1931 / 229 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 01 Oct 1931 18:00:01 GMT) scan diff

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‘und 3 und § 13 dèr Verordnung des

Erscheint an jedem Wochentag abends.

Bezugspreis vierteljährlih 8,10 K. Alle Postanstalten nehmen Bestel en an, in Berlin für Selbstabholer auch die Geschäftsstelle

8W. 48, Wilhelmstraße 32.

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Juhalt des amtlichen Teiles.

Deutsches Reich.

Bekanntmachung über die Unterstellung der a agg Landes- rentenbank in Berlin unter das Pfandbrie gy vern 21. De- Euer 1927. (RGBl. 1 S. 492.) Vom 830. September

Bekanntgabe der Reichsinderziffer für die Lebenshaltungskosten im September 1931. Zeitungsverbot.

VDoéclitn,

Vorläufige Ausführungsbestimmungen und NRNichtsäße des

Ministers für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung und des

inanzministers vom 30. September 1931 zu Kap. XL des weiten Teils der Preußischen Sparverordnung.

Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 37 der Preußischen Gejeßsammlung. ;

Bekanntmachung, betreffend die Ziehung der 1. Klasse der E Preußish-Süddeutshen (264. Preußischen) lassen- otterie.

eitungsverbot. s

m Nichtamtlichen Teil ist

ein Ausweis über die Einnahmen und Ausgaben des Landes Preußen im Monat August des Rechnungsjahrs 1931 veröffentlicht. «

: Amtliches.

Deutsches Reich. Bekanntmachung

“über die Unter stellung der Preu en Landes-

rentenbank in Berlin unter das andbrief gesetz vom 21. Dezember 1927 (RGBl. [L S. 492).

Vom 30. September 1931. Der Reichsrat hat auf Grund des 10 Abs. 2 des Ge-

seßes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschrei-

bungen öffentlichrechtlicher Kreditanstalten vom 21. Dezember

1927 (RGBl. I S. 492) beschlossen, daß die Preußi|che Landesrentenbank in Berlin dem Gesez über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlih- rechtliher Kreditanstalten vom 21. Dezember 1927 (NGBl. L S. 492) in der Fassung des Gesetzes vom 12. März 1931 (NRGBI. 1 S, 32) untersteht, und daß die von der Preußischen Landesrentenbank vor dem Tage der Bekanntmachung dieser Bez stimmung im Reichsanzeiger ausgegebenen Landesrentenbriefe und Liquidationsgoldrentenbriefe als Rentenbriese im Sinne des genannten Geseyzes anzusehen sind.

Berlin, den 30. September 1931. Der Reichsminister der Justiz. Mit Wahrnehmung der Geschäfte beauftragt: Dr. Josël, Staatssekretär.

Die Reichsindexziffer für die Lebenshaltungskosten im September 1931. Die Reichsindexziffer für die Lebens\altungskosten (Er- nährung, Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Bekleidung und „Sonstiger Bedarf“) beläuft sih nah den Feststellungen des Statistischen Reichsamts für den Durchschnitt des Monats September auf 134,0 gegenüber 134,9 im Vormonat; der Rück-

gang beträgt somit 0,7 vH: An dem Rückgang sind hauptsächlich

ie Vedarfsgruppen Ernährung und Bekleidung beteiligt. Es sind zurückgegangen die Jndexziffern ür Ernährung . . ., . , um 1,0 vH auf 124,9, ür Bekleidung . . . ., , um 1,2 vÿH auf 135,8, für „Sonstigen Bedarf“ . . . um 0,4 vH auf 183,2. Die Jndexziffer für Heizung und Beleuchtung ist um 0,9 v auf 147,4 gestiegen; die Jndexziffer für Wohnung hat si nicht geändert. In der Jndexziffer für Ernährung sind weitere Preisrück- n e hanpchlid für Agrtofen und Gemüse eingetreten, die ur E für Fleish und Fleishwaren sowie Eier nur zum Teil ausgeglichen wurden. Die d-e er Ausgaben für Heizung - hängt mit dem weiteren Abbau der Sommerrabatte zusammen. :

Berlin, den 30. September 1931. Statistishes Reichsamt. I. A.: Dr. Plagzer.

Bekanntmachung. : Auf Grund des § 1 Absaz 1 Liffer 2, § 12 Absay 2 L M l eihspräsidenten gur Bekämpfung politisher Ausschreitungen vom 28. März 1931

vor dem Ein

Berlin, Donnerstag, den 1. Atober, abends.

(RGBl. T S. 79) in Verbindung mit der bremischen Ver- T zur Ausführung dieser Verordnung vom 2. April 1931 (Brem. Ges.-Bl. S. 125) sowie auf Grund des § 13 und § 5, Absay 1 Ziffer 3, des E zum Schute der Republik vom 25. März 1930 (RGBl. I S. 91) in Verbindung mit der Brem. Verordnung zur EUNLMEZ dieses Reichs=- geseßes vom 27. März 1931 (Brem. Ges.-Bl. S. 117) wird die in Bremen erscheinende Wochenschrift „Nieder - sachsen-Volks8w1lle“ auf die Dauer von zwei Wochen, und zivar für die Zeit vom 30. September bis zum 13. Ok- tober 1931 einschließlich, verboten. Dieses Verbot umfaßt auch jede angeblich neue Druckschrift, die sih sahlich als die alte darstellt oder als ihx Ersay anzusehen 1st. N

Die Polizeidirektion Bremen wird mit der Zustellung dieses Beschlusses und seiner Durchführung beauftragi.

_ Eine Beschwerde gegen das Verbot hat keine aufschiebende

Wirkung.

Bremen, den 30. September 1931.

Die Polizeikommission des Senats.

Preußen.

Ministerium für Wissenschaft, Kunst | und Worktabildune !

Vorläufige Ausführungsbestimmungen und Richtsähße des inisters für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung und des Finanz- ministers vom 830. September 931 zu Kapitel KI des Zweiten Teils der Preu- ßishen Spar-Verordnung vom 12. Sep- tember 1931 Geseßsamml. S. 179 __ (U. IV. 2090 I/B. 2102/30, 9.). 1, Preußische Staatstheater, A Staatsbeamte.

1. Die im Ersten Teil in Kap, 1 § 1 Ziff. 4 der Sparverord- nung unter A 3 verordnete Herat r Uu! L en Zulagen von 1200 RM und 600 R pes. 800 und 4 RM qus auch für den Oberregierungsrat und den Betriebsdirektor bei

er Generalintendanz der Staatstheater. :

2. Wegen ieauno der Zulagen der Obexsekretäre in Be- [unctgruns A 4b wird auf die Streihung der Fußnote 5 zu ieser rue und die Streichung des Klammerzusayes bei der Position „ODbersekretäre im Bereih der Verwaltung des Mini- steriums“ verwiesen.

3. Die allgemeinen Stellenzulagen für Konzertmeister und Kammermusiker fallen fort und werden an neue Stelleninhaber nach dem 830. 9. 1931 nicht mehr gewährt. Die am 30. 9. 1931 im Amte befindlichen Stelleninhaber, die Empfänger von Stellen- zulagen sind, behalten jedoch für die Zeit bis 31, 3, 1932 noch die Hälfte der Zulagen. |

Die in der gemeinsamen O zu den Belodangögunupen C 4 und 5 zugelassenen Zulagen dürfen künftig nur für Konzert- meister und für einzelne Kammermusiker als Funktionszulagen

ewährt werden mit der Maßgabe, E die Funktionszulagen

tür ammermusiker auf höchstens ?/s der Orchesterstärke

chränkt bleiben, Die Funktionszulagen können zum halben trage als ruhegehaltsfähig erklärt werden.

Das Höchstgrundgehalt eines Konzertmeisters beträgt danah ohne die ULUN wegfallende allgemeine Sena e in Berlin 6000 RM, in Kassel und Wiesbaden 5500 RM jährlich. Das Höchstgrundgehalt eines Kammermusikers ohne die künftig wegfallende allgemeine Stellenzulage beträgt in Berlin 5400 RM, in Kassel und Wiesbaden 5000 RM jährlich. i

Der- E der Puntonszuia ür Konzertmeister beträgt in Berlin 1500 RM, in Kassel un iesbaden 750 KM

- jähvrlih. Die Funktionszulagen der Kammermusiker werden zu

je einem Drittel auf 700, 500 und 300 RM jährlich festgeseßt.

4. Die genannten Zulagen unterliegen ebenso wie die E en Gehaltsbezüge der Kürzung nah der ersten und zweiten Ge- haltatültungeverordming. : i 5. Soweit vorstehend keine Sonderregelung erfolgt ist, gelten im übrigen die allgemeinen Bestimmungen der Verordnung vom 12. E 1931. (Geseßsamml!l. S. 179 ff.) JFn3hesondere sind u beachten: j ä a) Teil I Kap. I B, 2 (Anrehnung von Kindeseinkommen auf die Kinderbethilfen). / 4 b) Teil II Kap. 1 (Stillhaltung im Aufsteigen in die nächste * Dienstalters\tufe). s R Crans, c) Teil II ‘Kap. 1I Sa von Kinderbeihilfen an Pflegekinder und Enkel und Nichtanrehnung von Ver- dienstzeiten auf das Anwärterdienstalter). j d) M s Kap. IIT § 2 (Abzugsversahren bei Nebenvergü- ungen). e) Teil II Kap. V § 4 (Einstellung von Versorgungs- anwärtern der Schußpolizei). f) Teil IT Kap. VII (Einsränkung von Beförderungen und Versetzungen). GÂn 8) Teil 11 Kap. VIII §8 1 und 2 (Erwerb der Beamten- eigenschaft und Erleichterung der Verseßungen). i h) Teil I] Kap. XIII (Aenderungen der Bestimmung für die C E i) Teil I[l (Ausgleichszulage).

E isi a L G a i E É Err Mi L L s miri peraimer tedewervtn wet nere E tere wee inem B Mitre iwer Ledru p E E E L 0 E E T E E S A T A E E I M E rer T NOLTE= T TETAY- E E E S E E T E E A S S

einer dreigespaltenen Einheitszeile 1,85 sind auf einseitig besdbrieber m Papier völlig drucceif einzulenden, 2 er v ru ufen auh angebe Worie S

nd auf besondere ist eben, wel

nimmt an die

Anze [le Druckaufträge

Anzeigenpreis für den Raum einer fünsgespaltenen igen nim 1,10 A,

etwa durch Sperr -

Mike Kervonehaten weten olen Beier Urncwre mer I Le orgehoben werden sollen. Befristete Anzeigen müssen 3 Tage eldungdterinin bei der Geschäftsstelle eingegangen sein.

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B. Darstellendes Personal.

Der Minister für SilensGakt, Kunst und Volksbildung ist gemäß Kap. KI a, a. O. berechtigt und verpflichtet, alle Maß- nahmen zu treffen, die zur Entlastung der Staatstheaterhaushal erforderlich sind. Er ist demgemäß berechtigt und verpflichtet, die Vergütungen des darstellenden Personals insoweit herabzusetzen, als es zur Einhaltung der im folgenden festgeseßten Höchstsäße und zur Herstellung eines angemessenen Abstandes zu diesen R As n A ist; an Stelle oder neben einer Herab- ebung der festen Vergütung kann er auch die Vertragsbestim- mungen über Höhe des Spielgeldes und der Garantie ändern. Er ist danach berechtigt und verpflichtet, die Vergütungen gegen- über den Bezügen, die am 1. 8. 1930 bestanden Ee, um min- destens 20 % bis höchstens 50 % per lieten. Die Kürzungen nah der ersten und zweiten Gehaltskürzungsverordnung sind hierauf anzurehnen.

Bei Verträgen mit einem vor dem 1. Februar 1931 berech- neten Monatseinkommen von nicht mehr als 300 RM sollen die Kürzungen nicht über die Bestimmungen der ersten und zweiten Gehaltskürzungsverordnung hinausgehen. j

Die Höchstsäße für Vergütungen des darstellenden Personals werden wie folgt festgeseßt: ;

1: OpPS&x:

a) Bei Dauer- (Spielzeit-) Verträgen darf die feste Ver- ütung einschl. der „gemrletizeten Spielgelder für das Spieljahr 27 000 RM, vermindert um die Kürzung auf Grund der Reichsnotverordnung vom 5. 6. 1931, nicht übersteigen. Jst die Spielzeit kürzer als ein Spieljahr, so ist die Vergütung entsprechend niedriger zu bemessen. Die genannte Vergütung umfaßt:

1. die festen Bezüge, :

2. die gewährleisteten Spielgelder,

3. alle sonstigen Vergütungen sowie Sachleistungan. Die Zahl der S EE eie Spielgelder ist nach dèn

Grundsäßen jparsamster Betriebsführung entsprechend

den besonderen Verhältnissen des Darstellers und seines Kunstfaches so zu Genet daß die Zahlung von Spiel=- geldern über die Gewährleistung hinaus möglichst ver- mieden wird.

,_ Ein etwa vertraglih vereinbarter Urlaub mit Be-

zügen darf vier Wochen neben den üblihen Sommer- ei nicht überschreiten.

b) Bei Gast|pielverträgen darf der Betrag von 650 RM, ebenfalls vermindert um die oben erwähnte Gehalts=- kürzung, als Spiel- oder Tätigkeitsgeld je Vorstellung

niht überschritten und das Spiel- oder Tätigkeitsgeld

idt mehr als 60 mal im Spieljahr, bei kürzeren Zeit- abschnitten entsprehend niedriger, z. B. im Monat 6 mal, gewährleistet werden. Proben dürfen niht ver- ütet werden. Vergütungen anderer Art sowie Ent- hödigungen für Aufenthalt und besondere Auslagen rsaß für entgehenden Verdienst u. dergl.) dürfen nicht ewährt werden. An Reisekosten darf das Eiscnbahn- Fbaneib 2. Klasse sowie die Schlafwagengebührx erseßt

werden.

2. Schauspiel:

a) Bei Dauer- (Spielzeit-) Verträgen darf die feste Ver- gütung einschl. der etwa gewährleisteten Spielgelder 24 000 RM, vermindert um die Gehaltskürzung wie oben, niht übersteigen. Fn besonderen Ausnahmefällen darf mit Zastimmung des Ministers für Wi ennen usw. der genannte Höchstbetrag bis zu 3000 RM uüber- | ritten werden, Jst die Spielzeit kürzer als ein Spiel- N so ist die Vergütung entsprehend niedriger zu be- messen. : Sie umfaßt

1. die festen Bezüge,

2. die gewährleisteten Spielgelder, /

3. alle sonstigen Vergütungen sowie Sachleistungen.

ilen Spielgelder gewährleistet wexden, soll die Ge- währleistung niht niedriger als mit 200 jährlich (mit 20 monatlich) angeseßt werden.

Ein etwa vereinbarter Urlaub mit Bezügen darf vier Wochen neben den üblihen Sommerferien nicht übersteigen. :

b) Bei Gastspielverträgen darf der gean von 100 RM als Spiel- oder Tätigkeitsgeld je Vorstellung nicht über- an werden. Handelt es sich um eine außerordent- iche A für eine oder wenige Aufführungen nah Art eines Eîn lgaft[piels, so ist ein Betrag bis zu 300 RM zulässig. Fm übrigen gilt das Verbot der Be-

hlu von Proben oder en Entschädigungen

owie die Bestimmung über Reijekosten wie unter 1b.

c) Für Fristvérträge, die bei Jnkrasttreten dieser Be-

mmungen bereits E sind, kann \durch den

ahmimister im Einvernehmen mit dem Finanzminister in besonderen Fällen eine O der Höchst- grenze unter besonders festzuseßenden ngungen zus-

_ gelassen werden. L

3. Operette: j

ür Darsteller, die niht zugleih für die Kunstgattung der oe verpflictet sind, gelten dîe Bestimmungen unis L

C. Kapellmeister (auch Generalmusik- direktoren) und Spielleiter.

D Die Vorschriften unter 1B 1a und b gelten sinngemäß, jedoch mit der Maßgabe, daß a) die Vergütung für Erste Kapellmeister und Spielleiter bei Dauer- (Spielzeit-) Verträgen mit Genehmigung des