1867 / 193 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Stempelmarken, welche nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig verwendet worden sind, werden als nicht verwendet angeschen. i

G 4 9 Wer unechte Stempeclmarken anfertigt, oder echte Stempel- marken verfälscht, ingleichen wer wissentlich von falschen oder Ver- fälschten Stempelmarken Gebrauch macht; hat die im §. 253 des

Strafgescbbuchs angedrohte Strafe verwirkt. | ged issentli eine {on einmal verwendete Stempelmarke zu

empelpflichtigen Schriftstücken verwendet, hat außer der Strafe, welche ien Stempelkontravention cintritt, eine Geldbuße von 10 bis 200 Thalern oder verhältnißmäßige Gefängnißstrafe verwirkt.

Wer wissentlich eine hon einmal verwendete Stempelmarke ver- äußert, wird, insofern er niht als Urheber des im vorhergehenden Saße vorgesehenen Vergchrns oder als Theilnehmer an demselben an- zuschen ist, mit Geldbuße von Einem bis zu zwanzig Thalern oder mit verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe belegt. - z

10. Werdèn von einer Verhandlung verschiedene Exemplare ausgefertigt, so wird der tarifmäßige Stempel nur zu einem derselben, und zwar in der Regel zu dem Hauptexemplarc angewendet; zu den übrigen Exemplaren abcr wird blos dasjenige Stempelpapier ra das tarifmäßig zu Men Abschriften stempelpflichtiger Verhand- lungen erfordert wird. :

e i Uuf allen beglaubigten Abschriften, Duplikaten und Aus- fertigungen stempelpflichtiger Verhandlungen muß ausdrülich der Be- trag des Stempels bemerkt werden, welcher zu der Urschrift oder der ausgefertigten Verhandlung gebraucht oder derselben kasfirt beigefügt worden ist. h E i

g. 12. Für den zu einem Vertrage oder einer Punctation zu verwendenden Stempel haftet jeder Aussteller oder Theilnehmer unter Vorbchalt seines Regresses gegen die Mitbetheiligten. i

Bei gerichtlich oder von Notarien aufgenommenen Verträgen, Punctationen und sonstigen in dem anliegenden Tarife bezeichneten stempelpflichtigen Verhandlungen muß, wenn deren Ausfertigung nicht früher erfolgt, der Stempel binnen vierzehn Tagen nach der Auf- nahme verwendet, und für dessen Einzichung von den Theilnehmern an dem Vertrage oder Punctation oder der sonstigen Verhandlung von Amtswegen gesorgt werden. Den ju dergleichen Notariats- Verhandlungen zu verwendenden Stempel sind die Gerichte, auf den Antrag des Notars, von den Interessenten exekutivish einzuziehen verpflichtet. : 3

vE 13. Jst der tarifmäßige Stempel nach den Vorschriften dieser Verordnung nicht gebraucht oder beigebracht worden, #o ist derselbe nicht allein sofort nachzubringen, sondern es tritt auch außerdem die ordentliche Stempelstrafe ein, welche in Entrichtung, des vierfachen Betrages des nachzubringenden Stempels besteht. :

Wo zwar ein Stempel, jedoch nur ein geringerer als der tarif- mäßige gebraucht oder e worden, da is der fehlende Stem- pelbetrag zu ergänzen, und auch nur von diesem die Strafe des Vier- fachen zu entrichten. j

Beträgt aber das Vierfache des nachzubringenden Stempels we- niger als Einen Thaler, so wird die ordentliche Stempelstrafe dennoch zu Einem Thaler festgeseßt und erhoben.

F. 14. Die Nachbringung des Stempels und Entrichtung der ordentlichen Stempelstrafe kann gegen jeden Inhaber oder Vorzeiger (Produzenten) einer Verhandlung oder Urkunde verfolgt werden, welche mit dem geseßlich dazu erforderlichen Stempel nicht versehen is. Es behält derselbe indessen seinen Regreß deshalb an den eigentlichen Kon- travenienten. j :

Kann der guvhaver oder Vorzeiger jedoch ne} eat: daß er in den Besiß der Verhandlung oder Urkunde erst nach dem Tode des eigentlichen Kontravenienten gekommen, so kann die Stempelstrafe von ihm nicht cingezogen werden. i O :

Der eigentlide Kontravenient ist bei einseitigen Verträgen, Ver- pflihtungen und Erklärungen der Aussteller. Bei mehrseitigen Ver- trägen sind es alle Theilnehmer, und jeder derselben besonders ist in die ganze Stempelstrafe verfallen. ;

If der gesebliche Stempel zu einer Verhandlung nicht gebraucht, welche vor Gericht oder vor einem Notar aufgenommen worden, o trifft die Stempelstrafe (Strafe deshalb) denjenigen Richter (§. 16) oder Notar, welcher dic Verhandlung unter seiner Unterschrift aus- gefertigt hat. Beamte, welche bei ihren amtlichen Verrichtungen du sichtlih der Stempelverwendung ihre Pflichien verabsäumen, find wegen des Stempels zugleich mit den Juteressenten unter Vorbehalt des Regresses persönlich verhaftet. ; j

Das mit dem Stempel vom Werthe cines Kaufs, einer Pacht oder einer Miethe versehene Exemplar eines Vertrages muß in den Händen des Käufers , Pächters oder Miethers sein, um von diesem auf Erfordern, bei Käufen von Grundstücken und Sra dger G R innerhalb der ersten drei Jahrer bei Käufen von anderen Gegenständen innerhalb des ersten Jahres , na vollzogener Uebergabe, bei Pachten und Miethen aber während ihrer Dauer, darüber Auskunft erhalten zu können, ob der tarifmäßige Stempel gebraucht worden.

__ Stempelpflichtige Quittungen müssen auf Erfordern innerhalb cines Jahres nach deren Empfang vorgezeigt werden können.

F. 15. Die Verwandlung einer Geldbuße, zu deren Zahlung der Verpflichtete unvermögend is ; in eine Freiheitsstrafe. findet nicht statt.

d. 16. Beamte, welche bei ihren amtlichen Verhandlungen die tarif- mäßigen Stempel nicht verwenden, werden. von der ordentlichen Stem- pelstrafe nicht betroffen, sondern sind, sofern niht nah der Art des Vergehens wegen verleßter P eine höhere Strafe eintritt, nur mit einer Ordnungsstrafe zu belegen. Die Strafe ist auf den ein- fachen Manas des nicht verwendeten Stempels, für den Fall jedoch, daß derselbe die Summe von funfzig Thalern übersteigt, auf leßteren Betrag festzuseßen. Ermäßigung oder Niederschlagung der Strafe ist von dem Ministerium, zu dessen Verwaltung der Beamte gehört, zu

verfügen, und durch Beibringung der Verfügung zu den Stempelstraj, listen, bei denen die Strafen zu verrechnen find, nachzuweisen. . 17. Notarien sind von den Bestimmungen im §. 16 aus, {lossen und der ordentlihen Stempelstrafe nah §. 13 unterworfen, ÿ. 18. Die Stempelstrafen, welche unmittelbare oder mittelbay Staatsbeamte durch unterlafsene D des tarifmäßigen Stem, pels zu Amtsverhandlungen verwirkeu, sind ni oder Produzenten der Verhandlung, woran die Contravention h, angen, mit Vorbehalt des Regresses au den Beamten zu forder sondern von dem leßteren selbs cinzuziehen. |

F. 19. Wenn zu einem Vertrage, welcher zwischen einer unmitt,|

baren oder mittelbaren Staatsbehörde und einer Privatperson q, eschlossen is, der tarifmäßige Stempel nicht - verwendet worden, s oll die bei dem Bera gge betheiligte Privatperson, desgleichen jet andere Besißer oder Produzent der darüber aufgenommenen Verhand, lung mit Strafe verschont bleiben, der Beamte dagegen, welcher dy Vertrag im Auftrage oder Namens der Behörde geschlossen hat, j eine nach §. 16 festzuseßende Strafe verfallen.

Hat jedoch die Privatverson, mit welchex der Vertrag geschlossy worden, erweislich. wider besseres Wissen veranlaßt, oder nachgegebm, daß zu demselben ein Stempel gar nicht, oder ein geringerer als dy tarifmäßige Stempel verwendet worden , so tritt neben dex den V, amten treffenden Strafe gegen die Privatperson die ordentliche Stempi. strafe (§§. 13, 14) ein.

Der Steuerverwaltung verbleibt in allen Fällen die Befugniß,

den fehlenden Stempel von dem Produzenten der Verhandlung ei] uen, unter Vorbehalt der dem leßteren gegen dritte Personen of §

ehörden zustehenden Regreßansprüche. : ;

F. 20. Is, entgegen der Vorschrift im §. 11 auf beglaubigt Abschriften, Duplikaien und Ausfertigungen der Betrag des Stempeh nicht bemerkt, der zu der Urschrift oder ausgefertigten Verhandlung q braucht worden, so ist diese Unterlassung mit einer Ordnungsstr von cinem halben Thaler zu ahuden. Dieselbe Strafe trifft auch d F. 5 gedachten Behörden und die Stempelvertheiler , wenn sie d daselbjt vorgeschriebene Bescheinigung über die innerhalb der gese

A Uri erfolgte Nachbringung des Stempels unterlassen haben, |

Jn Betreff des ‘administrativen uud gerichtlichen Str, pee wegen der Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmung dieser Verordnung kommen dieselben Vorschriften zur Anwendun nach welchen sih das Verfahren wegen Zollvergchen bestimmt.

ñ “ite erhalten ein Drittheil von den festgeseßten Stempd rafen. :

__§. 22. Stempelstrafen gegen. Staats- und Kommunalbehörden, s wie aud) geges Beamte, sofern denselben eine- Nichtbeachtung de Stempelgeseße bei ihrer Dienstverwaltung zur Last fällt, können ny} von der ihnen vorgeseßten Dienst- und Disziplinarbehörde- ausgehen, 9. 23. Die Verwaltung des gesammten Stempelwesens in dq im Eingange dieser Verordnung bezeichneten Landestheilen wird unt Leitung des Finanz - Ministers von den MIDIRE, e Meeres durch. die Zoll- und Steuer- oder auch durch besonders dazu bestimm Aemter geführt. ;

Außer den Steuerbehörden haben alle diejenigen Staats - od Kommunalbehörden und Beamten , welchen eine richterliche oder P lizeigewalt anvertraut ist, die besondere Verpflichtung, auf Befolguy der Stempelgeseße zu halten und alle bei ihrer Amtsverwaltunz j ihrer Kenntniß kommende Zuwiderhandlungen gegen dieses Geseh V hufs Einleitung des Strafverfahrens* von Amtswegen zur Anzeige j bringen. Die Bestimmung im zweiten Absaß des §. 21 findet al die gedachten Beamten und Vorsteher oder Mitglieder der bezeichne Behörden, so wie auf Rechtsanwalte und Notarien keine Anwendun

F. 24. Jur näheren Aufsicht “über die gehörige Beobachtung it Stempelgeseße werden Stempelfiskale angestellt und mit besonde Anweisung von dem Finanz-Minister versehen. Alle Behörden ul Beamten, desgleichen alle Actien-Gesellshaften, welche ganz oder thal weise auf einen Handels- oder Gewerbebetrieb irgend welcher Art 4 richtet sind, sind gehalten, den Stempelfiskalen die Einsicht ih stempelpflihtigen Verhandlungen bei den vorzunchmenden Stemp Visitationen zu gestatten.

F. 25. Vorstände und Beaustragte der im §. 24 genannten Actie

Gesellschaften, welche bei den Namens derselben gepflogenen Verhand lungen oder mit Privatpersonen abgeschlossenen Verträgen den tatl mäßigen Stempel nicht verwenden , ind mit einer dem einfachen Y trage des nicht verwendeten Stempels gleichkommenden Geldbui welche jedoch die Summe von funszig Thalern nicht übersteigen zu belegen. Dagegen bleibt die bei dem Vertrage betheiligte Prin person, desgleichen jeder andere Besißer oder Produzent der darll aufgenommenen Verhandlung mit Strafe verschont. Soweit jedo nachgewiesen wird, daß die Verwendung des geh lih erforderlichen Stempels gegen besseres Wissen unterblieben tritt in allen vorbezeichneten Fällen die ordentliche Stempelsi (Sg. 13 und 14) ein. f

g. 26. Die Strafe gegen die im §. 25 gedachten Vorstände U Beauftragten ist von der Regierung, unter deren Aufsicht die Acti gesellschaft steht, festzuseßen. Die Entscheidung in zweiter Jnstanz

ecm Minister für andel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten zu, cher auch gr Ermäßigung oder Niederschlagung der Strafe ermädi ist. Der Rechtsweg findet wegen dieser Stemvelstrafen nach Mul gabe der allgemeinen Vorschriften statt; auf welche im ersten des §. 21 verwiesen ist. :

ÿ. 27. Auch Privatpersonen können von den Steinpelfish aufgefordert werden, sich. über dic gehörige Beobachtung der Sten gesehe auszuweisen, wenn erheblihe Gründe vorhauden sind, 2 Beobachtung zu bezweifeln. Wider diejenigen, welche solcer Au derung nicht Folge leisten wollen, müssen die Stem elfisfale / Beistand der strafgerichtlichen Behörden nachsuchen, welchen über

niht von dem Besiß,

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seibt, zu prüfen, wie weit die bestehenden Verdachtsgrlinde die ver- langte Nachweisung rechtfertigen, oder eine förmliche Untersuchung be-

(nden. s grün y 98. Jeder Stempelbogen trägt auf der ersten Seite oben den

Harz aufgedruckten Stempel, welcher das Adlerzeichen und die Au- lbe 8 u zu zahlenden Betrages enthält.

Dem Finanzminister bleibt es überlassen , diesem wesentlichen Stempelzeichen noch besondere Nebenbezeichnungen beizufügen ,- wo Verwaltungszwecke ihn dazu bestimmen, Stempelpapier , was zu ge- wissem Gebrauche dieut, unterscheidend zu bezeichnen. Kein anderes als das. dergestalt unterscheidend bezeichnete Stempelpapier darf bei einer Ordnungsstrafe von funfzehn Silbergroschen zu dem Gebrauche, welchen die Bezeichnung bestimmt, verwendet werden. Ueberschriebene Pergaziente oder gedruckte Formulare zu öffentlichen Verhandlungen oder Urkunden können auch auf Ansuchen von Privatpersonen bei den zur Fabrication des Stempelpapiers angeordneten Anstalten gestem-

pelt werden. L j Ç, 29. Der Verkauf der Stempelmaterialien geschieht ausshlicß-

lich durcy die Zoll- und Steuerämter und die damit besonders beauf- tragten Stempelvertheiler. j :

| Etwa noch vorhandene Berechtigungen, in Folge deren Corpora- tionen oder Jnstituten der Verkauf einiger Stempelgattungen, oder der Ertrag davon ganz oder theilweise verlichen worden, sind hiermit auf-

ehoben.

9 0 §. 30. Der unbefugte Handel mit Stempelmaterialien wird an | ih schon mit Confiscation der Vorrätbe und einer Geldstrafe von funfzig F halern bestraft. Ueberdies bleibt die Untersuhung und Ahn- dung damit verbundener Verkürzungen des Staatseinfkommens und Unterschleife den Umständen nach besonders vorbehalten.

g. 31. Stempelbogen, deren Betrag 100 Thlr. übersteigt, werden bloß von den Provinzial-Steuerbehörden oder dem Haupt-Stempel- magazin zu Berlin ausgegeben. Sie sind unter dem s{chwarzen Stem- pel noch mit einem trockenen Stempel versehen, und es is überdies der Betrag derselben scriftlich unter der Unterschrift der Provinzial- Stege T oder des Haupt-Stempelmagazins oben auf dem Bogen angegeben: L

§. 32. Stempelmaterialien, welhe vor dem Verbrauche durch Zufall oder Verschen verdorben worden sind, können der Provinzial- Steuerbehörde des Bezirkes zum Ersaß liquidirt werden. Ocffentlichen Behörden steht dies für jeden Betrag zu, einzelnen Beamten oder Privatpersonen aber nur, sofern der klar erwiesene Schaden Einen Thaler und darüber beträgt.

§. 33. Bereits geleistete Bezahlung für verbrauchtes Stempel- papier fann nur zurüerstattet werden in Fällen, wo die Zahlung entweder ohne alle Verpflichtung blos aus einem unvermeidlichen Ver- schen geschehen is oder wo diescibe wegen Armuth der Zahlungs- pflichtigen erlassen werden muß.

_ §. 34. Die Bestimniungen im §. 4 und in den §ÿ. 24, 27, 29, 30, 32 und 33 diéser Verordnung kommen auch in Betre der Wechsel-

§. 35. Ulle dieser Verordnung entgegenstchenden Vorschriften treten vom 1. September 1867 ab außer Ry : 4 d . 36. In allen, fortan dieser Verorduung und dem angeschlosse- nen Tarife unterliegenden Fällen, welche vor dem 1. September 1867 vorgefommen sind, und in welchen nah den bisherigen Geseßen Stempel oder die im §. 1 erwähnten Abgaben von der Uebertragung unbeweglicher Güter und von Auctionsgeldern zu erheben waren, kommen noch die bisherigen Geseße zur Anwendung. Der Finanz- Minister i} jedoch ermächtigt, für diese Fälle die Feststellung und Ein- ziehung der gedachten Abgaben den von ihm zu bezeichnenden Steuer- Behörden zu übertragen und in Betreff des-Verfahrens, sowie wegen des Stempelgebrauches die erforderlichen Anordnungen zu erlassen. F. 37. Der Finanz-Minister is mit der Ausführung dieser Ver- E beauftragt, i Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift un beigedrucktem Königlichen Snsiegel, Es E N Gegeben Ems, den 7. August 1867.

(L S) Wilhelm. &rhr. v. d. Heydt. Gr. zur Lippe. Gr. zu Eulenburg. Stempeltarif. Allgemeine Vorschriften.

1) Enthält cine schriftlihe Verhandlung verschiedene stempelpflich- tige Gegenstände oder Geschäfte, so ist der Betrag des Sie ele für

| Stempelsteuer zur Anwendung.

} jeden dieser Gegenstände und jedes dieser Geschäfte nah den darau _Amwvendung habeuden Vorschriften besonders zu berechnen, und Al

Verhandlung mit der Summe aller dieser Stempelbeträge zusammen- genommen zu belegen, insofern der nacstehende Tarif nicht ausdrück-

_lih Befreiungen für besondere Fälle dieser Art enthält.

2) Die Stempelabgabe beträgt mindestens 5 Sgr. und steigt vo1

) ¿t ( ( gr. 1 5 Sgr. zu 5 Sgr. Es wird daher, wenn der berechnete Betrag des Siempels 5 Sgr. übersteigt, aber nicht über 10 Sgr. hinausgeht, cin Stempcl von 10 Sgr. und fo weiter genommen.

Erste Abtheilung.

; NAdsudications-Bescheide, Dekrete und die Aus- [tigungen oder Protokolle; welche die Stelle des Ad- Mie S vertreten— wie Kaufverträge, l. diese.

|Prozente.

J f para r ind (9 i erpacht- oder Miethsverträge, \. Pachtverträge. . Actien. Ein Zwölftheil Prozent Detnkian Dotennes, 1A

briteeo geren f biiaire gros durch die ihm er- j „Uctie zux Theilnahme an den Ei

Zuschüssen verpflichtet wird. E

verd Actien der Eisenbahngesellschaften sind \stem- ; Angabe an Zahlungsstatt. Vertrà e über A

an Zahlungsstatt, wie Kaufverträge, i diese. T b f Aae Verträge, wie Pachtverträge,

. diese. . |Assekuranz-Policen. Ein halbes - i jahlien Prámi L i halbes Prozent der ge n allen Fällen, wo die gezahlte Prämie Ei Thaler nicht übersteigt . aeben ,

Da hiernah die Prämie bei Assekuranz-Policen als Gegenstand der Verhandlung angeschen wird, so sind diese Policen nach §. 3a. der Verordnung stem- ci wenn der Betrag der Prämie 50 Thaler nicht . JAuctionsprotofolle. Ein Dritthei i-] : nen Ertrages der Lösung. O

‘Der Stempel is nach becndigter Auction nach dem reinen Ertrage der Lösung zu bestimmen. Gchört der Gegenstand der Auction nicht zu einer cinzigen| Vermögensmasse , sondern mchreren in keiner Ge- meinschaft stehenden Theilnehmern, so ist der Stempel! nach den besonderen Antheilen eines Jeden derselben am Lösungs-Ertrage zu berechnen.

Der bchörige Stempelbogen muß binnen 3 Tagen nach dem Schlusse der Auction dem Protokolle bei- gefügt, dazu fasjirt und, daß solches geschehen, auf dem Protokolle selbst vermerkt werden. [Bestätigungen (Konfirmationen) gerichtliche, der in diesem Tarife besteuerten Verhandlungen , sofern nicht für besondere Gattungen derselben (z. B. für Bestätigung eines Vergleiches der Parteien in rechts- n en Sachen) besondere Vorschriften bestehen, wic Ausfertigungen. S. zweite Abtheilung. | Bürgschaften, f. Cautions-Justrumente.

M autions-Tustrumente.. eee iee inen ; L E s Über Dienst-Cautio- / ei cin entliche nteresse siempelfrei, hes Jnteressc besteht, find : E ie Se AeUIE y

ie Cesnionen öffentlicher Papiere L .[Codicille E . |Contracte, \. Verträge.

5, S von Todeswegen wie Testamente, . diese. . |Depositionsscheine der Bankiers und Kaufleute wie Schuldverschreibungen, \. diese. Es .|Donationen oder Schenfungen unter Lebend i- gen, sofern solche durch schriftliche Willenserklärungen erfolgen, mit Einschluß der remuneratorischen Sthen- kungen, werden wie Ecbschaften nach der Verord- nung, betreffend die Erbschafts - Abgabe, versteuert. Der hiernach zu berechnende Abgabenbetrag ift als Se zu der steuerpflihtigen Verhandlung zu ver- en. . Eheversprechen, s{hriftliche . |Eheverträge ; .Engagements-Protokolle, wenn sie die Stelle von Verirägen vertreten, wie diese, \. Verträge. . Erbfolge-Verträge (Erbverträge) i . Erbpachts-Verträge. Eins vom Hundert des Werthes? 1 des dadur vererbpachteten Gegenstandes. Werden Grundstücke auf Erbzins oder in Erbpacht ausgethan,!* so besteht die Summe, . von welcher der Stempel bei dieser Veräußerung zu entrichten ist, aus dem Erb-* standsgelde und aus dem Zuanzigfachen der jährlichen! Leistung an Zins, Kanon oder anderen beständigen? u Gunsten des Verpächters übernommenen Lasten. Wenn zwar der erbliche Besiß des Nußzungsrech1s; Übertragen, aver vorbehalten wird, daß pcriodis" nach Ablauf einer gewissen Zeit ein neuer Nußungs-* E Â gemacht und der Kanon für die näcstfol-! gende Periode danach bestimmt werden soll, so wird der Vertrag Über ein solches Geschäft nur in Rücf-* sicht des et1vanigen Erbstandsgeldes wie eine Veräuße- rung, in Rüsicht des Kanons aber wic cine Ver- pachtung auf die Anschlagsperiode besteuert. : 23. [Erbrezesse oder Erbtheilungsrezesse, Erb- chaftstheilungsverträge, wenn dadurch dic Bertheilung einer von der Erbschaftsabgabe befreiten Erbschaft au wird: falls die dadurch zu Ede asse Eintausend Thaler und darüber“ etrag :

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