find in jeder Versicherungsanstalt für eine versicherte männliche Person einundzwanzig Pfennig, für eine versicherte weiblihe Person vierzehn Pfennig an E E Beiträgen zu erheben.

J: 21. . i:

Jnnerhalb zehn Jahren nach dem Jnkrafttreten dieses Gesetzes hat der Ausschuß jeder Versicherungsanstalt über die Höhe der in derselben für den Kopf und die Woche zu ent- richtenden Beiträge zu beschließen. Der Ausschuß ist befugt, diese Beschlußfassung dem Vorstande zu übertragen.

Der Beschluß bedarf der Genehmigung des Reichs-Ver- sicherungsamts. Kommt innerhalb zehn Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Geseßes ein Beschluß, welcher die Gench- migung des Reichs-Versiherungsamts findet, niht zu Stande, so hat das Reichs-Versicherungsamt die Höhe des Beitrags jelbst festzusezen. /

Die Höhe des Beitrags sowie der Zeitpunkt, von welchem ab die Beiträge erhoben werden sollen, ist durch diejenigen Blätter, welhe zu den Bekanntmachungen der Versicherungs- anstalt dienen, zu veröffentlihen. Die Bekanntmachung muß mindestens zwei Wochen vor demjenigen Zeitpunkte erfolgt sein, von welhem ab der Beitrag in der festgestellten Höhe erhoben werden soll.

. 82.

Die Festsegung des Bud ist, sobald sich ein Bedürfniß herausstellt, längstens aber von zehn zu zehn Jahren einer Revision zu unterziehen. Bei der Revision sind Ausfälle oder Ueberzahlungen, welche sih aus der Erhebung der bisherigen Beiträge rechnungsmäßig herausgestellt haben, in der Weise zu berücsihtigen, daß durch die neuen Beiträge eine Aus- gleihung dieser Ausfälle oder Ueberzahlungen eintritt. Jm Uebrigen finden auf die Revision die Bestimmungen des §. 81 Anwendung.

Marken. 83

Zum Zweck der Entrichtung der Beiträge werden von jeder Versiherungsanstalt Marken ausgegeben, deren Größe, Farbe und Stückwerth vom Reihs-Versicherung3amt festgestellt werden. Auf der Marke muß die Versicherungsanstialt, sowie der Le ei welchen die Marke darstellt, bezeichnet sein.

Die Versicherungsanstalt hat Vorsorge zu treffen, daß die von ihr ausgegebenen Marken in ausreihender Menge sowohl bei ihren Organen, wie bei anderen geeigneten Stellen gegen Erlegung des Geldwerthes käuflih erworben werden können.

E,

Die Erhebung der Beiirige erfolgt durch Einkleben eines entsprechenden Betrages von Marken in Quittugsbücher der Versicherten. Der Arbeitgcher ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß jede von ihm beschäftigte versicherte Person ein auf ihren Namen lautendes Quittungsbuch besigt; er ist be- rehtigt, fehlende Quittungsbücher für Rechnung der Be- treffenden anzuschaffen und den verauslagten Betrag bei der nächsten Lohnzahlung einzubehalten.

Der Bundesrath bestimmt die Einrichtung des Quittungs- buchs. Die Kosten desfelben trägt der Versicherte.

Die Ausstellung des Quittungsbuchs erfolgt durch die Orts-Polizeibehörde des Beschäftigungsortes. Ueber den Ver- trieb der Quittungsbücher wird durch die Landes-Centralbehörde Bestimmung getroffen.

-

__ Die Eintragungen eines Urtheils über die Führung oder die Leistung des Jnhabers, sowie sonstige durch dieses Gese nit vorgesehene Eintragungen oder Vermerke in oder an dem Quittungsbuche sind unzulässig. Quittungsbücher, in welchen derartige Eintragungen oder Vermerke si vorfinden, sind von jeder Behörde, welcher sie zugehen, einzubehalten. Die Be- hörde hat die Ersezung derjelben durch neue Bücher, in welche der zulässige Jnhalt der ersteren nah Maßgabe der Bestim- mungen der 8. 91 und 92 zu übernehmen ist, zu ver- anlassen.

Dem Arbeitgeber sowie Dritten ist untersagt, das Quittungsbuch wider den Willen des Jnhabers Srüzidehal- ten. Auf die Zurücckbehaltung der Bücher zu Zwecken der Kontrole, Berichtigung oder Uebertragung Seitens der hier- für zuständigen Behörden und Organe findet diese Bestimmung keine Anwendung.

__ Quittungsbücher, welhe im Widerspru mit dieser Vor- schrift zurückbehalten werden, sind durch die Orts-Polizei- behörde dem Zuwiderhandelnden abzunehmen und dem Be- O auszuhändigen. Der erstere bleibt dem leßteren für alle Nachtheile, welche diesem aus der Zuwiderhandlung er- wachsen, verantwortlich. E

8. 86.

Jn das Quittungsbuch hat der Arbeitgeber bei der Lohn- zahlung den nah §. 15 zu berehnenden Betrag an Marken der Versicherungsanjtalt des Beschäftigungsorts auf die dazu bestimmten Blätter einzukleben. Die Marken hat der Arbeit- geber aus eigenen Mitteln zu erwerben.

Die Verwendung von Marken anderer Versicherung3- anstalten ist unstatthaft. Die im Laufe der einzelnen Kalender- jahre eingeklebten Marken müssen eine fortlaufende Reihe bilden. Die eingeklebten Marken sind zu entwerthen. Der Bundesrath ist befugt, über die Entwerthung der Marken Vorschriften zu erlassen und deren Nichtbefolgung mit Strafe zu bedrohen.

Bei der Lohnzahlung haben die Arbeitgeber den von ihnen beschäftigten Personen die Hälfte der Beiträge in Abzug zu bringen. Die Abzüge dürfen sich nur auf die für die Lohnzahlungsperiode E erstrecken.

Dur die Landes-Centralbehörde oder mit Genehmigung derselb-n durch statutarishe Bestimmung eines weiteren Kommunalverbandes oder einer Gemeinde kann abweichend von den Vorschriften des §8. 86 Absatz 1 angeordnet werden :

1) daß für diejenigen Versicherten, welhe einer Orts-, Betriebs- (Fabrik-), Bau- oder Jnnungskrankenkasse oder einer Knappschastskasse angehören, dur die Vorstände dieser Kassen, für die der Gemeinde-Krankenversicherung oder landesrecht- lihen Einrihtungen ähnlicher Art angehörenden Versicherten durch deren Verwaltung die Beiträge für Rehnung der Ver- siherungsanstalt von den Arbeitgebern erhoben und die den eingezogenen Beiträgen entsprehenden Marken in die Quit- tungsbücher der Versicherten eingeklebt und entwerthet werden ;

2) daß in der gleihen Weije die Beiträge für diejenigen Personen, welche keiner der im §. 1 bezeihneten Kasen an- gehören, durch die Gemeindebehörde des Beschäftigungsorts von den Arbeitgebern einzuziehen sind.“ Jn diesem Falle können Bestimmungen über die Verpflichtung zur Anmeldung der Versicherten getroffen und Zuwiderhandlungen mit Geld- strafe bis zu einhundert Mark bedroht werden.

Soweit die Einziehung der Beiträge in der vorstehenden Weise geregelt wird, hat die Versicherungsanstalt den Ver- waltungen der Krankenversicherung und den Gemeindebehörden die erforderlichen Marken gegen Abrechnung zur Verfügung zu stellen und eine von der Landes-Centralbehörde zu be- stimmende Vergütung zu G Le,

Personen, welche aus einer die Versiherungspflicht be- gründenden Beschäftigung ausscheiden, oder welche in einzelnen Kalenderjahren nicht für volle 47 Beitragswochen entweder diz Zahlung der Beiträge oder die im §. 18 vorgesehene Befreiung von der Beitragspfliht nahweisen können, sind berehtigt, sich den Anspruch auf volle Rente dadurch zu erhalten, daß sie einen den ausfallenden vollen Beiträgen entsprehenden Betrag derjenigen Marken freiwillig beibringen, welhe vor dem Aus- fall zulegt zu verwenden waren. Diese Beibringung hat jedoch die bezeihnete Wirkung nur dann, wenn gleichzeitig zur Deckung des auf die Zeit des Ausfalls entfallenden Beitrags des Reichs die erforderlihen Zusazmarken (8. 89) beigebraht werden. Freiwillige Beiträge dürfen höchstens für einen Zeitraum von je zwei Kalenderjahren, einshließlich desjenigen Kalen- Ne in welchem der Ausfall entstanden ist, beigebracht werden.

Die Entwertihung dieser Marken erfolgt durch die Ge- e beziehungsweise die von der Landes-Central- behörde für die Aufrehnung der Quittungsbücher bestimmte anderweite Behörde (8. 91). Bei der Entwerthung hat dieselbe das Jahr zu bescheinigen, in welchem die Beibringung der Marken erfolgt ist. T

Die Behörde darf die Entwerthung und Bescheinigung nur dann vornehmen, wenn gleichzeitig ein entsprechender trag an Zusazmarken (8. 89) meprast wird.

n gleiher Weise (Absay 2) erfolgt die Entwerthæzung und Bescheinigung für diejenigen Personen, auf welze die Versicherungspfliht dur Beschluß des Bundesraths aritreckt worden ist (8. 1 Abs. 2 und 3).

(Séluß in der Zweiten Beilage.)

Zweite Beilage

zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußishen Staats-Anzeiger.

, M 176.

Berlin, Montag, den 9. Juli

(Séhluß aus der Ersten Beilage.) Zusaßzmarken.

8. 89.

__ Für diejenigen Beitragswochen, für welche freiwillige Bei- träge entrihtet werden (S. 88 Abs. 1), sind zur Deckung des auf diese Zeit entfallenden Beitrags des Reichs besondere usazmarken im Werthe von zehnundeinhalb Pfennig für die eitragswoche einer S innliden Person und von sieben Pfennig für die Beitragswoche einer weiblihen Person nah Maßgabe des 8. 88 einzukleben und zu entwerthen. Der Bundesrath ist befugt, den Werth diescr Zusazmarken nah Maßgabe der zu machenden Sre rnngen anderweit festzuseßen.

Die Silapitatten werden für Rechnung des Reichs her- gestellt. Sie müssen in Farbe und Bezeichnung von den Bei- tragsmarken der Versicherungsanstalten verschieden sein. Jhre Bezeichnung, sowie ihre Größe, Farbe und ihr Stücwerth werden vom Reichs-Versiherungsamt festgeseßt.

Der Vertrieb der Zusaßmarken erfolgt zum Nennwerth dur Vermittelung der Versicherungsanstalten an den zum Vertrieb ihrer eigenen E D S R Stellen.

Dl:

__ Quittungsbücher, welche zu den erforderlichen Eintragungen keinen Raum mehr gewähren, sind von der Gemeindebehörde des derzeitigen Arbeitsorts oder nah Bestimmung der Landes- Centralbehörde von anderen Behörden oder den Organen der

, Krankenkassen derart aufzurehnen, daß ersihtlich wird, für

wieviel Beitragswochen der Jnhaber des Quittungsbuchs im Laufe der einzelnen Kalenderjahre zu jeder Versiherungsanstalt Beiträge entrichtet hat, und wieviel Zeit er in Folge beschei- nigter Krankheit oder aus Anlaß des Militärdienstes (8. 18) unbeschästigt gewesen ist. Dem Jnhaber wird sodann ein neues Quittungsbuch gegen Erstattung der Kosten desselben ausgestellt, in welches für jedes Kalenderjahr die Endzahlen des früheren Quittungsbuchs in beglaubigter Form vorzutragen sind. Das bisherige Quittungsbuh ist von der betreffenden Behörde, nachdem sämmtliche Eintragungen durchstrihen sind, an der hierfür durch Vordruck bezeichneten Stelle durch den Vermerk : „Geschlossen und übertragen“ unter Beifügung von „Datum und Unterschrift und unter Beidrückung des Dienstsiegels zu shließen. Die geschlossenen Quittungsbüher {sind nah Ablauf der Einspruchsfrist (8. 93) an die Gemeinde- behörde des Geburtsorts des Jnhabers, sofern derselbe im Jnlande belegen is, zu übersenden. Diese Behörde oder, so- fern der Geburtsort im Auslande belegen ist, die zur Auf- rehnung der Quittungsbücher zuständige Behörde des Beschäf- tigungsorts, hat das Quittungsbuh aufzubewahren und darf dasselbe -niht vor Ablauf von fünfzehn Jahren vernichten. Durch die Landes-Centralbehörde kann vorgeschrieben werden, daß die geschlossenen Quittungsbücher an andere Behörden abzusenden oder von anderen Es aufzubewahren sind.

Verlorene, unbrauchbar gewordene oder zerstörte Quittungs- bücher sind durch neue Quittungsbücher zu ersegen. Jn das neue Quittungsbuch sind die Endzahlen des bisherigen, soweit diese nahweisbar sind, in beglaubigter Form vorzutragen. Hierfür ist zunächst der Fnhalt des zu ersegenden Buchs, joweit derselbe erkennbar ist, sowie der Jnhalt älterer ge- \{lo}sener Bücher maßgebend; im Uebrigen kann der Jnhalt des zu ersegenden Buchs durch Bescheinigungen des Arbeit- gebers oder durch andere Urkunden dargethan werden.

Auf das Verfahren finden die Vorschriften des §8. 91 ent- \prehende Anwendung. s 93

Der Versicherte ist befugt, binnen zwei Wochen nah Aus- händigung des neuen Quittungsbuchs gegen die Uebertragung des Jnhalts des bisherigen Quittungsbuchs Einspruch zu erheben. Ueber den Stnforud sowie über etwaige andere Beschwerden, welche gegen das bei Einziehung des Quittungs- buchs und Aushändigung des neuen Buchs beobachtete Ver- fahren erhoben werden, hat diejenige Behörde, welche der mit der Aufrechnung des Quittungsbuhs beauftragten Stelle un- mittelbar vorgesegt ist, endgültig zu entscheiden. Wird ein solcher Einspruch nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ueber- tragung dem Junhaber des Quittungsbuhs gegenüber als zutreffend.

, 94.

Die Einziehung des A e EN und die Aushändigung des neuen Buchs hat Zug um Zug zu erfolgen. Kann die Uebertragung des Jnhalts des abgelieferten Quittungsbuchs nicht sofort erfolgen, fo wird dem Versicherten über die Ab- lieferung eine Bescheinigung ertheilt, welche zurückzugeben ift, sobald die Uebertragung stattgefunden hú..

Streitigkeiten. 5 8. 96

Streitigkeiten zwischen den Organen der Versicherungs- anstalten einerseits und Arbeitgebern und Sa neen

andererseits oder zwishen Arbeitgebern und Arbeitnehmern über die Frage, ob oder zu welher Versicherungsanstalt für bestimmte Personen Beiträge zu entrichten jind, werden von der unteren Verwaltungsbehörde enischieden, in deren Bezirk der Arbeitgeber seinen Wohnsiß hat. Gegen diese Entscheidung steht den Betheiligten die Beschwerde an die höhere Verwal- tungsbehörde zu, welche ars entscheidet.

Die Vorschriften des §. 95 finden auf Streitigkeiten posten den Organen verschiedener Versicherungsanstalten über ie Frage, zu welcher derselben bestimmte Personen beizutragen haben, gleihfalls Anwendung. 4

Nah endgültiger Erledigung dieser Streitigkeiten hat die untere Verwaltungsbehörde, sofern es sich um die Versiche- rungspfliht handelt, von Amtswegen dafür zu sorgen, daß zu wenig erhobene Beträge durch nahträglihes Einkleben von Marken eingebraht werden. Zuviel erhobene Beträge sind- auf Fro, von der Versiherungsanstalt wieder einzuziehen und n ernihtung der in das Quittungsbuch eingetragenen betreffenden Marken und Berichtigung der Aufrehnungen an

die E und Arbeitnehmer zu gleihen Theilen zurück- zuzahlen. «

__ Handelt es sich um die Verwendung von Marken einer nit zuständigen Verficherungsanstalt, so ist nah Vernichtung derjenigen Marken, welche irrthümlih beigebracht sind, ein. der Zahl der Beitragswochen entsprehender Betrag von Marken der zuständigen Versicherungsanstalt beizubringen. Der Betrag der vernichteten Marken ift von der Versicherungsanstalt, welche sie ausgestellt hatte, wieder einzuziehen und zu gleichen Theilen zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu theilen. An die Stelle der Vernihtung von Marken kann in den nah Ansicht der unteren Verwaltungsbehörde dazu geeigneten Fällen die Einziehung des Quittungsbuchs und nah Ueber: tragung der gültigen nungen desselben die Au3händi- gung eines neuen Quittungsbuchs treten.

È 8. 98,

Im Uebrigen werden Streitigkeiten zwischen dem Arbeit- geber und den von ihm beschäftigten Personen über di? Be- rechnung und Anrehnung der von diesen zu leistenden Bei- träge von der unteren Verwaltungsbehörde (8. 95) endgültig ent)chieden.

Kontrole. s g. 99.

Die Versicherungsanstalten sind befugt, mit Genehmigung des Reichs: Versiherungsamts zum Zweck der Kontrole Vor- schriften zu erlassen. Sie sind ferner befugt, die Arbeitgeber zur retzeitigen Erfüllung dieser Vorschriften durch Geld- strafen bis zum Betrage von je cinhundert Mark anzuhalten. Das Reichs-Versiherungsamt kann den Erlaß derartiger Vor- schriften anordnen und dieselben, sofern folche Anordnung nicht befolgt wird, selbst erlassen.

“Die Arbeitgeber sind verpflichtet, über die Zahl der von | ihnen beschäftigten Personen und über die Dauer der Be: |

schäftigung den Organen der Versicherungsanftalt und anderen mit der Kontrole beauftragten Behörden oder Beamten auf

Verlangen Auskunft zu ertheilen und denselben diejenigen | Geschäftsbücher oder Liften, aus welhen jene Thatsachen her- |

vorgehen, zur Einsicht während der Betriebszeit an Ort und Stelle vorzulegen. Ebenso sind die Versicherten zur Ertheilung

von Auskunft über Ort und Dauer ihrer Beschäftigung verpflichtet. |

Die Arbeitgeber und die Versicherten sind ferner verbunden, den bezeihneten Organen, Behörden und Beamten auf Erfordern die Quittungsbücher behufs Ausübung der Kontrole und Herbeiführung der etwa erforderlihen Berichtigungen aus- zuhändigen. Sie können hierzu von der unteren Verwaltungs- behörde durch Geldstrafen bis zum Betrage von je dreihundert Mark angehalten werden. Î

__ Etwaige Berichtigungen erfolgen, sofern die Betheiligten über dieselben? einverstanden sind, auf dem im §8. 97 ange- ebenen Wege dur die die Kontrole ausübenden Organe, Be- örden oder Beamten, anderenfalls - nah Erledigung des Streitverfahrens gemäß der af roe der S. 95 ff.

Die durch die Kontrole den Versicherungsanstalten er- wachsenden Kosten gehören zu den Verwaltungskosten. Soweit dieselben in baaren Auslagen bestehen, können fie durch den Vorstand der Versicherungsanstait dem Arbeitgeber auferlegt werden, wenn derselbe durch Nichterfüllung der M od- liegenden Verpflihtungen zu ihrer Aufwendung Anlaß ge-

zwei Wochen nach Zustellung des Beschluss:s die Beshwerde an die untere Verwaltungsbehörde (S. 95) statt. Diese ent- scheidet endgültig. Die Beitreibung der auferlegten Kosten erfolgt in derselben Weise, wie die der Gemeinde-Abgaben. Reservefonds. 8. 101. Durch das Statut kann die Ansammlung eines Reserve-

über s ogiv g A zu treffen, unter welhen Vorausseßungen die Zinsen des Reservefonds für die Deckung der der Ver- siherungsanstalt obliegenden Lasten zu verwenden sind und in welchen Fällen der Kapitalbestand des Reservefonds angegriffen werden darf. Vermögensverwaltung. 102

Verfügbare Gelder der Versicherungsanstalten sind nah Maßgabe der Bestimmungen des §. 76 des Unfallversicherungs- gesezes verzinslih anzulegen.

Auf Antrag von Versicherungsanstalten kann der Bundes- rath denselben widerruflih gestatten, einen Theil ihres Ver- mögens in anderen zinstragenden Papieren, in Grundstücken oder Bergwerksantheilen anzulegen. Mehr als der vierte Theil des Vermögens der einzelnen Versicherungsanstalten darf jedo in dieser Weise nicht angelegt werden.

erthpapiere sind nah näherer Belt Sf amn desjenigen Bundes\staates, in dessen Gebiet die Ver- siherungsanstalt ihren Sig hat, bei einer zur Aufbewahrung von Geldern oder Werthpapieren befugten öffentlihen Behörde oder Kasse niederzulegen. n

Die zam ist verpflichtet, dem Reichs-Ver- fiherungsamt nach näherer Anweisung desselben und in den von ihm vorzuschreibenden Fristen Uebersichten über ihre Ge- \chäfts- und Rehnungsergebnisse einzureichen.

Die Art und Form der Rehnungsführung bei den Ver- De an a En wird durch das Reichs-Vêrsiherung3amt geregelt.

Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

V, Schugtvorschriften. Schutvorschriften.

8. 104.

Die Versiherungsanstalten sind befugt, für ihre Bezirke oder für bestimmte Berufszweige oder Betriebsarten ihrer Be- zirke Vorschriften zu erlassen:

1) über die von den Arbeitgebern Versicherter zum Schuß der leßteren gegen gesundheitsschädliche Einflüsse zu treffenden Einrichtungen unter Ss der Zuwiderhandelnden mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark;

S8,

2) über das von den Versicherten zur Verhütung von | Krankheiten zu beobahtende Verhalten unter Bedrohung der Zuwiderhandelnden mit Geldstrafe bis zu sechs Mark.

Diese Vorschriften bedürfen der Genehmigung der Landes- Centralbehörde.

_Die genehmigten Vorschriften find durch diejenigen Blätter zu B Ee, welche zu den amtlihen Bekannt- machungen der Landes:Centralbehörde oder der höheren Ver- waltungsbehörde, für deren Bezirk sie Geltung haben sollen, bestimmt sind.

S. 105.

_Die Festsezung der Strafen erfolgt im Falle des §. 104 Absas 1 Ziffer 1 durch den Vorstand der Versicherungsanstalt, im Falle des F. 104 Absag 1 Ziffer 2 durch den Vorstand der Betriebs- (Fabrik:) Krankenkasse, oder wenn eine folhe für dea Betrieb mcht errichtet ist, durch die Orts- | Polizeibehörde. Die Strafe fließt im Falle des §. 104 Absagy 1 Ziffer 1 in die Kasse der Versicherungsanstalt, im Falle des §. 104 Absag 1 Ziffer 2 in die Krankenkasse (Gemeindekrankenversiherung), welcher der zu ihrer Zahlung ! Verpfl chtete zur Zeit der Zuwiderhandlung angehört, und wenn der zur Zahlung Verpflicht:te keiner Krankenkasse angzhört, in die Kasse des Ortsarmenverbandes des Beschäftigungsorts. Ju beiden Fällen ift binnen zwei Wochen nach der Zustellung der bezüglichen Verfügung die Beschwerde zulässig; über die- selbe entscheidet im eriteren Fall die für den Beschäftigungs- ort zuständige höhere Verwaltungsbehörde, im leßteren Fall | die der Betriebs- (Fabrik:) Krankenka}se beziehungsweise Orts- Polizeibehörde unmittelbar vorgeseßte Aufsichtsbehörde.

Ueberwachung.

s _S. 106. Die Versich-rungsanfalten sind befugt, durch Beauftragte | die Befolgung derartiger Schußvorîschristen zu überwachen. | Die Arbeitgeber find verpflichtet, den Beauftragten der Ver- sichzrungsanstalt den Zutritt zu ihren Betriebsstätten während der Bziriebszeit zu gestatten und fönnen hierzu, vorbehaltlich | der Bestimmung des §8. 107, von der unteren Verwaltungs-

behörde durch Geldstrafen bis zum Betrage von je dreihundert | Mark angehalten werden.

_ Auf die durch die Ueberwachung der Betriebe entstehenden Kosten finden die S des 8. 100 Anwendung.

107

Î

D i R ; | Befürchtet der Arbeitgeber die Verlegung eines Betriebs- | geheimnisses oder die Schädigung seiner Geschäftsinteressen in Folge der Besichtigung des Betriebes durch den Beauf-

| tragten (§. 106), so fann derselbe die Besichtigung dur

and2re Sachverständige beanspruhen. Jn diesem Falle hat er dem Vorstande, sobald er den Namen des Beauftragten erfährt, eine entsprehende Mittheilung zu machen und einige geeignete Personen zu bezeichnen, eie auf seine Kosten die erforderliche Einsicht in den Betrieb zu nehmen und dem

| Vorstande die für die Zwecke der Versicherungsanstalt noth-

wendige Auskunft über die Betriebseinrihtungen zu geben bereit sind. Jn Ermangelung einer Verständigung zwischen dem Arbeitgeber und dem Vorstand entscheidet auf Anrufen des lezieren das R I N NRORE,

Die Mitglieder der Vorstände und sonstigen Organe der

immung der Central: | N lerie j Befolgung dieses Gefeßes der Beaufsichtigung durch das Reichs-

eben bat. Gegen die Auferle 0 c, : | Versicherungsanstalten, insbesondere deren Beauftragte (S. 106) 8 h d sertegumng dexr Kosien. sinvet binnen | und die nah §8. 107 ernannten Sachverständigen haben über

| die Thatsachen, welche durch die Ueberwachung und Kontrole

| der Betriebe zu ihrer Kenntniß fommen, Verschwiegenheit zu

| beobachten und sich der Nachahmung der von den Arbeitgebern

| geheim gehaltenen, zu ihrer Kenntniß gelangten Betriebsein- rihtungen und Betriebsweisen, fo lange, als diese Betriebs- geheimnisse find, zu enthalten. Die Beauftragten und Sach-

fonds angeordnet werden. Geschieht dies, fo ist zugleich dar- | verständigen sind hierauf von der unteren Verwaltungsbehörde

ihres Wohnorts zu beeidigen.

Namen und Wohnsiß der Beauftragten sind von dem Vorstand der Versicherungsanstalt den höheren Verwaltungs: behörden, auf deren Bezirke sih ihre Thätigkeit erstreckt, an- zuzeigen. i : : E

Die Beauftragten sind verpflichtet, den nach Maßgabe

| des §. 139b der Gewerbeordnung bestellten staatlichen Auf-

sihtsbeamten auf Ecfordern über ihre Ueberwahungsthätigfkeit und deren Ergebnisse Mittheilung zu machen und können dazu von dem Reichs-Versiherungsamt durh Geldstrafen bis zu einhundert Mark angehalten werden.

VI. Aufsicht. Ne mgdans. Die Versicherungsanstalten unterliegen in Bezug auf die

Versicherungsamt. Das Aufsichtsreht des leßteren erftreckt sih auf die Beobachtung der geseglihen und statutarischen Vorschriften.

Alle Entscheidungen des Reichs-Versiherungsamts sind endgültig, soweit in diesem Geseg niht ein Anderes be- stimmt ist. 5 :

Das Reichs-Versicherungsamt ist befugt, jederzeit eine Prüfung der Geschäftsführung der Versicherungsanstalten vor- zunehmen. Die Mitglieder der Vorstände und sonstigen Organe der Versicherungsanstalten sind auf Erfordern des Reichs-Versicherungsamts zur Vorlegung ihrer Bücher, Beläge, Werthpapiere und Geldbestände, sowie ihrer auf den Jnhalt der Bücher und die Festsegung der Renten 2c. bezüglichen Schriftstücke verpflihtet. Das Reichs-Versicherungsamt kann diejelben hierzu sowie zur Befolgung der geseßlichen und statutarischen Vorschriften durch Geldstrafen bis zu eintausend Mark anhalten.

8. 11k

Das Reichs-Versicherungsamt entscheidet, unbeschadet der Rethte Dritter, über Streitigkeiten, welche si. auf die Rechte und Pflichten der Organe der Versicherungsanstalten, sowie der Mitglieder dieser Organe, auf die Auslegung der Sta- tuten und, unbeschadet der Vorschrift des §. 35 Absatz 4, auf

die Gültigkeit der vollzogenen Wahlen beziehen.