1867 / 169 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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F. 5. Für die Erbschaftsabgabe haftet die ganze Erbschaftsmasse, woraus sie binnen \sechs Monaten, vom Erbanfalle an gerechnet ent- richtet werden muß. Eine längere Frist kann auf Ansuchen der Erben dann ertheilt werden, wenn besondere Gründe dies Gesuch rechkferti- gen. Die Verzögerung der Ausecinanderseßung der Erben darf Í niemals zum Vorwande dienen, die Zahlung der Erbschaftsabgabe, soweit der Nachlaß liquid ist, zu verzögern. j ,

Für Nuzungen, welche dein Erben, Donatar oder Legatar erst in Zukunft anbeimfallen sollen , kann die Zahlung der Erbschaftsabgabe nicht cher verlangt werden, bis der Anfall wirklich erfolgt ist.

Auch kann der Benefizialerbe, welcher ein Inventarium Überreicht, und den Nachlaß auf Erfordern cidlih manifestirt hat, erst dann zur Entrichtung einer Erbschaftsabgabe angehalten werden, wenn crhellt, daß die Vermögensmasse die Schulden Übersteigt. V D

Von dem Nießbrauch, der einem Vater an dem mütterlichen Ver- mögen seiner Kinder durch Testament, Erbvertrag oder cine andere leßtwillige Verfügung auf Lebenszeit, is zur anderweitigen Verhei- rathung oder sonst auf unbestimmte Zek zugewendet worden, soll die Erbschaftsabgabe erst danù erhoben werden, wenn der Vater auch nach Beendigung der väterlichen Gewalt den Nießbrauch fortseßt.

Wenn die Kinder eines überlebenden - Ehegatten nit demselben die Gütergemeinschaft fortseßen, so is während der Dauer dieses i \es feine Veranlassung zur Erhebung der Erbschaftsabgabe vorhanden. :

"C 6. Erben und Miterben sind für die richtige Bezahlung der Erbschafts8abgabe solidarisch verpflichtet. ;

Inhaber der Erbschaft; Bevollmächtigte der Erbinteressenten, oder Testamentsvollzicher ‘dürfen die Erbschaft, cinzelne Erbtheile oder Ver- mächtnisse_nur nach Abzug der darauf treffenden Erbschaftsabgabe, oder nachdem ihnen die Berichtigung derselben nachgewiesen worden, E A und bleiben im entgegengeseßten Falle für ‘die Steuer verhaftet. | | i ;

o 7. Die Berechnung und iung der Erbschaftsabgabe wird durch die von dem Finanzminister zu bestimmenden Behörden der Vérwaltung der indirekten Steuern besorgt. . Dieselben erhalten na näherer Vorschrift der betreffenden Ministerien von allen Pfarrern, ohne Unterschied der Religion, ingleichen von Civilstandsbeamten, von den Vorstehern der Synagogengemeinden u. \. w. periodische Aus Mie aus den Todtenlisten. Auch is Jeder, dem eine steuerpflichtige Erh- \chaft, Vermächtniß oder Schenkung von Todeswegen im Julande zu- fällt, verpflichtet, binnen drci Monaten nach erfolgtem Anfalle eine wenigstens vorläufige Anmeldung dieses Anfalles bei gedächten Be- hörden einzureichèn, und“ diese Verpflichtung liegt auch den Erben in Rücksicht der aus der Erbschaft zu zahlenden Vermächtnisse und Schen- kungen von Todeswegen ob. : j ;

Der Erbe hat ein Inventarium des Nachlasses einzureichen und kann zur cidlichen Manifestation desselben angehalten werden.

F. 8. Jt die Erbschafts8abgabe berechnet, so ertheilt die im §. 7 gedachte Behörde den Erben cin kosten - Und stempelfreies Attest, in welchem der Betrag der ae Erbschaft, dexr einzelnen Erbtheile, des Vermächtnisses und der Schenkung von Todeswegen , das Veriwandt-

afts-Verhältniß und die Beträge der von den einzelnen Erbnehmern 19 T ScEDeN Pebtbe auszudrüicen sind, und zugleich die Anwei-

sung zur Entrichtung der Abgabe bei der namentlich zu bezeichnenden Steuerstelle.

F. 9. Die Unterlassung der Anmeldung einer. steuerpflichtigen Erbschaft, Vermächtnisses oder Schenkung von Todeëwegen innerhalb der gese lichen Frist wird durch Verdoppelung des Betrages der Erb- \chaftsabgabe beahndet. Werden steuerpflichtige Erbschaften, Vermächt- nisse und Schenkungen zwar angemeldet, aber nicht innerhalb der ge- \seßlichen, oder auf Ansuchen verlängerten Frist versteuert, so tritt gleich- falls die Verdoppelung des Betrages der Erbschaftsabgabe als Strafe ein. Auch kann alsdann die Ausmittelung des Betrages der Erb- haft auf Kosten des Säumigen vorgenommen werden. |

. 10. In Betreff des administrativen und gerichtlichen Straf- verfahrens fommen dieselben Vorschriften zur Anwendung, nach wel- chen si das Verfahren wegen Zollvergehen bestimmt.

Denunzianten erhalten ein Drittheil von den nach §. 9 festgeseb- ten Strafen.

F. 11. Außer den Steuerbchörden haben alle diejenigen Staats- und Kommunalbehörden und Beamten, welchen eine richterliche oder

olizeigewalt anvertraut ist, die besondere Verpflichtung, alle bei ihrer mtsverwaltung zu ihrer Kenntniß kommende Zuwiderhandlungen gegen dieses Geseß Behufs Einleitung des Strafverfahrens (§. 10) zur Anzeige zu bringen. | |

Die Bestimmung im leßten Absaß des §. 10 dieser Verordnung findet auf die gedachten Beamten und die Vorsteher oder Mitglieder der bezeichneten Behörden, sowie auf Rechtsanwalte und Notarien keine Anwendung.

Kein Gericht oder Notar trarf bei eigener Vertretung der Erb- schaftsabgabe für Erben, Legatarien oder Donatarien in Bezug auf ihnen zugefallene Erbschaften, Vermächtnisse oder Schenkungen von A eine Handlung vornehmen, bevor nicht nachgewiesen worden, daß entweder die Erbschaftsabgabe bereits berichtigt, oder doch wenigstens die Behörde, welcher die Aufsicht über die Ausmittelung und Berichtigung der gedachten Abgabe zunächst obliegt, von der vorzunehmenden Handlung unterrichtet sei.

: - F s Diese Verordnung tritt mit dem ersten September 1867 in Kraft.

Von demselben Zeitpunkte ab werden die geseßlichen Vorschriften, welche über die Besteuerung der Erbschaften in den im Eingange be- zeichneten Landestheilen bestehen, insbesondere: a) in den Herzogthü- mern Schleswig und Holstein: dic Verordnung vom 12. September 1792, betreffend eine Abgabe von Verlassenschaften 2c., so wie die Verordnung vom 8. Februar 1810, betreffend die Entrichtung einer Abgabe von 5 pCt.

edo

gen“ über die Kollatcral

u. \. w., insoweit dieselbe sih auf die Besteuerung von Erbschaften bezieht, und das Geseß vom 19. Februar 18614 wegen der Erbschafts. steuer in den vormals Königlich dänischen Landestheilen; b) in dem vormaligen Königreiche Hannover die in dem Tarife, welcher dem Stempelgescße vom 30. Januar 1859 angchängt ist, “Unter den laufen, den Nummern 32, 69, 121 enthaltenen Positionen-und die-auf Schen. kungen von Todeswegen bezügliche Bestimmung unter Nr. 106; e) in dem vormaligen Herzogthum Nassau die Bestimmungen über die Konfirmationstaxe von Erbschaften im §. 10 des Ediktes vom 9./11. Dezémber 1815, im §. 42 des Ediktes vom 26./27. Januär 1816 und in der Regierungsverordnung vöm 15-März 1816, im §. 2 des Edifktes vom 13. Mai 1818 und in der RegierungSerordnung vom 2. Tänuar 1827; d)inden vormals Großherzoglich hessi\den Landestheilen die Verord. nungen über die Kollateralgelder vom 11. August 1808 und'v. 8. Juni182]1 ; c) in den’ vormals hessen-homburgischen Landestheilen die Verordnun. gelder vom 11. August 1808, 12. März 1810, 30. Oftober 1846; 22. April 1848 und 5. Oktober 1849; f) in den vormals Königlich bayerschen Landestheilen die Bestimmungen über die Erbschaftstaxe in dem Gesche vom 28. Mai 1852 insoweit nah. stehend nicht etwas Anderes verordnet ist, außer Wirksamkeit geseßt. §. 183: /Jn den fim -§. 12 unter a. und c. big“ f. bezeichneten Landéstheilen kommen ‘hinsihtlich der Besteuerung der v or dem 1sten September 1867 eingetretenen Erbfälle noch die bisherigen Geseke zur

{ Anwendung. Der Finanzminister ist jedoch ermächtigt, au für diese

Fälle die Feststellung und Einziehung der Steuer den im §. 7 gedach: ten Behörden zu Übertragen und in Betreff des Verfahrens die er. forderlichen Anordnungen zu erlassen. ‘Jn denjenigen vor dem 1sten September 1867 Be S Vis Erbfällen, in welchen wegen Fortdaü(r

dér Gütexgemeinschaft zwischen dem überlebenden Ehegatten Und den |

Kindern, 7 oder wegen des. einem Dritten zustehenden Nießbrauches die Versteuerung ausgeseßt ist, erfolgt dieselbe ‘nach dem 1. September IOONE nach Vorschrift dieser Verordnung und des anliegenden arifes. i

F. 14. Jn dem vormaligen Königreiche Hannover unterliegen vom 1. September 1867 ab e Detlüglngen bei ihrer Errichtung ciner Stempelabgabe, welche für Testämente 2 Thlr., für ‘Kodizille 15 Sqr. beträgt. 4 :

Von den vor dem 1. September 1867 errichteten Testamenten und Kodizillen, welche erst n a ch diesem Tage eröffnet werden, ist dic: selbe Stempelabgabe bei deren Eröffnung zu entrichten.

F. 15. Der Finanzminister ist mit der Ausführung?diesex Verord: nung beauftragt. i erd

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei: gedrucktem Königlichen Jusiegel.

Gegeben ‘Berlin, den 5. Juli 1867.

(L. Q.) Wilhelm.

Frhr. v. d Heydt. v. Roon. v. Mühler, Gr. zur Lippe.

v. Sel chow. Tarif, nah welchem die Erbschafts8abgabe zu erheben ist.

lllgemeine Vorschrift.

Die Abgabe beträgt mindestens 5 Sgr. und steigt von 5 zu 5 Sgr. Es wird daher, wenn der berechnete Betrag 5 Sgr. übersteigh aber nicht über 10 Sgr. hinausgeht, 10 Sgr. u. \. w. ‘entrichtet.

Der Anfall wird versteuert: A. mit Einem vom Hun dert des Betrages, wenn er gelangt a) an überlebende Ehegatten mit der unter Befreiungen Nr, 2c. bestimmten Ausnahme. Wenn Ehegatten in Gütergemeinschaft —gelebt haben, so hat der überlebende Ehegatte die Erbschaftsabgabe von demjenigen zu entrichten, was über die Hälfte des gemeinschaftlichen Vermögens erhält; b) an Haus: offizianten und Dienstboten des Erblassers, sofern der Anfall in Pensionen und Renten bestcht, die ihnen mit Rücksicht de demselben geleisteten Dienste vermacht werden; B. mit Zwei vom Hundert des Betrages, wenn er gelangt a) an natürliche, aber geseßlich anerkannte Kinder, sofern fie nicht dur die nafol- gende Ehe die Rechte ehelicher Kinder erlangt haben; b) an adoptirte oder nur in Folge der Einkind\chaft zur Erbschaft berufene Kinder)

c) an vollbürtige und Halbgescchwister und deren eheliche De®|

zendenten ; C. mit Vier vom Hundert des Betrages, wenn er gelang! a) an ial Verwandte, welche vorstehend oder unter Befreiungen Nr. 2 nicht benannt werden, sofern sie niht über den sechsten Grad hinaus mit dem Erblasser verwandt sind; b) an Stieffkinder und Stiefeltern; c) an Shwiegerkinder und Shwiegereltern; D. mit Acht vom Hundert des Betrages, wenn er gelangt a) an solche, die nur im siebenten oder einem noch entfernteren Grade mi dem Erblasser verwandt sind; b) an Shwäger und Sch wägerin- nen; c) an alle übrigen Nichtverwandte ohne Unterschied. Befreiungen. Von der Erbschafts-Abgabe befreit ist : den Betrag von 50 Thaler Silbergeld nicht erreicht. Sind mehrt Theilnehmer an der Erbschaft vorhanden, so wird jeder einzelne Ar- theil nur dann versteuert, wenn derselbe 50 Thaler oder mehr beträgt 2) jeder Anfall, welcher gelangt a) an Aszendenten ohne Unt schied; b) an Deszendenten, sofern dieselben aus gültigen Ehen abstammen oder nachfolgend durch solche legitimirt sind; auch unch liche Kinder haben von dem Nachlasse ihrer Mutter oder deren Ab zendenten keine Erbschaft8abgabe zu entrichten; c) an überlebendt Ehefrauen, insofern sie zugleich mit hinterlassenen ehelichen K11 dern ihres verstorbenen Ehemannes zur Erbschaft gelangen; d) Ml Personen, welche in Diensten und Lohn des Erblassers 9 standen haben, jedoch nur für eine Summe von 300 Thaler Kspital einschließli; e) an Kirchen, öffentliche Armen-, Kranken- , Arbeits Straf- und Besserungs-Anstalten / ferner Waisenhäuser und andert milde Stiftungen, insofern solche nicht einzelne Familien oder be

j anderswo selb

1) jeder Anfall, welt }

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stimmte Personen betreffen; öffentlihe Schulen und Universitäten; an Stadt- und Landgemeinden und Gutsherrschaften zur Verwen- dung für dic Ortsarmen; p) an 0e Actien-Baugesellschaäften (Geseß vom 2. März 1867, Geseßb-Samml, S. 385); h) an Privat- unternehunungen, welche niht auf einen besonderen Geldgewinn der Unternehmer gerichtet sind, sondern einen gemeinnüßigcn nit auf ein- elne Familien ‘oder Corporationen beschränkten Zweck haben ; sofern diesen Unternehmungen die Befreiung von Erbschaftsabgaben in den Lan- destheilen, wo das Geseß wegen der Stempelsteuer vom 7. März 1822 gilt, oder in den im Eingänge dieser Verordnung bezeichneten Landestheilen nach den bisherigen Bestimmungen zusteht oder künftig verlichen werden wird. ¡) Jm Uebrigen werden alle in den Eingangs dieser Verordnung be- zeichneten Landestheilen bestehende Befreiungen von Erbschaftsabgaben, insbesondere auch alle gewissen Ständen, örtlichen Bezirken und den nur zum Vortheile cinzelner Klassen dex Staatsbürger errichteten Instituten - bewilligten Neigungen aufgehoben. Wenn hiernach in einzelnen Fällen die: Fortdauer der bisherigen Befreiungen in den gedachten Landestheilen zweifelhaft ist, so: ist darüber gemeinschaftlich von Unseren Ministern der Finanzen. und der Justiz zu: entscheiden. k) Die in den Landestheilen, wo das Geseß vom 7. März 1822 gilt; noch außerdem bestehenden, nicht auf einen bestimmten Bezirk einge- schränkten Befreiungen -vom Erbschaftsstempel auf die. Entrichtung der Erbschaftsabgabe auszudehnen, ist der Finanzminister ermächtigt. 3) A Anfall, welcher in einer jährlichen Vergeltung aufgetragener ienstleistungen L und auf die Dauer dieser Dienstleistungen be- schränkt is. Wird dagegen ein Kapital hinterlassen, dessen Zinsen auch nach. vollendeter Dienstleistung einen Zuwachs für das Ver- mögen des Empfängers bilden, \o bleibt diese leßtwillige Zuwendung der Erbschaftsabgabe unterworfen. Gegeben Berlin, den 5. Juli 1867. i

(L. S.) . Wilhelm.

Frhr. v. d. Heydt. v. Roon. v. Mühler. Gr. zur Lippe.

v. Selchow.

Verordnung, betreffend die Heimathsrechte der außerhalb der Her- zogthümer Schleswig und Holstein geborenen, mit ihren Eltern in das Herzogthum Schleswig eingewanderten Personen.

Vom 5: Juli 1867. s

Cry N MA Le C T N E E T n A: SER E E N E I T E A E

A O; f s T ci SE H J C E ION N 3E Ves AES Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. N hiermit für das Gebiet des Herzogthums Schles1vig, was olgt: : Außerhalb der Herzogthümer Schleswig" und Holstein geborene Kinder folher Eltern, welche zur Zeit der Geburt dieser Kinder in den genannten Herzogthümern nicht Mare e ae waren, er- langen, falls sie vor zurückgelegtem achtzehnten Lebensjahre als Fami- lienmitglieder der lebteren bei deren Nie Ra L dem Herzogthum S(@hleswig oder bei der Verheirathung - ihrer Mutter mit einem im Herzogthume Schleswig heimathsberechtigten Manne mitgebracht wor- den sind, nach Erfüllung ihres achtzehnten Lebensfahres in derjenigen Kommune, in welcher ihre Eltern zu diesem Zeitpunkte Versorgungs- rechté P LNändia crmerb und behalten dieselben, bis sie solche

ändig erwerben. Urkundlich untex Unsercr E EIDEA D Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Jnsiegel. Gegeben Berlin, den Juli 1867. (L. S.) Wilhelm.

Frh. v. d. Heydt. v. Roon. Gr. v. Jbenpliß. v. Mühler. / Ot zue Lippe. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg.

Ministerium für -Haudel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Dem seitherigen Mitgliede der Kommission für den Bau der Schlesischen Gebirg8bahn, E Le Juge zu Görliß, ist die Stelle des Vorsißenden der Königlichen Direction der Wilhelmsbahn zu Ratibor kommifsarish übertragen worden.

Der Baumeister Wilhelm Eschweiler zu Berncastel ist zum Königlichen Kreisbaumeister ernannt und demselben die Kreisbaumeister-Stelle zu Siegburg verlichen worden.

Das 65. Stück der Gesez-Sammlung, welches heute aus8ge- geben wird, enthält unter: ace E

Nr, 6721. die Verordnung, betreffend die Einführung der preußischen Geseßgebung über die Ertheilung von Erfindungs- und Einführüngs - Patenten in den Herzogthümern Schleswig und Holstein. Vom 24. Juni 1867; unter

r. 6722. die Verordnung, betreffend die Einführung der preußischen Medizinaltaxe in Nassau. Vom 2. Juli 1867 ; und unter /

Nr. 6723. die Verordnung, betreffend die Erhebung der Erbschafts-Abgabe in den durch die Geseze vom 20, September und 24. Dezember 1866 mit der Monarchie vereinigten Landes- theilen. Vom 5. Juli 1867.

Berlin, den 20. Juli 1867. °

Debits-Comtoir der Geseß-Sammlung.

Das 66. Stück der Gesecßg-Sammlung, welches heute ausge- geben wird, enthält unter i

Nr. 6724. die Verordnung, beiceffend die Organisation der Forstverwaltung inden neu erworbenen Gebietstheilen. Vom. 4. Juli 1867 ; unter __Nr. 6725. die Verordnung ; betreffend das Landesgewicht für die im §. 1 unter Nr. 1 und. 2 des “Gesehes vom 24. De- zember 1866 bezeichneten ehemals Königlich bayerischen Gebiets- theile. Vom 5. Juli 1867; und unter

Nr. 6726. die Verordnung, betreffend die Heimathsrechte der außerhalb der Herzogthümer Schble8wig und Holstein ge- borenen, mit ihren Eltern in das Herzo thutn Schleswig ein- gewanderten Personen. Vom 5. Juli 1867.

Berlin, den 20. Juli 1867.

Debits-Comtoir der Geseyz-Sammlung.

_— Angekommen: Der Ober-Land- Forstmeister und Mini- sterial-Dircktor von Hagen aus Wiesbaden.

_Berlín, 19, Juli. Se. Majestät der König haben Aller- gnädigst gel Dem Obersten von Rieff, Abtheilungs-Chef im Kriegs-Ministerium, fir Anlegung des von des Großher- zogs von Baden Königliche Hoheit ihm verlichenen Comman- deur-Kreuzes zweiter Klasse: des Ordens vom Zähringer Löwen, dem Direktor des Telegraphenwesens, Obersten von Chauvin, zur: Anlegung des von ‘des Königs von- Dänemark Majestät thm verliehenen: Commandeur-Kreuzes erster Klässe des Dane- brog-Ordens, dem Major Heusinger von Waldegge, aggre- girt dem 1. Westfälishén Husaren-Regiment Nr. 8, zur Anle: gung des von des Kaisers von Oesterreich Majestät ihm ver- liehenen Ritterkreuzes des Leopold-Ordens . mit der Kriegs- Decoration, so wie dem Premier-Lieutenant von und zu Scchachten vom 1. Leib-Husaren-Regiment Nx. 1 zur Anle- gung des von ders Kaisers von Oesterrei Majestät ihm verlie- henen Ordens der Eisernen Krone dritter Klasse mit der Kriegs- Decoration die Erlaubniß zu ertheilen.

Nichtamtliches.

_ Preußen. Ems, 18. Juli. Se. Majestät der König hatten gestern den diesseitigen Botschafter am groß- britannischen Hofe, Grafen Bernstorff, den General-Feldmarschall Grafen Wrangel, den Grafen zu Dohna-Schlobitten, den Wirk- lichen Geheimen Legationsrath Abeken mit einer Einladung zur Tafel beehrt. Abends wohnten des Königs Majestät dem Con- certe im Kursaale bei. Heute Mittags fuhren Se. Majestät der König nach beendigtem Militair-Vortrage, zur Begrüßung der Allerdurhlauchtigsten Gemahlin per Extrazug nach Coblenz.

Kökn, 18. Juli. (Köln. J. re Majestät die Königi Augusta traf, e N ivitineno. ER E J n 5 Uhr fälligen Scqnelauge. der Rheinischen Eisenbahn hierselbst ein und benußte nach kurzem Verweilen den um 6 Uhr rhein- aufwärts gehenden Schnellzug derselben Bahn zur Weiterreise

f nach Coblenz. Die Ankunft Jhrer Majestäten des Königs

und der Königin von Portugal, Höchstwelche die Rheinfahrt von Castel nah Köln auf einem Extraboote der Kölnischen Dampfschifffahrts-Gesellschaft zurückgelegt hatten, erfolgte gestern Abends 5# Uhr. Die hohen Reisenden wurden an der Landungs- brücke von dem hiefigen portugiesischen Konsul Roeder empfan- gen und begaben fich zu: Wagen näch dem Hotel du Nord, wo ieselben von der hiesigen Generalität begrüßt wurden. Zur Weiterreise nah Brüsscl benußten die portugiesischen Majestäten den Abends 105 Uhr von’ hier abgehenden Schnellzug der Rhei- nischen Bahn. | |

Meeklenburg. Schwerin, 18. Juli. (Mel. Ztg.) Von Sr. Königlichen Hoheit dem Großherzoge wurde gestern Mit- tag der Vier von Rudolstadt eingetroffene Gesandte, Geheime Rath Freiherr von Kettelho ddt, welcher den in Shwarzdurg- Rudolstadt eingetretenen Regierung8wechsel notifizirte, in feier- licher Audienz im Schlosse empfangen. Heute Morgen ist der- selbe wieder abgereist.

Bayern. München, 17. Juli. (N. C.) Der Sozial- Ausschuß der Kammer der Abgeordneten hat in seiner heutigen Sizung mit der Berathung des Geseß-Entwurfs über die Lung A. begonnen und drei Artikel in wesentlich modifizirter Fafsung angenommen.

Hest:rreich. Wien, 18. Juli. (W. T. B.) Das Herren- haus nahm heute das Geseg über die Ministerverantwortlich- keit bis-auf eine unwesentliche Modification in der Es des Abgeordnetenhauses an und vollzog sodann die Wahlen von Mitgliedern für die Deputation, behufs Verhandlung mit dem ungarischen Reichstage. , j 4

Pesth, 17. Juli, Eine im heutigen Amtsblatte publizirte

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