1888 / 217 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 25 Aug 1888 18:00:01 GMT) scan diff

8. 21.

Die Betnerfung von Grundstücken, wele zur Deckung von Gut- haken erforderlich ift, sowie der Verkauf derselben ist Sache der An- stalt; im Uebrigen bedarf die Erwerbung und die Veräußerung von Grundstücken der Zustimmung des Kommunal-Landtages. /

“U. “Von‘den Kasseusheinen.

Die Direktion der Anstalt ist ermäßhtigt, bei Bedürfniß bis auf Höhe - aller dem Institut zustehenden byvothekarishen Forderungen und der Forderungen an Gemeinden, staatlih genehmigte Meliorations- verbände-und-gemetnnüßz ige“ Genoffenschaften verzinsliche -Kaffenfcheine auszugeben. z d

Die Kassenscheine werden - unter Siegel und Unterschrift der Direktion in Abschnitten von niht unter 200 46 R.-M. nah bei- liegendem Formular (Anlage T—ILI) ausgefertigt und ‘je nah Ver- \hiedenheit des Zinsfußes in Serien, welhe durch Ziffern bezeichnet werden und je nach den Beträgen von 200 4 bis 2000 46 in Klassen, welche durch Buchstaben ‘ausgedrückt werden, eingetheilt.

Denselben sind halbjährig fällige Zinëcoupons‘ (Anlage V) in der Regel für einen Zeitraum von acht: Jahren, sowie Anweisungen Talons (Anlage V1)’ zum Bezuge neuer Coupons-Serién ‘bei- egeben. Die Zin écouvons verjähren zu Gunsten“der Anstalt in vier

ahren vom’ 31. Dezember desjenigen Jahres ‘an: gerechnet, in welhèm fie fällig geworden sind. i

Die Kassenscheine lauten auf den Inhaber, können jedoch nah Wunsch aufden Namen eingeschrieben werden. Die Aufhebung der Eixschreibung kann wie die Einschreibung selbst nur von der Direktion - der Anstalt rechtsverbindlich vollzogen 'werdèn.

Die Coupoas- und Talons- lauten aus\chließlich auf den: Inhaber, sie sind mit dem trockenen: Siegel der Anstalt und dem Facsimile des auéfertigenden Buchhalters E.

8.

Die Kassenscheine sind - entweder auf gegenseitige 6 monatlihe Kündigung: ausgestellt oder lauten unkündbar Seitens der Jahaber entweder ganz oder auf eine gewisse Reihe von Jahren, ‘nah deren Umfluß ebenfalls die gegenseitige 6 monatliche Kündba: keit eintritt.

In außerordentlichén Zeiten, -wie bei Kriegsdrohung, Geldkrisen und ähnlichen Ereignissen kann: auf Aatrag- der Direktion dur Be- \hluß des Landesäus\husses mit Genehmigung der Minister des In- nern und der Finanzen die 6 monatliche Kündigungsfrist, solange es nothwendig erscheint, erweitert werden;: jedo wird: die Direktion auc) in. diesen Fällen die Wünsche ‘der: Gläubiger nah Möglichkeit berück- fié&tigen. Der Beschluß ist durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung in Signiaringen ofe bekannt zu machen.

S. 25. :

Der Zinsfuß der Kassenscheine wird auf Vorschlag der Direktion vom Landesausshuß mit Genehmigung des Ministers des Innern fest: gesezt. Veränderungen desfelben find ohne rückwirkende Kraft auf die bis dahin bereits ausgegebenen Kassenscheine. :

Im Uebrigen werden die Bedingungen, unter welchen die Aus- gabe von Kassenscheinen erfolgt, von der Direktion der Anstalt unter Genehmigung des Landesaus\cusses festgestellt und jeweils im Amts- Laer Königlichen Regierung - zu Sigmaringen öffentli bekannt gemacht.

S, 26.

Rücksihilih der mit mehrjäßriger Unkündbarkeit ausgegebenen Kassenscheine ist die Dirertion ermächtigt, nah Ablauf der festgesegten Zeit -der Unkündbarkeit auf eine Prolongation unter den gleichen Bedingungen einzugehen, oder die betreffeuden Kassensheine zur Heim- zahlung zu kündigen.- : é : E

Im Uebrigen können Seitens der Anstalt allgemeine Kündigungen von Kasseuscheinen nur auf Beschluß des Kommunal-Landtages mit Genehmigung des Ministers des Innern vorgenommen' werden. Diese Kändigungen erfolgen dur Bekanntmachung im Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Sigmaringen. Die couponsmäßige Ver- zinsung- gekündigter - Kassenscheine erlischt scchs Monate nach Ablauf desjenigen Monats , in. welhem der erste derartige Aufruf im Amts- blatt erfolgt ist. 8. 27

Die Küydigung eines Kassensheins Seitens des Inhabers kann nur bei der Direktion der Anstalt in Sigmaringen oder bei der Filiale in Hechingen angebracht. werden, bei leßterer mit der alleinigen Wirkung, E damit der Anfangstermin der Kündigung gewahrt bleibt. Als Anfangstermin wird der erste des auf die Kündigung folgenden: Monats. festgeseßt. Í E Der: Kassenschein mit sämmtlihen zu demselben gehörigen, noch nit fälligen . Coupons und dem Talon ist gleih bei der Kündigung in coursfähigem Zustande einzuliefern, : wogegen ein auf den Inhaber au8gefertigter -Rekognitions\chein (Anlage IV), in welchem das zu zahlende R uge der Tag des Zinébeginns ausgedrüdct sein muten, ausgefolgT wird. L t A Anstalt ist berechtigt, \{on vor Ablauf der Kündigungsfrist die ida uns des Kapitals nebjt Zinsen zu bewirken. ah Ablauf der Kündigungöéfrist- oder des von der Anstalt fest- geseßten A M ‘die. couponsmäßige Verzinsung des ekündigten Kassenscheins auf. h s De Anstalt wird, insoweit ihre Kassenbestände es gestatten, \o- wohl fündbare als untündbare Kassensheine auf Wunsch des Inhabers jederzeit sofort zum - vollen Nennwerts einlösen.

It ein gekündigter Kassenshein riht in coursfähigem Zustande, so darf die Rüczahlung erst nah Beseitigung des Hindernisses geleistet werden. \ 5 ehlende Coupons werden nah ihrem Nennwcrth an der zurüd- zuzahlenden Summe in Abzug N

Die Direktion der Anstalt ijt erade, auf gekündigte Kassen- {heine, welhe am Zahltage niht zur Erhebung kommen, einen Depositalzins zu vergüten, welcher jedo 2.9/0 nicht übersteigen darf.

30.

Die Auszahlung gekündigter Kassensheire, die Einlösung der Zinsabschnitte und die Ausgabe neuer Couponsbogen erfolgen bei den Kassen der Anstalt in Sigmäringen und Hechingen sowie an den- jenigen Oxcten, welche von der Direktion in ôffentlihen Blättern

namhaft gemacht werden. S. 31.

Kassenscheine und Rekognitionsscheine, welche verloren gegangen oder so stark -beshädigt sind, -daß die hauptsächlihsten Merkmale (Betrag oder Littera, - Serie und- Nummer) nicht mehr, ekkennbar sind, bedürfen der gerihtlihen Kraftloserklärung.

Ein Aufgebotsverfahren wegen " verloren gegangener oder sonst vernicbteter ‘oder beschâdigter Coupons findet nicht statt. .

Die Direktion ist jedoeh ermächtigt, für Coupons, deren Verlust oter Vernichtung vor- Ablauf der Verjährungsfrist (S. 23) angemeldet worden „ist, nah Ablauf der Verjährungsfrist: jedes einzelnen Zins- absnitts an diejenigen Personen- vollen Ersay zu-leisten, welche sh über ihre Berechtigung: durh Vorlage -des. Kafssenscheins oder sonst irgendwie genügend auêgewiesen haben. u 1s

Kann der Talon nit orgen werden, fo ist die Verabfolgur. g der neuen Couponsferie nur: statthaft gegen Vorlegung des betreffenden Kassensheins, jedoch erst dann, wenn uach Umfluß einer mit dem ersten - Couponsfälligkeitötermine der neuen Zinsserie be- gi enden Frist von drei Monaten anderweite Ansprüche niht erhoben warden sind.

Vei Streitigkeiten zwishen dem Inhaber des Talons und des Kassenscheins- werden - die Coupons vor erfolgter gerihtliher Ent-

\cheidung nicht verabreicht. 11. Von den Sparkasfen-Einlagen. A. Einlagen von 1 bis 500 M

8. 32. : Der“ Mindestbetrag- einer Spatkassen-Einlage ift Eine Mark. Die

| ‘der ¿Cinüehmcrei

maringen und Hechingen gegen sofortige Empfangnahme des Spar- kafsenbus oder bei einer Cinnehmerei geleistet werden. In leßterem Fall wird von: dem Einnehmer - eine Jrterimsbescheinigung ertheilt ; diese Interimsbescheinigung- verliert jede Gültigkeit und Beweiskraft e Anstalt Hegen het, went, nit der-Finzeer gr ami Do Fie e nalqui . der-Kasse in martingen bezw. ei “erhoben odex dieselbe bei der betr. Anstaltskasse ceklamirt bat. ?

8. 33. Für jeden Einleger wird ein Sparkassenbuch unter Siegel und Unterichrist der Direktion .der Anstalt in „Sigmaringen oder der Filiale in Hebingéèn ausgefertigt. Dasselbe hat zu enthalten: :

1) ‘einen Abdruck des Sparkassen-Statuts (§8. 32—44 inkl.),

2) die laufende Nummer, . unter welcher das Sparkassenbuch in den. üern der Anstalt eingetragen ist, sowie das Datum der Aus- ertigung,

3) den Namen, Stand und Wohnort des Einlegers, S 4) den Beirag der Einlage in Zahlen und Bubstaben, sowie die Höbe des Zinsfußes und eine entspreckchende Zinstabelle.

Spätere Cinzahlungen können von ter betreffenden Anstaltskasse in bemselben Buche zvgeschrieben werden, bis tie Summe der Ein- lagen“ die Höhe von- 500 # erreiht hat. Jeder Eintrag E von zweien zur Quittungsertbeilung berehtigten Beamten- vollzogen fein. ‘Die ‘Spatkafsenbücher über Einlagen bis zum Gesammtbetrage ps E é werden außer der Nummer sämmtlih mit Litt. A be- zeichnet.

‘Sedes Sparkassenbuch kann auf Antrag des Einzahlers dur Vermerk der Direkiion oder der Filiale für diejenige Perfon, auf deren Namen ‘die Einlage gemacht s, gesperrt werden.

Ueber die Abänderung der höchst zulässigen Summe der Spar- kafenbuh-Einlagen für eine Person bestimmt der Landesausshuß auf Antrag der Direktion der Anstalt. ® S Iede derartige Veränderung is im Amtéblatt der Königlichen Regierung in Sigmaringen vi 74 bekannt zu machen,

Die eingelegten Gelder werden vom ersten Tage des auf die Ein- lage folgenden Monats an bis zum ersten Tage des Monats, in welchem die Rückzahlung stattfindet, verzinst. . : -Von Pfennigbeträgen wird ein Zins nicht vergütet und Pfennig- brücke kommen bei der Zinsberechnung niht in Ansaß.

Der jeweilige Zinsfuß der Sparkassen-Einlagen wird innerhalb der Grenzen von 3 bis 49% auf den Antrag der Direktion der Anstalt bom Landesaus\huß festgeseßt. 4

Iede Veränderung des Zinsfußes is durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung in Sigmaringen öffentlih bekannt zu machen. Dieselbe tritt erst drei Monate nah Ablauf desjenigen Monats in Wirksamkeit, in welchem die bezüglihe Bekanntmachung der

Direktion erfolgt ift. 8. 36

Die Zinsen der Sparkassen-Cinlagen werden, sofern das Spar- kassen-Guthaben nicht itn Laufe des Jahres zurückgezogen wurde, auf den 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres berechnet; sie werden dem Tapitai zugeshricben und mit diesem vom 1. Januar ab weiter verzinst. A E

Hat das Sparkassen-Gutkaben die einmal festgeseßte höchst zu- lässige Summe erreiht, so werden nur mehr aus dieser die Zinsen dem Kapital zugeschrieben. 8. 37

Sparkassen-Guthaben bis zur Höhe von 200 Æ können jederzeit ganz oder theilweise erhoben werden.

Guthaben von 200 A bis 509 # sind auf Verlangen der Direktion drei Monaie vorher abzukündigen. i

Die Anstalt if an diese Kündigungsfrist jedoch nicht gebunden, vielmehr steht es ihr frei, {hon vor Ablauf derjelben die gekündigten Beträge ganz oder theilweise zurüczuzahlen. i ;

Auch in diésem Falle gilt rücksichtlich der Zinsen die Bestimmung des 8. 35, Absay 1.

88:

Rückzahlungen von Einlagen oder Theilen derselben werden nur aegen Vorlegung des Sparkassenbuchs und Ausstellung besonderer Quittung geleistet. Sie werden von der zahlenden Anstaltskasse in Zahlen und Buchstaben in dem Sparkassenbuch abgeschrieben. Umfaßt die Zablung nicht das ganze Guthaben, fo wird das mit dem Eintrage versehene Buch dem Vorzeiger zurückgegeben, bei gänzliher Rüctzahlung muß das Buch der betreffenden Kafse belassen werden.

Von den Einnehmereien können Rückzahlungen nur nah erfolgter Anweisung der zuständigen Antaligtasle geleistet werden.

Die Auszahlungen erfolgen an den Ueberbringer es Sparkafsen- bus, wenn _niht dessen Verlust angezeigt oder eine Verwahrung gegen die Auszahlung vorgemerkt ist. s y

Die Beamten der Anstalt können jeden Vorzeiger eines nicht ge- \sperrten Sparkassenbuhs ls zur Empfangnahme des Guthabens be- rechtigt ansehen, sie sind jedo, sobald das geringste Bedenken vor- liegt, gehalten, den Nachweis der Tereligung zu verlangen.

Der Verlust eines Sparkassenbuchs is ungesäumt derjenigen Stelle, von welcher daëselbe ausgefertigt wurde, anzuzeigen, damit Seitens derselben Vormerkung in den Büchern der Anstalt gemacht wérden fann. a | E

Uebér die Ausfertigung eines Duplikats beziehungsweise die Aus- zahlung des Sparkassen-Guthabens bestimmt die Direktion, welche nach Lage der Verhältnisse die vorgängige® öffentliche Ausschreibung an- ogen oder die Vorlage einer gerihtlihen Kraf1loserklärung verlan- gen kann.

8, 41.

Für ein und dieselbe Person darf nur ein Sparkassenbuch Litt. A ausgefertigt werden, Wer dessen ungeachtet mehr als ein Sparkafsenbuh für sich ausfertigen läßt, sei es durch unrichtige Namensangabe, Einzahlung bei vershiedenen Kassen der Anstalt oder auf sonstige Weise, geht des Anspruchs auf Verzinsung der „unzu- lässigen Einlagen“ verlustig und muß die etwa bereits erhobenen Zinsen zurüdckerstatten.

8. 42,

Die Direktion is bereck&tigt, Einlagen, welcke offenbar den Lweckin einer Sparkasse niht entsprechen, abzulehnen oder nur unter anderen von ihr festzusetenden Bedingungen anzunehmen,

Auch ift dieselbe befugt, Einlagen, welhe vor Ablauf von 3 Monaten vom Tage der Einzahlung an gerechnet wicder zurück- gezogen werden, nicht zu verzinsen. us

Wenn ein Interessent sich von der lehten Präsentation seines Sparkafsenbuchs an binnen 30 Jahren nit bei der Anstalt meldet, so _hôrt mit - dem Ablauf dieser 30 Jahre die weitere Verzinsung seines. Guthabens auf.

B. Einlagen bis zu 5000 M zu niedrigerem Zinsfuß.

8. 44,

Der böchste Betrag, bis zu welchem Sparkassen-Einlagen von einem Einleger außer dem in dem Sparkassenbuche Litt. A einge- tragenen Guthaben angenommen werden, ist 5000 #4 :

Ueber diese 500 A übersteigenden Einlagen wird ein zweites Sparkassenbuch ausgefertigt, welches außer der Nummcr mit Litt. B bezeihnet“wird. / i

Der Zinsfuß für die Bucheinlagen Litt, B wird auf Vorschlaa der Direktion vom Laubesanaschui festgeseßt; derselbe soll mindestens + 9/0 niedriger sein, als für die Bucheinlagen Litt. A.

Für. die ganze oder theilweise Rüczablung der Bucheinlagen Litt. B: kann Seitens der Direktion der Anstalt eine Kündigungsfrist von 6 Monaten bedungen werden. (

\{luß des Landesaus\hufses mit Genebmigung des Negierungs-Präfi- denten die 6 monatlihe Kündigungéfrist, in!oliange es nothwendig ersheint, erwe:tert werden, j¿doch wird die Direktion au in diefen Fällen die Wünsche der Glêöubiger nah Még!ichkeit berücksichtigen. Der betreffende Beschluß ist durch das Anitsblatt der Königlichen Regiexung -in- Sigmäringen- enth bekarait zu machen.

-Im: Uebrigen gelten sämmtliche nun und Er §8. 32—43 einshließlich auch für diese Köberén tan -Sittagen und die Sparkas}senbücher Litt. B.

IV. Verwaltung. 8. 45

Die unmittelbare Verwaltung der Spar- und Leißkafse f. d. H. L. wird dur die Direktion, derselben „innerhalb der Meynzen und nach den Vorschriften des gegexwärtigen Statuts felbständig geführt.

Die Direktion besteht aus -drei stimmführenden Mitgliedern: dem Syndikus, dem Direktor und dem Rendanten.

B Diejelbe kat die Rechte einér öffentlihèn Behörde und führt den amen: Direktion der Spar- und Leihkasse f. d. H. £.

. 46. Die Geschäftsführung der Direktion ist kollegialifch. Bei allen Beschlüssen, welche die Direktion faßt, müssen fämmtliche Mitglieder derselben ‘mitwirken ; in: Fällen ‘vortommendèr Meéinungsverfciedenheit entscheidet Stimmenmehrheit. Bei den'gémeinschaftlihen Berathüngen führt der Syndikus ‘den Vorsig. Alle von der. Direktion ausgehenden Ausfertigungen werden von einem Mitgliede derselben allein und zwar der“ Reagel- nah vom Direktor vollzogen. Ausgenommen sind die von der Direktion aus- gefertigten Kassenshcine und Sparkassenbücher, welhe von zwei Mit- gliedern derselben gezeihnet sein müssen.“ - In Abwesenheits-- und Verhinderungesfällen wird der Direktor vom Rendanten vèrtreten. Das Weitere über die Geschäftsführung bei der Direktion bestimmt das N O R EMeTReAE

Die Hauptkafie wird von dem Hauptkassirer unter Leitung und Aufsicht der Direktion nah der Kassen-Initruktion verwaltet.

Alle Quittungen des Hauptkassirers müssen, um Gültigkeit zu haben, von dem als Controleur fungirenden Bcamten mitunter-

eichnet sein. je 8. 48.

Die Filiale in Hechingen wird unter Leitung und Aufficht der Direktion von einem aus zwei Beamten bestehenden Vorftande, einem

Rendanten als Vorsteher und einem Kassirer verwaltet, welchen als

Necisverlkndiger und Kommissar- der Direktion ein Justitiar zu- geordnet ijt. :

Die von der Filiale auëgefertigten Sparkassenbücher, sowie alle von derselben autgehenden Urkunden, ebenso allé Kafienquittungen müffen von dem Rendanten und dem Kassirer beziehungsweise deren Stellvertretern vollzogen fein. i :

Die Befugnisse ‘der Filiale und das Weitere über die Geschäfts- führung bei derfelben werden durch das Verwaltungs-Reglement und die Kassen-Instruktion festgeseßt.

Die Beamten der Spar- und Leibkasse sind Landes-Kommunal- beamte (§. 77 der Hohenzollernshen Amts- und Landesordnung und 8. 27 des Reglements vom 29. Dezember 1882 über die Dienft- verhältnisse der Landes-Kommunalbeamten).

Die Besoldung derselben, sowie die Pensionen der in den Rube- stand tretenden oder bereits getretenen Beamten werden aus den Fonds der Anstalt entrichtet. ; E

Rücksichtlih der Diäâten- und Reisekosten-Entshädigung sind für das Verwaltungspersonal die für Staatsbeamte geltenden gesetzlichen Bestimmungen maßgebend. i

Die Bestimmungen des Gesetzes, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der unmittelbaren Staatsbeamten vom 20. Mai 1882 (Geseßz-Samml. S. 298) und des Geseßes vom 28. März 1888 (Geseß-Samml. S. 48) finden auf die Beamten der Spar- und Leihkasse: sinngemäße Anwendung. Das Wittwen- und Waisengeld der Hinterbliebenen wird aus der Anstaltékasse bezahlt.

Die von der Direktion angestellten Hülfsarbeiter sind jederzeit

entlaßbar.

8. 50.

Die von ter Direktion zu bestellenden Einnehmer sind nicht Beamte, sondern Agenten der Anstalt und jederzeit entlaßbar.

Dieselben beziehen für ihre Mühewaltungen eine Entschädigung aus der Kasse der Anstalt, deren- Höhe nah Maßgabe des Geschäfts- umfanges von der Direktion festgeseßt wird. : :

Auf Verlangen der Direktion müsten sie eine von dieser zu be- messende Kaution bestellen. :

Die Direktion kann Einnehmereien auch durch Beamte der An-

talt verwalten lassen. ls cia U E

Die Besoldungen und Bezüge der Beamten und Hülfsarkbeiter, sowie die gesammten Verwaltungékosten des Instituts werden jährli durch einen Etat geregelt, wel{her von der Direktion der Aníîtalt zu

entwerfen ist.

V, Mitwirkung der Organe des Landes-Kommunal- verbandes bei der Verwaltung und Beaufsichtigung der Spar- und Leibkasse f. d. H. L.

. 61 Ziffer 9 der Hohenzollernshen Amts- und Landesordnung vom

Ziff O 2. April 1873.) 9

8. 52,

Der Besclußfassung des Kommunal-Landtages unterliegen:

1) die Genehmigung zu allgemeinen Kündigungen von Kassen- \heinen Seitens der Direktion der Austalt (vergl. §. 26),

2) die Feststellung des von der Direktion alljährlich zu ent- werfenden Etats der Anstalt nah erfolgter Vorprüfung durch den Landisaus\huß, _

3) die Entlastung der Jahresrechnung nah vorausgegangener Vorprüfung durch den Landeëausshuß,

4) die- Genehmigung der Etatsüberschreitungen,

5) die Verfügung über den Betrag der Gewinnüberschü}se, welcher na Abführung der festgcfezten Summe in -den-Reservefonds noch verbleibt (vergl. §. 59), f

6) die Erwerbung und Veräußerung von Grundstücken, welche nit zum Zweck der Deckung von Guthaben erfolgt (8. 21).

Der Landesaus\{chuß ernennt die etatsmäßigen Beamten der Spar- und- Leihkafse, sowie den Syndikus und den Justitiar der Filiale Hechingen, Ersteren nah ertbeilter Genehmigung des: Ministers des Innern. Ec entscheidet mit Zustimmung - des Kommunal-Land- tages über das Rangverhältniß der Beamten innerhalb des- Landes- Kommunalverbande3 und regelt dena: Kautionspunkt,

Der Landesaus\chuß ist berechtigt, in Fällen eintretender Vakanz die Stelle des Syndikus provisorisch zu beseyen, hat aber dem Minister des Innern hiervon soforiige Anzeige zu erstatten. Dessen weitere Genehmigung ist vom Landeëauéshuß einzuholen, wenn sid für ein solches Provisorium die Nothwendigkeit einer mehr als dret monatlichen -Dauer ergiebt.

8. 54.

Der Landesaus\chuß erläßt das den innern Dienst bei der Spar- und Leihkasse und deren Filiale ordnende Verwaltungs-Reglement, welches der Genehmigung des Ministers : des Innern bedarf, die Jn- struktionen für die Kassenführung bei der Haupt- und Filiaikasse, die Einnebmerei-Ordnung, sowie die Anweisung zur Buch- und Reh?

nungslegung. ÉG

S Der Landesaus\{Guß ift verpflichtet : 1) über die gemäß der §88. 4, 8, 10, 18, 24, 25, 34, 35 und 44 Seitens der Direktion zu stellenden Anträge Beschluß zu fassen, 2) den von der Direktion zu entwerfenden jährlichen Etat einer

Einzahiungen können entmeter [bei ‘den Kassen der Unstalt ‘in Sig-

In außerordentlichen eiten, wie bei Kriegsdrobung, Geldkrisen und ähnlichen: Ereignissen kann auf Antrag der Direktion dur Be-

Vorprüfung zu unterwerfen und mit seinen Anträgen dem Kommunal- Landtage zur Beschlußfassung vorzulegen,

3) desgleicken den von der Direkti Rechenschaftsbericht vorzuprüfen und R

ANRIO Zahredre i

4) die reêrechnung zu revidiren,

95) die Ctatsuberschreitungen vorzuprüfen und mit fei ä

dem -Kommunal-Landkage zur Bes&lußfafsung vo «f ots Ip 6 mipdejiens einmal im Jahre eine - Revision der Kassen der

Ansa in SlJmaringen und Hechingen vorzunehmen oder vornehmen

. 56, r e G S hat 1A die Sc]chastsführung der- Kasse i i T tung ju berwaden; ui is ermit N in allen Zweigen der Verwal M ]ederzeit von dem Gange der Angele i Kenntniß zu verschaffen und zu diesem Pflan der Ansialt Cffekien-Vorräthe zu untersuchen und von den Büchern, Rechnungen Volummenten qud R Sudt B nehmen, auch 2 ; von der Virettion Berichterstattung über einzelne Geschäfte einzelne Geshäftszweige, oder die Ge \dâ ps J verlangen; heagié O Gesammtlage des Geschäftäverkehrs 4) jederzeit eine Revision der Verwaltung, und zwar der- ge- sammten oder einzelnen Zweige derselben entwede i oder ur “ua auten vocnehmen L E selbst vorzunehmen, ite in Felge dessen für nöthi; d ¡4 tisfenz rubi i hig zu erachtenden Anordnungen 6) die- Beschwerden über die Direktion zu entscheiden:

zu erstattenden jäbrlihen Kommunal-Landtage zu

Ueber die durch Königliche Verordnung zu beshließen ände- s Paas Ergänzungea des Statuts ift ber Dougat RE zj ;

In Fällen der Dringlichkeit genügt bei Abänderung und Ergän- zung statutarisher Vorschriften die Anhs n. D O d (e Anhörung bezw. Beschlußfassung

VI. Rechnungslegung, Verwendung des Reingewinnes, Reservefonds.

S. 58.

Das Geschäftejabhr der Anstalt ift das Kalenderjahr, mit dessen Ablauf am 31. Dezember die Rechnun s ) die Bi erridte wird. E chnung geshlofsen und die Bilanz

curshabende Werthpapiere werden zum Tagescourse am S&lu des Rechnungeéjahres, und sofern dieser den Ankaufspreis übecftgt une zu leßterem in die Bilanz eingestellt. \

Die Direktion der Anstalt ist ermättigt. an dem Bucbbestande der im Wege der Zwargssvollstreckung angefallenen Liegerschaften der Anstaltsgebäude und des Geschäftsinventars, sowie, insofern es ibr geboten en auch noch an andern Wertken und Forderungen jährlihe Abschreibungen bis zum Gesammtbetrage von §000 M zu Lasten des Gewinn- und Verlust-Contos vorzunehmen oder innerbalb der bezeichneten Grenze alljährlich einen beliebigen Betrag zu solhen Pen V eberschuß f tliher Al __ Der Ueberschuß sämmtlicher Altiva über sämmtlide Passiva, einshließlich der Stiftungskapitalien und des Reservefonds bildet sodann den Reingewinn.

8. 59,

Von dem nah §. 58 si ergebenden Reingewinne werden 50 Pro- zent dem Reservefonds zugewicjen, während über die weiteren 50 Pro- zent der Kommunal-Landtag zur einen Hälfte zu Gunsten des Fürst- Carl-Landetspitals und zur anderen Hälfte zu sonstigen wohlthätigen Zwecken Verfügung zu treffen hat. Nach dem Jahre 1893 kann die erstere Hälfte neben dem Fürst-Carl-Landesspital au anderen in den Hohenzollernshen Landen bestehenden oder neu zu gründenden wohl- thätigen Anstalten zugewendet werden.

. 60.

Die Direktion hat die hervorragendsien Ereignisse eines jeden Betriebsjah res, die ziffermäßige Entwikelung der einzelnen Geschäfts» zweige und die Wirkung getroffener Verwaltung#maßregeln, sowie die Bilanz_und die Gewinn- und Verlustrechnung alljährlid in einem Rechensc;aftsberichte darzustellen und diesen dur den Landesaus\chuß dem Kommunal-Landtage mit der Jahresrechnung vorzulegen.

Die Entlastung der Jahresrechnung nah erfolgter Vorprüfung durch den Landesausshuß unterliegt der Beschlußfassung des Kommunal-Landtages. i:

Der jährlihe Rechenschaftsberiht ist dur das Amtsblatt der

Königlichen Regierung in Sagen zu veröffentlichen.

Der Reservefonds, welcher sih aus den bisherigen und künftigen Gewinnüberweisungen zusammengesept, ist zur Deckung möglicher Verluste bestimmt; er bildet einen Theil der Betriebsmittel der An- stalt und steht nicht unter besonderer Verwaltung.

Derselbe ist jedoch vorzugsweise in solhen Werthen und For- derungen zu belegen, welche in kürzester Frist flüssig gemacht werden

können. VII. SPlußbestimmung.

Der Tag, mit welchem das ‘gegenwärtige Säiatut in Kraft triit, wird durch Königliche Verordnung bestimmt. |

. Mit diesem Tage verlieren das frühere Statut und dessen Na-

träge ihre Gültigkeit unbeshadet der wohlerworbenen Rechte Dritter.

Anlage I. Kassenschein

der Spar- und Leihkasse für die Hohenzollernshen Lande. Serie . . . [ittera .. . Nummer

Die Spar- und Leihkasse für die Hobenzollernshen Lande (nes é

Lege Mhanes dieses Kassensheins die Summe von ark.

__ Diese Summe wird nach vorgängiger 6- (\echs-) monatli®er Kündigung am ersten Werktage des nah Ablauf der Kündigungéfrist kommenden Monats (§. 27 des Statuts) zurückgezahlt und bis dahin gegen Beibringung der besonders ausgefertigten halbjährig fälligen

inscoupons mit Prozent verzinst.

In außerordentlichen Zeiten, wie bei Kriegsdrohung, Geldkrisen und âhnlihen Ereignissen kann auf Antrag der Direktion dur Be- {luß tes Landesausshusses mit Genehmigung der Minister des Innern und der Finanzen die 6monatlihe Kündigungsfrist, fo lange es nothwendig erscheint, erweitert werden, jedoch wird die Direktion auch in diesen Fällen die Wünsche der Gläubiger nah Möglichkeit ger A

Ï ie Arftalt ist bercchtigt, \chcn vor Ablauf der KündigungEfrist die-Rückzahlung- des Kapitais nebst Zinsen zu bewirken.

_ Nach Ablauf der Kündigungsfrist oder des von der Anftalt fest- geseßten Zählungstermins hört die couponsmäßige Verzinsung des ge- kündigten Kafsen1cheins auf. (§. 27 des Statuts.)

Gegenwärtiger Kassenschein - ist für jeden Inhaber gültig, wird aber von der Spar- und Leihkasse auf Verlangen des zeitigen Jn- babers auf Namen eingetragen, auch durch Aufhebung dieses Eintrags wieder auf den. Juhaber gestellt, und es wird, daß dies gesehen, auf der zweiten Seite dieses Kassenscheins bemerkt.

Der Eintrag des Namens hat zur Folge, daß das Kapital nur an die zuleßt elg u Person oder deren legitimirten Rechts- nachfolger rehtägültig bezahlt werden kann.

er Hohbenzollernshe Landes-Kommunalverband hat für alle Verbindlichkeiten der Spar- und Leih- kasse für dic Hohenzollernschen Lande die subsidiäre Garantie übernommen. Sigmaringen, den . . . ten

Direktion der Spar- und Leihkasse für die Hohenzollernschen Lande. N. N. N, N. Syndikus. Direktor. „Anmerkung. Eleich bei der Kündigung muß dieser Kafsen- schein mit sämmtlichen dazu gehörigen, noch nit fälligen Zins-

coupons nebît Talon übergeben werden, und es erfolgt sodann

die Aushändigung eines Rekognitionsschcins. E Laas ‘Zweite Seite: Cinshreibungen und Umschreibungen,

welche jedoch nur von der Direktion der Syar- und Leihkasse für die

Hohenzoüernschen- Lande- gültig beigeseßt werden können.

, Anlage 11. Zu Kassenschcinen mit Unkündbarkeit auf eine gewisse Reihe von Jahren findet das porstehende Formular mit nachstehendem, von der Direkuion einzusciebenden Zu- saßé Aiwandiwa: rtiger Kassens&ein ist S

«Gegenwärtiger Kassenschein ist Seitens des Inhabers vo Tage der Ausstellung an auf .…. , . Jabre unkündbar, ae bebaltlich der Befugniß der Direktion, denselben jederzeit auf Wunsch des: Gläubigers zum vollen Werthe einzulösen.“

Anlage Il. Seitens des Inhabers unkündbare Kassenscheine. Kassenschein

der Spar- und Leihkasse für die Hobenzollern\{& Saie . . . Littera . .. Nummer Ne E

Die Spar- und Leihkafse für die Hohenzollern\chen Lande \ dem Inhaber dieses Kassenscheins die Summe von arie Reichêmark, welche gegen Beibringung der besonders ausgefertigten halbjährig fälligen Zinscoupons mit . . . . Prozent verzinst wird.

Gegenwärtiger Kassenschein ist Seitens des Inhabers unkündbar, vorbehaltlich der Befugniß der Direktion, denselben jederzeit auf Wunsch des Gläubigers zum vollen Werthe einzulösen.

Dieser Kassenschein ist für jeden Inhaber gültig, wird aber von der Spar- und Leihkasse auf Verlangen des zeitigen Inhabers auf A us O O RERR dieses aae wieder auf en Inhaver gestellt, und es wird, daß dies geschehen, auf der zweit Seite dieses Kassensheins bemerkt. s E ria

Der Eintrag des Namens hat zur Folge, daß das Kapital nur an die zuleßt eingetragene Person oder deren legitimirten Rehtsnach- folger rechtsgültig bezahlt werden kann. :

Der Hohenzollernshe Landes-Kommunalverband hat für alle Verbindlichkeiten der Spar- und Leihkasse fürdie Hohenzollernshen Lande die subsidiäre Garantie übernommen.

Sigmaringen, den . . ten

der Spar- und Leibkasse für die Hobenzollern\{hen Lande. N. N N: N.

Syndikus. Direktor. Zweite Seite: Einschreibungen und Umschreibungen, wel(e jedoch nur von der Direktion der Spar- und Leihkasse für die Hohenzollernschen Lande gültig beigeseßt werden können.

Anlage IV. Rekognitions8-Shein.

Dem N. N. wird hiermit bescheinigt, daß er beute den Kassen- \{ein Serie . . . Littera .. . Nr. . . . über Mark, Male. li zu . . %/ vom ab, zur Rückzablung auf den gefündigt und denselben mit Coupons und Talon übergeben hat.

Die Spar- und Leihkasse behält sich das Recht vor, die Kapital- Valuta nebst den bis zum Zahlungstage auflaufenden Zinsen zu jeder Zeit, auch vor dem Fälligkeitêtermine, an den Inhaber (Ueberbringer) gegen Rückgabe dieses Rekognitions-Scheins zurüczubezablen.

Die Verzinsung endigt nah Ablauf der Kündigungéfrist oder dcs von der Kasse festgeseßten S Os (vergl, §. 27).

In außerordentlichen Zeiten, wie bei Kriegsdrohung, Geldkrisen und ähnlichen Ereignissen kann auf Antrag der Direktion durch Be- \chluß des Landesautshusses mit Genehmigung der Minister des Innern und der Finanzen die 6monatlihe Kündigungéfrist, so lange es nothwendig erscheint, erweitert werden, jedoch wird die Direktion auch in diesen Fällen die Wünsche der Gläubiger nah Möglichkeit berücksichtigen.

Sigmaringen, den . . ten

L _ Direktion der Spar- uud Leihlasse für die Hobenzollernschen Lande. Syndikus. Direktor. Anlage V. Zins-Coupon Ord.-Nr...,

des Kassensheins der Spar- und Leihkasse für die Hohenzollern Lande in Signale über Neigmerk Serie N

_ Inhaber dieses empfängt die zeihneten Kafsenscheins am _ Direktion - der Spar- und Leihkasse für die Hobenzollernschen Lande, (Trocknes Siegel.) Bucbbalter Dieser Zins-Coupon verjährt in 4 Jahren, vom : 31. Dezember des Jahres an gerechnet, in welches der Zahlungstag fällt. :

Anlage VI. Talon zu dem Kassenschein der Spar- und Leihkasse für die Hobenzollernshen Lande in Sigmaringen. Serie . …. . Litt Ausfertigungs- Nummer .... über... . , . Reichsmark.

Der Produzent dieses Talons erhält ohne weitere Prüfung seiner Legitimation die für den vorstehend bezeihneten Kasseaschein dn ats zufertigerden Zins-Coupons für 8 Jahre vom

_ Direktion der Spar- und Leibkasse für die HobenzollernsGen Lande. N

(Trockenes Siegel.) Bubbalter

Personalveränderungen.

Königlich Preußische Armee.

Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen. Im aktiven Heere, Potsdam, 16. August. Fürst von Bismarck, Gen. der Kav., Fürst zu Wied, Gen. Lt.,, nahdem deren Verhältniß als Chef des Landw. Regts. Nr. 26 bezw. des Landw. Regts. Nr. 29, infolge der veränderten Landw. Bezirks-Ein- theilung als gelöst anzusehen ist, statt dessen fortan bei der- Garde- Landw., und zwar Ersterer à la suite des 2, Garde- Landw. Regts., Leßterer à la snite des 4 Garde Gren.-Landw. Regts , zu führen. Potsdam, 18. August. v. Shkopp, Gen.-Lt. und Kommon- dant ven Spandau, zum Gouverneur von Köln, Schmidt v. Kno- belsdorf, Gen,-Major nnd Commandeur der 31. Inf. Brig., zum Kommandanten von Spandau, v. Tiedemann, Oberst- und Com- mandeur des Inf. Regts. Nr. 22, unter Beförderung zum Gen. Maj, zum Commandeur der 31. Inf. Biig. crnannt._ Goßlar, Oberst: Lt. und etatsmäß. Stabsoffiz. des 3. Garde Gren, dtegts., mit der Führung des Inf. Regts. Nr 22, unter Stellung à la suite deéselben, beauftragt. v. Gaudy, Major vom Kaiser Franz Garde-Gren. Regt. Nr. 2, unter Beauftragung mit den Funktionen des etats- mäßigen Stabsoffiziers, in das 3. Garde-Grenadier-Regiment versetzt.

v. Barton gen. v. Stedman, Major vom Kaiser Franz Garde-

Gren. Regt. Nr. 2, zum Bots, Commanteur ernannt. v. Beaulieu, Major aggreg dem Kai*'er Franz Garde-Sren. Regt. Nr 2, in dieses Regt. einxangirt. v. Wodtfke, Oberst, beaufiraat mit der Fübrung dex 33. Inf. Bria , unter Ernennurg zum Commandeur diesec Brig, v. Detinger, Oberst, beauftragt mit der Fübrung der 10. Inf. Brig., unter Ernennung ¿zum Commandeur dieser Brig, Ober- boffer, Oberst und Abtheil. Chef im Großen Generalstabe, Frbr. Roeder v. Diersburg, Oberst und Commandeur der 4. Feld-Art. Brig., v. Nickisch-Rosenegk, Oberst, b:auftragt mit der Führung der 34 Inf. -Brig. unter Ernennung zum Commandeur dies. Brig., v. Spit, Oberst und Abtheil. Chef im Kriegs-Minifterium, v Rheinbaben, Oberst, teauftragt mit Wahrnehmung der Ge- \châfte als Commandeur des Kadetten-Corps, unter Ernennung zum Commandeur des Kadetten-Corps, v. d. Lancken, Oberst, beauftragt mit der Führung der 40. Inf. Brig, unter Ernennung zum Commandeur dieser Brigade, zu General - Maiors befördert. Herzbru, Oberst und Kommantant von Straßburg i. E., v. d. Shulenburg, Oberst und Kommandant von Sonder- burg - Düppel. der Charakter als General - Major verlieben. Frhc. v. Watter, Oberst und Commandeur des Feld-Art. Regts. Nr. 29 behufs Verwendung als Brig. Commandeur, nah Preußen kommandirt und ibm gleichzeitig das Kommando der 3. Feld-Art. Brig. übertragen. v. Ihlenfeld, Oberst-Lt, und etatèmäß. Stabs- offizier des Feld-Art. Regts. Nr. 27, unter Stellung à la suite dieses Regts, nah Württemberg, behufs Uebernahme des Kommandos des Beld-Art. Regts. Nr. 29 kommandirt. v. Pressentin, Oberst-Lt. und Abtheil. Commandeur vom Feld-Art. Regt. Nr. 26, als etats- mäßiger Stabsoffiz. in das Feld-Art. Regt. Nr. 27, v. Brau e, Major bom Feld-Art. Regt. Nr. 4, als Abth. Commandeur in das Ee Regt. Nr. 26, Birck, Haupim. und Battr. Chef vom &eld-Art. Regt. Nr. 3, unter Beförderung zum überzähligen Major, in die erste Hauptmannsftelle des Felo-Art. Regts. Nr. 4, versegt. Dáhle, Sec. Lt. vom Inf. Regt. Nr. 21, zum Pr. Lt., vorläufig ohne Patent, v. Normann, Sec. Lt. vom Inf. Regt. Nr. 61, zum Pr. Lt, befördert. v. d. Wickerau Graf v. Krockow, Sec. Lt. vom Kür. Regt. Nr. 2, à la suite des Regts. gestellt. v. Goetzen, Pr. Lt. vom Hus. Regt. Nr. 3, zum Rittm. und Escadr. bef, vorläufig obne Patent, _ Torgany, Pr. Lt. à la suite dess. Regts., untcr vorläufiger Belaffung in feinem Kommando als Adjut. bci der 9. Kav. Brig., zum überzähl. Rittm, befördert. irner, Major z. D. und Commandeur des Landw. Bats. Bezirks Ae Miie AAE a. H. der Charakter als Oberst-Lt. verliehen. v. Gruben, Major aggreg. dem Kür. Regt. Nr. 4. als etatsmäß Stabéoffiz. in das Kür. Regt. Nr. 6 einrangirt. v. Gerdtell, Sec. Lt. vom Inf. Regt. Nr. 66 zum Premier-Lieutenant, Frhr. v. Forstner, Premier-Lieutenant vom Infanterie-Regiment Nr. 93, zum Hauptmann und Compagnie- Chef, Nicolai, Pr. Lt. von dems. Regt., zum überzähl. Hauptm., v. M ellenthin, Sec. Lt. von dems. Regt., zum Pr. Lt., vorläufig obne Patent, befördert. Graf v. Rothenburg, Sec. Lt, vom Kür. egt. Nr. 7, à 12 suite des Regts. gestellt. Cusig, Sec. Lt. vom Inf. Regt. Nr. 58, zum Pr. Lt, vorläufig obne Patent, v. Freyhold, Pr. Lt. vom Gren. Regt. Nr. 7, zum Hauptm. und Comp Chef, v. Maîsow I., Sec. Lt. von dems. Regt., zum Pr. - Lt, vorläufig oßne Patent, v. Zimmermann, Pr. Lt. vom Inf. Regt. Nr. 47, zum Hauptm. und Comp. Chef, v. Tschudi, Sec. Lt. von dems. Regt.,, v. Dobschüt, Sec. Lt. vom Gren. Regt. Nr. 10, zu Pr. Lts; Messershmidt, Pr. Lt. vom Füs. Regt. Nr. 38, zum Hauptm. und Cemp. Chef, v. François, Sec. Lt. von dems. Regt., zum Pr. Lt. befördert. v, Kottwiy, Major vom Inf. Regt. Nr. 23, zum Bats. Commandeur ernannt. Reymann, Major aggreg. dem Inf. Regt. Nr. 23, in das Regt. wiedereinrangirt. v. Bil a, Pr. Lt. vom Kür. Regt. Nr. 4, zum Rittm. und Escadr. Chef, Frhr. v. e ae Lt. von dems Regt., zum Pr. Lt., v. Gerstein- ohen stein, Pr. Lt. von demselben Regt., zum überzähl. Rittm, Deichmann, Sec. Lt. vom Inf. Regt. Nr. 56, zum Pr. Lt. befördert. Behm, Oberst-Lt. z. und Com- mandeur des Landw. Bats. Bezirks Koblenz, der Charakter als Oberst, Pfeiffer, Major j. . und Commandeur des Landw. Bats. Bezirks Bremen, der Charakter als Oberst-Lieutenant verliehen. Baur, Sec. Lt. vom Infanterie-Regiment Nr. 92, zum Pr. Lt., vorläufig ohne Patent, Frhr. Knigge L, Sec. Lt. vom Ulan. Regt. Nr. 13, zum Pr. Lt., vorläufig ohne Patent, befördert. v, Birckhahn, Major z. D. und Commandeur des Landw. Bats. Bezirks Lörrach, in gleiber Eigenschaft zum Landw. Bats. Bezirk IT. Brauns{weig versetzt. Buff, Oberst-Lt. z. D.,, zum Commandeur des Landw. Bats. Bezirks Lörrach ernannt. Jaeckel, Major vom Infanterie-Regiment Nr. 58, als Bataillons-Commandeur in das Süsilier-Regiment Nr. 36 versezt. Fritze, Major aggregirt dem Infanterie-Regimert Nr. 58, in diescs Reaiment einrangirt. Simon, Hauptm. und Comp. Cbef vom Inf. Regt. Nr. 58, dem Regiment, unter Verleihung des Charakters als Major, aggregirt.

ordan, Hauptm. aggregirt dem Inf. Regt. Nr. 58, als Comp.

bef in das Regiment einrangirt. Ebmeier, Pr. L à la suite des Drag. Regts. Nr. 13, in das Hus. Regt. Nr. 17 einrangirt. Krumhauer, Hauptm. à la suite des Feld-Art. Regts. Nr. 4 und Lehrer bei der Kriegs\hule in Met, als Battr. Chef in das Feld-Art. Regt. Nr. 31, Trainer, Hauptmann à la suite des Feld Art. Regts. Nr. 22 und Lebrer bei der Kriegssbule in Anklam, als Battr. Chef in das Feld-Art. Regt. Nr. 3, Kersting, Hauptm. à la suite des Fuß-Art. Regts. Nr. 1 und Lebrer bei der Kriegs\chule in Engers, als Comp. Cbef in das Fuß-Art. Regt. Nr. 6, Zielke, Hauptm. à la suite der 2. Ingen. Insp. und Lehrer bei der Kriegs- \hule in Mey, als Comp. Chef in das Pion. Bat. Nr. 10 versetzt. Reinhold, Hauptm. à la suite der 2. Ing. Insp., unter Ent- bindung von dem Verbältniß als Lehrer bei der Kriegsschule in Engers, in die 2. Ingenieur-Inspekrion wiedereinrangirt. Freiherr v. Butler, Premier-Lieutenant vom Inf. Regiment Nr. 113, v. Mikush-Buchberg, Pr. Lt. vom Garde-Iäzer-Bat., Nathusius, Sec. Lt. vom Ulan. Regt. Nr, 6, von dem Kommando als Insp. Offiziere bei der Kriegs\chule in Mey, v. Bülow, Sec. Lt. vom Hus. Regt. Nr. 5, von dem Kommando als Insp. Offizier bei der Kriegéshule in Anklam, v. Eckartsberg, Sec. Lt. vom Ulan. Regt. Nr. 14, von dem Kommando als Jnsp. Offizier bei der Kriegs\chule in Engers, entbunden. Lipinsfi, Hauptmann und Compagnie-Chef vom Garde-Fuß-Artillerie-Regiment, unter Stel- [lung ‘à la suite dieses Regts., als Lehrer :ur Kriegs\chule in Meg, Wittje, Hauptm. und Battr. Chef vom Feld-Art. Regt. Nr. 16, unter Stellung à la suite dieses Regts, als Lehrer zur Kriegsschule in Anklam, Schindler, Pr. Lt. vom Fuß-Art. Regt. Nr. 6, unter Stellung Àà la snite dieses Regts., als Lehrer zur Kriegsschule in Engers, Binneboes, Hauptm. von der 2. Ingen. Inip., unter Stellung à la suite dieser Insp., als Lehrer zur Kriegsschule in Met, Genêt, Hauptm. und Comp. Chef vom Pion. Bat. Nr. 10, unter Stellung à la suite der 4. Ingen, Insp., als Lehrer zur Kriegs- \hule in Engers, verseßt. Schulz, Pr. Lt. vom Inf. Regt. Nr. 71, Kunath, Sec. Lt. vom Inf. Regt. Nr. 46, Ladewig, Pr. Lt. vom Drag. Regt. Nr. 11, als Insp. Offiziere zur Kriegs- \hule in Mey, Küster, Sec. Lt vom Husaren-Regiment Nr. 9, als Insp. Offiz. zur Kriegsshule in Engers, Graf zu Münster, Sec. Lt. vom Ulan. Regt. Nr. 11, als Insp. Offiz. zur Kriegssule in Anklam, kommandirt. Adami, Hauptm. à la suite des Inf. Regts. Nr. 52, unter Entbindung von dem Verkältniß als Militär- lehrer bei dem Kadettenhause zu Wahlstatt, dem Regt. aggregirt. Schmid v. Shwarzenhorn, Pr. Lt. von der Haupt-Kadetten- anstalt, unter Stellung à la suite des Kadetten-Corps, als Militär- lehrer zum Kadettenhause in Wahlstatt, v. Crompton, Sec. Lt. vom Inf. Negt. Nr. 69, kommandirt als Erzieher bei der Haupt- Kadettenanstalt, unter Belaffung bei dieser Anstalt, in das Kadetten- Corps, verseßt. Freiherr v. d. Osten, gen. Sacken, Pr. Lt. vom Inf. Regt. Nr. 98, als Erzicher zur Haupt-Kadettenanstalt komman- dirt. Tiede, Sec. Lr. von der Haupt-Kadetteaanstalt, zum Pr. Lt. befördert. v. Maunt, Major vem Inf. Regt. Nr. 45, als Bats. Commandeur in das Inf. Regt. Nr. 61 verseßt. v. Kropff,

Major aggreg. dem Inf. Regt. Nr. 45, in diescs Regt. einrangirt. Detring, Hauptmarn, bither Comp. Chef vom Inf. Regt. Nr. 45,