1888 / 176 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 09 Jul 1888 18:00:01 GMT) scan diff

werden, daß die Entscheidung auf der Verleßung eines Ge- seßes beruhe, und muß die Bezeihnung der angebli ver- leßten Rehtsnorm und, wenn die Revision darauf gestüßt wird, daß das Gesey in Bezug auf das Verfahren verleßt sei, die Bezeihnung der Thatsachen enthalten, welche den Mangel ergeben. 8 65

Das Geseg ist verleßt, wenn eine Rehtsnorm nicht oder nicht rihtig angewendet worden ist.

Eine Entscheidung ist siets als auf einer Verlegung des Gefeßes beruhend anzusehen:

1) wenn das Schiedsgericht niht vorschriftsmäßig beseßt gewesen ist, oder seine Zuständigkeit oder Unzuständigkeit mit Unrecht angenommen hat;

2) wenn bei dem Verfahren ein Mitalied des Schieds- gerihts mitgewirkt hat, welches von der Mitwirkung kraft Geseßes ausgeschlossen war;

3) wenn bei der Entscheidung ein Mitglied des Schieds- gerihts mitgewirkt hat, obgleih dasselbe wegen Besorgniß der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für be- gründet erklärt war;

4) wenn eine Partei in dem Verfahren niht nach Vor- schrift der Gesetze vertreten war, sofern sie niht das Verfahren ausdrüElih oder stillshweigend genehmigt hat; :

5) wenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

Der Kaiserlichen Verordnung (8. 59) bleibt vorbehalten, diejenigen weiteren Fälle zu bezeihnen, in denen eine Ent- scheidung stets als auf einer Verleßung des Geseßes beruhend anzusehen ist. E

Jst die Revision verspätet eingelegt, oder ergiebt sich aus der Prüfung der Akten, daß die Mängel, aus denen die Ver- legung eines Gesetzes gefolgert wird, niht vorhanden sind, und daß auch die Verlezung eines anderen Rechtssayes nicht vorliegt, so kann das Reichs - Versiherungsamt das Rechts- mit‘el ohne mündliche Verbandlung- zurückweisen. Anderen- falls hat das Reichs - Versiherungsamt nah mündlicher Ver- handlung zu entscheiden. Wird das angefochtene Urtheil aufgehoben, fo kann das Reichs - Versicherungsamt zugleich in der Sache selbst entscheiden oder dieselbe an das Schiedsgericht oder an den Vorstand der Versicherungsanstalt zurückverweisen. Fm Falle der Zurückverweisung ist die rehtlihe Beurtheilung, auf welche das Reichs-Versicherungsamt die Aufhebung gestüßt hat, der Entscheidung zu Grunde zu legen.

O Auf die Anfechtung Ses ee isreaftigen Entscheidung über einen Anspruch auf Rente finden die Vorschriften der Civil- prozeßordnung über die Wiederaufnahme des Verfahrens entsprehende Anwendung, soweit niht dur Kaiserliche Ver- ordnung mit Zustimmung des Bundesrathes ein Anderes be- stimmt wird. S. 68.

Bescheide, durch welche der Anspruch auf Reute abgelehnt wird, sind, sobald dieselben die Rechtskraft beschritten haben, von dem Vorstande der Versicherungsanstalt der unteren Ver- waltungsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller wohnt, ab- scriftlih mitzutheilen. 8 69

Die Wiederholung eines endgültig abgelehnten Antrages auf Bewilligung einer Jnvalidenrente* ist vor Ablauf eines Jahres seit der Zustellung der endgültigen Entscheidung nur dann zulässig, wenn glaubhaft bescheinigt wird, daß inzwischen Umstände eingetreten sind, aus denen sh das Vorhandensein der dauernden Erwerbsunfähigkeit des Antragstellers ergiebt. Sofern eine solche Bescheinigung nicht beigebraht wird, hat die untere Verwaltungsbehörde den vorzeitig wiederholten Antrag endgültig zurückzuweisen.

E (

Nach erfolgter Feststellung der Rente ist dem Berechtigten

von Seiten des Vorstandes der Versicherungsanstalt eine Bescheinigung über die ihm zustehenden Bezüge unter Angabe

der mit der Zahlung beauftragten Postanstalt (§. 75) und der |

Zahlungstermine auszufertigen.

Wird in Folge des weiteren Verfahrens der Betrag der Rente geändert, so ist dem Entschädigungsberechtigten ein anderer Berechtigung8auëweis zu ertheilen.

L 2 e Ls Sobald die Höhe der Rente endgültig fesisteht, ist von derjenigen Stelle, welche den endgültigen Bescheid erlassen hat, eine mit der Bescheinigung der Rechtskraft zu versehende Aus- fertigung desselben mit dem Quittungsbuch dem Rechnungs- bureau des Reichs: Versiherungsamts vorzulegen.

S. T2

d: (6.

Das Nechnungsbureau hat alle bei dem Reichs-Versiche- rungsamt nah Maßgabe dieses Gesezes vorkommenden rechnerishen Arbeiten auszuführen. Fnsbesondere liegt dem- selben ob:

1) die Vertheilung der Renten,

2) die Mitwirkung bei den im Vollzuge des Geseßes her- zustellenden statistischen Arbeiten.

i O

Das Rechnungsbureau berechnet, welher Betrag der Rente dem Reich beziehungsweise den einzelnen Verficherungs- anstalten, zu welchen der Empfangsberechtigte während der Dauer seiner Beschäftigung Beiträge entrichtet hatte, nah dem Versicherungswerth dieser Beiträge zur Last fällt. Das Rcechnungsbureau ist befugt, die zu diesem Zweck ihm er- forderlih ersheinenden Erhebungen herbeizuführen.

, T4.

Die Vertheilung ist E Vorständen der betheiligten Ver- sicherungsanstalten mit den Unterlagen, auf Grund deren die auf die leßteren entfallenden Antheile an der Rente berehnet sind, mitzutheilen. Jeder betheiligte Vorstand ist befugt, binnen vierzehn Tagen nah der Zuftellang gegen die Be- lasiung O zu erheben. Erfolgt binnen dieser Frist kein Einspruh, jo gilt die Vertheilung als endgültig; wird rehtzeitig Einspruch erhoben, so entscheidet über denselben nah Anhörung der Vorstände der anderen betheiligten Ver- sicherungsanstalten das Reichs-Versicherungsamt. Von der Entscheidung werden die Vorstände in Kenntniß gesetßt.

_ Sobald die auf die betheiligten Versicherungsanstalten entfallenden Antheile an der Rente endgültig festfiehen, hat das Rechnungsbureau eine Ausfertigung der Yertheilung dem Vorstande derjenigen Versicherun gsanstalt, welche die Verhand- Co übr Festsezung der Rente geführt hatte, zu Üüber- enden.

Auszahlung das die Post.

Die Auszahlung der Renten wird auf Anweisung des Vorstandes derjenigen Versicherungsanstalt, welche die Ver- handlungen über die Festseßung der Rente geführt hatte, vorshußweise durh die Postverwaltungen, und zwar in der Regel durch diejenige Postanstalt bewirkt, in deren Bezirk der Empfangsberechtigte zur Zeit des Antrags auf Bewilligung der Rente seinen Wohnsitz hatte.

Verlegt der Empfangsberehtigte seinen Wohnsiß, so ist er berehtigt, die Ueberweisung der Auszahlung der ihm zu- stehenden Rente an die Postanstalt seines neuen Wohnorts bei dem Vorstande der Versicherungsanstalt, welcher die Rente angewiesen hat, zu beantragen.

Erstattung der S ex Postverwaltungen.

Die Central-Postbehörden haben dem Rechnungsbureau Nachweisungen über Hen en Zahlungen, welche auf Grund der Anweisungen der Versicherungsanstalten geleistet worden sind, zuzustellen. Das Rechnungsbureau hat die vorgeschossenen Beträge nah Maßgabe des §. 73 zu vertheilen und den Ver- siherungsanstalten Nachweisungen über die ihnen zur Last fallenden Einzelbeträge zu übersenden. Eine Nachweisung über die dem Reich zur Last fallenden Beträge ist dem Reichs- kanzler (Reichsamt des Jnnern) zuzustellen.

Den Central-Postbehörden hat das Rehnungsbureau nah Ablauf eines jeden Rehnungsjahres mitzutheilen, ‘welche Be- träge von dem Reich und von den einzelnen Versicherungs- anstalten zu erstatten sind. E

Nach Ablauf eines Jahres von dem Jnkrafttreten diejes Gesetzes an sind die Central-Postbehörden berehtigt, von jeder Versicherungsanstalt einen Betriebsfonds einzuziehen. Derselbe ist in vierteljährlihen Theilzahlungen an die den Versicherungs- anstalten von der Central-Postbehörde zu bezeihnenden Kassen abzuführen und darf die für die Versiherungsanstalt im abge- laufenen Rechnungsjahre vorgeshossenen Beträge niht über- steigen.

8. TT.

Die Versicherungsanstalten haben die von den Post- verwaltungen vorgeschossenen Beträge binnen zwei Wochen nach Empfang der Schlußnahweisung für das abgelaufene Rechnungsjahr zu erstatten. Die Erstattung erfolgt aus den bereiten Mitteln der Anstalt. Sind solche niht vorhanden und bietet au der Reservefonds solhe nicht dar, so hat der weitere Kommunalverband beziehungsweise der Bundesstaat die erforderlichen Beträge vorzuschießen. Bei gemeinsamen Versicherungsanstalten erfolgt die Aufbringung diejes Vor- usses nach dem im §8. 30 Absay 2 festgeseßten Verhältniß.

Gegen Versiherungsanstalten, welhe mit der Erstattung der Beträge im Rüstande bleiben, ist auf Antrag der Central- Postbehörde von dem Reichs-Versicherungsamt das Zwangs- beitreibungsverfahren i A

Ae

Die Bestimmungen der 8. 71 bis 77 finden auf die vom Bundesrath anerkannten besonderen Einrichtungen entsprechende Anwendung. Gewähren diese besonderen Einrichtungen weiter- gehende Bezüge, so ist bei der Vertheilung der Rente nur derjenige Theil der den ersteren zugeflossenen Beiträge in Betracht zu ziehen, welher für die Gewährung von Renten in der dur dieses Gesetz festgeseßten Höhe für erforderlich zu erachten ift.

Soweit die Einrichtungen die von ihnen festgeseßten Renten ohne Vermittelung der Postanstalten selbst auszahlen, wird ihnen der Reichszushuß am Schlusse eines jeden Rechnungs- jahres auf jedesmalige Liquidation direkt überwiesen. Die Versiherungsanstalten, auf welhe Theile der von jenen be- sonderen Einrihtungen gezahlten Renten entfallen, haben diese Antheile nach deren Feststellung durh das Rehnungsbureau den Vorständen der betreffenden Einrichtung jährlih zu er- statten. s

(e

Die zur Gewährung des Reichszuschusses für erforderlich zu erahtenden Beträge werden in den Reichshaushalts:Etat alljährlich eingestellt.

Höhe der Beiträge. S. 80

J. U.

Bis zur Jnkraftsezung eines anderen Beitrags find in

jeder Versicherungsanstalt für eine versicherte männliche Person

einundzwanzig Pfennig, für eine versicherte weiblihe Person vierzehn Pfennig an WIOEQEE Beiträgen zu erheben.

Innerhalb zehn Jahren nah dem Jukrafttreten dieses Gesetzes hat der Ausschuß jeder Versicherungsanstalt über die Höhe der in derselben für den Kopf und die Woche zu ent- richtenden Beiträge zu beschließen. Der Ausschuß ist befugt, diese Beschlußfassung dem Vorstande zu übertragen.

Der Beschluß bedarf der Genehmigung des Reichs-Ver- siherungsamts. Kommt innerhalb zehn Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Geseßes ein Beschluß, welcher die Geneh- migung des Reichs-Versicherungsamts findet, nicht zu Stande, so hat das Reichs-Versiherungsamt die Höhe des Beitrags jelbst festzusegen. |

Die Höhe des Beitrags sowie der Zeitpunkt, von welhem ab die Beiträge erhoben werden sollen, ist durch diejenigen Blätter, welhe zu den Bekanntmachungen der Versicherungs- anstalt dienen, zu veröffentlihen. Die Bekanntmachung muß mindestens zwei Wochen vor demjenigen Zeitpunkte erfolgt jein, von welhem ab der Beitrag in der festgestellten Höhe erhoben werden soll.

, 82,

Die Festseßung des aag ist, sobald sich ein Bedürfniß herausstellt, längstens aber von zehn zu zehn Jahren einer Revision zu unterziehen. Bei der Revision sind Ausfälle oder Ueberzahlungen, welche sih aus der Erhebung der bisherigen Beiträge rechnungsmäßig herausgestellt haben, in der Weise zu berücksihtigen, daß durch die neuen Beiträge eine Aus- aleihung dieser Ausfälle oder Ueberzahlungen eintritt. Jm Uebrigen finden auf die Revision die Bestimmungen des 8. 81 Anwendung.

Marken.

, 83.

Zum Zweck der Guidhia der Beiträge werden von jeder Versicherungsanstalt Marken ausgegeben, deren Größe, Farbe und Stückwerth vom Reihs-Versicherung3amt festgestellt werden. Auf der Marke muß die Versicherungsanstalt, sowie der rg p) welchen die Marke darstellt, bezeichnet sein.

Die Versicherungsanstalt hat Vorsorge zu treffen, daß die von ihr ausgegebenen Marken in ausreichender Menge sowohl bei ihren Organen, wie bei anderen geeigneten Stellen gegen Erlegung des Geldwerthes käuflih erworben werden können.

R,

Die Erhebung der Beiträge erfolgt durch Einkleben eines entsprechenden Betrages von Marken in Quittungsbücher der Versicherten. Der Arbeitgcber ift verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß jede von ihm beschäftigte versicherte Person ein auf ihren Namen lautendes Quittungsbuch besigt; er ift be- rechtigt, fehlende Quittungsbücher fr Rechnung der Be- treffenden anzuschaffen und den verauslagten Betrag bei der nächsten Lohnzahlung einzubehalten.

Der Bundesrath bestimmt die Einrichtung des Quittungs- buchs. Die Kosten desselben trägt der Versicherte.

Die Ausstellung des Quittungsbuchs erfolgt durch die Orts-Polizeibehörde des Beschäftigungsortes. Ueber den Ver- trieb der Quittungsbücher wird durch die Landez-Centralbehörde Bestimmung getroffen.

S. 85.

__ Die Eintragungen eines Urtheils über die Führung oder die Leistung des Jnhabers, sowie sonstige durch dieses Geseß nit vorgesehene Eintragungen oder Vermerke in oder an dem Quittungsbuche sind unzulässig. Quittungsbücher, in welchen derartige Eintragungen oder Vermerke sich vorfinden, sind von jeder Behörde, welher sie zugehen, einzubehalten. Die Be- hörde hat die Erseßung derselben durh neue Bücher, in welche der zulässige Jnhalt der ersteren nah Maßgabe der Bestim- mungen der W. 91 und 92 zu übernehmen is, zu ver- anlassen.

Dem Arbeitgeber sowie Dritten ist Untertagt, das Quittungsbuh wider den Willen des Jnhabers zurü zubehal- ten. Auf die Zurückbehaltung der Bücher zu Zweden der Kontrole, Berichtigung oder Uebertragung Seitens der hier- für zuständigen Behörden und Organe findet diese Bestimmung keine Anwendung.

_Quittungsbücher, welche im Widerspruch mit dieser Vor- \chrift zurückbehalten werden, sind durch die Orts-Polizei- behörde dem Zuwiderhandelnden abzunehmen und dem Be- A auszuhändigen. Der erstere bleibt dem leßteren für alle Nachtheile, welche diesem aus der Zuwiderhandlung er- wachsen, verantwortlich. as

8. 86.

In das Quittungsbuch hat der Arbeitgeber bei der Lohn- zahlung den nach 2 15 zu berechnenden Betrag an Marken der Versicherungsanjtalt des Beschästigungsorts auf die dazu bestimmten Blätter einzukleben. Die Marken hat der Arbeit- geber aus eigenen Mitteln zu erwerben.

Die Verwendung von Marken anderer Versicherungs- anstalten ist unstatthaft. Die im Laufe der einzelnen Kalender- jahre eingefklebten Marken müssen eine fortlaufende Reihe bilden. Die eingeklebten Marken sind zu entwerthen. Der Bundesrath ist befugt, über die Entwerthung der Marken O zu erlassen und deren Nichtbefolgung mit Strafe zu bedrohen.

Bei der Lohnzahlung haben die Arbeitgeber den von ihnen beschäftigten Personen die Hälfte der Beiträge in Abzug zu bringen. Die Abzüge dürfen sich nur auf die für die Lohnzahlungsperiode E erstrecken.

. 87,

Durch die Landes-Centralbehörde oder mit Genehmigung derselb-n durch statutarishe Bestimmung eines weiteren Kommunalverbandes oder einer Gemeinde kann abweichend von den Vorschriften des §. 86 Absay 1 angeordnet werden :

1) daß für diejenigen Versicherten, welche einer Orts-, Betriebs- (Fabrik-), Bau- oder JInnungskrankenkasse oder einer Knappschaftskasse angehören, durch die Vorstände dieser Kassen, für die der Gemeinde-Krankenversiherung oder landesreht- lichen Einrichtungen ähnlicher Art angehörenden Versicherten durch deren Verwaltung die Beiträge für Rehnung der Ver- siherungsanstalt von den Arbeitgebern erhoben und die den eingezogenen Beiträgen entsprehenden Marken in die Quit- tungsbücher der Versicherten eingeklebt und entwerthet werden ;

2) daß in der gleichen Weije die Beiträge für diejenigen Personen, welche keiner der im §. 1 bezeichneten Kasjen an- gehören, durch die Gemeindebehörde des Beschäftigungsorts von den Arbeitgebern einzuziehen sind. Ja diesem Falle können Bestimmungen über die Verpflihtung zur Anmeldung der Versicherten getroffen und Zuwiderhandlungen mil Geld- strafe bis zu einhundert Mark bedroht werden.

Soweit die Einziehung der Beiträge in der vorstehenden Weise geregelt wird, hat die Versicherungsanstalt den Ver- waltungen der Krankenversicherung und den Gemeindebehörden die erforderlihen Marken gegen Abrechnung zur Verfügung zu stellen und eine von der Landes-Centralbehörde zu be- stimmende Vergütung zu An,

Personen, welche aus einer die Versicherungspflicht be- gründenden Beschäftigung ausscheiden, oder welche in einzelnen Kalenderjahren nicht für volle 47 S entweder diz Zahlung der Beiträge oder die im §. 18 vorgesehene Befreiung von der Beitragspfliht nahweisen können, sind berechtigt, sich den Anspru auf volle Rente dadurch zu erhalten, daß sie einen den ausfallenden vollen Beiträgen entsprehenden Betrag derjenigen Marken freiwillig beibringen, welhe vor dem Aus- fall zuleßt zu verwenden waren. Diese Beibringung hat jedo die bezeichnete Wirkung nur dann, wenn gleichzeitig zur Deckung des auf die Zeit des Ausfalls entfallenden Beitrags des Reichs die erforderlihen Zusazmarken F 89) beigebraht werden. Freiwillige Beiträge dürfen höchstens für einen Zeitraum von je zwei Kalenderjahren, einschließlich desjenigen Kalen- eres in welchem der Ausfall entstanden ist, beigebracht werden.

Die Entwerthung dieser Marken erfolgt durch die Ge- C E beziehungsweise die von der Landes-Central- behörde für die Aufrehnung der Quittungsbücher bestimmte anderweite Behörde (8. 91). Bei der e hat dieselbe das pahr zu bescheinigen, in welchem die Beibringung der Marken erfolgt ist. E

Die Behörde darf die Entwerthung und Bescheinigung nur dann vornehmen, wenn gleichzeitig ein entsprehender Bez trag an Zusaßmarken (8. 89) beigebracht wird.

Jn gleicher Weise (Absay 2) erfolgt die Entwerthæug und Bescheinigung für diejenigen Personen, auf welche die Versicherungspflicht durch Beschluß des Bundesraths axitredckt worden ist (§. 1 Abs. 2 und 3).

(Séluß in der Zweiten Beilage.)

Zweite Beilage

zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlih Preußishen Staats-Anzeiger.

-

(S(hluß aús der Ersten Beilage.)

Zusaßmarken. : 8. 89.

__ Für diejenigen Beitragswochen, für welche freiwillige Bei- träge entrichtet werden (8. 88 Abs. 1), sind zur Deckung des auf diese Zeit entfallenden Beitrags des Reichs besondere usaßmarken im Werthe von zehnundeinhalb Pfennig für die

tragswoche einer männlichen Person und von sieben Pfennig für die Beitragswoche einer weiblihen Person nah Maßgabe des §. 88 einzukleben und zu entwerthen. Der Bundesrath is} befugt, den Werth diescr Zusaßzmarken nah Maßgabe der zu machenden Sr IIKngan anderweit festzuseßen.

Die Zusaßmarken werden für Rechnung des Reichs her- gestellt. Sie müssen in Farbe und Bezeihnung von den Bei- tragsmarken der Versicherungsanstalten verschieden sein. Jhre Bezeichnung, sowie ihre Größe, Farbe und ihr Stückwerth werden vom Reichs-Versiherungsamt festgeseßt.

Der Vertrieb der Zusaßmarken erfolgt zum Nennwerth dur Vermittelung der Versicherungsanstalten an den zum Vertrieb ihrer eigenen E Stellen.

__ Quittungsbücher, welche zu den erforderlichen Eintragungen keinen Raum mehr gewähren, sind von der Gemeindebehörde des derzeitigen Arbeitsorts oder nah Bestimmung der Landesë- Centralbehörde von anderen Behörden oder den Organen der Krankenkassen derart aufzurehnen, daß ersihtlich wird, für wieviel Beitragswochen der Jnhaber des Quittungsbuhs im Laufe der einzelnen Kalenderjahre zu jeder Versicherungsanstalt Beiträge entrichtet hat, und wieviel Zeit er in Folge beschei- nigter Krankheit oder aus Anlaß des Militärdienstes (8. 18) unbeschäftigt gewesen ist. Dem Jnhaber wird sodann ein neues Quittungsbuh gegen Erstattung der Kosten desselben ausgestellt, in welches für jedes Kalenderjahr die Endzahlen des früheren Quittungsbuchs in beglaubigter Form vorzutragen sind. Das bisherige Quittungsbuh is von der betreffenden Behörde, nachdem sämmtliche Eintragungen durchstrihen sind, an der hierfür durch Vordruck bezeichneten Stelle durch den Vermerk : „Geschlossen und übertragen“ unter Beifügung von „Datum und Unterschrift und unter Beidrückung des Dienstsiegels zu schließen. Die geschlossenen Quittungsbüher sind nach Ablauf der Einspruchsfrist (8. 93) an die Gemeinde- behörde des Geburtsorts des Jnhabers, sofern derselbe im Jnlande belegen ist, zu übersenden. Diese Behörde oder, so- fern der Geburtsort im Auslande belegen ist, die zur Auf- rehnung der Quittungsbücher zuständige Behörde des Beschäf- tigungsorts, hat das Quittungsbuch aufzubewahren und darf dasselbe -niht vor Ablauf von fünfzehn Jahren vernichten. Durch die Landes-Centralbehörde kann vorgeschrieben werden, daß die geshlossenen Quittungsbücher an andere Behörden abzusenden oder: von anderen a aaen aufzubewahren sind.

Verlorene, unbrauchbar gewordene oder zerstörte Quittungs- bücher sind durch neue Quittungsbücher zu erseßen. Jn das neue Quittungsbuch sind die Endzahlen des bisherigen, soweit diese nahweisbar sind, in beglaubigter Form vorzutragen. Hierfür ist zunächst der Jnhalt des zu ersegenden Buchs, soweit derselbe erkennbar ist, sowie der Jnhalt älterer ge- \{hlossener Bücher maßgebend; im Uebrigen kann der Fnhalt des zu ersegenden Buchs durch Bescheinigungen des Arbeit- gebers oder durch andere Urkunden dargethan werden.

Auf das Verfahren finden die Vorschriften des §. 91 ent- sprechende Anwendung. s. 93

Der Versicherte ist befugt, binnen zwei Wochen nach Aus- händigung des neuen Quittungsbuchs gegen die Uebertragung des Jnhalts des bisherigen Quittungsbuchs Einspruch zu erheben. Ueber den Einspruch sowie über etwaige andere Beschwerden, welche gegen das bei Einziehung des Quittungs- bus und Aushändigung des neuen Buchs beobachtete Ver- fahren erhoben werden, hat diejenige Behörde, welche der mit der Aufrechnung des Quittungsbuhs beauftragten Stelle un- mittelbar vorgesegt ist, endgültig zu entscheiden. Wird ein solher Einspruh nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ueber- tragung dem Junhaber des Quittungsbuhs gegenüber als zutreffend.

Die Einziehung des Sande und die Aushändigung des neuen Buchs hat Zug um Zug zu erfolgen. Kann die Uebertragung des Jnhalts des abgelieferten Quittungsbuchs nicht sofort erfolgen, so wird dem Versicherten über die Ab- lieferung eine Bescheinigung ertheilt, welche zurückzugeben ist, sobald die Uebertragung stattgefunden hu.

Streitigkeiten. 8. 95

Streitigkeiten zwishen den Organen der Versicherungs- anstalten einerseits und Arbeitgebern und Arbeitnehmern andererseits oder zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern über die Frage, ob oder zu welcher Versicherungsanstalt für bestimmte Personen Beiträge zu entrichten sind, werden von der unteren Verwaltungsbehörde entschieden, in deren Bezirk der Arbeitgeber seinen Wohnsiy hat. Gegen diese Entscheidung steht den Betheiligten die Beschwerde an die höhere Verwal- tungsbehörde zu, welche E entscheidet.

Die Vorschriften des §. 95 finden auf Streitigkeiten wischen den Organen verschiedener Versicherungsanstalten über bie Frage, zu welcher derselben bestimmte Personen beizutragen haben, gleihfalls Anwendung. A

Nach endgültiger Erledigung dieser Streitigkeiten hat die untere Verwaltungsbehörde, sofern es sich um die Versiche- rungspfliht handelt, von Amtswegen dafür zu sorgen, daß zu wenig erhobene Beträge durch nacträglihes Einkleben von Marken eingebraht werden. Zuviel erhobene Beträge sind- auf Antrag von der Versicherungsanstalt wieder einzuziehen und nah Vernichtung der in das uittungsbuch eingetragenen betreffenden Marken und Berichtigung der Aufrechnungen an

Berlin, Montag, den 9. Juli

die E und Arbeitnehmer zu gleihen Theilen zurück- zuzahlen. s __ Handelt es sich um die Verwendung von Marken einer niht zuständigen Verficherungsanstalt, so ist nah Vernichtung derjenigen Marken, welche irrthümlih beigebracht sind, ein. der Zahl der Beitragswochen entsprechender Betrag von Marken der zuständigen Versiherungsanstalt beizubringen. Der Betrag der vernichteten Marken ift von der Versicherungsanstalt, welche sie ausgestellt hatte, wieder einzuziehen und zu gleichen Theilen zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu theilen. An die Stelle der Vernihtung von Marken kann in den nach Ansicht der unteren Verwaltungsbehörde dazu geeigneten Fällen die Einziehung des Quittungsbuchs und nah Ueber: tragung der gültigen Bngungen desselben die Au3händi- gung eines neuen Quittungsbuchs treten. : 8. 98, Im Uebrigen werden Streitigkeiten zwischen dem Arbeit- geber und den von ihm beschäftigten Personen über die Be- rechnung und Anrechnung der von diesen zu leistenden Bei- träge von der unteren Verwaltungsbehörde (8. 95) endgültig

entschieden. Kontrole.

j L 8. 99.

Die Versicherungsanstalten sind befugt, mit Genehmigung des Reichs: Versicherungsamts zum Zweck der Kontrole Vor- schriften zu erlassen. Sie sind ferner befugt, die Arbeitgeber zur rechtzeitigen Erfüllung dieser Vorschriften durch Geld- strafen bis zum Betrage von je cinhundert Mark anzuhalten. Das Reichs-Versicherungsamt kann den Erlaß derartiger Vor- schriften anordnen und dieselben, sofern solche Anordnung nicht befolgt wird, selbst erlassen.

Die Arbeitgeber sind verpflichtet, über die Zahl der von ihnen beschäftigten Personen und über die Dauer der Be- schäftigung den Organen der Versicherungsanstalt und anderen mit der Kontrole beauftragten Behörden oder Beamten auf Verlangen KRuskunft zu erthei!en und denselben diejenigen

Geschäftsbücher oder Listen, aus welhen jene Thatsachen her- |

vorgehen, zur Einsicht während der Betriebszeit an Ort und Stelle vorzulegen. Ebenso sind die Versicherten zur Ertheilung von Auskunft über Ort und Dauer ihrer Beschäftigung verpflichtet. Die Arbeitgeber und die Versicherten sind ferner verbunden, den bezeihneten Organen, Behörden und Beamten auf Erfordern die Quittungsbücher behufs Ausübung der Kontrole und

Herbeiführung der etwa erforderlihen Berichtigungen aus- |

zuhändigen. Sie können hierzu von der unteren Verwaltungs- behörde durch Geldstrafen bis zum Betrage von je dreihundert Mark angehalten werden. : __ Etwaige Berichtigungen erfolgen, sofern die Betheiligten über dieselben? einverstanden sind, auf dem im §8. 97 ange- L Wege durch die die Kontrole ausübenden Organe, Be- örden oder Beamten, anderenfalls - nah Erledigung des Streitverfahrens gemäß der Msten der S8. 95 ff.

Die durch die Kontrole den Versicherungsanstalten er- wachsenden Kosten gehören zu den Verwaltungskosten. Soweit dieselben in baaren Auslagen bestehen, können sie durch den Vorstand der Versicherungsanstalt dem Arbeitgeber auferlegt werden, wenn derselbe durch Nicterfüllung der e od- liegenden Verpflihtungen zu ihrer Aufwendung Anlaß ge- geben hat. Gegen die Auferlegung der Kosten findet binnen zwei Wochen nah Zustellung des Beschluss:s die Beschwerde an die untere Verwaltungsbehörde (F. 95) statt. Diese ent- scheidet endgültig. Die Beitreibung der auferlegten Kosten erfolgt in derselben Weise, wie die der Gemeinde-Abgaben.

Reservefonds. . 101.

Dur das Statut kann die Ansammlung eines Reserve- fonds angeordnet werden. Geschieht dies, so ist zugleich dar- über e zu treffen, unter welchen Vorausseßungen die Zinsen des Reservefonds für die Deckung der der Ver- siherungsanstalt obliegenden Lasten zu verwenden sind und in welchen Fällen der Kapitalbestand des Reservefonds angegriffen werden darf.

Vermögensverwaltung. 102

Verfügbare Gelder der Versicherungsanstalten sind nah Maßgabe der Bestimmungen des §. 76 des Unfallversicherungs- gesezes verzinslih anzulegen.

Auf Antrag von Versicherungsanstalten kann der Bundes- rath denselben widerruflih gestatten, einen Theil ihres Ver- mögens in anderen zinstragenden Papieren, in Grundstücken oder Bergwerksantheilen anzulegen. Mehr als der vierte Theil des Vermögens der einzelnen N UCSan atten darf jedo in dieser Weise niht angelegt werden.

erthpapiere sind nah näherer Vellinnima der Central- N desjenigen Bundesstaates, in dessen Gebiet die Ver- siherungsanstalt ihren Sig hat, bei einer zur Aufbewahrung von Geldern oder Werthpapieren befugten öffentlichen Behörde oder Kasse niederzulegen. is

Die Versicherungsanstalt ist verpflichtet, dem Reichs-Ver- sfiherungsamt nach näherer Anweisung desselben und in den von ihm vorzuschreibenden Fristen Uebersichten über ihre Ge- \chäfts- und Rechnungsergebnisse einzureichen.

Die Art und Form der Rehnungsführung bei den Ver- fiherungsanstalten wird durh das Reichs-Vêrsiherungsamt geregelt.

Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

V, Shugvorschriften.

Schutvorschriften. 8. 104. i j

Die Beiden sind befugt, für ihre Bezirke oder für bestimmte Berufszweige oder Betriebsarten ihrer Be- zirke Vorschriften zu erlassen:

1) über die von den Arbeitgebern Versicherter zum Shus der leßteren gegen gesundheitsshädliche Einflüsse zu treffenden Einrichtungen unter O LOE der Zuwiderhandelnden mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark;

ASSS, 2) über das von den Versicherten zur Verhütung von Krankheiten zu beobahtende Verhalten unter Bedrohung der Zuwiderhandelnden mit Geldstrafe bis zu sechs Mark. Diese Vorschriften bedürfen der Genehmigung der Landes- Centralbehörde.

Die genehmigten Vorschriften sind durch diejenigen Blätter zu N E welche zu den amtlihen Bekannt- machungen der Landes: Centralbehörde oder der höheren Ver- waltungsbehörde, für deren Bezirk sie Geltung haben sollen, bestimmt sind.

. 105.

4 S

_Die Festsezung der Strafen erfolgt im Falle des §. 104 Absagz 1 Ziffer 1 dur den Vorstand der Versicherungsanstalt, im Falle des §. 104 Absag 1 Ziffer 2 durch den Vorstand der Betriebs- (Fabrik:) Krankenkasse, oder wenn eine solche für den Betrieb nicht errichtet ist, durch die Orts- Polizeibehörde. Die Strafe fließt im Falle des §. 104 Absay 1 Ziffer 1 in die Kasse der Versicherungsanstalt, im Falle des §. 104 Absag 1 Ziffer 2 in die Krankenkasse (Gemeindekrankenversiherung), welcher der zu ihrer Zahlung | Verpfl -chtete zur Zeit der Zuwiderhandlung angehört, und wenn | der zur Zahlung Verpflicht-te keiner Krankenkasse angehört, in die Kasse des Ortsarmenverbandes des Beschäftigungsorts. Jn beiden Fällen ist binnen zwei Wochen nach der Zustellung der bezüglichen Verfügung die Beschwerde zulässig; über die- selbe entscheidet im eriteren Fall die für den Beschäftigungs- ort zuständige höhere Verwaltungsbehörde, im legteren Fall | die der Betriebs- (Fabrik:) Krankenkasse beziehungsweise Orts-

Polizeibehörde unmittelbar vorgeseßte Aussichtsbehörde.

Ueberwachung. i 8. 106. Die Versich:-rungsanfzaiten sind befugt, durch Beausftragte die Befolgung derartiger Schußvorschrifsten zu überwachen. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, den Beauftragten der Ver- | siherungsanstalt den Zutritt zu ihren Betriebsstätten während der B-triebszeit zu gestatten und können hierzu, vorbehaltlich | der Beitimmung des §8. 107, von der unteren Verwaltungs- behörde durch Geldstrafen bis zum Betrage von je dreihundert Mark angehalten werden. _ Auf die durch die Ueberwachung der Betriebe entstehenden Kosten finden die Vg des §. 100 Anwendung. Î I. (.

Befürchtet der Arbeitgeber die Verlesung eines Betriebs- | geheimnisses oder die Schädigung seiner Geschäftsinteressen in Folge der Besichtigung des Betriebes durch den Beauf- | tragten (§8. 106), so kann derselbe die Besihtigung durch | ander? Sachverständige beanspruhen. Jn diesem Falle hat er dem Vorstande, sobald er den Namen des Beaustragten erfährt, eine entsprehende Mittheilung zu machen und einige geeignete Personen zu bezeichnen, vel auf seine Kosten die erforderliche Einsicht in den Betrieb zu nehmen und dem Vorstande die für die Zwecke der Versicherungsanstalt noth- wendige Auskunft über die Betriebseinrichtungen zu geben bereit sind. Jn Ermangelung einer Verständigung zwischen dem Arbeitgeber und dem Vorstand entscheidet auf Anrufen des lezieren das M A I,

Die Mitglieder der Vorstände und sonstigen Organe der ! Versicherungsanstalten, insbesondere deren Beauftragte (8. 106) und die nah §. 107 ernannten Sachverständigen haben über die Thatsachen, welche durch die Ueberwachung und Kontrole | der Betriebe zu ihrer Kenntniß kommen, Verschwiegenheit zu | beobachten und sich der Nachahmung der von den Arbeitgebern geheim gehaltenen, zu ihrer Kenntniß gelangten Betriebsein- rihtungen und Betriebsweisen, so lange, als diese Betriebs- geheimnifse sind, zu enthalten. Die Beauftragten und Sach- verständigen sind hierauf von der unteren Verwaltungsbehörde ihres Wohnorts zu beeidigen.

Namen und Wohnsiß der Beauftragten find von dem Vorstand der Versicherungsanstalt den höheren Verwaltungs: behörden, auf deren Bezirke ih ihre Thätigkeit erstreckt, an- zuzeigen. | Die Beauftragten sind verpflihtet, den nach Maßgabe | des §. 139b der Gewerbeordnung bestellten staatlichen Auf- sihtsbeamten auf Ecfordern über ihre Ueberwachungsthätigkeit und deren Ergebnisse Mittheilung zu machen und können dazu von dem Reichs-Versiherungsamt durch Geldstrafen bis zu einhundert Mark angehalten werden.

VI. Aufsicht. Mgen.

Die Versicherungsanstalten unterliegen in Bezug auf die Befolgung dieses Gefeßes der Beaufsichtigung durch das Reichs- Versicherungsamt. Das Aufsichtsreht des leßteren erftreckt sih auf die Beobachtung der geseßlihen und statutarischen Vorschriften.

Alle Entscheidungen des Reichs-Versiherungsamts sind endgültig, soweit in diesem Geseg nicht ein Anderes be- timmt 1t.

Das Reichs-Versicherungsamt i} befugt, jederzeit eine Prüfung der Geschäftsführung der Versicherungsanstalten vor- zunehmen. Die Mitglieder der Vorstände und sonstigen Organe der Versicherungsanstalten sind auf Erfordern des Reichs-Versicherungsamts zur Vorlegung ihrer Bücher, Beläge, Werthpapiere und Geldbestände, sowie ihrer auf den Jnhalt der Bücher und die Festsegung der Renten 2c. bezüglichen Schriftstücke verpflihtet. Das Reichs-Verfiherungsamt kann diejelben hierzu sowie zur Befolgung der geseßlihen und statutarischen Vorschriften durch Geldstrafen bis zu eintausend Mark anhalten. 8. 111

Das Reichs-Versicherungsamt entscheidet, unbeschadet der Rechte Dritter, über Streitigkeiten, welche \ih. auf die Rechte und Pflichten der Organe der Versicherungsanstalten, sowie der Mitglieder dieser Organe, auf die Auslegung der Sta- tuten und, unbeschadet der Vorschrift des 8. 35 Absatz 4, auf

die Gültigkeit der vollzogenen Wahlen beziehen.