1867 / 156 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

2050

angebracht, so kann das Gericht in s{wierigen und verivickelten Fällen die Parteien vor der mündlichen Verhandlung noch mit ihrer Replik und Duplik hören. Wenn die Parteien Rechtsanwälte zu ihren Be- vollmächtigten bestellt haben, so sind die Lebteren zur Einreichung ciner \{@riftlihen Replik oder Duplik innerhalb einer nach §. 7 abzumcssenden Fristaufzufordern. Diejenige Partei, welche einen solchen Bevollmächtigten “nicht bestellt hat, wird dagegen innerhalb gleicher Frist zu einem Termine Behufs der Aufnahme der Replik oder Duplik unter Androhung der

im §. 16 bestimmten Nachtheile vorgeladen. Jede Partei kann, statt in diesem Termine Zu erscheinen, vor Ablauf desselben die Neplik oder Duplik in einem Schriftsaße einreichen. Auf diese Schriftsäße finden die Bestimmungen Antvendung, welche nach §. 9 für die schriftliche Klagebeantwortung gelten. |

Sind beide Parteien im Termine zur Klagebeantwortung er shienen, so sind fie in diesem Termine mit der Replik und Duplik zu hôren, wenn sie bereit sind, sich sofort zu erklären.

§. 16. Die Replik muß cine vollständige Beantwortung der Klagebeantwortung und dic Duplik eine voll ändige Beantwortung der Replik enthalten. Erfolgt die Beantwortung gar nicht oder nicht vollständig, so werden die von dem Gegner angeführten Thatsachen und beigebrachten Urkunden, worüber keine Erklärung abgegeben ist, für zugestanden, beziehungsweise anerkannt erachtet. Fernere auf Thatsachen beruhende Entgegnungen (Replikationen, Duplikationen) können in erster Jnstanz nicht mehr vor ebracht werden. .

. 17. Die Parteien haben bei Anführen oder Bestreiten der Thatsachen zugleih die Beweismittel oder Gegenbeweismittel anzu- eben. Werden Zeugen und Sachverständige vorgeschlagen, so sind die

hatsachen, worüber sie vernommen werden sollen, bestimmt zu be- zeichnen ; die besondere Aufstellung von Artikeln und Fragestücken ist unzulässig. Bestehen die Beweismittel oder Gegenbeweismittel in Ur- kunden, o sind dieselben sofort im Original oder in Abschrift einzu- reichen, oder es ist, unter Angabe der Hinderungsgründe, anzuzeigen, wo si dieselben befinden. Befindet sich die Urkunde in den Händen des Gegners, so ist das Editionsgesuch gleichzeitig mit der Behauptung, zu deren Unterstüßung sie dienen foll, anzubringen; über das Editions-

gesuch wird zugleich mit der Hauptsache verhandelt. ; / . 18. Nach E der Klage und, wenn die Parteien gemäß §. 15 mit der Replik und Duvlik gehört werden sollten, nach Erledigung des zu dem Ende eingeleiteten Verfahrens werden die D oder deren Bevollmächtigte zur mündlichen Verhandlung der

ache in eine Sipung des Gerichts vorgeladen, unter Androhung der nach den §§. 25 bis 27 den Ausbleibenden treffenden Nachtheile und mit der Aufforderung, die in Bezug genommenen oder nur in Ab- {rift eingereihten Dokumente Urschrift zur Stelle zu bringen, \so- wie alle sonstigen Beweis- und Gegenbeweismittel nah Vorschrift des §. 28 bei der mündlichen Verhandlung anzugeben.

F. 19. Eine Verlegung des Termins zur mündlichen Verhand- lung fann auf den einseitigen Antrag ciner Partei nur einmal und auch nur dann erfolgen, wenn erhebliche Hinderungsgründe bescheinigt ind. Hindernisse in der Person eines bevollmächtigten Rechtsanwalts ürfen in der Regel nicht beachtet werden. : /

__§. 20. Eine Verzichtleistung auf die mündliche Verhandlung findet nicht statt; das Gericht kann aber auf übereinstimmenden Antrag der Parteien noch vor der mündlichen Verhandlung Beweisaufnahmen, Über deren Erheblichkeit fein Streit obwaltet , verfügen , #0 wie jede Pak von Beweisaufnahme mit der mündlichen Verhandlung ver-

inden.

§. 21. Drei Tage vor der Sißung ist ein Verzeichniß der zur mündlichen Verhandlung in derselben bestimmten Sachen vor dem Sizßungssaale auszuhängen. Die Verhandlung der einzelnen Sachen geschieht nah der Neihenfolge dieses Verzeichnisses; das Gericht ist edoch befugt, von dieser Reihenfolge abzuweichen, wenn dringende rsachen eine Ausnahme rechtfertigen. /

Die Parteien sind zur Vermeidung des Kontumazial - Verfahrens zu der in der Vorladung bestimmten Stunde zu erscheinen verpflichtet.

ÿ. 22. Die Leitung der mündlichen Verhandlung, die Sorge für gehörige Erörterung der Sache, die E gur Schließung der Verhandlung gebühren dem Vorsibenden des' Gerichts. Der Vorsißende ist befugt, bei der mündlichen Verhandlung von jeder Partei oder deren evollmächtigten Mgen Aufklärungen zu fordern welche zum Verständniß ihrer An ührungen und Anträge, zur Beseitigung von Dunkelheiten und Zweifeln, wozu dieselben nlaß geben, so wie überhaupt behufs vollständiger Ermittelung des Sachverhalts dienlich erscheinen. Der Vorsibende kann cinem beisibenden Richter gestatten, das Fragerecht auszuüben. Die Taeung ciner Frage muß erfolgen, wenn das Gericht sie für angemessen erachtet.

§. 23. Die mündliche Verhandlung wird durch cin Mitglied des Gerichts auf Grund cines vor dem Termine aus den bisherigen Ver- handlungen angefertigten schriftlichen Referats mittelst einer kurzen mündlichen Darstellung der Sache eingeleitet. Hierauf werden die Parteien oder deren Bevollmächtigte mit ihren mündlichen Vorträgen gehört, wobei dem Verklagten das lebte Wort gebührt. Die Partei, welche nicht durch einen bei dem Gerichte zur Prozeßpraxis befugten Rechtsanwalt vertreten ist, kann im Beistande eines solchen auftreten, welcher auf ihren Antrag zum Vortrag zu verstatten ist.

ÿ. 24. Ueber die mündlichen Verhandlungen wird ein Protokoll aufgenommen, welches enthält: 1) die Namen der anwesenden Ge- rihts-Mitglieder; 2) die Namen der Parteien und ihrer Sachwalter, und ob sie erschienen sind; 3) den Gegenstand des Rechtsstreites; 4) den Gang der stattgefundenen Verhandlungen im Allgemeinen ; 5) die Zu- geständnisse der Parteien, deren Aufzeichnung vom Gegner verlangt wird, und diejenigen Erklärungen der Parteien welche das Gericht für erheblich hält.

i Ueber die Fassung des leßten Theils des Protokolls (Nr, 5), welcher

den Parteien vorzulesen ist, sind diese mit ihren Bemerkungen yy ren. :

ÿ. 25. Erscheinen beide Parteien in der zur mündli handlung bestimmten Sißung nit, so bleibt die Sache bis aue res Anrufen der einen oder anderen Partei beruhen.

§. 26. Erscheint die eine der Parteien nicht oder läßt sie si auf Verhandlung antragen.

g. 27. 2

u Fa tigen, von der nicht

angeführt, so wie alle von derselben vorzulegenden Urkunden als nj

für anerkannt erachtet. Dasselbe gilt, wenn eine der erschienenen ar- teien auf ein neues Vorbringen der anderen bei der mündlihen Verhandlung noch zulässig ist, sih nicht einläßt.

beweis führen will, alle Gegenbeweismittel angeben.

soll, müssen in der Sißung im Original vorgelegt werden.

Gegner verlangt hatte, von der auch zur Ableistung des Editions-Eides sich nicht erbietet, so wird die Edition als verweigert angesehen.

Eine spätere Vervollständigung der Beweisantretung ist im Falle des Widerspruchs des Gegners nur dann zulässig, wenn die neuen Beweismittel erst aus der stattgehabten Bewcisaufnahme \sich ergeben haben. Die Eideszuschiebung ist jedoch bis zur Erlassung des End- urtheils zulässig.

Durch die Verpflichtung der Parteien, den Beweis oder Gegen- beweis SaeRbLI n Bie E wird die Befugniß des Richters nicht ausgefchlossen, die Parteien bei der mündlichen Verhandlung

auf Mängel und Unvollständigkeiten der Beweisantretung aufmerksam zu machen. ;

§. 29, Nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung hat das Gericht das Endurtheil oder; wenn die Sache hierzu noch nit reif ist, den zur Vorbereitung desselben nach Lage der Sache erforderlichen Vorbescheid zu erlassen. “E :

, Das Endurtheil oder der Vorbescheid ist in derselben oder in einer anderen, in der Regel nicht über acht Tage hinauszusegenden, sofort zu bestimmenden Sißung, und zwar das Endurtheil mit den T Lenden durch den Vorsißenden zu publiziren.

___§. 30. Wird bei der mündlichen Verhandlung von einer Partei eine erhebliche und noch zulässige neue Thatsache oder ein erhebliches neues Beweismittel E gemacht, auf welche die anderè Partei nit vorbereitet sein onnte und sich nicht zu erklären vermag, so ist dur Vorbescheid des Gerichts , welcher den Erschienenen statt beson- derer Vorladung mündlich zu eröffnen ist , die Fortseßung der Ver- handlun in einer anderen Sißung anzuordnen. Gegen die in dieser nicht er cheinende Partei treten die in den Fg. 25 bis 27 bestimmten Nachtheile ein.

Der Richter hat auch die von ihm für weidaufnahme durch cinen, ohne Bei den zu erlassenden Vorbescheid (Beweisresolut), anzuo die Thatsachen, worüber Beweis erhoben werden hebenden Beweise zu bezeichnen sind.

_§. 32. An die dem Beweisresolut zum Grunde lie enden Ent- scheidungen Über die Beweislast, so wie Über die Zulässi bit und Er- heblichkeit einer Beweisaufnahme ist der Richter nicht gebunden.

§. 33. Soll nach dem Beweisresolut von der Partei, welche am Orte des Gerichts oder in dessen Nähe wohnt, ein Eid geleistet wer- R: f derse: U egel ride ARUNO ee mit Ausnahme scleu- ae, n der Kegel nicht früher als acht Tage n i- cation 7 Zis ag E - L a indernfalls is das zuständige Gericht des Orts, wo die Vartei wohnt, um die Abnahme des Eides zu ersuchen. : Ya : 34, Soll eine andere Beweisaufnahme erfolgen, so is ent- weder einem Kommissarius des Gerichts die Erhebung des Beweises Ausavragen oder um dieselbe das zuständige Gericht zu ersuchen.

__ Das Gericht ist vefugs die Erhebung des Beweises in einer neuen, zugleich zur Fortseßung der mündlichen Verhandlung zu bestimmen- den Sizung zu bewirken. 08

§. 35. Die Vorladung der zu vernehmenden Zeugen und Sach- verständigen erfolgt, insofern die beweisführende Partei sich nit 4 deren Gestellung erbietet, ourch das Gericht. DaA Vernehmlassung ist niht nah Artikeln, sondern in geordnetem zu ammenhängenden Vor- trage über ihre Wissenschaft von den zu beweisenden Thatsachen zu protofolliren. Die Parteien sind befugt, der Vernehmung entweder in Person oder durch Bevollmächtigte beizuwohnen. Hält eine Per- son oder deren Bevollmächtigter bei der Abhörung eine Vervollstän- (gung derselben oder die Vorlegung bestimmter Fragen für erforder- lich, so müssen bei dem vernehmenden Richter sofort die geeigneten Anträge gestellt werden. Der Richter hat den Anträgen stattzugeben, oder die Gründe der Ablehnung zu protokolliren. :

Das Vernehmungsprotokoll wird den Parteien , insofern sie an- wesend sind, sofort durch Vorlesung bekannt gemacht, andernfalls ab-

schriftlich mitgetheilt.

die Sache nicht ein, so kann die andere Partci auf Kontumazial. j

der Kontumazial-Verhandlung werden alle strei- | ‘erschienenen oder si nicht einlassenden Partei angeführten; mit Beweismitteln nicht unterstüßten Thatsachen für nid |

beigebracht erachtet, alle von dem Gegentheile angeführten That / aber, welchen noch nicht ausdrücklich widersprochen worden ist fannen E gestanden , ingleihen die von dem Gegentheil beigebrachten Urkunden |

Partei , soweit da elbe À

_§. 28. Bei der mündlichen Verhandlung muß jede Partei, so | weit es noch nicht geschehen ist, hinsichtlich der Thatsachen, welche ihr | zu beweisen obliegt, alle Beweismittel, und hinsichtkîch der Thatsachen, A welche der Gegner zu beweisen hat und bei welchen fie den Gegen- È

Urkunden, - durch welche eine streitige Thatsache bewiesen werden q Wird F cine Urkunde von der Partei, welche \sich auf dieselbe zur Ödéivela, h führung beruft, nicht vorgelegt , so geht die Partei des Beweismittels 4 für diese Tnstanz verlustig. Wenn eine Urkunde, deren’ Edition dex d Partei nit vorgelegt wird und diese |

0 2651

Die Zeugen und Sachverständigen werden erst nah der Abhörung

becidigt. S L As A eneid is dahin zu leisten: » daß Zeuge von Allen,

Der E er worden , nah seinem besten Wissen die reine Wahrheit gesagt und wissentlih wcder etwas verschwiegen, noch hin- zugesehßt habe.« | i ¿n Bak

n, in welchen der Zeuge die Befugniß zur Verschweig g ini In D stände in Anspruch genommen hat, ist vor den Worten: ivil entlich nichts verschwiegen«, hinzuzufügen: »außer den im Proto- koll bemerkten Umständen, zu deren Offenbarung Zeuge sich nicht \chuldig halte. « e I e Mat

d7 welchen Sachverständige, wenn sie nicht ein- fi

mal Der ichtet ind abzuleisten haben, is dahin zu leisten: » daß sic das von ihnen erforderte Gutachten ihrer Kenntniß und T G6 gemäß nach sorgfältiger Prüfung unparteiisch und gewissenhaft ab- gee N S ratoren ist hinter dem Worte: »Gutachten« hinzuzufügen : »über den Werth des abzushäßenden Gegenstandes« :

Dolmetscher haben den Eid vorher dahin zu leistén : »daß ic die Ueberseßung unparteiisch und gewissenhaft abgeben werden. « :

j Ç. 36. Nach Beendigung der Beweisaufnahme sind die Parteien, insofern dieselbe nicht in einer zugleih zur mündlichen Verhandlung der Sache austehenden- Sißung erfolgt ist, gui mündlichen Schluß- Verhandlung und Entscheidung in eine Gerichtssißung unter der Ver-

arnung vorzuladen, daß gegen den Ausbleibenden angenommen rERDIN würde, er habe zur Unterstüßung seiner Behauptungen und Anträge nichts weiter ant e und wolle die Entscheidung der

L er Akten erwarten. :

Sn B S9 Arrestsachen, welche getrennt von der Hauptsache ver- handelt werben, in Bausachen, wenn Über die Fortseßung eines bereits angefangenen 1 : tet dex Verlaffun

i aher Zeit zu bewirkende- Einräumung oder Verlassung or S cil Sracsstritid S Ánidbt n Geial : N Feb inglei i deren, nach der- Ansi es ichts, nder( Fleurtiges Verfahren erheischenden Sachen ist auf die Klage E ein Termin zur Beantwortung derselben und zur weiteren mündlichen Verhandlun in der S Ne bostbeia O Cbe Die ap us “is

i ‘i arteien nicht erscheinen, fo blei ache l

ters eia des aliners auf fich beruhen. Erscheint nur is Verklagte, so is er auf seinen Antrag durch ein den Kläger A A Prozeßkosten verurtheilendes Tae eta t der Klage zu entbinden

i ‘achtermafien abzuwetjen ). | M D E nen eie im ersten Termine aufgenommen, und Zeugen und Sachverständige, welche sich am Orte des Gerichts befinden, unverzüglich zur Gerichtsstelle beschieden werden. L

F. 38. Bei Anberaumung der Termine kann in den s{leuni e Sachen die im §. 7 bezeichnete Frist nah dem Ermessen des Geri

abgekürzt werden. Eine Verlegung des Termins findet in s{leunigen_

istimmung des Klägers nicht statt.

A 139 Das im §. 37 bestimmte Verfahren findet in allen Sachen Anwendung, welche vor die Einzelrichter gehören. Die Anfertigung cines Referats bleibt in den vor die Einzelrichter gehörenden Sachen ausgeschlossen. ¿ 2h

In Rechnungssachen , Bausachen und anderen dazu geeig acn t ist das Gericht befugt, Über bestimmte, von ihm zu be- zeichnende Gegenstände noch eine nähere Erörterung vor einem von ihm dazu bestellten Kommissarius anzuordnen. Die Anordnung ist in jeder Lage des Prozesses, jedoch erst nach Beantwortung der Klage zulässig. Nach Beendigung der kommissarischen Erörterung werden die Parteien zur O e und Entscheidung

: Maßgabe des §. r ;

0 A U "Mle Erkenntnisse sind sofort nach deren Erlassung aus- zufertigen und in der Regel binnen acht Tagen ju insinuiren.

Die Jnsinuation sowohl der Erkenntnisse als aller Verfügungen exfolgt unmittelbar an die Parteien, wenn diese-in Person aufgetreten sind, andernfalls an ihre Ney in allen Fällen ohne Ver-

i esonderer Profkuratoren. ; E können durch die Be nach Maaßgabe der M Gebiete des preußischen Rechts über die Post-Jnsinuationen geltenden 2 iften geschehen. : O / L der Insinuation der Erkenntnisse gelten fol ende nähere Bestimmungen: 1) Sind Streitgenossen vorhanden, so ist die Ausfertigung des Erkenntnisses nur Einem derselben zu insinuiren., Die übrigen Streitgenossen sind hiervon unter Beifügung einer Ab- rift des Tenors des Erkenntnisses zu benachrichtigen. Die Nat, richtigung kann auch durch eine Kurrende geschehen. Haben die Streit- genossen zur Prozeßführung Deputirte aus ihrer Mitte bestellly so wird die Jnsinuation nur an die Deputirten bewirkt. 2) Jst der Aufenthalt einer Partei, welder das Erkenntniß unmittelbar zu in- sinuiren is, unbekannt, hat insbesondere die Partei im Laufe des Prozesses nach der Anzeige des mit der Jnsinuation beauftragten Be- amten ihre bisherige Wohnung aufgegeben und über thren neuen Aufenthalt keine Nachricht zurückgelassen, oder kommt im Falle der Postinsinuation die zu insinuirende Ausfertigung des Erkenntnisses als unbestellbar zurü, \o -wird die für die Partei bestimmte Aus- fertigung des Erkenntnisses an der Gerichtsstelle ausgehangen. Die Insinuation gilt als bewirkt, wenn die Ausfertigung 14 Tage lang ausgehangen hat. 3) Eine gleiche Art der Jnsinuation findet statt bei Kontumazial - Erkenntnissen, welche auf eine Ediktalladung ergangen sind. 4) Wohnt die Partei im Auslande, wohin relommandirte Qu- sendungen gegen Empfangsschein durch die Ph stattfinden, so kann die Dos mittelst der “ia Vat ls a E Es

es mpfangsschein geschehen. c \ } . Haden s nach dessen Abhaltung erklärt, daß sie die Zu- stellung einer Ausfertigung des Erkenntnisses nicht verlange, in-

aues gestritten wird, in Miethssachen, wenn die so--

gleihen, wenn sie die Ausfertigung anzunehmen oder einen Empfangsschein zu O verweigert, so vertritt im ersten L die über die Erklärung aufzunchmende Registratur, im zweiten alle die Imrige ee mit der Jnjinuation beauftragten Beamten die Stelle der nsinuation. ; ritter Abschnitt. Von den Rehtsmitteln und Becschwer- den gegen erlassene Entsheidungen, Bescheide und Ver- : fügungen. I. Einleitende Bestimmungen. Z §. 42. Die zulässigen Rechtsmittel sind : die Appellation, die Re- - vifion, die Nichtigkeitsbeschwerde, der Rekurs, die Restitution. Andere e C E werden nicht gestattet , vorbehaltlich der Bestimmungen es §. 103. §. 43. Die Rechtsmittel der Appellation, der Revision, der Nich- tigkeitsbeschwerde und des Rekurses sind nur gegen die Endurtheile, ecins{hließlich der auf die Ableistung eines Eides lautenden, die End- entscheidung bedingt enthaltenden Urtheile, sowie der gemäß §,. 13 über prozeßhindernde Einreden erlassenen Urtheile , niht auch gegen Vor- bescheide und insbesondere nicht gegen Beweisresolute zuläsfig. E Il. Gemeinsame Bestimmungen über die Rechtsmittel der Appellation, Revision und Nichtigkeitsbe\schwerde. §. 44. Die Rechtsmittel der Appellation, der Revision und Nich- Picibie r orts sind in allen Fällen bei dem Gerichte erster Jnstanz anzumelden. : : Für die Anmeldung genügt die Erklärung, daß der Anmeldende sih Über das ergangene Erkenntniß beschwert. Dieselbe is an keine Form gebunden und kann sowohl mündli zu Protofoll, als \chrift- lih ohne O Rechtsanwaltes erfolgen. Auch auf den Namen, mit welchem das Rechtsmittel bezeichnet wird, kommt es nicht an. | Ç: 45. Die Anmeldung muß bei Verlust des Rechtsmittels bin- nen sechs Wochen, vom Tage der Jnsinuation des Erkenntnisses an gerechntet, êrfolgen. Diese Frist wird für den &Fisfus, die Corporationen und die unter Vormundschaft oder Kuratel stehenden Personen ver- doppelt. Die cura sexus wird als eine Kuratel im Sinne der vor- stehenden Bestimmung nicht angesehen. Eine Verlängerung der An- meldungsfrist findet nicht statt. E ; §. 46. Das Gericht prüft nur, ob die Anmeldun rechtzeitig er- folgt und das Rechtsmittel dem Gegenstande nah zulässig is, und sendet, rvenn beides der Fall ist, die Akten unter Benachrichtigung der Parteien sofort ‘an das Gericht der höheren Instanz. §. 47. Das Rechtsmittel muß bei Verlust desselben innerhalb vier Wochen nach Ablauf der im §. 45 bestimmten Anmeldungsfrist mittelst einer bei dem Gerichte der höheren Jnstanz einzureichenden O eingeführt und gerechtfertigt werden , ohne daß es einer Auf- forderung dazu bedarf. Nur aus bescheinigten Hinderungsgründcn, die in der. Sache selbst liegen, kann diese Frist verlängert werden. ; §. 48. Jede Einführungs- und Rechtferti ungsfchrift muß die Beschwerdepunkte -angeben. Soweit in dieser Schrift oder in cinem

1 -Nachtrage derselben das ergangene Erkenntniß vor Ablauf der im §. 47

vorgeschriebenen Frist niht durch bestimmte Beschwerden angegriffen ist, tritt dasselbe n Rechtskraft. \

Nur in Ansehung derjenigen Bestimmungen des Erkenntnisses, welche durch das einge Ührte Rechtsmittel s ae A werden, steht es dem anderen Theile frei , eine Abänderung zu seinen Gunsten auch nach Ablauf der Anmeldungs- Und Einführungsfristen zu beantragen: Diese Adhäsion muß aber spätestens mit der Beantwortungsschrift ausdrülich erklärt und gerechtfertigt werden.

I. Bestimmungen über die Appellation.

§. 49. Die Appellation findet gegen die in erster Instanz erlasse- nen Erkenntnisse statt. Dieselbe E jedoch ausgeschlossen in allen durcch Mandat ohne contradictorisches Verfahren beendigten Sachen und in allen Fällen, in welchen der Gegenstand der Beschwerde nach Gelde . u schäßen ist, und den Betrag von funfzig Thalern nicht übersteigt, Poi gegen Entscheidungen Über den Kostenpunkt, insofern die Be- schwerde nur dessen Bestimmung betrifft. ;

Gegen Kontumazial-Erkenntnisse. findet die dem Gegenstande nach an sich zulässige Appellation von Seiten des Verklagten uur insoweit

att, als die Wescbiverde darin sich gründet, daß der Richter aus den

ür zugestanden erachteten Thatsachen unrichtige &olgen hergeleitet habe.

§. 50. Jn der Appellationsinstanz können beide Theile neue That- sachen und Beweismittel vorbringen. i

Die Einführungs- und Rechtfertigungsschrift muß außer der An- gabe der Beschwerdepunkte die Angabe der zur Unterstüßung derselben etwa anzuführenden neuen Thatsachen enthalten. Dhatsachen zur Be- gründung der Appellation, welche bei der Appellationsrechtfertigung nicht vorgebracht sind, dürfen im ferneren Verlaufe nicht mehr vor- gebraht werden. Q :

§. 51. Nach dem Eingange der Einführungs- und Rechtfertigungs- {rift und der Akten beschließt der Appellationsrichter über die Zu- lassung des Rechtsmittels. Tm alle der Zulassung des Rechtsmittels hat der Appellationsrichter dic rift dem Appellaten absck{riftlich- zur Beantwortung unter Androhung der in dem §. 52 bestimmten Nah- theile mitzutheilen. Die Beantwortung is \chriftlich binnen einer vier- wöchentlichen, nur aus den im §. 47 angegebenen Gründen zu ver- längernden Frist bei dem Appellationsrichter cinzureihen.

§. 52. Der Appellat muß die Appellation vollständig beant- worten und alle zu deren Widerlegung dienenden neuen Thatsachen vorbringen. Thatsachen und Urkunden, worüber er sich nicht erklärt; sind für zugestanden beziehungsweise anerkannt zu crahten. Neue Thatsachen dürfen vom Appellaten im ferneren Verlaufe des Verfah- rens nicht mehr vorgebracht werden. : ; 0A

Geht die Beantwortungsschrift nicht in der bestimmten rist ein, so werden die vom Appellanten angeführten neuen Thatsachen für zu- gestanden) die von ihm zur Unterstüßung der in erster Tnstanz bereits angeführten Thatsachen vorgelegten Urkunden für anerkannt erachtet;

337 *