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F. 71. Zu Artikel 731. Der Dispacheur hat die Dispache Wenn in ra der leßteren Bestimmung für mehrere Personen sofort nach ihrer Aufnahme dem Handtlsgerichte zu überreichen. | oder Handelsgesellschaften dieselbe Firma in das Handels-Register ein.
Dem Handelsgerichte liegt ob, die Dispache zu prüfen, - und die- | getragen wird, so bleibt jeder von ihnen das Recht vorbehalten, gegen selbe, wenn sich Fehler oder Mängel finden, durch den Dispacheur be- | die anderen , sofern diese ihr gegenüber bei Eintritt der- Geltung E richtigen zu lassen. Handelsgeseßbuhs nicht befugt waren ; d O anzunehmen odex
J. 72. Nachdem die Dispache geprüft und erforderlichenfalls be- | Zu führen, auf Unterlafsung der Führung derselben zu flagen.
richtigt ist, werden diejenigen Betheiligten, welche bei dem Gerichte y ; : E : c dénieiket haben , lber demselben anderweit ; insbesondere aus den | (4j S. U Si angen vor dem 30. September 1867 gültig errichtete Schiffs- oder Ladungspapieren bekannt gemacht worden sind, sofern | C ét E u M v. omman As Qu Actien wird in das sie am Orte des Gerichts sih aufhalten, oder dort anwesende Vertreter fi Fein, l S LaE S N a lSescEba die bie Erciitage lite esa
: d für die übrigen Betheili in i e l e bestellt haben, und für die übrigen Betheiligten ein ihnen zu bestellender Gesellschaft vorschreibt und denen na den Vorschriften desselben S
izi t ‘inem Termin vor einem Kommissar des Gerichts L : net e M ait va mes ahe id ‘Tee L Dispache zu erklären. U d nügt sein muß, bevor die Eintragung der Gesellschaft geschehen kann.
Die Vorladung geschieht unter der Verwarnung, daß gegen den §. 86. Sind die zur Geschäftsführung befugten Mitglieder eincr Nichterscheinenden angenommen wird, er habe gegen die Dispache | am 30. September 1867 bereits bestehenden offenen Gesellschaft, Kom- nichts zu erinnern. / ; ; ] j manditgesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Actien durch den
F. 73. Werden in dem Termine gegen die Dispache keine Ein- | Gesellscha tsvertrag oder durch einen vor dem 30. September 1867 ex: wendungen erhoben , so hat das Gericht dieselbe zu bestätigen. richteten Vertrag in der Befu niß, die Gesellschaft zu vertreten, be-
g. /4. Wenn ein Betheiligter Einwendungen geltend mat, so | schränkt, so bestimmt \sich die irkung dieser Beschränkung im Ver- hat er dieselben im Termine näher zu begründen oder sich eine be- | hältniß zu dritten Personen noch innerhalb eines Zeitraums von drei sondere Klageschrift vorzubehalten. Jm lebteren Falle muß die Klage- | Monaten, vom 30. September 1867 an gerechnct, na den bisherigen schrift binnen vierzehn Tagen bei dem Gerichte eingereiht werden; | Gesezen.
wenn dies nicht geschieht, so wird angenommen, daß das im Termine Die Beschränkung kann innerhalb dieses Zeitraums zur Eintra- aufgenommene Protokoll als Klageschrift gelten solle. gung in das Handels-Register angemeldet werden; geschieht dies, so Auf die Klageschrift, oder wenn cine solche niht vorbchalten, estimmt sich die Wirkung der Beschränkung im Verhältniß zu dritten
oder innerhalb der vierzehntägigen Frist nicht eingereicht ist, auf die | Personen für die Zeit nah Ablauf jener drei Monate nach den Grund- als Klageschrift dienende Abschrift des Terminsprotokolls wird von | säßen, welche der Artikel 115 des Handelsgeseßbuchs Über die Wirkung dem Gerichte das ordentliche Prozeßverfahren eingeleitet. Ï der Ausschließung eines Gesellschafters von der Befugniß, die Gesell: §. 75. Sind die vorgebrachten Einwendungen durch rechtskräftige-| schaft zu vertreten, enthält. i Entscheidung oder in anderer Art endgültig erledigt , so erfolgt die Wenn die Anmeldung nicht. innerhalb des dreimonatlichen Zeit- oes der Dispache durch das Gericht , nachdem dieselbe erfor- | raums geschieht, so hat die Beschränkung für die Zeit nah Ablauf derlichen Falls nach Maßgabe der Erledigung der Einwendungen be- | dieser &rist dritten Personen degenüper keine rechtlihe Wirkung und ridtigt ist. : / kann später nicht mehr angemeldet werden. Ç 76. Wenn Einwendungen erhoben werden, welche nur einen 5 E Vorstand einer am 30. September 1867 bereits bestehen- en Acti
Theil der Dispache berühren, so hat das Gericht die lebtere, insoweit engesellshaft in der Befugaiß, die Gesellschaft zu vertret
sie dur die Einwendungen nicht berührt ist, sofort zu bestätigen. __| beschränkt, so kommt während des citraums Van e abréi | von §. 77. Aus der von dem Gerichte bestätigten Dispache findet die | 30. September: 1867 an gerechnet, die im 2, Absaze des “Artikels 231
Uy e 4 dirk S4 Sas i f y S Ne Me B h (die Bri a, nicht zur Anwendung; §.78. Z ife bit . Ute Desmmungen der | sUr die spätere Zeit hat die Beschränkung dritten Person ib
E Lf t 0 E die rv dieselben sich beziehenden Vorschriften | keine rechtliche Rirkune #- R An
f 5 » » x , . . im Buch V. Titel 12 des Handelsgesebbuchs finden auch auf den Zu §. 87. Wenn in Bezug auf eine Firma, deren ein Kaufmann“
sammenstoß von Fluß- und Seeschiffen und von Flußschiffen unter | p,„reits am 30. September 1867 sich bedient hat, oder bei einer zu
einander Anwendung. ; : ; Di H | a j : j dieser Zeit bereits bestehenden Handelsgesellschaft nah dem 20. Sev,
fauf des Scsisses im Konkurs des Rheder o it dee Clsp de Bere | tember 1867 eine Thatsache sich ereignet, welche gemäß den Vors sonderen Profklams nicht erforderlich , wenn bereits in dem Konkurs. ees e R E, n Eintragung in das Handelsregister an- Epe vos A als in der Konkursmasse begriffen , ausdrülich tf nag A 30. Septerabet L Aae R ON den Î g. 80. Zu Artikel 768. Bei freiwilliger Veräußerung von Gesellschaften geschehen, sondern es bestimmen sih auch die rechtlichen Seeshiffen fann von dem Handelsgerichte, in dessen Bezirk de Hei- Ld nescebentn Eiiracuna t R AUON T gege E math8hafen des Schiffes i i icti i Ju g en nur nach den )Shafen des Schiffe is efindet, cin Evictionsproklam mit der Vorschriften des Handels esebbuches ; insbesondere sind die früheren
Bedeutung erlassen werden, daß alle nicht angemeldeten dinglichen An- , er , : S è : sprüche, insbesondere auch die Bfaubredite 8 s Sciffögläubiger al Vorschriften Über die reihen Folgen der Veröffentlichung der That-
löschen. Die Anmeldungsfrist ist nah dem Ermessen des Gerichts, | \\cen nicht anwendbar.
jedoch nicht unter drei Monate, festzuseßen. gat F. B Pi r Au L Splnber 1867 eine Prokura erhalten i ; / at, Und nach diesem Zeitpunkte niht von Neuem von inzi- Zweiter Titel. Uebergangsbestimmungen. pal zum Prokuristen bestellt wird (Artifel 41 Absaß 2 Le Genu,
, 9. 81. Die Vorschriften des Handelsgeseßbuchs , gemäß: welchen | gesebbuchs), ist nicht mehr befugt, per procura die Firma zu zei nen die ô andelsfirmen und die Handelsgesellschaften foi die Vorsteher oder sich enst als Prokuristen auszugeben; er ilt vielmehr fut als der Actiengesellshaften zur Eintragung in das Handelsregister ange- | Handlungsbevollmächtigter im Sinne des Artikels 47 des Handels- meldet und die Firmen und Unterschriften vor dem Handelsgericht ge- | gefebbuchs; jedoch als ermächtigt zur Vornahme aller Geschäfte und zeichnet, oder dic Zeichnungen in beglaubigter Form eingereicht werden | Nehtshandlungen, wozu er auf Grund der Prokura na den bishe- jollen, müssen von den Kaufleuten, welche bereits vor dem 30. Sep- | rigen Geseßen befugt war. tember 1867 ihren Geschäftsbetrieb begonnen haben, so wie in Betreff , Wird eine vor dem 30. September 1867 ertheilte Prokura binnen der Handelsgesellschaften , welche bereits vor diesem Zeitpunkte errich- | drei Monaten, vom 30. September 1867 an gerechnet, aufgehoben, so tet sind, ebenfalls befolgt werden. : sind die bisherigen Geseße au für die Nothwendigkeit und die Form
Die vorstehende Bestimmung gilt auch für die Kaufleute und | der Veröffentlichung der A sowie für die rechtlichen Folgen Handelsgesell schaften, deren Firmen bereits nach den bisherigen Ein- | der geschehenen oder nit geschehenen Veröffentlichung im Verhältniß richtungen bei Behörden oder Corporationen angemeldet oder in amt- | zu Dritten maßgebend. Erfolgt dagegen die Aufhebung ers nach Ab- liche Register eingetragen sind, so wie von den Handelsgesellschaften, | lauf der dreimonatlichen Frist, so gelten die Grundsäße über: die Auf- deren Errichtung in solcher Weise veröffentlicht if. hebung einer erst unter der Herrschaft des Handelsgeseßbucchs ertheilten anSidle i p t e gm t Caniber 1867 bereits bestehenden | Handlungsvollmacht:
eushaft nach ihrer Errichtung ei d i iffsregister si iejeni iffe ei maGs: as un Aa s DandelégesepbUde e Eine d, e ae E Eber 1867 E Fugen Mise eng in das Handelsregister anzumelden ist, so muß di i d mi iSheri i Eintragung der Gesellschaft: nach Maße abe ar det E Giagge as, O E e O R Had Die geschehen. | Eintragunz derselben in das Scpiföregister mus birr. e Eine Jahre,
F. 83. Die in den FF. 81 und 82 | : gabs dep, Früher und Zeichnungen sind a einer SUR von De Ba don crtbeilter Sept Na ltiRtäurfun de R M NNgaUE dep Iiher S ris Sue 1867 an gerechnet , zu bewirken. Nach Ablauf Me Schif S N Ua E pap E erst
rit haben die Handel8gerichte die ili i i der einjähri i iert, fo gilt bie, rif als bi
G6 11 ff. vorgeschriebenen Beriabuen Ar Vetta E U An- na guf der einjährigen Frist zurückehrt, so ne E als E
ordnungen von Amtswegen durch Ordnungs\trafen anzuhalten i E D le B eibe LAUNAng ulte, nid §. 54. Auch die in dem Handel8geseßbuch über die A gege- dee, Ofisee e Noti M O PSIOON M (s elnem Hafen
benen Vorschriften, auf welche der §. 81 sich nit bezieht, haben für “ller pee Tel eC gEISNDE aid: i i i
die Kaufleute, welche bercits vor dem 30. September 1867 ihren Ge- | f di hrend der im vorhergehenden Absas bezeichneten Frist bestimmt
schäftsbetrieb begonnen haben, so wie für die Handels esellschaften ju fül S E ag rin O Des l Ae Baan
welche bereits vor dem 30. September 1867 errichtet inb, beat zu, PURCUe M0 Va dri bisherigen Vorschriften.
Geltung. ur Ausführung der in den vorstehenden Paragraphen
; ; F. 90. Jedoch kommen die Vorschriften der Artikel 16, 17, 18, 20 und 21, | enthaltenen Vorschriften hat der Justizminister die Gerichte mit einer
ZoOE 7 des A Lar epugs N auf eine Firma, deren ein | näheren Jnstruction zu versehen.
aufmann oder eine Handelsgesellschaft bereits vor dem 30. Septem- . 91. Di i i ; -
ber 1867 sih bedient hat, nicht zur Anwendung, sofern dieselbe inner- sériflen im wein A eue C26 Tes Sie O epebenden 1864
A der im §, A C LEMeNE rist zur Eintragung in das Handels- | treten in Betreff der Schiffe, welche vor dem 30 Septemb ay 1867 egister angemeldet wird. gebaut sind, erst mit dem 1. Januar 1869 in Geltung.
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Dritter Titel. Schlußbestimmungen. dié Folgen dex Zellrhenen, oder. i eén Desumintaqung nes i i iner Bé i ; enderung der Mitglieder des Vorstandes. n Stelle des dritten Ab- § belôministers erfol ann nr mit Genehmigung | saßes des Artikels 245: Die aus den Büchern der Gesellschaft ersichtlichen des Ha : : M : oder in anderer Weise bekannten Gläubiger sind dur besondere Erlasse g. 93. Neue Börsenordnungen bedürfen der Genchmigung des aufzufordern, si zu melden ; unterlassen sie dies, so is der Betrag ihrer andelsministers. Diese Genehmigung is auch zur Abänderung und orderungen. gerichtlich niederzulegen Das leßtere muß auch in An- Ergänzung bestehender Börsenordnungen erforderlih und genügend. ehung der noch \{webenden Verbindlichkeiten und freiti en For- F. 94. In den Börsenordnungen is insbesondere auch zu bestim- | derungen geschehen, sofern nit die Vertheilung des Gesellschafts- men, wie die laufenden Preise und Kurse festzustellen, wie die Fest- | vermögens bis zu deren Erledigung ausgeseßt bleibt oder den Gläu- stellungen zu veröffentlichen und wie Zeugnisse darüber zu ertheilen sind. | bigern eine angemessene Sicherheit bestellt wird. 11) An Stelle des F. 95. Auf Actiengesellshaften, bei welhen der Gegenstand des | Artikels 246: Die Bücher der augaenen Gesellschaft sind an einen Unternehmens nicht in L E R Df besteht, finden die in den | von dem Gerichte, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Siß hat, Artikeln 18, 207 bis 248 des Handelsgesebbuchs und in den §§. 40 | zu bestimmenden sicheren Ort zur Aufbewahrung auf die Dauer von bis 48 dieser Verordnung enthaltenen Vorschriften gleichfalls Anwen- | zehn Jahren niederzulegen. 12) An Stelle der Bestimmung unter dung, soweit in den folgenden §F§. 96 bis 98 nicht ein Anderes be- | Ziffer 4 Artikel 247: Die Auflösung der Gesellschaft is wie in sonsti- stimmt ist. gen Auflösungsfällen bekannt zu machen. 13) An Stelle des zweiten Ingleichen sind auf jene Actiengesellschaften die Bestimmungen der | Absabes des Artikels 248: Die Zurükzahlung kann nur unter Beob- gg. S1 und 32 dieser Verordnung dahin anwendbar, daß die zu dem | achtung derselben Bestimmungen erfolgen, welche für die Vertheilung Permögen einer solchen Gesellschaft gehörenden Grundstücke, Gerechtig-. | des Gesellschaftsvermögens im Falle der ena nah den im Ar- feiten, dinglichen Rechte uud Lypotheleusordérunzas auf den Namen | tikel 245 und den vorstehend unter Ziffer 8 und 10 enthaltenen Vor- der Gesellschaft, ohne Benennung der einzelnen Gesellschafter in das | schriften maßgebend sind. i j S 1 Schuld- und Pfandprotokoll einzutragen, daß bei der Eintragung die | _§. 98. Js der Vorstand einer zur Zeit des Eintritts der Geltung Firma der Gesellschaft und der Ort, wo sie ihren Siß hat, anzugeben, | dieser Verordnung bereits bestehenden Actien - Gesellschaft, bei welcher und daß, wenn in Bezug auf die Firma oder den Siß eine Aenderung | der Ge N des Unternehmens nicht in Handelsgeschäften besteht,
intri iese it - Und ndprotokoll zu vermerken ist. in der Befugniß , die Gesellschaft zu vertreten , beschränft , so kommt eintritt De D N U, N d f während des Zeitraums von fünf Jahren, von der Zeit des Eintritts
F. 96. Die in den Artikeln 210, 211, 212 in dem zweiten und | 5 tuna d Ee i dritten Absab des Artikels 214, sowie im ersten Absaß des Artikels 220, | 56 Can Zet d Banda s ALUS cailiene Vorsaniet i Hs in den Artikeln 226, 228, 233, in dem erften Absaß des Artikels 239, Anwendung ; füc die spätere L eit hat die Beschränkung dritten Per- in dem Artikel 243, in dem zweiten Absaß des Artikels 244, in dem sonen gegenüber keine rechtliche Wirkung. i
dritten Absaß des Artikels 245, in dem Artikel 246, in dem Artikel i : : j 247 unter Ziffer 4 und in dem zweiten Absas des Artikels 248 des | Phtctés Mle SrtiUD E Geride Le ate A Seel an Eifelle Handelsgeseßbucchs E D Vorschriften finden auf die im §. 95 . 100. Für die auf die Führung des Yandels- und Schiffs- bezeichneten Actiengesellschaften keine Anwendung. Registers sich beziehenden Geschäfte sind die Kosten .nach Maßgabe der
F. 97. Für dieselben treten an Stelle der nach dem §. 96 nicht an- | für die ältern Landestheile erlassenen Verordnung vom 27. Januar wendbaren Vorschristen des Artikels 211, des dritten Absabes des Ar- | 1862 (Gesez-Samml. S. 33), betreffend die dur die Einführung des tikels 214, des ersten Absaßes des Artikels 220, der Artikel 226, 228, | Allgemeinen Deutschen Handels-Geseßbbuchs nöthig gewordene Ergän- 233, des ersten Absabes des Artikels 239, des Artikels 243, des zwei- | zung der Geseße über die gerichtlihen Gebühren und Kosten, §F§. 1 bis ten Absaßes des Artikels 244, des dritten Absaves des Artikels 245, | 13, zu erheben, : i der Artikel 246, 247 Ziffer 4 und des zweiten Absaßes des Artikels 248 F. 101. Die bisherigen Bestimmungen , welche Regeln darüber des Handels8geseßbuchs folgende Vorschriften: 1) An Stelle des Ar- | enthalten, wie der Beweis durch Handelsbücher geliefert wird, die Be- tikels 211: Vor erfolgter landesherrlicher Genehmigung und Bekannt- | stimmungen über die Ce E Beweiskraft der Handelsbücher machung des e ape verirages nebst der Genehmigungsurkunde | auf eine bestimmte Zeit, die Be) atis: über die-Benußung des durch das Amtsblatt (FF. 40 und 41), besteht die Actiengesellschaft als | Stempelpapiers zu den Handelsbüchern, Bestimmungen über die Zu- solche nicht. Wenn vorher im Namen der Gesellschaft gehandelt wor- | lässigkeit des öffentlichen Aufrufs und der Präklusion unbekannter den ist, so haften die Handelnden persönlich und solidarisch. 2) An | Gläubiger einer Mee ialt in Folge des Austritts cines Ge- Stelle des dritten Absapes des Artikels 214: Ein solcher Beschluß hat | sellschafters oder der Auflösung der Gese hatte sowie über. die Zu- keine rechtliche Wirkung, bevor derselbe nebst der Genchmigungs -Ur- | [äf igkeit des öffentlichen Aufrufs und der Präklusion unbekannter funde durch das Amtsblatt bekannt gemacht ist (§ÿ. 40 und 41). } Gläubiger, welche aus den Rechtshandlungen cines Prokuristen oder 3) An Stelle des ersten Absaßes des Artikels 220: Ein Actionair, | Handlungsfaktors gegen den Eigenthümer der Handlung Ansprüche welcher seine Actie nicht zur rechten Zeit einzahlt, ist zur Zahlung der | herleiten, ingleihen alle dem Deutschen Handel8sgeseßbbuch und dieser lande8üblihen Verzugszinsen von Rechtswegen verpflichtet. 4) An } Verordnung entgegenstehenden Bestimmungen werden aufgehoben.
Stelle des Artikels 226: Handelt es sih um die Führung von Pro- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei- zessen gegen die Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsraths, so | gedrucktem Königlichen Jnsiegel. j
kommen die Artikel 194 und 195 mit der Maßgabe zur Anwendung, Gegeben Berlin, den 5. Juli 1867.
daß die Ernennung der Bevollmächtigten, wenn die Bestellung der- | :
selben durch Wahl gehindert wird (Artikel 195 Absaß 2) durch das (L. S.) Wilhelm.
Gericht erfolgt, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Siß hat. 5) An : : Stille M Artikels 228: Bie jeweiligen Mitglieder des Vorstandes | Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon. müssen alsbald nach ihrer Bestellung in der Form, welche für die von Gr. v. Jbenplivß. v. Mühler. Gr. zur Lippe.
der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen angeordnet ist, und Gr. zu Eulenburg.
durch die dafür bestimmten öffentlichen Blätter (Artikel 209 Ziffer 11) bekannt gemacht werden. 6) An Stelle des Artikels 233: Jede Aenderung der A des Vorstandes muß in der für die
Veröffentlihung der Mitglieder des Vorstandes vorgeschriebenen Weise / befan nad Waben. In Bezug auf ein erst nah Ablauf des | Allerhöchster Erlaß vom 8. Juli 1867, betreffend die Ausübung
dritten Tages, von dem Tage der Ausgabe des Blattes an gereh- | der Gerichtsbarkeit in den an die Krone Preußen abgetretenen, vor- net, in welchem die Bekanntmachung zuerst erschienen ist, abgeschlosse- | mals Königlich bayerischen Gebietstheilen, außer der Enkflave Kaulsdorf.
nes Geschäft kann, der Gesellschaft gegenüber, die Unkenntniß der : M A ; T i Aen id geltend ae werden. Jst das Geschäft früher Auf O Bericht vom 3. Juli d. J. bestimme Jch in weiterem abgeschlossen, oder ist die Veröffentlichung nicht geschehen, so kann die | Verfolge Meiner Order vom 6. Mai d. J. (Geseßz-Samml. S. 699); Gesellschaft einem Dritten die Aenderung nur dann entgegenseßen, | was N 1) Jn den Bezirken der Justizämter zu Orb, Weyhers und wenn sie beweist, daß- ihm dieselbe bei dem Abschluß des Geschäfts *Hilders sollen fortan auch über die Zuständigkeit und das Verfahren bekannt war. 7) An Stelle des ersten Absaßes des Artikels 239: Der | in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, E des Vormund- Vorstand is verpflichtet, Sorge zu tragen, daß die zur Uebersicht der | shafts- und Kuratelwe}ens, e hinsichtlih der Behandlung der Ver- Vermögenslage der Gesellschaft erforderlichen Bücher geführt werden. | lassenschaften die nämlichen Geseße, Verordnungen und sonstigen Vor- Er muß den Actionairen spätestens ín den ersten sech8s Monaten jedes | {riften entscheiden, welche in den Bezirken der Obergerichte zu A Geschäftsjahres eine Bilanz des verflossenen Geschäftsjahres vorlegen. | und Fulda und zwar, was den Bezirk des Obergerichts zu Hanau Die Bücher der Gesellschaft sind während zehn Jahre, von dem Tage S in den althessischen Theilen Fe gelten. 2) Das bisher der in dieselben geschehenen leßten Eintragung an gerechnet, aufzube- | geführte General-Hypothekenbuch is in einer dermaligen Einrichtung; wahren. Dasselbe gilt in Ansehung der Gescchaftsbriefe, sowie in An- f wonach dasselbe Real- und nicht Personalfolien enthält, zu belassen schung der Jnventare und Bilanzen. 8) An Stelle des Artikels 243: | und in der Weise zu einem General-Währschafts- und Hypotheken- Die Auflösung der Gesellschaft muß, wenn sie nicht eine Folge des | buche zu erweitern, daß der Erwerb von Immobilien au dann zur eröffneten Konkurses ist, zu drei verschiedenen Malen dur die hierzu | Eintragung kommt, wenn dieselben nicht mit Hypotheken belastet sind. bestimmten öffentlichen Blätter (Artikel 209 Ziffer 11) bekannt ge- Sie, der Justizminister; werden ermächtigt, die zur Ausführung
macht werden. Dur diese Bekanntmachung une zugleich die Gläu- | dieser Meiner Order erforderlichen. Anordnungen zu erlassen. biger aufgefordert werden, \ih bei der Gesellschaft zu melden. 9) An Ems, den 8. Juli 1867. h | Stelle des zweiten Absaßes des Artikels 244: Es kommen die bezüg- Wilhelm. lih der offenen Handelsgesellschaften über das Rechtsverhältniß der de 1E SERe
Liquidatoren: gegebenen Bestimmungen auch hier zur Anwendung, mit der Maßgabe, daß die Liquidatoren, das Austreten eines Liquidators | An den Justizminister. oder das Erlöschen der Vollmacht eines solchen in gleicher Art , wie die Mitglieder des Vorstandes und eine Aenderung dieser Mitglieder; bekannt zu machen sind. Die Folgen der geschehenen oder nicht ge- shehenen Bekanntmachung bestimmen \sich nach den Vorschriften über