1867 / 193 p. 8 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

träge bestimmte Stempel, sofern er höher is, als der allgemeine Vertragsstempel, zu verwenden, und bei Festseßung desselben der Werth der Gegen-; leistung zum Grunde zu legen. Jn gleicher Art findet, wenn zur Sicherstellung der Vergleichs- summe eine H ypothek bestellt wird, der für hypo- thekarishe Schuldverschreibungen vorgeschriebene Stempel Anwendung. Dagegen muß, wenn ein Dritter, welcher zu den ursprünglichen Kontra-

benten nicht gehört, in der über den Vergleich aufgenommenen Verhandlung stempelpflichtige Er- flärung abgiebt, z. B. eine Bürgschaft Üüber- nimmt, der dazu erforderliche Stempel neben dem zu dem Vergleich beizubringenden unbedingt ver- wendet werden.

Insoweit für Vergleich8verhandlungen der Gerichte Stempelfreiheit bewilligt ist, darf dieselbe nicht dazu dienen, den Parteien stempelfreie Dokumente über an sih stempeclpflihtige Geschäfte zu verschaffen. Sie findet daher in den vorstchend unter a. und b. er-

wähnten Fällen keine Anwendung, dergestalt, daß wenn nah den daselbst getroffenen Be immungen] auch fein höherer als der allgemeine Vertragsstempel begründet sein würde, . dennoch diefer leßtere zu dem Vergleiche verwendet werden muß.

56. IVerträge, sofern für cinzelne Gattungen derselben nicht cin durch diesen Tarif besonders bestimm-

ter Stempel zu entrichten i} O

_S. Adoptions-, Ehc-, Erbfolge-, Erbpathts-, Erb- zins-, Kauf-, Lehr-, Leibrenten-; Pacht- und Mieths-, audh- Tauschverträge u. #. w. 57. [Vollmachten

Die Genehmigun cines mit feiner Vollmacht versehenen Anwaltes durch die Partci ist mit dem zu ciner Vollmacht erforder- lichen Stänpel zu versehen, sofern dieselbe an die Stelle einer Vollmacht tritt.

Qu den gerichtlichen oder notariellen Beglaubigun-

von

der gerichtlichen Verhandlungen :

gen bei Vollmachten wird ein besonderer Stempel

genommen.

Qweite Abtheilung.

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Civil, geistlihen und Kommunalbeamten der unbesoldeten Beamten Abschriften, beglaubigte

es dessen auch nur zur beglaubigten Abschrift.

Atteste, amtliche, in Privatsachen

nicht stempelp flichtig.

\stempelfrei.

Abschiede der Oberoffiziere und besoldeten Militair-,

Jst jedoch zu der stempelpflichtigen Verhandlung selbst nur cin geringerer Stempel nöthig A #0 bedarf

Zeugnisse, welche, von wem es auch sei, nur allein p dem Zweck ausgestellt werden, um auf Grund der- elben ein amtliches Attest ausfertigen zu lassen, sind

Alle amtlichen Atteste , welche nur deshalb ausgefer- tigt werden, damit der Jnhaber seine Berechtigung zum Genusse von Wohlthaten, Stiftungen und andern Dis- positionen für Dürftige dadurch nachweisen könne, sind

Alle Atteste, welche die Pfarrer von Amt8wegen in Bezug auf kirhliche Handlungen erthcilen, mit ‘alleini- ger Ausnahme der Geburts - oder Tauf-, Trauungs-,

] Auszüge aus den Akten, öffentlichen Verhandlungen,

2 Beschetide, schriftliche, wie Ausfertigungen, #\. diese.

. 1 Bittschriften, \. Gesuche.

aal ats zu gewärtigen haben, find ohne Stempel zu erlassen. Bescheide derjenigen Staats- oder Kommunalbehör- den und Beamten, welchen eine richterliche Oder poli- zgeiliche Gewalt, oder die Verwaltung allgemeiner Ab- gaben anvertraut ist, auf in ihrer amtlichen Eigenschaft an sïe gerichtete Gesuche, Anfragen und Anträge in Privatangelegenheiten, sind dagegen in der Regel für fiempelpflichtige Ausfertigungen zu achten, wenn sie eine Entscheidung oder Belchrung in der Satbe selbst enthalten, welche dem Bittsteller darauf zugefertigt wird, sie mögen nun in Form eines Antivortschreibens, ciner Verfügung oder Dekretsabschrif, oder cines auf die zurückgehende Bittschrift selbst gejeßten Dekrets, er- lassen werden.

jn wieweit besondere Gründe cine Ausnahme von dieser Regel rechtfertigen, und eine stempeifreie Beschei- dung auch in den vorgedachten Fällen veranlassen fön- nen, bleibt dem billigen Ermesscn der Behörden an- heimgestellt.

Anmerkung. Der Gebrauch des Stempelpapiers ist nur davon abhängig gemacht, daß die Be- hörde, vor welcher ein an siw stempelpflichtiger Gegenstand des Privatinteresses verhandelt wird, die amtliche Eigenschaft einer richterlichen ,. einer

olizeilichen oder einer Abgaben verwältenden chôrde besiße, nicht aber davon, daß fie auch in der Eigenschaft ciner solchen Bebörde auf das vor ihr verhandelte Geschäft amtlich cingewirtt habe,

amtlich geführten Bucbhern, Registern und Rechnungen, wenn sie für Privatpersonen auf ihr Ansuchen ausge- fertigt werden

Beilbriefe

Berichte, welche von gerichtlichen und Verwaltungsbe- hörden an ihre Vorgezeßten erstattet werden, find auch dann, wenn sie Privatangelegenheiten betreffen; von Stempelgebühren.... ne ees iaabermar ee

Beschwerdeschriften, f. Gesuche.

É Bestallungen besoldeter Beamten...

unbesoldeter Beamten

ben nicht ein besonderer Tarifsaß stattfindet, wie Aus- fertigungen, \. diese. f. auch Position 9.

Bürgerbriefe

Chartepartien, wenn sie bei cinem Handelsgerichte, oder einer anderen gerichtlichen, Polizei- oder Kommu- Ce ausgefertigt werden, vie Ausfertigungen, . diese.

Konzessionen, wic Ausfertiguugen, \. diese.

Dekrete, wenn sie statt Ausfertigungen dienen, wie diese; \. Ausfertigungen.

Dienstentlassungen der Beamten, s. Abschiede.

Duplikate von stempelpflihtigen Verhandlungen, wie beglaubigte Abschriften, \. Abschrifieu.

Ehe- und Trauscheine, wie amtliche Atteste, \. diese.

Eingaben, st. Gesuche.

Examinations- Protokolle... j

Extrakte, \. Auszüge.

Festebriefe -

G E ts\cheine und Taufsthcine, wie amtliche Atteste, . diese.

Gesuche, Beschwerdeschriften , Bittschriften, Eingaben,

welche ein Privatinteresse zum Gegenstande haven, und

bei solchen Staats- und Kommunalbehörden oder Be-

amtea eingereiht werden, welcen die Ausubung einer

richterlichen oder polizeilichen Gewalt übeitragen ih

Bestätigungen, sofern für besondere Gattungen dersel- |

bew s Kinn, gewöhnliche Nase u le G ° E lanetie Gesichtsfarbe) ist mitteler Gestalt und spricht die deutsche

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+5

| der Sachverständigen, wenn sie bei stempel- |

n Ï G Wichtigen Verhandlungen gebraucht werden.….-..- 0 Heirath s- Konsense für Beamte s Inventarien, welche zum Gebrauche bei stempelpflich-

j ' 1 dienen

tigen Verbandlungen di ° Ó W (ben jedoch blos deshalb aufgenom

g A As Abgabe auszumitteln, \o

f i; ist die L, der Verordnung ausgesprochene Befreiung

L lisation von a selbst statlfindet

on Reben E dn S schriften, |- zriften. : Atteste ‘7 a8- Atteste, wie amtliche Aitesie, \. Atteste. Notar {8- Instrumente y sofern nach deren Inhalt (f. Pos. 37) nit cin höherer Stempel eintritt Tse, gewöhnliche, welche auf gedruckten Formularen eilt werden ; i Scepässe und Landpässe. : Protokolle, welche in Privatangelegenheiten vor einem Notario, oder cinem mit richterlichen oder polizeilichen Verrichtungen, oder mit Verwaltung öffentlicher allge- meiner Abgaben beauftragten Staats- oder Kommunal-

Beamten, oder einer dergleichen Behörde aufgenommen

werden: : h nn fie die Stelle einer Beschwerdeschrift Bitt-

v \crift, Eingabe) oder eines Gesuchs vertreten b) wenn diejenigen Pefsonen, mit welchen es qufge- nommen wird, auf Erfordern eine Auskunft geben

oder cine Aussage als Zeugen ablegen , oder eine Verbindlichkeit zu einer Leistung oder Unterlassung dadurch übernehmen“, insofern nicht der in der

auf fie anzuwenden rfunden , sofern sie nicht auf der |

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ersten Abtheilung Pos. 45 bezeichnete Fall eintritt

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98. | Todtenscheine, wie amtliche Atteste, \. diese. 100.| Urlaubs-Ertheilungen wie Ausfertigungen, \. diese.

102. | Vocationen der Geistlichen und Schullchrer, wie Be-

Recognitions-Protokolle, wenn sie die Stelle der Atteste vertreten .- wenn auf deren Grund Recognitions-Atteste auêge- fertigt werden y - i Requisitionen, wie Ausfertigungen, s. diese. ] Resolutionen, schriftliche, wie Ausfertigungen, \. diese. Schiffsmeßbriefe, wie Ausfertigungen, \. diese. Strafresolute der Finanzbehöórden, so wie auch der Polizeibehörden : ; Taufscheine, wie amtliche Atteste, \. diese. - Taxen von Grundstücken sind insofern stempelpflichtig, als sie wegen eines Privat - Juteresses unter Aufsicht einer ösffentlihen Behörde ausgenommen werden und erfordern alsdann einen Stempel von... ----- Der Stempel wird jedoch nicht angewandt, wenn die Taxe zum Gebrauche bei einer Subhastation oder Erbtheilung aufgenommen und in Folge dessen von dem taxirten Gegenstande ein Kaufsiempel oder eine

Erbschafts8abgabe entrichtet wird.

99. } Trauscheine desgleichen.

Verfügungen, amtlihe, in Angelegenheiten des Em- pfängers, oder überhaupt an Privatpecjonen in Privat- angelegenheiten wie Ausfertigungen, s. diese.

stallungen, \. diese. 7 Vorstellungen wic Gesuche, \.. dieje.

“Gegeben Ems, den 7. August 1867. (L. 8.) Wilhelm. Frh. v. d. Heydt. Gr. zur Lippe. Gr. zu Eulenburg.

1 Ns S O em R C E M (D T T ET T Heffentlicher Nnzeiger.

SteckæÆbriefe und Untersuchungs -Sachen. Stecckbriefs8-Erneuerunsg.

Der hinter den. Kaufmann

holter Wechselfälshung in den

Berkin, am 13. August 1867.

Königliches Stadtgericht. O ommission 11. für“Voruntersuchungen.

Signalement.

Der Kaufmann Ferdinand Wolff Mai 1826 geboren , 5 Fuß 2 Zoll groß y Stirn, braune Augen, s{chwarze Augenbrauen,

Sprache. Stedckbrief.

Der nafolgend näher bezeichnete Kaufmann Moses Bern- stein |. aus A SburAg, veziber des Betruges dringend verdächtig ist, hat \ inen bisherigen Wohnort Vandsburg heimlich verlassen und soll

auf das Schleunigste zur Haft gebracht werden.

eder, wer von dem gegenwärtigen Aufenthaltsort des an Kenntniß hat, wird aufacior der Pion Hen Le: E f izei fei ugenblicli s dex Polizei feines Wohnorts auge E N N au

Acht zu haben und denselben im Betretungsfalle unter sicherem Ge-

börden und Gendarmen werden ersucht auf

leite na Danzig transportiren und an unsere Gefängniß-Jn gegen Erstattung. der Geleits- und Verpflegungs-Kosten Bot lajjen.

Danzig, den 8. August 1867. s In Königliches Stadt- und Kreisgericht.

Deputation für Straffachen..

Ce Wolff wegen wieder- (ften W. 401 de 1866 unter dem

18. November 1866 erlassene Stebrief wird hierdurch erneuert. Abtheilung für Untersuchungssachen.

ist 41 Jahr alt, am 2ten

at schwarze Haare , freie s; {warzen, vollen Bart;

nd Mund, ovale Gesichtsbil-

Ent-

pection ern zu

Kolonne 6 Bemerkungen, eingetragen :

ie Firma is} durch Vertrag auf die Wittwe Wolfsohn, ly geb. Qalinget, zu Gransee übergegangen ; vergleiche r. 191 des Firmen-Registers. . : Ferner is in dasselbe unter Nr. 191 als Firmen-Jnhaber: MWittwe Wolfsohn, Fanny geb. Halinger, zu Gransee, Ort der Niederlaffung: Gransee,

irma: M. Wolfsohn i zufolge Qrfüqung vom 10. August 1867 am 12. August 1867 ein-

getragen. u-Ruppin, den 12. August 1867. : Ne Eönigliches Kreisgericht. Ferien-Abtheilung,

n unser Firmen-Register if zufolge Verfügung vom 15. August

I 1867 am selben Tage : A ad Nr. 111 Kolonne 6, bei der ¡Firma »Carkl Radczewski« i Inhaber: Kaufmann Carl Radczerosfi zu Lindow;

olgender Vermerk eingetragen: folg vie ¡Firma ist erloschen. «

Neu-Ruppin, den 15. August 1867. | Neu-NUPp Sigliches Kreikgericht. 1. Abtheilung. Qufolge Verfügung: vom 1. d. M. is heute in unser Firmen-Re- gister ege r. 84. : | Inhaber: Kaufmann und Gastwirth Carl Wilhelm Stobbe

zu Marggrabowa, Ort der Niederlassung : Y Marggrabowa; Firma: C. W, Stobbe.

bowa, den 2. August 1867. S Königliches Kreisgericht. 1. Abtheilung.

ec

E E N

oder welchen die Verwaltung öffentlicher allgemeiner Abgaben obliegt

Bloße Beschleunigungsgesuche - Sache selbst| gehörige Erörterungen oder Anträge ent- halten, bedürfen feines Stempels Die Bestimmung in der Anmerkung zu Position 61 findet auch in Be- treff der Gesuche Amwvendung.

Is zu stempelpflichtigen Gesucben und Bitischristen ermd due E S R O A Sar. nicht gebraucbt, L : o joll die Nachbringung desselben nicht verlan ,.t, auch 3 He pa u 15 Sgr. ist für Ausfertigungen 1A ordentliche Ste:npelftraje deshalb nicht eingezogen,

n d L egc L ge E Der niedrigere Stempel fondern dies Verfahren nur dadurch be: hudet werden, hn e “Hd d t, wo da Verhältnisse des Empfängecs daß der Stempel des Bescheides auf ein solches Gesuch d eringfügigkeit cines nit nah Gelde zu um 15 Sgr. erhöhet, oder, wen die Bescheidung außer- etten Gegenstandes die Ausnahme besonders be- pen leo Ln wäre, cin Steimpelbogen von

. E | a / : unfzehu Silbergroschen verbraucbt wird. Kann nicht

Bloße Benachrichtigungen der Behörden an die Bitt- sogleich Bescheid erfolgen, so it dem Bilisteller cin solcher steller, wodurch ihnen nur vorläufig bekannt gemacht Stempelbogen fkaj\sirt statt Strafdekrets zu üverjenden wird, daß ihr Gesuch eingegangen sei, und sie darauf und der Betrag von ihm einzuzichen.

oder Todten- oder Beerdigungsscheine, bedürfen keines Stempels.

Diejenigen Atteste, welche bei öffentlichen Kassen als Rechnungsbelag wegen Zahlung der Wartegelder und Pensionen von den Empfängern eingereiht werden müs- sen, sind stempelfrei.

N erar aen anne Dle i im gegen1wär- if micht besonders taxirt woerden, na Fr- messen der Behörden f dto

i Beschreibung der Person:

Größe: 5 Su 2 Zoll; Haar: shwarz; Stirn: niedrig; Auge1t- brauen: s{hwarz; Augen: s{chwarzbraun; Nase und Mund: propor- tionirtz Schnurrbart: s{warzbraun; Zähne: vollständig; Kinn: rund; Gesichtsbildung: oval; Gesichtsfarbe: gesund; Statur: mittel ; besondere Kennzeichen : keine. /

Persönliche Vexrbaltniiie.

Alter: 29 Jahr 2 Monat (geb. 16. Mai 1838), Religion: jüdis;

Gewerbe: Kaufmann; Sprache: deutsch; Geburtsort und früherer Aufenthaltsort: Vandsburg.

Handels-Register.

Unter Nr. 75 unseres Firmen- Registers, woselbst die andlung,

Firma »M. Wolfsohn« zu Gransee und als deren Inhaber der Kaus-

mann Me Wolfsohn daselbs vermerkt steht, is zufolge Verfügung vom 10. August 1867

n unser Firmen - Register ist unter Nr. 388 der Kaufmann Ju- tus Mlt O inas zu Memel , Ort der Niederlassung: Memel, Firma: A. Ballnus, eingetragen zufolge Verfügung vom,9. August 1867 am heuiigen Tage.

Memel, den 12. August 167. Königliches Kreisgericht. Handels - und Schifffahrts-Deputation.

S b Nr. 733 unseres Firmen-Registers is in Folge Verfügung vom 10. d. Mts. eingetragen, daß der Kaufmann Robert Stobbe hîer-

b ter d irma E D M Robert Stobbe

eine andlung E E ins | n n 13. Augu ¿ j : Kömgliches Koriemeids und Admiralitäts-Kollegium. v. Groddeck.