1888 / 179 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 12 Jul 1888 18:00:01 GMT) scan diff

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11) Jm Schußgebiete zu bewirkende ZusteTungen in ciner bei einem deutshen Gericht anhängigen Rechtsangelegenheit erfolgen auf Ersuchen desselben dur die Gerichtsbehörde erster Instanz in der in Nr. 4 bis 6 bezeichneten Weise. Der zur Aus- übung der Gerichtsbarkeit ermächtigte Beamte hat auf Grund des Nachweises der Zustellung (vgl. Nr. 6) das in 8. 185 Abs. 2 der Civilprozeßordnung bezeichnete Zustellungszeugniß auszustellen und nur dieses, niht auch den Nahweis oder die fonst etwa bei der Gerichtsbehörde entstandenen Akten, dem ersuchenden Gerichte zu übersenden.

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Zwangsvollstreckungen. (Zu den 8. 9, 10 der Verordnung vom 2, Juli 1888.)

1) Aus welchen Titeln eine Zwangsvollstreckung statt- findet, unter welchen Vorausfehungen insbesondere von den Gerichtsbehörden in den Schußgebieten erlassene Urtheile voll- streckbar sind, bestimmt sich nach £8. 644 bis 661, 702 der Civilprozeßordnung.

9) Die Ertheilung der vollstreËbaren Ausfertigung (Civilprozefordnung §8. 662 ff.,) einer voi einer Gerichts- behörde der Schuzzebzete erlassenen Entscheidung, eines vor derselben abgeschlossenen Vergleichs oder einer von derselben aufgenommenen Urkunde der in 8. 702 Nr. 5 der Civil- prozeßordnung bezeihneten Art kann erforderlich werden, wenn die Parteien dieselbe zum Zwecke einer ZwangsvollstreckEung außerhalb des Schuggebiets (f. unten Nr. 10, 11) beantragen.

Die Ertheilung einer vollstreckbaren Ausfertigung erfolgt na Maßgabe der 8. 662 bis 670 der Civilprozeßordnung, jedo in allen Fällen (nicht blos in denen der 88. 666, 669) nur auf Anordnung des zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigten Beamten (8. 10 der Verordnung).

3) Die Zwangsvolstreckung innerhalb eines jeden der beiden Schutgebiete ist in allen Fällen Sache der Gericht3- behörde erster Jnstanz. Die Zwangsvollstreckung wird von dem zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigten Beamten angeordnet (8. 9 der Verordnung).

4) Der Gläubiger, welcher eine Zwangsvollstreckung im Schutgebiet beantragt, hat den Titel, aus welchem dieselbe erfolgen foll, nur dann vorzulegen, wenn sih der Titel nicht in den Akten der Gerichtsbehörde (Nr. 3) befindet.

Die Beibringung einer vollstreckbaren Ausfertigung liegt dem Gläubiger nicht ob, soweit diese Ausfertigung von dem Gerichtsschreiber der Gerichtsbehörde (Nr. 3) zu ertheilen sein würde (8. 9 Abs. 1 der Verordnung). Die Beibringung ist danach insbesondere erforderlih, wenn zur Zeit der Stellung des Antrags der Rechtsstreit noch bei dem Obergericht in Kamerun anhängig ist (§. 662 Abs. 2 der Civilprozeßordnung).

5) Jn den Fällen, in welchen der Gläubiger eine vollstreck- bare Ausfertigung niht beizubringen hat (Nr. 4 Abs. 2), darf die Zwangsvollstreckdung nur unter denselben Voraus- sezungen angeordnet werden, unter welchen nach 88. 664, 665 der Civilprozeßordnung die Ertheilung einer vollstreckbaren Ausfertigung zulässig ist. Auf die Anórdnung der Zwangs- vollstreckung finden die Vorschriften über Anhörung des Schuldners, über die Klage auf Ertheilung der Vollstreckungs- klausel, über die Einwendungen gegen die leßtere, über die Bemerkung der erfolgten Ertheilung auf der Urschrift des Urtheils (88. 666 bis 668, 670 der Civilprozeßorduung) eut- sprechende Anwenduna.

6) Die Vorschriften über den Beginn der Zwang3- vollstreckung (88. 671 bis 673 der Civilprozeßordnung) finden auf Zwangsvollstreckungen in den Schußzgebieten mit der Maß- gabe Anwendung, daß in den in Nr. 5 bezeichneten Fällen an Stelle der Vollstreckungsklausel (§. 671 a. a. O.) die Anord- nung der Zwangsvollstreckung tritt.

7) Jn den Schutzgebieten ersolgt die Ausführung der Zwangsvollstreckung auch in den Fällen, in welchen sie nah der Civilprozeßordnung den Gerichtsvollziehern zugewiesen ist, durch den zur Ausübung der Gerichtsbarkeitermächtigten Beamten ; derselbe kann mit der Ausführung andere Personen beauftra- gen, welhe nach seinen Anweisungen zu verfahren haben (§. 9 Abs. 2 der Verordnung). Der Austrag ist sristlih zu ertheilen. Der schriftlihe Auftrag tritt bei Anwendung der Vorschriften der §5. 675 bis 677 der Civilprozeßordnung an die Stelle der vollstrebaren Ausfertigung. Die Vorschriften der 8. 678 bis 683 kommen niht zur Anwenbung; an ihre Stelle treten die Anweisungen, welche der zux Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigte Beamte den mit der Ausführung der Zwangsvollstreckung beauftragten Personen ertheilt hat. Bei Ertheilung dieser Anweisung ist dafür Sorge zu tragen, daß über jede Vollstreckungshandlung eine schriftliche Nachricht zu den Akten gebracht wird.

8) Die mit der A der Zwangsvollstreckung beauftragte Person (Nr. 7) hat die in der Civilprozeßordnung (85. T12, 713, 716, 720 bis 725, T27, T46, TóL, 769 bis 771, TT7T) dem Gerichtsvollzieher zugewiesenen Befugnisse und Obliegenheiten, soweit niht durch die ihr ertheilten Anweisun- gen (Nr. 7) etwas Anderes bestimmt wird. :

9) Auf die in den D. 730, 739 und 744 der Civilprozeß- ordnung vorgesehenen Zustellungen bei der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in Forderungen und andere Ver- mögensrecte finden die 88. 6, 7 (vgl. insbesondere 8. 7 Abs. 1) der Verordnung und §. 6 dieser Anweisung Anwendung. Im Falle des §. 739 Abs. 3 sind die Erklärungen des Drittschuld- ners stets an die Gerichtsbehörde zu richten.

10) Soll im Deutschen Reich eine Zwangsvollstreckung auf Grund einer in den Schußgebieten erlassenen Entscheidung oder einer dort aufgenommenen vollstreckbaren Urkunde erfol- gen, so hat der Gläubiger si eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels ertheilen zu lassen (vgl. Nr. 1, 2) und auf Grund derselben die Zwan svollstreckung selbst zu betreiben. Ein Ersuhen an deutshe Gerihte Seitens der Gerichts- behörde des Schutgebiets findet nicht statt. Jedoch fann, soweit die Zwangsvollstrekung durch einen deutschen Gerichtsvollzieher zu bewirken ist, der Gläubiger zur Beaustragung desselben sich der Vermittelung der Gerichts- behörde bedienen, welche ihrerseits den Auftrag unter Bei- fügung der vollstrebaren Ausfertigung dem Gerichtsschreiber

esjenigen Amtsgerichts übersendet, in dessen Bezirk der Auf- trag ausgeführt werden soll (§. 674 Abs. 2 der Civilprozeß- orditung; §. 162 des Gerichtsverfassungsgeseßes).

11) Soll die Zwangsvollstredung aus einem der in Nr. 10 bezeihhneten Titel in einem anderen deutschen Schuzßgebiet er- folgen, so hat die Gerichtsbehörde erster Jnstanz auf Antrag des Gläubigers die Gerichtsbehörde des betreffenden S

ebiets um die Zwangsvollstreckung zu ersuchen (8. 700 Abs. 2

er Civilprozezordnung). Diese Beskimmung findet auch’ im Verhältniß der Schubgebiete von Kamerun und Togo zu ein- ander Anwendung.

In gleiher Weise ist zu verfahren, wenn die ZwangE- vollstreckung im Bezirk eines deutschen Konsulargerichts erfol- gen soll; jedoch ist dem an den Konsul zu richtenden Er- suhungs\chreiben eine vollstreckbare Ausfertigung beizufügen.

12) Mit der Zwangsvollstredung, welcze aus einem der in Nr. 10 bezeichneten Titel in einem ausländishen Staat erfolgen soll, hat die Gerichtsbehörde si nicht zu befassen, deren Betrieb vielmehr dem Gläubiger zu überlassen.

13) Ersucht ein deutsches Gericht gemäß 8. 700 Abs. 2 der Civilprozeßordnung um Bewirkung einer Zwangsvoll- strekung im Schußgebiet, so ist dieselbe auf Grund des Ersuchens anzuordnen, ohne daß die Vollstreckbar- keit nachzuprüfen ist. Die Vollstreckung erfolgt in der in Nr. 7 bis 9 bezeihneten Weise.

8. 8. Bestimmungen für Strafsachen.

(Zu den 88. 11 bis 15 der Verordnung vom 2. Juli 1888 und §. 21 des Geseges über die Konsulargerichtsbarkeit.)

1) Die Verfügung, dur welche der Angeklagte vom Er- scheinen in der Hauptverhandlung entbunden wird (8. 12 der Verordnung) kann, wenn sie von Amtswegen erfolgt oder ein bezüglicher Antrag von dem Beschuldigten schon vorher gestellt war, gleichzeitig mit der Mittheilung des Termins der Hauptver: handlung an den Angeklagten erfolgen. Die Verfügung wird von dem zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigten Be- amten erlassen. Derselbe hat dabei zu prüfen, ob die im 8. 12 dex Verordnung bezeihneten Voraussegungen vorliegen. Erscheint in der Hauptverhandlung nah Ansicht des Gerichts die Verhängung einer höheren Strafe als der im §. 12 be- stimmten angezeigt, so muß die Verhandlung vertagt und der Angeklagte zu dem neuen Termin vorgeladen und even- tuell vorgeführt werden. :

Unter allen Umständen muß, wenn ohne die Anwesen- heit des vom Erscheinen entbundenen Angeklagten verhandelt werden soll, derselbe, falls seine rihterliche Vernehmung nicht {hon im Vorverfahren erfolgt ist, dur einen ersuchten oder beauftragten Richter über den Gegenstand der Anschuldigung vernommen werden (Strafprozeßordnung 8 232 Abs. 2, 3). Nöthigenfalls ist diese Vernehmung nah Maß- gabe des 8. 2 Nr. 5 dieser Anweisung einer anderen geeig- neten Person zu übertragen. Für das im §. 231 der Straf- prozeßordnung vorgesehene Ungehorsamsverfahren bedarf cs hingegen einer vorgängigen riterlihen Vernehmung des An- geklagten nicht.

9) Das Verfahren in den durh §. 13 der Verord- nung für beide Schußgebiete dem Gericht erster Instanz in Kamerun übertragenen Schwurgerichts- sachen regelt sich nach den Vorschriften, welche für die im 8. 28 des Gesehes über die Konsulargerichtsbarkeit bezeihneten Strafsachen gelten. Es findet daher auch der §. 9 des be- zeihneten Gesezes Anwendung, wonach in dem Falle, daß die

uziehung von vier Beisigern nicht ausführbar ist, die Zu- ziehung von zwei Beisißern genügen } ll. Dieser Fall wird au dann als gegeben anzusehen sein, wenn n Folge der Zu- ziehung von vier Beisigern in erster Jnsianz nah Lage der Verhältnisse keine ausreichende Zahl von Beisigern für die eventuelle Verhandlung in der VBerufungsinfanz verwendbar bliebe, da bei dem Obergericht (3. 5 der Verordnung) eine Verminderung der Zahl von vier Beisitern unter keinen Um- ständen gestattet ist, die Personen aber, welche in erster JJnstanz als Beisitzer mitgewirkt haben, von der Mitwirkung in der Berufungsinstanz ausgeschlossen sind.

3) In Schwurgerichtssachen muß der Angeklagte sowohl in der exsten, als în der zweiten Fnstanz einen Vertheidiger haben (Strafprozeßordnung F. 140 Abs. 1, Verordnung vom 9. Juli 1888 8. 14 Abs. 4). Jn diejen Sachen und ebenso in den Fällen, in welchen nach §. 140 Abs. 2 der Strafprozeß- ordnung die Vertheidigung eine nothwendige ist, ist dem Be- \chuldigten, welcher einen Vertheidiger noch nicht gewählt hat, ein solhec von Amtswegen zU bestellen, sobald das Haupt- verfahren eröffnet wird. Beim Mangel ie zur Aus- übung der Rechtsanwaltschaft zugelassener Personen ijt als s ein anderer achtbarer Gerichtscinge!essener zu be- tellen. - 4) Auf das Strasverfahren in der Berufungsinstanz finden, soweit niht in den §8. 36 bis 40 des Gesetzes Über die Konsulargerichtsbarkeit und in den §S. 9 und 14 der Verordnung vom 2. Juli 1888 etwas Anderes bestimmt ist, die Vorschristen des dritten Abschnitts im dritten Buch der Strafprozeßordnung Anwendung. Da die Mitwirkung einer Staatsanwaltschaft nicht stattfindet, jo erfolgt im Falle der Einlegung der Berufung die Uebersendung dex Akten (Straj}- prozeßordnunug §8. 362, Gesey Über die Konsulargerichtsbarkeit 8. 39) unmittelbar an das Obergericht. :

5) Soweit nah der Vorschrift des 8, 420 der Straf- prozeßordnung vor Erhebung der Privatklage wegen Be- leidigungen nahgewiesen werden nuß, daß die Sühne erfolglos versucht worden, is für diesen Vergleichsversuch def zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigte Beamte zu- ständig. Derselbe kann mit der Vornahme solcher Versuche andere Personen allgemein oder im einzelnen Falle beauf- tragen. Erscheint der Beschuldigte in dem zur Sühneverhandlung beslimmten Termine nicht, so wird angenommen, daß er si auf die Sühneverhandlung nicht einlassen wolle. Eine Be- scheinigung über die Erfolglosigkeit der Sühneverbandlung fann nur ertheilt werden, wenn der Antragsieller im Termine erschienzn ist. Kommt im Termin ein Vergleich zu Stande, so ist derselbe zu Protokoll festzustellen.

S Kostenwesen. (Zu §. 16 der Verordnung vom 2. Juli 1888.)

1) Jn den Rechtssachen, auf welche die Civilprozeßordnung, die Könkursordnung oder die Strafprozeßordnung Anwendung finden, werden die wirklich aufgewendeten Auslagen erhoben. Die Gebühren der Zeugen und Sachverständigen sowie die Tagegelder und Reisekosten der Gerichtsbeamten werden in jedem einzelnen Falle unter Berücksichtigung der Umstände desselben festgeseßt. :

Außerdem werden in den bezeihneten Rechtssachen Ge- bühren nah Maßgabe des an chängten Tarifs erhoben. i

Bci jedem Antrag auf E einer Handlung, mit welcher baare Auslagen verbunden sind, kann, in Strafsachen jedoch nur, soweit es sich um das Verfahcen auf erhobene A handelt, dem Antragsteller die Zahlung eines zur

eckung der Auslagen erforderlichen Vorschusses auferlegt werden. Die Ausführung der Zwangsvollstredung (8. 7 Nr. 7

dieser Anweisung) kann in allen Fällen von der vorgängigeir Zahlung eines solchen Vorschusses abhängig gemacht werden.

Jn bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nd in Privatklage- sachen kann, insoweit es sih um ein gebührenpflihtiges Ver- fahrea handelt, der Antragsteller zur Zahlung eines ent- sprechenden Gebührenvorschusses verpflichtet werden.

Schuldner der entstandenen Auslagen und Gebühren ist Derjenige, welhem dur gerichtliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind, oder welcher dieselben durch eine vor der Gerichtsbehörde abgegebene oder derselben mit- getheilte Erklärung übernommen hat. Jn Ermangelung eines anderen Schuldners ist derjenige, welher das Verfahren beantragt hat, Schuldner der entstandenen Auslagen und Ge- bühren. Die Verpflihtung zur Zahlung vorzuschießender Beträge (Abs. 3 und 4) bleibt bestehen, wenn auch die Kosten des Verfahrens einem Anderen auferlegt oder von einem Anderen übernommen sind.

2) In den Angelegenheiten, welche zu der streitigen Ge- rihtsbarfkeit niht gehören, werden vorbehaltlich der Vorschriften in den folgenden Absäßen, Kosten nur nah Maßgabe der B2- stimmungen des Gesezes, betreffend die Gebühren und Kosten bei den Konsulaten des Deutschen Reichs, vom 1. Juli 1872 (Reichs-Gesegbl. S. 245) erhoben.

Bei Vormundschaften, mit Ausnahme der geseßlichen Vormundschaft, ist vou dem Kavitalbetrag des Vermögens des Mündels, auf welches sih die Vormundschaft erstreckt, insofern dasselbe über 150 M beträgt, zu erheben:

a. von je 50 6 des Betrages bis zu 300 M,

b. von je 100 M des Mehrbetrages bis zu 600 M,

c. von je 150 M des Mehrbetrages bis zu 1500 f,

d. von je 300 M des Mehrbetrages fünszig Pfennige.

3) Der Ansay der Gebühren und Auslagen erfolgt dur die Gerichtsbehörde der Jnstanz.

Gegen die in Kostensachen ergehenden Entscheidungen der Gerichtsbehörden erster Jnsianz findet Beschwerde an die Ge- rihtsbehörde zweiter Jnstanz statt.

8. 10. Geschästsgang.

1) Das Geschäftsjahr ift das Kalenderjahr.

9) Jeder zur Ausübung der Gerichtsbarkeit von dem Reichskanzler ermächtigte Beamte hat demselben am Schluß des Geschäftsjahres eine Gesczäftsübersicht einzureichen. Die Berichte der Gerichtsbehörden erster Jnstanz sind durch Ver- mittelung des Gouverneurs von Kamerun einzureichen.

3) Der Geschästsverkehr mit Behörden und Beamten außerhalb des Schußgebiets ersolgt aus{ließlich durch die zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigten Beamten.

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Besondere Bestimmung für das Shußggebiet von Kamerun.

Jn dem Schußgebiet von Kamerun bedürfen die Anord- nungen des zur Ausübung der Gerichtsbarkeit erster Jnstanz ermächtigten Beamten der Zustimmung des Gouverneurs, #0- weit sie betreffen : i

1) die dauernde Uebertragung einzelner richterliher Ge- schäste auf andere Personen (8. 2 Nr. 5;

2) die Ernennung von N (8. 3);

3) die Bestellung und Entlassung von ständigen Gerichts-

\chreibern (8. 4);

4) die Zulassung von Rechtsanwälten (8. 5); j

5) die allgemeine Beaustragung von Personen mit der Vornahme von Sühneversuchen (§8. 8 Nr. 5).

Berlin, den 7. Juli 1888. Der Reichskanzler. In Vertretung: Graf Bismarck.

Anlage. : Tarif für die Erhebung von Gebühren in bürgerlien Rechts» streitigkeiten, Konkurssachen und Strafsachen.

I. Bürgerliche Rechts streitigkeiten.

Eine Gebühr wird erboben: 1) für das Verfahren in erster Infianz; _ 9) für das Verfabren in der Berufungsinitanz; 3) für die Auéführung der Zwangsvollstreckung. i

Die Erhebung der Gebühr erfolgt na dem Werthe des Streit- gegenstandes, im Falle der Nr. 3 nach dem Werthe des zur Zwangsvoll- itreckurg stehenden Anspruhs. Für die Merthsberehnung sind die Vorschriften der Civilprozeßordnung S. 3 bis 9 und der Konkurs- ordnung §. 136 maßgetend. Bei nit vermögensrechtlihen An- sprüchen wird dec Werth zu 2000 f, ausnahmsweise niedriger oder böber, jedo nicht unter 200 H und nihi Über 500009 M an- genonimen. 1) Verfahren in erster Instanz.

b 0 Soweit das Verfahren dur Endurtheil erledigt ist, werden erhoben a. von einem Streitgegenstande bis zum Betrage von 150 M cinshließlich von jeder Mark 10 s; S

b. von dem Mehrbetrage bis zu 1590 einshließlich von jeder Mark 5 s; S

c von dem Mehrbetrage von jeder Mrk1 K

Die im vorhergehenden Abjage bezeichneten Säße ermäßigen nd auf die Hälfte, wenn die Erledigung dur Versäumnißurtheil oder dure ci auf Grund Anerkenntnisses oder Verzichts erlassenes Urtheil erfolgt ift. : :

B. Soweit na Erhebung der Klage das Verfahren in anderer Weise erledigt ist, wird dic Gebühr nah dem Ecmessen der Gerichts» bebörde, jedo nicht über die in Nr. 1A, Schlußabsayz bezeichneten Säte hinaus, bestimmt.

9) Verfahren in der Berufungsinstanz., ;

A. Soweit das Verfahren turch Endurtbeil erledigt ist, wird die um ein Viertheil erhöhte Gebühr unter 1A erboben.

B. Soweit nach Zustellung der Verufungsschrist das Verfahren in anderér Weise erledigt ist, findet die Vorschrift unter 1B wit der Maßgabe Anwendung, daß die Gebühr nit die um ein Viertheil erhöhten Säge unter 1A, Schlußabsay, Übersteigen darf.

3) Ausführung der Zwangsvollstreckung. :

Für das Verfahren von dem Beginn der Ausführung einer Zwangsvollstreckung (§. 7 Nr. 7 dieser Anweisung) bis zu der dur die betreffende Handlung und die aus ihr sh ergebenden weiteren Vollstreckuugshandlungen zu erlangenden Befriedigung des Gläubigers wird die Gebühr unter 1A, Schlußabsat, erhoben. l: :

Die Gebühr wird nah dem Ermessen der Gerichtsbehörde, jedo nit über die Hälfte der im vorhergehenden Absaß bezeichneten Sàßte bestimmt, soweit das Verfahren: ; (

a. durch Zurücknahme des Antrags oder durch Leistung an die Person, welche die Zwangsvollstreckung ausführt, erledigt, oder,

b. zufolge der Vorschrift des §. -691 der Civilprozeßordnung ein“ gestellt oder beschränkt und demnäwst nicht fortgeseyt, oder ;

c. wegen Mangels cines geeigneten Gegenstandes ohne Erfolg geblieben ist.

II. Konkursfachen. Für das Konkursverfahren wird erhoben :

1) wenn dasfelbe auf Grund der Schlußverthei u die Gebühr unter z 2 F chlußvertheilung aufgehoben

2) wenn dasselbe auf Grund eines Zwangsvergleis aufgehob oder wenn es eingestellt ist, die Hälfte diejer Getübr. Maiezen S 1/4 Ss i, nah Fau S der Aae erboben.

uf die estseßung findet der §. der Civil entsprehende Anwendung. Î Pag 4 IIT. Strafsachen.

1) Für das Verfahren auf erhobene Privatklage werden in erster

Instanz erhoben: a, wenn das Verfahren vor Beginn der Hauptverhandlung er-

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h. wenn vyach Beginn der Hauptverhandlung Einstellung des Verfahrers erfolgt ift E O E

e. wenn außer dem Falle unter b die Instanz durch Urtheil Be O

Dieselben Säße sind für die Berufungsinstanz zu erheben.

2) In anderen Strafsachen wird nah rechtskräftig erkannter Strafe cine Gebühr für das gefammte Verfahren einschließli der Berufungsinstanz erhoben. Der Betrag der Gebühr wird nah dem Ermessen der Gerichtsbehörde, jedoh nicht über 500 , festgesett.

Verfügung des Reichskanzlers,

betreffend die R der Grundbücher und das Verfahren in Grundbuchsahen in den Shug- gebieten von Kamerun und Togo.

Für die Schußgebiete von Kamerun und Togo wird auf Grund des §. 19 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse in den Schußgebieten von Kamerun und A E 2, Juli d. J. (Neichs-Geseßbl. S. 211) das Folgende verfügt:

I. Einrihtung der Grundbüche r.

E Für jedes der beiden Scußgebiete wird ein Grundbuch angelegt, in welches die dur Nichteingeborene erworbenen Grundstücke eingetragen werden.

Die Grundbücher werden nah dem Formular in Anlage A eingerichtet.

Jedes Grundstück erhält ein eigenes Grundbuhblatt. Es fann jedoch für mehrere in demselben Grundbuchbezirk liegende Grundstücke desselben Eigenthümers ein gemeinschaft- liches Grundbuhblatt angelegt werden, wenn daraus nach dem N der Grundbuchbehörde keine Verwirrung zua be- orgen ist.

Die Grundbuchblätter eines Grundbuchs erhalten fort- laufende Nummern nah dem A der Anlegung.

Jedes Grundbuchblatt beieht aus einem Titel und drei

Abtheilungen.

Der Titel giebt in der ersten Hauptspalte an:

1) die Bezeihnung des Grundstüks nach Lage und Be- renzung, nach seinem etwaigen besonderen Namen und onstigen Kennzeichen unter Bezugnahme auf die bei den

Grundakten befindliche Karte (§8. 21, 36), sowie thunlichst die E des Grundstücks nach Kultur und Art der Be- nußung;

9) die Größe des Grundstüs.

Die für die Bezeichnung des Grundstücks nach dem Steuer- buch bestimmte Unterspalte is vorläufig noh offen zu lassen.

Sind mehrere Grundstücke in demselben Grundbuchblatt vereinigt, so sind dieselben unter fortlaufenden Nummern ge- sondert in der ersten Hauptspalte aufzuführen.

Die zweite Hauptspalte ist P Abschreibungen bestimmt.

In die erste Spalte der ersten Abtheilung is einzutragen : der Eigenthümer nach Vor- und Zunamen, nach Stand, Gewerbe oder anderen unterscheidenden Merkmalen, Wohnort oder Aufenthalt3ort ; eine juristishe Person nach ihrer gesezlihen oder in der Verleihungsurkunde enthaltenen Benennung; eine Handelsgesellschaft, Aktien- gesellschaft und Genossenschaft unter ihrer Firma und Bezeichnung des Orts, wo sie ihren Sig hat;

in die zweite Spalte: das Datum der Eintragung, der Rehtêgrund derselben (Auflassung, Testament, Erbbescheinigung, Bescheinigung des obersten Beamten nah §. 21 Abs. 2 der Verord- nung vom 2. Juli 1888 u. dgl. m.), sowie die Ver- merke über Zuschreibungen ;

in die dritte Spalte: auf Antrag des Eigenthümers der Erwerbspreis oder die Schägung des Werths nach einer öffentlichen Tare und bei Gebäuden die Feuerversicherungssumme mit Angabe des Tages der O

Jn die erste Hauptspalte der zweiten Abtheilung werden eingetragen: .

1) dauernde Lasten und wiederkehrende Geld- und Na- S welche auf einem privatre@tlichen Titel be- ruhen ; 2) die Beschränkungen des Eigenthums und des Ver- Fügungsrehts des Eigenthümers.

In die zweite Hauptspalte „Veränderungen“ werden alle Veränderungen eingetragen, welche die in der ersten Haupt- spalte vermerkten Rechte und Beschränkungen erleiden.

Jst ein in der ersten Hauptspalte eingetragenes Recht aufgehoben, so erfolgt die Löschung in der Hauptspalte „Löschungen“; die Löschung einer Veränderung wird unter A Oen Hauptspalte in dexr Nebenspalte „Löschungen“

ewirkt.

g 6. s

In die erste Hauptspalte der dritten Abtheilung wérden die Hypotheken eingetragen. 4

In die zweite Hauptspalte „Veränderungen“ sind alle Veränderungen (Uebertragungen, Verpfändungen u. st. w.) der in der erstéèn Hauptspalte eingetragenen Posten sowie etwaige Qgen des Verfügungsrehts über dieselben zu ver- merken.

Die Nebenspalte „Löschungen“ in der zweiten Haupt- palte ist für die Löschung der Veränderungen, die Haupt- palte „Löschungen“ zur Löschung der n der ersten Haupt- palte eingetragenen Posten L

Für jedes Grundbuchblatt werden besondere Grundakten gehalten.

8 8, Tie Einsicht der Grundbücher und Grundakten is Fedent E welher nah dem Ermessen des Vorstehers der Grund- uhbehörde ein rechtlihes Jnteresse dabei hat.

II. Zuständigkeit und Verfahren. 8. 9. Die Bearbeitung der Grundbuchsahen gehört zur Zu-

ständigkeit der mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit erster Instanz ermächtigten Beamten Mer).

Der Grundbughrichter verfährt, soweit niht etwas Anderes vorgeschrieben ist, nur auf Antrag.

Die Anträge werden mündlih bei dem Grundbuchrihter angebracht oder s{riftlih eingereiht. Mündliche Anträge auf Eintragungen oder Löschungen sind von dem Grundbuchrichter aufzunehmen. 8 11

___ Shhriftliche, zu einer Eintragung oder Löschung erforder- lihe Anträge und Urkunden sowie die Vollmachten von Per- fonen, welche als Bevoll:nächtigte Anträge stellen oder Er- klärungen abgeben, müssen gerihtlih oder notariell aufs genommen oder beglaubigt sein. Jedoh bedürfen schriftliche Anträge, welchen die beglaubigten Urkunden beiliegen, in denen die Betheiligten die beantragte Eintragung oder Löschung schon bewilligt haben, feiner besonderen Beglaubigung.

Der Aufnahme eines besonderen Protokolls über die Be- glaubigung oder der Due ns Don Zeugen bedarf es nicht.

__ Urkunden und Anträge der öffentlihen Behörden der Schutzgebiete, des Reichs oder eines Bundesstaats bedürfen, wenn sie ordnungsmäßig unterschrieben und untersiegelt sind, feiner Beglaubigung. 8. 13

Sind die zur Eintragung oder Löschung erforderlihen Urkunden oder Vollmachten von einer ausländischen Behörde ausgestellt oder beglaubigt, und is die Befugniß diefer Be- hörde zur Ausstellung öffentlicher Urkunden nit durch Staats- verträge des Deutschen Reichs verbürgt, oder sonst dem Grund- buchamt bekannt, so muß die Befugniß der ausländischen Be- hörde zur Aufnahme des Aktes und deren Unterschrift auf gesandtschaftlichem oder e a Wege festgestellt werden.

Die Anträge sowohl als die Urkunden sind genau mit dem Zeitpunkt des Einganges bei der Grundbuchbehörde zu versehen.

Dieselben bleiben, soweit nicht ctwas Anderes vorge- schrieben ist, in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift bei den Grundakten. 8. 15

15;

__ Die Verfügungen auf die Anträge sind vom Grundbuch- richter zu erlassen.

Die auf Grund der Versügungen vorzunehmenden Ein- tragungen können von dem Gerichtsschreiber als Grundbuch- führer ausgeführt werden. Jn diesem Falle soll die Ver- fügung den Jnhalt der Sa wörtlich angeben.

Bei allen Einshreibungen in das Grundbuch ist der Tag der Einschreibung anzugeben; die in die zweite und dritte Abtheilung einzutragenden Posten sind in jeder Abtheilung mit fortlaufenden Nummern zu versehen. Die Einsdreibunzen sind im Grundbuch von dem Grundbuchrihter und, sofern sie von dem Grundbuhführer vorgenommen sind, au von diesem zu unterzeichnen.

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Der Grundburihter hat die Rechtsgültigkeit der voll- zogenen Auflassung, Eintragungs- oder Löschungsbewilligung nah Form und Jnhalt zu prüfen.

_ Ergiebt die Prüfung für die beantragte Eintragung oder Löschung ein Hinderniß, so hat der Grundbuchrichter dasselbe dem Antragsteller bekannt zu Me

_ Bei mehreren Eintragungsgesuchen für dasselbe Grund- stück erfolgt die Eintragung in der dur den Zeitpunkt der Vorlegung der Gesuche bei der Grundbuchbehörde bestimmten Reihenfolge und aus gleichzeitig vorgelegten Gesuchen zu leihem Recht, wenn nicht in denselben eine andere Reihen- ia bestimmt it.

; Werden meyrere Auflaf}sungserklärungen desselben Eigen: thümers zu Gunsten verschiedener Personen vorgelegt, bevor auf eine derselben eine Eintragung erfolgt ist, so unterbleibt die Eintragung bis zur E des Widerspruches.

Jn den Fällen, in welchen der Erwerb des Eigzn- thums an Grundstücken eine Auflassungserklärung des bisher eingetragenen Eigenthümers nicht vorausseßt, kann der Eigenthümer von dem Grundbuchrichter dur Geldstrafen bis zu je 150 A zur Eintragung seines Eigenthums angehalten werden, wenn ein dinglich oder zu einer Eintragung S dieselbe beantragt.

Bestreitet der angebliche Eigenthümer die Thatsachen, welche zur Begründung des Antrages geltend gemacht sind, so ist der Antragsteller auf den Pes zu verweisen.

Die Eraauna des Eigenthümers ist dem bisher cinge- )

tragénen Eigenthümer und den aus dem Grundbuch ersicht- lichen dinglich Berechtigten L zu machen.

Wenn ein Grundstück, welches von einem eingetragenen Grundstück abgezweigt werden soll, auf ein anderes Blatt zu übertragen ift, so muß das einzutragende Grundstück nah den im §. Z bestimmten Merkmalen unter Beifügung einer, die Lage und Größe des Grundstüks in beglaubigter Form er- gebenden Karte bezeichnet L

Soll die Abtretung einer Hypothek im Grundbuch ein- getragen werden, so ist mit der Abtretungserklärung die Hypothekenurkunde vorzulegen. |

Die Abtretungserklärung muß den Namen des einzutra- genden Erwerbers der Hypothek enthalten. Der Annahme- erklärung desselben bedarf es niht.

Die Eintragung der Abtretung wird auf der Hypotheken- urkunde vermerkt und dieser Vermerk mit der Unterschrift und

dem Siegel der Grundbuchbehörbe versehen.

Erfolgt eine Theilabtretung, \o ist von der Hypothekten- urkunde eine gerichtlih oder notariell beglaubigte Abschrift an- zufertigen und zugleih auf die Haupturkunde der Vermerk,

welcher Theil der Hypothek abgetreten, und auf die beglaubigte

? AbsZrisi dex Vermerk, sür wn und über welhez Theil dei-

selb:n die Abschrift g: fertigt üt, zu segen. Soll die Theilabtretung eingetragen werden, so sind die Paumueuane und die beglaubigte Abschrift der Grundbuch- ehörde vorzulegen und is die Eintragung der Abtretung gemäß §8. 22 auf beiden Urkunden und außerdem neben dem Eintragungsvermerk auf der Haupturkunde zu vermerken : Noch gültig auf (mit Ange der Summe).

Die Vorschriften des §. 22 finden entsprechende An- wendung, wenn eine Hypothek auf andere Weise erworben, oder wenn sie verpfändet es

2D.

_Vormerkungen werden in der ersten Hauptspalte der zweiten Abtheilung cingetragen, wenn bur dieselben das Recht eines Erwerbers auf Auflassung oder auf Eintragung eines Eigenthumsüberganges oder auf ein in diese Abtheilung ein- zutragendes Recht, in der ersten Hauptspalte der dritten Abtheilung, wenn durch sie das Recht auf eine Hypothek ge- sichert werden soll. |

In gleicher Weise ist bei Vormerkungen zur Sicherung der Löschung eingetragener Nechte zu verfahren.

Die endgültige Eintragung an der Stelle einer Vor- merkung erfolgt mit Bewilligung dessen, gegen welchen die Vormerkung gerichtet war, oder auf Vorlegung einer rechts- kräftigen, rihterlihen Entscheidung, dur welche derselbe zur Bewilligung der Eintragung oder zur Bestellung des Rechts verurtheilt ist. : i

8. 26.

Die Löschung der Eintragungen in der zweiten und dritten Abtheilung darf, sofern nicht die Löschung von Amtswegen vorgeshrieben ist, nur auf Antrag des im Grundbuch einge- tragenen Eigenthümers des Grundstücks oder auf Ersuchen einer zuständigen Behörde erfolgen.

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Zur Begründung des Löshungs8antrages einer in der zweiten Abtheilung eingetragenen Last genügt die von -dem Eigenthümer vorzulegende Löshungsbewilligung des eingetra- genen Berechtigten oder dessen d

S

Zur Vegründung des Antrages des Eigenthümers, eine Hypothek zu löschen, gehört entweder _1) die von dem Gläubiger ertheilte Quittung oder Löschungsbewilligung, oder 2) der Nachweis der rechtsfkräftigen Verurtheilung des Gläubigers, die Löschung zu bewilligen, oder 3) der Nahweis der eingetretenen Vereinigung (Konfusion oder Konsolidation). __ Mit dem Antrage muß die über die Eintragung ausge- fertigte Urkunde oder das rechtsfräftige Erkenntniß, durh welches die Urkunde nach erfolgtem Aufgebot für kraftlos erklärt worden ist, vorgelegt werden. e i E Die Löschung einer Post wird von der Grundbuch- Behörde auf der Urkunde vermerkt. Bei Löschung der ganzen Post wird außerdem die Urkunde dur Zerschneiden vernichtet. Bei der Löschung eines Theils der Post wird der zu löschende Theil von dem ausgeworfenen Geldbetrag abge- schrieben und diese E auf der Urkunde vermerkt.

Eine aus Versehen des Grundbuchamts gelöschte oder bei Ab- und Umschreibungen nicht übertragene Post ist auf Ver- langen des Gläubigers oder von Amtswegen mit ihrem früheren Vorrecht wieder einzutragen. Diese Wiedereintragung wirkt jedoh nicht zum Nachtheil Derjenigen, die nah der Löschung Rechte an dem Grundstü oder auf eine der gelöschten A oder nachstehende Post in redlihem Glauben erworben

aben.

111, Von der Bildung der Urkunden über Eintragungen im Grundbuch.

8. 31.

Der Eigenthümer kann jederzeit eine beglaubigte Abschrift des vollsiändigen Grundbuchblatts seines Grundstücs, oder des Titels und der ersten Abtheilung verlangen.

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Ueber die Eintragung einer Vormerkung über Ein- traaungen in der zweiten, Veränderungen und Löschungen in der zweiten und dritten Abtheilung erhalten die Betheiligten und die Behörde, welche die Eintragung nachgesuŸt hat, von der Grundbuchbehörde eine Benachrichtigung, welche die Ein- tragungsformel wörtlih enthält. Zu den Betheicigten gehört immer der eingetragene Eigenthümer.

. VOD.

Ueber die Eintragungen der Hypotheken werden Hypo- thekenbriefe ausgefertigt. Mit dem Hypothekenbrief wird die Squldurkunde durch Schnur und Siegel verbunden.

Ein Verzicht auf die Ausfertigung des Hypothekenbriefs ist zulässig. Jn diesem Fall erhalten die Eigenthümer und der Gläubiger eine Benachri aus nah Vorschrift des §. 32.

Dex Hypothekenbrief besteht aus der Ueberschrift, dem vollständigen Eintragungsvermerk derjenigen Post, für welche er ausgefertigt wird, den für die Prüfung der Sicherheit der Post erheblihen Nachrichten aus dem Grundbuc{blatt und der Unterschrift der Grundbuchbehörde mit Datum und Siegel.

Derselbe wird nah E B ausgefertigt.

Die bei einer Hypothek eingetragenen Veränderungen und Löshungen werden von der Grundbuchbehörde auf dem Hyp0- thekenbrief unter Beifügung des Siegels vermerkt.

IV, Shlußbestimmungen. 8. 36.

Die erste Anlegung des Grundbuchblatts erfolgt auf Antrag des Eigenthümers. Derselbe kann zur Stellung des Antrags nur in den Fällen des §. 19 dieser Verfügung an- gehalten werden.

In dem Antrag ist das einzutragende Grundstück nach den in 8. 3 bestimmten Merkmalen zu bezeichnen.

Dem Antrag is außer den zur Begründung des behaup- teten Eigenthums dienenden Urkunden eine Karte beizufügen, welche in beglaubigter Form die Lage und Begrenzung des Grundstücks veranshaulichen und von einem die Größe und Beschaffenheit des Grundstücks jowie die auf demselben auf- gerichteten Grenzzeichen ergebenden Vermessungsprotokoll bez gleitet sein muß.