1867 / 168 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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A S : ; as Appellationsgericht ist zuständig: 1. in bürgerli Régssächen : 1) für. die Verhandlung und Entscheidung auf da Rechts: O der Appellation gegen Erkenntnisse der Kreis- und Amtsgerichte U autdas Rechtsmittel des Rekurses gegen Erkenntuisse der Kreisgerichte, ) für die Entscheidung auf Beschwerden Über Verfügungen und Beschlüsse der Kreis-und Anitsgexichte-in allen nicht prozesfuali)chen Angelegen heiten ; Ul, in Strafsachen , soweit die Strafprozeßordnung dies bestim; a zur Bestimmung des zuständigen Gerichts: 1) wenn cin: positiver m r negativer Kompetenzkonflikt zwischen verschiedenen Kreis- oder Amtsgerichten besteht/ 2) wenn das zuständige Kreis- oder Amtsgericht verhindert ist , ih der Verhandlung und Entscheidung der Sache zu anten tehen, 3) wenn ein gemeinschaftlicher Gerichtsstand zu: bestimmen ist; IV. für Familien - Fideifommiß- und Familien Stiftungssachen, inie dieselben bisher zur Zuständigkeit der oberen Dikasterien gehört da en; V. für alle Angelegenheiten der Justigaufüicht und Verwaltung A Bezirks, insbesondere für Justizvisitationen, Disziplinar- und An- stellungssachen, und zwar in demselben Umfange, in welchem die Appellation erichte der älteren Provinzen zuständig sind. __§. 26. Das Appellationsgericht kann nah Bedürfniß in mehrere Senate getheilt werden. Zur Beschlußnahme und Entfcheidung ist die Theilnahme von fünf DNOAN cinschließlich des Vorsibendenu , er- ais: Bei Stimmengleicheit giebt die Stimme des Vorsißenden

en Ausschlag. 3. Oberster Gerichtsh-of ; §. 27. _ Ueber die Errichtung des obersten Gerichtshofes ergeht ei besondere DOE R E O V. Zusändigteit S Cent eie . Staats8aumwa aft.

§. 28. Bei dem Appellationsgerichte wird ein Ober - St anwalt, bei jedem Kreisgericte ein Staats : en n lies bülfspesonale angesiell : anwalt nebst. dem erforder

. Rechtsanwalte und Notare.

h Die Adpokaten, welche den Amtscharakter »Rehtsanmvalt« gena en, werden fortan nur mitder Berechtigung zur Praxis bei o 7 Pn Grie f e MaN HEUARBU n reisgerichte und ( / nen Amtktsgeri ‘Anwei edt immten Wohnsizes Ie gerihten unter ‘Unweisung

.- 30 Die Verordnung. vom 21. Juli 1843*(Geseß-Samml

E: d) über die. Befu niß ‘der Rechisanalte “zur Lu O O R ea Men ohne Einschränkung auf - einen be- orb. i nvendun ndet auch im Geltungsbereich dieser Ver-

__ _§. 31, “Der Justizminister i| ermächtigt, wo {h dazu ei . E herausstellt den Rèchtsanwälten * ad die ‘Vlubüibura Ves

gra im Bezirke des Appellationsgerichts zu übertragen.

| T . In Betreff der iSziplin Und Aufsicht Über die Rechts- A e aat t Bree Sas im Geltungsbereich der Verordnung f AÁmenduny. eseß -Saminl. S. 2) bestehenden Vorschriften

6. Gerichtsfkosten und Gebühren

F. 33. Ueber den Ansaß und die Erhebung der G und Gebühren, sowie der Gebühren der tsanwalt e Mee wird eine besondere ttocdrng raben: AMDAAO E MOR Oh

V. Allgemeine Bestimmunugen

§34 Die SUial iee He U Li pan

f lufsid le Amtsgerichte wird von dem Direk- i des Kreisgerichts, in ai Sprengel dieselben fi{ch E, R Instauz von dem ppellationdsgerichte; die Aufsiht über die g rei gee von dem Appellationsgerichte, die Aufsicht über sämmt- e e ed Are A

39, verden, welche die Disziplin, den Geschäftsbetrieb oder Verzögerungen betreffen, sind hinsichtli ts beiten im ‘ufsihtSvege U tian O R

2. Verhältniß der Gerichte unter einander und zu den

C. 36. Die E E ite A T,

§. 36. e Gerichte unter einander, sowie die Gericht Ver- S Ar O Ae haben h bei Erledigung der Uen Golicteibm

g e innerhalb ihres Nessoxts gegenseitige Unterstlißung zu leisten

d ali ication und Ernennung der Justizbeamten, U . Ler zur Laufbahn als Richter, Staatsanwalt oder Rechts- ( n zugelassen scin will; hat die Bedingungen zu erfüllen, welcke Blu Di r en zue Muna der ersten juristischen Prü- M rüfung n bese A na den dort bestehenden Vorschriften

r in der ersten Prüfung Bestandene wird von den isiden-

an des Appellationsgerichts zum Referendarius rnaûnt Mi t VERS et. Er hat sodann zw seiner praktischen Vorbereitung bei Eu mis». und Kreisgerichte, bei cinem Rechtsanwalt, bei der ta anwaltschaft und bei dem Appellationsgerichte insgesammt vier | E eff Beschäfti L UDeLeN, estimmungen Über die Art und Iusigminisier erlassen g: bei den einzelnen Behörden werden von dem

eserendarien können die Functionen cines

A und în den leßten Jahren der BorberciimaSeit na@ be: i hg E aa L D Ee i der zeitweisen-Func-

- en Kreis- und Amtsgerichten, oder eincs Gehülfen der Staatsanwalt zur aae B Verftadite ot M n aon STUng

Na er Vorbereitungszeit wird der Nefcrentarius au der über seinen A Und feine praktische S chtigtrit beigebramtes Zeugnisse von dem Justizminister zur großen Staatsprüfung zuge- N einge tür bie ritte tue ire t welche in den älteren

itte juri | R S i che Prüfung ergangen \ind, JuOs Mafß-

Dem tenpersonal ügetheist, das entsprechende Büreau- und

-

_ MResecendarien, welche die große St werden bis'zu ihrer ‘inderwlète An aatsprüfung bestanden abe) stellt und dem Direktor eines r eiageigind 36 Gericts-Assesson u

tigung bei demselben und bei den Amtsgerichten lichen Beschäs,

verwiesen. Die Verleihung des voll i seines Sprengel 0 elite Va T 2e Gamtsing ehre isen

J eshäftskreises hängt von de L e T r va Tegeridten darf bie Hud fer de mäßigen Richter erreichen: e SAmrntreht-Wie- die:Hiifle ‘dir elatd,

anwaltsstelle ist die Ablégung der gr ‘St@ , Diese Bestimmung findet auf die bi den aufgeho p Ung erforderli, gestellten Richtér und auf diejenigen Beamten , welche die Befe a zuni pte aaa durch Zurücklegung der vorgeschriebenen A ü nach den bisherigen Vorschriften erlangt haben, keine Änwentun 8 ¿ zun Uebrigen bewendet es bei den Be immungen der CC 1 er erordnung vom 8. Februar 1867 (Ges-Samml. S, 20) bein eötheilen. : g s ustizbeaniten in den neu erworbenen Qn, . 39, Die Präsidenten, Direktoren und eau Kollegien, sowie die Ober-Staatsanwalte un P dae Raa alda von Ans die Kreis- und Amtsrichter, die Gehülfen der St "ibr waltschafte- die Rehtsamvalte und Notare, sowie die Geridits. t soren in Unserem Namen durch den Justizminister ernannt, Mes U Md A S Ausführun'gs8be stimmungen . 40. Bei dem Uebergange dex bisherigen Pri ¡têke Meder Bee "bisheri den Slaotsbehörden bie vorhandenen Di n der rigen Gerichtsbehörde, soweit sle für die neten GerihtSbehörben erforberlig, find, gégen Erstattung des 'Werthes t U e der Staart verechtigt, vorhandene besc d Toi A utid Getichtsgefängnise, wenn davon für Divan u Mem Been demie wetden fol, ferner 18 lena / : ejem Falle die Verpflichtun ihrer Instandhaltung und hat ‘die Lokalien den Eigenthüme, zurückzugeben, sobald für das Bedürfniß en en Eigenthümern bis dabiî Rd A Urn nderwoeitig gesorgt i zu ae währen 0 eine billige Entschädigung für die Benagune __ 9. 41. Die bis zum Tage des Ueberganges bereits Kriminal: und polizeigerichtlichen Kosten find Von den bis dahinBi Staatsfafs iu besi din age des Ueberganges an aber aus der . 42. Die am Tage des Ueberganges: bereits“ verdi aan ges Sporteln verbleiben den bisher Berechtigten, ded t “it dieselben binnen vierzehu Tagen nach dem Uebergange, bei Ver ust ihrer Ansprüche, ein vollständiges Verzeichniß der rücckständigä,

Lia: verdienten Sporteln den betreffenden neuen Gerichten ‘zu über

__§. 4383. Die bei den aufgehobenen Königlichen: Gerichten O Uen und in Folge dieser Verordilung dibponib li J u i biveit au ee A s L es und Einkou ens Veit anzustéllen. Dabei müssen er Prä | R des Ober: Appellationsgerichts in Kiel, insofern fie nit in einen He e e bei dem obersten a E (§. 27) verwendet werde fe 4 eihung eines Richteramts bei einein Ap ellations8gerichte, der Prä- D D Und die Räthe des Appellationsgerichts in Flensburg und der i Ae or und die Räthe der holsteinschen Ober - Dikasterien die Ver d eines Richfkeramts bei einem Appellationsgerichte oder als iben Gerichten angestellten Richter bie Anstellung "als areis, de Amibricbter gefallen lossen ichter die Anstellung als Kreis- oder : nsoweit das Einkommen nicht in einem fe nderi s Gebühren oder ändern Nußungen bestanden Une f Passelbe nad em nachweislihen Durchschnitt der drei Jahre vom 1. Juli 1864 bis

tenen Ausgaben festzusegen.

F. 44. Die bei den- aufgehobenen Patrimoni i i . : bei i tal: 1 didp0- nibel e N richterlichen Beamten nd, wenn fe lebenolánglió gee und ihre Anstellungs-Urkunden nicht unter dem Vorbehalte bes ä igl wareit, daß sie im QOE der verfassungsmäßigen Aufhebung n L E S Lb telt keincn Anspruch auf Entschädigung habet mit ihrem bisherigen, nah §. 43 zu berechnenden Einkommen bei den M Rebarden ves anzustellen.

. 45. Beamte , welche als Piivatrichter u ich in der nee, oder Gemeinde-Verwaltung lebenslätali, L hne Vorbe- G aen waren, sind verpflichtet, in ein Richteramt einzutreten, S N D en in diesem Falle. ihr ganzes bisheriges Einkommen, bel | h n Minna der §. 43. maßgebend is}, Folgen sie der Berufung

ae n ect nicht, so ist der“ Staat. zu’ einer weiteren Entschädi- q h g nicht verpflichtet. Werden sie’ dagegen in ein Nichteramt nicht nen ondern im Verwaltungsdienste belassen, und weisen sie Theil ibrer Vanobiee anae A der Privatgerichtsbarkeit cin e en wir rfür ei H

mee E. ung ewäbrt Reu E E . 46. Au

. luf die neue Anstellung derjenigen Privatri welche nicht lebenslänglich angestellt ewesen nd/ oder bei dexen frühiti

Anstellung der im ‘F. 44 benierkte Vorbehal i | m ‘g. 44 l emacht worden is #0 Eu Maßgabe ihrer Befähigung und so weil si i tente Ge gen M A, E A ee enommen werden. lié §. 47. 1 welche bei Privatgerichten bis slänglic Ns E Vorbéhalt, Hees nicht als Ritbter nériedt oofer ini ads en im Büreau- oder Uiiterbeamtendienst angestellt, können abe! ent sle die Befähigung zum Richteramt dür Zurüklegung der v0!

geschriebenen Prüfung erlangt habey, auch als Richter angenomme!

Ten be:

, F. 38. Zur Bekleidung jeder Rithter-, Staatsanwalts- und Recht

bainetn Sw{leswig und Holstein befugt, desgleithen erhalten die be-

1. Juli ‘1867 unter Abrechuung der von. den Beamten daraus bestril-

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werden. Sie erhalten ein na den Etaisverhältnissen der neuen Ge- richte zu bestimmendes Einkommen. j

Maren sie bisher nicht lebenslänglih oder nur mit Vorbehalt angestellt, so sollen sie, sofern die nstellungsfähigkeit von ihnen nachgewiesen wird, als Exspektanten für geeignete Aemter notirt

wer Eig. Den bei den neu anme Gerichten angestellten bis- herigen Privatgerihtsbeamten wird ihre frühere Dienstzeit bei künftig crfolgender Pensionirung nám Magane der Bestimmungen des Pen- sions-Reglements vom 30. April 1825 angerechnet. 0 Alle mit fixirlem Gehalte wieder ARge Ee Privat -Justizbeamte sind, wenn sie bisher noch nicht pensionsberechtigt waren / bei ihrem Eintritt in den doci Staatsdienst dem Zwölftel - Pensions§- uge unterworfen. S | tier 49. Diejenigeu, welche noch nit als Richter angestellt sind, aber die Befähigung zum Richteramte durch SurliElequng der bisher vorgeschriebenen Prüfung bereits erlangt haben oder bis zum 1. Ja- nuar 1868 noch erlangen, bis wohin sol{ches den Kandidaten gestattet sein soll, M a 2 E O verpflichtet und nah Maß- 3 YŸ. © aTUtgt. j | n 0 Die bereits, angestellten Untergerichts-Advokaten As erzog-

raxis bei sämmtlichen Rreis- und Amtsgerichten in den

its angestellten Ober- und Landgerichts- Un A pellationsgerichts- Rie Befugniß zur Praxis “bei deim Yppellationsgerichte und sämmtlichen Kreis- und Aintsgerichten. ) s Insofern den Advokaten jedoch durch diese Bestimmung eine ört- liche Erweiterung ihres bisherigen Wirkungsfkreises eingeräumt wird, dürfen sie den Parteien Reisekosten und Diäten nicht in Rechnung

eine Veränderung e E Wohnortes kann nur mit Ge-

chmigung des Justizministers erfolgen. A

Ri E N neten Notare behalten auch fernerhin die Be-

fugniß, ihre amtliche E, feit S ganzen Umfange der Herzog- Schleswig und Holstein auszuuven. i |

19 t "fd Alle dieser Verordnung entgegenstehenden Vorschriften der-

oben. : j 9 N Die gegenwärtige Verordnung tritt mit dém 1. Septem-

er 1867 in Krast.

\ Der V minister ist mit Ausführung derselben beauftragt und hat die Gericht8behörden mit der erforderlichen weiteren Anweisung zu versehen. Insbesondere ist cr r durch ein Regulativ den Geschäftsgang bei den Gerichten zu ordnen, auch zu“ bestimmen, welche Angelegenheiten bei den Kollegien im Plenum zu erledigen und wie die Geschäfte unter die Sénate und Abtheilungen zu ver-

theilen sind. - | ie Ausfü d besonderer Bedenken Wo die Ausführung de \l möglich sein

3rtlicher Hindernisse bi S

lite, ist m Justizmim e Hierdurth nothwendig werdende

spätere Zeitpunkt zu bestimmen und öffentlich befannt zu machen. Die zur Zeit bestehenden Behörden (§. 13) bleiben bis ‘zur Ein-

sezung der neuen Gerichte in e) bisherigen Wirksamkeit.

Die bei den aufgehobenen eridhten anhängigen Sachen sind nah einer von dem La A zu erlássenden Jujtruction an die zu- ändigen neuen Gerichte abzugeven. , Me Mail M Deandlich unter Unserer öchsteigenhändigen Unterschrift und

beigedrucktem Königlichen gnsiege A Gegeben Berlin, den 6. Juni 1867. | (L. 8. Wilhelm.

70M : ydt. v. Noon. Gr. v. Thenplißy. v. Mühler. D Gc: ade Ltpue. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg.

Verordnun über die Gerichtsverfassung in dem vormaligen Kur- fürstenthum Desen und den- vormals Königlich bayerischen Gebiets- theilen mit Ausschluß der Enklave Kaulsdorf.

: Vom 26. Juni 1867.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen für das Gebiet des vormaligen Kurfürstenthums Hessen und der Königlich bayerischen Gebicetstheilc, mit Aus\{[luß der Enklave Kaulsdorf, auf den "E N s i O ra was folgt:

I. rganisation der G Î F. 1. Die Gerichts arfeit wird ausgeübt: 1) durch Amtsgerichte und follegialisch dil l E, 2) durch ein Appellations- iht ; d rsten Geri l . : E L urs deichen Schlichtung streitiger Rechtsangelegenheiten kann das Institut der Schied8männer 1m Wege der Justizverwaltung cingeführt werden. Di ie bestehenden Gerichtsbehörden werden aufgehoben. ; E 1 "Amts- und Kreisgerichte.

“4. Die Amtsgerichte werden mit einem oder mehreren Amts 4 ; : Büreau- und Unterbeamten beseßt. richtern und mit den erforderlichen “in bürgerlichen Rechts-

5, Die Amtsgerichte sind zuständig: 1

sadeK: 1) für die Verhandlung und Entscheidung aller Rechtsstreitig-

eiten, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswerth die Summe von Einhundert Thea an nicht übersteigt ; fowie außerdem ¡ ohne Rücksicht auf den Werth des Streitgegenstande®) für die Verhandlung und Ent- \heidung der Besißstreitigkeïten, der Streitigkeiten über Altentheile (Auszüge), Über Ansprüche aus einem unchelichen Beischlaf, der Streli- tigkeiten zwischen Dienstboten und Dicnstherren/ die aus dem Dienst

; ri r Streitigkeiten Über Einräumung verhältnisse entspringen, Und de zwischen TMiether und Vermiether;

Zuständigkeit des Einzelrichters überschreiten und für den Erlaß einst-

weiliger Verfügungen, inSbesondere flir die Anlegung von Arre}sten U: f. w.; A die gesammte nichtstreitige Gerichtsbarkeit , mit Ein- {luß des Vormundschaftswesens; U. in Strafsachen für die Besor- gung der in der Strafprozeßordnun ‘und anderen Geseßen den Einzel- rihtern überwiesenen Geschäfte; 11k, für die Aufnahme von Klagen, Gesuchen, Anträgen und Erklärungen jeder Art, welche Eingesessene des Bezirks in ihren Rechtsangelegenheiten zum Protokoll geben wollen und ‘die Weiterbeförderung derselben an die zuständige Gerichtsbehörde ; [V. für ‘die Erledigung von Aufträgen der vorgeseßten Kollegtalgerrcwe,

F. 6. Die Amtsrichter handeln und entscheiden als Einzelrichter. Sind bei einem Amts erichte mehrere Amtsrichter angestellt , \o fönnen die Geschäfte unter thnen entweder nach Gattungen oder nah örtlich abgegrenzten Distrikten vertheilt werden.

g. 7. Tür diejenigen Amtsgerichte, bei denen nur Ein Amtsrich- ter angestellt ist, wird im Voraus ein benachbartes Amtsgericht zur Vertretung in Bchinderungsfällen bestimmt. sid R bei einem Amtsgerichte angestellte Amtsrichter vertreten

gegenseitig.

s 8. Der Gerichtsstand der Amtsrichter “is der ordentliche doch

‘tritt in den, cinen Amtsriehter persönlich betreffenden Rechtssachen cin

im Voraus zu 'bestimmendes benachbartes Amtsgericht ein. :

h. 9. Die Kreisgerichte bestehen aus einem Direktor und der er- forderlichen Zahl von Mitgliedern, nebst den entsprechenden Bürcau- und Unterbeamten. : :

g. 10. Die Kreisgerichte find zuständig: L in bürgerlichen Rechts- sachen: 1) für die Verhandlung und Entscheidung aller bürgerlichen Rechtsstretitigkciteu erster Instanz, welche nicht vor die Amisgerichte gehören; 2) für die Verhandlung und Entscheidung zweiter Instanz auf das Rechtsmittel det Rékurses gegen Erkenntnisse der Amtsgerichte; 3) für die Ertheilung von Großjährtakeits -Erklärungen ; für die Be- stätigung der Annahme an Kindesstatt; für die Erlassung der Pro- klamée: a) wegen Mortification von Urkunden, b) wegen Todeserklärung Verschollener) ohne daß es in diefen Fällen der Genehmigung einer öheren Behörde ferner bedarf; für das Verfahren bei Blödsinnigkeits-,

ahnsinnigkeits- und Probigali a Sre gen ; für die Führung der im Handelsgeseßbuch den Handelsgerichten überwiesenen Register so lange Handelsgerichte noch nicht eingerichtet sind; 11. in Strafsachen für die Erledigung der in der Straf rozeß - Ordnung den Kollegial- gerichten erster Instan zugewiesenen Geschäfte. :

C. 11. Die Kreisgerichte können in verschiedene Abtheilungen ge- theili werdenz Zur Beschlußnahme und Entscheidung genügt die Theil- nahme _ von drei Mitgliedern einfchließlich des Vorfsipenden, jo weit nicht cin Anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsißenden den Ausschlag. E E

F. 12. Wenn ein dringendes Bedürfniß es erfordert fann der gaMgntater anordnen, daß an einem der Sige der Amtsgerichte drei

ichter von Zeit zu Zeit zusammentreten, um gewisse kollegialische An Sen an Stelle des Kreisgerichts zu verhandeln und zu

entscheiden. j / 2, Appellationsgeriht. :

g. 13, Das A S besteht aus einem Präsidenten und der erforderlichen Anzahl von Räthen. Richterlihe Beamke, welche nicht etatsmäßige Räthe des Gerichts sind, fönnen bei demsel- ben nur N zur Aushülfe oder zur Stellvertretung be- cchäftigt werden.

A enn bei dem Appellationsgerichte außer dem Ersten Präsidenten ehn oder mehr Räthe fungiren, fann ein Vizepräsident angestellt wer- en. Dem Appellationsgerichte wird das entsprechende Büreau- und

Unterbeamtenpersonal zugetheill. S A ea

§. 14. Das Appellationsgericht ist zuständig: I. in bürgerlichen Rechis\achen: 1) für die Verhandlung und Entscheidung auf das Rechts- mittel der Appellation gegen Erkenntnisse der Kreis- und Amtsgerichte und auf das cchtômitiel des Rekurses gegen Erkenntnisse der Kreis- gerichte; 2) für die Entscheidung auf Be chwerden über erfügungen und Beschlüsse der Kreis- und mtsgerichte in allen nit prozessuali-

Ordnung dies bestimmt; ITI, zur Bestimmung des zuständigen Gerichts: 1) wenn ein pofsitiver oder negativer Kompetenz-Konslikt- zwischen ver- {iedenen Kreis - oder Amtsgerichten besteht; 2) wenn das zuständige Kreis- oder Amtsgericht verhindert ist, fich der Verhandlung und Ent- scheidung der Sache zu unterziehen) 3) wenn ein gemeinschaftlicher Ge- rihtsstand zu bestimmen ist; 1V. für Familienfideikommiß- und Fa- milienstiftungssachen, soweit dieselben bisher zur Zuständigkeit der Gerichte gehört Haben; V. für alle Angelegenheiten der Justizaufsicht und Verwaltung des Bezirks insbesondere für Ju izvifitätionen, Disziplinar- und Anstellungssachen und zwar in demselben Umfange; in welchem die Appellationsgerichte der älteren Provinzen zustän-

dig E Das Appellationsgericht kann nach Bedürfniß in mehrere

t ei Qur Beschlußnahme und Entscheidung ist die Senate getheilt werden. Z {lußnah Eo

‘heilnahme von fünf Mitgliedern, eins{ließlich des | Foderlic Bei Skéalaiengltitheit giebt die Stinune des Vorsipenden

us}hag. eia Z. Oberster Gerichtshof.

§. 16. Ueber die Errichtung des obersten Gerichtshofes ergeht eine besondere Verordnung; welche zuglei die Zuständigkeit desselben

regelt. 4, Staatsanwaltschaft. ; g. 17. Bei dem Appellationsgerichte wird cin Ober - S anwalt, bei jedem Ke B gers «in Staatsanwalt nébst dem erforder- î i esonal angestellt. e cia 5. N Jijwv ate und Notare.

g. 18, Dié Anwalte, welche den Amitscharakter »Rechtsanwalt«

oder Verlassu iner Wohnun | i 2) für die Bibdnbting der ‘Kon urfe, mit Aus\{luß der Entldeung solcher einzelner Rechtsstreitigkeiten; welche mit Rücksicht auf Nr. 1 ‘die

annehmen, werden fortan nur. mit der Berechtigung zur Praxis bei 3605 *

\chen An c Il, in Strafsachen y so weit die Strafprozeß-

B E L e y it D S A E T P t S git E B I S E E y E S I S I