1867 / 173 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Sie können auch die Verhandlung in der Sißung zu einer anderen Sibung vertagen, so wie von Amtswegen Zeugen zur Sibung vor- laden lassen. Gegen Zwischenverfügungen findet “ein Rechtsmittel

icht statt. ta 41 C 19. Den Beamten der Staatsanwaltschaft und der Polizei

iegt ob, darauf zu achten, daß den Vorschriften des Handelsgescp- E zU deren Bifolgung die Handelsgerichte durch Ordnungsstrafen anzuhalten haben, von den dazu verpflichteten Personen genügt wird; diejelben haben die Unterlassungen und. U welche zu ihrer Kenntniß gelangen, bei den zuständigen Handelsgerichte zur nzeige zu bringen. ; s

C 20. Zu Artikel 21. Befindet sih die Hauptniederlassung an cinem Orte, an welchem das Handelsgeseßbbuch nicht Geseßestrasft hat, fo ist die im Artikel 21, Absaß 3 des Handelsgeseßbuchs vorge- schriebene Nachweisung nit erforderlich. E t /

§ 21. Zu Artikel 26. Jn Bezug auf die Ausführung der

Vorschrift des Handelsgeseßbuchs, gemäß welcher das Handelsgericht gegen diejenigen einschreiten sol, welche sich einer ihnen nicht zustehen- den Firma bedienen (Artikel 26 des Handel8geseßbuchs), kommen die Bestimmungen der §§. 11 bis 19 mit folgenden Maßgaben zur An- wendung: 1) Dig Verfügung. (F. 11), dur welche das Handelsgericht cinschreitet, sowie die neue Verfügung , welche gemäß §. 14 oder §. 16 ergeht, ist ohne Bestimmung einer Frist dahin * zu erlassen, daß der Betheiligte unter Androhung ciner Ordnungsstrafe aufgefordert 1vird, sich dicser Firma nicht ferner zu bedienen. 2) Das Handelsgericht hat nach Erlaß der Verfügung gemäß §§. 13 ff. weiter zu verfahren, wenn es in glaubhafter Weise davon Kenntniß erhält, daß der Verfügung nach Zustellung dersclben zuwidergehandelt worden ist.

. 22. Zu Artikel 34. Die Handelsbücher der Kausleute sind bei Streit keiten gegen Nichtkaufleute . für sich allein ur Erbringung des Bewcijes nicht hinreichend, sondern uur zur Unterstüßung anderer Beweise geeignet. | :

edo hat der Nichter nach scinem, durch die Erwägung aller

Umstäude des Ste geleiteten Ermessen zu entscheiden, -0b den ord- nungsmäßig geführten Handelsbüc(hern in Handelssachen in dem Maße Beweiskraft beizulegen fei, daß -der cinen oder der anderen Partei der Eid auferlegt werde. ; ; . §23. ZU Artikel 42. Zur Ertheilung von Konsensen vor den mit der Führung der Schuld- und Pfandprotokolle beauftragten Behörden is der Prokurist nux ermächtigt, wenu ihm. diese Befugniß besonders ertheilt ist. * S A ¿1j 4

F. 24. Zu Artikel 61. Die in landésherrlich bestätigten Sta- tuten einer HandelLinnung vorgeschriebene Dauer der Lehrzeit kommt uur in Betracht, insofern nicht durch Vertrag eine anderiveite Dauer

estgesebt ist. e S A Zu den Artikeln 66 bis 84. Die Handelsmäkler werden an den Orten, für welche kaufmännische Corporationen oder Handels- kammern S von diesen eraannt; die Ernennung bedarf der Bestätigung der Regierung. : “1 A Ansel bon Handelêmäklern an anderen Orten geschieht durch die Regierung. y n f i

Personen, über deren Vermögen der Konkurs eröffnct worden ist können als Handelsmáäkler nur dann zugelassen werden, wenn das Konkursgericht bezeugt, daß im Konkursverfahren nicht solche Um- stände ermittelt sind, welche den Gemeinschuldner des öffentlichen Ver- trauens unwürdig machen. / Hn N ,

Zur Bestellung ciner Dienstkaution sind die Handelsmäkler nicht verpslichtct. “Ba

4 26. Den Handelsmäklern steht cin ausscließlihes Recht zur Vermittelung von Handelsgeschäften nicht zu. Die Geseße oder Ver- ordnungen, durch welche ihnen ein solches Recht beigelegt ist, werden aufgehoben. : i u

ÿ. 27. Die Handelsmäkler, welche zur Vermittelung von Kaufs- geschäften Über Waaren, Schiffe oder Handelspapiere bestellt sind, haben zugleich die Befugniß, öffentliche Versteigerungen dersclven Gegenstände abzuhalten.

y C 28. Die Beeidigung der Handelsmäkler erfolgt bei dem Han- del8gerichte. M S 7

Die für das Tagebuch des Handelsmäklers in dem Artikel 71. des Handelsgeseßbuchs vorgeschriebene Beglaubigung geschicht durch den Vorfißenden des Handelsgerichts. i /

Die Behörde, bei welcher nach der Vorschrift des Artikels 75 des Handelsgeseßbuchs das Tagebuch eines verstorbenen oder aus dem Amte geschiedenen Handelsmäklers niedergelegt wird, ist das Handels- gericht.

F. 29. Handelsmäkler, welche eine der na dem Artikel 69 des Handelsgeseßbuchs ihnen oblicgenden Pflichten verleben, werden mit Geldbuße von fünf und zwanzig bis zu fünfhundert Thalern bestraft ; im Rüdckfalle kann außerdem auch auf Entseßung crfannt werden. Durch diese Bestimmung wird die Anwendung einer härteren Strafe nicht ausgeschlossen, wenn dieselbe nach sonstigen Geseßen durch die Handlung begründet ist.

Die Verordnungen, nah welchen faufmännische Corporationen befugt sind, die Handelsmäkler wegen Pflichtverleßungen anderer Art im Wege der Disziplin zu bestrafen, bleiben in Krast.

§. 30. Zu Artikel 91. Die bestehenden geseßlihen Vorschriften hinsichtlich der rechtlichen Vorausseßung des rom bum erwerbes an unbeweglichen Sachen werden durch die im Artikel 91 des Handels- gesebbuchs ausgesprochene Präsumtion nicht abgeändert.

F. 31. Zu den Artikeln 111,164,213. Grundstücke, Gerec® tigkeiten, dingliche Nechte und Hypothefenforderungen, welche zu dem Vermögen einer Handelsgesellschaft gehören, sei diese eine offene Gesellschaft, eine Kommanditgesellschaft, cine Kommanditgesellschaft auf Actien oder eine Actiengesellschaft , werden auf den Namen der Gesellschaft in das Schuld- und PfandprotokoU eingetragen. '

| d 32. Die Eintragung erfolgt ohne Benennung der cin elnen Gesellschafter ; sie darf ctsk geschehen, wenn die Eintragung der Gesel], schaft in das Handelsregister Ie een ist. Bei der Eintragung ist die Firma der Gesellschaft und der Ort, wo sie ihren Siß hat, an: zugeben, Tritt’ in Bezug auf die Firma oder den-Siß der Gesellschaft cine Aenderung ein, fo is diese im Schuld- und Pfandprotokoll. zu vermerken.

F. 38. Soll eine Verfügung, welche im Namen der Gesellschaft über einen dex im §. 31 bezeichneten Gegenstände erfolgt ist, in -das Schuld- und Pfandprotokoll eingetragen werden, so genügt zur Fest: stellung der Befugniß desjenigen, welcher im Namen der Gesellschaft pertge hat, der Nachweis aus dem Handelsregister; daß derselbe zu der Gesellschaft in einem Verhältniß gestanden hat, wodurcch cr' na den Bestimmungen des HandelsgeseßbÚchs befugt war, in der geschche. nen Art ün Namen der Gesellschaft mit reckchtlicher Wirkung gegen Dritte zu verfügen. L

§. 34. Die Nachweisungen aus dem Handels - Register werden fübet Atteste des Handelsgerichts geliefert, welches das Handels-Register ührt.

§. 35. Zu den Artikeln 123, 170, 200, 242. Ueber das Ver: mögen einer unter einer gemeinschaftlichen Pirma bestehenden Handels. gesellschaft, sei diese cine offene Gesellschaft, eine Kommanditgesellschaft oder eine Kommandit-Gesellschaft auf Actien, is der Konkurs zu erôf nen, weun- in Bezug auf die Gesellschaft i welchen über das Vermögen eines Kaufmannes der Konkurs zu ex. öffnen ist und wenn zugleich die Gesellschaft ihre Zahlungen cinge: stellt hat. : L so ist zugleich über das Privatvermögen cincs den Gesellschafters der Konkurs zu eröffnen.

An dem Konkurse über das Gesellschaftsvermögen sind nur di Gläubiger der Gesellschaft Theil zu nehmen berechtigt. Dieselben können wegen des Ausfalles in diesem Konkurse gleichzeitig in den Konkursen Über das Privatvermögen der persönlich haftenden Gesel) schaster als Gläubiger auftreten. :

Der Konkurs über das Vermögen eincs Gesellschafters zicht den Konkurs über das Vermögen der C esellschaft niht nach sich.

§. 36. Wenn in Folge der Artikel 123, 170 oder 200 des Han, delsgeseßbuchs eine ofene Gesellschaft oder cine Kommanditgesellschaft dur die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Gesell schafters oder eine Kommanditgesellschaft auf Actien dur die Eröff nung: des Konkurses ‘Über das Vermögen cines persönlich haftenden

esellschafters aufgelöst is, so hat bei dex in Gemäßheit der Artikel 133, 172- und 205 des Fend elbgelehdu s stattfindenden Liquidation de Konkursfurator die Rechte der Konkursmasse wahrzunehmen.

§. 31. Wird Über cine Handelsge | Gesellschaft, eine Kommanditgesellschaft, cine Kommanditgesellscha| auf Actien oder cine A cliengeh l von Amtswegen in das Handelsregister einzutragen.

Die Hecann machung der Eintragung durch eine Anzeige in öffent lichen. Blättern unterbleibt. /

__ Wenn das Handelsregister nicht bei dem Konkursgerichte geführt wird, so ist die Konkurseröffnung von Seiten des KonkursSgerichts dem Handelsgerichte, bei welchem das Register geführt wird, zur Bewir kung der Eintragung unverzüglich anzuzeigen.

§. 38. Zu den Artikeln 174 u nd 206. Zur Errichtung eincr

jeden persönlich ha ten:

crforderlich. ___§. 39. Zu den Artikeln 175, 1777, 191 bis 195. Die persôn- lich haftenden Mitglieder einer Kommanditgesellschaft auf Actien werden mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft: 1) wenn sie vorsäßlid Behufs der Eintragung des Gesellschaftsvertrages in das Handels Register falsche Angaben über die Zeichnung oder Einzahlung des Kapitals dcr Kommanditisten machen; 2) wenn durch -ihre- Schuld die Gesellschaft länger als ‘drei Monate ohne Aufsichtörath geblieben ist. __-/§. 40, Zu den Artikeln 208, 214, 242, 247, 248. Unter de in den Artikeln 208, 214, 242, 247 und 248 des Handelsgeseßbuchs für exforderlich. erklärten staatlichen Genehmigung ist die landesherrlide Genebmigung zu verstehen. : j ÿ. 41. Nach erfolgter landesherrlicher Genehmigung ciner Actien gesellschaft wird der Gesellschaftsvertrag nebst der Genehmigung? urkunde durch das Amtsblatt (Verordnungsblatt) desjenigen Regi E O in welchem die Gesellschaft ihren Siß - hat, bekannt ge macht. } Eine Anzeige von der landesherrlichen Genehmigung der Erri tung der Gesellschaft is in die Geseß-Sammlung aufzunehmen. Gef Üa S der Bekanntmachung durch das Amtsblatt trägt dit esellschaft. ' __ Jede Abänderung oder Verlängerung des Gesellschafts-Vertrage? ist rv nach Maaßgabe der vorstehenden Bestimmungen bekann! zu machen.

nen Vorschriften werden durch diesen Paragraphen nicht berührt. „c 9. 42. Zu den Artikeln 227 und 230. Die nach den Ar tikeln 227 und 230 des Handelögesepbuchs dem Vorstande der Gesell schaft zustehende Befugniß zur ean derselben erstreckt sich aud auf diejenigen Geschäfte und Retshand ungen, für welche nach de Geseßen eine Spezialvollmacht erforderlich ist. 43. Zu den Artikeln 239, 240, 242, Unter der Ver waltungsbehörde, welche in den Artikeln 240 und 242 des Handels gescbbuchs erwähnt wird, ist die Regierung zu verstehen, in deren Be zirke die Actiengesellschast ihren Siß hat. st für die leßtere eine b& aldae Aufsichtsbehörde bestellt, so tritt diese an die Stelle der R“ ierung.

F. 44. Júnerhalb der im Artikel 239 des Handelsgescbuce!

Verhältnisse poxliegen, unte

Wird der Konkurs über das Vermögen der Gesellschaft crö neh

ellschaft, sei diese cine offcu: | schaft der Konkurs eröffnet, so ist diz 1

Kommanditgesellschaft auf Actien ist. die staatliche Genehmigung nid i

Die in dem Handelsgeseßbuch über die Veröffentlichung enthalte |

vorgeschriebéen Frist hat' der Vorstand die jährli@e

2023

Bilanz auch der

im §. 43 bezeichneten Behörde einzüreichen. h k 45. Im Falle das Vermögen der Gesellschaft nicht mehr die

lden dect, hat dic im §. 43° Sul des Konkurses befugten Gerichte

ald sie die Sachlage durch Einreichung der S Vorstandes einer Actiengesellschaft

F. 46. Die Mitglieder des

bezeihnete Behörde dem zur Er-

davon Mittheilung zu machen, Bilanz erfährt.

‘den mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft, wenn sie, der Vorschrift dés Artikels 240 des Handelsgeseßbuchs zuwider dem Ge-

richte die Anzeige zu uiachen unterlassen,

schaft nicht mehr die Schulden det.

daß das Vermögen der Gesell-

Die Strafe tritt nicht ein/ wenn von ihnen nachgewiesen wird, daß die Anzeige ohne ihr Verschulden unterblieben ist.

F. 47. Die Genehmigung einer Actien-Gesellschaft fann von dem Landesherrn aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls gegen

Entschädigung zurückgenommen werden.

Ueber die Höhe der Ent-

ädigüng entscheidet in streitigen Fällen das ordentliche Gericht des Orts 3 ant welden die im §. 43 bezeichnete Behörde ihren Siß hat.

g. 48. Wenn eine Actien - Gesellschaft sich rechtswidriger Hand-

lungen oder Unterlassungen s{huldig macht, durch welche das Gemein-

wohl gefährdet wird, so kann sie aufgelöst werden, ohne daß

deshalb

ein Anspruch auf Entschädigung stattfindet. E Die Auflösung kann in diesem Falle nur durch gerichtliches Er-

kenntniß auf Betreiben der im §, 43

bezeichneten Behörde erfolgen.

Als das zuständige Gericht ist dasjenige anzusehen, bei welchem die

_Gesellshaft ihren ordentlichen Gerichtsstand hat.

Handel8gesebßbuchs.)

(Artikel 213 des

F. 49. Zu Artikel 283. Der Anspruch. auf Schadensersaß unter-

liegt feiner Beschränkung in Ansehung doppelten Betrag oder den doppelten Werth- des

standes der Obligation Übersteigt:

des Betrages; er kann den ursprünglichen Gegen-

F. 50. Zu den Artikeln 306 und 307. Die Artikel 306 und

307 des

andelsgesebbuches finden bei

Papieren guf . Jnhaber, so

| lange dieselben außer Kurs geseßt sind, keine Anwendung.

F. 51. Zu Artikel 340. Wenn

der Verkäufer sich im Verträge

eine vom Käufer in“ bestimmter oder gebräuchlicher Frist VOorzu- Ÿ nehmende Prüfung der Probemäßigkeit (Nachstechen; Nachziehen u. {. ww.)

daß der Vertrag im Falle befundener schlossen behandelt werden soll. p Läßt der Käufer in diesem Prüfung vorzunehmen und die er die Nichtübereinstimmung der Waar geltend: machen. : 2:

| Ç. 52. Zu Artikel. 343. ) Versteigerungen befugten Beamten sind G. 53.

Ÿ ausbedungen hat; so gilt es im Zweifel als die Absicht der Kontrahenten,

Probewidrigkeit als nicht ge-

Galle -die Frist verstreichen, ohne die Probewidrigkeit zu exflären, fo kann

e mit der Probe nicht ferner

Den im. Artikel: 343 erwähnten, zu

die Notare. gleich zu achten;

nge : Zu den Artikeln 347 bis 349. Die Artikel 347 bis 349

finden auch:auf solche Kaufgeschäfte Anwendung, vei welchen die: Waare

dem Käufer uicht, von auswärts zugesandt, sondern am

Vertäufer übergeben 1vird.

Plaße vom

§. 54. Bei den in der Stadt Altona unter Kaufleuten geschlosse-

nen Plaßgeschäften wird durch den Empfang der

Waare, soweit nicht

ein Anderes bedungen ist, jede Einwendung gegen die Beschaffenheit

der Waare ausgeschlossen.

ÿ 55. Qu den Artikeln 348, 365, 407. Jn den Fällen der Ar- tifel 348. 365 und 407 des Handelsgesepbuchs ist cine besondere Er-

nennun

| verständige cin für alle Mal im bestellt sind. i ; §. 56. Zu den Artikeln 432 bi

von Sachverständigen nicht erforderli; wenn solche Sach- Voraus von dem Handelsgerichte

s 438. Als preußische Schiffe

und als berechtigt, die preußische Flagge zu führen, sind nur diejenigen Schiffe anzusehen, welche sich in dem ausschließlichén Eigenthum

preußischer Unterthanen befinden.

Actien-Gesellschaften, welche in Preußen errichtet sind und

welche

zugleich in Preußen ihren Siß haben, stehen preußischen Unterthanen

glei. U l in Preußen errichtet sind und in

Dasselbe gilt von Kommandit-Gesellschaften auf Actien, welche Preußen ihren Siß haben, sofern zu-

gleich die persönlich haftenden Mitglieder derselben sämmtlich preußische

Unterthanen sind. g. 57.

Die Führung des Schiffsrégisters und die Ausfertigung

der Certifikate wird den Handelsgerichten Übertragen; in deren Bezirken die Seehäfen belegen sind. Ein jedes dieser Gerichte hat für alle Häfen seines Bezirks nur Eda Schiffsregister zu führen.

ÿ. 58.

Ein jedes Schiff kann nur in dasjenige Schiffsregister

eingetragen werden, welches für seinen Heimathshafen (Artikel 435 des

Handelsgeseßbuchs) geführt wird.

§. 59. Die Eintragung des Schiff enthalten : Tra0g U. \

Tragfähigkeit; 3) die Zeit und den Ort

s in das Sciffsregister muß

1) den Namen und die Gattung dcs Schiffs (ob Barke A 2) scine’ Größe und die nach der : e

L: Größe berechnete seiner Erbauung, oder, wenn

es einem “anderen Lande angehört hat, den Thatumstand, wodur cs

das Recht, die Landesflagge zu führen, erlangt hat, die Zeit und den Ort der Erbauung; den Namen und die nähere Bezeichnung

wenn thunlich hafen; 5) ;

und außerdem, 4) den Heimaths- des Rheders (Ar-

tifel 450 des Handelsgesebßbuchs), oder, wenn eine Rhederei besteht

Artikel 456 a. a. O

, den Namen und die nähere Bezeichnung aller

Mitrheder und dic Größe der D eines Jeden, ist eine Handels- 0

gesellschaft an welchein. die mckcht eine aller genügt persönlich haftenden Gesellschafter ;

Rheder oder Mitrheder; : Gesellschaft ihren Siß h

6 die Erwerbung des Eigenthums des Schiffs

parten beruht; 7) die Nationalität des 8) den Tag der Eintragung des Schiffs.

find die

Firma und der Ort, at, und,

wenn die Gesellschaft

Actiengesellschaft ist, die Namen und die nähere Bezeichnung Gesellschafter einzutragen ; bei der Kommanditgesells{häft auf Actien statt der Eintragung aller Gesellschafter den Rechtsgrund, auf welchem

die Eintragung aller

oder der einzelnen Schiffs- Rheders oder der Mitrhéeder ;

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4) wenn die

_ Ein jedes Schiff wird in das Schiffsregister unter einer besonderen Ordnungsnunnier eingetragen. §. 60. Die Eintragung des Schiffs in das Schiffêregister darf erst geschehen, nachdem das Recht desselben, die preußische &lagge zu führen (§. 56) und alle in dem §. 59 bezeichneten Thatsachen glaëbhaft M r „9. 61. Das Recht, die preußis{e Glagge zu führen, darf weder vor der Eintragung des Schiffs in das Schiffsregister, noch vor der AUsfertigung des Certififats ausgeübt werden.

Das Certififat muß in wortgetreuer Uebereinstimmung Alles ent- hálten, was in das Swiffsregister cingetragen is, und bezeugen, daß dic-nach §. 60 erforderkichen acchweisungen geführt sind. Durch das nepadle gard das Recht des Schiffs, die preußische Flagge zu führen,

esen.

. 02. Wenn ein im Auslande befindliches fremdes Schiff durch den Uebergang _1n das Eigenthum cines preußischen Unterthans das Récht, die Ee Glagge zu führen, erlangt, so fönnen die Eintra- gung des Sdiffs in das Sciffsregister und das Certifikat durch cin von dem preußischen Konsul, in dessen Bezirk das Schiff zur Zeit des Eigenthumsüberganges sich befindet, über den Erwerb des Rechts, die preußische Flagge zu führen, ertheiltes Attest, jedoch§ nur für die Tas eines Jahres seit dem Tage der Ausstellung des Attecstes, ersebßt verden.

§. 63. Tritt in den Thatsachen; welche in dem §. 59 bezeichnet sind, nach der Eintragung des Swiffs in das Schiffsregister cie Ver- änderung ein; o’ hat der Rheder dieselbe binnen fechs Wvchen näch" Ablauf des Tages; an welchem er von ihr Kenntniß erhalten hat, dem das Schiffsregijter führenden Gericht zum ZJweck der Befolgung der Vorschriften des Artikels 436 des Handelsgesebbuhs anzuzeigen und nahzuweisen. Dasselbe gilt, wenn eine Thatsache eintritt; welche nah dem zweiten Absaß des Artikels 436 des Handelsgesepbuchs die Löschung des Schiffs im Schiffsregister und die Zurücklicferung des Certifikats

Die Verpflichtung zu der ee und Nachweisung liegt ob: 1) wenn cine Rhederei besteht, allen Mitrhedern; 2) wenn eine Actien- gesellschaft Rheder oder Mitrheder“ is, für diesclbe allen Mitgliedern des Borstandes; 3) wenn cine andere Handrl®êgesellschaft Rheder oder Mitrheder s für dieselbe_allen persönlich haftenden Gesellschaftern; wenn cränderung in „einem Eigenthumswechsel besteht, wo- durch das Recht des Schiffs, die preußische Flagge zu führen, nicht bc- rührt 1virdj dem neuen Erwerber des Schiffs oder der Sch iffspart.

§. 64. Wer eine nach den vorstehenden Paragraphen ihm oblice- gende Verpflichtun z binnen der _sehswöchentlihen Frist nit er- füllt, wird mit Geldbuße bis ju Einhundert Thalern bestraft, sofern er nit beweist, daß er ohne sein Verschulden außer Stande gewesen sei dieselbe zu ‘erfüllen; die Strafe tritt nicht cin; wcnn vor Ablauf der Grist die Verpflichtung von einem Mitverpflichteten erfüllt ift.

§. 65. Die Artikel 432 bis 437 des Handels8zeseßbuchs und die vorstehenden §g. 96 bis 64 finden feiñe Anwendung auf die lediglich zur Küstenfährt bestimmten Fahrzeuge, welche nicht mit einem festen Deck verfehèn sind. /

Durch landesherrliche Anordnung kann bestimmt werden, daß die erwähnten Vorschriften auch auf folche nah einem holstcinschen oder \chleswigschen Hafen zu Hause gehörigen Küstenfahrzeuge, welche zwar mit einem festen Dek verschen sind, ihre Reisen jedoch über cin ge- wisses Küstengebiet nicht ausdehnen, feine Anwendung finden.

§. 66. Der Justizminister hat die Gerichte wegen Führung des Stiffsregisters mit einer Instruction zu versehen.

§. 67. Zu Artikel 448. Hinsichtlih der Anwendbarkeit der Artikel 495. 496. 681. und 757. Ziffer 7. sind für die Schiffe, deren Huimathshafen Altona ist, die Häfen von Hamburg und Harburg, fr die Schiffe, deren Heimathshafen Blankenese ist, die Häfen von Altona, Hamburg und Harburg dem Heimathshafen gleich zu atten. __ Hinsichtlich' der Anwendbarkeit der Artikel 473. 521. 523. und 548. sind für die Schiffe j deren Heimathshafen ein holstcinscher oder \chles-

gscher Hafen ist, jeder andere \hleswigsche oder holsteinsche Hafen, e N Hafen an der Elbe oder Trave dem Heimaths8hafen gleich

u achten.

ÿ. 68. Zu Artikel 489. Auf kleineren Fahrzeugen (Küsten- fahrer und dergl.) ist zwar die Führung des utt clicbeatie er- forderlich. Bei furzén Küstenfahtten dieser Fahrzeuge braucht jedoch nur von Tag zu Tag die Beschaffenheit von Wind und Wetter und der Wasserstand bei den Pumpen, soweit thunlich, tägli, und außer- dem ohne Vorzug jeder Unfall, welcher dem Schiff oder der Ladung zustößt, eingetragen zu werden.

§. 69 Zu den Artikeln 536. bis 541. Wenn nach Beendi- gung der Ausreise eine oder mehrere Zwischenreisen unternommen Werden ; o kann der Schiffsmann , sobald sechs Monate seit dem An- tritt der Ausreise abgelaufen sind, in dem ersten Hafen, welchen das Schiff anläuft, sofern es darin ganz oder zum größeren Theile qe- löscht wird, die Auszahlung der Hälfte der bis dahin verdienten Heuer E E a e S A Wahl entweder baar oder

cut ciner Amveisung auf den Rheder erfolgen , wel zwei Ta nach Sicht zahlbar ‘ist. ; ; Bu ti fien

In gleicher Weise is der Schiffsmann, sobald sechs Monate seit deren früheren Auszahlung abgelaufen find, die Auszahlung der engt seit der früheren Auszahlung verdienten Heuer zu fordern

L eQ. Die in dem Artikel 541 des Handel8sgeseßbuchs vorge- schriebene Erhöhung der nach Zeit bedungenen Heuer beträgt von dem Beginn des dritten Jahres an ein Fünftel, von dem ® eginn des vierten Jahres an ein ferneres Fünftel des in dem Heuerverirag fest- éscbten Betrages; Leichtinatrosen rücken mit Beginn des dritten

ahres in die Heuer der Vollmätrosen, Sciffsjungen in die Heuer der

„erforderlich macht.

Leichtmatrosen, in beiden Fällen unter Hinzurechnung der vorerwähn-

ten Erhöhung.

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