1931 / 236 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 09 Oct 1931 18:00:01 GMT) scan diff

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Neichs- und Staatsanzeiger Nr. 236 vom 9, Oktober 1931.

S. 2

tändigen Zolldiensistelle anzumelden. em nächsten Wege Zerzeichnis als Transportausweis.

(5) Der Hauptabtrieb des Viehs von der Weide ist vorher de

zuständigen Zolldienststelle unter Vorlage des Verzeichnisses an-

zumelden. Wird das Vich nach einem Orte mit Zollamt ode

Zollaufsichtsstelle abgetrieben, so kann die Vorführung dort auf-

Für den Hauptabtrieb dient als Transportauswei

erlegt werden. mit dem zollamtlichen Vermerk über die An

das Verzeichnis D

meldung des Abtriebes. E Verordnung tritt am 1. Januar 1932 in Kraft. Mit

(6) Vieh im tageweisen Auftrieb ist von der Vorführung | diesem Zeitpunkt treten die Verordnungen vom besreit. Es ist nur vor dem ersten Auftrieb anzumelden und nah 13. 7, 1914 Regierungsamtsblatt für 1915 S. 535, dem leßten Abtrieb abzumelden. 15. 11. 1919 Z 1919 S. 397,

(7) Das Herauslassen des Viehs auf unmittelbar am Hause 10. 3. 1926 L . M gelegene Weiden gilt n1cht als Auftrieb zur Weide, so daß Anmel- 2. 12. 1930 d «„ 1930 S. 209, dung und Vorführung nicht erforderli lnd Als unmittelbar am T D L A „« 101. S. 66 Haufe gelegene Weiden gelten nur solche, die an das zugehövige 16. 4. 1931 Reichsanzeiger ¿ 01 Me. 0 Pins oder Hofgrundstück angrenzen und einen Zugang von dort | außer Kraft. aben.

(8) Beim Auftrieb von Tieren, die in ein Anschreibe- oder

Kontrollbuch ordnungsmäßig eingetragen sind, auf Weideplätß im Grenzbezirk werden die in den vorstehenden Absäßen vor

geschriebenen Anmeldungen durch Eintragung in das Anschreibe- Das Buch ist auf dem Wege zu und

oder Kontrollbuch erseßt. von der Weide mitzuführen und dient als Transportausweis.

(9) Veim Auftrieb von Pferden und Rindvieh, deren Kenn zeihnung mit amtlihen Brandzeichen oder amtlihen Ohrmarke1

widerruflih zugelassen ist 2 Abs. 2 Nr. 6), bedarf es nicht der Anmeldung mit Weideverzeihnis und der Mitführung des An- zu und von der

[chreibe- odex Kontrollbuches Weide. Die in Abs. 8 vorgeschriebenen dagegen vorgenommen werden.

auf den Wegen

Eintragungen müsse

A Hausiergewerde.

(1) Haustergewerbe einshließlich des Haltens von Wander- lagern dürfen im Zollgrenzbezirk mit sämtlihen Waren betrieben werden, die der Transportkonirolle 2 Abs. 1) nicht unterliegen.

(2) Die nach § 124 Abs. 1 des Vereinszollgeseßes erforderliche besondere Erlaubnis zum Betrieb von Hausiergewerben einschließ- lih des Haltens von Wanderlagern im Zoligrenzbezirk gilt mit der Erteilung des das Deutsche Reich) sowie in den Fällen, in denen es gemaß § 59 der Gewerbeordnung eines Wandergewerbescheines niht bedarf, ohne weiteres als bewilligt, sofern niht im einzelnen Falle wegen Zoll- odex Steuerzuwiderhandlungen die Erlaubnis vom Hauptzollamt

der in Abs. 1 bestimmten Maßgabe als mit

Wandergewérbescheines 61 der Gewerbeordnung für

versagt oder entzogen wird.

(3) Die Versagung oder Entziehung der Erlaubnis wird vom

Ee auf bestimmte Zeit verfügt und in den laufenden Das Hauptzollamt benachrich-

tigt hiervon die ausstellende Verwaltungsbehörde, die bei Neuaus-

Zandergewerbeschein eingetragen.

ertigung von Wandergewerbescheinen in dem Schein die Ver- agung oder Entziehung dex Erlaubnis vermerkt. L 8. Marktverkehr. (1) Der Marktverkehr mit transportfkfontrollpflihtigen Tieren wird zollamtlih überwacht. i i L (2) Die in Abs. 1 bezeichneten Tiere dürsen, selbst wenn sie aus dem geschlossenen Marktort stammen, nur mit einem Traus- portauswetis auf den Markt gebracht und nur mit einem solchen Ausweis der auf dem Markt eingerichteten Zettelstelle vom Markte getrieben werden, auch wenn sie den Marktort nicht verlassen.

(3) Pferde mit amtlichen Brandzeihen oder Rindvieh mit Ohrmarken 2 Abs. 2 Nr. 6) bedürfen keines Trans-

amtlichen portausweises. & 9. Ueberwachung des stehenden Gewerbebetriebes. a) Viehhandel.,

(1) Jm Grenzbezirk unterliegt der stehende Gewerbebetrieb derjenigen, die mit transportkontrollpflichtigen Tieren Handel treiben oder solhe Tiere mästen oder schlahten, einem Buch- führungaszwange. : j s

(2) Die Gewerbetreibenden d& Abs. 1 sind verpflichtet, über Zu- und Abgang der Tiere Anschreibebüher nah Anweisung der Zollbehörde zu führen (Anl. D) *) und den Zollbeamten die Nach- {hau der Stallungen, der Viehbestände und der Anschreibebücher zu estatten.

E (3) Der Betrieb ist spätestens eine Woche vor der Erösfnung ür jeden Ort besonders unter genauer Bezeichnung der tälle und Angabe des Vichbestandes am Anmeldungstage dem zuständigen Zollamt s{hriftlih in doppelter Ausfertigung anzu- melden. Das Hollamt händigt dem Anmelder eine bescheinigte Ausfertigung der Anmeldung nebst einem Anschreibebuch aus Und übersendet die Zweitausfertigung der Anmeldung sofort dem Be- zirkszollklommissar, der die umgehende Prüfung des Betriebes und der Jngebrauchnahme des Anschreibebuches veranlaßt. :

(4) Der Gewerbetreibende oder sein vom Bezirkszolkommissar n genehmigender Vertreter hat Bestand, Zu- und Abgang der Tiere in das Anschreibebuch nah der Anweisung zur Führung des Anordnung des Bezirkszoll- Einen Verlust e:

i

Buches einzutragen und dieses nah fkommissars ordnungsmäßig aufzubewahren. i Buches hat er S dem Bezirkszollkommissar anzuzeigen. Verschulden tritt Bestrafung gemäß § 12 ein.

(5) Den Buch- und Bestandsprüfungen hat der Gewerbe- treibende oder sein Vertreter auf Verlangen beizuwohnen. Den Bollbeamten sind bei der Nachschau die erforderlichen Hilfsdienste zu leisten. g 10

b) Getreide- und Mehlhandel.

(1) Das Hauptzollamt kann im Grenzbezirk ansässige Händler mit Getreide, Schrot und Mehl aller Art der Buch- und Lager- fontrolle unterwerfen. Die Anferlegung der Buch- und Lager- kontrolle wird dem Händler dur das Hauptzollamt bekannt-

egeben, das auch die nötigen Anordnungen über die Anmeldung ber Lagerräume, die erstmalige Anmeldung des Bestandes und die etwaige Bestellung eines inländischen Vertreters trifft.

(2) Die in Abs. 1 Genannten sind verpflichtet, die kontroll- pflihtlgen Waren nux in den der Zollbehörde angemeldeten und von ihr genehmigten Lagerräumen Irr, über Bestand, Zu- und Rang R MREEA nach Anweisung der Zollbehörde zu führen (Aul. E) *) und den Zollbeamten die Prüfung der Lager- räume, der LADEr De Ee und der Anschreibebücher zu gestatten.

(3) Der Kontrollpfslichtige odex sein vom Begirkszollkommissar gu genehmigender Vertreter Tai das Anschreibebuch nach der An- weisung, zur Führung des Buches zu führen und nah Anordnung des Begzirkszo fommisjars ordnungsmäßig aufzubewahren. Einen Verlust des Buches hat er sofort dem Beziclszollkommissar an- auzeigen. Bei Verschulden tritt Bestrafung nach § 12 ein.

(4) Die Läger sollen nur während der Tagesstunden, und zwar

im Sommerhalbjahr von 8—20 Uhr, j im Winterhalbjahx von 9—16 Uhr

rüft werden. Der Kontrollpflichtige oder sei Vertreter hat r Nachschau auf Verlangen beizuwohnen, geeihte Wiegegeräte bereitzustellen und für die sonst nötigen Hilfsdienste, z. B. Ab-

füllung in Säcke, Sorge zu tragen.

8 11. c) Kaffee. Jm Grenzbezirk kann der stehende Gewerbebetrieb mit rohem oder gebranntem Kaffee vom x7 Tei der Buth- und Lager-

kontrolle unterworfen werden. indet sinngemäß Anwendung.

4“

Für die Beförderung auf M i vom alten zum neuen Weideplahß gilt an dem ür den Trieb angemeldeten Tage das bisherige und das neue

* Strafbestimmungen.

T } wirft ist, gemä

strafe bis zu 10 000 RM geahndet. S 15. Schlußbestimmungen.

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5

Münster i. W., den 8. Oktober 1931. e Der Präsident des Landesfinanzamts, L J. V.: Dr. Müller.

*) Die Anlagen sind hier nit abgedrudt.

l

Sechste Ziehungs der AuslosungSwechte der des LübecckishenStaates und derStadtgemeinde

Lübed für das Jahr 1931. Planmäßige Auslosung am 6. Oktober 1931. I. Ablösungsanleihe des Lübeckishen Staates. Buchst. A zu RM 12,50 Nr. 54 70 120 136 174 223 238 254 299 324 352 375 382 434 452 458 485 487 505 527 548 559 608 610 615 683 710 789 819 842 872 881 887 1009,

1

Buchst. 8 zu RM 26,— Nr. 7 80 108 148 178 196 229 282 289 299 461 464 516 518 535 545 593 596 616 63% 642 681 741

742 768 816 867 946 972 990 1016 1024 1035 1039 1046 1057 1096 1125 1142 1162 1182 1278 1290 1379 1393 1414 1426 1450 1475 1493 1559 1572 1585 1587 1594 1619 1620 1623 1670 1715 1720 1773 1778 1809 1970 1991 1993.

Buchst. zu FM 50 Nr. 11 157 166 169 187 202 250 297 313 325 340 380 451 493 518 538 547 554 586 628 631 661 684 703 781 802 813 880 882 943 944 945 974 978 979 1016 1023 1035 1047 1074 1088 1117 1120 1137 1174 1207 1315 1317 1341 1342 1355 1385 1430 1456 1476.

Buchst. D zu RM 100,— Nr. 20 27 75 194 196 242 339 351 396 427 429 447 506 515 593 597 618 622 685 699 737 763 820 839 852 858 883 897 903 905 917 930 948 955 970 1027.

Buchst. E zu RM 200,— Nr. 2 2% 27 35 113 152 173 217 258 271 304 310 327 333 336 350 391 538 572 574 609 644 733.

Bucblt: F zu RM 500,— Nr. 74 84 108 124 127 163 193 228,

Buchst. G zu RM 1000,— Nr. 24 42 98 138 196 209 236 282 292 313 315 362 461 480 533 535 536 616 623 638 642 658 678 685 741 758 768 827 829 858 937 961 972.

213

632

Bei der Einlösung werden gezahlt: RM für je RM 100,— Nennwert der Auslosungsrechte 500,— dazu 414 % Zinsen für 6 Fahre . L D

zusammen 635,—

Die Einlösungsbeträge für die gezogenen Auslosungscechte, die im Lübeckischen Staatsschuldbuh eingetragen sind, werden den Gläubigern ohne ihr Zutun zugesandt, so daß Schuldbuchgläubiger dieserhalb nichts zu Ferandolsean haben.

IL, Ablösungsanleihe der Stadtgemeinde Lübe ck.

Buchst. A4 zu RM 12,50 Nr. 15 19 20 21 47 114 144 148. Buchst. © zu RM 50,— Nr. 8 35.

Buchst. D zu RM 100,— Nr. 23 36.

Buchst. E zu RM 500,— Nr. 14.

Bei der Einlösung werden gezahlt: RM für je RM 100,— Nennwert der Auslosungsrechte 500,— dazu 5% Zinsen r Le. 100

zusammen 650,—

Die De für die gezogenen Auslosungsrechte

werden ab 31. Dezember 1931 gegen Rückgabe der Aus-

losungsscheine und eines gleichen Nennbetrags in Schuldver- schreibungen der Ablösungsanleîhe bei nachstehenden Zahlstellen ausgezahlt:

Jn Lübeck: Stadtkasse, Lübeckishe Kreditanstalt, Commerz- bank in Lübe.

Jn Hamburg: L. Behrens & Söhne, Commerz- und Privat- Bank Norddeutshe Bank in Hambura, Vereinsbank in Hamburg, M. M. Warburg & Co.

Jn Berlin : Preußishe Staatsbank (Seehandlung), Berliner n elsdoft S. Bleichröder, Darmstädter und

ationalbank, lbrüdck ickler & Co., Deutshe Bank und Disconto-Gesellschaft, ndels\sohn & -Co.

Mit dem 31. Dezember 1981 hört die Verzinsung der Ein-

lösungs8beträge auf.

Rüdckstände.

Aus der 1. bis 5, Ziehung find folgende Nummern rück-

ständig:

I. Ablösungs8anleihe des Lübeckishen Staates.

Buchst. A zu RM 12,50 Nr. 46 248 396. 524 629 856 964

972 1008 1015.

Buchst. B zu RM 25,— Nr. 53 76 201 227 245 412 448 471 628 1188 1198 1318 1391 1435 1608 1742 1871 1929 1979 1987

1989. Buchst. C zu E 50,— Nr. 75 101 255 352 424 470 786 819

1077 1277 1455 1580.

Buchst. D zu RM 100,— Nr. 836 968. Bu E E zu RM 200,— N=x. 240 529 652 702. Buchst. F zu RM 500,— Nv. 48.

IT, Ablösungsanleihe der Stadtgemeinde Lübeeck.

Buchst. A zu RM 12,50 Nr. 89 101 104 109 133. Buchst. zu RM 50,— Nr. 1.

Lübedck, den 6. Oktober 1931. Die Finanzbehörde.

Bekanntmachung.

Der Verwaltungsrat der Reichsmaisstelle hat auf Grund des 7 Nr. 2 der Verordnung zur Ausführung des Mais- gee 8 vom 31. März 1930 (NGBl. 1 S. 111) folgenden

luß gefaßt: __ Der Monopolverkautspreis der Neichsmaisstelle für Mais beträgt mit Wirkung vom 8. Oktober bis eins{hließlih 3. November 1931 a) für eine Tonne Donaumais .-. « « « . « « « « 190 NM, b) für eine Tonne Plata- oder anderen Mais « « «+ 195 NM. Diese Preise gelten bis auf weiteres: A. Für mittlere Qualität und Kondition, loko Einfallshafen, bei

bahnwärts eingehendem Mais rompte Verlad vom Ursprungsland. S E

»

Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden, sofern niht nah anderen Geseßen eine höhere Strafe ver- & 377 der Reihsabgabenordnung mit einer Geld-

Ablösungsanleihen

1h

B. I. Bei Eingängen seewärts Basis cif Hamburg als Ah-:. rechnungégrundlage

IT. Vei Eingängen flußkwäris otcr bahnwärts (nur für uns mittelbar vom Erzeuger!and eingehende Waggons) via Kehl. Basel, Lintau, Kufstein, Simbach, Salzburg und Paffau Basis ex Schlepp Passau ab Abrehnungégrundlage. Bei Eingängen flußwärts über Tetschen:Bodenbah (nur für den Donau-Elbe-Um!1chlageverkehr Bratislava—Tetschens Bodenbach) Basis frei Kahn Tetichen-Bodenbah als Abrechnungégrundlage. Bei Eingängen bahnwärts über die ostdeutsWen Grenzs übergänge von Oderberg bis Prostken Basis waggonsret Neu Bentschen als Abrechnungégrundlage.

Berlin, den 7. Oktober 1931.

Der Vorfißende des Verwaltungsrats der Reichsmaisstelle. Dr. Neumann.

TIT,

IV.

Bekanntmachung.

Die am 9. Oktober 1931 ausgegebene Nummer 23 des Neichsgeseß blatts, Teil 1IL enthält: i

die Verordnung der Reichéregierung über die vorläufige Ans wendung einer Zujaßzvereinbarung zu dem vorläufigen Handelsabe kommen zwischen Deutschland und der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftsunion, vom 6. Oktober 1931, - die Bekanntmachung zu der dem Internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste, vom 17. Sep- tember 1931,

die Bekanntmachung über Vorbehalte der Königlich Britischen Negierung zu dem Abkommen über Internationale Ausstellungen, vom 18. September 1931,

die Bekanntmachung über den Schuß von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf einer Ausstellung, vom 21. September 1931,

die Bekanntmachung über den Geltungsbereih des Genfer Ab« kommens zur Vollstreckung au€tländischer Schiedésprüche, vom 21. Seps- tember 1931,

die Bekanntmachung über die Abänderung ter Anlage T zum Snternationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachlverkehr vom 23. Oktober 1924 im Verkehr zwishen den Eisenbahnen Deutschlands einerseits und den auf dem Gebiete der Republik Polen und auf dem Gebiete der Freien Stadt Danzig gelegenen Eisenbahnen andererseits, vom 24. Seßtember 1931, und j

die Bekanntmachung über die Ratifikation der Haager Vereine barungen vom 20. Januar 1930 durch Portugal, vom 295. Seps tember 1931.

Umfang !/z Bogen. Verkaufspreis 0,15 RM. Postversendung8gebühren: 0,04 NM für ein Stük bei Voreinfendung. Berlin NW 40, den 9. Oktober 1931.

Neichsverlagsamt. Dr. Kaisfenberg.

Vreufßen.

Der Fachaus\huß für das Konfektionsgewerbe für dis Provinz Pommern hat in seiner Sizung am 28. August d. J. mit einfacher Mehrheit nachstehenden Beschluß gefaßt:

„Auf Grund von § 31 des Hansarbeitégesetßes in der Fassung vom 23. Juni 1923 wird der Lohntarif für die bei den Zwischena meistern beshäftigten Näherinnen und Bügler vom 10. April 1931 Anfertigungszeiten und Stundenlöhne als allgemein vers bindlih genehmigt, soweit der Tarif die Entgelte für die Hauss arbeiter regelt.

Näumlicher Geltungsbereicch: Negierungsbezirk Stettin.

Persönlicher Geltungsberei{: Die mit Anfertigung von Westen und Hosen von den Zwischenmeistern in Hausarbeit beschäftigten Näherinnen und Bügler.

Beginn der Allgemeinverbindlichkeit: 29. August 1931.

Gemäß §8 35 des Hausarbeitsgeseßes wird der vorstehende Beschluß mit der Maßgabe bestätigt, daß die Entgeltregelung am 10. Oktober 1931 in Kraft tritt. :

Der obige Beschluß nebst dem angegebenen Tarifvertrag liegt im Büro des Fachans\husses in Stettin, Friedrich-Karl- Straße 7 11, während der Dienststunden zur Einsicht aus.

Der Regierungspräsident.

Nichtamtliches. Deutsches Neich.

Dec Reichsrat beschäftigte fih in seiner gestrigen Vollsizung zunächst mit drei internationalen Ab- kommen zur Vereinheitlihung des Wechsel rechts.

Der Berichterstatter der Neihivattangnta, der bayerische Ministerialrat Dr. Dürr ther nah dem Bericht des Nach- richienbüros des- Vereins deut cher Zeitu gverleger dazu aus: Die Abkommen verwirklihen den lange gehegten Wunsch weiter

andels- und Juristenkreise nah Veveinheitlihung des Wethsel- Es. Mit besonderer Befriedigung darf festgestellt werden, daß

die erste Anregung von Deutschland ausgegangen n Ein weitev Weg wax aber zurückzulegen von dex Resolution des Reichstags im FJohre 1907, mit der die Reichsleitung ersucht wurde, dur internationale Verhandlungen eine Vereinheitkithung des

konferenz von 1930, auf der 31 Staaten vertreten waren und

Staaten einzelne von ihnen gezeichnet haben. Die drei Abkommen wo. ân in e e usammenhang. ie Zerlegung in dvei Ab- ommen erfolgte nur zu dem Zweck, um einzelnen Staaten wenigstens den Beitritt zu dem einen oder anderen der Abkommen ermöglihen. Das wichtigste ist das Abkommen über das ein-

eitlihe Wechselgesey. In ihm pflichten die

Seriragsstanten, in iber ' Bbietzn das 78 dri U ende einhe: Wechselgeseß, das die Anlage 1 des Abkommens bildet, in einem der Urtexte öfish und englisch) oder in ihrer s ist das erste , daß Staaten,

ras einzuführen. die in keinem engeren Verbande stehen, si auf einen vollständigen Gesepyentwuxf geeinigt haben und die Verpflihtung übernehmen wollen, ihn zum Lan sey zu erheben. bedeutet dies cine hen Beschrankung der te dex Volksvertretungen, im Deut-

en Reiche auch der Rechte des Reichsrats. Fu diesem Falle nnen aber alle Bedenken zurü@ckgestellt werden, denn q a icht nur ein großes Ziel, das erveiht wird, das einheitliche E geses ist na Inhalt und Fa: ns eine vorzüglihe Arbeit.

e von den Delegationen Dents s, Oesterreihs und dev Q gemeinsam ausgearbeitete deutshe Uebersezung verdient ebenfalls volle Anerkennung. Deutschland wird die Zustimmung zu dem H dadur sehr erleichtert, daß das einheitliche Wechsel-

a

gele fi in allen wesentlichen Punkten mit der deuts lordnung und den Ergebnissen der Literatur und Recht ng zu ihr deckt. Soweit Abweichungen vom deutschen

Stettin, den 22. September 1931. t

Wechsel rechts in die Wege zu leiten, über die zwei r Weh seltects- F konferenzen von 1910 und 1912 bis zur Genfer Wechjelrechts s

95 Staaten die drei uns vorliegenden Abkommen, zwei weitere

j

Neichs- und Staatsanzeiger Nr. 236 vom 9, Oktober 1931. S. 3

Rechte zugestanden werden mußten, find fie teils ganz unbedenk- lih, teils ermögliht ein Vorbehalt die Aufrechterhaltung des deutshen Rechtszustandes. Allerdings ist näher bestimmt, welchen Inhalt die abweichende Regelung A darf. Es handelt sih dabei um Fragen, deren einheitlihe Regelung im Futeresse des eee zwar erwünscht, aber nicht unbedingt erforder- lch ist. Die Vorbehalte find vom Standpunkt Deutschlands aus- reichend, abex doch so eng begrenzt, daß die Einheitlichkeit des Wechfelrehts nicht gefährdet wird.

Das zweite Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Wechselprivatrehts hat wischen den Staaten, die dem ersten Abkommen beitreten, nur

edeutung, soweit diese Staaten von den eben erwähnten Vor- behalten Gebrauch machen oder soweit einzelne Gebiete, auf denen sih das Wechselreht mit dem allgemeinen bürgerlichen Recht oder dem Prozeßrecht berührt, von der einheitlihen Rege- lung ausgenommen sind, wie Wechselfähigkeit, Verhältnis des Wechsels zu der zugrunde liegenden Forderung und Wechsel- bereichungsanspruch. Seine Hauptbedeutung hat das zweite Ab- fommen für das Verhältnis zu den Staaten, die dem ersten Ab- kommen nicht beitreten.

Das dritte Abkommen über das Verhältnis der Stempelgeseße zum Wechselreht bestimmt, daß POREA die Gültigkeit von Wechselverpflihtungen und die

ltendmachung der aus Wechseln sih ergebenden Ansprüche nicht von der Beobachtung einer Stempelvorshrift abhängig gemacht werden dürfen. S

Die drei Abkommen sollen erst in Kraft treten, wenn sieben

Staaten, darunter mindestens drei, die ständig im Völkerbundsrat vertreten sind, ste ratifiziert odex deu Beitritt zu ihnen erklärt haben, und zwar am 90. Tage, von dem Tage an gerechnet, an dem die erforderliche Zahl von Ratifikationen oder Beitritts- erklärungen vorliegt. Der Beitritt zu dem Abkommen ist allen Staaten dauernd offengehalten. Jeder Staat kann nach Ablauf von zivei Jahren seit dem Tage, an dem die Abkommen für ihn verbindlich geworden sind, jedes Abkommen mit einer Frist von 9 Tagen kündigen. Das Abkommen über das einheitliche Wechsel- gejeß kann in dringenden Fällen sogar jederzeit mit sofortiger Wirkung gekündigt werden. Die Kündigung löst niht die Ver- E auf, gilt vielmehr ‘nur für den Staat, der sie erflärt. __ Die beigegebenen Protokolle enthalten die Vereinbarung, daß sih die vertragshließzenden Teile gegenseitig die gesezlichen Vor- Pes mitteilen sollen, die sie für ihre Gebiete zur Durch- ührung der Abkommen erlassen haben. Um die gleihmäßige Auslegung dês einheitlihen Wechselgeseßes zu fördern und auf eine Übereinstimmende Rechtsanwendung hinzuwirken, hat die Genfer Wechjelrechtskonferenz in der Schlußakte den Vertrags- cracdén empfohlen, sih die wichtigsten wechselrechtlichen Entschei- ungen ihrer Gerichte gegenseitig mitzuteilen. Es muß abgewartet werden, ob dies genügt, um die Rechtscinheit, die durch das ein- heitliche Wechselgesey begründet wird, aufrechtzuerhalten.

Jn dex Ausschußberatung waren Bedenken gegen das Geseyß nicht geltend gemacht worden. Auch der Reichsrat stimmte dem Entwurf ohne Aussprache zu.

__ Gegen die Stimme des Landes Oldenburg wurde auch eine Novelle der Durchführungsvorschriften zum Kaliwirtschaftsgesey angenommen. Bei ihr handelt es sih um die weitere Verlängerung des Abteufverbots für Kalishähte um 5 Jahre bis zum 31. Dezember 1936. Zum Vertreter des Reichsrats im Reichskalirat wurde der thüringishe Minister Dr. Münuzel, zu seinem Stell- vertreter der anhaltishe Regierungsrat Dr. Lang e bestellt.

Die Beratung des Gesetzentwurfs über Arbeitsruhe am Weihnacchts-Heiligabend wurde auf Wunsch von Preußen vertagt.

Ministerialdirektox Dr. Sihßlerx vom Reichsarbeitsministe-

rium befürchtete von der Vertagung, daß der Entwurf niht mehc E in den Reichstag kommen könnte. Dex Reichstag werde si voraussihtlich mit der Materie doch aen, da ihm ein Jnitiativgeseßentwurf der Parteien vorliege. Die Reichs- regierung lege jedoch Wert darauf, daß der Reichstag sich auch mit der Regierungsvorlage beschäftige. ___ Der preußische Staatssekretär Dr. Weißmann erwiderte jedoch, es sei nur eine Vertagung auf eine Woche beabsichtigt. Die preußische Regierung und namentlich auch die Provinzial- vertreter hätten so schwerwiegende Bedenken gegen einzelne Be- stimmungen des Entwurfs, daß fie ihn unbedingt noch cinmal beraten müßten.

Der Reichsrat beschäftigte sich ferner mit einer Ausführungsverordnungzu§ 36 Absabv3 der Gewerbeordnung in der Fassung der Notverordnung vom 5. Funi 1931.

Wie der Berichterstatter, dex bayerishe Geheime Rat Dr. Quar dck, |

ausführte, soll durch die Verorduung die Möglichkeit geschaffen werden, daß Wirtschaftsprüfer, auch soweit sie nicht selbständige Gewerbetreibende sind, z. B. Vertreter von Treuhand- und Revistonsgesellshaften, von den Gin gt ov vereidigt und öffentlih angestellt werden können. Die

otwendigkeit zur Be- |

stellung solher Wirtschastsprüfer habe sih, abgesehen von den |

in leßter Zeit gesteigerten Wünschen verschiedener Länder und der Wirtschaft, auch aus der Unterstellung der Bausparktassen unter die Versicherungsaufsiht und ebenso aus der bevorstehenden Aktienrechtsreform ergeben. Durch alle Nee Geseße werde den E tsprüfern ein weites Tätigkeitsfeld E. Die Regelung, die diese Fnstitution nun ia soll, beruhe im ein- zelnen auf einer Vereinbarung der

as niht ohne wesentlihe Opfev mancher Länder zustande ge- ommen sei. Sie normiere .u. a. die Frage der Prigend) des Widerrufs, der Vorausseßungen der Zulassung, der Prüfung usw. und wolle auch Uebergangsvorschriften vorbereiten. Die Wirt- d und die Berufsvertretung der Wirtschaftstreuhänder und

irtshaftsprüfer Hätten di in langwierigen NEMEE | ‘\hläge tellen.

ufsammengetan, um Vor ür diese Regelung aufzus du den "Reichörat8ausshüssen F von ealiitebemen S der nsch a oE n worden, daß im JFuteresse einer vorsichtigen und gedeihlichen Entwicklung die Vereinbarungen der streng eingehalten werden möchteu. So sehr man auth der neuen Jastitution und ihren Angehörigen ein seo Betätigu wünsche, so dürfe nah Ansicht der Ausschüsse do Länderzuständigkeit für die neue Einrihtung nicht vergessen oder gar vershüttet werden. Mit Genugtuung sei es deshalb begrüßt worden, die Reichsregierung in den Ausschüssen Ey das Reichswi Ln ausdrüdl erklären tassen, es ih auf die is dieser Wünsche und sei auch bereit, in ä a h bei E A DENEE zung e den Landern - E aufgetauchte Zweifelsfvagen zu klären und festzulegen. Der Bec atte wünschte der neuen JFnstitution eine gedeihliche E Se aber nah seiner Meinu: „nicht dahin ber, dürfe, die ährte Justitution und Tüchtigkeit der alten Bücher- revijoren zu beseitigen. Der Reichsrat stimmte ohne Aussprache dem Ver- ordnungsentwurf zu. | : An Stelle des pensionierten Reichsgerichtsrats Dr. Salinger brahte der Reichsrat den bisherigen Kammergerichtsrat Dr. Koehne für die Planstelle eines Reichsgerihtsrats in Vorschlag. S - Die Zustimmung des Reichsrats fand schließlich noch eine Verordnung des Reichsfinanzministers, die den landwirtschaft-

änder, die im Juni, und |

lichen Klein- und Abfiudungsbrennereien die Erlaubnis zumBrennen von zugekauftem inländischem Ob st geben soll. Dadurch soll eine weitere Verwendungs- möglichkeit für die reiche Obsternte dieses Fahres geschaffen

werden.

Handel und Gewerbe.

Berlin, den 9. Oktober 1931.

Telegraphijsche Auszahlung.

9. Oktober 8, Oktober

Geld Brief Geld Brief Buenos-Aires . | 1 Pap.-Pej. 0,868 0,872 0,848 90,852 Canada [1 kanad.§ 376 3,754 3,746 3,754 Fitanbul -.. 1 türk. L N Ee Ee Sgr Japan ¿se L 2,078 2,082 2,078 2,082 Kairo . - « « .|1 âgypt. Pfd 1663 1667 1653 1657 Lon.» « «118 1623 18627 1613 16,17 New York . „18 4209 4,217 4209 4,217 Nio de Janeiro | 1 Milreis 0,229 90/231 0,209 90,211 Uruguay . . « «|1 Goldpeso 1,399 1,401 L548 1552 Amsterdam-

Rotterdam . | 100 Gulden } 169,83 170,17 169,83 170,17 Athen .… . . . 100 Drachm. 5,095 59,105 Brüfsel u. Ant-

werpen « « « | 100 Belga 58,94 59,06 59,04 99,16 Bucarest . « « « | 100 Lei 2557 92,563 25592- 2508 Budapest « « «| 100Pengs 73,28 73,42 73,28 73,42 Danzig. . « « « | 100 Gulden 82,07 82,23 82,07 . 82,23 Helsingfors « « | 100 finul. 4 | 10,34 10,36 10,34 10,36 Italien . « «100 Lire 2163 2167 2158 2162 íSugoflawien. . | 100 Dinar 7,473 7,4187 7,473 T4487 Kaunas, Kowno | 100 Litas 422% 4234 4226 42,34 Kopenhagen « «1100 NL: 9291 93,09 9341 93,59 Lissabon und

Oporto . «/ 100 Escudo 1479 1481 1469 14,71 RNo. «06 e O, 92,91 93,09 9291 93,09 Paris « «- - « | 100 Frs. 16,668 16,72 1668 16,72 Prag - . « « « « | 100 Kr. 12,477 12,497 } 12482 12,502 Reyftjavik

(Island) « « | 100 is]. Kr. 24 T7297 73,93 74,07 O u e m 100 Latts 81,32 81,48 81,322 81,48 Schweiz - « « « | 100 Frcs. 8252 82,68 82,592 82,68 Sofia . « « « « | 100 Leva 30722 3,078 3067 3/9073 Spanien . « « . | 100 Peseten 38,06 38,14 37,96 38,04 Stocktholm und

Gothenburg. | 100 Kr. 96,40 96,60 96,40 96,60 Talinn (Neval,

Estland). . ./ 100 estn. Kr. | 112,09 112,31 111,99 112,21 L 100 Stilling| 51,45 5951,55 50,70 50,80 Warschau « « « / 100 Zl. 47,19 47,35 15 A735 Kattowiß . „| 100 Zl. 47,15 47,35 47,15 47,35 Pose „..- «1190 31. 47,15 47,35 47,15 47,35

Ausländische Geldsorten und Banknoten.

9. Oktober 8. Oktober Geld Brief | Geld Brief Sovereigns . .}) Notiz 20,388 20,46 20,38 20,46 20 Frcs.-Stücdke für 1616 16,22 1616 16,22 Go d-Dollars .|)) 1 Stück 4185 4,205 4,185 4,205 Amerikanische : 1000-—ÿ Doll. 11 § 4,20 4,22 4,20 4,22 2 und 1 Doll. 1/1 4/220 4,22 420 4,22 Argentinishe . L Eop-Fel 0,84 0,86 0,82 0.84 Brasilianische . | 1 Milreis 0,20 0,22 0,18 0,20 Canadische. . . | 1 Tanad. 3,69 0,71 3,69 3,71 I 18S 16,19 16,25 1609 16,15 1íS u. darunter | 1 £ 16,19 16,25 16,09 16,15 Türkische. . „11 türk. Pfd. 1,91 1,93 1,91 1,93 Belgische. . 100 Belga 58,78 %59,02 58,93 59,17 Bulgarische . | 100 Leva Dänische . . « «100 Kr. 92,71 93,09 9321 93,59 Danziger . « « « | 100 Gulden 8189 82,21 8184 82,16 Estnitche . « « «| 100 estn. Kr. } 111,53 111,97 111,53 111,97 e: «. « « {100 finn. Æ& | 10,28 10,32 1028 10,32 anzösische « «| 100 Fres. 16,67 16,73 1667 16,73 olländishe . .| 100 Gulden | 169,46 170,14 16946 170,14 Staltemsche: gr. | 100 Lire A B 21,66 21,74 100 Lire u. dar. | 100 Lire 271 T9 2166 21,74 | Sugoslawische . | 100 Dinar 7A T4 745 _ TAN Lettländische . . | 100 Latts 80,94 81,26 80,94 81/26 Litauische - » . / 100 Litas 4212 4228 4212 42,28 Norwegische . . | 100 Kr. 92,71 93,09 92,71 93,09 Oesterreich. : gr. | 100 Schilling} 51,20 51,40 50,45 50,65 1 „u. dar.| 100Schilling| 51,20 51,40 50,45 50,65 Numänische: 1000 Lei und neue 500 Lei | 100 Lei 2,51 2,53 290 - 292 unter 500 Lei | 100 Li 2,47 9,49 246 2,48 Schwédische . . | 100 Kr. 9621 96,59 9621 96,59 _ Schweizer: gr. | 100 Fres. 8234 82,66 82,34 82,66 | 100Frc8.u.dar. | 100 Frs. 8234 82,66 8234 82,66 | Spanische . . | 100 Peseten 37,82 37,98 37,72 37,88 Tschecho - low. 5000 u.1000K. | 100 Kr. 12,43 12,49 1244 12,50 500 Kr. u. dar. | 160 Kr. 1243 12,49 1244 12,50 ungarishe . . .| 100 Pengö —- Pozaische : - aroße 10—500 | 100 31. 47,075 47,475 47,075 47,475 fleine 2—5 . .| 100 Zl.

Sfeld | die Quelle der /

London, 7. Oktober. (W. T. B.) Wocenausweis der England vom 7. Oktober

Bank von

und Abnahme im Vergleich zum Stande am 30.

in Klammern Zu-

ber 1931) in

tausend Pfund Sterling: Notenumlauf - 359 320 (Zun. 2110), De-

positen der Regierung 10590 Banken 78 860 n. 16 220), bestand der i

der Emllfiendabteälung 08 der Bankabteilung 1

(Abn. 19 500), andere Depositen: rivate 51 880 (Abu. 680), Gold- teilung 135 240 (Zun. 420), Silberbestand

(Abn. 10), Gold- and Silberbestand

(Abn. 10), *

64 130

(Abn. 4850), aadere Sicherheiten : Wesel und Vor)ch. 16 900 (Zun. 2130), andere Sicherheiten: Wertpapiere 25 710 (Abn. 170). Ver- bältnis der Rejerven zu den Passiven 36,99 gegen 37,13. Clearing-

houjteumtaßg

699

Millionen, gegen die entspreWende Woche des Vor- jahrs 205 Millionen weniger.

Paris, 8. Oktober. (W. T. B.) Ausweis der Banf von Frankreich vom 2. Oktober 1931 (in Klanunern Zu- und Abnahme gegen die Vorwoche) in Millionen Franken. Aktiva. Goldbestand 59 814 (Zun. 468), Auslandsguthaben 13 830 (Zun. 1466), Devisen

in Meport (Abn. u.

Zun. —), Wechtel und Schagscheine 19 421

(Zun. 711), davon: diskontierte inl. Handelswechsel 6227, diskontierte ausländishe Handelswechiel 2490, zusammen 8717 (Zun. 464), in Frankrei gekaufte börsenfähige Wechsel 386, im Ausland gekaufte

börsenfähige Wechsel 10318, zusammen 10704 (Zun. 247), Lom- barddarleben 2916 (Zun. 162), Bonds der Autonomen Amortisations- kasse 5065 (unverändert). Pafstiva. Notenumlauf 81514 (Zun. 3341), täglih fällige Verbindlichkeiten 25598 (Abn. 300), davon: Treforguthaben 1006 (Zun. 174), Guthaben der Autonomen Amortitationskasse 6600 (Zun. 76), Privatguthaben 17 555 (Abn. 480), Verschiedene 437 (Abn. 70), Devisen in Revort (Abn. und Zun. —), Deckung des Banknotenumlaufs und der täglih fälligen Verbindlichkeiten durch Gold 55,84 vH (57,02 vH).

Wagengestellung für Koble, Koks und Briketts am 8, Oktober 1931: Ruhrrevier: Gestellt 18 718 Wagen.

Die Elektrolytkupternotierung der Vereinigung für deutsche Elektrolytkupfernotiz stellte sich laut Berliner Meldung des „W. T. B.“ am 9. Oktober auf 69,90 Æ (am 8, Oktober auf 69,25 MÆ) für 100 kg.

Woct&enübersiht der Reichsbank vom 7. Oktober 1931 (in Klammern + und im Vergleih zur Vorwoche) :

Aktiva. RM 1. Goldbestand (Barrengold) sowie in- und aus- ländisde Goldmünzen, das Pfund fein zu T5 Mina U «e ev a6 1 219 268 000 (— 81 521 000) und zwar: Goldkassenbestand . . . . RM 1 156 497 000 Golddepot (unbelastet) bei auéländischen Zentralnoten- E Es x. 62 771 000 2, Bestand an deckungéfähigen Devisen . » « « - 141 540 000 (+ 2789 000) d, NReichsshaßwechseln . „.+ « - 40 410 000 E s (— 83 700 000) S « sonstigen Wechseln und Schecks . .| 3 658 054 000 (+4 142 670 000) 4, deutschen Scheidemünzen «+ « « « - 78 857 000 S N : (+ 9605 000) S, s e Noten anderer Banken « » « «° - 7 105 000 (— 4651 000) 6, s y Lombardforderungen . . . . « - + 167 559 000 (darunter Darlehen auf Neihsshatz- | (— 132 945 000) wechsel NM —) (A T Effekten E 103 040 000 A 35 000) R e Mille Mid op 855 420 000 (— 88 841 000) Passiva. L, Grundkapital ch0 S v Sd G * 6... D S 150 000 000 2, Reservefonds: (unverändert ) a) geseßliher Reservefonds . «o... 97 920 000 D (unverändert) b) Spezialreservefonds für künftige Dividenden- E s E U e E 46 235 000 (unverändert) c) sonstige Rüdcklagen. . « «ooo ooo 233 176 000 (unverändert) 3. Betrag der umlaufenden Noten « » «e * «| 4922918 000 (— E 4. Sonstige tägli fällige Verbindlichkeiten , 500 463 000 atl ave ams E 112 924 000) E 90 541 000 e E (— 28 102 000)

Zu der vorstehenden Uebersicht teilt ,„W. T. B.“ mit: Nach dem Ausweis der Neichébank vom 7. Oktober 1931 hat sich in der verflossenen Bankwoche die gesamte Kapitalanlage der Bank an Wechseln und Scheckls, Lombards und Effekten um 74,0 Mill. auf 3999,1 Mill. NM verringert. Im einzelnen haben sich die Bestände an Handelswech}eln und -\hecks um 142,7 Mill. auf 3688,1 Mill. RM erhöht, die Lombardbestände um 132,9 Mill. auf 167,6 Mill. Neichsmark und die Bestände an Reichsshaßwechseln um 83.7 Mill. auf 40,4 Mill. M ermäßigt. An Reichsbank- noten und Rentenbanksheiner zu\ammen sind 93,6 Mill. Neichsmark in die Kassen der Reichsbank zurückgeflossen, und zwar hat sich der Umlauf an Reichsbanknoten um 86,3 Mill. auf 4522,9 Mill. NM, derjenige an Rentenbankscheinen um 7,3 Mill. auf 414,8 Mill. NRM vermindert. Dementsprehend baben sich die Bestände der Reichsbank an Reatenbankscheinen auf 12,7 Mill. RM erhöht. Die fremden Gelder zeigen mit 500,5 Mill. NM eine Ab- naßme um 112,9 Mill. NM. . Die Bestäade an Gold und deckungs- sähigen Devisen sind um 78,7 Mill. auf 1360,8 Mill. RM zurück- gegangen. Im einzelnen haben fih die Goldbestände um 81,5 Mill. L 1919,3 Mill. NM ermäßigt, die Bestände an deckungstähigen Devisen um 2,8 Mill. auf 141,5 Mill. RM erhöht. Die Deckung der Noten durch Go!d und deckungsfähige Devisen beträgt 30,1 vH gegen 31,2 vH in der Vorwoche.

Berlin, §%. Oktober. Preisnotierungen für Nahrungs- mittel. Œinkaufspreise des Lebensmitteleinzel- handels für- 100 Kilo frei Haus Berlin in Originalpackungen.) Notiert durch öffentlich angestellte beeidete Sachverständige der JIndufstrie- und Handelskammer in Berlin. Preise in Reichsmark: Gerstengraupen, grob 33,00 bis 35,00 F, Gerstengraupen, mittel 35,00 bis 42,00 Æ, Gerstengrüßze 31,00 bis 33,00 Æ, Haferflocken 35 00 bis 36,00 .4, Hafergrütze, gesottene 38,00 bis 39,00 4, Roggen, mehl 0—70 9/9 32,50 bis 33,50 Æ, Weizengrieß 42,00 bis 43,00 4, Hartgrieß 44,00 bis 45,00 4, 000 Weizenmehl 31,00 bis 39,00 4, MWeizenauszugmehl in 100 kg-Säde br.-f.-n. 38,50 bis 42,50 M, Weizenauszugmeh]l, feinste Marken, alle Packungen 42,50 bis 55,00 M, Speiseerbsen, Viktoria, gelbe 35,00 bis 39,00, Speiseerbsen, Viktoria Riesen, gelbe 39,00 bis 41,00 Æ, Bohnen, weiße, mittel 24,00 bis 96,00 Æ, Langbohnen, aus1. 32,00 bis 34,00 Æ, Linsen, fleine, leßter Ernte 25,00 bis 31,00 Æ, Linsen, mittel, leßter Ernte 31,00 bis 41,00 4, Linsen. große, leßter Ernte 41,00 bis 84,00 4, Kartoffel« mehl, juperior 32,00 bis 33,00 .4, Bruéhreis 21,00 bis 22,00 4, Nangoon - Reis, unglasiert 24,00 bis 26,00 .#, Siam Patna-Reis, glasiert 38,00 bis'46,00 .Æ4, Java-Tafelreis, glasiert 50 00 bis 62,00 .4, Ringäpfel, amerikan. extra choice 125,00 bis 144,00 „4 Amerik. Des 40/50 in Originalkistenpackungen 7000 bis 72,00 Æ,

ultaninen Kiup Caraburnu §4 Kisten 116,00 bis 122,00 4, Korinthen hoice, Amalias 92,00. bis 94,00 #4, Mandeln, süße, courante, in Ballen 250,00 bis 270,00 &, Mandeln, bittere, courante, in Ballen dr E NUE Hs imt (Kassia vera) ausgewogen E bis

; , Pfeffer, îhwarz, Lampong, ausgew i:

230,09 „4, Pfeffer, weiß, Muntok, ausgewogen 360 00 bis 300,00 4, Robkaffee Santos Superior bis e 310,00 bis 354,00 Æ, Robkaffee, Zentralamerikaner aller 98,00 bis 520,00 J, Möst-

faffee, Santos Superior bis Extra Prime 408,00 440,00 # Nöstkaffee, Zentralamerikaner aller Art 500,00 bis 670,00 M, Nöst-

roggen, glasiert, in Säckten 33,00 bis 34,00 4, Nöstgerste, gl

in Säcken 33,00 bis 34,00 #4, Malzkaffee glasi in Säcken 46, bis 50,00 46, Kakao, stark entólt 164,00 bis 228,00 46, Kakao, leiht entölt 240 00 bis 270,00 6, Tee, chines. 700,00 bis 800,00 f, Tee, indi)ch 850,00 bis 1100,00 Æ, Zudckter, Melis 66.00 bis 67,00 #, Zuder, Naffinade 67,50 bis 69,00 4, Zucker, Würfel 74,00 bis 80,00 4, Kunsthonig in L ue-TOOeRE 75,00 bis 77,00 4, Zuder- sirup, hell, in Eimern 82,00 bis 102,00 6, Speisesirup, dunkel, in

Eimern 70,00 bis 82,00 46, Marmelade, Vierfrucht, in Eimern von

125 kg 72,00 bis 79,00 &, Pflaumenkonfiture in Gimern von 1

bis

2k