1867 / 156 p. 7 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

auch gehen dem Appellaten die Einwendungen gegen die vom Appel- lanten angegebenen Beweismittel verloren.

§. 53. Nur öffentliche Behörden und solche Personen welche die für die Anste ung als Richter oder Anwalt: eingeführte Prüfung be-

anden haben, können die Einführung und Rechtfertigung ,; sowie die eantwortung der Appellation ohne Zuzichung cines Rechtsanwaltes \chriftlich einreichen.

Die Schriften anderer Parteien müssen von cinem Rechtsanwalt unterzeichnet sein.

__§. 54. Jst die Beantwortung eingereicht oder darauf Verzicht geleistet, oder die dazu bewilligte Frist abgelaufen, so werden die Parteien oder deren Bevollmächtigte zur mündlichen Verhandlung vor dem Appel- lationsrichter vorgeladen. Wenn beide Parteien in dem Termine nicht erscheinen, so hat der Appellationsrichtèr nach Lage der Akten die Entscheidung zu erlassen. Wenn nur eine der Parteien nicht erscheint, so tritt gegen dieselbe das Kontumazialverfahren dahin ein , daß alle streitigen, von dem Nichterschienenen in zweiter Jnstanz vorgebrachten, mit Beweismitteln nicht unterstüßten Thatsachen für nicht angeführt, alle von demselben vorzulegenden Urkunden als nicht beigebracht er- achtet, alle von dem Gegentheile angeführten Thatsachen aber, denen noch nicht ausdrückcklich widersprochen worden ist, für zugestanden, in- gleichen die von dem Gegentheil beigebrachten Urkunden für anerfannt erachtet werden.

Die vorstehend bestimmten Nachtheile sind den Parteien bei der Vorladung bekannt zu machen. |

Die Vorladung der Parteien zur mündlichen Verhandlung und Entscheidung der Sache kann in Ermangelung anderer zur Empfang- nahme bestellter Bevollmächtigten gültig zu H nden der Rechtsanwalte insinuirt werden, welche die eingereihten Schriftstücke unterzeichnet haben, wenn dieselben bei dem erkennenden Gericht zur Prozespraris befugt sind oder an dem Sißze dieses Gerichts wobnen.

Bei Anberaumung des Termins wird ues ein Referent be- stellt, welcher das schriftliche Referat nah Vorschrift des F. 23 an- fg! und in der Sißung dem Vortrage der Parteien eine Darstellung der bisherigen Verhandlungen vorausschickt.

F. 55. Wird von beiden Theilen appellirt, so ist über beide Ap- Me enen gleichzeitig zu verhandeln und in einem Urtheile zu ent-

eiden.

§. 56. Die Ausfertigungen des Erkenntnisses sind mit den Akten beider Jnstanzen dem Gerichte erster Jnstanz- zur ungesäumten Insi- nuation zuzufertigen.

§. 57. Insoweit für das Verfahren in der Appellations-Jnstanz nicht besondere Vorschriften ertheilt sind, dienen die für das Verfahren in es N Instanz geltenden Bestimmungen zur Richtschnur. | eingelegt oder noch zulässig ist, kann, sofern das Geseß nicht ein An- deres bestimmt, die Execution nicht vollstreckt werden, es sei denn, daß die Ausseßung der Vollstreckung dem Gläubiger einen Unecrsebßlichen oder unverhältnißmäßigen Nachtheil zu bringen droht.

Ueber die Zulässigkeit der vorläufigen Vollstreckung wird von dem Gericht erster o gceignectenfalls nah Anhörung des Schuldmers entschieden. Wird die Vollstreckung für zulässig erklärt, so is der Schuldner befugt , vor der wirklichen Vollstreckung sih dadur zu hüben , daß er die streitige Summe oder Sache in gerichtliche Ge- wahrsam giebt oder wenn die Verurtheilung auf andere Verpflichtun- gu s bezicht , eine von dem Gerichte zu bestimmende Sicherheit eistet.

Das Gericht kann die Vollstreckung davon abhängig machen, daß der Gläubiger eine angemessene Sicherheit leistet.

Die Verfügungen des Gerichts sind nur im Wege der Beschwerde nach den Bestimmungen der §FF. 83 und 84 anfechtbar.

IV, Bestimmungen über die Revision.

§. 59. Die Revision findet gegen die in der Appellationsinstanz erlassenen Erkenntnisse statt. Dieselbe ist jedoch nur zulässig: 1) in denjenigen Fällen, in welchen die Revisionsbeschwerde andere als ver- mögensrechtliche Verhältnisse, insbesondere Familien- oder Standes- verhältnisse, Ehrenrechte, Ehesachen oder Ehegelöbnisse, sofern über dieselben in der Urtheilsformel selbs eine dispositive Bestimmung aus- gesprochen ist, allein oder in Verbindung mit anderen daraus herge- leitcten Ansprüchen zum Gegenstande hat ; 2) in denjenigen Fällen, in welchen die Beschwerde lediglih das Vermögen betrifft, nur dann, wenn die beiden ersten Erkenntnisse ganz oder zum Theil verschiedenen Inhalts sind, und wenn zugleich der dieser Verschiedenheit unterlie- gende Gegenstand der Beschwerde fünfhundert Thaler beträgt.

_§. 60. Jn der Revisions-IJnstanz sind neue Thatsachen un d Be- weise nit zulässig. Werden Einreden vorgebracht, die noch in der Executions-Instanz zulässig sind, so wird von dem Revisionsrichter unter Vorbchalt derselben in der Art erkannt, daß er die Verhand-

lung und Entscheidung über diese Einreden in die erste Jnstanz

verweist.

Wenn der Revisionsrichter cine neue Beweisau nahme für nöthi hâlt, so hat er das Erie nt zweiter Jnstanz bur Ertenrtnis aue zuheben und die Sache zur Beweisaufnahme und anderweiten Ent- scheidung in die betreffende Jnstanz zurückzuweisen.

Bei dem ferneren Verfahren und der anderweiten Entscheidung ey sich die Vorrichter nach den durch Erkenntniß des Revisions-

ichters festgestellten Rechtsgrungsäßen zu richten.

g. 61, Jm Uebrigen bestimmt sich das Verfahren in der Nevisions- gnhans nach den Vorschriften über das Verfahreu in der Appellations-

nstanz.

Zur Anfertigung der Schriftsäße in der Revisions - Jnstanz \ind e nur die Rechts-Anwalte befugt, welche bei dem zur EntsMcidung n dieser Tnstanz zuständigen Gericht angestellt sind.

d E estimmungen des §. 58 finden auch auf die Revision An- endung.

Aus einem: Erkenntniß, gegen "welches die Appellation -

: & V. Bestimmungen über die Nichtigkeitsbeschwerde.

§. 62. Die Nichtigkeitsbeschwerde findct statt gegen die in der Appella.

tions-Jnstanz erlassenen Erkenntnisse, welche nah den Bestim des §. 59 der Revision nicht unterliegen. Die Nichtigkeitsbesgn0en ist jedoch ausgeschlossen in Bezug auf die Entscheidung Über den Kosten: punkt, sofern nicht die Beschwerde zugleich die Hauptsache betrifft.

§. 63. Die Anfechtung des Erkenntnisses mittelst der Nichtigkeit. beshwerde kann nur baku gegründet werden: 1) daß das Erkenntniß

cinen Rechtsgrundsaß verleßt, dieser möge auf ciner ausdrüdlichen

Vorschrift des Geseßes beruhen, oder aus dem Sinne und Zusammen: Ï

ange der Geseße hervorgehen, oder wenn dasselbe cinen \ol en :

fas in Fällen, wofür er nicht bestimmt e in Umventue T 2) daß das Erkenntniß auf der Verleßung einer nach dem in den L treffenden Landestheilen geltenden Rechte einschließlich dieser Verord. nung als wesentli zu betrachtenden Prozeßvorschrist beruht.

§. 04. Die Einlegung der Nichtigkeitsbeschwerde hält die Voll: streckung des angefohtenen Erkenntnisses nit auf, es sei denn, daß durch die Vollstreckung ein unerseßlicher Schaden entstände.

Der Verurtheilte ist jedo befugt, vor der wirklichen Vollstreckung sich dadurch zu schüßen, daß er die streitige Summe oder Sache in ge- „rihtlihen Gewahrsam giebt oder, wenn die Verurtheilung auf andere Verpflichtungen sich bezieht, eine von dem Gerichte zu bestimmende

/ Sicherheit leistet.

Wird die Nichtigkeitsbeshwerde verworfen, so ist der Ta Insinuation des angefochtenen Erkenntnisses als der Tag der Rechte: N En, is bes 5

, J. vo. Jm Uebrigen bestimmt sich das Verfahren na den 2 schriften über das Verfahren in der Revisions-Iuse 9 E . 66. Bei der Entscheidung legt der Richter das in dem ange-

uan enn e r a ag vg Sachverhältniß ledig,

y Unde), insofern leßteres ni en Gegenstan ichtig= ane Seh ausmacht. E S ri via Wird die Beschwerde gegründet gefunden, #so vernichtet das Ge- rit das angéfochtene Erkenntniß, \{lägt die Kosten desselben lede, bestimmt; daß die Kosten des Nichtigkeitsverfahrens zu tompensiren beziehungsweise von jedem Theile zur Hälfte zu tragen seien, verordnet es die Erstattung des Geleisteten und erkennt in der Sache selbs owie Über die Kosten des früheren Verfahrens anderweiti definitiv, oder verweist, wenn in Folge der ausgesprochenen Verni tung eine neue Ermittelung nothwendig wird, die Sache zu dieser Ermittelung und zur nochmaligen Entscheidung in die betreffende Jnstanz zurü. Ereig en elten Me Gi 2 nach den durch das

j t e\tgesteuten Rechtsgrundsäßen zu richten, gi im- mung im leßten Absaß des §. 60. Me Na gie De c i VI. Bestimmungen über den Rekurs.

. 67. Der Rekur i

erlasse i

Sa phcttrós ad out f unterlie a oiverde den Detrag von funfzig Thalern nicht übersteigt oder wei die Beschwerde nur die Entscheidung über s oster beteiff N

Die Anfechtung des Erkenntnisses mittelst des Rekurses kann nur darauf gegründet werden: 1) daß gegen die klare Lage der Sache ge- sprochen ist, oder erhebliche Thatsachen unbeachtet gelassen, oder wesent- liche Prozeßvorschriften verleßt sind; 2) daß die Entscheidung einen Rechtögrundsaß verleßt, er möge aus einex ausdrücklichen Vorschrift des Geseßes oder aus dem Sinne und Zusammenhange der Gescße hervorgehen, oder wenn dieselbe einen folchen Grundsaß in Fällen, wofür er nicht bestimmt ist, in Anwendung- bringt.

__ Der Rekurs i} ausgeschlossen in allen dür tandat ohne kontra- diktorisches Verfahren beendigten Sachen. Gegen Kontumazial-Er- kenntnisse findet er von Seiten des Verklagten nur in soweit statt, als die Beschwerde darin sich gründet, daß- der Nichter aus den für zuge- standen erachteten Thatsachen unrichtige Folgen hergeleitet habe.

,§. 68. Der Rekurs muß bei Verlust des NRechtsmittels binnen der im §. 45 bestimmten &Drist bei dem Gerichte A Instanz ent- weder mündlich zu Protofoll oder schriftlich, ohne daß es der ZBuzie- hung cines Rechtsanwalts bedarf, angebracht werden, und die Angabe der Beschwerdepunkte enthalten. Es bleibt dex Partei überlassen, eine nähere Ausführung der Beschwerdèn - damit zu verbinden. Auf den Namen, womit das Rechtsmittel bezeichnet wird, kommt es nicht an.

§. 69. Das Gericht erster Tnstanz hat nur zu prüfen, ob die Anmeldung rechtzeitig erfolgt und das Rechtsmittel dem Vnfane nach zulässig ist, und sendet, wenn beides der all, dic Rekursbeschwerde mit den Akten an das Gericht der höheren Instanz. Findet das leb- tere nah Prüfung der Verhandlungen die ursbeschwerde unzulässig oder ungegründct, \o ist dieselbe durch eine unter Beifügung der Gründe sofort zu erlassende Resolution zurückzuweisen. Andernfalls wird die Rekursbeschwerde dem Gegentheil zur Gegenausführung binnen einer Vrist von 14 Tagen mitgetheilt und zugleich der Termin zur Entschei- dung Über den Rekurs anberaumt. Jn der hierüber an beide Theile zu erlassenden Verfügung ist denselben zu cröffnen, daß ihnen freisteht, in dem Termine persönlich Oder durch einen legitimirten Vertreter zu erscheinen, daß jedo auch in ihrer Abwesenheit die Entscheidung nach Lage der Verhandlungen erfolgen werde. ;

g. 70. Das Gericht der höheren Jnstanz kann noch vor Anbe- raumung des Termins eine in erster Instanz unterbliebene Beweis- aufnahme, sowie eine sonstige Ergänzung der Verhandlungen, wenn es dieselbe für nothwendig erachtet, unter Benachrichtigung der Par- teien anordnen oder in dem Termine selbs den Beweis aufnehmen und die deshalb erforderlichen Verfügungen erlassen. Jm ersteren Falle kann die Mittheilung der Rekursbeschwerde an den Gegentheil zur Gegen-Ausführung bis nach stattgefundener Beweisaufnahme oder Er- gänzung der Verhandlungen auegeleut bleiben. Beiden Theilen wird

ei Anberaumung des Termins Abschrift der i L denen Verhandlungen mitgetheilt. [rift der nachträglich stattgefun

Anwendung.

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. 71. Die Entscheidung erfolgt auf mündlichen Vortrag eines Mitgliedes des Gerichts. Der Vortrag, sowie die Verkündung des Bescheides, findet in öffentlicher Sißung statt; die Partcien oder deren Vertreter können dabei zur weiteren Ausführung ihrer Rechte das Wort nehmen. Ueber die Verhandlung is ein Protokoll nah Maß- gabe des §. 24 aufzunehmen. j È

. 72. Wird die Rekursbeschwerde gegründet befunden, so hebt das Gericht das angefochtene Erkenntnist auf, bestimmt, daß die Kosten des Rekursverfahrens zu kompensiren, bezichungsweise von jedem Theile zur Häifte zu tragen seien und erkennt anderweit in der Sache selbst, sowie über die Kosten erster Justanz.

§. 73. Die Bestinunungen des §. 64 finden auch auf den Rekurs Der Rekursrichter is befugt, die Ausseßung der Voll- streckung des angefochtenen Erkenntnisses auch dann anzuordnen, wenn er es nach den Umsiänden des Falles een findet. :

In Ansehung E E der Akten ist auh in der Rekurs-

13 der §. 56 maßgebend. : : :

A v1 Bestimmungen über die Restitution.

F. 74. Das Rechtsmittel der Restitution findet unbeschadet der Bestimmung im zweiten Absaß des §. 103 nur wegcn Versäumung einer Frist oder eines Termins statt. Die Restitution kann vorbchalt- lich der Bestimmungen des §. 76 von dem Prozeßgericht nur ertheilt

Y werden, wenn Naturbegebenheiten oder andere unabwendbare Zufälle

den Restitutionssucher verhindert haben, die Frist oder den Termin

wahrzunchmen. Der Restitutionssucher muß die Thatumstände, welche

das Hinderniß begründen, wenn der Gegentheil die Restitution nicht

bewilligt, beweisen, oder auf Erfordern des Gerichts eidlih erhärten.

Ein Rechtsmittel wird gegen die durch Verfügung des Prozeßgerichts

auszusprechende Restitution nicht gestattet.

__§. 75. Das Restitutionsgesuch muß binnen zehn Tagen nach Ablauf der Frist oder nach angestandenem Termine7 wenn aber das Hinderniß erst später gehoben wird, von der Zeit der Wegräumung desselben an gerehnet, unter Angabe der Hinderung8gründe und der Beweismittel, und insofern die Einreichung ciner Schrift versäumt

ist, unter Beifügung derselben angebracht werden.

. 76. Wird gegen- Kontumazial - Erkenntnisse bei nicht erfolgter Ait As Ti egen die in Kraft der Erkenntnisse Über- ehenden Mandäte (F. 4) Restitution nachgesucht , so muß das Gesuch innen zehn Tagen, vom Tage der Jnsinuation des Erkenntnisses oder vom Ablauf der im Mandate bestimmten Frist ab gerehnet, münd- lih zu Protokoll, oder mittelst eines von einem Rechtsanwalte zu unterzeichnenden Schriftsaßes angebracht - werden und damit ugen die Klagebeantwortung verbunden sein. Die Restitution muß ertheilt werden, auch wenn ein Restitutions8grund nicht angegeben und nicht vorhanden ist. h : ;

_§. 77. Liegt ein Erkenntniß vor, so, ist dasselbe im Falle der Er- theilung der Restitution in dem folgenden Erkenntniß aufzuheben.

F. 78. Dem Restitutionssucher fallen auch im Falle der Erthei- lung der Restitution die dur die Versäumniß entstandenen Kosten U L en y TII, K enlcamunals E Ens verschiedener

echtsmittel. :

. 79. Treffen in cinem Prozesy sci es bei cinem und demselben Streitpunkte, oder bei solchen mehreren Streitpunkten, welche ent- weder aus einem und demselben Geschäfte hervorgegangen sind oder mehrece in Gemäßheit der Bestimmung §. 90 Nr. 2 zusammen zu rehnende Forderungen betreffen, Seitens ciner oder beider Parteien der Rekurs und die Appellation oder die Nichtigkeitsbeschwerde und die Revision zusammen, so zieht die Appellation den Rekurs, die Re- vision die Nichtigkeitsbeschwerde nach sich, so daß im ersteren Halle der Rekurs als Appellation, im anñderen Falle die Nichtigkeitsbeschwerde als Revision zu behandeln und in demselben Erkenntnisse zu er- ledigen sind. 4 ; i

V. 20. Sind bei dem Zusammentreffen der Rechtsmittel die Vor- ausseßungen des F. 79 nicht vorhanden, so unterliegt jedes Rechts- mittel den für dasselbe geltenden Vorschriften; es is jedoch, wenn für die verschiedenen Rechtsmittel dasselbe Gericht ans ist, von die- sem in Einem Erkenntniß über dieselben zu entscheiden.

F. 81. Wenn das Rechtsmittel der Restitution mit. einem an- deren E R: so ist das Rechtsmittel der Resti- ution zuerst zu erledigen. , :

g. 82. Cine Partei welche darüber zweifelhaft ist, welches von mehreren Rechtsmitteln stattfinde, ist befugt, zur Wahrung ihrer Rechte die mehreren Rechtsmittel gleichzeitig, unter Beobachtung der für jedes vorgeschriebenen Förmlichkeiten, einzulegen. Das Gericht hat Uber die Zulässigkeit des cinen oder anderen Rechtsmittels vor- läufig zu entscheiden und die dieser Entscheidung entsprechenden Ver- fügungen zu erlassen. i

IX. Bestimmungen über Beschwerden. :

F. 83. Beschwerden gegen gerichtliche Verfügungen, welche die verweigerte Einleitung ciner Klage oder eines Rechtsmittels, oder das Prozeßverfahren im Laufe der Jnstanzen, oder das Exekutionsverfahren zum Gegenstande haben, folgen dem Instanzenzuge der gegen Erkennt- nisse in Min Angelegenheiten zulässigen Rechtsmittel. Dik Beschwerde an das Gericht dritter Jnstanz ist, sofern nit gegen das Erkenntniß erster Tnstanz in der Hauptsache nur das Rechtsmittel des Rekurses stattfindet, auch dann zulässig, wenn die Revision ausgeschlossen wäre.

Beschwerden gegen Verfügungen, durch welche ein Rechtsmittel zurückgewiesen wird, können nur innerhalb sechs8 Wochen bei den zur definitiven Entscheidung Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels bexu- fenen Gerichten der höheren Instanz angebracht werden.

F. 84. Durch die Beschwerde wird die Ausführung der ange- facenen Verfügung nicht gehemmt, es sei denn, daß das eidung berufene höhere Gericht die Hemmung noch vor scheidung anordnet.

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F. 85. Beschwerden, welche die Disziplin, den Geschäftsbetrieb oder Verzögerungen betreffen, sind bei der vorg eßten Aufsichtsbehörde anzubringen; für sie ist in leßter Jnstanz der Justizminister zuständig. Vierter Abschnitt. Besondere Badel e. / §. 86. Jn. Ehesachen hat es hinsichtlich des Beweises namentlich dur Geständniß und Kontumazial - Verfahren bei den bestehenden Vorschriften sein Bewenden.

F. 87. Jn Wechselsachen kommen folgende Bestimmungen zur Anwendung: 1) Wechselklagen können sowohl bei dem Gerichte des Zaslungsortes, als bei dem Gerichte, bei welchem der Verklagte seinen persönlichen Gerichtsstand hat , erhoben werden. Wenn mehrere Wechfelschuldner zusammen belangt werden, \o ist außer dem Gerichte des Zahlun sortes jedes Gericht fompetent, welchem Einer der Be- klagten persönlich unterworfen is. Bei dem Gerichte, bei welchen hiernach eine Wechselklage anhängig gemacht ist, müssen sich demnächst alle Wechselverpflichteten einlassen, welche von ciner Partei nach ge- hôrig geschehener Streitverkündigung belangt werden. 2) Auf Ein- wendungen, welche der Verklagte erhebt, ist, so weit cs eincs Beweises derselben bedarf, auh wenn sie an sich zulässig sind, nur dann Rü- sicht zu Mp wenn dieselben dur Urkunden, Eideszuschiebung oder Aussagen solcher Zeugen, die sogleich zur Stelle gebracht sind, dargethan werden. Auswärtige Zeugenverhöre, wenngleich sie im Termine bei- gebracht werden, gelten nur soweit, als sie mit Zuziehung des Gegentheils oder cines von ihm dazu bestellten Bevollmäctigten ia anaats lind. Einwendungen, welche in Gemäßheit der vorsiehenden Bestimmung im Wechselprozeß nicht berücksichtigt sind, kann der Verklagte in besonderem Verfahren geltend machen; dasselbe gilt von Eimwvendun- gen, welche der Verklagte im Wechselprozeß niht vorgeshüßt hat. 9) Auf die Wechselklage ist sofort ein Termin zur mündlichen Ver- handlung und Entscheidung anzuberaumen und so abzumessen, daß dem Verklagten cine Frist von höchstens drei Tagen zur Vorbereitung frei bleibt. 4) Jn demselben Maaße sind auch die Fristen der etwa nothwendig werdenden ferneren Termine abzukürzen. 5) Die Anmel- dung der Appellation und deren Rechtfertigung muß spätestens binnen drei Tagen, mit Ausschließung der Restitution, bei dem Gericht erster Instan angebracht werden. Sie kann mündlich zu Protokoll erklärt, oder sriftlich in der für die Appcllations-Rechtfertigung vorgeschrie- benen Form eingereiht werden. Das Gericht erster Jnstanz \{hickt die Akten sofort nah Eingang der Appellations-Rechtfertigung an den Appellationsrichter und seßt die Parteien gleichzeitig davon in Kennt- niß, den Appellaten unter Mittheilung der Appellations - Rechtferti- gung. Der Appellationsrichter seßt einen möglich| kurzen Termin pr Entgegnung auf die Appellations - Rechtfertigung und zur münd- ichen Verhandlung an und ladet die Parteien unter der in den §§. 52 und 54 vorgeschriebenen Verwarnung vor. Dem Appellaten steht frei, vor dem Termine cine Entgegnung auf die Appellations -Rechtferti- gung, welche an feine Form gebunden i}, dem Appellations- geriht einzureichen. 6) Für die Revision und Nichtigkeits- beschwerde treten in Ansehung der Frist zu deren Anbrin- gung / der Form, in welcher die Erklärungen anzubringen ind, und des Verfahrens dieselben Vorschriften cin. Auch die Frist zur egprngung des Rekurses und die zur Beantwortung der Refurs- beschwerde beträgt nur drei Tage. 7) Das Rechtsmittel sowohl der Appellation als der Revision gegen ein Erkenntniß, welches den Ver- flagten wechselmäßig verurtheilt, hat keine aufschicbendè Wirkung. 8) Wenn nicht binnen drei Tagen, vom Tage der Publication des Erkenntnisses an, die Erfüllung der wechselmäßigen Verbindlichkeit erfolgt, so kann der Gläubiger den Schuldner durch das Gericht, ohne daß es eines monitorischen Zahlungsbefehls bedarf , eee zur persön- lichen Haft bringen lassen. Dem Gläubiger wird durch die Voll- streckung des Hastbefehls das Recht auf Vollstreckung der E ecution in das Vermögen des Schuldners nicht beschränkt. 9) Jm Uebrigen fommen die Bestimmungen dieser Verordnung auch in Wechselsachen zur Anwendung. :

F. 88. Dic Bestimmungen des §. 87 unter Nr. 5 und 6 finden auch auf die im §. 37 bezeichneten Arrest-, Bau- und Micthss\achen Anwendung. 24

§. 89. Jn Ansehung der Todes-/, Blödsinnigkeits- oder Wahn- sinnigkeits- und O Le der Moratorien-, Konkurs-, Liquidationsprozesse, des Verfahrens bei der cessio bonorum und der Subhastationen verbleibt es für das Verfahren in erster Instanz bei den bisherigen Vorschriften; ‘in Ansehung der Rechtsmittel, sofern olche nach den bisherigen Vorschriften gegen die Erkenntnisse statthaft A finden dagegen die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung. Kommen in den erwähnten Sachen Spezialprozesse vor, welche sich zu einer abgesonderten Verhandlung und Entscheidung eignen, \o sind dice- selben nah den Vorschriften dieser Verordnung zu behandeln. Jns- besondere bleibt die Einlegung von Rechtsmitteln gegen die der Definitiv-Entscheidung vorhergehenden Vorbescheide ausgeschlossen.

Fünfter Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen. :

§. 90. Für dic Berechnung des Werths des Streitgegenstandes elten folgende Vorschriften: 1) Der Werth des Gegenstandes eines Rechtsstreits wird durch den Kapitalwerth desselben und die rück-

ändigen Nußungen, Zinsen und Früchte bestimmt, soweit der ur- sprünglich h n N Laufe der ersten Jnstanz veränderte Klageantrag

darauf gerichtet ist, oder die Nußungen, Zinsen und Früchte von Amtswegen zuerkannt werden müssen. Der Zeitpunkt, bis zu wel- chem die rückständigen Nußungen, Zinsen und Früchte zu berechnen sind, wird durch den Tag der Einreichung der Klage und wenn eine Vervollständigung derselben verfügt worden is, durch den Tag der Einreichun És vervollständigten Klage bestimmt. Dagegen bleiben von der A reidaiuná ausgeschlossen: a) die Nußungen, Zinsen und Früchte aus der späteren E b) dic während des Prozesses entstan- denen Schäden und Kosten, sowie alle im Werthe des streitigen Gegenstandes eingetretenen Veränderungen. 2) Mehrere in demselben.