1867 / 179 p. 7 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Stempeltarif. Allgemeine Vorschriften. __1) Enthält eine schriftlihe Verhandlung verschiedene stempelpflich- ige Gegenstände oder Geschäfte, so ist der Betrag des Stempels für jeden dieser Gegenstände und jedes dieser Geschäfte nah den darauf Verbands R G ied de zu U a die eryandtung mit der Summe aller dieser Stempelbeträge zusammen- ' i genommen zu belegen, insofern der nachstehende Tarif nicht ausdrück- .Erbfolge-Verträge (Erbverträge (ls mehrere Kontrakts-Exemplare durch P reien zu Melde Me e e aturalvienne Ih lich P R Sea e labgate Dit A N S Sar und Mind ; t d nus rad e. Eins "S Giéabert des Werthes| : mee der Kontrahenten Rgogen werden, Bienste | L On Serbing R Bér Gegend haben, Y ; 1 es dadurch vererbpachteten Gegenstandes. erd a, 4 1 Stempel von... f 5 Sgr. zu 9 Sgr. Es wird daher, wenn der berechnete Betrag des Grundstücke auf Erbzins oder in Erbpacht ust M L ann Endet zu Ein Drittheil Prozent N gen, iñgén welche der Pächter blos für Stempels 5 Sgr. übersteigt, aber nicht über 10 Sgr. hinausgeht, ein so besteht die Summe, von welcher der Stempel bei M ebrelies weniger als 15 Sgr. beträgt, und ) teinune des Verpachters einzieht, gehören da- Stempel von 10 Sgr. und so weiter genommen. dieser Veräußerung zu entrichten ist, aus dem Erb-# Des hans N der Form des Vertrages nach den Tarif- gegen ibt zu der jtempelpflichtigen Bactsurame, M ————————— standsgelde und aus dem Zwanzigfachen der jährlichen : O »Protokolle und Notariats-Jnstrumente«| ]- c) Bei Abschlup der-Pacht- und Miethsverträge wird U Mee A k z Lee anderen besiändigen nl Stempel von 15 Sgr. a Et der : der Stempel auf einmal. für den Betrag alles etrva ( ; e é l Wenn zwar der erblihe Besiß des Nußungortis as diejes Miempeló: nue Der Unge Ms dessen erhoben, was während der Dauer de

S : : Wi x b s s ammengenommen an Pacht Ae bne aher Vorbehalten wird, daß periodisch "Jst der Vertrag unter Mitwirkung eines Mätlers und Miethe zu ahlen is. L E - iner gewi}sen Zeit ein neuer Nußungs- | j ten abge]chtoljen, s L ckcchriftli / er Pacht- und Mieths- . Adjudications-Bescheide, Dekrete und die Aus- anschlag gemaht und der Kanon für die nâchsifol: L eei so soll die Strafe nicht blos 9 e T dieb glei neuen Ver- fertigungen oder Protokolle, welche die Stelle des Ad- gende Periode danach bestimmt werden soll, so wird pel ni nten, sondern auch den Mäkler oder ige [lpflichti [eTeIgun i / y L . y U / 109 IWITdj eden der Kontrahenten, trägen stempelpslichtig. Judicationsbescheides vertreten— wie Kaufver träge, der Vertrag über ein solches Geschäft nur in Rüe-

j : ter solidarischer Haftung aller dieser Per- Enthalten Pachi- oder Miethsverträge die Bedin- \. diese. sicht des etwaigen Erbstandsgeldes wie eine Veräuße- Agenten unter \ 1 Sal a Bao Pacht oder Miethe fstillschweigend

; : : : Er: : ür den Stempel tresfen. : Wird neben einem Kaufvertrage cin Adjudica- rung, in Rücksicht des Kanons aber wie eine Ver- | sonen: f - und Tauschverhandlungen, welche zwischen " ängert auf gewisse Zeit angesehen werden tionêdekret ausgefertigt, so wird der Werthstempel pachtung auf die Anschlagsperiode besteuert. j e) [aus N m Érbsh ast zum i ate O oft innerhalb eines gewissen

: | i ilnehmern an ciner 4 nur vom Kaufvertrage entrichtet und zu dem Dekrete] | Erbrezesse oder Erbtheilungsrezesse, Erb- Tbee der Theilung der zu leßterer gehörigen Termins nicht gekündigt wird, so sind die Ver- längerungen, welche hiernach wirklich eintreten, den

selbst der für Neben exemplare im §. 10 der Ver- shaftstheilungsverträge;, wenn dadurch die G erensánde abgeschlo}sen werden, sind dem Werth» S [pflichti i chriftli ch i üfsicht der Stempelpstichtig- . [Adoptionsverträge \ ; | Erbschaft Ten wird: falls die dadur zu ] M m Theilnehmern an einer Erbschaft wird auch | schriftlichen auch in Rücksicht de pelp

] | ozente.

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ordnung vorgeschriebene Stem pel verwendet. Vertheilung einer von der Erbschaft8abgabe befreiten ¿mpel von Kaufverträgen nicht unterworfen. L elp i ; i i ten und ist der Stempel dazu be- - [Afterpacht- oder Miethsverträge, s. Pachtverträge, vertheilende teit gleich zu achte |

) tasse Eintausend Thaler und darüber Ed nde Ehegatte gerechnet, welcher mit den sen. Actien. Ein Zwölftheil Prozent desjenigen Betrages. |: beträgt F dn B reinen Ehegatten gütergemeinschaft- f) ees J tiethsverträge, welche blos auf Kün- bis auf welchen der Actieninhaber dur die ihm er- —, falls gedachte M | liches Vermögen zu theilen hat. digung oder überhaupt auf unbestimmte Zeit ge- theilte Actie zur Ane an den Einlagen und Thalern nicht erreicht A 6 S. auch Pos. 55 »Uebertragsverträge«. abrik: {lossen worden , sind bei Berehnung des Stem- Zuschüssen verpflichtet wird. 1 „Wenn dadurch cine abgabenpflichtige Erbschaft ver- Lehrbricfe der Handlungsdiener,, Künstler, &a u, cls so anzusehen, als ob fie für ländliche Grund- Die Actien der Eisenbahngesellschaften sind stem- theilt wird, stempelfrei. M | und Handwerksgehülfen, auch Jäger, Gärtner un Füde auf drei Jahre , für andere Gegenstände auf pelfrei. 29.1Erbzinsverträ ge, wie Erbpachtsverträge, \. diese. Ein Jahr geschTossen wären.

. Angabe an Zahlungsstatt. Verträge ü 26.]Familienstiftun i idei i Köche C Js jedo entweder gar| i 2 ; gabe an Zahlungs Verträge über Angabe T Vi stiftungen, wie Fideikommißstiftungen, h itontran n a A Ae Als 0 42. [Pfan dbriefe, s. Schuldverschreibungen. i Pt gr atis@e Verträge, wie Pachtverträge, 27.\Tideifommißstiftungen, ohne Unterschied, ob sie] 3 L

S i : . Assekuranzpolizen. j ür jedes Exemplar a 43. PPolizeny \.. : i éveétètiátii diese. zu Gunsten der Anverwandten des Stifters oder Thaler ausbedungen, f E Dg N erkauft 44, |Prolongationen von Pacht- und Miethsve [

ä : : i träge : i äge di t für die Dauer der Pro: . [Assekuranz-Policen. Ein halbes Prozent der ge- | anderer Personen errichtet werden , unterliegen der S Aebernahme von Leistungen oder wie neue Verträge dieser Art f

an Zahlungsstatt, wie Kaufverträge, \. diese. \. diese. .[Lehrkontrakte/

A 7 der sonst gegen - (Gi dert longation, \. Pachtverträge. zahlten Prämie. i Stempelsteuer von Drei vom Hundert des Gesammt- g ichtungen erworben werden: Eins vom Hunder In allen Fällen, wo die gezahlte Prämie Einhundert N Verpflichtung

s y ge d » 45 Proteste 0 - 4 werthes der denselben gewidmeten Gegenstände , ob rths der Leibrente. l . dl ten ver einem Notar Thaler nicht Übersteigt Abzug der etwanigen Schulden. E nts La wie Kaufverträge, \. diese. 46. |Protoftolle in Privatangelegenhei

; : N, , V N : ; Cts der einem mit richterlichen oder polizeilichen Verrich- Da hiernahch die Prämie bei Assekuranz-Policen , Der Stempel is zu der Urkunde, durch welche | E n, welche Lieferungen von Bedürfnissen L E L O na öffentlicher allgemeiner als Gegenstand der Verhandlung angeschen Be so die Stiftung errichtet witd; zu verwenden, ine Rue del Regierung oder öffentlicher Anstalten Übernehmen, tungen - oder mit Verwaltung öffentlich q

pelfrei, wenn der Betrag der Prämie 50 Thaler nicht erforderlich is oder nicht. lich zu entrichten. utt des erreicht. Bei Stiftungen unter Lebendigen is der Stem- ; “t ler- Atteste, welche vercidete Mäkler auf den . |[Auctionsprotokolle. (Protokolle über 9 gen ist Y Mäkler- Atteste;

Versteigerun pel in_ der dur §. 5 der Verordnung vor eschric- d ‘hrer Bücher den Interessenten zu ihrer Nach- beweglicher Sachen.) Ein Drittheil Prozent des Fetees “ih Örist beizubringen | 3 geich Grund ihr ch ei

Ertrages der Lösung. iftungen von To deswegen ist der fein Gebrauch von einer gerichtlichen oder polizeilichen] Der Stempel ist nah beendigter Auction nach dem Stempel innerhalb des für die Entrichtung der Erb- ( acht wird. j ; : N O wel befreit. reinen Ertrage der Lösung zu bestimmen. Gehört schaftsabgabe Stg ien Beiträuines beliabrinem R ein solcher Gebrauch stattfindet, ist M ae laouaai rin G6 Sbetndil- der Gegenstand der Auction nit zu einer einzigen und sind die Jnhaber der Erbschaft für die Entrich- L dazu cin Stempel von ¿1 pflichtigkeit der Protokolle bei den bestehenden Vor- Vermögensmasse , sondern mehreren in feiner Ge: tung der Stempelsteuer ebenso , wie für die Ent- - anzuwenden. 4 d \chriften | meinschaft stehenden Theilnehmern, so ist der Stempel richtung der Erbschaftsabgabe , alle für einen und F 58 ist gestattet, diesen auch nachträgüch zu dems Puncta D O zu - errichtenden Vertrag, nach den besonderen Antheilen eines Jeden derselben einer für alle verhaftet. / : Mäkler-Atteste beizubringen, wenn dasselbe urjprüng- j wle bie Krat eines Verteages baben Und denno a E Sr rage zu berechnen. Gütergemeinschafts - Verträge unter Eheleuten, 4 lich ohne Rücksicht auf solchen Gebrauch, mithin ohne

er bch i | [15

ten oder einer dergleichen Behörde aufgenommen, welche. die Stelle ciner im fe enwärtigen Tarife be- steuerten Verhandlung (z. B. einer Quittung) ver- treten, wie diese mindestens aber. i : In denjenigen Landestheilen, wo für Vieh- handelsprotokolle Stempelfreiheit gewährt is

richt ertheilen, bedürfen feines Stempels, sofern davon

tf L | taats- oder Kommunalbeam- sind diese Policen nach §. 3a. der Verordnung stem- sicht darauf, ob zu der Stiftung eine Bestätigung sind verpflichtet, den vollen Stempelbetrag ausschließ- Abgaven beauftragten Staa

i i unden, sind wie Ver- ôrige Stempelbogen muß binnen 3 Tagen _\. Eheverträge. 9 Stempel, ausgestellt worden. L Mage M Then Gecenstead, Und War auch dann nah dem Schlusse der Auction dem Protokolle bei- „JKaufverträge. E Majorennitäts-Erklärungen i 5 4 Dell cuera wenn darin die Ausfertigung einer förm- gefügt, dazu fassirt und, daß solches geschehen, auf a) Über inländische Grundstücke und Grund- : | Miethsverträge, \- Pachtverträge. d y f, \. Verträge. em Protokolle selbst vermerkt werden. i . [Bestallungen besoldeter Beamten

E : ; i de vorbehalten i gerehtigfkeiten Eins vom Hundert des Kauf- M 37 [Mortifications\cheine lichen Vertraggurkun h

werthes Quittungen Über geleistete Zahlungen, sofern die-

, die Stelle iner “Hl 48. i Í c , y [Notariats -Tnstrumente/, ele y selben zum Rechnungsbelage bei Ablegung der Rech- unbesoldeter Beamten rei. Bei Verkäufen is der bestimmte Kaufpreis- mi ; {fe besteuerten Verhandlung yer- / , : Behörde dienen, Ein . [Bestätigungen (Konfirmationen), gerichtliche, der [ Hinzurehnung N l Werthes der E ( : e Bre E Quittung, wie diese (s. au nung vor einer öffentlichen Behörde dienen,

E L | : ; y i 3 Betrages, worüber quittirt in diesem Tarife besteuerter Verhandlungen sofern Nuzungen und ausbedungenen Leistungen diejenige : §. 10 der Verordnung), mindestens aber in allen | Qwölftheil Prozent des Betrages, q

nicht für besondere Gattungen derselben (z. B. für Summe, wonach der Betrag des Stempels zu be- Srálleltiait i uet. ait dabe «piovo mter ri wird.

j i i uittungen Bestätigung eines Vergleiches- der Parteien in rechts- rechnen ist. Im Uebrigen bewendet es wegen der Stempel- Dieselbe Stempelabgabe is auch von Quittung bängigen Sachen) besondere Vorschriften bestehen, Werden Ge

l i enstände anderer Art, ohne besondere ichtigkeit der Notariats-Jnstrumente bei den bestehen- wie Neben-Exemplare, s. §. 10 der Verordung. Angabe ihres Werths, mit Grundstüéen ver Grund: L dn Vorschriften, . P ma ft Î B l |: Zautions-Instrumente. R A M mengen in Einer Summe L [Noten der Kaufleute fe G A i - ente l Le veräußert, so wird der Stempelsaß v Ï nur a elag Uber di

Alle anderen Verhandlungen über Dienst-Cautio- Summe 'dergestal pelsab von der gedachten Geldgeschäfte, welche g

L E t berehnet, als ob sie ganz für luta dienen, bedürfen keines Stempels. | / A R ein öffentliches Jnteresse besteht, sind Grundstücke oder Grundgerechtigfeiten etn N l d blingcbivinan \. Schuldverschreibungen. erfannt worden

: ; lgende : den wäre. N 41 |Pacht- und Miethsverträge von dem ganzen Be- M V Aa N Fe Deldl bis wi Ays der - |Cessions-Tnstrumente ; A4, Bei Subhastationen (freiwilligen oder Zwangs- trage der durch dieselbe bestimmten Pacht oder Miethe | Stem el dazu auch erst bei Eintritt dieser Verhand- Die Cessionen öffentlicher Papiere sind stempelfrei. versteigerungen unbeweglicher Sachen) wird der Stem- Ein Drittheil O i j lun a nachgebracht werden. : [Eodicille E R EKATENELE : ... E, pel na dem Gebote worauf - der Zuschlag erfolgt, . Wenn dieselben über ein im Auslande belegenes I Rird in einer Verhandlung , welche tarifmäßig . |Contracte, #. Verträge | entrichtet : Grundstück geschlossen werden, ist nur ein Stempel derweitig einem gleichen oder höheren Stempel vom y Ce von Todeswegen 1vie Testamente, b) E Lena Landes belegene Grundstücke von... d A a E J Wairagia des Gegenstandes unterliegt y e e de : i | D [ y ' : | . : : d . - e - . |Dispositions\cheine der Bankiers und Kausleute; c) über alie E: enstände ohne Unter- | “P altträde Aber Afterpacht oder Aftermiethe wer- 20 EMPIAug t i Gbikbérer Qulltundoliän- Draa n e S 1 diese unter Lebendi schied ein Drittheil Prozent des vertragsmäßigen | den wie Pacht- und Miethsverträge Überhaupt be- pel deshalb nicht zu entrichten. Auch bedaïf T in ¿ L g i : i i ; icht in gen, sofern solche durch schriftliche Willenserklärungen d) E E a E O chen Verkehr über be- "ha Verträgen über Pacht und Miethe is der a e s Serbandlung felbst ab& nadträgli% erfolgen, mit Einschluß der remuneratorishen Schen- wegliche Gegenstände mit Einschluß der Akticn Werth des stempelpflichtigen Gegenstandes nach fol- P le r darunter quittirt wird. fungen, werden wie Erbschaften nach der Verord- und anderer geldwerthen Papiere, sei es mit oder | genden Grundsäßen zu berechnen: ih uns bedarf ferner feines Quittungs8stempels zu nung, betreffend die Erbschafts - Abgabe, versteuert, ohne Zuziehung eines vereideten Agenten oder a) Alles was der Pächter vertragsmäßig dem Ver- S RuAcA auf Partialzahlungen, welche be- Der hiernach zu berechnende Abgabenbetrag isi als Mätklers, \chriftlich abgeschlossene Kauf- oder Lie- | pächter selbs, oder einem Dritten für Rechnung Interim R U æ ¿ine Quptquittung Über den gan- Stempel zu der steuerpflichtigen Verhandlung zu ver- ferungsvertrag, ohne Unterschied, ob derselbe unter des Verpächters wegen erhaltener Pacht an lie- Manu Pt etauscht zu werden. wenden. U Handeltreibenden oder unter anderen Personen ab- fert oder leistet , muß dem ausbedungenen Pacht- Î Ueberdies sind von dem Quittungsstempel frei Eheversprechen, schriftliche l F, geschlossen worden, unterliegt, soweit er nach der gelde zugerechnct werden, und bildet mit demselben alle Quittungen über folgende Zahlungen: Eheverträge i : j dhe des Betrages an si stempelpflichtig ist, einer usammengenommen den stempelpflichtigen Betrag i Rückzahlung der von öffentlichen Kassen irrthüm- . |Engagements-Protokolle, wenn sie die Stelle von Stempelabgabe von ; s ber Verpachtung. Naturalien , welche, sich hier- R L b : Gelder; Verträgen vertreten, wie diese, \. Verträge. : j unter befinden, sind nah den Durcschnitts-Markt- lih erhobenen Gelder;

nterschied des Zweckes zu erlegen , werin die- selbe E s Roe oder einem mit richterlichen oder polizeilichen Verrichtungen, oder mit Verwal- tung allgemeiner Abgaben beauftragten Staats - oder Kommunalbeamten amtlih aufgenommen, oder an-