1888 / 221 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 30 Aug 1888 18:00:01 GMT) scan diff

4) ob die im Ans{lag ermittelten Koften ¿u dem zu erwarte: den Erfolg im rihtigen Verhältniß steben; :

5) ob anzunehmen ift, taß si der Werth des Grundstücks um S, afer um welchen Betrag der Gesammtkoften der Drainage er wird.

8. 14

Das Gutachten der fkreisftändishen Kommission if einer Revisionékommission zur Prüfung zu überreihen. Dieselbe besteht aus dem Vorsißenden der Direktion der Provinzial-Hülfekasse und zwei Sachverständigen, welhe für jeden Revifionsfall von der Direktion der Provinzial-Hülfskafse aus der Zahl von der provinzial- ständifchen Verwaltungskommission als hierzu geeignet bezeichneten Personen ernannt werden.

8. 15.

Die Mitglieder der Revisionéekommission sollen thunli&f nicht aus demjenigen Kreise gewählt werden, in welhem das abgulhäherne Grundftück gelegen ift. Dieselben können ibr Gutahten au scrift- lih abgeben, fofern nicht von dem Vorsitenden der Direktion der Provinzial-Hülfskafse eine mündlihe Erörterung desselben für erforderlich erachtet wird.

8. 16.

Auf Grund der Guta@ten der kreitständisGen und Revisions- kommission seyt die Direktion der Provinzial-Hülfskasse den etrag des bei der Beleibung zu berücksihtigenden Mehrwerthes nach freiem Ermessen fest: Derselbe darf in keinem Falle auf mehr als den vollen Koftenbetrag der Drninmgr-Lmzage angenommen werden.

S 17.

Die näheren Vorschriften über die Ausübung der Kontrole bei Veranschlagung , Ausführung und Unterbalturg der Drainage- Anlage erläßt die Direktion der Provinzial-Hülfskafse mit Genehmigung des Ober-Präsidenten.

Tilgungsplan, Nt Me IRRSSRG G Reis

Nah Bewilligung des Darlehns wird bei den Amortisations- darlceénen ein Tilgungéplan. aufgestellt.

In der für jedes Darlebn aufzustellenden S{uldurkunde bat der Schuldner die Verpflihtung zu übernehmen , binnen einer zu beftim- menden Frist die Verwendung des Darlehrs zu dem angegebenen Zweck (vergl. §. 6a) nachzuweisen.

Vorzeitige NUGotderang der Darlehne.

Die Darlehne können dem Schuldner obne Rücksiht auf die Modalitäten der Darlebnëbewilligurg mit dreimonatlichesc Frist ge- kündigt werden: f

1) wenn innerhalb der gestellten Frist der Verwentungsnahweis nit geführt ift (§. 18 Abs. 2);

2) wenn ein BesitweWfel des verpfändeten Grundstücks eintritt,

3) wenn Schuldner entweder ein Jahr lang mit seinen aus dem Darlebn fälligen Zahlungen im Rüdstande bleibt oder wenn leßtere nur durch Zwangsmittel in dem gleichen Zeitraum haben erlangt werden können ; .

4) oder wenn von Dritten Zwangsvolistreckung beantragt und durchgeführt worden ift. a

&. 20.

Die vollständige oder theilweise Einziehung der Darlehne kann ohne Kündigung erfolgen:

1) wenn Schuldner die na §8. 7 Nr. 1 ibm obliegende Ver- pflihtung, die für feine Darlehnëshuld mitverbafteten Gebäude bei der Feuer-Sozietät der Prorinz Posen, die Inventarbestände und Mobilien bei einer von der Direktion für annehmbar erklärten Ver- NRUggeieT[Galt zu versichern bezw. rersihert zu halten, nit erfüllt;

2) wenn das verpfändete Grundstück in seinem Werthe so erbeb- li verringert wird, daß das auf demselben eingetragene Darlehn ni&t E in der den Vors@riften in §. 7, 11 1 entiprechenden Weise sicer- gesteut 1!t;

3) wenn eine Verminderung der persönli&en Sicherheit des Schuldners oder eines selbstschuldnerishen Bürgen im Fall des S. 7 zu Il 4 eintritt. :

Ob eiaer der Fälle zu 1 bis 3 vorliegt, entscheidet die Direktion der Provinzial-Hülfskafse mit Ausschluß des Rehtsweges.

Zwangsversteigerung d alaris d Srundftücke. & G

F. s

Wenn Grundftücke, welche der Provinzial-Hülfskafse für eine Forderung verpfändet find, zur geritlihen nothwer.digen Versteigerung kommen, fo ist die Direktion ermättigt:

a. nah pflibtmäßigem Ermeffen bei der Versteigcrung bis zur Deckung der Kapitalsforderung, der rückständigen Zinsen und der ent- standenen Kosten mitzubieten, und wenn das Grundftück der Provinzial- Hülfskafse zugeschlagen wird, dasselbe so lange zum Besten des In- stituts zu verwalten, bis sich Gelegenheit zu vortbeilhafter Wieder- veraußerung findet,

b. einem Kaufluftigen das nöthige Kapital, welches jedoch zwei Drittel der Kaufsumme nit übersteigen darf, vorzuschießen und bezw. zu be- lafien, obne bei einem solhen Darlehn an die allgemeinen Vorschriften des Statuts acbunden zu sein. .

Die rüdckständigen Zinsen und Kosten, welche die Provinzial- Hülfskafse zu fordern hat, müssen jedo, soweit sie zur Hebung Tommen, von dem Käufer unter allen Umständen berichtigt werden.

Vorzeitige NüEta lung der Darlehne.

, Die Provinzial-Hülfskafse ist verpflihtet, den ganzen Rückstand eines auf Amortisation ausgeliehenen Kapitals sechs Monate nach der vom Schuldner erfolgten Kündigung anzunehmen.

Die Rückzablung der in baarem Gelde gegebenen Darlebne muß ebenfalls in baarem Gelde bewirkt werden, im Uebrigen steht es den Schuldnern frei, die Rüdzablung in baarem Gelde oder in Pro- vinzial-Anleihesheinen der Provinz Posen für Zwecke des Provinzial- Hülfsfafsenfonds zum Nennwerth, und zwar derjelben Emission, aus welcher er das Darlehn erhalten, zu bewirken.

Theilzablungen nach vorgängiger se#smonatlicher Kündigung an- zunehmen, bängt von dem Ermeffen der Direktion ab.

Ae upeviun,

Ueber den gesammten, nah Abzug der Verwaltungékosten ver- bleibenden Reingewinn der Provinzial-Hülfskasse steht dem Provinzial- Landtage die freie Verfügung zu gemeinnütiigen Zwecken im Interesse des Provinzial-Verbandes zu. Der Reingewinn wird am Jahress{luß dur Aufstellung einer Bilanz ermittelt. Hierbei werden die der Provinzial - Hülfskafse gehörigen Wertbpapiere zum Courswerth vem 31. März des laufenden Rechnungsjahres, die aus- stehendes Forderungen und die umlaufenden Obligationen zum Nenn- werth in Rechnung gebracht. Der nach Abzug der sämmtlichen Passiva und des in der Einleitung erwähnten Stammkapitals von der Ge- sammtsumme der Aktiva si ergebende Betrag stellt den Reingewinn des Rechnungsjahres dar. Etnaige Kapitalverluste vermindern den Reingewinn nur, soweit sie aus dem Reservefonds nit haben gedeckt werden können. Die Vilanz wird von der Direktion der Provinzial- Hülfékafse festgeseßt.

Von den Vorrechten der Hülfskasse.

: 8. 24. ,„ Die Provinzial-Hülfékafse hat die Rechte einer privilegirten öffent- lichen Korporation. Die Verwaltung derselben wird dur eine Di- rektion (§. 28) geführt, die _sih eines Siegels mit der BezeiHnung : oDirektion der Provinzial-Hülfskafse für die Provinz Posen“ bedient.

Von der Verwaltung der Hülfskasse. l 8. 25. Der Provinzial-Vertretung stebt die Beschlußnakme in allen den

Angelegenbeiten zu, wo innerbalb der Grenzen dieses Statuts in der Wirksamkeit und in den Geschäften der Hülfékafse eine wesentliche

Veränderung eintreten soll.

s

Derselben wird bei ihrem age Zistmeenlueien eine vollständige Uekersiht der Lage und der Verhältnisse der Hülfskafse, sowie die Rechnung derselben zur g vorgelegt.

; * &. 2.

Die Proviuzialversammlung erwählt ferner von einem Land zum auern ide DiRiE Ie Sa fasse und 1 Bete, die Mitglied aus dem Stande ter Ritterguts eines aus dem Stande der Städte, “eines aus dem Stande der Landgemeinden und eines, welches dem Provinzial-Landtage nit anzugehören braucht.

Der Ober-Pr ordnet ihnen jedesmal zwei Staatsbeamte zu, von denen der eine die Geshäfte des Syndikus bei der Provinzial- Hülfskafse zu übernehmen hat. :

Aus diesen 6 Personen besteht fortan bis zur neuen Wahl und S s r zur Einführung der Neugewählten die Direktion der

e.

8. 27. Für jedes der vorstehend bemerkten Mitglieder wird auch ein Stellvertreter angeordnet.

. 28.

Der Direktion fteht es ¡do au frei, bei wihtigen Ver- b=andlungen, oder wenn zwei Mitglieder derselben solches ausdrüdlih verlangen, die Stellvertreter außerordentlih einzuberufen und an den Verhandlungen mit Stimmrecht Theil nehmen zu laffen.

. 29.

Die fo (S. 26) konstruirte Direktion der Hülfskafse erwählt unter ih für die gesammte Amtsdauer dersellen einen Vorsitzenden, welcher der Beftätigung des Ober-Präfidenten bedarf, und erledigt demnächft sämmtliche Geshäfte nah Anleitung eines von dem Minister des Innern feftzustellenden Reglements.

8. 30. In den Verhandlungen der Direktion entscheidet die Mehrbeit der Stimmen, bei gleiher Stimmenzahl giebt die des Vorsitzenden den Ausëfch{lag.

8. 31.

Die Ditéktion vertritt die Provinzial-Hülfskafse bei allen geriht- lichen und anßergerichtlihen Geschäften, auch bei solhen, zu denen die Gesetze eine Spezialvellmacht verlangen. Dieselbe kat die Be- fugniß, si für einzelne Fälle einzelne Mitglieder oder andere Per- sonen zu substituiren. as

8. 32.

_Alle Urkunden, welche von der Direktion ausgestellt werden, müssen, wenn sie die Provinzial-Hülfekafse verpflibten sollen, mit der aus §. 31 si ergebenden Mafgabe von dem Vorsitzenden oder dessen Vertreter und von zwei anderen Mitgliedern oder deren Stellvertçetern ogen und mit dem Siegel der Provinzial-Hülfskafse ver- sehen sein.

Zablungeantiveifungen bedürfen zweier Unterschriften und zwar des Direktors oder defsen Stellvertreters und eines zweiten Mitglieds der Direktion. : :

Alle übrigen Ausfertigungen ergeben unter der Unterschrift des Vorsitzenden oder defsen Stellrertreters.

8. 33.

Das zur Verwaltung nötbige Personal wird von der Direktion unter Genehmigung des Ober - Präsidenten der Provinz aus ständishen Unterbeamten cder den Unterbeamten der Regierung oder aus sonftig bierzu qualifizirten Personen auëgewählt und wird das- selbe in dem Reglement näber bezeichnet. die Anstellung und Be- foldung dieser Beamten im Hauptamt erfolgt nach den Grund- säßen, welche der 24. Provinzial-Landtag füx die Beamten der provinzialftändishen Verwaltungs - Kommission, der provinzial- ftändishen Kommission für den Chaussee- und Wegebau, sowie der Landarmen-Direktion beschlossen hat. Die Vermaltungs- beböôrden der Provinz sind verpflichtet, der Direktion die für ihr Ge- schäft erforderliche Auskunft zu ertheilen, die Landräthe und Bürger- meister Anträge auf Darlehne, wenn ‘es von ten Darlehnssuchern ge- wüns{cht wird, chne Vergütigung protofoliarisch aufzunehmen, an die Direktion zu befördern, ihren Rückfragen und Ansuchen zu genügen, und wenn Gefabr für die Darlehne der Hülfskasse in ibrem tercihe e fund wird, davon der Direktion unaufgefordert Anzeige zu maden. ¿ | 7

Die in diesem Paragraph, sowie die im §. 26 bezeichneten Beamten sind verpflichtet, die fie trefezde Wabl anzunehmen. Ueber die Grbeblidkeit der etwa anzubringenden Ablebnungêgründe entscheidet der Ober-Präsident, gegen defsen Entscheidung die Berufung an die Disziplirar-Minifter dem Beamten freisteht.

S. 34.

Die Mitglieder der Direktion sind, falls sie die Bestimmungen des Statuts, sowie die bezüglißGen Vorschriften des Reglements beobachten, für etra entstehende Verluste nur dann rerantwortlih, wenn dieselben vorsäßlih oder durch grobe Versehen ron ihrer Seite herbeigeführt worden sind.

Die Provinzial-Hülftkafse in Posen.

-

der Provinz Pofen kat ihren Sit Staats-Verwaltungsressort.

8. 36.

Der Ober-Präsident der Provinz Posen is fortwährend Kurator der Hülfskafse in der Art, daß es ihm jederzeit freisteht, ih von dem statuten- und reglementsmäßigen Gang ihrer Berwaltung zu über- zeugen, aub etwaige Anftände und Zweifel, die ihm von der Direktion der Hülfskasse vorgetragen werden, unter Vorbehalt des Rekurses an das betreffende Ministerium zu entscheiden.

Privilegium wegen Ausgabe auf den Inhaber lautender Provinzial- Anleihescheine der Provinz Posen bis zum Gesammt- betrage von 10 Millionen Mark.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.

Nacbdem von dem Provinzial-Landtage der Provinz P osen unter dem 20. März d. J. beschlossen worden, für Zwecke des Provinzial- Hülfsfafsenfonds Geld anzuleihen und darüber auf ten Inhaber lautende, Seitens der Gläubiger unkündbare Schuldverschreibungen unter der Bezeichnung :

„Provinzial-Anleibescheine der Provinz Posen für Zwede des

: Provinzial-Hülfskassenfonds“ / bis zum Höchstbetrage von 10 Millionen Mark auszustellen und aus- zugeben, wollen Wir biermit dem Provinzial-Verband von Posen in Gemäßheit des §. 2 des Geseßes vom 17. Juni 1833 (G.-S. S. 75) zur Ausgabe auf den Inbaber lautender Provinzial-Anleibescheine bis zum Gesammtbetrage von „Zehn Millionen Mark“ nach Maßgabe der beiliegenden Bedingungen dur gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung mit der rechtlihen- Wirkung er- theilen, daß ein jeder Inhaber dieser Anleibescheine die daraus hervorgehenden Rechte geltend zu machen befugt ist, ohne zu dem

Nachweise der Uebertragung des Eigenthums verpflichtet zu sein.

Durch vorstehendes Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rethte Dritter ertheilen, wird für die Befriedigung der Inbaker der Anleihescheine eine Gewährleistung Seitens des Staates nicht über- nommen.

Urkundlih unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.

Gegeben Marmor-Palais, den 11. Juli 1888.

(L S.) WilhelmRK.

Für den Minifter des Innern: Freiherr von Lucius. von Scholz. von Friede

L

Bedingungen

für die Ausgabe verzinsliher Anleibesheize Proringel-Puitees Verband der si des ial F Ps Le S BoiraS von 10 Miner Y M 8 L Der Provinzial-Verband der Provinz Posen ift befugt, für Zwede des Provinzial-Hülfskassenfonds Geld anzuleiben und darüber Inbaber lenipnde, Scitens ver Giro S E t hn Ee E d Provinz Posen für Zwecke des M E L benden Anleibesbeine darf den am e Be derjenigen Darlebne nit überfteicen, welhe die Provinzial- Hülfskafse d Maßgabe der §8. 2 bis 22 ihres Statuts vom E hat, abzüglich des Betrages ihrer Sculd- Sa Mala Bar” Stet Aas L B en von 10 Millionen Mark überschreiten. s

8. 2.

Die Anleibescheine werden in Abschnitten von 100, 200, 500, , 2000 und 5000 Æ Reichswährung nab dem beigefügten Muster (A) ausgefertigt. Die provinzialftändishe Verwaltunékom- mission bat nach Maßgabe des Bedürfnisses zu bestimmen, nah welhem Verhältniß die Ausaabe von Abschnitten der einzelnen Gattungen erfolgen foll. Es darf jedoch niemals mehr als 1/50 der Laie der aut@cferticin Slicte ul L B A e f) ausgefertig ude und deren Betrag ift 0 i bekannt zu maten. N ° S I.

Die Anleibesheine werden jährli mit 3, 34 oder 4% verzinst. Zu diesem Zweck werden ihnen Zinésheine auf je zebn Halbjahre nekst Anweisungen nach dem beigefügten Muster (B, C) beigegeben.

__ Die Zahlung der Zinsen erfolgt vom 1. Januar bezw. 1. Juli jeden Jahres ab gegen Rückgabe der entspre&enden Zinsi{eine aus der Provinzial-Janstitutenkafse.

Das Forderungsrecht aus einem Zinsscheine erlisckt, wenn der- selbe binnen 4 Jakren vom Ablauf des Kalenderjahres ab, in welchem er fällig e ist, nicht zur Zahlung gehörigen Orts präsentirt worden ift.

Mit dem Ablauf des fünfjäbrigen Zeitraums werden nah vor- beriger öffentliher Bekanntmachurg die neuen Zinsscheine dem Ein- lieferer der Anweisung ausgehändigt.

. E E Mine S riotat E E der neuen ins\heinreihe na auf der für die Umwec{selun estimmenden rist an den Jnhaber des Anleißeseins. O

S. 4.

_ Die Tilgung der Anleibesckeine geschieht durch allmählibe Ein- lôfung aus einem zu diesem Zweck gebildeten Tilgungsftockde mit jährlich wenigstens einem Prozent der ausgegebenen Anleibescheine. Sie beginnt nah Ablauf des auf die erste Ausgakte folgenden Etats-

jahres.

Die Einlösung wird, wenn sie nit vortheilbafter durch Ankauf bewerkstelligt werden kann, im Wege der Aufkündigung nah vor- gängiger Beftimmung durh das Loos vorgenommen. Die Ausloosung erfolgt in diesem Falle während des Monats Januar, die Bekannt- macung der auégeloosten und zu fündigenden Anlcibeschcine, welche die leßteren nach Ausgabe, Buchstabe, Nummer und Betrag bezeichnen muß, dreimal und zwar innerhalb der Monate Februar bis Mai, die Einlôfung vom 1. Juli deéselben Jahres an.

__Dex Provinzial-Verband hat das Ret, den Tilgungsftock zu ver- stärten, sowie sämmtli®e noch umlaufenden Anleihescheine jederzeit mit einer Frist von sechs Monaten zur Einlösung zu kündigen, in welchem Falle die Kündigung sofort öffentli bekannt zu machen und die Bekanntmachung in den beiden mmern je einmal zu wiederholen ist. Auch die durch Ankauf bebufs der Tilgung erworbenen Anleibescheine sind bekannt zu machen.

S. 5.

__ Die Auszaklung ècs Kapitals für die auégeloosten Anleihescheine erfolgt nad dem Nennwerth derselben durch die Provinzial- S an den Vorzeiger der Anleibesheine gegen Rückgabe

erselben.

Mit den Anleibescheinen find gleichzeitig die autgereihten, nach ablungêtermine fällig werdenden Zinsscheine einzuliefern. er Betrag der feblenden Zinss{eine wird am Kapital gefürzt, und für die Einlêsung dieser Zinsscheine reservirt.

Die Nummern der ausgelcosten, nicht zur Einlösung eingereichten Anleibescheine sind in den nach §. 4 zu erlassenden Bekanntmachungen iz Erinnerung zu bringen.

Werden die Anleibesckcire dessen ungeahtet binnen dreißig Jahren na dem Zablungétermine weder zur Einlösung vorgezeigt, noch der Beftimmung im S. 7 gemäß als verloren oder vernichtet behufs Er- theilung reuer Anleißescheine angemeldet, so erlischt das Forderungs- recht aus denfelben. /

j 8. 6.

Alle die Anleihesbeine betreffenden öffentlihen Bekanntmabungen erfolgen dur das „Posener Tageblatt® und die ePoscner Zeitung“, die Amtsblätter der Königlidben Regierungen zu Posen und Bromberg, den „Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger“. Sollte eines dieser Blätter eingehen oder die provinzialständishe Verwaltungskommission andere Blätter für die Veröffentlibung wählen, so muß im ersten Falle ein anderes Blatt gewählt und in beiden Fällen die erfolgte Aenderung durch die übrigbleibenden, bezw. tur die biéber benußten Blätter öffentli bekannt gemacht werden.

8. 7.

. Das Aufgebot und die Kraftloserklärung verlorener oder ver- nihteter Anleibesheine erfolgt nah Vorschrift der £8. 838 ff. der Civilprozeßordnung für das Deutsche Reih vom 30. Januar 1877 (Reichs-Gescßblatt S. 83) bezw. §8. 20 des Ausführungsgesches zur Deutschen Civilprozeßordnung vom 24. März 1879 (Gesetz- Sammlung S. 281).

_ Zinsscheine und Anweisungen können weder aufgeboten noch für kraftlos erflârt werden, doch kann nach dem Ermeffen der prooinzial- ständishen Verwaltungskommission Demjenigen, welcher vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrift den Verluft eines Zinsscheins bei der Kommission anmeldet und bescheinigt, der Betrag des Zinsscheins, wenn leßterer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist nicht zur Ein- lôsung präsentirt worden ist, nach Ablauf derselben ausgezahlt werden.

S. 8.

_ Für die Sicherheit der ausgegebenen Anleibesheine und ihrer Zinsen haften in erster Linie die der Provinzial-Hülfskafse gehörigen, auf Grund der §8. 2 bis 22 des Statuts vom erworbenen Darlehnéforderungen in mindestens gleiem Betrage und das Stamm- vermögen, sowie die Reservefonds der Provinzial-Hülfsfafse, in zweiter De das gesammte übrige Vermögen des Provinzial-Verbantes von

osen.

8. 9.

Der Ober-Präsident der i überwacht di T L ¿Dar ier Lasten der Provinz Posen überwacht die Lefolgung

den!

Muster A.

Provinz Posen.

2 der Provinz Posen für Zwecke des „agu ane

der Provi N Inbaber tieses Anleihesceins . . . Mark. verzinelh e L t bem 7

I. Buhsftabe . . Nr. Der Provinzial-Verband

über

ñbrlió.

Diese Darlehnss{uld if auf Grund des Allerböchsten Pririlegii

vom fontrabirt worden.

Die umseitig abgedruckten Bedingungen finden auf sie An-

wendung.

Posen, im 18.

(Siegel der provinziolständisGen Verwaltungskommission. Die provinzialständische Verwaltungskommission /

die Provinz Posen. : : (Untersriften.) Eingetragen in das Regifter sub Fol Der Kontrolbeamte.

(Unterschrift).

Muster B. Erster bis zebnter

Buéthftabe . . . Nr... am 18... f Anleihßesheins 1 E das jah - Posen, im 18 (Stempel)

( Dieser Zinsschein ift ungültig, zum 31. Dezember . . . erhoben

1. Steckbriefe und Untersuhungs-Sachen.

2. Zwangsvollstreckungen, As Vorladungen u. dergl.

3. Verkäufe, Verpachtungen, Verdingungen 2c.

4. Verloosung, Zinszahlung 2c. von öffentlichen Papieren.

is Sebntee Zinsschein... . Reibe zum

Provinzial-Anleiheschein der Provinz Posen für Zwee des Provinzial- I

M Der Inbaker dieses Zinssheins empfängt gegen dessen Rückgabe und späterhin

r vom . . mit (in Buchftaben) Ma Pfennige aus der Provinzial-Institutenkafse für die Provinz Posen

i inzialständishe Verwaltungskommission für die rovinz Posen. M E C L mile der Ünterfrittn

T dessen Geldbetrag niht bis wird. v

Muster C.

- « Mark zu . . . Prozent Zinsen . . « Pfennige.

die Zinsen des vorbenannten 18 .. bis

Posen, im

Jen.

ersehen.

Provinzial - Anleibesbein der Provinz Posen

Buchstabe . . . Nr...

Der Inhaber dieser Anweisung zu dem vorbezeichneten Anleibeschein die fünf Jahre 18 . . bis 18. für die Provinz Posen in Posen, [eihesbeins nicht rechtzeitig Widerspru erhoben ift.

l Anmerkung zu B und C. ift mit der eigenhändigen Namensunterschrift des Kontrolbeamten zu

Provinz Posen.

Anweisung ur Zwecke des Provinzial-Hülfskafienfonds. ga

I. Ausgabe. über . .. Mark zu ... Prozent Zinsen. empfän d Rüdckgab die Mribe Zinsschein ee bei der Provinzial-Jnstitutenkasse fofern von dem Inhaber des “äin-

18.

Die provinzialftändishe Verwaltun sfommission für die Provinz Posen. (Stempel.)

_ (Facsimile der Unterschriften ) Eingetragen. (Unterschrift.) Jeder Zinsschein vnd jede Anweisung

T p

p 0 5. Kommandit-Gesellfchaften auf Aktien u. Aktien-Gesellsch. Deffentlicher Anzeiger. | Een gnt

ershiedene Bekanntmachungen.

1) Steekbriefe und Untersuchungs - Sachen.

[28133] Steckbrief.

Gegen “den unten beschriebenen Buchhändler Julius Drescher aus Stôötteriz bei Leipzig, zuleßt dabier wohnhaft gewesen, welcher flüctig ist und si verborgen bält, ist die Unteriu&ungshaft wegen be- trügerishen Bankerutts verhängt. Es wird ersuckt, denselben zu verhaften und Nachricht bierher gelangen zu laffen. Frankfurt a. M., den 25. Auguft 18838. Der Unterjuchungsrichter I. bei dem Königlichen Landgerichte. Beschreibung, soweit bekannt: Alter,

eb. 26. April 1850, Größe 1,65 m bis 1,68 m, Statur mittel, Haare s{warz, Bart, ¡&warzbrauner Vollbart, Schnurrbart länger, Augen grauli, Vlick unsicher, Gesichtefarbe fri L, spricht sehr ras, Gang rasch und aufgecihtet. Kleidung: trug grau- gestreisten Sommeranzrg.

28218]

P u der Strafsache gegen den Adolf Vincenz Be, geboren am 1s. Juli 1866 zu Gewenbeim, Sohn von Xaver Beck, unbekannt wo aufentkbaltig, Mueéketier der 2. Kompagnie des Ostfriesiscben Infanterie-Regiments Nr. 78, wegen Fabnenflut, wird, da der Angeschuldigte Beck des Vergebens gegen §. 69 des Militär - Strafgeseßbuchs beschuldigt ift, auf Grund der SS. 480, 326 der Strafprozeß- ordnung und §. 246 der Mil.-Str -Ger.-Ordg. zur Deckung der den Anges{uldigten möglicherweise trefen- den bôchsten Geldstrafe und der Kosten des Verfabrens auf Höhe von 3000,00 4 das im Deutschen Reiche befindlihe Vermögen des Angeschuldigten mit Beschlag belegt. Gleihzeitig wird die Veröffent- lihung dieser Beschlagnahme außer im „Reichs- Anzeiger® in dem „Thananer Kreisblati* verordnet.

Mülhausen, den 11. Auguft 1888, Kaiserliches Landgericht, Ferienkammer. gez. Arez, Hoppe, Zeitsel. Zur Beglaubigung: (L. S.) Der Landgerichts-Sekretär: Heckelmann.

2) Zwangsvollstreckungen, Aufgebote, Vorladungen u. dgl.

5 F . #8151] SBwangsverstcigerung.

Im Wege der Zwangsvollstreckung foll das im Grundbuche von den Nieders{chönhauser Parzellen Band 11 Nr. 443 auf den Namen des Maurer- meisters August Siccke eingetragene, in der _Swhöôn- bauser Allee Nr. 70a. belegene Grundftück am 16. Oktober 1888, Vormittags 11 Uhr, vor dem unterzeihneten Geribt an Gerichts- stelle Neue Friedrichstraße 13, Hof, Flügel C.. parterre, Saal 40, versteigert werden. Das Grundftück ist mit 7750 6 Nußzungswerth zur Gebäudesteuer veranlagt. Auszug aus der Steuerrolle, beglaubigte Abschrift des Grund- buhblatts, etwaige Abshäßungen und andere das Grundstück Petedffcude Nachweisungen, sowie besondere Kaufbedingungen können in der Ge- ribtsschreiberei ebenda, Zimmer Nr. 41, eingesehen werden. Alle Realberechtigten werden ausgefordert, die nicht von selbst auf den Ersteher übergehenden Ansprüche, deren Vorbandensein oder

etrag aus dem GrundbuGße zur Zeit der Eintragung des Verfteigerungsvermerks nicht hervorging , insbesondere derartige Forderungen von Kapital, Zinsen, wiederkehrenden Hebungen

sten, spätestens im Versteigerungstiermin der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, falls der betreibende Gläubiger widerspricht, dem Gerichte glaubhaft zu machen, widrigenfalls dieselben bei Feststellung des geringsten Gebots nit berücsihtigt werden und bei Ver- tbeilung des Kaufgeldes gegen die berüksihtig- ten Ansprüche im Range zurücktreten. Diejeni- en, welhe das Eigenthum des Grundfstücks bean- igerungotermins bie Grusfellang bes Verfahrens eigerungstermins e : G E

eizuführen, widrigenfalls nah

das Kaufgeld in Bezug auf den an die

die Crtbeitun rditids tritt ird am 16. OË-

i des wird am M -

tober 1888, Nachmittags 1 Uhr, an oben- bezeibneter Gerichtsstelle ü wer Verlin, den 17. August 1888.

Königliches Amtsgericht 1. Abtheilung 52.

(8150) Zwangsversieigerun Im e der Zwangsvollstreckun E in G S ter Srictci@ftte Band 20 Nr. 1465 auf den Namen des Schankw Senftleben hierselbst eingetragene, in der straße Nr. 75 belegene Grundftück am 19. Ok- tober 1888, Vormittags 11 U

Friedrichstr. 13, Hof, lügel C.,

immer-

irths Johann Auguft | [28

steigert werden. Das Grundfstück ist mit 6460 #4 Nuzungswerth zur Gebäudesteuer veranlagt. guts aus der Steuerrolle, beglaubigte Abschrift des Grundbuh- blatts, etwaige Abihäßungen und andere das Grund- stück betreffende Nachweisungen, sowie besondere Kaufbedingungen können in der Gerichtsschreiberei, ebenda, Zimmer 41, eingesehen werden. Alle Realberechtigten werden aufgefordert, die nit von selbft auf den Erfteher übergehenden Ansprüche, deren Vorbandensein oder Betrag aus dem Grund- buche zur Zeit der Eintragung des Versteigerungs- vermerks nicht hervorging, insbesondere derartige Forderungen von Kapital, Zinsen, wiederkehrenden Hebungen oder Kosten, spätestens im Versteigerun

termin vor der Aufforderung zur Abgabe von Ge- boten anzumelden und, falls der betreibende Gläubiger widerspribt, dem Gerichte glaubhaft zu machen, widrigenfalls dieselben bei Feststellung des ge» ringften Gebots nit berücksihtigt werden und bei Vertbeilung des Kaufgeldes gegen die be- rücfsihtigten Ansprüße im Range zurücktreten. Diejenigen, wel@e das Eigenthum des Grundstücks beanspruchen, werden aufgefordert, vor Schluß des Versteigerungstermins die Einstellung des Verfahrens berbeizuführen, widrigenfalls nach erfolgtem Zuschlag das Kaufgeld in Bezug auf den Anspru an die Stelle des Grundstücks tritt. Das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags wird am 19. Oktober

1888, Nachmittags 1 Uhr, an obenbezeihneter {

Gerichtsftelle verkündet werden. Berlin, den 11. Auguít 1888. Königliches Amtsgericht I. Abtheilung 52.

(28095) ;

Im Zwangéversteigerungsverfahren über das dem Böttchermeister F. Runge bieselbst gehörige, ‘an der Kaiserstraße sub Nr. 212 belegene Wohnhaus c. p. werden die Betbeiligten zur Erflärung über den Theilungéplan auf Freitag, den 7. September c., Vormittags 11 Uhr, geladen.

Friedland, den 26. August 1888.

Großhberzoglich Mecklenbg. Amtégericht. von Rieben.

[18117] Aufgebot. : 5 Das Abrechnungsbuch Mr. 9140 der Kreissparkasse zu Kalbe a. S. über 639 10 4, ausgefertigt für den Arbeitêmann Gecttlieb Albrecht zu Bernburger Vorstadt Kalbe, ist angebli verloren gegangen und soll auf den Antrag des Eigentbümers zum Zwecke der ncuen Ausfertigung für kraftlos erklärt werden. Es wird daber der Inbaber des Buches aufge- fordert, spätestens im Aufgebotstermine den 15. April 1889, Vormittags 9 Uhr, bei dem unter- zeichneten Gerichte, Zimmer Nr. 10, seine Rebte an- zumelden und das Bu vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung desselben erfolgen wird. Kalbe a. S., den 20. Juni 1888. Königlihes Amtsgericht.

[59154] Aufgebot. .

Dorothee, geb. Sonnenberg, des Jürgen Hampe Wrwe., in Oelper, Kreis Braunschweig. vertreten dur Rechtsanwalt Hartung in Brauns&weig, hat das Au7r- gebot beantragt zur Kraftloserklärung der Obligation Nr. 797 der Hamburgischen 4 ‘/9 Staats-Anleihe von 1875, groß M 309,—.

Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf

Freitag, den 9. November 1888, : Vormittags 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerihte, Dammthorstraße 10, Zimmer Nr. 14, anberaumten Aufgebotstermine seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunde er- folgen wird.

Hamburg, den 27. Feveuae 1888.

Das Amtsgeriht Hamburg. Civil-Abtbeilung II. Zur Beglaubigung: Brügmann, Gerichtsschreiber in Vertretung des Gerichts-Sekretärs.

[26357] Aufgebot.

Die Aktie Nr. 18637 der Dortmund-Gronau- Enscheder Eisenbahn-Gesellshaft über 600 4 lautend, ist ihrem Inhaber, Albert Schroeder zu Nienburg a. S., angeblich seit längerer Zeit verloren gegangen.

Auf den Antrag desselben wird der unbekannte Inhaber dieser Aktie aufgefordert, die leßtere unter

Anmeldung seiner Rechte spätestens in dem auf den | stü,

3. Juli 1891, Vormittags 11 Uhr, au hiesiger Gerichtsstelle, Zimmer Nr. 23, anbe- raumten Termine vorzulegen, widrigenfalls die ge- dahte Aktie wird für kraftlos erklärt werden. Dortmund, 13. August 1887. Königliches Amtsgericht.

14 Aufgebot. Mittelst Rezesses Nr. 29 317 vom 12./13. Juli c.,

âti 26. Juli i li dem Febinats Direktion der gorften s Braunsweig u

er, und dem Großköther Wilhelm Töpperwien z

hütte die Ablösung der dem Gehöfte No. ass. 10

zu Teichbütte zustehenden Berechtigung zum Bezuge forsizinsfceien Bauholzes aus den herrschaftlichen Forsten gegen eine Kapitalentschädigung von 1177 M 84 sammt Zinsen zu 4 9% pro anno vom 28. Juni c. angerechnet vereinbart worden. Auf Antrag Herzogliher Kammer, Direkticn der Forsten, werden alle Diejenigen, welche Ansprüche an die abgelöfte Berehtigung resp. das dafür zu zahlende Ablösungskapital zu haben vermeinen, hier- dur aufgefordert, solche Ansprüche spätestens in dem zur Auszablung des Ablösungskapitais auf den 15. Oktober 1888, Morgens 11 Uhr, vor unterzeihretem Herzoglißen Amtsgeriht an- beraumten Termine anzumelden, widrigenfalls die- selben mit fsolden Ansprüchin der Antragstellerin gegenüber auëgeschlofen werden sollen. Seesen, den 23. August 1888. Herzogliches Amtsgericht. v. Rosenstern.

[28108] Vekanntma . *

Am 9. November 1887 kat die Frau Destillateur Hamann auf dem biesigen Marktplatze ein leinenes Säckchen, in wel%em ch befanden:

a. 2 Barknoten Nr. 1820 808a., 0597 875 b.

à 100 S [A S. ad . És G 2A 200 h

b. Goldftüde in Höbe von 209 ,

zusammen 400 #

gefunden und das Aufgebot des Fundes beantragt.

Demzufolge wird det unbekannte Verlierer aufgefor-

dert, spätestens im Termin am 24. Oktober cr.,

Vormittags 10 Uhr, scine Ansprü&e geltend zu

machen, widrigenfalls nur der Anspru auf Her-

ausgabe des zur Zeit der Erhebung des Anspruchs

noch vorktandenen Vortheils vorbehalten, jedes weitere

Recht aker ausges{chlofsen wird. Venutheu a. Oder, den 27. August 1888. Königliches Amtsgericht.

[23724] Vekanutmachung. i Die unbekannten Inkaber der nachstehend auf- geführten Sctuldurkunden, nämli 1) auf den Herrschaftlihen Hof Nr. 1 zu Peten

ingrosfirt : ; e 17M L a. Obligation vom "22. Juli 1783 über 209 Thaler Gold zu Eunften des Hauptmanns le Dour, Z

. Obligation vom 13./22. Dezember 1783 über 100 Téaler Geld zu Gunsten desfelben Gläubigers, 4 S

. Obligation vom 15./22. März 1785 über 209 Thaler Geld zu Gunsten des hiesigen fundus ecclesiasticus, 2 -

. Obligation vom 9./22. März 1787 über 250 Tbaler Gold zu Gunsten des biesigen reformirten Waisenhauses,

2) auf das zum Hause Nr. 35 an der Herder- straße hierselbft gehörige olim Althans'sche Fabrifk- gebäude ingrofsirt : -

Obligation vom 10/26. Oktober 1848 über D Thaler Crt. zu Gunsten der Fanny

ois, S

3) auf den HerrschaftliGen Hof Nr. 3 in Heessen ingrofsirt : A ;

Obligation vom 14. Januar 1773 über 30 Thaler Gold zu Gunsten der Frau Amte-

s rath Dommerih, 4

scwie alle Diejenigen, welche auf die gedahten Hy- potbeken Anspruch machen, werden auf Antrag der Fürftlihen Rentkammer bierselbst als Vertreterin des Fürftlihen Dowmaniums, in dessen Eigenthume die verpfändeten Grundsiückte ftehen, nah erfolgter Glaubbaftmahung der Tilgung der in Rede steben- den Forderungen aufgefordert, spätestens im Termine

den 1. Oktober d. J., Morgens 9 Uhr,

dem unterzeihneten Gerichte die Urkunden. vorzu- legen und ihre Rechte anzumelden, widrigenfalls die Suldverscreibungen dem bohen Eigenthümer gegen- über für fraftlos erklärt und die Hypotheken gelöscht werden sollen.

Vückeburg, den 20. Juli 1888,

Fürsftlihes Amtsgericht. (gez.) Begemann.

28100] Aufgebot.

Im Wege der Erxpropriation haben folgende Grundbesitzer von Lelm die nahbezeihneten Grund- ude gegen ckchâdigung an die Braun- schweigishe Eisenbabrgesellshast, vertreten durhch Königliche Eisenbahndirektion zu Magdeburg, abge-

1) die Kirche zu Lelm von den Plänen Nr. 109 b. und 109. der Lelmer Flurkarte: „der Seide- ellenkfamp*, 4,78 und 0,57 a, gegen eine

2 die Separatlonagenosenschaft zu Lel ) die en zu Lelm vom Plane Nr. 416 der Karte: „der Scheide- quellenkamp“, 0,34 a, gegen 16,31 Æ Ent-

di 3) S Acerauin Job. Heinr. Liebmann zu Lelm

vom Plane Nr. 110a. der Karte:

Stweidequellenkamp*“, 2,03 a gegen 121,70 4 Entschäd1gung. Zur Auszahlung der Entschädigunzsbeträge ift Termin auf den 27. Oktober d. J., Morgens 10 Uhr, vor Herzoglitem Amtsgerichte biejelbit anberaumt. Arf Antrag Könialiher Eisenbahndirektion zu Magdeburg werden zu diesem Termine alle Diejenigen, welWe an den abgetretenen Grundfläben bezw. den zu zablenden Entshädigungékapitalien dinglihe Be- rechtigungen zu haben glauben, mit der Aufforderung vorgeladen, ibre Ansprüche späteftens im Termine anzumelden, widrigenfalls sie mit denselben aus- ges{lofssen werden sollen. Königslutter, den 25. August 1888, Herzogliches Amtsgericht. Scwarzenberg.

[28106]

Sen

1) der Smiedemeister Carl Gau bieselbft unterm 5. Januar 1848 die am Trurencamy allhier be- [egenen Gärten Nr. 135 und 138 von dem Handelsmann Ioachim Baatde zu Pankow, jetzt unbekannten Aufenthalts,

2) der Séläwtermeister Gustav S@hlinke zu Berlin, Stromstraße Nr. 40 a, das an biefiger Wallstraße sub Nr. 72 belegene Wohnhaus e. p. am 21. August 1884 von dem Bauunternehmer Ferd. Wiese zu Berlin, früher bier wohnhaft,

_jeßt unbekannten Aufenthalts,

fäuflih erworben und beide Käufer die betreffenden Kaufgelder zu voll berihtigt haben, so werden auf zulässig befundenen Antrag der jeßigen Erwerber dieser Grundsiücke resp. der Handelêmann Joachim Baade rnd der Bauunternebmer Ferdinand Wiese bezügli deren Erben oder Erbnehmer in Gemäßheit des S. 8 sub 6 der revidirten Stadtbuchordnung vom 21. Dezember 1857 peremtorish bierdurch auf- gefordert, ibre zur Verlassung nothwendige Erklärung, daß sie das Eigerthum der beregten Grundstücke den genannten resp. Käufern auflafsen, bis spätestens in dem dieserhalb auf Montag, den 22. Oktober d. J-.- Mittags 12 Uhr, vor uns auf der Raths8- stube anberaumten Termine zu ertheilen oder ibre Widerspruche rehte bei dem Nachtheile geltend zu machen, daß die beregte Erklärung als erfolgt werde benommen werden.

Fürstenberg i. Meckl., den 22. August 1888.

Der Magistrat als Sypothekenbehörde. H. Bahr.

[28103] Aufgebot.

Der Gärtner Valentin Kaëprzik aus Rzendowitz hat bebufs Anlegung eines neuen Grundbu(hblattes das Aufgebot seines Grundstücks beantragt. Dieses ist eine nördlich am Walde im Gemeindebezirk Gos- lawit bclegene Wiese V1. Kiafse mit 84 Ar Flächen- inhalt, bat einen Reinertrag von 1,97 Thalern Kartenblatt I. Parzellen - Nr. 7 grenzt an die Grundbu Nr. 50 Rzendowiß und führt in der Grundfteuermutterrolle den Artikel Nr. 32.

Es ergeht biermit an die unbekannten Eigenthums- Prätendenten und unbekannten dinglih Berechtigten die Aufforderung, ihre Ansprüce und Rechte auf das Grundstück spätestens in dem auf den 10. Januar 1889, Vormittags 11 Uhr, anberaumten Auf- gebotstermine anzumelden, widrigenfalls die gedahten Personen mit ibren Ansprüchen und Rechten auf das Grundftück würden ausgeschlossen werden.

Guttentag, den 23. August 1888.

Königlihes Amtsgericht.

[28149} Aufgebot.

Der Fleisher Christoph Wilke zu Blekenstedt ift eingetragener Eigenthümer des Kothbofs No. ass. 41 daselbst und des dazu gebörigen Restes vom Plane Nr. 302 der Karte „Im Orte“, dejsen Größe auf Grund des Separationsrezesses zu 11 a 88 qm an- gegeben ist und nach Abtrennung von einer genau S8 a 34 qm baltenden Flähe noh 3 a 54 qm be- tragen müßte.

er x. Wilke bat glaubbaft gemacht, daß er den fraglichen Planrest, dessen Größe, einschließli der vor langen Jahren dazu gelegten Theile von der Dorfftraße, nah sorgfältiger Messung 6 a 64 qm beträgt, in der avf der ermefsungs-Bescheinigung dur die Buchstaben 1. k. i. h. g. f. e. d. c. L umschriebenen Eesammtfläche zu Eigenthum erworben habe, und gemäß S. 23 der Grundbuordnung, da das betreffende Grundstück nit, beziehung8weise nicht gehörig im Grundbuche eingetragen ist, das vorge- \hriebene Aufgebotëverfahren beantragt.

Es werden daher alle Diejenigen, welche Rechte an der vorbezeichneten Gesammtflähe zu haben ver- meinen, behufs deren Geltendmahung auf den 26. Oktober d. Js., Morgens 10 Uhr, vor das unterzeichnete Gericht unter dem Rechtsnachtheile damit vorgeladen, daß nah Ablauf dieses Termins der Fleisher Christoph Wilke als aa jenes Grundftücks im Grundbuche von Blekenstedt einge-

trageni werden wird und daß, wer die ihm obliegende