1867 / 169 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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y Gemisch-| Gemiß Gemish-| Vas Abonnement deträgt @ es j ; Alle Poft - des 2 did Perso- Perso- | ter Zug | te Jer Qu | Verso, 4Thir. Ö niglich Pre usi fch EV Lt et a nenzug nenzug | sonen- ( sonen- füx das Vierteljahr. ; : " A L, E s G I., I. u.| I, T. u. chis : 1 beförde- 1 | | Ï g d (3 (nischen d. Friedrichs- u. Kanonierstr.) II1.:Kl. M. Kl. 1 u. [L IL | I. und | M, 5 T De M E S I. Kl. I. Rl. i :

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odenheim onáames Vilbel Doxrtelweil Groß-Karben... Nieder-Wöllstadt.

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C 169 Berlin, Freitag, den 19. Juli, Abends

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Se. Majestät der König haben Allerguädigs geruht : ÿ. 2. Bei Berechnung der Erbschaftsabgabe sind folgende Vor-

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Dem freien Standesherrn Grafen Alfred zu Solms- | {riften zu beachten: a) Die Erbschafts8abgabe wird von demjcnige | z y | | Ó Betrage gezahlt; um den der Erbe oder Vegatar u. \. 1. durch ey :

Sonnewalde auf Sonnewalde den Rothen Adler - Orden A . w. de dritter Klasse mit der Schleife und dem Johanniter-Kreuz ; dem Empfang der Erbschaft oder des Legats u. d w. wirkli reicher wird. ordentlichen Professor, Geheimen Hofrath Dr. Ritter zu Göt- | pen orbernucts S rfeiden MiCllgen Erb E Ne Ale au®stehen- tingen den Königlichen Kronen-Orden zweiter Klasse ; dem Ober- | oder der Legatar zur Masse chuldet j ber iben erf i fer E erihts-Direktor Günste zu Rinteln den Königlichen Kronen- einseßung oder durch das Vermächtniß erlassen werden. Da gén Orden dritter Klasse, und dem Wundarzt und Geburtshelfer | kommen auch von der Erbschaft in Abzug alle Schulden- und Lasten; Ferdinand Selle zu Lonmigz, Kreis Hirschberg, den König- | welche mit und wegen derselben übernommen werden. b) Zur fsteuer-

lichen Kronen - Orden vierter Klasse, sowie dem Förster Voigt | Pflichtigen Erbmasse gehören nicht Grundstücke und Grundgerechtig- zu Bredelar, Kreis Brilon, das Allgemeine Ehrenzeichen zu feiten, welche außerhalb Landes liegen. Auch anderes im Auslande : befindliches, zul Erbschaftsmasse gchöriges Vermögen is steuerfrei,

verleihen ; wenn nachgewwi i i s i i e / / # A n gewiesen wird, daß ün Auslande die dort üblichen Erb- E etge Mde] Regierungs-Rath Franz Lud schaftsabgaben davon haben entrichtet werden müssen. Scbuiven nd 2A S #= Den biSherigen Ober- Finanz-Rath-C arl Ledderhose zu s E T Uereffenheit na unzweifelhaft e im Aas Vittel 7:2 818 gi éo Ff rigen : nanz-Rc : Ledi oe 3 lande befindlichen steuerfreien Theile der Erbschaft haften; können aber | 4.104 Wera M Cassel zu egierungs Raten und Regierungs-Abtheilungs- QUO eon eus steuerpflichtigen Theile derselben nicht in Abzug ge-

: 1) Mit Vormittags is die Zeit von 12 Uhr 1, Minute Nachts bis 12 Uhr Mittags, mit Nachm ie Zeit von 12 irigenten/ so wee E - |“mutbmaßlichen e sichere Forderungen kommen mit ei

L 1 Minde Mitta s bis B Uhr Nai bezeichne Nach h gs, mit Nachmittags die Beit N 0 Uhr Den Kreisgerichts-Rath Sch{'ukze “in Cöslin zum Direktor muthmaßlichen Werthe in_ Recnung ea der Etbe in “Vor- 2). Die r Fie Zwischenstationen angegebenen Abfahrtzeiten sind nur annähernd und kann bei den Zügen Il, VIL, XVI, 1, v, M des Kreisgerichts in Jnowraclaw zu ernennen. , schlag bringt. Findet die Steuerbehörde den vorgeschlagenen Werth “und T. bis zu 15 Minuten, bei den brigen bis zu 10 Minuten früher, abgefahren werden. Os R e s S n bebe Umständen L, Uer Erhe- bung der Erbschaftsabgabe vom Se rage Folcher run lungen ausfezen, von

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3) Die e A, D 4 e Ai 0A E sind bei Benußung von Retourbilleten und bei Beförderung von Jagdschloß Gliniefe , 19. Juli bis zum Ausgange derjenigen - Verba “Billete 1 "lasse für die Schnellzüge IX. und XVI]. nur von oder nah’ den End- und.Ueber M} i& Se. Königliche Lt der. Qtinz Friedri Karl vou peln reren Bejablung abbängi 0) Erben, welche Bedenken tragen,

4) Im Lokalverkehr werden ‘gangs-Stationen Cassel, Guntershausen, Gießen und Frankfurt ausgegeben. e Preußen ist heut früh zur Jnfpizirung nä4 Frankfurt a. O. | SDETLY ch Vorlegung-eines Tuventariums nad- 9) Traglasten werden nur in den Personen-, gemischten und Güterzügen, aber nicht inden Shnellzügen frei beförder, M abgereist und kehrt morgen Äbend nach hier wieder zurückd. . oa s C U cin Mverslonalquantum für die Erb- : i i / R 6 10.8 Y E Erbig) e Anerbieten dem wabrseheinlicßen Werthe bef L ; : N E 5 : : : erin, 195.- JUU. : : Ci Uw aft angeme}jen ist. e) Bei Lehns- und Fideikommik- Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen 2e. N I aon enen L 2 Aufforderun p M B E Se. Königliche Hoheit der General der Kavallerie und T ögen in Gütern oder Kapitalien bestehen, ist das SCbnit sion auf Uebernahme von Ausführungsarbeiten Bbe, See I ae nei Nüdggbe der Obligationen in cours- L, ta L n August Gegenstände, welche beut Vehus: oder Sill R E LEe Nus r hi art n R, : gem. el unjerer .Kämmereikasse in Empfang zu nehmen. 16 ah K ; * aetA j ; ils - für die Telegraphen - Linie von Berlin über Wittenberge Mit den Obligationen sind die dazu gebörigen Reats 2 L GÉTHNE ac F E gen gewähren, werden nicht versteuerkt.

nach Seehausen. i 2 E ; Ba L ei v8 . 9. Wenn der Werth eines Gegenstandes ausgemittelt werden ¡Jür die Anlage von 3 Telegraphen-Leitungen von Berlin über E 1868 ab. E Die Boträne r fe Seele Be N Verordnun g, betreffend Ae A der preußischen Fa soll, Um den Betrag der Erbschafts-Abgabe zu bestimmen, so ist dabei

Wittenberge nach Seehausen sollen die Arbei.en des-Vertheilens des : | g nach folgenden Regeln zu verfahren: a) die Berechnung is in preußi- Litunigsbrahtes ame drr Buer der “Verbindung der SC Lan E rere ere, S gekürzt. / Kom 2. Juli 1867, schem Silbergelde nah dem ODreißigthalerfuße anzulegen; b) es müssen und der Befestigung des Drahtes an die Isolatoren im: Wege der / “— “Der Magistrat Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c, | also alle in anderen Währungen angegebeneu Werthe nach threm Be- Submission vergeben werden. : d cus ibi it bitten verordnen auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, was folgt: | îrage in preußischem Silbergelde ausgedrückt werden. Hierbei sollen Die näheren Bedingungen sind im technischen Bureau. des Unter- | [2904] Magdeburg-Halberstädter Eisenbahn. Die Taxe für die Medizinalpersonen vom 21. Juni 1815 (Geseg- | 3chn Thaler in Gold für elf Thaler in Silbergeld und andere Wäh- zeichneten, so wie bei den Königlichen Telegraphen-Stationen zu Lübeck | Wir haben „zur Ausloosung der nach den Allerhöchsten Privile M Samml. 109 nebst den dazu ergangenen Abänderungen, Ergänzungen | Ungen nach den vom Finanzminister festgeseßten Mittelwerthen oder) und Wittenberge zur Einsicht ausgelegt und werden au auf porto- | gien vom 10 März 1851 ‘Und resp. 15. April 1861-für- das Jahr 1867 [M und Erläuterungen tritt mit dem 1. September d. J. für das Gebiet ar die Festsebung eines Mittelwerthes nicht stattgefunden hat, nach freien Antrag gegen Erstattung der Copialien abschriftlich“ mitgetheilt. | zur Amortisation gelangenden des ehemaligen Herzogthums Nassau in Kraft. Von-demselben Zeit- | dem Lagesfurse zur Zeit des Aafalles angenommen werden ; e) Qualifizirte Unternehmer werden aufgefordert, ‘ihre Offerten unter 98 Stück 4procentigen Magdeburg-Halberstädter Eisenbahn- M punkt ab sind alle entgegenstehenden Vorschriften aufgehoben. von immerwährenden Nukungen wird das Dwanzigfache ihres ein- der Aufschrift : ; Prioritäts-Obligationen i Die vorstehende Verordnung is dur die Geseßz-Sammlung: zu | Îhrigen Betrages als Kapitalwerth angenommen, von einer Leibrente »Submission auf Uebernahme von Ausführungsarbeiten für die und resp. publiziren. over einem Nicßbrauchsrecht auf Lebens- oder andere unbestimmte Linie Berlin-Seehausen« s 130 Stück 4Zprozentigen 1. Emission dergl., Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Untèrschrift und Beit dagegen nur das Zwölfundeinhalbfache der einjährigen Nubung. bis zum 29. Juli d. J, 12 Uhr Mittags, | sowie beigedrucktem Königlichen Tusiegel. q Nußungen eines Kapitals sind zu fünf vom HUndert jährlich zu an den Unterzeichnéheri portofrei einzusenden, woselbst zu der bezeichneten | 50 Stück Stamm-Actien unserer Côthen-Bernburger Eisenbahn Gegeben Schloß Babelsberg; den 2. Juli 1867. veranschlagen, sofern der Erbe nicht nachweist, daß er auf einen gerin- Stunde die Eröffnung der gear Lieferungs-Erbietungen in | einen Termin auf (L. 8) Wilhelm. geren Prozentsaß beschränkt ist. e) Der Werth von Bergwerksanthei- Gegenwart; der etwa: erschienenen Submittenten erfolgen soll. Nach- |_ Dienstag, den 6. August Nachmittags 3 Uhr, iee Mübl Gr ‘Aub Qi vie len ist nach dem Gutachten der Oberbergämter anzunehmen. f) Der gebote werden nicht angenommen. in unserem Büreau, Fürstenwallsiraße 16 hierselbst, angeseßt, zu wel- F thr. v, d. Heydt. v, Noon. v. Eu! 6 „Bl. ZUL Lipp e. | Betrag aller übrigen beweglichen und unbeweglichen Gegenstände is Die Submittenten bleiben bis zum. August e. an ihre Offerten | chem den Tnhabern solcher Prioritäts-Obligationen gens Stamm- v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. der Steuerpflichtige nah dem Werthe zur Zeit des Anfalles anzugeben gebunden. Actien gegen Vorzeigung derselben der Zutritt“ gestattet ‘if. : Et A G C / verpflichtet. Träâgt die Steuerbehörde Beden en, diese Angabe für richtig Die Auswahl unter den drei Mindestfordernden wird vorbehalten. Magdeburg, den 17, Juli 1867. : M Verordnung, betreffend die Erhebung der Erbschaftsabgabe in den | anzunehmen , so fann. sie die Abschäßung nach den allgemeinen Vor-

Hamburg, den 13. Juli 1867. : Direftorium. durch die Geseße vom 20. September und 24. Dezember 1866 mit schriften über die Aufnahme gener Taxen veranlassen. Der Königlich preußische Ober - Telegraphen - Jnspektor. ——_—— | der Monarchie vereinigten Landestheilen. “|___§ÿ. 4. Die Erbschafts - 9 gabe wird nach dem ganzen Antheile

I. V,: Braun, [2900] . i ; Vom 5. Juli 1867. jedes einzelnen Theilnehmers für diesen besonders berechnet. Côln-Müsener Bergwerks - A ctien. - Verein. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. Bei Beurtheilung der Verwandtschaftsgrade, wona der Anfall

Ausreichung neuer Dividendenswheine. verordnen auf den Antrag Unseres Staatsministeriums für die dur | besteuert wird, fann nicht auf ein Verhältniß zurückgegangen werden, n welches durch richterlies Erkenntniß oder Vertrag {hon vor erfolgtem

erloosung, Amortisation, Zinszahlung u. \. w. „Anter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 30. März e. M die Gesege vom 20. September und 24. Dezember 1866 (Geseß- 4 Í V s M t Se li P e BIST A, g theilen wir den Actionairen- hierdurch mit, daß- nunméhr die 111; Serié es 555, 875 is 876) mit der preußischen Monarchie ver- | Anfalle zu bestehen augeort hat. Namentlich ist dies auf geschiedene der Dividendenscheine zu unseren: Actien, sowohl bei--unserer Gesell F einigten Landestheile, mit Ausnahme der vormals Königlich bayerischen | Ehegatten und aufgehobene Einkindschaften anwendbar und werden P L Bekanntmachung. L [V afrrasse in Lohe bei Dahl E auch auf dem Effekten-Büreau Enflave Kaulsdorf und des vormaligen bessen-bombürgihen Oberamtes } Anfälle, welche nah erfolgter Trennung der Ehe oder nah AuIeRode ei der heute stattgehabten Ausloosung von 400 Thlr. Eislebener es A. Schaaffhau sen schen anfvereins -hierselbst, gegen ‘Ein- Meisenheim, was folgt: j ner Einkindschaft stattfinden, lediglich nah demjenigen Abgabensaze Stadt -Obligationen der auf Grund Allerhöchsten. Privilegiums vom reichung * der Talons und eines quittirten Verzeichnisses in Empfang §e 1. Erbschaften, sowie auch Vermächtnisse oder Legate, Schen- | besteuert, welcher ohne Rücksicht auf die vormaligen solchergestalt ge- 12. Februar 1862 aufgenommenen Anleihe sind folgende Nummern | genommen werden fönnen. | M fungen von Todeswegen (mit Einschluß der remuneratorischen), Lehns- | trennten Verhältnisse anwendbar bleibt. e L gezogen ¡vorden : Côln, den 17. Juli 1867. : und Fideikommiß-Anfälle, ohne Unterschied, ob der Anfall Jnländern Der Steuersaß von Lehns- und Fideikommißanfällen wird nux nah dem Verwandtschaftsgrade zwischen dem leßten Inhaber des

Littr. B. Nr. 49, 66, 67 und 83 a 100 Thlr. | : Der Verwaltungsrath. oder Ausländern zukonrmt , werden nah dem Betrage des Anfalles 100 ( ; el ) § 2 bis 4 dieser Verordnung) nach Vorschrift des anliegenden, von S R L und dessen jedesmaligem Nachfolger im chie desselben bestimmt.

nd vollzogenen Tarifs versteuert.

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