1931 / 213 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 12 Sep 1931 18:00:01 GMT) scan diff

Fd |

51420].

l alleiche Salzwerke Aftiengesell- schaft, Schlettau b. Halle a. D. Saale. Ansgabe neuer Gewinnanteil=- scheinvogen zu den Aktien

Nr. 6851—10 050. . Die neue Reihe Gewinnanteilscheine, umfassend die Nummern 26—33 nebst Erneuerungsschein, zu unseren Aktien Nr. 6851—10 050 gelangt von jeßt ab gegen Rückgabe des alten Erneuerungs- scheines und eines der Nummernfolge nach geordneten, mit Quittung des Be- sißers versehenen Verzeichnisses bei nach-

stehenden Stellen zur Ausgabe:

bei dem A. Schaaffhausen'schen Bank- verein Filiale dèr Deutschen Bank

und Disconto-Gesellschaft, Köln, bei der Deutschen Bank und- Disconto- Gesellschaft, Berlin, Düsseldorf, Essen (Essener Credit-Anstalt) und Halle

a. S.

Schlettau b. Halle «a. d. Saale, den 10, September 1931,

Der Borstand. N K ZPT P E I N P [51521 ]. L Bilanz per 31. März 1939.

Attiva. Kassenbestand, Bankgut-

haben, Wechsel usw. Material und Warenvorräte

t

144 429/30 425 060|—

334 144 94 Maschinen: Berlin . « 91 000'— Briesen « «- 54 000|— Beteiligungen - 19 800|— Fuhrwesen Berlin - . - « 1|— Büroeinrichtung: Berlin . R Briesen . l— Fabrikeinrichtung: Berlin . I |— Briesen 1|— T I|— Nicht eingezahltes Kapital 150 000/— Verlust per 31, 3, 1930 133 637,74 | Gewinnvortrag | A 1 211,33 132 426/41 1 350 866/65 Passiva. |

Aktienkapitak » « - « o - 800 000 MLEMTOLER « .= o a 09 281 193/42 Reservefonds . - - s - 117 436/47 Delkrederefonds . . . « 95 000/— Arbeiterunterstüßungsfonds 4 035/55 Transitorische Posten 32 245 21 Mais 21: P 20 956|/— 1 350 866/65 Gewinn- und Verlustrechnung per 31. März 1930.

Soll, Abschreibung auf Fuhr- wesen, Maschinen und Einrichtung Generalunkosten ° Besondere Abschreibungen

46 162/07 650 395/49 130 857 10

827 414/66

S ck ck. E

Haben. Betrieb8gewinn ...«, -.- Zinsen, Kursdifferenzen usw. 4 141/91 Gewvinnvortrag aus 1929 121133 Verlust per 31. 3. 1930 ab- |

züglih Gewinnvortrag | E E 132 426/41

Batterien- u. Elemente-Fabrik System Zeiler Aktiengesellschaft. Heiler. - Jentsch.

C E C E E E U E

[49432]. eFenag“ Aktien-Gesellschaft, Nürnberg. Reichsmarkschlußbilan für den 31. Dezember 1930.

689 635/01

Vermögen. RM [N Anlagetwverte : Maschinen, Betriebsan- lagen und Einrichtungen | 2380 900|— Transportmittel . .. i7 800|— 398 700|— Betriebsmittel: : Kasse und Bankguthaben 4 465,08 Forderungen 420 715,06 - Vorräte «. . 499 345,97 | 924 52611 Reinverlust: Verlustvortrag 1. 1. 1930 18 297,25 Verlust 1930. 2202,17 20 499/42 Bürgschaften 18 729,30 1 343 725/53 Verbindlichkeiten. Aktienkapital S E S Zes 200 000|— Betriebsschulden: Darlehen . . 714 000,— Akzepte . . . 60 503,53 Warenschulden 365 639,— | 1 140 142/53 Rückstellungen . . «« - 3 583|— Kaution 18 729,30 1343 725/53 Gewinn- und Verlustrechnung. Allgemeine Geschäftsun- RM [N kosten: Steuern und so- ziale Abgaben . « 279 223/01 Abschreibung . . - « . « 40 719/10 Verlustvortrag 1. 1. 1930 18 297/25 338 239/36 Betriebsertrag «- . « . 317 739/94 Verlustvortrag 1. 1. 1930 18 297,25 Ver'ust 1930. 2202,17 20 499/42 : 338 239/36

eFenag“ Aktiengesellschaft. Woll.

[51418]. Badische Lofkaleisenbahnen Attien-Gesellschast.

Die Aktionäre unserer Gesellschast wer den hierdurch zu einer am 30. Sep- tember 1931, vormittags 9 Uhr, in den Geschäftsräumen des Notariats Karlsruhe I, Kaiserstr. 184, stattfinden- den außerordentlihen Generalver- sammlung eingeladen.

Tagesordnung :

Berichterstattung über die wirtschaft-

lihe Lage der Gesellschaft 240 H.-G.-B.),

Die Aktien sind gemäß § 26 der Sabßung spätestens 5 Tage vor der Generalver- sammlung, den Tag der Hinterlegung und der Generalversammlung nicht mitge- rechnet, vor 6 Uhr abends zu hinterlegen bei Berliner Handels-Gesellschaft in Berlin, Darmstädter und Nationalbank in Berlin, Deutsche Bank und Disconto-Gesellschaft in Berlin und deren Filialen in Köln a. Rh., Frankfurt (Main), Mannheim und Karlsruhe, Sal. Oppenheim jr. & Co. in Köln, Wm. Schlutow in Stettin.

Die Hinterlegung von Reichsbankdepot- scheinen berechtigt niht zur Abstimmung.

Karlsruhe, den 10. September 1931,

Der Aufsichtsrat. Dr. Karl Meister, stellv. Vorsibßender.

[51404]. Steinholzfabrik Braunschweig Afktiengesellschaft.

Die Herren Aktionäre unjerer Gesell- schaft werden zu der am Sonnabend, den 3. Oktober 1931, im Gasthaus Stadt Salzwedel, nahmittags 4 Uhr, stattfindenden ordentlichen General- versammlung hiermit eingeladen.

Tagesordnung :

1, Berichterstattung des Vorstands über

das Ergebnis des verflossenen Ge- \chäftsjahres sowie Bericht des Auf- sichtsrats über Prüfung des Ge- \chäftsberihts und der Jahresrech- nung. Genehmigung der Bilanz und Ge- nehmigung der Gewinn- und Ver- lustrechnung über das verflossene Ge- schäftsjahr.

3, Festseßung der Vergütung für den

Aufsichtsrat.

4, Erteilung der Entlastung für Vor-

s)stand und Aufsichtsrat.

5, Aenderung der Firma der Gesell-

schaft.

Zur Teilnahme an dexr Generalver- sammlung sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die ihre Aktien bei der Gefsell- schaftskasse oder einem deutschen Notar spätestens am dritten Tage vor der Generalversaminlung hinterlegt haben.

Braunschweig, im September 1931, Der Vorsißende des Aufsichtsrats :

Munte. Der Vorstand. Bartel.

O R S P N T M C E 25 [49725].

Charlottenburger Handelsgesell- schaftA.-G., Verlin-Charlottenburg, Olivaer Platz 8.

Bilanz per 31. Dezember 1930.

wo,

Aktiva, RM BVanllonten « «e oe o v0 421/60 Bankkonto ord. «o o o o. 364/26 Kassa e000 00 0.0 #6 G0 29 21 Außenstände “C C TLCOTORT Verlustvortrag 1. 1. 8349,83 : Veclustvortrag 31. 12. 449,79 799/62

18 692/66 Passiva. Kreditoren « « «o o * * 13 692/66 Aktienkapital . « « + + « « |_5000|— 18 692/66 Gewinn- und Verlustkonto. RM |5Ñ Unkosten « « « «e e o o «o « [10 110/27 Steuern oooooo 206/18 Zinsen «- oe ooooo. 133/34 10 449/79 Verwaltungsspesen . « « « «- | 10 000|— Verlustvortrag . « - . - o. 449/79 10 449/79

Berlin, 31. August 1931. V

[49723]. Treuhand- Aktien gesellschaft für Sachbesitz, Berlin.

Vilanz am 31. Dezember 1930. Aktiva. RM Verlustvortrag m. S 9.0 S ;:8 272 56 Außenstände « « « « « « « |_4 727/44 5 000|— Passiva. Aktienkapitalkonto « « «+ « « }| 5 000|— 5 000|— Gewinn- und Verlustkonto. Soll. RM |9 et «T E EA 272/56 Haben. Verlustvortrag. . - « . « « 272/56

Berlin, 31. August 1931.

[49724]. Gemäß Beschluß der Generalversamm- lung vom 1. September 1931 is Herr Dr. Arthur Meserißer aus dem bisherigen Aufsichtsrat abberufen worden. Zum neuen Aufsihtsrat wurde Frl. Dora Grauert, Detmolder Str. 5, bestellt. Berlin, den 1. September 1931. Treuhand- Aktiengesellschaft

für Sachbesi

RNeichs- und Staat&anzeiger Nr. 213 vom 12, September 1931. S, 4

Paul Kohl Afkftiengesellshaft, [51406]. Chemnit.

Die Herren Aktionäre werden hierdur } zu der am Sonnabend, den 10. Ofs- | tober 1931, nachmittags 1214 Uhr, in den Geschäftsräumen der Gesellschaft | (Markt 15, 1) stattfindenden außer- ordentlichen Generalversammlung eingeladen.

Tagesorduung : Vorlage der Bilanz per 30. 6. 1931, Genehmigung der Bilanz. Entlastung des Vorstands. Entlastung des Aufsichtsrats. Beschlußfassung über Liquidation des Warengeschäfts.

6, Evtl, Umbenennung der Firma.

Zur Ausübung des Stimmrechts sind die Aktien bis zum 6. Oktober 1931 an der Gesellschaftskasse zu hinterlegen.

Chemunit, den 12. September 1931, Der Vorsibßende des Aufsichtsrats :

Rudolf Fischer.

[Se A ie P P r ower [497191]. JFndustria Treuhand Verwaltungs- gesellshaft, Berlin. Bilanz per 31. Dezember 1930.

t a Co D has E S

Aktiva. E O 6 I Außenstände 643 890/77

11 900!|—

Hypotheken ¿ 6 500|—

L L 1 162 000|— Wechsel . « A JFnventar « d ü O | O e A | 7 701/38 1 832 004/38

Passiva. Kreditoren E S G A D A Rückstellung für Verluste bei

Außenständen . « « « Stammhkapital

1 482 255/06 164 749/32

175 000|— 10 000|— 1 832 004/38

Geivinn- und Verlustkonto.

Soll. Unie. 66 Rückstellung a conto des

Verlustes aus dem Kon-

19 961/52

kurs Gorodedi « » « » __145 000— 164 961152 Haben.

R 4 e 0 156 022/70 Effekten 00 0:00 4 730/55 Provision « « o # d:d-6 282/15 Verwaltungsspesen « « « 2 480 |— Verlust 1930 . - - o o « 5 446/12

164 96152

Berlin, 31. August 1931,

[49720]. Gemäß Beschluß der Generalversamm- lung vom 1. September 1931 is ‘Herr Dr. Arthur Meserißer aus dem bisherigen Aufsichtsrat abberufen worden. Zum neuen Aufsichtsrat wurde Herr Hans von Wickede, Neue Bayreuther Str. 2, bestellt. Jndustria-Treuhaund-Verwaltung Aktiengesellschaf}t, Berlin. R E C R E R T [49731]. Märkische Ziegelindustrie A.-G. Bilanz für das 1. DARIDGIEN

per 31. Dezember 1930. Aktiva. RM [N Grundstückskonto « « e 306 624/35 Gebäudekonto. « « o o. 346 450/65 Maschinenkonto « « « + - 186 404|— Jnwventarkonto eo o00 128 512|— Bestände . . S E M. E 249 586 |— Kasse S M S. Wo 402 Postscheckguthaben « « - 59/58 Bankguthaben » «+ - o. 13 437|— Debitoren » o o 0.00 41 157/30 Verlust 6STD 70 838/17 1 343 305/37 Passiva. Aktienkapital « eo ooo [1000 000|— Rückstellung e 00.5 155 618/84 Kreditoren “Es 150 092/19 Hypotheken » . e... 37 594/34 1 343 305/37 Gewinn- und Verlustrechnung. Debet. RM [H Unkosten « « « o-o 0-0 0 39 475/57 Steuern « « « o o o o 6 37 435/97 c E 4 252/40 Abschreibungen: Grundstücke. 11 350,—- Gebäude. . 29 473,77 Maschinen . 31 689,35 Jnventar 29 422,65 101 935/76 183 099/70 Kredit. Rohgewinn. - «e o. 112 261/53 E o 6 6605 6 70 838/17 183 099/70

Verlin, im September 1931. Märkische Ziegelindustrie Aktiengesellschaft. Pitthan. . Scholand.

[49732].

Folgende Herren sind in der General- versammlung vom 3. September 1931 in den Aussicht3rat gewählt worden: Dr. Hans Bie, Berlin, Dr. Bernhardt, Berlin, Dr. Borner, Berlin, Dr. Schulte, Berlin.

Verlin, den 3. September 1931.

Märkische Ziegelindustrie

[49716] }

Schlesische z Mühlenwerke Aktiengesellschaft. 1, Bekanntmachung.

Die Generalversammlung unserer Gesellshaft vom 1. August 1931 hat beshlofsen, das Grunddapital um 2 200 000, RM Nennbetrag dur Jer- ringerung des Nennwerts jeder Vor- zugs- und Stammaktie über 1000,— Reichsmark auf 500,— RM herabzu- seben. Der Beschluß ist am 28. August 1931 in das Handelsregister eingetragen.

Gemäß §8 289 H.-G.-B. ergeht hier- mit die Aufforderung an die Gläubiger der Gesellshaft, ihre etwaigen Forde- rungen bei der Gesellshaft anzumelden, Breslau, im September 1931.

Der Vorstand. S d

[49721] Kurfürstendamm 34 Aktiengesellschaft, Berlin. Bilanzkonto per 31. Dezember 1930.

Aktiva. RM Außenstände . - - o 6 - « 116 960/26 Verlustvortrag: aus den Vor- jahrén . . » » 11 633,64 aus 1930 . . . 11407,10 123 03974

40 000 Passiva. Aktienkapital S S E M 40 000|— 40 000|— Gewinn- und Verlustkonto. ° Soli, RM |D5 De «6 6 €96 22 902/72

Grundvermögen- und Haus- 6 E Abstand an Wohnungsamt

8 078 7 500

70 38 566/40

Haben. Mieteingang. . « « « «- « « [26 855/30 Grundstückskonto . « » » - - 304 |— Verlust 1930. . « « o o o‘. 111 407/10 38 566/40

Berlin, 31. August 1931.

[49722]. i Gemäß Beschluß der Generalversamm- lung vom 1. Septeinber 1931 is Herr Dr. Arthur Meserißer aus dem bisherigen Aufsichtsrat abberufen worden. Zum neuen Aufsichtsrat wurde Frl. Dora Grauert, Detmolder Str. 5, bestellt. Berlin, den 4. September 1931, Kurfürstendamm 34 Grundstücts- Aktien-Gesellschaft.

10. Gesellshasten m. b. H.

[48777] Bekanntmachung. 5

Die Automobil- und Ersaßzteile-Gesell- schaft mit beshräakter Haftung in Ber- lin W 56, Taubenstraße 20, ist aufgelöst. Die Gläubigec werden aufgefordert, {ih bei ihr zu melden.

Berlin, den 31. August 1931. Automobil- und Ersaßtteile- Gesell- schaft mit beschränkter Haftung in Liquidation.

Der Liquidator: Wilhelm Coerper.

[49773]

Die Firma Kaestner & Co. G, m. b. H.,, Zwiau, is aufgelöst, Die Gläubiger werden aufgefordert, sich bei mir zu melden. : S Karl Frey, Baumeister, Zwickau/Sa.

[48888] : Durch Beschluß der Gefellschafterver- sammlung vom 5. 2. 1929 ist das Stamm- kapital der Gesellshaft um 42500 RM herabgeseßt worden. Die Gläubiger der Gelellshaft werden aufgeforoert, fich bei uns zu melden. Dresden, den 2. September 1931. Sächs. Stahlwindmotoren - Fabrik G. R. Herzog G. m. b. H., Dresden, Geschäftsführer: Arthur Weber.

[49254] n Ruf& Blank G. m.b.H. in Liquidation in Neustadt a. d. Haardt.

Die Gesellschaft ist laut Gesellschafter- beshluß vom 2. September 1931 auf-

gelöst. Die Gläubiger der Gesellschaft werden aufgefordert, sich bei derselben zu melden.

Der Liquidator: Adam Ruf.

[51108] i Die Firma Radeberger Möbelfabrik G. 1. b. H. ist durch Beschluß der Gesell|chafter- verjammlung vom 14. August 1930 gusgelóst worden. Als Liguidator wurde der Kauf- mann Johannes Winterlich, Dresden-A. 16, Bla|ewißer Str. 29 Erdg., besteUt. Ich fordere die Gläubiger der Gesell\haft auf, sich bei derselben zu melden. Radeberg-Dresden, den8. Sept. 1931. Radeberger Möbelfabrik Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Liquidation. Winterlich.

[49585] Vekanutmachung. Die Fisk Tyre Company mit be- [Sranber Haftung, Berlin-Halensee, estorstraße 8—9, i aufgelost. Tie Gläubiger der Gesellshaft werden auf- gte ers, sih bei A zu melden. Der erkauf von Fisk-Reifen wird dur Jmporteure fortgeseßt. : Verlin, dén 1. September 1931. Der Liquidator der Fisk Tyre Company mit beschränkter Haftung:

[50787] Bekanntmachung. Die Firma Friy Zwirner G. m. b. H. in Breslau, Brüderstr. 42, ift aufgelöît. Die Gläubiger der Gesellschaft werden aufgefordert, sih bei ihr zu melden. Breslau, den 4. September 1931, Der Liquidator der Firma Frit Zwirner, G. m. b. H. i. L, : Frit Zwirner.

[48583] Bekanntmachung. Die unterzeichnete Gesellschaft wurde am 8. August 1931 aufgelöst. Zum Liquidator wurde Oberrevi)or Kimmich, NRostock i. M., Schwaansche Str. 2, ers nannt. Etwaige Gläubiger werden hiermit öffentlih au!gefordert, ihre Forderungen anzumelden. Zentral-Lebensmittelbeschaffung G. m. b. S. zu Schwerin (Meeklbg.) i. Liqu. Der Liquidator: Kimmi h.

[48248]

Die Firma Hermann Kristall G. m. b. S., Berlin, Alexanderstr. 8a, be- findet sich in Liquidation. Forderungen an die Liguidationsmasse sind bis zum 15. Oft. 1931 bei dem unterzeichneten Liquidator anzumelden.

Liquidator Alfred Bernhardt, Berlin-Schêneberg, Martin-Luther-Str.26.

11. Genossen- [50437]. schasten.

Graphische Fndustrie e. G. m. b. H.

in Liquidation, Hamburg 36, Valentinstkamp 40/42.

Abschlußbilanz per 30. Juni 1931.

Vermögen. RM Verlust... . «e e + [16 835/18 Schulden. | Kunden «e es e: 64 o f 9s Körperschaftssteuer 1927/28 « |_7 146/— 16 835/18

Die Liquidatoren.

[44055] : Gemäß Beschluß der Generalversamms- lung vom 21. Mai 1931 ist die Land- bundhandel8genossenshaft Wismar auf- gelöst. Der Auflösungsbeshluß ist am 14. Juli 1931 in das Genossenschafts register des Amtsgerihts Wismar ein- getragen. Die Gläubiger werden aufge- fordert, sich bei den unterzeihneten Liqui- datoren zu melden. | Wismar, den 8. August 1931: Landbundhandelsgenossenschaft

Wismar e. G. m. b. H.

in Liquidation. Boehner. Kru fe.

[50436]

Gemäß § 1 des Genossenschaftêgesezes in Verbindung mit § 33 unserer Saßung geben wir hierdurch folgendes befannt: Die Genossin Else Hoffmann, geb. Moßner, Berlin-Wittenau, hat gemäß § 91 des Genossenschaftsgeseßes gegen die Beschlüsse der Generalverjammlung vom 31. Mai 1931 die Anfechtungsklage erhoben. Termin zur mündliden Verhandlung steht am 19. September 1931, 10 Uhr, vor dem Landgericht Iï, Halleshes Üfer 29/21, Zimmer Nr. 106, an. ;

Deutscher Fnvestment-Verein e. G. m. b. H,, Berlin. Der Vorstand.

Dr. Wiglow. Pfundt.

14, Verschiedene Bekanntmachungen.

[50177] : Reichsverband der Kolonialdeutschen und Kolonialinteressenten E. V.

Die ordentlihe Mitgliederversammlung

wird auf Freitag, den 9. Oktober, nachmittags 4 Uhr, in die Räume der Neu Guinea - Compagnie, Berlin NAW 7, Dorotheenstr. 61, einberufen. Tagesordnung:

1. Genehmigung des Jahresberihts und Rechnungslegung für das Geschäfts jahr 1930/31.

2. Entlastung des Vorstands und Ge- famtaus\chusses.

3. Neuwahl des Gesamtaus\chusses.

4, Bericht über den Stand der Ent- schädigung.

Der Vorstand.

[51393]

Landwirtschaftliche Versicherungs- gesellschaft auf Gegenseitigkeit zu Greifswald.

Hagelabteilung. s Gemäß Aufsichtsratsbes{luß wird für das Hageljahr 1931 ein Nachshuß in Höhe von 50°/, des Vorbeitrags erhoberi. Greifswald, den 9. September 1931. Der Vorstand.

Verantwortlich für Schriftleitung und Verlag: Direktor Mengering in Berlin-Pankow. / Druck der Preußischen Druckerei und Bea N ellshaft, Berlin, ilhelmstraße 82.

Drei Beilagen (einshließlich Börsenbeilage und

Aktiengesellschaft.

Pitthan. Scholand.

John Wiederkehr.

wei Zentralhandelsregisterbeilagen).

Erfte Zentralhandel8registerbeilage

zum Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger zugleich ZentralhandelsSregister für das Deutsche Reich

Nr. 213.

Berlin, 6onuabend, den 12. September

Erscheint an jedem Wochentag abends. Bezugs- preis vierteljährlih 4,05 ÆK. Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer auh die Geschäftsstelle SW. 48, Wilhelmstraße 32.

Einzelne Nummern kosten 15 #/. Sie werden nur gegen bar oder vorherige Einsendung - des Betrages einshließlich des Portos abgegeben.

Anzeigenpreis für den Raum einer fünfgespaltenen Petitzeile 1,10 ÆK. Anzeigea nimmt die Geschäftsstelle an. Befristete Anzeigen müssen 3 Tage vor dem Einrückungstermin bei der Geschäftsstelle eingegangen sein.

a,

1931

Jnhaltsübersicht, 1. Handelsregister, 2. Güterrechtsregister, 3. Vereinsregister, 4. Genossenschaftsregister, 9. Musterregister, S | ara agr g n G . Konkurse und Vergleichssachen, 8. Verschiedenes.

Ö

Entscheidungen des Neichsfinanzhofs.

82. Lohnsfteuerpflicht der Arbeitgeberbeiträge zu freier Versorgungsversiherung des Angestellten. Streitig ist die Frage der Lohnsteuerpflicht der Arbeitgeberbeiträge zur Pensions- versicherung bei einem Pensionsverein, und zwar, da der Pensions- verein zugleih Ersaßkasse im Sinne des Angestelltenversicherungs- gesebes ist, soweit sie über die Pflichtversiherungsbeiträge des Arbeit- gebers auf Grund des Angestelltenversicherungsgeseßes hinausgehen. 11. Die Beschwerdeführerin, eine G. m. b. H., ist für ihre Angestellten einem Pensionsverein angeschlossen. Aus der Saßung dieses Vereins ist folgendes hervorzuheben: a) Nach § 3 sind beteiligt nur die Arbeit- geber. Nach § 5 werden versichert sämtliche Angestellten mit Dienst- bezügen bis zu 18 000 RM. Die Versicherung bildet einen Teil des Anstellungsvertrages. Nach § 7 sind Schuldner der Beiträge die Arbeitgeber, die gleichzeitig für die Beiträge der Arbeit- nehmer haften. b) Nach Artikel T der Versicherungsbedingungen be- stehen die Versicherungsleistungen in Ruhegeld, Altersrente und Hinterbliebenenrente. Die Ansprüche sind höchst persönlicher Natur, jie können nicht abgetreten oder verpfändet werden. Nach Artikel TIT betragen die Beiträge 10% des Arbeitsverdienstes. Davon haben 8%, die Arbeitgeber und 2% die Angestellten aufzubringen. ‘Nach Artikel VI erlischt die Beitragspflicht durch Austritt der Unternehmung aus dem Verein oder durch Austritt des Angestellten aus den Diensten der beteiligten Unternehmung. Artikel VII bestimmt über die Rückgewähr der Leistungen folgendes: „L. Wenn der Angestellte der reichsrecht- lichen Angestelltenversicherungspflicht unterliegt, hat er nur Anspruch auf die reichsgeseßlichen Leistungen. Sollten jedoch die von dem Ange- stellten selbst gezahlten Beiträge höher gewesen sein als die, welche nach § 172 des Angestelltenversicherungsgeseßes zu zahlen wären, so hat der Ausscheidende Anspruch auf den übersteigenden Teil der seit 1924 geleisteten Beiträge. 2. Heiratet eine versicherte Angestellte, welche eine reichsgeseßliche Anwartschaft erworben hat, nah Ablck&uf der reichsge- seblichen Wartezeit für das Ruhegehalt und scheidet sie binnen drei Zahren nach der Verheiratung aus der versicherungspflichtigen Be-

i schäftigung aus, so erhält sie die seit 1924 von ihr selbst gezahlten Ver- j jiherungsbeiträge zurück. 3, Diejenigen ausscheidenden Versicherten, welche nicht reichsversicherungspflichtig wären und nach § 21 des An-

gestelltenversicherungsgesebes die Versicherung nicht fortgeseßt haben, haben ein Rückforderungsrecht“ auf die Hälfte derjenigen laufenden Versicherungsbeiträge, welche für ihre Versicherung seit 1924 gezahlt werden. Ueber die freiwillige Weiterversicherung bestimmt Artikel VITTL, daß bei Ausscheiden eines Angestellten aus anderen Gründen als durch Tod, Heirat, Pensionierung oder Berufsunfähigkeit oder beim Aus- scheiden“ der beteiligten Unternehmung aus dem Verein der Ver- sicherte statt der Rückgewähr die Versicherung freiwillig durch Zahlung der vollen Beiträge fortseßen kann. Bei versicherungspflichtigen An- gestellten ‘ist die Weiterversicherung nur zulässig, insolange der Ver- sicherte nicht in eine andere versicherungspflichtige Beschäftigung ein- tritt. War cin Versicherter 20 Fahce beim Pensionsverein versichert und hat Beiträge gezahlt, so erhält er, wenn er von dem Recht auf Rückgewähr keineu Gebrauch macht, bei Eintritt der Berufsunfähigkeit

j vder des Pensionsalters eine Pension, wenn die reichsgeseßlichen } Beiträge geleistet worden sind, entsprechend den reichsgeseßlichen j Leistungen. Sind die reichsgzseßlichen Beiträge nicht geleistet worden, j fo erhalten die Versicherten nur die von ihnen selbst bezahlten Beiträge

zurück, Der Pensionsanspruch beginnt nach einer Wartezeit von fünf Jahren, bei Versicherungspflichtigen (Zusaßversicherten) nah Ablauf der geseblichen Wartezeit.“ IIT. Jm vorliegenden Falle handelt es sich um die Beiträge, die die Beschwerdeführerin in Höhe von 8% des

| Arbeitsverdienstes der Angestellten nah Artikel III der Versicherungs-

bedingungen an den Penjsionsverein zahlte. Die Frage ist, ob durch diese Zahlungen den versicherten Angestellten ein geldwerter Vorteil, d. h. Arbeitslohn im Sinne des § 36 des Einkommensteuer- geseßes, und öwar mit der Zahlung, d. h. im Steuerabschnitt, in dem gezahlt wird, zufließt 11 des Einkommensteuergeseßes). TV. Vorab sei geprüft, ob schon die Zusage einer Versorgung durch den Arbeitgeber für Alter, Arbeitsunfähigkeit und Hinterbliebene als laufend zufließender geldwerter Vorteil anzusehen sei. Man könnte daran denken, daß der Arbeitnehmer insoweit eine Versicherung erspact. Für Veamte is von jeher anerkannt, daß das Recht auf künftige Versorgung einkommensteuerrehtlich nicht als laufender geldwerter Vorteil anzusehen ist. Für Beamte liegt die Sache aber besonders. Die Stellung des Beamten beruht nicht auf einem An- stellungsvertrag oder Dienstvertrag, sondern auf einem öffentlich- rehtlichen gegenseitigen Treuverhältnis (vgl. Entsch. des RFHofs Bd. 27 S. 321; Bd. 28 S. 208 = Steuer und Wirtschaft 1931 Nr. 147, 376; Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen Bd. 104 S, 61). Der Beamte hat keinen Anspruch auf einen angemessenen Lohn als Entgelt für seine Leistung, sondern er hat nur ein Recht, und zwar im Sinne des Artikel 129 der Reichsverfassung ein wohlerworbenes Recht auf Reichung eines angemessenen, seinem Stande entsprechenden Unter- halts gegenüber dem Staat. Diese Unterhaltsverpflichtung des Staates ist daher grundsäßlih unabhängig von der Leistung von Diensten, sie seßt sih auch nah Beendigung der Dienstleistung wegen Beruf3- Unfähigkeit bis zum Tode des Beamten und teilweise noch darüber hinaus fort. Nun werden allerdings Versorgungsberechtigungen, die ausschließlich in einem Anspruch gegen den Arbeitgeber bei Eintritt des Versorgungsfalles bestehen, auch in beamtenähnlihen und auh in sonstigen Angestellten- und Arbeitnehmerver- hältnis sen eingeräumt. Aber auch in diesen Fällen wird man, obwohl sie im Grunde genommen anders liegen als die der Versorgungsrechte der Beamten, nicht annehmen können, daß den Angestellten und son- stigen Arbeituehmern laufend geldwerte Vorteile zufließen. So wenig wie die Benüßung von Annéhmlichkeiten und Wohlfahrts8einrihtungen (Kantinen, Bäder, Sportpläße, Leihbüchereien) einkommensteuer- rechtlich im Sinne der Verkehrsauffassung als gegenwärtig zufließender geldwerter Vorteil gewertet werden darf, gilt das auch von der bloßen Möglichkeit von Ersparungen. An diesem Ergebnis ändert nichts, daß etiva der Arbeitgeber, um sich gegen die aus den Versorgungs- ansprüchen der Arbeitnehmer erwachsenden Ansprüche zu decken, eine Versicherung eingeht und Versicherungsprämien zahlt, für deren Höhe die Arbeitslöhne die Bemessungsgrundlage bilden. Wenn _ Versicherung und die P Raus der Prämien aus3s\chließlich Sache

es Arbeitgebers ist, so daß also der Arbeitgeber die Versicherung

beliebig aufgeben und zu einer anderen Versicherung oder zur Selbst-

| könnten, fließt dem Arbeitnehmer noch nichts zu. Ob und inwieweit sih hieran etwas ändert, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gegenüber eine Verpflichtung übernimmt, die Versicherung auf- rechtzuerhalten, wird im Einzelfalle zu untersuchen sein. Es wird dabei ins Gewicht fallen, ob der Versorgungsanspruh des Arbeit- nehmers gegen den Arbeitgeber und der Zwedck der Rückversicherung des Arbeitgebers so sehr im Vordergrund stehen, daß die Mitteilung des Abschlusses der Versicherung an den Arbeitnehmer und vielleicht au die Uebernahme der Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der Versiche- rung durch den Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer prafktisch ohne Bedeutung sind oder ob gerade umgekehrt für den Arbeit- nehmer die Verpflichtung des Arbeitgebers, die Versicherung für ihn aufrehtzuerhalten und ihm eintretendenfalls die Versorgungs- ansprüche gegenüber dem Versicherer zu verschaffen, die Hauptsache ist, V, Ganz anders liegen die Fälle, wo der Arbeilgeber einzelne bestimmte Angestellte versichert oder versorgt und jahraus jahrein oft sehr hohe Beträge für diese Angestellten auf gesperrtes Bankkonto, Versicherungen oder dergleichen einzahlt. Hier tritt der vom Senat stets festgehaltene Gedanke in den Vordergrund, daß allemal dann Arbeitslohn zufließt, wenn die Sache wirtschaftlich so liegt, wie wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen entsprehenden Geldbetrag zur Verschaffung einer eigenen Versorgung durch Versicherung oder sonst einhändigt und der Arbeitnehmer entsprechend verfährt. Das trifft besonders dann zu, wenn der Arbeitnehmer eiu Recht darauf hat, daß der Arbeitgeber die Zahlungen macht, d. h. das Geld aus seinem Vermögen ausscheidet, und weiter der Arbeitnehmer für den Fall des Eintrittes des Versorgungsfalles Rechte auf Ver- sorgung erwirbt, Daß er schon vor Eintritt des Versorgungsfalles über die Versorgungsansprüche verfügen, sie z. B. verpfänden, abtreten oder Darlehen darauf erheben kann, ist nicht nötig. Auch ist nicht uner- läßlich, daß der Arbeitnehmer unmittelbare Rechte gegen den Ver- sicherer, die Bank uïw., für den Fall des Eintritts des Versorgungsfalles erwirbt; es genügt, daß ihm der Arbeitgeber eintretendenfalls diese Rechte verschaffen muß. Schließlich ist, da bei Einzelvérsiherungen, von denen hier ausschließlich die Rede ist, in Fällen dieser Art leicht Versuche gemacht werden, die Einkommensteuer zu vermindern, zu ersparen oder zu umgehen, nicht ohne weiteres erforderlich, daß den Arbeitnehmern Rechte gegen den Arbeitgeber auf Zahlung der Bei- träge usw. formgerecht zugestanden werden; nah § 4 der Reich3- abgabenordnung genügt, daß die Zahlungen von den Beteiligten tat- sächlich als Erfüllung von Rechten und Pflichten gewertet und emp- funden werden. Grundlegend ist immer der Gedanke: es handelt sich um Verwendung von Einkommen des Arbeitnehmers. Daß auch dem Arbeitgeber daran liegt, daß seine Angestellten eintreten- denfalls versorgt werden, daß also auch er darauf hält, daß die Bei- träge für den Versorgungszweck sichergestellt werden, ändert nichts daran, daß es sih um Verwendung von Einkommen des Arbeitnehmers handelt. Das ergibt sih, wenn man folgende Fälle aneinanderreiht: a) Der Angestellte verwendet einen Teil seines Gehalts zu einer Versorgungsversicherung. b) Der Arbeitgeber erhöht das Gehalt, damit sih der Angestellte versichern kann. c) Wie b, aber der An- gestellte verspriht dem Arbeitgeber, die Versicherung zu nehmen, weil diesem daran liegt, daß der Angestellte oder seine Hinterbliebenen später versorgt sind und nicht mit Ansprüchen auf Unterstüßung usw. an ihn herantreten. d) Wie b, aber es wird abgemacht, daß dem Angestellten keine Verfügungsrechte an der VersiGerutia zustehen sollen. e) Fall des gesperrten Bankkontos oder der Rülkllagen für die Vorsteher von Reichsbankstellen, die bis zum Ausscheiden zur Deckung etwaiger Schadensersaßansprüche verzinslih gutgebraht werden; vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil VI A 717/31 vom 20, Mai 1931. Jn allen Fällen überwiegen weitaus die Be- lange der Angestellten; auch in den Fällen zu e und d ver- fügen die Angestellten über Einkommen, indem sie ihre Zustimmung zu dieser Art der Verwendung erteilen. VI. Fn dem zu entscheidenden Falle handelt es sich um eine Sammelversicherung, und zwar um eine Sammelversicherung, bei der die Versicherung einen Teil des Anstellungsver- trags bildet. Die Sache liegt im wesentlichen so: 1, Der Arbeit- geber ist seinen Angestellten gegenüber verpflichtet, 8% ihrer Bezüge aus eigenen Mitteln an den Pensionsverein abzuführen. 2. Die Anr

estellten haben eintretendenfalls Versorgungsansprüche gegen den

ensionsverein. Danach sind die Vorausseßungen für die Behandlung der Zahlung der 8% als Arbeitslohn im Sinne der Darlegungen unter V grundsäßlich gegeben. Wie Fälle zu behandeln seien, wo für die Versorgung der Arbeitnehmer Paufchalbeiträge an den Arbeitgeber geleistet werden und die Beträge, die für den ein- zelnen Arbeitnehmer entrichtet werden, nicht ausge- schieden werden können, kann hier unerörtert bleiben; vgl. hierzu das Urteil vom heutigen Tage zur Sache VIA 1619/30, Für die Fälle der hier zu entscheidenden Art kann sih nur fragen, ob Gründe vorliegen, die diesen Fall in einem anderen Licht erscheinen lassen könnten als den unter V. erörterten Fall. VIL. Man fönnte daran denken, eine solche abweichende Behandlung deshalb für ange- zeigt zu erachten, weil es sich in Fällen der vorliegenden Art um Ge- samtversicherungen großen Umfanges handelt. Die Belange des einzelnen treten zurüd, die Vorteile, die den einzelnen später zu- fließen, sind verschieden; es is anders, als wenn die Versorgung auf die Lage eines Angestellten odex einer bestimmten Gruppe gleich- stehender Angestellten abgestellt ist. Das ist jedoch, vgl. weiter unten, nit entscheidend. Entscheidend könnte höchstens sein, wenn man bei Versicherungen dieser Art die Sache so ansehen könnte oder müßte, daß es sich bei den Leistungen, die der Arbeitgeber nah dem Maße der Löhne der Angestellten macht, hier also 8%, nicht so sehr um Leistungen zugunsten der Arbeitnehmer als um Aufwendungen handle, die der Arbeitgeber als Arbeitgeber seiner selbst wegen macht. Das käme darauf hinaus, die Beiträge genau so zu behandeln ivie die Beiträge, die die Arbeitgeber als Arbeitgeber zu den sozialen Versicherungen zu entrichten haben. Diese Pflichtbeiträge der Arbeitgeber sind kein Arbeitslohn. Denn es handelt sih um die Er- füllung von Pflichten, die das Geseß dem Arbeitgeber als solhem aus sozialen Gründen auferlegt. Nun könnte der Gedanke auftauchen, die freiwillig, aber unter dem Zwange sozialer Anschauungen manchmal unvermeidlih übernommenen Beitragslasten den Pflicht- beiträgen der Arbeitgeber gleichzustellen. Das widerspräche aber derzeit

versicherung übergehen kann, ohne daß die Arbeitnehmer widersprechen

jedenfalls noch der Verkehr3auffassung, zumal da sich aus der wirt-

entgegenzuhalten, daß oft Angehörige eines

schaftlichen Notlage heraus in leßter Zeit Hemmungen geltend machten, die einer Steigerung der geseßlichen Pflichten der Arbeitgeber auf die- sem Gebiete entgegenwirken. Unter V. am Ende ist darauf hingewiesen, daß die eigenen Belange, die die Arbeitgeber daran haben, daß ihre Angestellten später versorgt sind, in jenen Fällen zurücktreten im Vergleich zu den Belangen, die die Arbeitnehmer an ihrer Versorgung haben. Das gilt, wenigstens zur Zeit, auch für die Fälle der Gejsamt- versicherung. Nach der Verkehrsanschauung kann nicht davon ge- sprochen werden, daß die Arbeitgeber durch Zahlung solcher Beiträge nur eine Pflicht erfüllten, die sie sozusagen selbstverständlich träfe. VIIT. Weiter fönnte in Frage kommen, ob bei Gesamtversicherungen dieser Art die Vorstellung des Zufließens eines geldwerten Vorteils durch die Zahlung der Beiträge so verblasse, daß sie wirt- schaftlich nicht mehr aufrechterhalten werden könnte. Jn dieser Hinsicht hat Fürnrohr, Steuer und Wirtschaft 1931 Spalte 229 bemerkt: „Wie kann schon die erhöhte Sicherheit (= Bonität), die dem Arbeit- nehmer durch die Versicherung für seinen künftigen Anspruch ge- boten wird, zur Annahme des gegenwärtigen Zufließens eines geldwerten Vorteils führen, wenn es sich doch ihrem Jnhalt nah um ausfschiebend bedingte Rechte handelt, die Wahrscheinlichkeit de3 Eintritts der aufschiebenden Bedingung aber doch dur die Tatsache der Versicherung natürlich nicht im mindesten berührt wird.“ Dazu ist zu bemerken, daß die rechtliche Auffassung des Zufließens eines Vor- teils, der seinem Jnhalt nah ein aufshiebend bedingtes Recht darstellt, ganz auszuscheiden hat. Nicht ein aufschiebend bedingtes Recht fließt zu, das vielleicht mehr, vielleicht weniger wert ist als die abgeführten 8%, sondern maßgebend ist und bleibt der Ge- danke der Verwendung von Einkommen. Es fragt sich: Wendet der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer oder doch ganz überwiegend für den Arbeitnehmer etivas auf, was dem Arbeitnehmer zugute kommt, so daß man immer noch sagen kann, indem der Arbeit- nehmer seine Zustimmung erteile, verwende er Einkommen. Man sieht, es bewendet bei dem Grundgedanken: Liegt die Sache immer noch ebenso, wie wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Betrag aushändigt und dieser ihn, wenn auch auf Grund des Arbeitsvertrages, entsprechend verwendet. Gewiß läßt sih nicht verkennen, daß Zweifel möglich sind. Es darf aber nicht außer acht gelassen werden, daß es darauf ankommt, für die einkommensteuerrechtlihe Behandlung äußerst mannigfacher Gestaltung solcher Fälle gewisse feste Grund- lagen zu gewinnen. Dabei muß in Kauf genommen werden, daß die Behandlung vereinzelt herausgerissener, besonders liegender Fälle nicht befriedigt. Der Senat glaubt, das Zufließen eines geldwerten Vorteiles troy gewisser Bedenken für den zur Entscheidung stehenden Fall bejahen zu müssen. IX.. Für die große Menge der Ange- stellten liegt die Sache wirtschaftlih nicht anders als in den unter V. erörterten Fällen. Der Umstand, daß die Versicherung Gesamtheiten umfaßt, ändert hieran nichts. Mit Zustimmung des Angestellten wird ein als Teil seines Lohnes anzusprechender Beirag für eine Versiche- rung zugunsten des Angestellten verwendet. Enrscheidend ist nicht, daß der Angestellte einen aufschiebend bedingten Anspruch erlangt, sondern, daß ihm die Prämienzahlung abgenommen wird. Hinter der Prämienzahlung steck nicht so sehr der Erwerb aufschiebend be- dingter Ansprüche, sondern das Gefühl des gegenwärtigen Gesichert- seins für den Fall des Eintritts des Versocgungsfalles als Ergebnis der Aufwendungen des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer. Mafß- gebend ist aber nicht der Mehr- oder Minderwert dicses Vorteiles, sondern der Vetrag des Beitrages., Im Kern -— es handelt sih ja um Verwendung von Einkommen des Arbeitnehmers liegt die Sache nichi anders, als wenn ein Angestellter si selbst, z. B. gegen Krankheit oder Feuers3gefahr, versi-hert. Die Leistung des Beitrages bleibt Verwendung von Einkommen, auch wenn er nicht erkrantt oder kein Brandschaden eintritt. Anstoß könnte man höchstens daran nehmen, daß der Gedanke der Verwendung des Betrages dur den Arbeitnehmer (Verwendung von Einkommen) auf die in de:n Arbeits- vertrage oder die in dem Eiatritt in das Arbeitsverhältnis liegende A N nrg des Arbeitnehmers gestüßt wird. Aber auch dieser edankengang is rechtlich und wirtschaftlih richtig. Füc die große Menge der Angestellten liegt die Sache nicht anders als in den unter V, am Ende erörterten Fällen. X. Bedenken könnten höchstens daraus hergeleitet werden: a) daß die Einrichtung der Gesamtversiche- rung dazu führt, daß die Versicherungen nicht auf die per- sönlichen Verhältnisse der einzelnen abgestellt werden können, so daß z. B., wer keine Frau und keine Kinder hat, ebensoviel beitragen muß wie, wer Frau und Kinder hat und durch die Beitrag3- leistung die Sicherung erhält, daß auch für diese gesorat wird. Dem is tandes oder Beru durh Umlagen von ihren Berufseinkünften unter sih in ganz ähnlichee Weise Versorgungen für sih und ihre Hiuterbliebenen verschaffen und es in Kauf nehmen, daß sih Beitrag und Vorteil nicht immer gleichen. Auch hier weiß vorderhand niemand, wie sih die Zukunft gestaltet, Es bleibt also auch in diesen Fällen bei der Verwendung von Eino kommen. Daß schon der Grundsaß der Leichtigkeit und der Sicher- heit der Besteuerung ausschließt, jeden einzelnen Fall daraufhin zu untersuchen, ob die Versicherung gerade für den in Betracht ommenden Angestellten zweckmäßig is, oder ob er niht durh private Versicherung billiger oder günstiger fahren könnte, liegt jo klar auf der Hand, daß troß der im Schrifttum laut gewordenen Stimmen, die sih gegen das Heraus3arbeitén der im Geseh steckenden typishen Fälle wenden, hierauf nit eingegangen zu werden brauch b) daß die Versicherungsbedingungen eine tegen von fün ea gf ay ron vorsehen. Auch dieses Bedenken kann nicht dahin führen, daß die Beiträge wenigstens während dieser Wartezeit nicht als Arbeitslohn behandelt werden. Wer eine Leben3- oder Versorgung3- versicherung unter der Bedingung eingeht, daß er in den ersten Jahren ztoar Beiträge zahlen muß, aber einen Anspruch erst nach Ablauf einer Wartezeit erhält, verbessert gleihwohl durch die L NEREE während der Wartezeit schon jeßt seine wirtschaftliche Stellung. Er steht anders als der Nichtversicherte; denn der Zeitpunkt, wo er durhch die Vecsorgungsansprüche gesichert wird, rückt näher. Erhöht ein Arbeitgeber in den Fällen unter V. das Gehalt einzelner bestimmter Angestellten, damit diese Versicherungen nehmen können, und gehen die Angestellten Versicherungen ein, die erst nach einer Wartezeit praktisch werden, so liegt ohne jeden Zweifel Verwendung von Ein- kommen vor. Auch bei der hier vorliegenden (MesamtoeeGerung liegt die Sache für die große Menge der Angestellten nih

E d e S