1888 / 176 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 09 Jul 1888 18:00:01 GMT) scan diff

Auf die dienstlichen Verhältnisse der auf Grund des . 33 Absay 1 bestellten Beamten findet diese Vorschrift keine nwendung. S. 112

Die Entscheidungen des Reichs-Versicherungsamts erfolgen in der Beseßung von mindestens zwei ständigen und zwei nichtständigen Mitgliedern, unter welchen sih je ein Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten befinden muß, und unter Zuziehung von mindestens einem richterlihen Beamten, wenn es sh handelt : e :

a. um die Entscheidung auf Revisionen gegen die Ent- scheidungen der Schiedsgerichte, S

b. um die Entscheidung vermögensrechtlicher Streitigkeiten bei Veränderungen des Bestandes der Versicherungsanstalten.

Als Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten gelten auch für den Bereich dieses Gesezes die auf Grund der Unfall- versiherungêgeseze zu nichtständigen Mitgliedern des Reichs- Versiherungsamts gewählten Vertreter der Betriebsunternehmer und der Arbeiter, ohne Beschränkung auf die Angelegenheiten ihres besonderen Berufszweiges. ;

Im Uebrigen werden die Formen des Verfahrens und der Geschästzgang des Reichs-Versicherungsamts durch Kaiser- liche Verordnung unter Zustimmung des Bundesraths geregelt.

Landes-Versicherungsämter. 8. 113.

Sofern für das Gebiet eines Bundesstaates ein Landes- Versiherungsamt errichtet ist (§. 92 des Unfallversicherungs- geseßes, 8. 100 des Geseßes vom 5. Mai 1886, Neichs- Gesepbl. S. 132), unterliegen diejenigen Versicherungsanstalten, welche sich über das Gebiet dieses Bundesstaates nicht hinaus erstrecke1rì, der Beaufsichtigung des Landes-Versicherungsamts. Auf die Landes-Versicherungsämter finden die Vorschristen der S&W. 110 bis 112 entsprehende Anwendung. .

Jn den Angelegenheiten der den Landes-Versicherungs- ämtern unterstellten Versicherungsan stalten gehen die in den &. 15, 18, 41, 53, 64, 66, TT, 81, 82, 99, 107, 109, 130 dem Reichs-Versiherungsamt übertragenen Zuständigkeiten auf das Landes-Versicherungsamt über. L :

Die Formen des Verfahrens und der Geschäftsgang bei dem Landes-Versicherungsamt werden durch die Landesregierung geregelt.

VII. Reichs- und Staatsbetriebe.

8. 114.

Das Reich und die Bundesstaaten find befugt, die Alters- und Juvalidenversicherung der in ihren Verwaltungen be- schäftigten Personen für eigene Rechnung durchzuführen.

Die Erklärung, daß von dieser Befugniß Gebrauch ge- macht werden soll, erfolgt, soweit ‘es sich um Betriebe der Heeresverwaltung handelt, durch die oberste Militär-Ver- waltungsbehörde des Kontingents, im Uebrigen für die Verwaltungen des Reichs durch den Reichskanzler, für die Verwaltungen der Bundesstaaten durh die Landes:Central- behörden. Die Erklärung ist an das Reichs-Versicherungsamt zu richten. : 5 /

Soweit hiernach die Versiherung für eigene Rehnung durhageführt wird, finden die Bestimmungen der 8. 27 bis 47, 49, 55 bis 59, 76 Absay 3, 77 Absay 2, 87, 99 bis 102, 103 Absay 2, 104 bis 109, 110 Absag 1 und 3, 111, 113 Absag 1, 122 Absay 5, 128 bis 130, 125, 136 keine Anwendung.

8. 115.

Der Errichtung besonderer Versicherungsanstalten bedarf es nicht.

Bie Befugnisse und Obliegenheiten der Organe der Ver- siherungsanstalten werden durch Ausführungsbehörden wahr- genommen, welche für die Heeresverwaltungen von der ober- sten Militär-Verwaltungsbehörde des Kontingents, im Uebrigen für die Reichsverwaltungen vom Reichskanzler, für die Landes- verwaltungen von der Landes-Centralbehörde zu bezeichnen sind. An die Stelle des Statuts treten Ausführungsvor- schriften, deren Erlaß denselben Behörden obliegt. Dem Reichs- Versicherungsamt ist mitzutheilen, welhe Behörden als Aus- führungsbehörden bezeichnet E sind.

Die im §. 19 vorgesehene Bescheinigung kann hinsihtlih der in Reichs- oder Staatz betrieben beschöftigten Personen durch die denselben vorgeseßte Behörde ausgestellt werden.

Sind für Reichs- oder Staatsbetriebe Betriebskrankenkassen errihtet, so kann die vorgeseßte höhere Verwaltungsbehörde bestimmen, daß durch die Vorstände dieser Krankenkassen die Beiträge für die den leßtcren angehörenden Versicherten erhoben und die ben eingezogenen Beträgen entsprehenden Marken in die Quittungsbücher der Versicherten eingeklebt und entwerthet werden.

S T

An der Beschlußfassung der Ausführungsbehörden, soweit dieselbe nah näherer Bestimmung der Ausführungsvorschristen niht die laufende Verwaltung betrifft, haben ebenso viele Vertreter der Versicherten theilzunehmen, wie Mitglieder der Ausführungsbehörde. Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsizenden der Ausführungsbehörde den Ausschlag.

. 118.

Die Vertreter der Verjicherten (8. 117) werden von den aus dem Arbeiterstande bestellten Beisißern der für die Durch- führung der Unfallversicherung in den bezeichneten Betrieben errihteten Schiedsgerichte gewählt. Die Wahlordnung wird dur die für den Erlaß der Ausführungsvorschriften zuständige Behörde erlassen. Jn der Wahlordnung sind die Zahl der Vertreter der Versicherten und die denselben zu gewährenden Vergütungssäte festzustellen.

8. 119.

Die zur Durchführung der Unfallversicherung in den be- zeihneten Betrieben errichteten Schiedsgerichte entscheiden in dem für dieselben vorgeschriebenen Verfahren auch über An- sprüche auf Alters- und Jnvalidenrente.

8. 120.

Bei dem Erlaß von Vorschriften der Ausführungsbehörde über das in den Betrieben von den Versicherten zur Ver- hütung von Krankheiten zu beobachtende Verhalten bedarf es der Mitwirkung der Vertreter der Versicherten nur dann, wenn diese Vorschriften Strafbestimmungen enthalten sollen. Die auf Grund solcher Vorschriften verhängten Geldstrafen fließen in die Krankenkasse, welcher der zu ihrer Zahlung Ver- pflihtete zur Zeit der Zuwiderhandlung® angehört, und wenn der zur et Verpflichtete keiner Krankenkasse angehört, in die Kasse des Ortsarmenverbandes des Beschäftigungsorts.

8. 121. / Soweit in den vorstehenden Paragraphen keine ab- weichenden Vorschriften getroffen worden sind, finden auf die Dur(führung der Alters- und Jnvalidenversicherung Seitens der Verwaltungen des Reichs und der Bundesstaaten die Bestimmungen dieses Gesezes über die Versicherungsanstalten entsprechende Anwendung.

VIIIL. S luß-, Straf-undUebergangsbestimmungen.

‘Besondere Bestimmungen für Seeleute.

, 122. Seeleute (8. 1 Abs. 1 dfe 1 des Geseßes vom 13. Juli 1887, Reichs-Gesegbl. S. 329) sind bei derjenigen Versiche- rungsanstalt zu versichern, in deren Bezirk sich der Heimaths- hafen des Schiffes befindet. :

Durch den Bundesrath können über die Beibringung der Marken und die Aufrechnung der Quittungsbücher der See- leute von den Vorschriften dieses Geseyes abweichende Be- stimmungen getroffen werden.

Für Seeleute, welche sich außerhalb Europas aufhalten, beträgt die Frist zur Einlegung von Rechtsmitteln sechs Wochen. Die Frist kann von derjenigen Behörde, gegen deren Bescheid das Rechtsmittel stattfindet, weiter erstreckt werden. e

An die Stelle der unteren Verwaltungsbehörde tritt bei Seeleuten das Seemannsamt, und zwar 1m Julande das Seemannsamt des Heimathshafens, im Auslande dasjenige Seemanns8amt, welches zuerst angegangen werden kann.

Zur Befolgung der von der Versicherungsanstalt vor- geschriebenen Schußmaßregeln sowie zur Zulassung der Be- sichtigung der Fahrzeuge sind auch die Correspondentrheder und Bevollmächtigte der Rhederei sowie die Schiffsführer ver-

ichtet. G e 8. 104 Absayg 1 Ziffer 2 findet auf Seeleute keine Anwendung. S Beitreibung. 8, 123. j :

Rückstände sowie die in die Kasse der Versicherungsanstalt fließenden Strafen werden in derselben Weise beigetrieben, wie Gemeindeabgaben. Rückstände haben das Vorzugsrecht des 8. 54 Nr. 1 der Konkursordnung vom 10. Februar 1877 (Reihhs:-Gesepbl. S. 351) und verjähren binnen vier Jahren nach der Fälligkeit.

Zuständige Landesbehörden. Zus 124

Die Centralbehörden der Bundesstaat:n bestimmen, welche Verbände als weitere Kommunalverbände anzusehen und von welchen Staats- oder Gemeindebehörden beziehungsweije Ver- tretungen die in diesem Geseze den Staats- und Gemeinde- organen, sowie den Vertretungen der weiteren Kommunal- verbände zugewiesenen Verrichtungen wahrzunehmen sind.

Die von den Centralbehörden der Bundesstaaten in Ge- mäßheit vorstehender Vorschrift erlassenen Bestimmungen sind durch den „Reichs-Anzeiger“ bekannt zu machen.

ustellungen. 9 125

Zustellungen, welche den Lauf von Fristen bedingen, erfolgen durch die Post mittelst eingeschriebenen Briefes. Der Beweis der Zustellung kann auch dur behördliche Beglau- bigung geführt werden. ;

Personen, welche niht im Jnlande wohnen, haben einen Zustellungsbevollmähtigten zu bestellen. Wird ein solcher nit destellt, so kann die Zustellung durch öffentlichen Aushang während einer Woche in den Geschäftsräumen der zustellenden Behörde oder der Organe der Versicherungsanstalten erseßt werden. L

Gebühren- und aa

Alle zur Begründung und Abwickelung der Rechts- verhältnisse zwischen den Versicherungéanstalten einerseits und den Versicherten andererseits erforderlichen \chiedsgerichtlihen und außergerichtlihen Verhandlungen und Urkunden sind ge- bühren- und stempelfrei. Dasselbe gilt für privatschriftliche Vollmachten und amtliche Bescheinigungen. welche auf Grund dieses Geseyes zur Legitimation oder zur Führung von Nach: weisen erforderlich werden.

Rechtshülfe. 127

Die öffentlihen Behörden sind verpflichtet, den im Voll- zuge dieses Geseßes an sie ergehenden Ersuchen des Reichs- Versiherungsamts, der Landes-Versicherungsämter, anderer öffentliher Behörden, der Schiedsgerichte sowie der Vorstände der Versicherungsanstalten zu entsprechen und den bezeichneten Vorständen au unaufgefordert alle Mittheilungen zukommen zu lassen, welhe für den Geschäftsbetrieb der Versicherungs- anstalten von Wichtigkeit sind. Die gleiche Verpflichtung liegt den Organen der Versicherungsanstalten unter einander sowie den Organen der Berufsgenossenschaften ob.

Die durch die Erfüllung dieser Verpflichtungen entstehenden Kosten sind von den Versicherungsanstalten als eigene Ver- waltungskosten insoweit zu erstatten, als sie in Tagegeldern und Reisekosten von Beamten oder von Organen der Versiche- rungsanstalten, sowie in Gebühren für Zeugen und Sach- verständige, oder in sonstigen baaren Auslagen bestehen.

Strafbestimmungen. 128.

Arbeitgeber, welche in die von ihnen auf Grund geseß- licher oder von der Versicherungsanstalt erlassener Bestimmung aufzustellenden Nachweisungen oder Anzeigen Eintragungen aufnehmen, deren Unrichtigkeit ihnen bekannt war, oder bei gehötiger Ausmerksamkeit nicht entgehen konnte, können von dem Vorstande der Versicherungsanstalt mit Ordnungsstrafe bis zu fünfhundert Mark belegt werden.

8. 129. i

Arbeitgeber, welche der Verpflichtung, für die von ihnen beschäftigten, dem Versiherungszwange unterliegenden Personen die vorgeschriebenen Marken rechtzeitig zu verwenden, nicht nahkommen, können von dem Vorstande der Versicherungs- anstalt mit Ordnungsstrafe bis zu dreihundert Mark belegt

werden. 8. 130.

Gegen die auf Grund dieses Geseßes oder der Statuten von den Organen der Versicherungsanstalten oder den Schieds- gerihtsvorsißenden erlassenen Strafverfügungen findet binnen wei Wochen nah deren Zustellung die Beschwerde an das

eihs-Versicherungsamt statt.

Die Strafen fließen, soweit niht in diesem Geseße ab- weichende Bestimmungen getroffen sind, in die Kasse der Ver- siherungsanstalt. 8. 131

Den Arbeitgebern is untersagt, durd Verträge (mittelst Reglements oder besonderer Uebereinkunft) die Anwendung der Bestimmungen dieses Geseßes zum Naththeil der Versicherten auszuschließen oder dieselben in der Uebernahme oder Aus- übung eines in Gemäßheit dieses Gesezes ihnen übertragenen Ehrenamts zu beschränken. Vertragsbestimmungen welche diesem Verbote zuwiderlaufen, haben keine rechtliche Wirkung.

Arbeitgeber, welche derartige Verträgg geschlossen haben, werden, sofern niht nah anderen geseßlichen Vorschriften eine härtere Strafe eintritt, mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft bestraft. E

Die gleiche Strafe (8. 131) trifft e

1) Arbeitgeber, welche den von ihnen beschäftigten, dem Versicherungszwange unterliegenden Personen wissentlih mehr als die Hälste des verwendeten Betrags an Marken bei der Lohnzahlung in Anrehnung bringen ;

2) Angestellte, welhe einen solchen wissentlih bewirken; : i

3) diejenigen Personen, welhe dem Berechtigten ein Quittungsbuch widerrehtlih Va

Wer es unternimmt, durch Mißbrauch seiner Stellung als Arbeitgeber oder Bevollmächtigter desselben eine versiherungs- pflihtige Person an der Uebernahme oder Ausübung eines in Gemäßheit dieses Geseßes ihr übertragenen Ehrenamts zu hindern, wird mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder mit Gefängniß bis zu drei M O

größeren Abzug

Arbeitgeber, welche wissentlih Marken einer anderen als der zuständigen Versicherungsanstalt verwenden, jowie An- gestellte und Versicherte, welche wissentlich eine solche unrichtige Verwendung bewirken, werden, sofern niht nach anderen geseßlichen Vorschriften eine härtere Strafe eintritt, mit Geld- strafe niht unter einhundert Mark oder mit Gefängniß nicht unter einer Woche bestraft. Sind mildernde Umstände vor- handen, so kann die Strafe bis auf zwanzig Mark oder drei Tage Haft ermäßigt werden. e 59

Die Strafbestimmungen der W. 128, 129, 131 bis 134 finden auch auf die geseßlichen Vertreter handlungsunfähiger Arbeitgeber, E gegen die Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft, Jnnung oder eingetragenen Genossen- schaft, sowie gegen die Liquidatoren einer Handelsgesellschaft, Innung oder eingetragenen E Anwendung.

Wer in Quittungsbüchern Eintragungen vornimmt, welche nah 8. 85 unzulässig sind, wird mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann statt der Gefängnißstrafe auf S V ada werden.

i: (.

Die Mitglieder der Vorstände und sonstiger Organe der Versichèrungsanstalten, insbesondere deren Beauftragte sowie die nah §8. 107 ernannten Sachverständigen werden, wenn he unbefugt Betriebsgeheimnisse offenbaren, welche kraft ihres Amtes oder Auftrages zu ihrer Kenntniß gelangt sind, mit Geldstrafe bis zu eintausend fünfhundert Mark oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft. :

Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Betriebs- unternehmers ein.

8. 138,

Die im §. 137 bezeihneten Personen werden mit Ge- fängniß, neben welchem auf Verlust der bürgerlichen Ehren- rehte erkannt werden fann, bestraft, wenn sie absihtlih zum Nachtheile der Betriebsunternehmer Betriebsgeheimnisse, welche kraft ihres Amtes oder Auftrages zu ihrer Kenntniß gelangt waren, offenbaren, oder wenn sie geheim gehaltene Betriebs- einrihtungen eder Betriebsweisen, welche kraft ihres Amtes oder Auftrages zu ihrer Kenntniß gelangt sind, so lange als diese Betriebsgeheimnisse sind, nahähmen. :

Thun sie dies, um sich oder einem Anderen einen Ver- mögensvortheil zu verschaffen, so kann neben der Gefängniß- strafe auf Geldstrafe bis R E Mark erkannt werden.

«109;

Mit Gefängniß nicht unter drei Monaten, neben welhem auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann, wird bestraft, wer unehte Marken in der Absicht ansfertigt, sie als echt zu verwenden, oder echte Marken in der Absicht ver- fälsht, sie zu einem höheren Werthe zu verwenden, oder O von falschen oder verfälshten Marken Gebrauch macht.

Dieselbe Strafe trifft denjenigen, welher wissentlih schon einmal verwendete Marken in Quittungsbüchern abermals verwendet oder solhe Marken nah gänzlicher oder theilweiser Entfernung der darauf geseßten Entwerthungszeichen veräußert oder feilhält. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Geldstrafe oder Haft erkannt werden. :

Neben der nah den Absagen 1 und 2 verwirkten Strafe ist auf Einziehung der Marken zu erkennen, ohne Unterschied, ob sie dem Verurtheilten E oder nicht.

Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft, wer ohne schriftlihen Auftrag einer Ver- sicherungsanstalt oder eine: Behörde

1) Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder andere Formen, welche zur Anfertigung von Marken dienen können, anfertigt oder an einen Anderen als die Versiherungsanstalt, beziehungs: weise die Behörde verabfolgt,

‘l den Abdruck der in Ziffer 1 genannten Etempe Siegel, Stiche, Platten oder Formen unternimmt oder b- drücke an einen Anderen als die Versicherungsanstalt, be- ziehungsweise die Behörde verabfolgt. E

Neben der Geldstrafe oder Hast kann auf Einziehung der Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder Formen erkannt werden.

Uebergangsbestimmungen. § 141

Auf Versicherte, welche zur Zeit des Jnkrafttretens diejes Gesetzes das 40. Lebensjahr vollendet haben, findet die Vor- rift, daß Altersrenten erst nah Ablauf von 30 Beitrags- jahren zu gewähren sind (§8. 10, 12), keine Anwendung.

Solche Versicherte erhalten vielmehr, unbeschadet ihrer Beitragspflicht für die Zeit nah dem Jnkrafttreten dieses Gesetzes, Altersrenten {hon dann, wenn sie nachweislih während der dem Jnkrasttreten dieses Geseßes unmittelbar vorangegangenen drei Kalenderjahre in mindestens je 47 vollen

Wochen thatsählich in einer Beschäftigung gestanden haben, welche nah diejem Geseße die Versiherungspfliht begründen würde oder durch bescheinigte, mit Erwerbsunsähigkeit ver- bundene Krankheit zeitweise behindert gewesen sind, die bezeich- nete volle Anzahl von Wochen zu arbeiten.

Der im vorstehenden Absaß He Nachweis ist durh Bestätignng: der für den jedesmaligen Beschäftigungsort zu- ftändigen unteren arbtend via A e oder durch Bescheinigung der betreffenden Arbeitgeber, sofern deren Unterschrift von einer öffentlihen Behörde beglaubigt ist, zu führen.

: 8. 142.

Bei der Vertheilung der auf Grund der Bestimmungen des Ä 141 bewilligten Altersrenten hat das Rehnungsbureau die Versicherungsanstalten, welhe für die vor dem Jnkraft- treten dieses Gesezes nahgewiesene Beschäftigung in Betracht kommen, so zu belasten, als ob während dieser Beschäftigung fortlaufend Beiträge entrichtet worden wären.

: / S. 143.

_In gleicher Weise hat das Rehnungsbureau bei der Ver- theilung der während der ersten fünfzehn Jahre nah dem Znkrasttreten dieses Geseßzes bewilligten Jnvalidenrenten die- jenige Beschäftigung mit zu berüsichtigen, welche der Empfangs- berehtigte nahweislich während der diesem Zeitpunkt unmittel- bar vorangegangenen fünfzehn Jahre ausgeübt hatte.

_Jede Versicherungsanstalt, welcher ein Theil solher Jn- validenrenten auferlegt werden soll, ist berechtigt, nah Empfang der im §. 74 Absay 1 angeordneten Mittheilung binnen der daselbst vorgeschriebenen Frist von zwei Wochen sich die Führung des Nachweises vorzubehalten, daß eine nah Absay 1 zu berüdcksihtigende Beschäftigung auch im Bereiche einer an- deren Versicherungsanstalt stattgefunden habe. Dieser Nachweis muß bei Vermeidung des Ausschlusses binnen drei Monaten nah Ablauf dieser Frist nah Maßgabe des 8. 141 Absay 3 erbracht werden.

Vor der Vertheilung sind die nah Maßgabe der früheren Beschäftigung zu belastenden Versicherungsanstalten zu hören. Erheben die leyteren Widerspruch, so hat das Reichs-Ver- siherungsamt über die Berüsichtigung dieser früheren Be- schäftigung zu beschließen.

Geseteskraft.

Diejenigen Vorschriften dieses Geseßes, welche sih auf die Herstellung der zur Durchführung der Alters- und Jnvaliden- versichexung erforderlichen Einrichtungen beziehen, treten mit dem Tage der Verkündung dieses Geseges in Kraft.

Jm Uebrigen wird der Zeitpunkt, mit welhem das Gese ganz oder theilweise für den Umfang des Reichs oder Theile desselben in Kraft tritt, durch Kaiserliche Verordnung mit Zu- stimmung des Bundesraths bestimmt.

__— Durch Versügung vom 25. Juni d. J. hat der Finanz- Minister an die Provinzial - Steuer - Direktoren die vom Bundesrath in der Sißung vom 21. v. M. beschlossenen, in Nr. 25 des „Centralblatts für das Deutsche Reih“ ver- öffentlihten Ausführungs-Vorschriften zu der Ueber- gangsbestimmung in F. 6 des Zuckersteuer-Geseßges vom 9. Juli 1887 versandt und dieselben veranlaßt, die be- theiligten Amtsstellen und Beamten ihres Verwaltungs- bezirks shleunigst mit Anweisung zu versehen, sowie für die Veröffentlihurg dieser Ausführungsvorschriften in der nächsten Nummer der Regierungs-Amtsblätter Sorge zu tragen. Die erwähnten Ausführungsvorschriften lauten:

Bekanntmachung.

Der Bundesrath hat in seiner heutigen Sitzung folgende Ausführungçsvorschriften zu § 6 des Gesetzez, betreffend die ___ Besteuerung des Zuckers, vom 9. Juli 1887, beshlofien: I. Zu §. 6 Absatz 1, zweiter Sat.

1) Die Festhaltung der Identität des Zuckers geschieht durch Lagerung unter steueramtlißem Mitverschluß. Die Lagerung ist nur zulässig an Orten, an welhen si ein zu der demnätstigen Abferti- gung des Zuckers zuständiges Steueramt befindet, . und für Zucker- fabrikanten in der Zuerfabrik.

2) Wer von der betreffenden Befugniß Gebrau machen will, hat dies spätestens am 10. Juli d. I dem Hauptamt, in dessen Bezirk der Zucker gelagert werden soll, sriftlich anzuzeigen und zuglei den zur Lagerung besitmmten Raum zu bezeicnen, über dessen Zulassung das Hauptanit entscheidet.

3) Spätestens am 28. Juli d. I. ift dem Hauptamt eine doppelt ausgefertigte Anmeldung des Zuckers einzureihen. Auf die- selbe finden die Vorschriften Über die Anmeldung von Zucker zur Abfertigung mit dem Auspruch auf Steuervergütung sinngemäße Anwendung.

Ausnahmêweise kann vom Hauptamt die Anmeldung unverpackten Zuckers gestattet werden, insbesondere wenn derselbe in dem bisherigen Lagerraum demnächst unter Steutrverschluß weiter lagern soll.

4) Am 31. Juli oder 1. August d. I. findet eine steueramtlihe Revision des Zudters und sodann die Anlegung des Steuervershlusses statt. Die Revision kann auf cine äußere Vergleihung der Waare mit der Anmeldung beschränkt, namentlich kann von der Verwiegung und der näheren Ermittelung der Art des Zuckers Abstand genommen werden, soweit niht die Erstreckung der Revision hierauf aus beson- deren Gründen erforderlih \cheint.

Das Duvlum der Anmeldung wird, versehen mit amtliher Be- \cheinigung über die Einreichung und die stattgehabte Revision, dem Anmelder zurückgegeben.

5) Der identifizirte Zucker wird, sofern sich bezüglich der Fest- haltung der Identität der Waare kein Bedenken ergiebt, bis zum 1. Oktober 1888 je nab den Anträgen des Berechtigten, entweder unter Gewährung der Vergütung nah den biéherigen höheren Sätzen zur Ausfuhr bezw. Niederlegung oder ohne Entrichtung der Verbrauchs- abgabe in den freien Verkehr des Inlands abgefertigt.

Soweit der Zucker nicht vor Ablauf des Monats September d. I. der zuständigen Steuerstelle zur Abfertigung geftellt worden ift, hat derselbe hinfort nur Anspruch auf die niedrigere Steuervergütung nah §. 6 unter a, b, e, bezw. unterliegt derselbe der Verbrauchsabgabe.

II. Zu §. 6 Absay 2.

Unter Abstandnahme von der Festseßung einer Höhstmenge an

ader für die Befugniß zur Ausfuhr oder Niederlegung mit der bis-

erigen höheren Steuervergütung fann auf Antrag den E E, kanten gestattet werden, während der Zeit vom 1. August bis 1. Oktober 1888 alle aus der Fabrik ausgehenden vergütungsfähigen Zucker so lange mit dem Anspruh auf jene Vergütung abfertigen zu lafsen, als in der Fabrik Rüben nicht_ ver- arbeitet und in dieselbe Zucker oder Zuckerabläufe (Syrup, Melasse) entweder nit oder doch nur insoweit eingeführt werden, als ibre Herkunft aus einer dem 1. August 1888 vorhergehenden Betriebs- periode außer Zweifel steht und der aus einer steuerfreien Niederlage entnommene Rohzucker mit 17,25 4A für 100 kg (vergl. §. 6 Absatz 3) versteuert wird,

Gleich der vorbezeichneten Abfertigung wird auch die Abfertigung der Zucker in den freien Verkehr ohne Entrichtung der Verbrauchs- abgabe gewährt. :

Der Antrag auf Zulassung zu dem obigen Verfahren ist späte- stens am 10. Juli d J. dem Hauptamt einzureichen.

Findet vor dem 1. Oktober 1888 der Beginn der Rübenverarbei- tung oder eine Einführung von Zucker oder Zuckerabläufen in die Fabrik entgegen den obigen Vorschriften (Absay 1) statt, so wird von da ab, sonst vom Beginn des 1. Oktober 1888 ab, der aus der Fabrik ausgehende Zucker, soweit er nit bereits der zuständigen Steuerstelle zur Abfertigung gestellt worden war, steuerlich als Zucker der Be- triebsperiode 1. August 1888/89 behandelt.

2) a. Für die auf Antrag in der Zuckerfabrik vorzunehmende steueramtlihe Feststellung der Vorräthe an Rohzucker und unfertigen Fabrikaten, des Ausbringens an fertigem Zucker daraus und der e bis zu deren Höhe die Fabrik weiter noch Zucker gegen

ergütung der Steuer nach den bisherigen höheren Säßen zur Aus- fuhr oder Niederlegung bringen kann, gelten die in der Anlage ent- haltenen Bestimmungen.

Die Direktivbebörden sind ermähtigt, nach Bedürfniß nähere Anordnungen zu treffen, oder solhe den Hauptämtern zu übertragen.

b. Dem Zuderfabrikanten ist gestattet, in An- und Abrechnung auf den für ibn nach Ziffer 1V 2 der Anlage festgestellten Gesammt- vergütungsbetrag bis zum 1. Oktober d. I. auch Zucker ohne Ent- rihtung der Verbrau{sabgabe in den freien Verkehr zu bringen. Die An- und Abrechnung geschieht in den Beträgen, welche \sich für die betreffenden Zuckermengen als Steuervergütung nach den bisherigen höheren Sägen von 17,25 4, 21,90 M oder 20,15 M berehnen.

Berlin, den 21. Juni 1888,

Der Reichskanzler. In Vertretung: Jacobi.

Anlage.

Zuckerfabrikanten, welhe von der im §. 6 6 2 des Zucker- steuergeseßes vom 9. Juli 1887 gewährten Befugniß Gebrauch machen wollen, müssen dies, bei Verlust des Anspruchs auf Berücksichtigung, spätestens am 10. Juli d. J. dem Hauptamt anzeigen

Sodann is dem Hauptamt spätestens am 28. Juli d. I. eine Anmeldung der aufzunehmenden Zuckerbestände, sowie eine Berehnung der Zuckermenge, für welche die Berechtigung zur Ausfuhr oder Nieder- legung mit der bisberigen höheren Vergütung beansprucht wird, in je zwei vom Fabrikinhaber untershriebenen Exemplaren einzureichen. Im Falle der Verspätung ist die steueramtliche Bestandesaufnahme zu versagen.

I. Die Anmeldung muß ergeben, welche Arten und Gewichts- mengen von Rohzucker und unfertigen Fabrikaten am 1. August d. I. vorharden sein und in welchen Fabrikräumen dieselben werden zur amtlichen Revision gestellt werden.

Als Rohzucker sind die vergütungsfähigen Rohzucker von mindestens 90 9/0 Zudckergehalt anzumelden. y i

Als unfertige Fabrikate sind anzumelden und dürfen nur an- gemeldet werden :

a. Brote, welche sh in der Trockenstube befinden ;

b. Robzucker (Nachprodukte) von weniger als 90 % Zuckergehalt ;

c. Füllmassen. Hierunter sind auch Dekläre, Syrupe und L nicht aber grüne oder theilweise ausgedeckte Brote ver-

anden.

Im Einzelnen sind die folgenden Bestimmungen zu beachten :

1) Für vergütungsfähßigen Rohzudcker.

Derselbe muß in verpacktem Zustande nach Zahl, Verpackungsart, Brutto- und Nettogewicht der Kolli, sowie nah dem Zuergehalt in Prozenten der Polarisation angemeldet werden, wobei im Uebrigen die bezüglichen Vorschriften für diz Anmeldung zur Ausfuhr oder Nieder- legung von Zucker mit dem Anspruch auf Steuervergütung Anwen- dung finden. E

2) Für unfertige Fabrikate.

a. Bezüglih der in der Trockenstube befindlihen Brote ist an- zugeben, und zwar je besonders bezüglih etwaiger verschiedener Arten (größere, fleinere): die Vergütungsklasse; die Zahl; das erfahrungs- mäßige Durchschnittsgewicht eines Brots im fertigen Zustande; das hiernach berewnete Gesammtgewiht.

b. Der nicht vergütungsfähige Rohzuckter ist in verpadtem Zu- stande nah Zabl, Verpackungsart, Brutto- und Nettogewicht der Kolli, sowie nach seiner Beschaffenheit anzumelden, in leßterer Be- ziehung nah Maßgabe der entsprechenden Vorschriften für die Füll- massen (unter c). :

c. Bezüglih der Füllmassen ist anzugeben: die Art, die Be-

affenheit, und ¡war die Höhe der Polarisation nach vollen Prozenten und Bruchtheilen von mindestens è#, der Quotient, der Gehalt der Trockten- subsianz an Nichtzucker, der Wassergehalt; die zur Aufbewahrung dienenden Gefäße (Bassins, Kasten u. |. w.), unter Angabe des Raum- inhalts nah Litern; bei niht aanz gefüllten Gefäßen die kubische Menge der darin befindlihen Füllmafse nah Litern; das erfahrungs - mäßige Gewicht der in den Gefäßen enthaltenen Füllung. Wird aus- nahmsweise Füllmasse in eingedicktem Zustande lose in Blöcken auf- bewahrt, so ist Zabl und Gewitht der leßteren anzugeben.

d. Die Anmeldung s übersfichtlid und in einer die amtliche Bestandegaufnahme thunlichst erleihternden Weise eingerichtet sein. Der Fabrikinhaber hat sich dieserhalb rechtzeitig an das Hauptamt zu wenden und dessen Anweisung Folge zu leisten.

Bun Zwecke der Information wird das Hauptamt nach Befinden eine Besichtigung der Fabrik vornehmen.

ä g niht vorschriftsmäßige Anmeldung kann unberücksihtigt eiben.

11. In Bezug auf die Berechnung der Zuckermenge, für

welche die Anwendung der bisherigen höheren Vergütungs\äge be- ansprucht wird, gelten folgende Bestimmungen:

1) Der vorhandene vergütungsfähige Rohzucker kommt mit der aus der Anmeldung \ich ergebenden Gewichtsmenge in Ansag. __ 2) Das Gleiche gilt bezüglih der in der Trokenstube befind- lihen Brote. Í

3) Bezüglich der nit vergütu-gsfähigen Robzucker und der Füll- massen ist das wahrsheinlihe Ausbringen an vergütungsfähigem Zucker anzugeben. Den angegebenen Mengen raffinirten Zuckers find die entsprechenden Roÿzuckermengen nah einer Berehnung beizufügen, bei welcher 100 kg raffinirte nicht höher als mit 116,5 kg Robzucker angeseßt werden dürfen.

_ Die Berechnung über das Ausbringen ist auf Grund der Be- triebs- und Rechnungsbücher, unter Anschluß von Auszügen daraus, mit der Beschränkung aufzustellen, daß über die niedrigsten Ausbeuten, welche in einem der leßten drei Betriebsjahre 1884/85 bis 1886/87 im Jahreëdurch\{nitt aus Zuckerstoffen gleiher Beschaffenheit ge- wonnen worden find, nit hinausgegangen werden darf. Soweit es an den bezüglihen bubmäßigen Grundlagen mangelt, ist durch cin Gut- ahten zweier an dem Fall persönli nit interessirter Sachverständiger nachzuweisen, daß die angegebene Menge des Ausbringens als Mindest- maß der Ausbeute mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei.

ITI. 1) Am 1. August d. I. und, soweit erforderlich. den zunächst folgenden Tagen findet die steueramtlicheBestandesaufnahme statt. Die Fabrik muß an den bezeichneten Tagen außer Betrieb sein.

Die Bestandesaufnahme geschieht unter Leitung des Hauptamts- vorstandes oder eines anderen Oberbeamten der Steuerverwaltung sowie unter Zuziehung eines oder mehrerer vom Hauptamt aus- gewählten technischen Sachverständigen (Zuckerindustrielle, vereidigte Handelschemiker u. \. w.).

Der Fabrikinhaber ist verpflihtet, die Hülfsdienste zu leisten oder leisten zu lassen, welche erforderlih sind, damit die Bestandes- aufnahme in den vorgeschriebenen Grenzen nach näherer Anordnung des leitenden Oberbeamten {nell und zuverlässig ausgeführt werden kann. Insbesondere hat derselbe au die Behälter (Säcke, Fässer u. \. w.) zur Aufbewahrung der Proben zu liefern, welhe von den Robzuckern oder Füllmafsen zum Zwecke der Feststellung ihrer Be- \chaffenheit entnommen werden. (Val. unter 2e.)

2) Bei der steu:ramtlihen Feststellung der Zuckerbestände nach Menge und Art finden thunlichst die entsprehenden Vorschriften über die Abfertigung von Zucker mit dem Anspruch auf Steuervergütung sinngemäße Anwendung, namentlih auch in Bezug auf die Vornahme probeweiser Ermittelungen.

Im Einzelnen ift zu beachten:

__ a, Das in der Anmeldung angegebene erfahrungsmäßige Durh- \nittsgewiht der in der Trockenstube befindlichen Brote nah Fertig- stellung kann als richtig angenommen werden, wenn sich aus der Einsichtnahme der Betriebs- und Rechnungsbücher und der Besichhti- gung der Brote Bedenken nicht ergeben. Andernfalls hat nab be- endeter Trocknung der Brote eine amtlihe Verwiegung stattzufinden. __ b, Die Feststellung des Gewichts der Füllmaffen erfolgt nah näherer Bestimmung des die Bestandesaufnahme leitenden Ober- beamten. Insbesondere sind probeweise Nachmessungen des Raum- inhalts der Aufbéwahrungs8gefäße und der kubishen Menge der Füllung vorzunehmen. Desgleichen ist die Richtigkeit der in der Anmeldung enthaltenen Umrechnung der kubishen Menge auf Gewicht zu prüfen. Soweit die Nachmessung der Gefäße im befüllten Zustande nicht zuverlässig ausgeführt werden fann, hat dieselbe nah der nächsten G wovon dem Fabrikinhaber Anzeige zu machen obliegt, zu ge]Mweten s _e. Zur Untersuhung der Robzucker und Füllmafsen auf ihre Beschaffenheit sind Proben zu entnehmen und geeigneten Sachver- ftändigen (Handels{hemikern u. \. w.) zu übergeben.

3) Nah dem Abschluß aller zur Bestandeëaufnahme gehörigen

Ermittelungen ftellt das Hauptamt die Bestände nah Art und Menge fest. Bei Abweichungen der ermittelten Ergebnisse von den Angaben der Anmeldung gelten die leßteren, soweit sie dem Fabri- kanten weniger günstig find. ___IV. 1) Die Prüfung der Berechnung des Fabrikinhabers über die zur bisherigen höheren Vergütung zuzu- lassende Zulkermenge und die Feststellung der leßteren geschieht dur das Hauptamt unter Zuziehung von Saverständigen (vergl. 11 1) und betrifft insbesondere das zu erwartende Ausbringen an vergütungê®- fähigem Zucker aus den nit vergütungsfähigen Rohren und den Füllmassen. Der Fabrikinhaber ist verpflichtet, dem Hauptamtsvor- stand oder dem sonst hiermit S n Oberbeamten und den Sach- verständigen auf Erfordern die Betriebs- und Rechnungsbücer, namentlich aus den Betriebsjahren 1884/85 bis 1887/88, zur Einsicht vorzulegen, dieselben zu erläutern, überhaupt jede gewünschte Auskunft zur Sache zu ertheilen.

Das Hauptamt hat bei der Bemessung der Höhe des Zucker- ausbringens mit größter Vorsicht zu verfahren, so daß die Möglichkeit einer Schädigung der Steuerkafse völlig ausgeschlossen wird. Keines- falls darf über die von dem Fabrikinhaber berehneten Ausbeutemengen hinau2zega41gen werden. Das Ausbringen ist auf vergütungsfähigen Rohzucker festzustellen.

2) Bei der \chließlihen Ermittelung der Gesammtmenge des nach den bisherigen höheren Vergütungssäßen zu behandelnden Zuckers kommen in Ansaß die ermittelten Gewichtsmengen

a. des Bestandes an vergütungsfähigem Robzuer,

_ b. des Bestandes an Broten in der Trockenstube (Gewicht im fertigen Zustande),

c. des Ausbringens an vergütungsfähigem Rohzucker aus dem vorhandenen Rohzucker unter 90 /o Zudckergehalt und aus den Füll- massen.

Für jede der vorbezeihneten Gewicht8mengen ist der nah dem

zutreffenden bisherigen ede h ergebende Vergütun ?- betrag zu berechnen. Diese Beträge sind zu addiren. is zur 2 des so ermittelten Gesammtbetrags kann der Fabrikinhaber währen der Zeit vom 1. August bis 1. Oktober d. I. Zucker der Vergütungs- klassen a, b und e des §. 6 des Zukersteuergeseßes mit dem Anspruch auf Vergütung nach den bisherigen höheren Säßen von 17,25 ., 21,50 M und 20,15 4 ausführen oder zu Niederlagen bringen. 3) Das Hauptamt theilt dem Fabrikinhaber die nah den Vor- schriften unter 2 aufgestellte Berehnung \hriftlih mit. Innerhalb 8 Tagen nah dem Tage des Empfanges kann der Fabrikinhaber Be- \{chwerde gegen «die Berehnung beim Hauptamt einlegen. Ueber die Beschwerde wird von der Direktivbehörde endgültig entschieden.

V. Der Fabrikinhaber bat alle Kosten zu erstatten, welche der Steuerverwaltung in Folge des Antrags auf die Bestandesaufnahme erwachsen, insbesondere auch die Reisekosten der Steuerbeamten und zugezogenen Sachverständigen, sowie die den leßteren für ihre Arbeiten S Vergütungen. Der Betrag der Kosten wird von der

irektivbehörde festgestellt und durch das Hauptamt eingezogen.

B - vi

Steckbriefe und Hiilecsumunge- Sage

Peaugevolretungen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl. erkâufe, Verpachtungen, Verdingungen 2c. :

Verloosung, Zinszahlung 2c. von öffentlihen Papieren.

L 2, 3. 4.

Deffentlicher Anzeiger.

5. Kommandit-Gesellschaften auf Aktien u. Aktien-Gesell\ck. 6. Berufs-Genofsenschaften.

7. Wochen-Ausweise der deutschen Zettelbanken.

8, Verschiedene Bekanntmachungen.

1) Steekbriefe und Untersuchungs - Sachen.

[19656] Steckbrief. Gegen den unten beschriebenen Kaufmann Otto

suchungshaft wegen betrügerischen Bankerutts und \ wiederholten Betruges verhängt. Es wird ersucht, d

eutsch.

den 2c. Scholz zu verhaften und in das Untersuchungs- gefängniß zu Alt-Moabit 11/12 abzuliefern. Berlin, den 4. Juli 1888. __ Der Untersuchungsrickter bei dem Königlichen Landgericht I. Beschreibung: Alter 33 Jahre, am 5. Mai 1855 1 8. e O Grobe S m a en, Gefängniß zu Alt-Moabit 11/12 abzuliefern. E TTRE E atur mittelstark, Haare hellblond, Bart röthliŸHer S194 werter sid HHNTIN e, V me Vollbart, Augenbrauen blond, Augen blau, Nase P t R S tas groß, etwas gebogen, Mund gewöhnli, Zähne voll- tändig, Kinn oval, Gesichtsfarbe gesund, Sprache

[19655] Steckbrief.

Akten V. R. I. 307. 88 verhängt.

Verlin , den 4. Juli 1888.

Gegen den unten beschriebenen Hausdiener Guftav Wilhelm Julius Aleidt, welcher flüchtig ift, ist die Untersuhungshaft wegen Unterschlagung in den Es wird ersucht, denselben zu verhaften und in das Untersuchungs-

Der Untersuchungsrichter bei dem E Landgerichte I.

Johl. Beschreibung : Alter 18 Jahre, geboren 16. 11. 69

zu Albrechtsthal, Kr. Landsberg a. W., Größe 1 m 70 cm, Statur shlank, Haare \{chwarz, Stirn Med Augenbrauen \{chwarz, Augen braun, Nase gewöhnlich, Mund gewöhnliw, Zähne gesund, Kinn länglich, S länglih, Gesihtsfarbe gesund, Sprache euts.

[19657 | Stekbriefs-Erledigung.

Der gegen den Commis Fridrics Otto Koch, en. Bux, vom Untersuchungsrichter des hiesigen öniglihen Landgerichts I. unter dem 183. Januar 1882 in den Akten U. R. I. 50. 82, J. II d. 37. 82,