1867 / 156 p. 8 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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i E 3 i Ï | z ber 1867 in Wirksamkeit. Was die bereits vor diesem Zeitpunkte ein- |-zu geben sind. Die Ernennung aller derjenigen Polizeibeamten, deren Fregesse geltend gemachte Forderungen, welche auf Zahlung einer g. 96. Ein Kläger, welcher zu den Junländern gehört , ist ni t Ert Prozesse betrifft, so bleiben jeder Partei diejenigen Rechte, Anstellung den Gemeindebehörden überlassen wird, bedarf der Bestäti-

eldsumme oder Gewährung anderer vertretbarer Sachen ger | verpslichtet, dem Verklagten wegen Prozeßkosten Sicherheit zu leisten e lche sie dur die Versäumnisse des Gegentheils au Säßen, Aus- | gung der Staatsregierung.

gerichtet find, werden auch dann, wenn sie aus verschiedenen Geschäften 97. Wenn auf einen Eid erkannt ist, so hat, \obald das Ey. | flúchten Handlungen, einzelnen Beweismitteln oder am ganzen Be- & 3. Die Kosten der Polizeiverwaltung sind, mit Ansnahme entsprungen sind, zusammengerechnet. 3) Bei Einlegung cines Rechts- kenntniß die Rechtsfraft erlangt hat, das Gericht erster Instanz cinen | weise oder Gegenbeweise bereits erworben hat , vorbehalten ; im Uebrigen | der Gehälter der von der Staats - Regierung angestellten besonderen mittels wird außerdem von der Berechnung ausgeschlossen, was in Termin zur Aus\chwörung des Eides anzuberaumen und das Puri. f e die folgenden. Unterscheidungen und Bestimmungen ein. Beamten, von den Gemeinden zu bestreiten. diesem Zeitpunkt unter den Parteien nicht mehr streitig ist. 4) Bei | fications-Erkenntniß zu erlassen. i | § 107. If in der Instanz, in welcher die Sache s{hwebt, weder Den Maßstab für das Theilnahmeverhältniß der einzelnen Ge- wiederkehrenden immerwährenden Nußungen wird der 25 fache, bei §. 98. Bi Prozeßbevollmächtigten können ‘außer den bei dem E definitiv noch interlokutorish erkannt; so wird in allen Fällen, in | meinden an den obigen Kosten bestimmt der Minister des Jnnern. Nußzungen, deren fünftiger Wegfall gewiß, deren Dauer aber unbestimmt | Gerichte zur ? rozeßipraxis befugten Rechtsanwalten nur Personen be. E welchen die Akten dem Gerichte zum Spruch oder zur Verfügung vor- §: 4. Der Minister des Jnnern ist mit der Ausführung dieser ist, der 12zfache Betrag ciner Jahresl[eistung- als deren Kapitalwerth stellt werden, welche die Vermuthung Einer Vollmacht für \ich haben; E liegen, oder die Partei einen Antrag stelli, oder ein: Termin ansteht, Verordnung beauftragt. angenommen. Aufeinebestimmte Zeit eingeschränkte periodische Nußungen | nur in Ermangelung von Rechtsanwalten ist die Bestellung einer als M as ‘dessen Abhaltung nicht ein Kontumazial- oder Agnitions-Er- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei- werden für die ganze Zeit ihrer Daucr zusammengerechnct, jedo nur | deren geshäftsfähigen Person um Prozeßbevollmächtigten zulässig. / kenntniß abgefaßt werden kann (§FF. 10 und 11), ein Termin zur | gedrucktem Königlichen Insiegel. so weit, daß der Kapitalwwerth der immerwährenden Nuzßungen niemals g. 99. Jeder Richter hat bei den vor ihm stattfindenden Verhand. | mündlichen Verhandlung der Sache in der Gerichtssißung, anberaumt, Gegeben Berlin, den 29. Juni 1867. Überschritten werden darf. Rückstände periodischer Nußungen werden S für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Orgnung zu sorgen. u welchem die Parteien mit der Aufforderung vorzuladen sind, alle igs (L. 8.) Wilhelm. jederzeit zusammengerechnet. Sie treten dem Kapitalwerth hinzu, | Sollten \ch Parteien, deren Stellvertreter oder Beistände, Zeugen, ngriffs- und Vertheidigungsnuttel, einschließlich der Beweis- und Frhr. v. d. Heydt. v. Roon. Gr. v. J penplig. v. Mühler wenn die Nugzungen selbst mit ‘den Rückständen Gegenstand des Pro- | Sachverständige, oder andere anwesende Personen eine Störun zu Gegenbeweismittel, soweit sie damit nit bereits vor dem 1. Sep- . V. d, V i . V. D, s zesses sind. 5) Die Ermittelung des Werths des Streitgegenstandes | Schulden kommen lassen, so hat der Nichter das Recht und die Pflicht, | tember 1867" ausgeschlossen sind, vorzubringen, und zwar unter der erfolgt; während der Prozeß in erster Jnstanz s{webt. Das Prozeß- | den Ruhestörer zur Ordnung zu verweisen, wenn die Ermahnung J nach §§. 27 bis 31 dieser Verordnung zu bestimmmenden Ver- gericht hat, wenn der Werth nicht klar vorliegt, die Parteien darüber | fruchtlos bleibt, ihm die Entfernung aus dem Gerichtszimmer anzu- E warnung. At Verordnung, betreffend die Einführung der Verordnung über die zu hören. Dieselben sind verpflichtet, eine Erklärung abzugeben. drohen und diese Drohung nöthigenfalls zur Ausführung zu érinon F. 108. Jn gleicher Art is zu verfahren, wenn in erster guslanz O des im A erzeugten Rübenzuckers vom 7. August Gegen denjenigen; welcher sich nicht erklärt, gilt die Angabe des an- | Wenn sich auch diese Maßregel als unzureichend ergiebt, \o ist der | zwar bereits interlokutorisch erkannt, das Erkenntniß oder der Bescheid 1846 ‘in den Herzogthümern Schleswig und Holstein. deren Theils. Sind die Angaben in dem Maaße, als es darauf im Richter befugt, den Ruhestörer für die Dauer der Verhandlung, jedoh N aber weder rechtsfräftig geworden, noch in zweite Justanz darüber Vom 24. Juni 1867. Prozesse zur Bestimmung der von der Höhe des Streitgegenstandes | nit über 6 Stunden lang vorbehaltlich der sonst noch verwirkten | definitiv erkannt ist, also auch dann, wenn nur erst Appellations- Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c- M C E E Ra so L bal éin Ga d Mid R Gen Bnh O qu laffen. 4 Prozesse erkannt sind. Uten: N ge rae zum verordnen für dis Ler ogthümer Schleswig Und. Solsiein, mit Aus: elner Einigung die höhere Angabe bis dahin, da on dem G ; er Kichter hat Uber einen solchen Vorfall cine vollständige A B iber einen intexlokutorischen Bescheid vorliegen ¡ 1nd an da es- zue G C N N ugt A der d pt Minder- A de eh Sin s n de 4 | ländige Ne U Sidi A Înstanz zu remittiren/ welches ohne weiteren Antrag Une E folat dem Zollverbande derselben ausgeschlossenen Landes vertyes angetreten, \o ist die Veranschlagung nach den „augemeinen Ma i Jemand bei der mündlichen Verhandlung vor ci D ermin zur mündllichen Verhandlung der Sache anzuberaumen hat. ie Ne j i n Vorschriften über die Aufnahme gerichtlicher Taxen zu bewirken, jedoch | kollegialischen Gericht der Beleidigung des Gegners oder des Gerichts Men L 109. 5 in zweiter Instanz bereits auf die Appellation gegen | au idiateit “Rüben uis gttlens oli E A EI T mit folgenden Maßgaben: a) Lei ungen, deren Werth sich nah jähr- schuldig, \o i der Vorsißende befugt; nach vergngiger Berathung mit F} einen interlokutorishen Bescheid vollständig erkannt, das Erkenntniß S. 335), sammt den ‘diese Verordnung erläuternden, ergänzenden und lichen Durhschnitten bestimmen läßt, sind nach „den Grundsäßen der | den übrigen Richtern und nah dem Beschluß der Mehrheit cine Ord- F aber vor jenem Zeitpunkte nicht in. Rechtskraft übergegangen, so be- abändernden Vorschriften, tritt in den Eingangs gedachten Landes- sür den betreffenden Landestheil geltenden Ablösungsordnungen zu nungsstrafe von 1 bis 5 Thalern oder von 6- bis 24-stündigem Ge- [} hält es dabei, insofern fein Rechtsmittel eingewendet wird, sein Be- theilen mit der Publication der gegenwärtigen Verordnung in Kraft. veranschlagen ; auf Verlangen einer Partei is hierüber das Gutachten fängniß gegen denselben festzuseßen und sofort vollstrecken zu- lasse, [Y} wenden; ' die Zulässigkeit des Rechtsmittels an sich ist nah den bis- C. 2. Der F anminiftes wird mit der Ausführung der gegen- der Auseinanderseßungs-Behörde einzuholen. 2 Der Werth von | unter Vorbehalt der härteren Strafen, welche nach den allgemeinen M herigen Vorschriften zu beurtheilen. Jn Rücksicht auf das Verfahren wärtigen Verordnung beauftragt. | Bergwerkseigenthum wird dur Gutachten des Ober-Bergamts fest- | Geseßen durch die Beleidigung verwirkt sind. M und die Fristbestimmungen kommen aber die unten gegebenen Bestim- rfundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und gestellt. c) Auf den außerordentlichen Werth is bei der Äbschäßung 9. 100. Rechsanwalte, welche als Bevollmächtigte cine Prozeß- M mungen (§. 112 zur Anwendung: MA t beigedrucktem Königlichen Jnsie d nur dann Rücksicht zu nehmen, wenn derselbe Gegenstand des Streites | schrift libergeben, haben bei Ordnungsstrafe von 1 bis 5 Thalern die . 110.“ Jsst ein Juterlokut rechtskräftig geworden, in der Sache Gegeben Berlin, den 24. Juni 1867. ist, 7) Eine wiederholte Abshäßung kann nur auf Antrag und nur | zur Mittheilung an den Gegner erforderlihen Abschriften beizufügen. F aber nicht definitiv erkannt, so ist auf den Antrag ciner Partei, inso- L. s) Wilbelm von dem in höherer Jnstanz erkennenden Richter veranlaßt werden, Die Klagebeantwortung , die unter Anberaumung besonderer [} fern ein Termin zur Beweisaufnahme bereits anberaumt is, jedo (L. S. A welcher über die Erheblichkeit der neuen Ermittelungen zu entscheiden | Termine erforderte Replik und Duplik können von cinem bevollmäh- M erst nah Abhaltung desselben ein Termin zux mündlichen Verhand- rhr. v. d. Heydt. hat. 8) In allen Fällen, in welchen mehrere Personen als Kläger tigten Rechtsanwalt nicht zu Protokoll gegeben, sondern nur \{rift- M lung nah Vorschrift des: §. 107 anzuberaumen und darin nach Maß- e aleinieinadiibtts ' oder Verklagte in einem Prozesse zugelassen worden find, ist die Zu- | lich angebracht werden. M gabe dieser Verordnung zu, verfahren. Eben dieses findet stalt, wenn | ordnun 1 betreffend die Aufhebung der Tranksteuer und Zapf- lässigkeit der Rechtsmittel nach dem Gesammtbetrage der Forderungen __ _§. 101. Jn der EÂcutions - N gemäß §. 109 von dem Richter dritter Jnstanz über cin den inter- gebühr von Wein, Traubenmost, Obstwein und Obstmost in den vor- oder Leistungen der mehreren Streitgenossen zu beurtheilen. ß welche in T lokutorischen Bescheid - bestätigendes oder abänderndes Appellations- mals Großherzoglich und Landgräflih hessischen Landestheilen. , F. 91. Die Verhandlungen vor dem erkennenden Gerichte und | haben, daß sie i Lecution voraus8gegangenen Prozeßverfahren | Erkenntniß noch zu erkennen ist. ¿U ai Vom 24. Juni 1867. die Verkündung der Urtheile find öffentli. Die Oeffentlichkeit fann | niht mehr vorgebracht werden konnten. Es gilt dies auch von den | F. 111. Sind die Verhandlungen der Jnstanz bereits vor dem

Gr. zur Lippe. v. Selhow. Gr. zu Eulenburg.

ausgeschlossen werden, wenn sie der Ordnung oder den guten Sitten | gleichs. Sie hemmen die Execution n 7 so ‘ist entweder das Erkenntniß nah den bisherigen Vor- | ordnen, was folgt: : Gefahr droht. Bei allen Rechtsstreitigkeiten in Ehesachen ist die Oeffent- leut 16e sind. z e iat "M RELNP Urfuiden 4 [n e RLA oder, wenn das Gericht beim Vortrage der Sache . 1. Die Abgaben, welche in den nach der Verordnung vom lichkeit ausgeschlossen. S F. 102. Alle zu einer Leistung verurtheilenden Erkenntnisse sollen M} findet, daß noch nicht definitiv erkannt werden kann, ein Termin zur 22. Februar 1867 (Gescß-Samml. S. 273) zu den Regierungsbezirken F. 92. Die Urtheile sind in der Art auszufertigen, daß sie in der | die Bestimmung einer Frist enthalten, binnen welcher bei Vermeidunn L mündlichen Verhandlung und Entscheidung der Sache anzuberaumen. | Kassel und Wiesbaden gehörigen, vormals Großherzoglich hessischen Ueberschrift die Worte: »Tm Namen des Königs«, sodann dic Auf- der Execution In Erkenntnisse Genüge geleistet werden muß Tf M . 112. Js ein Desfinitiv-Erkenntniß bereits vor jenem Zeitpunkte | und Land räflih hessen-homburgischen Landestheilen von dem Weine, führung der Parteien und die Bezeichnung des erkennenden Gerichts | das Erkenntniß vollstreckbar , so wird nach Ablauf der Frist auf [} publizirt, so wird die Zulässigkeit des Rechtsmittels an sich nah den | dem Trau enmoste, dem Obstweine und dem Obstmoste, an Trank- enthalten. Js das erkennende Gericht cin Kollegium, so müssen aus Antrag des Gläubigers sofort die Execution verfügt und der Schuld- M bisherigen Vorschriften beurtheilt. Wenn -die Anmeldungsfrist noch steuer und Zapfgebühr bisher erhoben worden sind; sollen vom 1. Juli der ns auch die Namen der Richter, welche bei der Abfas- | ner davon benachrichtigt. Vollstreckung - soll der Erlaß 4 nicht abgelaufen ist, so wird solche nach den Vorschriften dieser Verord- | dieses Jahres ab nicht weiter erhoben werden. Die wegen der Erhe- sung des Erkenntnisses mitgewirkt haben, ersichtlich sein. weiteren monitorischen Lahlungsbefehls nicht vorhergehen. Die Execu- } nung bemessen, e t das bisherige Recht eine erweiterte Frisi | bung bieser Abgaben ergangenen geseblichen Vorschriften werden von _, F. 99. Der allgemeine Gerichtsstand des Fiskus wird durch den tionsvollstreckung durch Einlegung des Exekutors findet nicht statt: 4 gewährt, Jst das Rechtsmittel bereits angemeldet , aber noch nicht | dem bezeichneten Tage ab hiermit außer Wirksamkeit geseßt. Sét zee nan bestimmt, welche berufen is, den Prozeß für den 4 e Beobachtung besonderer E ecutionsgrade is nickcht erforderlich ; M eingeführt und justifizirt, so D A A S Bre olen L g. E Le Et nanrie ist mit der Ausführung dieser Ver- C E er Personalarrest, sofern er i i i ¿F i reits eine: weitere Frist läuft, gleichfalls na l d- | ordnung beauftragt. j dts ata id Corporationen und andere juristis(e Personen haben in Ermange- | gelung eines Ai e i ets naa S Ar 4 A mit deren Ablauf das Rechtsmittel ohne Weiteres für Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und (ung einer anderweiken rechtsgültigen Regelung ihren allgemeinen | Besti i rest keine Anwendung. M desert zu erachten ist. Wenn das Rechtsmittel bereits gerechtfertigt | beigedrucktem Königlichen Jusiegel. / Gerichtsstand bei dem Gerichte, in dessen Bezirk der Vorstand derselben §. 103. (itäts Uerel und die Rechtfertigungsschrift zur Beantwortung mitgetheilt ist, so Gegeben Berlin, den 24. Juni 1867. seinen Siß hat. 6 S E treten außer Kraft. Es findet jed fehtung eines rechtöfräf- M wird nach deren Eingange, oder nach Ablauf der D ecanivoxtungsfeist (L. 8.) Wilhelm. „__§. 94. Klagen auf gerichtliche Ea über den Werth der | tigen Erkenntnisses mittelst der Nullitätsquerel nah Maaßgabe der [Y auf eingehenden Antrag, ein Termin zur mündlichen Verhandlung Sihe. v. d. Heid. für eine Eisenbahn expropriirten Grundstücke, so wie Klagen wegen bisherigen Vorschriften noch statt, wenn eine Partei im Prozesse | und Entscheidung der Sache anberaumt. ite aller sonstiger Entshädigungsansprüche, welche Grundbesißer als solche | nicht gehörig vertreten war und zugleich mit einem anderen Rechts- | F. 113. Die Vernchmung der Zeugen und Sachverständigen er- | ; E ilitairkirlidien Ange- aus Veranlassung ciner Eisenbahnanlage gegen den Unternehmer er- | mittel Abhülfe zu verlangen nicht vermoch i ist M folgt in allen Fällen von jenem Zeitpunkte ab nach den Bestimmun- | Verordnung, betreffend die evangelischen militairkirhlichen Ang das expropriirte oder beschütiete Wee reren in Dessen Bezivke Die bisherigen Vorschriften über die Zulässigkeit der Anfehtung F} gen des §. 35 dieser Verordnung. - Bei E cines Termins legenheiten im ehemaligen Königreich Hannover. das expropriirte oder beschädigte Grundstück belegen is, wenn der | eines rechtsfräftigen Erkenntnisses mittelst des Antrages auf Wieder: M zur mündlichen Verhandlung werden alle noch nicht den Parteien er- Vom 24. Juni 1867. * Kläger nicht vorzicht, im persönlichen Gerichtsstand die Klage anzu- | einseßung in den vorigen Stand wegen_neu entdeckter Beweismittel M öffnete Vernehmungsprotokolle auf Antrag ohne Weiteres abschriftlich Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c., ar n der Grundbesiß die Unterneh Eisenbal M “C IOL E in Geltung, A E mitgetheilt, unbeschadet ihrer Berechtigung zur Benennung und Ver- verordnen für das Gebiet des ehemaligen Königreichs Hannover, was tagen der Grundbesißer gegen die Unternehmer von Eisenbahn- . 104, In Ansehung des Geri j : neAal Auna Brrnbrer: euen. E | 1 R EP wer in P Desbsireits fönnen bei demjenigen Gerichte angebracht | Beamten und der im Inlande fungirenden fremder Gnde fungirenden Wir ndlico unter Ünserer öchsteigenhändigen Unterschrift und bei- , F. 1. Zur Wahrnehmung der evangelischen Militairseelsorge wird werden, in dessen Bezirke das Grundstü, auf welches der Besikstreit | dex zu den fremden Gesandtschaften gehörenden Personen ferner in gedrucktem Königlichen Jnsiegel. die erforderliche Anzahl von Divisions- und Garnisonpredigern ange- sich bezieht, belegen ist. E : Ansehung der Zulässigkeit der Beschlagnahme der Besoldungen nd. | Gegeben Berlin, den 24. Juni 1867. stellt. Dieselben führen ihr Amt nah den Vorschriften der Militair- Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf die entsprehen- | Pensionen der îm Dienst befindlichen und pensionirten Beamten, so- | (L. S.) Wilhelm. Kirchenordnung vom 12. Februar 1832 (Geseß-Samml. für 1832 den Klagen gegen andere mit Expropriationsrechten versehene Unter- wie der Pa des Personalarrestes gegen dieselben, sofern dieser Frhr. v. d. Heydt. v. Roon. Gr. v. Jpenpliß. v. Mühler: | S, 69 ff.) und den dieselbe ergänzenden oder abändernden O nehmer Anwendung. ; | ; , gegen andere Personen statthaft sein würde, treten die Vorschriften des Gr. zur Lippe. v. Selchow. Sr. zu Eulenburg. Bestimmungen. Einer der evangelischen Miklitairgeistlihen in der l ide “Leh neen G \ ile 1 Ra A sha Gui ge n preußischen Rechts in Geltung. E s Stadt Hannover versieht zugleich die Functionen eines Militair-Ober- gteichen Lehrunge, Gesellen, Handlungsdiener, Kunstgehülfen, Hand- . 105. Alle dieser y i i L P e KlarrS, O Et A D Und Fabrikarbeiter sind auch im Falle ihrer Mindersährigkelt ie iveten, außer Kraft. sex Derordnung entgegenstehenden T } Verordnung, betreffend die Einrichtung einer Königlichen Polizei- N C 2. Die nach s der Militair-Kirchenordnung den Konsistorien wenn sie noch unter väterlicher Gewalt stehen und deshalb nah dem Die Bestimmungen des holsteinischen Geseßes vom 14 Juli 1863 | MULLRUA zu &rankfurt a. M.- ustehenden Befugnisse und obliegenden Pflichten gehören: bis auf Cr ai E S ge M A E Ca 4 Über das Bewwveisverfahren im Civilprozeß, so weit ihnen nidt die Be- | Vom 29. Juni 1867. Weiteres des A a E S gemernen nmchk prozebfähig sind, in Alimenten- und Entschädigungs- | stimmuuaen dieser Verordnun : i : , : He, j , | Armee, welcher insbesondere die ellung, L i l „Prozessen, sowie in allen Rechtsstreitigkeiten, welche aus ihren Dienst das H ctzogthum Schleswig had E t dos A v L A as Lit T E R lassung der Divisions- und Garnisonprediger mit Genehmigung des Erwerbs- und Kontraktsverhältnissen entspringen, dem persönlichen Das nah der provisorischen Verordnung vom 3. Januar 1865 | V8 1 Die örtliche Polizeiverwaltung in der Stadt Frankfurt a. M. | Ministers der geistlihen Angelegenheiten zu bewirken hat, vorbehaltlich t s beo Ore Ae ate i d fe Bera s d fl | Îni bietsthei : i und La nachbenannten Orfschaften: Bornheim, Oberrad, Niederrad, | jedo der in Sen Morg ten Paragraphen den Militairbefehlshabern n Hane der Großjährigkeit sind sie befugt und verpflichtet, ihre ini | af l l i e | Dakilerieir Mittag Gerechtsame selbst wahrzunehmen , ohne daß es der Zuziehung oder i i i j | E O Tini a A g: ili §. 3. Jn Bezichung auf Beichte, Abendmahl, Einsegnung der E S T Bm L bedar ie sich ergebenden Aenderungen. Y Der Polizeirräsident ist befugt, si der Gemeindevorstände in den | Kinder und ihre Vorbereitung dazu bedarf es zur Verrichtung dur Den Minderjährigen is, wenn die Väter oder Vormünder nit Das Prozeßrecht des Herzogthums Nassau mit den aus dieser Y ob « s Außenortschaften als seiner Organe bei der Ausübung | einen anderen Geistlichen nah den Vorschriften der Militair-H er an demselben Orte wohnen, von dem Prozeßgerichte ein Rechtsbéistand Verordnung sid ergebenden Aenderungen tritt in den zu den Regie- | in n lizei L bedienen ordnung einer besonderen Erlaubniß von Seiten des M u als Litiskurator zuzuordnen, dessen Pflicht es ist, den Vater oder Vor- | rungsbezirken Wiesbaden und Kassel gehörenden vormals Großherzog- | § 2 Her Minister des Junern is. befugt , einzelne Zweige der | nit; eben so wenig zum Besuche des Gottesdienstes in N Les î D mund von dem Gegenstande des Rechtsstreits in Kenntniß zu seßen. | [ih hessischen und hessen - homburgschen Gebietstheilen- an Stelle des [1 örtlichen Polizeiverwaltung den Gemeinden zur eigenen Verwaltung | -chen; für Taufen und Trauungen ist ein A S zu t 00 Lma Os s of atio Verthe, f Me An Bee On E n diesen Gebietstheilen gegolten hat. Ÿ unter Aufsicht des Staates zu überweisen, auch die SULN L zu Us lied erteilt eer N welcher jedoch auf Verlange Ä te / E ONMA A R I R Ge p i : i che in di : weigen | unentgeltlich erthei : als Kläger auftreten, ; g. 106. Die Cg endrtige Verordnung tritt mit vern P tem Y bestimmen, welche in diesem Jalle den betreffenden Geschäftszweig g

jedoch dur einen öffentlich zu verkündenden Beschluß des Gerichts | Einreden der Zahlung, der Compensation , des late und des Ver- F im §. 106 bezeichneten Zeitpunkte bis zum Definitiv- Erkenntniß ge- | Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. ver-