1909 / 11 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 14 Jan 1909 18:00:01 GMT) scan diff

Minister des Jnnern von Moltke:

Meine Herren! Der Herr Vorredner hat eine Bemerkung gema@cht, die ih nicht eine Minute lang unwidersprochen lassen darf. Er hat gesagt, cer hätte aus meiner Rede den Eindruck gewonnen, als wenn ih nicht ganz unbefangen den Fragen gegenüberstände, als wenn tch mit etwas hinter dem Berge hielte, und als wenn maßgeblihe Per- \sönlichkciten vorhanden wären, die mich daran hinderten, das zu sagen, was ich eigentlich meinte. So habe ich den Herra Vorredner wenigstens verstanden. Ich muß das auf das allerbestiznmteste vers- neinen; es ift keine Nede davon ; ich stehe für meine Arsicht und nicht für eine fremde Ansicht ein und lasse mich durch niemand abhalten, meine Meinung hier auszusprechen. Wenn ih sagte, „daß Persönlichs keiten, deren künstlerisWer und fAttliher Ernst nicht bezweifelt werden kann, sch für den Wert der Darstellung in der „S{@sönheit“. aus- gesprochen baben“, fo sind damit lediglih Stimmen aus künstlerischen Kreisen gemeint, die mir {riftlich zugegangen sind, und die ich auch in der Presse verfolgt habe. Daß aber etwas dahinter \teckt, das nach irgendeiner Richtung verdähtig wäre, muß ich auf das beslimmteste ablehnen.

Dann hat der Herr Vorredner mir wieder zum Vorwurf gemaÿŸt, daß die Nacktlogen niht dur die Polizei unterdrückt würden. Wir haben absolut keine Handhabe gehabt gegenüher den Nadcktlogen. (Lachen.) Wo find sie denn in die Deffentlichkeit getreten? Nirgends! Aus der Denkschrift, die ih hier zirkulieren lasse, werden Sie erschen, daß die Mitglieder ehrenwörtlih verpflichtet sind, ihren Namen gegen- seitig niht anzugeben, daß da Vorschriften gegeben find, sch der Polizei auf jede Weise zu entziehen. Wenn etwas in der Zeitung steht, meine Herren, damit ist es doch noch nicht polizeilih greifbar. Wo sollte man die Nacktlogen greifen und ertappen auf Tatsachen, die polizeilich geahndet werden können? Ich habe Ihnen ja gesagt, das erste sihere Material ist das in der Denksch:ift niedergelegte, das mir heute zugegangen. Also wir können unmöglih die Nacktlogen unterdrückt haben, ehe fie sich überhaupt eine Blöße gegeben haben.

Abg. Lohmann (nl.): Wir hoffen, daß das Oberverwaltungs- geriht diese Handhab?n gegen die Nacktlozen \{chaffen wird. Unsere

Stellungnahme zur Kunst bleibt unverändert, aber vor 10 Jahren | Schönheitsabende, | leine |

wäre doch ein solher Versuh, wie der der in Deutschland völlig unmöglih gewesen. Hier liegen künstlerishen Interessen vor, sondern direkt unzüchtige. Es gibt in der Unzucht außerordentlich viele Abstufungen. Jch Mun ertiaten. M W mch bei dexr für die glieder der Parlamente besoaders veranstalteten Vorführung für die anwesenden Frauen geshämt habe. Allerdings ist mir von ernsihaften Männern und auch von Frauen gesagt worden, daß sle an der Veranstallung nur ein rein äfsthetishes Interesse gefunden haben. Ich zweifle nicht an der heïtsliebe dieser Personen, aber es handelt sch doch um verschwindende Minderheit des deutshen Volkes. Es Hrau auch außerordentlich schroer gemacht, hinterher zu erklären, ihr Schamgefühl wäre verleßt worden. Man würde fragen, warum sie sich dann nicht vorber entfernt hat. Der Veranstalter hat uns damals eine Rede gehalten und erklä:t, daß diese Vorführungen nur vor einem reifen Publikum stattfinden sollen. Worin liegt denn der Maßstab für die Reife? Doch bloß in der Möglichkeit, 20 4 Eintrittspreis zahlen zu können. Wir begrüßen es mit großer Freude, daß man die Sache unterdrückt hat. Es {find {hon genug Kräfte am Werk, um unser Volk zu verderben. Der Minister zog Tacitus an. Geroiß, dieser hat gesagt, andere zu verderben oder sich verderben zu lassen, das nenne man bei den Germanen nit Zeitgeifst. Und hoffentlich wird das auch so bleiben.

Abg. Mer tin -Oels (frkons.): Auch meine Freunde sind der Mei- nung, daß der menshlihe Körper das Urbild der Kunst bleiben wird,

eine

aber es ist doh ein gewaltiger Unterschied, ob man nackte Menschen !

auf der Tribüne herumtanzen läßt, indem man aus großer Geschäfts-

Élugheit heraus auf die Lüsternheit der Menschen spekultert. Wir

hâtten gern gebört, daß der Mizister diese Frehbeit noh viel härfer

zurückgewiesen hätte, denn das kann gar niht \charf genug geschehen. Um 41/4 Uhr vertagt sih das Haus.

Nächste Sißung Montag 1 Uhr. (Erste Lesung des Etats.)

Parlamentarische Nachrichten.

Dem Reichstage ist der folgende Entwurf eines Gesehes gegen den unlauteren Wettbewerb zu- gegangen:

S 1, ;

Wer in öffentlihen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, über ge- \chäftlihe Verhältnisse, insbesondere über die Beschaffenheit, den Ursprung, die Herstelungtart oder die von Waren oder gewerblihen Leistungen, über die des Bezugs oder die Bezugéquele von Waren, über den Besiß von Ausjeihnungen, über den Anlaß oder den Zweck deg Verkaufs unrihtige Angaben tatsächliher Art matt, die geeignet sind, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, kann auf Unterlassung der unrihtigen Angaben in Anspcuch genommen werden. Dieser Anspruch kann von jedem Sewerbetreibenden, der Waren oder Leistungen gleicher oder vernandter Art herstellt oder in den geschäftlihen Verkehr bringt, oder von Verbänden zur Förderung gewerblider Interessen geltend gemacht werden, soweit die Verbände als solhe in bürgerlihen Rechtsstreitigkeiten klagen können.

Neben vem Zusprud auf Unterlassung der unrihtigen Anaaben haben die vorerwähnten Gewerbetreibenden auH Anspruch auf Ersatz des durch die unrihtigen Angaben verursawten Schadens aecgen den- jentgen, weier die Angaben gemacht hat, falls dieser ihre Uncichtigkeit Tanute oder kennen mußte. gegen Redakteure, Verleger, Drucker oder Verbreiter von periodischen Druckschriften nur geltend gemacht werden, wenn sie die Unrichligkeit der Angaben kannten.

S2

Werden die im § 1 Abf. 1 bezeihneten unrichtigen Angaben in einem gesckchäftlihen Betriebe von einem Ançestellten oder Beauftragten gemacht, so ift der Unterlassungs8anspruch auch gegen den Inhaber dieses Betriebs begründet. ¿

Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen An- gebots hervorzurufen, in öffentlihen Bekanntmachungen oder in Mit- teilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt find, über geshäfiliwe Verhältnisse, insbesondere über die Beschaffenbeit, den U:spruna, die Heiftellungsart oder die Preisbemefsung von Waren oder gewerblichen Leistungen, über die Art des Bezugs oder die Bezugs- quelle von Waren, über den Besiß von Aukzeihrungen, über den An- laß oder den Zweck des Verkaufs wissentlich unwahre und zur Irre- führung geeianete Angaben tatsähliher Arti mat, wird mit Geld- ftrafe bis zu fünftausend Mark oder mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft.

& 4

Die Verwendung von Namen, die im ges{äftlichen Verkehre zur Benennung gewisser Waren oder gewertliher Leistungen dienen, ohne deren Herkunft bezeihnen zu sollen, fällt unter die Vorschriften der S 1, 3 nicht.

Im Sinne der Vorschriften der §8 1, 3 sind den Angaben tat-

Mit- } tief | i l) welche den Verkauf von Waren wegen Beendigung des Geschäfts-

Wahr- | v M } als folhe be.eichnet werden und im ordentlihen Geschäftéverkehr

üblih sind, finden die Vorschriften der §§ 6 bis 8 keine Anwendung. |

wird doch einer j t d Durch die höhere Verwaltungsbehörde kann Zit und Dauer der |

Preisbemefung ! Art |

! nußung

Der Anspruch auf Schadenserfay kann |

fähliher Art bildlihe Darstellungen und sonstige Veranstaltungen (es E aten, die darauf berechnet und geeignet find, solche Angaben zu ersezen.

__ Unter Waren im Sinne dieses Gesetzes sind auch landwirtschaft- e A unter gewerblichen Leistungen au landwirtschaftliche zu verstehen.

8 5.

Oeffentlihe Bekanntmachungen oder Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, über den Verkauf von Waren, die aus einer Konkursmasse herrühren, müssen klar erkennen lassen, ob die zum Verkaufe gestellten Waren noch zum Bestande der Konkurömasse gehören oder si bereits in anterer Hand befinden.

Wer vorsäßlih in der Ankündigung den Anschein hervorruft, daß Waren, die niht für Rechnung der Konkursmasse verkauft werden, noch zum Bestande der Konkursmasse gehören, wird mit Geldstrafe n ¡p fünftausend Mark oder mit Gefängnis bis zu einem Jahre estraft.

In Le AnspruchŸs auf Unterlassung und auf Schadens- ersaß finden die Vorschriften der §§ 1, 2 Anwendung.

6

__ Wer in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, den Verkauf von Waren unter der Bezeihnung eines Ausverkaufs ankündigt, ift gehalten, in der Ankündigung den Srund anzugeben, der zu dem Aus- verkauf Mes gegeben bat.

Durch die höhere Verwaltungsbehörde kann für die Ankündigung bestimmter Arten von Auétverkäufen angeordnet werden, daß zuvor bei der von ihr zu bezeichnenden Stelle Anzeige über den Grund des Aus- verkaufs und den Zeitpunkt seines Beginns zu erstatten sowie ein Ver- zcihnis der auszuverkaufenden Waren einzureichen ift.

U S 7. __ Mit Geldstrafe bis zu fünftausend Mark oder mit Gefängnis bis zu einem Jahre wird bestraft, wer im Falle der Ankündigung eines Ausverkaufs Waren zum Verkaufe stellt, die nur für den Zweck des Ausverkaufs herbeigeschafft worden sind, oder für deren Berkauf der bei der Ankündigung angegebene Grund des Ausverkaufs nit zutrifft.

In Ansehung des Anspruchs auf Unterlassung und auf Schadens- ersaß fiaden die Vorschriften der d2 1, 2 Anwendung.

& 8. _ Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft:

1) wer der Vorschrift des § 6 Ab}. 1 zuwider es unterläßt, in der Ankündigung eines Ausverkaufs den Grund anzugeben, der zu dem Ausverkauf Anlaß gegeben hat; /

2) wer den auf Grund des § 6 Abs. 2 erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt oder bei Befolgung dieser Anordnungen unrichtige Angaben macht. x

9

F Der Ankündigung eines Ausverkaufs im Sinne des § 6 Abs. 2, des § 7 und des § 8 Nr. 2 steht jede sonstize Ankündigung gleich,

betriebs, Aufgabe einer einzelnen Warengattung oder Räumung eines

; bestimmten Warenvyorrats aus dem vorhandenen Bestande betrifft.

Auf Saison- und Inventurausverkäufe, die tn der Ankündigung

üblihen Saison- und Jnventurausverkäufe bestimmt werden.

8 10.

Durch Beschluß des Bundesrats kann festgeseßt werden, daß bestimmte Waren im Einzelverkehr nur in vorgeshriebenen Einheiten der Zahl, des Maßes oder des Gewichts oder mit einer auf der Ware oder threr Aufmachung anzubringenden Angabe über Zahl, Maß, Gewicht, über Beschaffenheit, Zeit oder Ort der Erzeugung oder den Ort der Herkunft der Ware gewerbsmäßig verkauft oder feilgehalten werden dürfen.

Für den Einzelverkehr mit Bier in Flashen oder Krügen kann die Angabe des Inhalts unter Festseßung angemessener Fehlergrenzen vorgeschrieben werden. i

Die durch Bes{luß des Bundesrats getroffenen Bestimmungen find dur das Reichsgeseßblatt zu veröffentlichen und dem Reichstage fogleih oder bei seinem nächsten Zusammentritt vorzulegen.

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Bundesërats

werden mit Geldstrafe bis einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft |

bestraft. L Wer zu Zwecken des Wettbewerbes über das Erwerb8geschäft eines

anderen, über die Person des Inhabers oder Leiters des Geschäfts, | über die Waren oder gewerblihen Leistungen eines anderen Be- | hauptungen tatsäliher Art aufstellt oder verbreitet, die geeignet find, | den Betrieb des Geschäfts oder den Kredit des Inhabers zu \chädizen, | ist, sofern die Behauptungen niht erweislich wahr sind, dem Ver- | legten zum Ersaße des entstandenen Schadens verpflichtet. Diese Be- | stimmung findet keine Anwendung, wenn der Mitteilende oder Em- ! | Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemaht wird, gehören,

pfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hat. Der Verleßte kznn auh den Anspruch geltend maten, daß die Wiederholung oder Verbreitung der Behauptungen unterbleibe. Hat

| - l L L 2 e, : rechtigtcs Interesse, so ist dieser Anspruch nur zulässig, wenn die Be-

hauptung der Wahrheit zuwider aufgestellt oder verbreitet ift, g 19

über die Person des Inhabers oder Leiters des Geschäfts,

S710, Zuwtderhandlungen gegen die Vorschriften der §§ 14, 15 verpfliGten außerdem zum Ersaße des entstandenen Schadens. Mehrere Ver- pflichtete haften als Gesam! suldner,

Wer zum Zwecke des Wettbewerbes es unternimmt, einen anderen zu einer Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften des § 14 Abs. 1, 8 15 zu bestimmen, wird mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark oder mit Gefängnis bis zu neun R bestraft.

Die in diesem Geseße bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung oder Schadensersatz verjähren in sechs Monaten von dem Zeitpunkt an, îtn welGem der Anspruchéberechtigie von der Handlung und von der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt, ohne Rücksiht auf diese Kenntnis in drei Jahren von der Begehung der Handlung ab.

Für die Ansprüche auf Schadensersaß beginnt der Lauf der Ver- jährung richt vor dem Zeitpunkt, in welGem ein Schaden ents standen ist. 8 19

Die Strafverfolgung tritt mit Ausnahme der in den 88 8 und 10 bezeihneten Fälle nur auf Antrag ein. In den Fällen der §8 3. 5, 7 hat das Recht, den Strafantrag zu stellen, jeder der im § 1 Abs. 1 bezeldneten Gewerbetreibenden und Verbär de.

Die Zurücknahme des Antrags ist zulässig.

Strafbare Handlungen, deren Verfolgung nur auf Antrag ein- tritt, können von den zum Strafantraze Berechtigten im Wege der Privatklage verfolgt werden, ohne daß es einer vorgängigen Anrufung der Staatsanwaltschaft bedarf. Die öffentlihe Klage wird von der Staatsanwaltshaft nur dann erhoben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.

Geschicht die Verfolgung im Wege der Privatklage, so sind die Schöffengerichte zuständig. 2 00

Wird in den Fällen der §8 3, 5, 7 auf Strafe erkannt, so kann angeordnet werden, daß die Verurteilung auf Kosten des Schuldigen öffentli bekannt zu machen set.

Wird in den Fällen des § 12 auf Strafe erkannt, so ist zuglei dem Verlezten die Befugnis zuzusprehen, die Verurteilung innerhalb cenmter Frist. auf Kosten des Verurteilten öffentlih bekannt zu machen.

__ Auf Antrag des freigesproeven Angeshuldigten kann das Geriht die öffentlihe Bekanntmachung der Freisprehung arordnen; . die Staatskasse trägt die Kosten, insofern dieselben niht dem Anzetgenden oder dem Privatkläger auferlegt worden sind.

Ist auf Grund einer der Vorschriften dieses Gefeßes auf Unter- laffung Klage erhoben, so kann in dem Urteil der obsiegenden Partei die Befugnis zugesprochen werden, den verfügenden Teil des Ürteils innerhalb bestimmter Frist auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen.

Die Art der Bekanntmahung ist im Urteil zu bestimmen,

Für Klagen auf Grurd dieses Gesetzes is aus{chließlich zuständig das Gericht, in dessen Bezirke der Beklagte seine gewerblitze Nieder- lassung oder în Ermangelung einer solchen seinen Wohnsig bat. Für Personen, die im Inlande weder eine gewerblihe Niederlaffung noch einen Wohnsiß haben, ift aus\s{ließlich zuständig das Gericht des in- ländischen Aufenthaltsorts oder, wenn ein solcher nich{ bekannt ist, das Gericht, in dessen Bezirke die Handlung begangen ist

R 9I

Zur Sicherung der in diesem Geseße bezeichneten Arsprüche auf ÜUnterlafung kônnen einstweilige Verfügungen erlassen werden, au wenn die in den §§ 935, 940 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Vorausseßungen nicht zutreffen. Zustäntig ist auch das Amtsgericht, in dessen Bezirke die den Anspruch begründende Handlung begangen ist; im übrigen finden die Vorschriften des § 942 der Zivilprozeß- ordnung Anwendung. i

E Di

. D D _ Wird auf Grund des § 826 des Bürgerlichen Gesezbuchs wegen einer zu Zwecken des Wettbewerbes vorgenommenen Handlung, die

j gegen die guten Sitten verftößt, der Anspruch auf Unterlafsung der

Handlung geltend gemacht, so finden in Ansehung der öffentlihen Be- fannimahung des Urteils und des Erlasses einstweiliger Verfügungen die Vorschriften des § 20 Abs. 4 und des § 22 Anwendung,

Zur gerihtlihen GeliendmaWung des Anspru{s sind außer dem dur die Handlung Verleßten auch die im § 1 Abs. 1 bezeichneten Gewerbetreibenden und Verbände befugt.

8 24.

Neben einer nach Maßgabe dieses Gesetzes verhängten Strafe kann auf Verlangen des Verleßten auf eine an ihn zu erlegende Buße bis zum Betrage von zehntausend Mark erkannt werden. Für diese Buße haften die zu derselben Verurteilten als Gesammt|chuldner. Cine erkannte Buße {ließt die Geltendmachung eines weiteren Ent- \hädigung9arspruck{s aus.

G 25. Bürgerliche Nehts\streitigkeiten, in welhen dur die Klage ein

sofern in erster Instanz die Landgerichte zuständig sind, vor die

ADIEDETNDOLI [ ] | Kammern für Handelssachen. der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein be- |

In bürgerlihen Rechtsstreitigkeiten, in welhen durch Klage oder

| Widerklage cin Anspru auf Grund dieses Gesetzes geltend gemalt | ist, wird die Verhandlung und Entscheidung leßter Instanz im Sinne

Waren oder gewerblihen Leistungen etnes anderen unwahre Be- |

hauptungen tatsähliher Art aufstellt oder verbreitet, die

geeignet sind, j

den Betrieb des Geschäfts zu chädigen, wird mit Geldstrafe bis zu |

fünftausend Mark oder mit Cs bis zu einem Jahre bestraft.

geseßblatt | E J 10 : ¡ etnen entsprehenden SBußz geni-ßen. Wer im geschäftlihen Verkehr einen Namen, eine Firma oder | s 27

die besondere Bezeichnung eines Grwerbsgeshäfts, eines gewerblichen |!

Unternehmers oder einer Druckschrift in einer Weise benußt, wel{e

ecignet ist, Verwechselungen mit dem Namen, der Firma oder der | esonderen Bezcihnung hervorzurufen, deren si ein anderer befugter- |

weise bedient, kann von diesem auf Unterlassung der Benußung in Anspruch genommen werden. War die mißbräuchlihe Art der Be- darauf berechnet, Verwehselungen hervorzurufen, \o ist der Benußende dem Verl-iten zum Erfaye des Schadens verpflichtet.

Der besonderen Bezeichnu:g eines Ecwerbëgeschäfts stehen solche G-\häft8abzeichen und sonstigen zur Unterscheidung des Geschäfts von anderen Geschäften bestimmten Einrichtungen glei, welche innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Erwerbsges{äfts gelten. Auf den Schuß von Warenzeichen und Ausftattungen (88 1, 15 des Geseßes zum Stuße der Warenbezeihnungen vom 12. Mai 1894, NReisgeset:bl. S. 441) finden E Ie keine Anwendung.

Mit Geldstrafe bis zu fünftaufend Mark oder mit Gefängnis bis zu einem Jahre wird bestraft, wer als Angestellter, Arbeiter oder Lehrling eines Geshäftsbetriebs Geschäfts- oder Betriebsgeheimnifse, die ihm vermöge des Dienstyerhältnifses anveriraut oder fonst zu- gänglih gemaht worden find, während der Geltungsdauer des Diensft- verbältnifses unbefugt an andere zu Zwecken des Wettbewerbes oder in der Abfichi, dem Inhaber des Geschäftsbetriebs Schaden zuzufügen, mittelt.

Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher Geshäfts- oder Betriebs- geheimnisse, deren Kenntnis er durch eine der im Abs. 1 bezeichneten Mitteilungen oder durch eine gegen tas Gesetz oder die guten Sitten verstoßende eigene Handlung erlangt hat, zu Zwecken des Wettbewerbes unbefugt verwertet oder an andere mitteilt.

J.

Mit Geldstrafe bis ¡u fünftausend Mark oder mit Gefängnis bis zu cinem Jahre wird bestraft, wer die ihm zwecks Ausführung gewerblicher Aufträge anvertrauten Vorlagen, insbesondere Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Schnilte, zu Zwecken des Wettbewerbes unbefugt verwert:t oder an andere miiteilt.

S 12. | des § 8 des Einfü ihtsverfassungsgesetze de: Wer wider besseres Wissen über das Erwerbsgeshäft eines anderen, ! t oaeriEle zeudrunoßgesehes zum Gerkhterfassungögeseye dem über die i

Reichsgerichte zugewiesen.

L9

D f * Wer im Inland eine Haupiniederlafsung nit besißt, hat auf den Schutz dieses Eesezes nur insoweit Anspruch, als in dem Staat, in welhem seine Hauptniederlaffung si befindet, nah einer im Reiché- enthaltenen Bekanntmachung deutsche Gewerbetreibende

_ Welche Behörden in jedem Bundesstaat unter der Bezeichnurg böbere Verwaltungsbehörde im Sinne dieses Geseßes zu verstehen sind, wird von der Zentralb-hörde des Bundesstaats bestimmt. l . S 28.

Dieses Gesetz tritt am in Kraft.

Mit diesem Zeitpunkte tritt das Gesey zur Bekämpfung des un- [auteren Wettbewerbes vom 27. Mai 1896 (Reichsgeseßbl. S. 145) außer Kraft.

Jn der dem Entwurf beigegebenen Begründung wird anerkannt, daß die in den beteiligten Kreisen laut gewordenen Wünsche auf Beseitigung der mannigfachen Unzuträglichkeiten,

j die das Gejez zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs

vom 27. Mai 1896 gezeitigt haben, niht der Begründung entbehren und die Revisionsbedürftigkeit des Gesehes \sih nicht wohl leugnen lasse. Weiter heißt es dann:

In welchem Umfang aber und nach welher Nichtung eine Aenderung des geltenden Gesehes geboten und abe ecsedetnt, darüber gehen die Meinungen vielfa auseinander. Um in dieser Beziehung Klärung zu schafen, sind zuräts Sachyerständige aus den Kreisen des Hantels und des Handwerks sowie rechtskundige Personen über die Wirksamkeit des geltenden Geseges und über die für eine Revision in Betraht kommenden Fragen y:r- nommen worden. Sodann is der vorläufige Entwurf eines neuen Gefeges veröffentli®t worden, um den beteiligten Kreisen Gelegenheit zur Aeußerung zu geben. Hierbei hat h herausgestellt, daß die Auffafsungen in diesen Kreisen zwar in manthen Punkten übereinstimmen, be¡liglih einer Reihe von Fragen aber {ih nit vereinigen lassen. Bet der Neuregelung müssen daher die ver- shiedenartigen Anregungen vorsichtig gegeneinander abgeroogen werden, um zu verhüten, daß durch Berücksichtigung zu weitgehender Einzel- wünsche die allgemeinen Bedürfnisse geshädigt werden.

_ Unter ben Fragen, welche für bie Revision bes Wetthewerbgeseyes in den Vordergrund gestellt zu werden pflegen, sind namentlich zu

lien soll, manhe jeßt nit verfolgbare Unlauterkeiten zu erfassen,

nennen die Einführung einer Generalklausel, wel@e es ermög- die Verschärfung des Sirafshuyes und der Haftung des Geshäftsherrn für die Handlungen seiner An- gestellten, die bessere Verhinderung der Quantitäts- und Qualitättverschleierung, die mißbräuhliche Bezeihnung von Waren als Konkurswaren und vor allem die Auswüchse im Aus- verkaufsroesen. Aber auch Pretisschleuderei und Lockartikel, ÜVeber- maß in der Rabattgewährurg und im Zugabewesen woünscht man vielfa dur das Wettbewerbgeseß verhindert zu sehen; {ließlich wird die Bekämpfung des Ausstellungsshwindels und der Bestehung der Angestellten von manhen Seiten als Aufzabe der Geseyesrevision etratet.

Y Nur einen, wenn au erheblihen Teil dieser zahlreihen Fragen hat der vorliegende Entwurf, der an den Greundlagen des bishertgen Gesetzes festhalten zu sollen glaubt, iy, fh aufachmen und im positiven Sinne regeln können. Dagegen waren von der geseßlichen MNegelung einige Fragen auszuschließen, welhe zwar Unlauterkeiten im Geschäfts- Teben betreffen, sich aber über die Gienzen des Wettbewerb- gebiets Hinaus erstrecken oder zu einer geseßlichen Negelung ao nickt reif find. Hierher gehört zunächst die Frage der Bestehung von Angestellten kaufmännischer oder industrieller Betriebe. Bei den amtlich veranlaßten Echebungen i von der großen Mehrzahl der befragten Handels- vertretungen und Vereine die Notwendigkeit des Grlasses besonderer \trafrechtliher Vorschriften zur Bekämpfung der allerdings vielfa beklagten Mißstände auf diesem Gebtete zurzeit verneint worden. Die Auffassung dieser Kreise geht im allgemeinen dahtn, ¡unächst noch wettere Erfahrungen abzuwarten und die Bekämpfung des Uebels inzwischen der Selbsthilfe und der ausgiebigeren Benugung der be- stehenden Rechtsbehelfe zu überlassen. _

Auch der mehrfach aufgetau@ßte Wuns nah einer geseßlichen Reglementierung des Ausstellun gswesens kann innerhalb der gegenwärtigen Revision des Wettberoecrbgeseßes nicht erfüllt werden. Soweit es sich um die unlautere Reklame mit Medaillen und Diplomen handelt, die überhaupt nicht oder von Shwindelausstellungen verltehen worden sind, geben die Vorschriften in §§ 1, 4 des geltenden Gesetzes zum Einschreiten auf dem Rehtswege eine ausreichende Handhabe. Darüber hinaus werden Vorschriften empfohlen, welche die behördliche Be- aufsichtig-ng des Ausstellungswesens, die Einführung etner Konzessions- vfliht der gewerbsmäßigen Ausftellungêunternehmer und die Be- \@ränkung des Rechtes, Aus\tellungsmedaillen und andere Aus38zeichs nungen zu verleihen und zu erwerben. zum Gegenstande haben. Gine derartice Regelung würde aber die Zwecke der jeßigen Revifion des Gesetzes überschreiten und daher im Falle des Bedürfnisses einem be- sonderen Gesegze vorzubehalten fein.

Es ift ferner in VorsHhlag gebraht worden, gegen die Mißbräuche auf dem Gebiete des Zugabewesens und der NRabatt- acwäbhrung dur befondere geseßliche Vorschriften einzuschreiten. Insbesondere wird von verschiedenen Seiten die Unterdrückung des \o- genannten Gutscheinsystems befürwortet, dessen Wesen darin besteht, daß den Packungen einer Ware vom Verkäufer Scheine betgefügt werden, deren Einfendung in einer bestimmten größeren Zabl innerbalb einer gewissen, meist kurz bemessenen Frist den Anspcuch auf die Lieferung irgend eines Gebrauchsgegenstandes gewährt. Auch diese Frage eignet sih gegenwärtig niht zu einer geseßlihen Regelung. Yls unlauteres Geshäftsgebaren können ebensowenig die üblichen Zu- gaben von Waren in den Geschäftsläden der Kaufleute usw , die Liefe- rung von Bildern, wte fie den PaEkungen vcn Schokolate und anderen Waren beigefügt werden, oder ähnlihe, tin vielen Zweigen des Detailhandels verbreitete Vergünstigungen an die Kundschaft angesehen weiden. Auf Grund der bis jeßt vorliegenden Erfahrungen hat ih jedo eine sihere Abgrenzung zwishen den einwandfreten

und den geshäftliG wverwerflichen Formen der NRaßtatt- gewähruna, welhe die Schaffung eines feßlißen Tatbestandcs ermöglihte, nit feststellen lassen. folgung unredlider Geschäftsformen auf diesem Sebiete muß daher derm gemeinen Nechte überlassen bleiben. Hier kommt in erster Linie die Vorschrist im § 826 des Bürgerlichen Geseßbuhs in Betracht. Diese Borschrift gewährt {hon jeßt die Möglichkeit des Einschreitens

durch Klage vor den bücgerlien- Gericßten, sofern die Art und Weise |

der Rabattgewährung gkgen die guten Sitten verstößt.

Handel und Gewerbe.

(Aus den im Reichsamt des Innern zusammengestellten „Nachrichten füx Handel und Indufstrie“.)

Oesterreich-Ungarn. Vermittlung der zollamtlihen Vormerkbeßandlung

der für das Ausland bestimmten und der aus dem Aus3- | Laut i

Mitteilung der amtlihen „Wiener Zeitung“ vom 6. Dezember 1908 | eine | | Maschine zum Drehen der Rollen, vier Webemaschinen, acht Wirk-

maschinen, zwei Maschinen zum Abwickeln auf Spulen, eine Maschine |

lande zurücklkommenden Pakete durch die Poft. baben die Postämter vom 1. Januar 1909 ab, und zwar vorläufig nur versuchsweise, unter gewissen Bedingungen die zollam1lihe Vormerk- behandlung der für das Ausland bestimmten Pakete mit Mu ster-

und Losungswaren zu vermitteln. Gelangen derartige, im Aus-

gange durch Vermittlung der Postanstalt der Vormerkbehandlung ! Inland zurü, ?

unterzogene Pakete während der Vormerkfrist in das ; so vermittelt die Postanstalt nach Einholung des Vocmerksceins bei

dem nunmehrigen Empfänger, d. i. dem ursprünglichen Absender, die |

n CEingang82abfertigung. Der ausländische Absender at “zu adresse und auf der Vormerkerklärung den Vermerk: eUnter Vermittlung der Postanstalt zur Zollfrei- schreibung als zurückWgesendete Muster(Losungs)waren“ anzubringen.

Desgleichen wird die Postanstalt vom 1. Januar 1909 ab, vor- läufig nur versvchsweise, auch die Ausgangsvormerkbehandlurg der was in das Ausland zurückgesandten RNeparaturwaren ver- mitteln.

Großbritannien und Mont

Verlängerung des Handbdelsabklommen2 zwischen beiden Ländern. Nach einer Mitteilung tes Theo Board of Trade Journal ift dos britisch-mortenegrtnishe Handeltabkommen Jahre 1904, worach die Erzeugnisse Großbritanniens und seiner Koklonten in Montenegro na dem Mindesttarif behandelt werden, bis zum 1./14. Januar 1910 verlängert v: oeden.

Ener.

Frankreih9 Ausfuhr nach Großbritannien. __ Bon dem Konsul Jean Baptiste Pörter, seit Anfang 1905 Hantelgattahsó der französishen Bolscßaft in London, ist am 20. Juli 1908 unter derm Titel : qu’elle est. Ce qu'’elle devrait ôbre“ ein Moniteur officiel du Commerce extéórieur vom amtlich veröffentlihier Bericht erschienen, der durch eingehende Besprehungen in den Bulletins der französishen Handel0- kammern, sonstiger Handeksvereinkgungen, der Landwirtschaft- vereire sowie în anderen Fachblättern und auh in Tageszeitungen welt bekannt geworden ist. Jn dem wird der Havptnahdruck auf die Notwendigkeit

als Anlage

zôsischen Landwirtschaft und auf cine bessere kausmännische Organisation

besonderen ge- î Die Ver- | è i t gr ; Fabrik zum Trocknen von Produkten die zollfreie Eins-

| waren und ein Tisch für die Wirkmaschinen.

diesem Zweccke auf der Sendung, Postbegleit- î

vom j

„Notre Exportation en Angleterre. Co ! zum j 8, Oktober 1908 ;

den } Berichte |

elnec neuzeitliden gewerblihen und kaufmännischen Umgeskaltung der fran- j

mittags in dem Bureau bder „Nachrichten für Handel und Industrie“, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34 1, Zimmer 241, zur Ginsihtnahme aus und kann nach Ab- lauf dieser Frist auf Antrag für kurze Zeit deutschen Interessenten zugesandt werden. Die Anträge sind an das Reichsamt des Innern, Berlin W. 64, Wilhelmsiraße 74, zu richten. (Nach einem Bericht des Kaise:lihen Konsulats in Paris.)

Geplante Aenderung des franzö sischen Berggeseßzes.

Im Anschluß an einen früheren Artikel hierüber sei mitgeteilt, daß die beiden Gesezentwürfe der französishen Regierung, betreffend die Abänderung des französishen Bergrehtêgeseßes vom 21. April 1810 und den Rückauf der Bergwerkskonzessionen durch den Staat, im Druck erschienen und in der Deputiertenkammer zur Verteilung gelangt sind. Diese Drucksachen liegen während der nächsten 4 Wochen im Bureau der „Nachrichten für Handel und Industrie“, Berlin NW. 6, Luäisenstraße 33/34, im Zimmer 241, für Interessenten zur Einsihtnahme aus und können nah Ablauf dieser Frist auswärtigen Inter- essenten auf Antrag für kurze Zeit übersandt werden. Die Anträge sind an das Reichsamt des Innern, Berlin W. 64, Wilhelmstraße 74, zu richten.

Rußland.

Zolltarifierung von Waren. Laut Entscheidung des Zoll- departements sind Tischdecken aus Jute, Hanf und anderen im Art. 179, P. 3 des Zolltarifs genannten Stoffen, auch mit Beimischung von Baumwolle, na Art. 192, P. 1, zu verzollen. (Zirkular des Zolldepazrtements vom 19. November 1908, Nr. 34 488.)

Belgten.

Verbot der Ein- und Durchfuhr von Rindvieh, Schafen und Schweinen aus den Vereinigten Staaten von Amerika. Gemäß einer Entschließung des Landwirtschaft3- ministers vom 109. Dezember 1908 if die Etne und Durchfubßr von Nindvieh, Schafen und Schweinen, die aus den Vereinigten Staaten von Amerika kommen, bis auf weiteres verboten. Die unmittelbare Durchfuhr dieser Tiere kann gegebenenfalls nur auf der Eisenbahn in verbleiten Wagen und ohne Ausladung unterwegs erfolgen.

(Moniteur Belgs.)

Industriebegünstigungen in Rumänten.

Der rumänishe Ministerrat hat auf Grund des Industrie- begünstigung8geseßes der Fabrik für Hauswirtschaftsgegen- stände und Kupfershmiede- und Eisenarbeiten Menachem Fermo fin, Bukarest, Sft. Jon Nou-Straße Nr. 13, die zollfreie Ginfuhr für Maschinen, Maschinenteile und Zubehör- stücke auf die Dauer von 15 Jahren gewährt.

Der mechGanischen Werkstätte der Gesellschaft „NRegatul RNcmün“ in Câmpina wurde die zollfreie Einfuhr für Ma- \chirnen, Maschinenteile und Zubehörstücke, mit Ausnahme von Nohmateria!, bis zum 10. Dezember 1912,

der Hutfabrik H. Moêcuna, Bukarest, Strada 11. Junie

| Nr. 48, die zollfreie Einfuhr für Maschinen, Maschinen-

teile und Zubehörstüke auf die Dauer von bewilligt j : Der Mehlmühle N. Sachelaridi in der Gemeinde Gaestt, Be-

zirk Dämboviga, wurde die zollfreie Einfuhr für Maschinen, |

Maschtnenteile und Zubehdörstücke auf die Dauer von 15 Fahren,

der von Serafides u. Fränckel im Hafen von Braila zu gründenden

fuhr für Maschinen, Maschinenteile und Zubehörstücdke auf die Dauer von 15 Jahren gewährt.

Der Blasfabrik S. Weisengrün in Bogdanesti, Beiirk Bacau, wurde die zollfreie Einfuhr für folgende Rohstoffe ge- währt: 150000 kg kalzinterte Soda, 40 000 kg Pottasche, 350 000 kg

! Quarzsand, 5000 kg vershiedene Farben und Oryde, 2000 kg Arsenik,

2009 kg Kryolith, 50 000 kg feuerfeste Erde, 20000 kg feuerfeste

| Schmelztiegel.

Der in Galaß von Adolf Halddner zu errihtenden Seilerei und Wirk- und Webewarenfabrik wurde die zollfreie Einfuhr für Maschinen, Maschinenteile und Zubehör- sfftüde auf die Dauer von 15 Jahren und die zolfreie Einfuhr für alle zur ersten Einrihtung erforderlichen Maschinen ein- für allemal für ein Jahr bewilligt,

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s l | 1909, Vormittags 15 Jahren | 1909, zormittag

|

wurden an einzelnen Kaffeesträuhern mit Stzll- und Geflügeldünger erzielt. Solcher Dünger steht jedoch nur in sehr beshränkter Mençe zur Verfügung. Deshalb würde ein kon» zentrierter Handelsdünger großen Absay finden, der zu einem an- nehmbaren Preise hergestellt und in die Kaffeepflanzungen geliefert werden könnte. Versuße an Ort und Stelle würden nötig sein, um den für den Boden urd bie Pflanze am besten geeigneten Dünger ausfindig zu mahen. Die Etfindung eines folhen Stoffes würde entschieden dem Fabrikanten wie den Pflanzern große Gewinne bringen. (Nah Daily Consgular and Trade Reports.)

Ueberrashende Erfolge

Siamesishe Konkursordnung.

Am erften Juni 1908 ift in Siam eine Konkursordnung erlassen worden, die in der Nr. 11 der „Governmeont Gazette“ vom 14. Juni vortgen Jahres veröffentlicht worden ist. Das Gesey ift fogleich in

raft getreten. Die amtliche, in der „Bangkok-Times“ vom 19. Oktober 1908 enthaltene Ueberseßung des- selben liegt während der nächsten vier Wochen im Bureau der „Nachrichten -für Handel und Industrie“, Berlin NW.6, Luisenstraße 33/34, im Zimmer 241 für Interessenten zur Einsihtnahme aus und kann nah Ablauf dieser Frist deutschen Interessenten auf Antrag für kurze Zeit übersandt werden. Die Anträge sind an das Reichsamt bes Innern, Berlin W. 74, zu richten.

Das Gesetz enthält lediglih 10 niht umfangreihe Paragraphen. Sein Inhalt regelt fast nur das formelle Verfahren. Alle Be- stimmungen über bevorzugte Forderungen usw. sind, als dem mate- riellen Ret angehörend, ausgelafsen worden. Vieles ist den Aus- führungsbe\timmungen vorbehalten, bie vom YJustizministerium aus- gearbeitet wurden und 46 Artikel enthalten; eine amtlihe Ueberseßung dieser ist noch nit erschienen.

_ Der Antrag auf Konkurseröffnung kann nur von einem Gläubiger gestellt werden, der eine Forderung von mindestens 1000 Tikals (ca. 1500 4) nachweist. Diese Bestimmung dürfte den Bedürfnifsen der europäishen Importfirmen genügen. Ein Erlöschen der uns» befriedigten Forderungen nach Beendigung des Konkurses ift niht vor- gesehen. Eine Beendigung des Konkurses durch Zwangsvergleich kennt das Gesey nicht. Einstweilen ift das Geseg nur in der Provinz Bangkok eingeführt, während im Innern des Landes noch die alten kTonkursrehtlichen Bestimmungen von 1891 gelten. (Beriht der Kaiserlihen Minifterrefidentur in Bangkok.)

Auss\{reibungen.

Anlage einer Wasserleitung in Gablonz a. d (Böhmen). Der Stadtrat in Sablonz a. d. N. schreibt die Arbeiten und Lieferungen, betreffend Wafsserzuführung für den Stadt-Badbau zur öffentlihen Bewerbung aus. Die dem § 15 der Baubedingungen entsprechernden Angebote sind bis zum 1. Februar 1909, 11 Ubr, im städtishen Einreihung3protokolle, Natbaus, Zimmer Nr. 11, ju über- reihen. Das Prej-kt liegt im stäzdtisWen Bauamte zur EGinKckt aus, daselbft werden auch die Anzebotsformulare verabreiht. (Defterr. Zentralanzeiger für das öffentlihe Lieferung3wesen.)

0 Lieferung von 244165 kg in Stangen für die italienische 937 Lire. Kaution: 5495 Lire. Verhandlung

11 Uhr bei S arsenale in Spezia und gleichzeitig bei dez daselbft und bei den Arfenalen in Venedig un dem Ministero della marina (Sezione contratti) in Ror Ufficiale del Regno d'’Italia.)

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Neue Sekundärbahn in für Sffentlihe Arbeiten in Madrid schreibt Sekundärbabn von Torre del Mar aus. Projekte find bis zum 15. 308 Projeki der Compañía de los ferrocarriles suburî liegt bereits vor.

Ginrichtung drabtloser Teleg î spanishen Aviso. Ein Königliches Dekret ermä ministerium zum freihändigen Ankauf ei drabt station, System „Telefunken“,

Bei Beteiligung an Verding er Vermittlung landeskundiger V

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d | bei den Kaiserlichen Konsulaten zu erfal liden Konsulats in Madrid.)

und zwar: ein Motor füc Leuh!gas (25 UP.), cine Maschine zum } den

Glänzendmahen von Schnur, vier Maschinen zum Drehen von Schnur, zwei Maschinen zum Aufrollen der Schnur in Köäuel, zwei Maschinen zum Anfertigen ron Rollen, eine Packmaschine, eine

zum Anfertigen der Webeketten, eine Moschine zum Messen der Webe- ( L (Nah Berichten des Kaiferlihen Konsulats tn Bukarest.)

Columbien.

Zollbehandlung des Gepädcks von L Dekrets Nr. 1078 vom 8. Oktober 1908 können Gewehre, Retolver

Bau einer elektrischen paseo de Recoletos bis jur calle qur la 6. März 1909 vor der (Ministerio de Fomento) î

I 3 T ia Jal Pata da der Sociedad Tranvia del Este de

Je Madrid.)

Reisenden ut |

| Zimmergewehre und Sportwaffen im allgemeinen von Reisenden zu | De.

obne vorherige Erlaubnis El Im Uedermaße *) unterltegt,

threm persönlihen Gebrauch ohne v | ministeriums naŸ Columbien eingeführt werden. eingeführtes Reisegepäck, soweit es 50 kg übers(hreitet,

Ar Î des Kriegt-

sofern es zum persönlihen Gebrauh eines Reisenden bestimmt ift, |

einem Zollsatze von §50 Centavos für 1 kg. Pflanzen und Sämereien

| die von Reisenden eingeführt werden, bis zu einem | von 5 kg, sowie Vögel in Köfigen sollen nit in dem Ge- { wichte des Neisegepäcks mit einbegriffen sein, sondern zollfrei ge- ! laffen werden. 3

Zu Geschenken bestimmte Gegenstände bis zu einem |

Gewichte |

Gewichte von 50 kg unterliegen dem tarifmäßigen Zolle mit eineu | *

i Zuschlage von 25 v. H. (anstatt des 70 prozentigen Zuschlags, der für { Einfahrwaren erhoben wird). (Tho Board of "Trade Journal)

Bedarf an künstliwem Dünger für die Kaffeekultur im mexikaniswen Staate Veracruz

Der Kaffeebau hat \ch zu einer der bedeutendsten Kulturen im | 7" ) Boden und Klima tragen ® &. zur Gewlnnung etnes sehr guten Kaffees bei, und billlge Bodenprelle |

¡ mexikanishen Staate Veracruz entwickelt,

erleihtern den Anbau; namentlich in den Distrikten GCordoda und Coatepec gedeiben gute Sorten, demnä kommen Pian de Hayas und Misantla, Zam Schuße der Pflanzen bat mau die

Y Chalahuite-Baumes, für vortellhaft befunden. Jungfcäulicder Boden liefert alle zum Gedelhen des Kaffee\strauds bendtigten Sto, aber infolge der ftarken Juanspruchnahme der Bodenkräfte [kt dex Crtrag der Pflanzungen von Jahr zu Jahr lmmer mebr nad

Küastlihe Düngung des Kasfeelandes t zux Cxbaltung letuer Tragkraft erwünsht und notwendig. dacgetan, daß eine sol@e Düngung deu und die Venuhßbarkeit dex LWudereten ü

Nedeuteud Vetgert

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des französischen Ausfuhrhanbvels mit den gewerblichen Erzeugnissen j

gelegt, au wird die Gründung von französishen Banken für Ausfuhr- andel angeregt. Er enthält ferner mancherlet Angaben und Winke,

die für die deutsche Ausfuhr nah Großbritannien von Interesse !

sein dürften.

Der Bericht liegt während der nächsten vier Wochen

in der Zeit von 10 Uhx Vormittags bis 3 Uhr Nah-

*) Nach Artikel 1 des Zolltarifs (Deutscides Handel & Ardio 1906 l G, 1169) ist das Gepäck der Beblenden dis zug Gewibie v 150 kg für lede Person zollfrei, fofern es offenbar zu deren tiges Gebrauche bestimmt is und hie ed vei zur Felt dres CEtmteits bei dem betreffenden Zollamt vorsübren

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Bersucde im kleinen baden !

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