1867 / 190 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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2. 1) Wenn wegen Kontrebande oder Zolldefraudation in den

9 F. 2. (2. Verfahren hinsichtlich der in Beschlag genommen s der C 4. 11. Nr. 2, §F§. 13. 14. 15. 24-des- im §. 1 gedachten Sáchen.) Die Greif M

ung der in Beschlag genommenen Gegenstände : : _— 2

ollstrafgeseßes vom Ta Bibeilastra A t S. e fs Sao Die 2A e ist E Pen D Ad eUNe ais des 28 j 3135 : | d E & Berurtheilung zu einer Freiheitsstrafe von sechs8wödêntlicher o er län- achverhaältnisses davon nicht zu besorgen ist. ann ist solche i : j nt den - gcrer Dauer f ti es unmittelbar oder für den Fall des Unvermögens Ansehung der Transportinittel urhch die Zoll- oder Steuerstellen obne Boer aur Einreichung einer Mstlichern Bertheidigung gesinttet / Aa ae cine andere Uet L BN er A Tae Mgen den zur Zahlung ciner Geldbuße, e t, so muß zugleih auf Stellun Verzug zu verfügen, wenn entweder nach den obwaltenden Verhält, wer en. 4 Findet die Zollbehörde die Anwendung einer Strafe nicht | haftete, gewählt, so steht es dem L teren Feet, Erste- unter Polizei - Aufsicht (Strafgesebbuch §. 26), gegen Ausländer auf | nissen wahrscheinlich ist, daß der Kontravenient dem Staate auch ohne S t so verfügt sie die Zurücklegung der Äkten. : ren gewählten Berufung nacträglich anzus{l cen. Will er dieses Lande®verweisung erkannt werden. Erfolgt die Verurtheilung zu einer Sicherheitsleistung für das Vergehen werde gerecht werden fönnen, beg 15 Der Strafbes cid oi, wenn die geseßliche Strafe und | nit, so Len das weitere Verfahren ausgeseßt, bis über die Zuwider- Greiheitsstrafe der gedachten Art auf Grund des F. 3 des Zoll-Straf- | oder wenn genügende e A auf Höhe des Betrages der Gefälle, der Werth des der Confiscation unterliegenden egenstandes zu- | handlung in dem von dem Kontravenienten gewählten Wege entschieden geseßes, so kann auf die gedachten Nebenstrafen erkannt werden. | Strafe und Kosten oder auf Höhe des Werths der Uransportmittel, immengenommen funfzig Thaler nicht ü ersteigt, von den Haupt- | worden ist. Die Stellung unter Polizei - Aufsicht zieht die in den V 27 und 28 | falls dieser geringer ist, geleistet worden. dias A Pri oder Haupt-Steuerämtern, sonst aber von der Provinzial-Steuer- §. 28. J die Zuziehung des subsidiarisch Verhafteten unterblie- des Strafgeseßbuchs bezeichneten Wirkun jen nach sich. Auch is die In Anschun der in Beschlag genommenen Waaren, in Bezug dehörde erlassen. Dem Strafbescheide müssen die E I URgogtande ben oder Leßterer auf die Vorladung der Zollbehörde bei der im Ver- Grenzzollbehörde befugt, den unter Po izei - Aufsicht Stehenden das | auf Welche die uwiderhandlung verübt worden, findet unter obiger beigefügt scin. Derselbe wird durch das Zoll- oder Steueramt dem | waltungsw ge rehtsfräftig beendigten Untersuchung nit erschienen, so Betreten des Auslandes ohne ihre besondere Erlaubniß zu untersagen. Sa feuang die Freilassung durch die Zoll- oder Steuerstellen nur Ee N lvigten nah Befinden der Umstände zu Protokoll publizirt | fertigt diejenige Zollbehörde/ welche nach §. 15 zur Entscheidung der Auf Zuwiderhandlungen gegen die auferlegten Beschränkungen findet | statt, wenn bei Vergehen, welche nicht die Confiscation der Waaren oder in der für die Vorladung vorgeschriebenen Form insinuirt. Bei Hauptsache kompetent war, nachdem die Execution gegen den Kontra- der §. 116 des Strafgeseßbuchs Anwendung. 2) Jn Aug aur | na si ziehen, die wahrscheinliche Summe der Strafe und Kosten Eröffnung des Strafbescheides sind dem Angeschuldigten zugleich die | venienten vergeblich versucht worden, einen Zahlungsbefehl aus und die Verhängung der Strafe des Rükfalls (Fg. 3 f. des Zoll - Straf- | und in anderen Fällen der anerkannte oder gehörig ermittelte Werth ihm dagegen zustehenden Rechtsmittel bekannt, auch ist derselbe auf die | läßt denselben dem subsidiarish Verhafteten mit dem Bedeuten zu- geseßes) mat es feinen Unterschied, ob in den früheren Straffällen der Waaren, einschließlich der Gefälle, entweder baar deponirt, odex Erhöhung der Strafe aufmerksam zu machen, welche er im Falle der | gehen, daß, wenn er sich zu der Vertretung nicht verpflichtet halte, idm eine rechtsfräftige erurideilung er. eilte frelroilige Unterwerfung E gNerdes Lalbe Eu andexe Urt geleistct wixd, Wiederholung seines Vergehens zu erwarten hat, und daß dieses ge- dieserhalb binnen zehn Tagen präklusivischer &rist die Berufung an unter die Strafe stattgefunden hat. / 3. Insofern die in Beschlag genommenen Transportmittel, als: ehen, in der Publications-Verhandlung zu erwähnen. - Wird solches | die höhere Finanzbehörde oder an die Gerichte offen stehe.

F: 3. Der Betrag, der nah dem Zollstrafgeseße vom 23. Januar Zugthiere u. #. w, nit innerhalb acht Fle freigegeben werden unterlassen, so hat die mit der Publication beauftragte Behörde eine §. 29. Wenn die subsidiarishe Verhaftung abgesondert von der 1838 festgeseßten und eingezogenen Geldstrafen und der Erlös aus den | können und deren Pflege und Unterhaltung Kostenaufwand seitens der Ordnungsstrafe .von fünf bis zehn Thalern verwirkt; - den Kontra- Untersuchung wider den Kontravenienten zur gerichtlichen Cognition Konfikkaten, nah Abzug der darauf TuPenden gaben Mebt Zur S0 ll- oder Steuerbehörde erfordert oder die in Beschlag Acnen menen Vvenienten trifft jedoch dessenungeachtet bei der Wiederholung des Ver- | gelangt; so darf das Gericht: hierbei nur auf die Beurtheilung der Staatskasse. Den Denunzianten stehen keine Antheile an den Geld- Baaren dem Verderben -bei der Aufbewahrung unterworfen sind, müß gehens" die auf lebtere gesebte Strafe, Frage eingehen, ob der Fall der subsidiarischen Verhaftung nach den strafen oder an dem vorgedachten Erlöse zu. i ; die Veräußerung derselben alsbald veranlaßt werden. . 16. (7. Rekurs-Jnstanz.) Der Angeschuldigte kann, wenn er cseven vorhanden sei. Eben dieses findet statt, wenn der Kontra-

§. 4 Mit dem 15. September 1867 tritt in den Eingangs ge- §. 4. (3. N e des Thatbestandes dur Protokolle der von Ie Befugniß zur Berufung auf richterliche E tscheidung feinen | venient si bei dem verurtheilenden Erkenntnisse beruhigt, der subsidia- dachten Landestheilen die unter dem heutigen Tage für die in derfel- Beamten.) Die Zuwider andlungen gegen die Zollgeseße werden, sq. Gebrauch machen will, gegen den Strafbescheid den Rekurs an die risch Verhasftete aber von den in den Prozeßgeseßen geordneten Rechts- ben bezeichneten Gebictstheile erlassene Or erd für das Verfahren | weit sie von dem Boll- oder Steuerbeamten entdeckt werden, dur zunächst vorgeseßte Finanzbehörde ergreifen. Dies muß jedoch binnen | mitteln Gebrauch macht. bei Entdeckung und Untersuchung von Zuwiderhandlungen gegen die | Protokolle derselben febgelelti. j ; zehn Tagen präfklusivischer Frist nah der Eröffnung des Strafbescheides §. 30. (13. Verfahren gegen einen unbekannten Defraudanten.) Zollgeseße in Kraft. i & 9. Diese Protofolle müssen enthalten: 1) das Datum und bin und schließt fernerhin jedes gerichtliche Verfahren aus. Der | Wenn ein Unbekannter;, welcher auf einer Uebertretung der Zollgeseße

g. 9. Die Ps der vorstehend im F. 4 genannten | den Ört der Aufnahme; 2) die Namen der dabei anwesenden Perso: | Rekurs ist bei dem Zoll- oder Steueramte; welches die Untersuchung betroffen worden, sich entfernt und verbotene oder abgabepflitige Ordnung kommen in den ingangs gedachten Landestheilen vom | nen; 3) die vollständige Angabe des Hergängs der Sache, und 4) die geführt hat, anzumelden. i Gegenstände ohne oder mit anderen Sachen zurügelassen hat, so wird 15. September 1867 ab auch bei der Verfolgung von allen Zuwider- | Unterzeichnung der anwesenden Personen oder die Erwähnung, daß Wenn mit der Anmeldung des Rekurses nicht zuglei dessen hierüber eine öffentliche Bekanntmachung von der agovinzial-Steuer- handlungen gegen die geseßlichen Bestimmungen über die inneren in- | dieselben nicht haben unterzeichnen wollen oder können. Rechtfertigung verbunden is , so wird der Angeschuldigte durch das behörde erlassen, und dreimal von vier zu vier hen in die amt- direkten Steuern und Abgaben, und zwar mit folgenden Maaßgaben Das Protofoll muß unverzüglich nach Entdeckung der Uebertre oll- oder Steueramt aufgefordert , die Ausführung seiner weiteren | lichen Blätter eingerückt. Meldet sich hierauf Nicmand binnen vier ur Anwendung: a) wenn die geseßliche Strafe und der Werth des | tung aufgenommen, von den Beamten mit der Versicherung der Ri Kertbeidigun in einem nicht über vier Wochen hinaus anzuseßenden |-We den na der Téten Bekanntmachung, so werden die Sachen zum er Confiscation unterliegenden Gegenstandes zusammengenommen | tigkeit des „Inbalts auf den Diensteid unterschrieben und spätesten Termine zu Protokoll zu geben, oder bis dahin \riftlich einzureichen. | Vortheil der Staatsfasse verkauft, dem Jnhaber oder Eigenthümer ehn Thaler übersteigt, entscheidet in erster Jnstanz nicht das Haupt- | binnen drei n der- Behörde eingereicht werden. j F. 17. Die Verhandlungen werden hiernächst zur Abfassung des | bleibt aber vorbehalten, seine Ansprüche “auf Erstattung des Erlöses amt , sondern die Provinzial - Steuerbehörde; b) soweit die Ahndung n dh Kar, Nompetenz.) ‘Die Untersuhung und Entscheidung steht Rekurs - Resoluts an die kompetente Behörde eingesandt. at jedoch | noch bis zum Ablauf eines Jahres, von der ersten Dent von Zuwiderhandlungen gegen die Gesebe über die Stempelsteuer im in den Fällen, wo eine Greiheitsstrafe unmittelbar stattfindet, oder der Angeshuldigte zur Rechtfertigung des Rekurses neue hatsachen an gerechnet, geltend zu machen. Beträgt der Werth der Sachen nich aeministrativen Verfahren nach den bisherigen Vorschriften den Be- | beim Zusammentreffen mit anderen sträfbaren Handlungen, oder wenn oder Beweismittel / deren Aufnahme erheblich befunden wird , ange- | über funfzig“ haler; so hedatf es der öffentlihen Bekanntmachung berden der Verwaltung der indirekten Steuern übertragen oder in den | der Angeschuldigte verhaftet ish den Gerichten zu. führt, so wird mit der Jnstruction nach den für die erste Instanz ge- | nicht. Der Verkauf kann alsdann, wenn sich binnen vier Wochen betreffenden Verordnungen über Stempelsteuer auf die Vorschriften, | _ In allen ü N Tällen wird die Untersuchung von den Haupt. gebenen Bestimmungen verfahren. nach der Beschlagnahme Niemand gemeldet hat verfügt werden, und nach welchen sich das Verfahren wegen Zollvergehen bestimmt, Zoll- und Steuerämtern geführt und - darauf im Verwaltungswege g. 18. Das Rekursresolut, welchem die Entscheidungsgründe bei- | die einjährige Frist für den Eigenthümer oder Inhaber der Sache zur Mrivteien apt V N ders G e L E Unte entschieden. :

ronung maßgebend, jedoch erfolg le Serivandlung der §. 7. Jedoch hat in allen Fällen der An eshuldigte das Recht nach erfolgter Publication oder Jusinuation vollstreckt. vom Tage der Beschlagnahme an gerechnet.

Stempelstrafen in Freiheitsstrafen nach den Bestimmungen des während der Untersuchung oder S einer bntdalien präflusiel Pie g. 19. (3. osten.) Bei der Untersuchung im Verwaltungswege _§. 31. Die in den Eingangs gedachten Landestheilen zur Zeit Erlasses vom 24. Mai 1844. (Geseß - Samm1ung Seite 238); chen Frist auf rechtliches Gehör anzutragen. Die Frist beginnt mit kommen außer den baaren Auslagen an Porto, Stempel , Zeugen- | bestehenden geseblihen Bestimmungen über die Utersuihing und c) die Bestimmungen des Regulativs vom 7. Juni 1844 Cal em Ablaufe des Tages, an dem die Bekanntmachung des in erste gebühren u. st. w. keine Kosten zum Ansage. ; Bestrafung der Zollvergehen werden, insoweit in der gegenwärtigen Samml, S. 167) kommen bei dem Verfahren O Chausseegeld- mlgaltungs-Anstatz ergangenen Strafbescheides erfolgt ist. Die An- §. 20. (9. Strafvollstreckung.) Die Veräußerung der Konfiskate | Ordnung etwas“ Anderes vorgeschrieben worden is, hierdurch auf- Uebertretungen auf Staats-Chausseen insoweit zur Anwendung , als | meldung der ? erufung auf rehtliches Gehör erfolgt bei dem Haupt- wird, ohne Unterschied, ob die Ln gerichtlichen oder im | gehoben. : / Y nicht die vorgedachte Ordnung andere ausdrüliche Vorschriften enthält. | Zoll- oder Steueramte, bei welchem die Sache anhängig ist. Einer Verwaltungswege erfolgt ist, dur die Zoll- oder Steuerbehörde be- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei-

§. 6. Soweit in den Eingangs gedachten Landestheilen gehörig ausdrüdcklichen Os wird es gleichgeachtet, wenn der Angeschul- wirkt. Die Vollstreckung der rechtskräftigen Erkenntnisse geschieht nach gedrucktem Königlichen Insiegel. cingerihtete Haupt-Zoll- und Haupt-Steuerämter am 15. September | digte auf die Vorladung dieser Behörde nicht erscheint; oder die Aus- den für die Vollstreckung sirasgerihtlicher Erkenntnisse im Allgemeinen Gegeben Ems, den 29. Juli 1867. 1867 noch nicht bestehen, sind die Gunctionen, welche nah lassung vor derselben verweigert, Die Einleitung der gerichtlichen bestchenden Vorschriften, die Vollstreckung der Resolute aber von der : den in den §F. 1, 4 und 5 bezeichneten geseßlichen Be- Unkérsuhung wird von dem betreffenden: Haupt-Zoll- oder Steueramt Zoll- oder Steuerbehörde, welche dabei nach den für Executionen im (L. S.) Wálhelm,. stimmungen den Hauptämtern obliegen , nah näherer Anordnung | dur Abgabe der Verhandlungen an die Staatsanwaltschaft veranlaßt. M Verwaltungswege ertheilten Vorschriften zu Berta hat. Die Zoll- Trh. v. d. Heydt. Gr. zur Lippe. des Finanzministers von den sonstigen in den Bao Landes- F. 8. So lange ein Strafbescheid noch nicht erlassen; oder noch oder Steuerbehörde kann nah Umständen der Vollstreckung Einhalt theilen in Wirksamkeit befindlichen Steuerbehörden wahrzunchmen. nicht verkündet is, kann die Zoll- oder Steuerbehörde in (llen Fällen thun, und die Gerichtsbehörden haben ihren desfallsigen Anträgen

F. 7. Mit dem Eintritte der Wirksamkeit dieser Verordnung | sich der Entscheidun enthalten und wegen Einleitung des gerichtlichen [M Folge zu geben. j | werden alle in den Eingangs gedachten Landestheilen zur Zeit gülti- | Verfahrens das Erforderliche veranlassen (§. 7). F. 21. Zur Beitreibung von Geldbußen darf ohne die Zustim- Allerhöchster Erlaß vom 15. Juli 1867 betreffend die gen [ Je R nicht im Einklange stehenden Vorschriften F. 9. (5. Verfahren bei geritlicchen Untersuchungeu.) Dic mung des “ri iviofera dieser ein Inländer ist, kein Grund- Berleibung der fiskalischen Vorrechte x. für den daulleemági

g R e A A e . | Führung und Entschei ung der gerichtlichen Untersuchungen erfolgt stück subhastirt werden. E . ¿ 0 F. 8. Der Finanzminister wird mit der Ausführung dieser Ver in Gemäßheit ‘der Bestimmungen der Strafprozeßordnung vom g. 24 Die Veräußerung der Konfiskate erfolgt in den Formen, add S eMaRGA E C ele Ge R anae hai

ordnung beauftragt. E : j „S ; i welche für die Veräußerung von Pfandsiücken vorgeschrieben sind. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und sdbutdigte e S eses S gegen “ion geführie 1 E t Ds (10. Bollstrectung der absidiaris eintretenden Freiheits bei Jordansmühl im Kreise Nimpts{ch über Schwentnig und

beigedrucktem Königlichen Instegel. ersuchung während der zehntägi i laser) Mann die Geldbuße ganz oder theilweise nit beigetrieben | Przÿdrowic bis zur Kreisgrenze, und 2 der Nimptsh-Strehle- Gegeben Ems, den 29. Juli 1867. l di Strasbe Ge (F. Tunb D ad: BGticies Ra dun werden, so ist, wenn nit {hon für den E auf eine | ner Landstraße von Nimptsch über Woislowiß, Petrikau, Prauß (L. 8.) Wilhelm. hal, so wird in diesem Falle das Hauptverfahren eingeleitet, ohne daß Freiheitsstrafe erkannt worden, die E s e zu . Und Karschau bis zur Kreisgrenze vor Niclasdorf.

: Über die Eröffnung der U j , eine verhältnißmäßige Freiheitsstrafe : i Frh. v. d. Heydt. Gr. zur Lippe. faßt wird. ffnung der Untersuhung von dem Gerichte Beschluß ge vollstrecken. Nachdem Jh durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage

i i / Wenn es auf eine solche Strafumwandlung ankommt, sind die ¿O - Ó L Ord-nung für das Verfahren bei Entdeckung und Untersuchung von | zj S Regine Ver Hauptverhandlung kann M G Verhandlungen A die 1stndige Staatsanwaltschaft ab ugeben, welche den von dem. Kreise Nimptsch im Regierungs ezirk Breslau : Fuwiderhandlun en gegen die Zollgesche in den Regierungsbezirken van af rehtlides Erde aat e Ver e deo E die Sache mit ihrem Antrage auf Strafumwandlung dem fompeten- t L OUMEID anbetre neen H it de Selgp-Soptenér

tai Herzogthümern Holste e Brei Hannover 00 ven | dann auc die bis dahin erwachsenen Kosten der gerichilihen Unter scheidung der Verwaltungsebörde selir Ver uan e zu unterziehen Staatschaussee bei Jordansmühl im Feet Nimptsh über Bom 29. Juli 1867. O A C [digt i ; i at, in Gemä heit der C 435 und 436 der Strafprozeßordnung vom | Schwentnig und Przydrowic bis zur Kreis renze , und 2) der Wir Wilhel Ï j ird, bat aoesduldigte/ welcher zu einer Strafe gerichtlich verurtheilt 5. Juni 1867 zu vielen Nimptsch-Strehlener Landstraße von Nimptsch über Woislowi verordnen ile Vie durch die Betorbéumg Une 02, Men L antenia A T n E Verfahren im Verwaltungswege ent f X 24. (11. Verfahren bei der Execution gegen Ausländer.) Aus- Petrikau, Prauß und Karschau bis zur Kreisgrenze vor Nicla : (Gesceß-Samml. S. 273) gebildeten Regierungsbezirke Kassel und Wies- F. 10. (6. Verfahren bei Untersuchungen im Verwaltungswege.) O A N Etc werdin L A A biragei find, dorf enehmigt babe, verleihe I d bierdur G dem Kreise Nu nptsch

zufügen sind, wird an das betreffende Zoll - oder Steueramt befördert | Gelten Ua ung seiker Ansprüche auf Erstattung des Erlöses wird

baden y ferner für das Gebict des vormaligen Königreihs Hannover | Die Haupt-Zoll- und Steucrämter untersuchen die Zutwviderhandlun- i : Bol

und für das Gebiet der Herzogthümer Holstein und Schleswig, was gen und fönnen \ich hierbei der ihnen O E Meanter und behörde ao uziehung der a dar aa uo Ie lihen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der

folgt: ; / | Beamten bedienen ; die Betheiligten und Zeugen werden mündlich ver hierauf A B rit, na h Sicerstellung, der Geldbuße so G | Chaussee - Bau- und nterhaltungs - Materialien nah Maß-

mia: 4A, f a eE res Me E cngeseb - Uebertre- hört und ihre Aubsagen zu Protokoll genommen. bie Seeiedcaees Behufs, d Vollstreckung der subsidiaris eintre gabe der für die Staats - Chausseen bestehenden Vorschriften : ge Feststellung des That- §. 11. Die Vorladungen geschehen dur die Steucraufscher oder tenden Freiheitsstrafe abzuliefern. in Bezug auf diese Straßen. Qugleich wi Ich dem genann-

bestandes bei Entdeckung einer Zuwiderhandlung ge en die Zollge Unterbedient , j isition ünfti i

Ln Dramen, walde 1d de Gepensünte des Verehel vate eros: | 189 Hen für geitde Susmuationen deseeden erige" F 4 D Dee Verei fan von der aft der Geldbuse dees | (2a Ss" bese Efraßen. Bugleis will Ih d cemäßigen

ten Beamten, welche sich der Gegenstände des Vergehens und, wenn F. 12. Die Sbiaea sind verbunden; den an sie von den Zoll- in Dollaug geseßten Freiheitsstrafe sih nur dur Erlegung des vollen | Unterhaltung der Straßen das Recht zur Erhebung des e

es zur Sicherstellung der Abgaben, Strafen und Untersuchungskosten | oder Steucrstellen ergehend rlad i Betrages der erkannten Geldbuße befreien G Chausseegeldes nah den Bestimmungen des für die Staats- erforderlich is auch der Transportmittel durch Beschlagnahme ver- Wer fi dessen Water, tals dato auf Necei on daa Zoll- oder _ F 26. (12. Verfahren gegen die subsidiarisch Verhafteten.) J Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich sagern müssen. IJnwieweit die vorläufige Festnahme einer Person zu- | Steueramtes dur das Gericht in gleicher Art , wie bei gerichtlichen für die Geldbuße ein Anderer verhaftet, 1e veranlaßt die Zoll- oder | der in denselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiun- liefen Bestimmungen, {nsonderheft nw" den G ehefcbenden gests- | Vorladungen angehalten + f En erlei Ubiersuduny, worauf in dent Strotbeigede ter Kol: | n fowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zu ähüehen l en Borschriften der Fg. : 13, i g vert en eingeleiteten Untersuchun orauf in de e e der Zoll- ; e y L bis 127 der Strafprozeßiordnung vom 25. Juni 1867 (Geseß-Samml. zusammen fen Bebra von funfzig Thalern Aden au dem behörde oder in dem serichtlihen Erkenntnisse wegen der Lan orschriften, wie diese Bestimmungen auf den Staats Chausseen e

S. 9 i j l n al H À i ari von Jhnen angewandt werden , hierdurch verleihen. 33) bemessen werden ngcshuldigten auf Verlangen cine Frist von acht Tagen bis vier rung ge N E Zollg eve zugleih über die subsidiarische Verha tung sollen die dem Chausseegeld. Tarife vom 29. Februar 1840 an.

; 27. Dem subsidiarish Verhafteten steht gegen die Entscheidun gehängten Bestimmungen wegen der Chaussee-Polizei-Vergehen der ollbehöórde die Beru ung edes n die zunähst vorgeseßte auf die gedachten Straßen zur Vnwendung kommen. Der gegen-

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