1867 / 196 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

3222 8993

einex gleiheu Anmeldung sind auch die Besißer von Fabriken | tritt die Verpflichtung ein, die Steuer zu erlegen, sofern nicht ! k r Garpltra e auf Zahlung einer Geldsumure von zwanzig bis __Urfkundlich unter Unserer Foci/clgenhändigen Unterschrkft und very hteh u welchen Salz in reinem oder unxcinem Zustande als abo Begleitschein , uaiuentlich Behufs Vecsenvun n Afer- und dee d balern zu ren. i 2, heigedruden öniglichen Tnsiegel. Nebdenprodukt gewonnen wird. (Pachofs-) Magazine , stattfindet. Hinfichtlih der B seine und g. 17. Hinsichtlich der Verwandlung der Geld- in. Freiheitsstrafen gében Ems, den 9, August 1867. F. 4. Jeder Besißer eines bereits im Betriebe befindlichen Salz- | der aus der Unterzeichnung und Empfangnahme de erwachsen- und der subsidiären Haftung dritter Personen, sowie der afun (L. S.) W ilhelm.

exfc8, oder ciner Fabrik, welche Salz als Nebenprodukt gewinnt, | den Verpflichtungen finden die dieserhalb in dem Zollgeseß und der der Theilnehmer finden die Bestimmungen in den §FH. 3, 16, 19 de A :

t binneu einer. von der Steucrbchörde zu bestimmenden gei béi Zollordnaung enthaltenen Vorschriften und die-ztt deren Auöftthrung ollstrafgescbes, und hinsichtlich der Anerbietungen von Geschenken an Frhr. v. d. Heydt. Gr. v. Fhenp lig, Gr. zur Lippe. dem Hauptanmite des Bezirks in doppelter Ausfertigung eine chrei- | getroffenen Anordnungen auch auf inländisches Salz Anwendung. Se mit Kontrolirung der Salzabgabe betrauten Beamten und deren Gr. zu Eukenburg. Tung und Ag nd des S E 2 abrik nebst Jede : Me ene U part S werden E Gebühren erhoben. Angehörige / E A2 uns: 2 can T citdaa “ioveit E A i hör nach näherer Bestinamung der Steuer rde- cinzureick{chen. Jede m allen Salzwerken dar lz nur in Mengen von mi immungen in . elbst L 1ng/ i í e M Verän weh den Betricböräuznen, owie jeder Zu- und Abgang | einêm halbén Centner verabfolgt M 9 ndestens Et nah den allgemeinen Strafgeseßen eine härtere Strafe Plaß Ministerium der auswärtigen Augelegenheiten. und jede Veräuderung an den in der Nachweisung verzeichneten Ge* 10, Der Verkehr mit peciEertenf oder in denaturirtem Zu- greift. :

/ j Uebereinkunft wegen Erhebung einer Abgabe von Salz. räthen und Vorrichtungen, ist dem gedachten Hauptamte vor der Aus- egen steuerfrei abgelassenen Salze unterliegt, vorbehaltlich der nach- F, 18. Auf die Se Ene Untersuchung, und Entscheidung der i e

Vom 8. Maî 1867.

§. ung anzuzeigen. henden Bestimmungen, keiner steuerlihen Konttole. 1 ; alzabgaben-Defraudationen fi ) Stra] ! fa aleihe E Itung liegt demjenigen ob, welcher eine neue rei der Salzwerke und Fabriken (§. 3 am Schluß), oe Ss Sledes enthaltenen und die sol(he abändernden, erläuternden oder er- Badenz Hesjen, die bei dem Thüringischen Zsll- und Handelsvereine Saline oder sonstige Anstalt, in welcher Salz gefördert, gesotten, raf- | LLLMEZ, welche solche verlassen, finden die Bestimmungen in den gänzenden gescbli@en Beskimmungen Anwendung. ; betheiligten Staaten, Braunschweig und Oldenburg, von dem Wunsche finirt oder als Nebenprodukt gewonnen wird, anlegen, oder eine außer 3, 37 Und 39 des. Zollgesebes und in den §F§. 83, 84, 87, Ol 96, 106, Der §. 60 des Zollstrafgeseßes findet auch auf inländishes Salz leitet, die Beschränkungen, denen der Verkehr mit. Salz, im Gebiete Betrieb geseßte Saline oder sonstige Anstalt der gedachten Art wieder | 107 und 113 der Zollordnung Anwendung. Dieselben Bestimmun- Anwendung. ; s. deutshen Zoll- und; Handelövercins zur Zeit noch unterliegt, zu in Betrieb seßen will. Bei Anlage neuer Salinen, Salzbergwerke | gea können für den viertelmeiligen Umkreis derjenigen Salzwerke, Il. Abgabe (Zoll) von ausländischem Salz, beseitigen, haben zu diejem Zwecke Verhandlungen eröffnen n; oder Salzraffinerieen sind die Anordnungen der Steuerbehörde wegen | welche als gehörig umfriedigt nit anerkannt werden, dur eine vor, g. 19. Auf die Einfuhr von Salz und salzhaltigen Stoffen aus | wozu als Bevollmächtigte ernannt haben: Eiusricdigung des Salzerkshofes zu lesolaens auch für die zur Be- | Unserem Minister der Finanzen zu erlassende Bekanntmachung in An- dem Auslande, sowie auf deren Durchfuhr und Ausfuhr finden die eine Majestät der König von Preußen: aufsihtigung zu bestimmenden Beauikten Ges{äfts - und Wohnungs- | wendung gebracht werden. 2)“ Die mit außervereinsländischen Nach- Bestimmungen des Zollgesebes, der Zollordnung uud. des Zollstraf- Allerhöchstihren Geheimen Öber-Finanz-Rath Friedrich Wil- räume gegen Bezug der reglementsmäßigen Beamten - Mieths8abzüge | barstaaten bezüglih des Salzverkehrs bestehenden Uebereinkünfte blei- seßes, nebst den solche abändernden, erläuternden oder ergänzenden | helm Alexander Scheele und zue gewä L t EEN ‘ben in Kraft. D Salzhaltige Quellea, dereu Soole zux Verxsieduug [i Bestimmungen Amwendung. : D / Allerhöchstihren Geheimen Ober - Regierungs - Rath Heinrich F. 5. Jeder Besißer eines neuen oder wieder in Betrieb gesehten | nicht benußt wird, sowie Mutterlauge fann die Steuerbehörde unter Von der Bestimmung Unseres Finanzministers hängt es: ab, in- _ Albert Eduard Moser; 4 Salzwerkes ist die Kosten der steuerlichen Ucberwachung desselben zu | Aufsicht stellen (unter Verschluß nchmeny um mißbräuchliche Ver- ieweit eine steuerfreie Lagerung fremden Salzes im Julande zu ge- | Seine ajestät der König von Bayern: tragen verpflichtet, wenn die Menge des auf demselben jährli zur | wendung zu verhüten. : statten sei. : i Allerhöchstihren Ober - Zoll - Rath- Georg Ludwig Caxl Verabggbung geclangendéèn Salzes nicht mindestens zwölftausend Cent- 3. Strafbéstimmungen. 1II. Befreiungen von der Salzabgabe. ] erbigz ner beträgt. „_-§. 11. Wer es unternimmt, dem Skaate die Abgabe von in- F. 20. Befreit von der Salzabgabe (F. 2) ist: 1) das zur Aus- Seine Majestät der König von Sachsen: 2. Kontrole. ; __| ländishem Salze zu entziehen, is der Salzabgäben=Defraudation fuhr nah dem Zollvereins-Auslande und das zur AATARRE hat- und Allerhöchstihren - Geheimen Finanz-Nath Julius Hans von §. 6. Die’ im §, 3 bezeichneten Anstalten unterliegen zur Ermit- | {uldig und soll mit der Confiscation der Gegeustände, in Bezug Soda-Fabrication bestimmte Salz; 2) das zu landwirthschaftlichen Th-ümmel; telung des vou dem bereiteten Sälze zu entrichtenden Le en auf welche die Defraudation verübt is und mit ciner Geldbuße, wecken, d. h. zur Fütterung des Viches und zur Düngung bestimmte | Seine Majestät der K önig von Württemberg: so wie zur Verhütung von Defraudationen hinsichtlich ihres Betriebes werde dem vierfachen Betxage der vorenthaltenen Abgabe gleichkommt, alz; 3) das zum Einsalzen von Heringen und ähnlichen Fischen, so Allexhöchstihren Finanz-Rath Carl Viktor R iecke; uyd geschäftlichen Verkehrs der Kontrole der Steuer- (Zoll-) Verwal- | mindestens aeb zehn Thaler beträgt, bestraft werden. Kann die Con. wie das zum Einsalzen, Einpökeln u, s. w. von Gegenständen, die | Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden: tung, welche durch eine von dieser zu erlassende, jedem Besißer folcher | fiscation clbst nicht vollzogen werden, so ist auf Erlegung des Werths zur Ausfuhr bestimmt sind und au8geführt werden, erforderliche und Allerhöhstihren Ministerial-Rath Eugen Regenauer; Anstalten mitzutheilende und von diesem zu. befolgende Anweisung | der Gegenstände zu erkennen. Daueben ist die Abgabe mit zwei Tha- verwendete Salz; 4) das zu allen sonstigen gewerblichen Zwecken be- Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen geregelt wird. i dds L aaa - lern für den Centner zu entrichten. F} die Defraudation dur: un- stimmte Salz, jedoch mit Ausnahme des Salzes für solche Gewerbe, und bei Rhein: | Diese Kontrole wird für jedes _Salzwerk durch ein besonders zu | erlaubte Gewinnung oder Raffinirung vou Salz verübt (§. 3), so ver- welche Nahrungs- und Genußmittel für Menschen bereiten; namentli Alerhöchstihren Geheimen Ober-Steuer-Rath Ludwig Wil- errichtendes oder zu bestinmmendes Salzsteuer - Amt geübt. Die im | fallen auch die dazu benußten Geräthe (Siedepfannen, Kessel u. \. w.) auch mit Ausnahme des Sale für die Herstellung von Tabafksfabxi- helm Ewald; | F. 3 Absaß 2 erwähnten Fabriken unterliegen der Kontrole des nächst- | der Cousiscation. : E katen, Mineralwassern und Bädern; 5) das von der Staats-Regie- die bei dem Thüringischen Zoll- und delsvereine betheiligten gelegenen Steuer- (Dolly) nts, i Mißbräuchliche Verwendung des steuerfrei oder gegen Erlequn rung oder mit deren Genehmigung zur Unterstüßung bei Nothständen Souveraine; nämlich außer Seiner Majestät dem Könige von 7. Dur. die im F; 6 gedachte Anweisung kann ‘jeder S der im §. 20 erwähnten Kontrole E empfangenen Salzes (d i so wie an Wohlthätigkeits-Anjtalten verabfolgte Sa L “Ua Preußen: werksbesißexr nach. uäherer Anordnung der Steuerverwaltung eRE - |_Nr. 6) Zieht außerdem den Verlust s ‘Anspruchs auf seuerfreien Ueberáäll ist die abgabenfreie Verabfolgung abhängig von der Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen- tet werden. 1) dafür Sorge zu tragen, daß der Zugang zu den Siede- T nach fé. : Beobachtung -der von der Steuerverwaltung angeordneten Kontrole- Weimar-Cise na, äuden: und den, Trockenxäumen, sowie zu den Räumen, in welchen ÿ. 12. Jm exsten Wiederholungsfalle , noch vorangegangenex Maßregeln. l . j Seine Hoheit der Herzog von Sab! en-M einingen, Steiulals ausgesthieden odex zerkleinert wird, leicht beaufsitigt und | rechtskräftiger Verurtheilung, wird die nach §. 11 außer der Confsca. Die durch die Kontrole erwachsenden Kosten können in. den Be- Seine: Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg, durch sicheren Verschluß, behindert werden kann; 2) die Sa znägagine tion eintretende Strafe verdoppelt , in jedem ferneren Rückfalle ver- freiungsfällen unter Nr. 2, 3 und 4 mit einem Maximalbctrage von Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha, so einzurihten , daß sie vor. gewaltsamer oder heimlicher Ent- | vierfacht. ta | 2 Sgr. für den Centner von den- Salzempfängern erzoben werden. Seine Durchlaucht der Fürst von Shwarzburg-Rudol- feruung des Salzes. genügend. gesichert sind, und die zur An- F. 13. Die Defraudation wird als vollbracht angenommen: 4. 21. Unser Finanzminister wird mit Ausführung dieser Ver- stadt, legung des steuterlichen Mitversclusses erforderlithen Einrichtungen zu | 1) wenn Salz, den Bestimmungen des g. 3 Ut D: ordnung, welche am 1. Januar 1898 in Wirksamkeit tritt, beauftragt | Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Son- txesfeu; 3) das. Salz nux in den dazu angemeldeten Gefäßen; Vor- | Anstalten , deren Betrieb auf Grund des §. 7 untersagt N und hat die zu diesem Zwee erforderlihen Anordnungen zu treffen. dershausen D rihtungen und Räumen aufzubewahren; 4) über den Betrieb des fördert), het: estellt oder raffinirt wird; 2) wenn das in U ge- Urkundlich unter Unserer PoGelgen ändigen Unterschrift und bei- Seine Durchlaucht der Fürst von Reuß älterer Linie, MYnenes uud: das. gewonnene und veräbfolgte Salz genau | gelassenen B h ra: 0A gedrucktem Königlichen Insiégel. Seine Durchlaucht der Fürst von Reuß jüngerer Linie: U

zu führen und - die betreffenden Bücher den Skeuer f gung “in E un L ehem Mitvers tus Robtnbet O Gegeben Ems, den 9. August 1867. den Königlich preußischen Geheimen Ober-Finanz-Rath Frie-

beamten auf Vexlangen jederzeit vorzulegen / 5) Personen; zi er; S : A N drich Wilhelm Alexander Scheele und welche Salzhandel betreiben oder dur ihre Personen) | gazine ohne ausdrücliche Erlaubniß der Steuerbehörde aus. den Siede- (L. 8.) Wilh elm, den Königlich prèufit@en Gebeitnen Ober - Regierungs-Rath

re Angehörigen. be- ume e * Verbrau E : : : ; treiben lassen, auf dem. werkfe- feine Beschäftigung zu gewähren, Ma men entfernt oder verbraucht wird; 3) wenn Du aus solchen Frhr. von der Heydt. Graf von Jhenpliß. Graf zur Lippe. Heinrich Albert Eduard Moser,

Gn S agazinen ohne zuvorige Anmeldung od i : ; i y und den. Eintritt in das Salzwerk unbefugten Persouen zu untersa- | dazu bestimmten Registern weggeführt Winds G) Mena auf Salzwerken Graf zu Eulênburg. Dei Sbstivten Ministr-Mesideuten w ‘Königlich preußischen Hose Ie

en; 6) in den Wohnungen, welhe sih innerhalb. der Salzwerksloka- | oder deren Zubehörungen, sowie in. Fabriken (§83

Ye “pi vf ; ; O Í : Tungen,/ jowie in Fabr „3 am Schlusse i iedri den Salzwerten fden S ns ‘weler Act n iu Ura kw Ls me der nach §. 7 gestatteten Weise und Menge a ewa Verordnung, betreffend die Einführung der Verordnung vom e Geheimen Rath Dr. Friedrich ala. der „won, Jer Steucabehörde, velatteten, Menge UKUBaLaNer inet. anderen als der ven PeaN DUET van Wabrifaa(S dau lusse)zu heutigen Tage wegen einer Abgabe vou Salz in den durch die Geseße | Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Oldenburg: 7) die nöthigen Vorrichtungen zum Verwiegen und zur Denaturxirung des | auf anderen als den von derselben vorgeschriebenen Wegen entfernt E A E R BA I dien R Dare den Herzoglich braunschweigischen Minister-Residenten am

Salzes (Unbrauchbarmachung zum Genuß für Menschen), so wie die | 6) wenn über das unter Steuerkoutrole oder unter Kontrole der Ver- : ‘Bom 9 August 1867. e

Stoffe zur Denatyrirung zu beschaffen und das dazu erforderliche Per- wendung befindli : Sh Ha s Z drich August von Liebe, Eo

sonal zu steflen? 8) der Steuerverwaltung auf Verlangen gegen eine | abe! nage: Sedan ábgtnssene Bala ca A MERRNE : Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen c. | von welchen Bevollmächiigten, unter dem Vorbehalte der Ratification,

in Ermangelung; einer gütliche. Vereinbarung duxch: die Bezixksregie- | statteten Zwecken verwendet wird ¿ 7) wenn- Personen, welche sich G verordnen, auf den Antrag des Staatsministeriums, was folgt: o | folgende Uebereinkunft abgeschlossen worden ist : :

rung festzustellende Entschädigung, ein: angemessenes Lokal “Behufs der §. 10 Nr. 1 über den Bezug: des von, ihnen transportirten Salzes F. 1. Die Verordnung vom heutigen Tage, betreffend die Er- Art. 1. Der Artikel. 10 des Vertrages vom 16. Mai 1865, die

Geschäftsführung, des Aufenthalts und der Uebernachtung der Beamten | guszuweisen haben, ohne Ausweis betroffen werden; 8) Man A olz hebung einer Abgabe von Salz, wird in den Landestheilen, welche | Fortdauer des Zoll- und Handelsvereins betreffend, wird aufgehoben

a Li tsen Mreictitta auf Dea am die Staalsfasse bei v mtaliauge ohne Erlaubuiß der Steuerbehörde zu anderen dur die Geseße vom 20. September und A Dezember werte; 4 O En ganzen Umfang des Zollvereins freier Verkchr mit Salz her- AeE «E weden als denen der Versiedung i irten Sal; f Samml. S. 555 und 875) der preußishen Monarchie einverleibt wor- . i ; ; i

der ersten Einrichtung zur Hälfte trägt zu Umgeben und während | Fabriken. aus Soolquellen, Goa in. Ge U den sind, eingeführt S tritt in legen Herzogthümern Schleswig Art. 2. Das im Zollvereinsgebiet gewonnene, so wie das aus

er Nacht verschlossen zu ‘halten; zu 8 und 9 vorbrhaltlih der am | [augebehältern) entnommen oder verabfol a : : und Holstein dergestalt sofort in Kraft, daß die Zollstellen sogleich | dem Auslande eingeführte Salz unterliegt einer Abgabe von zwei

Schlusse des §. 4 hinsichtlich neuer Werke ausgesprochenen: Ver- Das Dasein: der Defraudation und Vie Anwen der Strafe: nah Empfang der gegenwärtigen Verordnung nah Inhalt derselben | Thalern (drei Gulden dreißig Kreuzern) für den Zollcentner Netkto-

pflichtung. : uts derselben wird in den vorsteher efü gabung. de u verfahren haben. In den Übrigen Landestheilen fritt die Verord- | gewicht. i i ; 3 a Verpflichtungen zu 2 bis 7 können. auch. den- Besißern“ von | die bezeichneten t den vorstehend aufgeslhrien Fällen ledigli lbigte nung mit Bn L S ita 1868 in Kraft, N Neben dieser Abgabe darf in keinem _ Falle eine weitere Abgabe S rana in denen Sál4' als Nebenprodukt/ gewonnen: wird, auferlegt O nachweisen, daß er eine; Defraudation nicht. habe verüben §. 2. Ausgenommen von der P T hA Ie baun es Hen DRY LEe Even Aeg 2a S, für Rechnung A S E | nnen oder wollen, \o t ine Or | fe nah & 15 . 1) bleiben diejenigen Gebietstheile, welche zum ehemaligen König- ( ; E pégerè ader verweigert, so Tann na vorheclace Anbeobu, dr Betti | ciner ?p ¡g Saluwerlbelijer/ welder zum preisen Wale wegen [F 26d Hannover gehörig, vom donischen Zoll: Und Handelbvereine fo | Unier Salz (Kochsalz) sind außer dem Sieds, Sitin- und Seesatz TETE TYEG rheriger ! Mog Lr Zee | einer von ihm setbst verübten Salzabgaben-Defraudation sfráftia: wie diejenigen Gebietstheile, welche vom Zollverbande des Herzog- / HYe i ; j t er Saline, des Salzbergwexks oder der Fabrik: von Unfexem: Finanze ; : : L R g fraudalion, retsträstig : | Art. 3. Der Ertrag der Abgabe i} gemeinschaftlich. Derselbe ministex : nah. Anhörung dexr Bergpolizeibehörde so lange untersagt Mae ae Verwaitune seines Still der Entscheidung die Ber thums Schleswig ausgeschlossen sind. wird nah Abzug derjenigen Kosten der Erhebung und Kontrollirung

den die in C’, 28 f. des Zoll-Straf- Die dele D von Preußen, Bayer Sachsen, Württembexg,

S R R D R A C R Z A liel s Ci A E E Ln P

E E M

E E E

Se R A E A At

p A S Ée U U T

ugust von Lie

; i T i Augenblicke, wo diese Ver- l

werden,/ bis der zu stellenden Anforderung! genügt ist. Dieser Ver R a "P L. 2, NoN dert Salz, wes, in dem : | der Abgabe, welche zur Besoldung der damit auf den Salzwerken : erlust hat die Wir - des: im | ordnu . 1) in Kraft tritt, auf den Salzwerken (Raffinerieen) der | der Abgabe, welche zur e g §. 8, Gem eriWaften, Corporationen oder Gesellschaften, rveléthe §. 15. Die Berlehune Le Eu R LUNeS Den C vine Herzogthümer Schledwig und Seistein sich befindet, wird zwar die | (Salinen, Salzbergwerken, Raffizerieen) beauftragten Beamten auf- Salzwerke befißen, und Alleinbesißer, welche den Betrieb ihrer Salz- | Beabsichtigung einer Gefälle-Hinterziehung, fernex die Uebertretung. der alzabgabe nach Maßgabe der Bestimmungen in den §F. 1 und 9 | gewendet werden, sowie nah Abzug der Rüerjtattungen für un- werke nicht Unmittelbax leiten; sind verbunden, zur Erfüllung“ der | Vorschriften der gegenwärtigen: Verordnung, so- wie der in Folge der- derselben, jedoch nach Abzug der von den Salzwerkbesipern bereits er- | richtige Erhebungen, zwischen sämmtlichen Vereinsmitgliedern nach ihnen. der Steuerverwaltung gegenüber obliegenden Verpflichtungen | selben erlassenen und öffentlich, odex den Salzwerksbesißern und Fabri- legten Eingangsabgaben - Behufs deren Feststellung Unser Finanz- | dem Verhältnisse der Bevölkerung, mit welcher sie in dem Gefammt- einen auf dem Salzwerke regelmäßig anwesenden Vertreter zu bestellen, | kanten, welche Salz als Nebenprodukt gewinnen, odér solckes steuerfrei minister das Erforderliche anzuordnen hat, erhoben. verein si befinden, vertheilt. Jm Uebrigen findet die Abrechnung für dessen Handlungen. und Unterlassungen sie haften. - / oder gegen Kontrolegebühr beziehen , besonders bekannt gemachten . 4, Statt der in dem §. 18 der Verordnung (§. 1) angezogenen | über den Ertrag dieser Abgabe nach den für die Zolleinuahmen ver-

F. 9: Alles auf einem Salzwerke oder in einer Fabrik gewonnene Ausführungs-Vorschriften; für welche keiue besondere Strafe angedroht Bestimmungen des Jollstrafgeseßes kommen in denjenigen Landestheilen, | abredeten Grundsäßen statt. i AbaalherDaTihd Salz , sobald es zur Lagerung reif ist; desgleichen das Schmußz- und | is; wird mit: einer Ordnungssirafe von Einem bis zu zehn Thalern für welche die Ordnung für das Verfahren bei Entdeckung und Unter-| Art. 4. Die Erhebung und Kontrollirung der gabe o m Dracen ma on ‘dem Sue in N ls Et U e geahndet. suhung von Zuwiderhandlungen gegen die Zollgeseße vom 29. Juli O tir Ae geren, Goa: late nas, ass E Ds ) chende Räume (Salzmagazine) gebracht werden, und da: ; x ; i ; i 1g in An- erüber zwischen den vertragen egi L = is bit s nas A g / a §. 16. Kann das Gewicht der Gegenstände, in Bezug auf wéelche ergangen ‘ist, die entsprechenden Bestimmungen dieser Ordnung ain E aua atte Raigyle s Selchung und Kontrollirung der Abgabe

egel erst. aus diesen in d erfchr oder zum! Gebrauch de cine Salzabgaben-D i ubt i icht ermi ¿ wendung. C i‘ s 2 Befißers gelangen. Mit der, nur nah zuvoriger ‘Anmeldung ‘und’ | mäß der Detrng, bbt-vortrrhaltnen Alk N L Bie Bau A 6D. Unser Finanzminister wird mit Ausführung dieser Ver- | von dem aus dem Auslande eingeführten Salz nah der ZolUgeseß- Abfertigung zulässigen Entnahme des Salzes aus diesen Magazineit | messeüdé Geldstrafe nicht berechnet werden, so ist statt der Confiscation i ordnung beaustragt. : FRNE: