1867 / 193 p. 7 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Prozente. Thlr.

|

|

4. [Erbzinsverträge, wie Erbpachtsverträge, \. diese. 2ò. [Familien stiftungen, wie Fideifommißstiftungen,

. diese. 26. A alke oh1e Unterschied, ob sie

falls gedachte Masse den Werth von Eintausend

Thalern nicht erreicht …_ wenn dadurch eine abgabenpflichtige Erbschaft ver- theilt wird, stempelfrei.

zu Gunsten der Anverwandten des Stifters oder anderer Personen errichtet werden , unterliegen der Stempelsteuer von Drei vom Hundert des Gesammt- werthes der denselben gewidmeten Gegenstände , ohne Abzug der etwanigen Sculden.

Der Stempel is zu der Urkunde, durch welche die Stiftung errichtet wird, zu verwenden, ohne Rü- sicht darauf, ob zu der Stiftung eine Bestätigung erforderlich is oder nicht.

Bei Stiftungen unter Lebendigen is} der Stem- pel in der durch §. 5 der Verordnung wvorgeschric- benen Frist beizubringen. :

Bei Stiftungen von To deswegen ist der Stempel innerhalb des für die Entrichtung der Erb- schaftsabgabe vorgeschriebenen Zeitraumes beizubringen und sind die Jnhaber der Erbschaft für die Entrich- tung der Stempelsteuer ebenso, wie für die Ent-

rihtung der Erbschaftsabgabe , alle für einen und ciner für alle verhaftet.

„Gütergemeinschafts-Verträge unter Eheleuten,

\. Ehcverträge.

. IKaufverträge.

a) über inländishe Grundstücke und Grund- gerechtigkeiten Eins vom Hundert des Kaufwerthes. Bei Verkäufen is} der bestimmte Kaufpreis mit Penang des Werthes der vorbehaltenen ußungen und ausbedungenen Leistungen diejenige Summe, wonach der Betrag des Stempels zu be- rechnen ist. Werden Gegenstände anderer Art, ohne besondere Angabe ihres Werthes, mit Grundstücken oder Grund- gerechtigkeiten zusammengenommen in Einer Summe

veräußert, so wird der Stempelsaß von der gedachten} -

Summe dergestalt berechnet, als ob sie ganz für Grundstücke oder Grundgerechtigkeiten gezahlt wor- den wäre. / Bei Subhastationen wird der Stempel nach dem Gebote, worauf der Zuschlag erfolgt, entrichtet : b) über außerhalb Landes belegene Grundstücke und Grundgerechtigkeiten

c) über alle anderen Gegenstände ohne Unterschied i

E A Prozent des vertrags8mäßigen Kauf-

reises?

d) bir im faufmännischen Verkehr über be- Bee Gegenstände, mit Einschluß der Aktien un

ohne Zuzichung eines vereideten Agenten oder

Mätklers, shriftlich abgeschlossene Kauf- oder Lie-

ferungs8vertrag, ohne Unterschied, ob derselbe unter

Handelstreibenden oder unter anderen Personen ab-

geschlossen worden, unterliegt, soweit er nah der

Höhe des Betrages an sich stempelpflichtig ist, einer

Stempelabgabe von

und falls mehrere Kontrakts-Exemplare durch :

Unterschrift der Kontrahenten vollzogen werden, für jedes Exemplar dem Steinpel von...

Wenn jedoch der Stempel zu Ein Drittheil Prozent j

des Kaufpreises weniger als 15 Sgr. beträgt, und nicht wegen der Form des Vertrages nach den Tarif- positionen »Protokolle und Notariats-Jnstrumente« cin Stempel von 15 Sgr. erforderlich ist, so soll an- Ran vis Stempels nur der geringere Prozentstempel eintreten.

Ist der Vertrag unter Mitwirkung eines Mäklers oder vereideten Agenten abgeschlossen, und der Stem- pel nicht verbraucht, so soll die Strafe nicht blos

anderer geldwerthen Papiere, sei es mit oder]

Ln der Kontrahenten, sondern auch den Mäkler oder lgenten unter solidarischer Hoftung aller dieser Per- sonen für den Stempel treffen.

e) Kauf- und Tauschverhandlungen ¡ welche zwischen Theilnehmern an einer Erbschaft zum Zwecke der Theilung der zu leßterer gehörigen Gegenstände abgeschlossen werden, sind dem Werthstempel von Kaufverträgen nit unterworfen.

Zu den Theilnehmern an einer Erbschaft wird auch der Überlebende Ehegatte gerechnet; welcher mit den Erben des verstorbenen Ehegatten gütergemeinschaft- lies Vermögen zu theilen hat.

S. auch Pos. 54 »Uebertragsverträge«.

M. eoannete der Handlungsdiener, Künstler, Fabrik-7-

30. [Lehrkontrakte, \. Verträge. Js jedoh entweder gar

31

- |IMajorennitäts-Erklärungen..................... /

u Köch

fein Lehrgeld, oder ein Lehrgeld von weniger als 50

Thaler ausbedungen, für jedes Exemplar... i . |Leibrentenverträge, wodurch Leibrenten erkauft

oder sonst gegen Uebernahme von Leistungen oder Verpflichtungen erworben werden, Eins vom Hundert des Kapitalwerths der Leibrente.

. |Lieferungsverträge, wie Kaufverträge, \. diese.

Diejenigen, welche O von Bedürfnissen der Regierung oder öffentlicher Anstalten übernehmen, sind verpflichtet, den vollen Stempelbetrag ausscließ- lih zu entrichten. :

¿ G E S welche vereidete Mäkler auf den

Grund ihrer Bücher den Interessenten zu ihrer Nach- richt ertheilen, bedürfen keines Stempels, sofern davon kein Gebrauch von einer gerichtlichen oder polizeilichen Behörde gemacht wird. Wo dagegen ein solcher Gebrauch stattfindet, ist dazu ein Stempel von

J Pfandor l Affsckuranzpolizen ; 3. Prolongationen vonPacht-und Mi cths verträgen,

i Pr otofolle in Privatangelegenheiten ver einem Notario

S die Kraft eines Vertrages haben und demnach

Ee n en tet, dies

29 11 gestattet, diesen auch nachträglich zu dem Mätkler-Atteste beizubringen, wenn dasselbe irsvbüng. lih ohne Rücksicht auf solchen Gebrauch, mithin ohne Stempel, ausgestellt worden.

- [Miethsverträge, s. Pachtverträge.

* T OTTTIICalTON Meine... eater e C LALR ;

- INotariats-Instrumente, welche die Stelle ciner

in der ersten Abtheilnng dieses Tarifes besteuerten Verhandlung vertreten, z. B. einer Quittung, wie

diesc, mindestens aber in allen Fällen... ;

Im Uebrigen \. zweite Abtheilung.

INoten der Kaufleute über abgemachte Wechsel- und

Geldgeschäfte, welche nur als Belag Über die gezahlte Valuta dienen, bedürfen keines Stempels.

- JObligationen, s. Schuldverschreibungen. -Pacht- und Miethsverträge von dem ganzen Be-

trage der durch dieselben bestimmten Pacht oder Miethe

Ein Drittheil Prozent ias 9 Wenn dieselben über ein im Auslande belegenes

Sen geschlossen werden, ist nur ein Stempel

D. oie Cte Lan oh ad s A ocn ah T P

dazu erforderlich.

Verträge über Afterpaht oder Aftermiethe wer- fan 4 Pacht- und Miethsverträge überhaupt be-

euert.

Bei Verträgen über Pacht und Miethe is der Werth des stempelpflichtigen Gegenstandes nach fol- genden Grundsäßen zu berechnen:

a) Alles was der Pächter vertragsmäßig dem Ver- pächter selbst , oder cinem Dritten für Rechnung des Verpächters wegen erhaltener Pacht zahlt, lie- fert oder leistet, muß dem ausbedungenen Pacht- gelde zugerechnet werden, und bildet mit demselben zusammengenommen den stempelpflihtigen Betrag der Verpachtung. Naturalien , welche sich hicr- unter befinden, sind nah den Dur{schnitts-Markt- preisen zu Gelde zu berechnen. Naturaldienste sind mit dem gewöhnlichen Lohnsaße, welchen ähnliche Dienste im freien Verding in der Gegend haben, anzuschlagen.

b) Beständige Hebuüngen, welche der Pächter blos für Rechnung des Verpächters nicht Scbdtea A gegen nicht qi der stempelpflihtigen Pachtsumme.

c) Bei Abschluß der Pacht- und Miethsverträge wird der Stempel auf einmal für den Betrag alles

dessen erhoben, was während der Dauer des ganzen Vertrages zusammengenommen an Pacht und Miethe zu zahlen ist.

d) Schriftliche Verlängerungen der Pacht- und Mieths-

verträge sind ohne Unterschied gleich neuen Ver- trägen stempelpflichtig.

e) Enthalten Pacht- oder Miethsverträge die Bedin- gung, daß die Pacht oder Miethe stillschweigend Ur verlängert auf gewisse Zeit angeschen werden solle, sobald und so oft innerhalb eines gewissen Termins nicht gekündigt wird, \o sind die Ver- längerungen, welche hiernach wirklich eintreten, den \{riftlichen auch in Rücksicht der Stempelpflichtig- keit gleich zu achten und is dex Stempel dazu be- Lees zu lösen.

f) Pacht- und Miethsverträge; welche blos auf Kün- qug oder überhaupt auf unbestimmte Zeit ge- schlossen worden , sind bei Berechnung des Stem- pels so anzusehen, als ob sie für ländliche Grund

stücke auf drei Die für andere Gegenslände auf

Fi r geschlossen wären. s Jof ey delS huldverschreibungen.

wie neue Verträge dieser Art für die Dauer der Pro- longation, st. Pachtverträge. roteste...---

inem mit richterlichen oder polizeilichen Verrich- S eee: Dies mit Verwaltung öffentlicher allgemeiner Abgaben beauftragten Staats- oder Kommunalbeam- ten oder ciner dergleichen Behörde aufgenommen, welche die Stelle einer in der ersten Abtheilung des egenwärtigen Tarifes besteuerten Verhandlung (z. B.

einer Quittung) vertreten, wie diese, mindejtens aber} .

m Uebrigen st. zweite Abtheilung. E Ee über einen zu errichtenden Vertrag;

eine Klage auf Erfüllung begründen, sind wie Ver- träge über denselben Gegenstand, und zwar auch dann zu besteuern, wenn darin die Ausfertigung ciner förm- lichen Vertragsurkunde vorbehalten ist, st. Verträge.

elben zum Rechnungsbelage bei Ablegung der Rech- e por einer öffentlichen Behörde dienen; Ein Zuölftheil Prozent des Betrages, worüber quittirt ird.

T Dieselbe Stempelabgabe ist auch von Quittungen ohne Unterschied des Zweckes zu erlegen, wenn dic- selbe vor einem Notario, oder einem mit richterlichen oder polizeilichen Verrichtungen, oder mit Verwal- tung allgemeiner Abgaben beauftragten Staats =- oder Kommunalbeamten amtlich aufgenommen, oder an- erkannt worden. ,

Wenn eine Quittung çrsstt durch nachfolgende Verhandlungen stempelpfslichtig wird, so darf der Stempel dazu auch erst bei Eintritt dieser Verhand- lungen nachgebracht werden. ‘10

Wird in einer Verhandlung - welche tarifmäßig anderweitig einem gleichen oder höheren Stempel vom Betrage des Gegenstandes unterliegt y zugleich Über den Empfang dieses Betrages oder eines Theils des- selben quittirt, so ist ein besonderer Quittungsstem- pel deshalb nicht zu entrichten. Auch bedarf es keines besonderen Quittungêstempels, wenn zwar nicht in einer solchen Verhandlung selbst, aber nachträglich unmuittelbax darunter quittirt wird.

Die in Vormundschafts- und Kuratelsachen von den Vormündern oder Kuratoren zur Belegung p Rechnungen beizubringenden Privatquittungen find \stempelfrei.

Quittungen Über geleistete Zahlungen, sofern die-}!5

Es bedarf ferner keines Quittungsstempels zu Interimsquittungen auf Partialzahlungen, welche be-

stimuut sind, gegen eine Hauptquittung über den gan-|

en Betrag ausgetauscht zu werden. | Ueberdies find von dem Quittungsstempel frei

alle Quittungen über folgende Zahlungen: a) Rückzahlung der von öffentlichen Kassen irrthüm-

lich erhobenen Gelder;

| b) Rückzahlung der für öffentliche Anstalten gemach-

ten baaren Auslagen, sofern dafür keine Zinsen oder andere Vortheile angerechnet werden;

c) Reisekosten in Dienstangelegenheiten und unfizxirte Diäten aus öffentlichen Kassen ; :

d) Gehalt und Diensteinkommen der im Felde stehen- den oder Dienstes wegen im Auslande befindlichen Angestellten ;

e) Armengelder, Remissionen und Unterstüßungen]

aus ôoffentlichen Mitteln ;

desgleichen

f) Quittungen, welche Tnhaber von verloosten Staats- \chuldscheinen bei Auszahlung der Valuta darüber ba die Staatsschulden - Tilgungskasse auszustellen aben.

Der Quittungsstempel von Besoldungen, Warte- geldern, Pensionen und anderen periodischen Hebu1gen aus öffentlichen Kassen wird in der Regel nach dem jährlicen Betrage der Zahlungen berechnet.

Militairpersonen zahlen jedoch den Quittungs- ftempel von ihren Besoldungen, Wartegeldern, Pen- O und anderen Dienstemolumenten nux nach

em monatlichen Betrage der Zahlungen.

Naturalien, welche als Besoldungstheile oder Dienstemolumente empfangen werden ; kommen nach einem verhältnißmäßigen Anschlage bei Bestimmung des Quittungsstempels in Anrechnung.

Quittirte Rechnungen sind infofern wie Quittun-

Thaler oder mehr sind . Tauschverträge, wie Kaufverträge, \. diese.

. [Testamente und zwar sowohl \chriftlihe als münd-

gen zu behandeln, als sie die Stelle stempelpflichtiger

uittungen vertreten.

. [Registraturen, wenn sie die Stelle der Protokolle vertreten, wie di

. Schenkungen, \. Donationen.

. Schlußzettel der Mäkler, wie Mäkleratteste, \. diese.

„Schuldverschreibungen, hypothekarische, Pfandbriefe und persönliche jeder Art Ein Zwölftheil Prozent des Kapitalbetrages, auf welchen die Verschreibung lautet.

ese.

Die Verschreibungen der Sparkassen (Quittungs- bücher, Ae über Einlagen von funfzig empelfrei.

Bei Tauschverträgen wird der Stempelsaß nur nach dem Werthe des einen der beiden vertaushten Gegen- stände und zwar nach demjenigen, wofür der höchste Werth zu ermitteln ist, berechnet.

Bd zu Trotololl erflärie.….. ei epu ute eareies

„JUebertragsverträge zwischen Aszendenten und Des-|

zendenten.

a) Lästige Verträge, durch welche Tmmobilien allein oder im Zusammenhange mit anderem Vermögen von Aszendenten auf Deszendenten übertragen werden, unterliegen dem geseßlichen Kaufstempel. Es fommen jedoch für die Festseßung des stempel- pflichtigen eres olgende von dem Er-

werber übernommene Verpflichtungen und Gegen-

Leistungen nicht in Anrechnung :

1) die von dem Erwerber übernommenen Schul- den des Uebertragenden, so wie die auf den übertragenen Vermögensstücken haftenden be- ständigen Lasten und Abgaben;

2) der zu Gunsten des Uebertragenden und dessen Ehegatten in dem Vertrage festgescßte Alten- theil, die denselben vorbehaltenen Nußungen, Leibrenten und sonstigen lebenslänglichen Geld- oder Naturalprästationen, sowie die denselben zugesicherten Alimente ; j

3) die Abfindungen, Alimente und Erziehungs- eri welche der Erwerber nach Jnhalt des

ertrages an andere Deszendenten des Ueber- tragenden zu entrichten hat; endlich:

4) derjenige Theil des Erwerbspreises, welcher dem Uebernchmer als sein fünftiges Erbtheil ange- wiesen wird. i

b) Wenn die von . dem Erwerber übernommenen Gegenleistungen lediglich in den unter a. Nr. 1] bis 4. einschließlih aufgeführtén Verpflichtungen bestehen, so ist der Vertrag einer Schenkung unter Lebenden gleih zu achten und bleibt daher vom Kaufstempel frei.

Wenn in einem solchen Vertrage dem Uebernchiner

Abfindungen, Alimente oder Erzichungsgelder für

andere Deszendenten des Uebertragenden auferlegt

sind (unter a. Nr. 3), und der Kapitalwerth die- jer Zuwendungen zusammengenommen wenigstens

90 Thaler beträgt, so ‘ist zu dem Vertrage, abge-

aae von dem (nach a.) etwa erforderlichen Kauf-

empel ein Rezeßstempel von 15 Silbergroschen resp.

2 Thalern (\. Pofition: Erbrezesse) zu verwenden.

99. Vergleiche, schriftiiche, gerichtliche und außergerichtliche

wie Verträge, \. diese. ; Bei Anwendung dieser Vorschrift treten folgende

nähere Bestimmungen ein: i

a) Js der Vergleih über ein Geschäft abgeschlossen worden, welches blos mündlih oder dur Kor- respondenz oder in einer anderen, die Stempel- verwendung nicht bedingenden Form zu Stande ennen ist, und hätte für dieses Geschäft, wenn arüber eine schriftliche Verhandlung aufgenommen

wäre, ein höherer, als der bei Verträgen im All- gemeinen stattfindende Stempel entrichtet werden müssen, so ist zu dem Vergleiche, insofern dadurch

das Geschäft im Wesentlichen aufrecht erhalten wird, dieser höhere Stempel zu verwenden. s Wird durch den Vergleich zugleih ein anderwei- tiges Rechtsgeschäft begründet, welches, wenn es nicht in Vergleichsform zu Stande gekommen wäre, einem höheren, als dem bei Verträgen im Allgemeinen vorgeschriebenen Stempel unterwor- en scin würde, so tritt bei dem Vergleiche dieser öhere Stempel ein. Jnsonderheit ist, wenn für die reitigen Ane prneye als Gegenleistung das Eigen- thum einer Sache abgetreten, ein Erbzins-, ein Erbpachts-, ein Pacht- oder Miethsreht einge- räumt, eine Leibrente versprochen wird u. st. 10. zu dem Vergleiche der für Kauf-, Erbzins-, Erb- pachts-, Pacht- oder Mieths-, Leibrenten- 2c. Ver-

E S E E E C2 en Met MEN T ra Tes Ad N Ctaré Una 8 nt? ge inna e. t S DWO E E et Maim: fo FIE 1: "l M7 na; D Os T Ie R E N