1867 / 220 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Ord A c RRD S E Ee me E C. are S L Tr Cla, n n

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Disziplinar-Strafgewalt über die ihnen untergebenen Untero iere und Gemeinen. Gegen die ihnen beigegebenen Offiziere aber dürfen

fie nicht Arreststrafen verhängen. . 14. Jede von einem detachirten Offizier über einen E

aae ren Disziplinarbestrafung muß dem unmittelbaren Vorgeseßten

sog eich gemeldet werden. "Dasselbe muß ‘geschehen; wenn von einem detachirten Offizier, insofern derselbe nicht Stabsoffizier ist, ein Ge- meiner mit strengem Arrest bestraft wird.

F, 15. Die Disziplinar-Strafgewalt steht den detachirten Offi- zieren in dem im §. 13 bezeichneten Siarange so lange zu, als sie außer der gewöhnlichen täglichen Dienstverbindung mit ihrem nächsten Vorgeseßten \sih befinden und nicht unter die Befehle eines andern, die Stelle dieses Bogen einnehmenden Befehlshabers treten.

e) Der dem Commandeur cines Regiments oder selbständigen Ba- taillons vorgeschten Militair-Befehlshaber, der Gouverneure, Festungs- Kommandanten und Garnison - Aeltesten. §. 16. Die Zuständigkeit der, dem Commandeur eines Regiments oder selbstständigen Bataillons vorgeseßten höheren Befehlshaber zur Disgziplinarbestra ung tritt ein, wenn die zur Disziplinarbestrafung geeignete Handlung: a) unter thren Augen, oder b) gegen ihre dienstliche Autorität, oder e) von Militair- Personen verschiedener Truppentheile ihres Dienstbereihs begangen, oder d) ihnen zur Entscheidung oder zur Bestimmung der Strafe ge- meldet, oder e) von dem niederen Befehlshaber unbestraft gelassen ist.

g. 17. Die Zuständigkeit der Gouverneure und der Festungs- Kommandanten tritt gegen alle am Orte befindlichen Militair-Per- sonen cin, wenn die zur DASANRRa L ra On gecignete strafbare

andlung: 1) als Exzeß gegen die allgemeine Sicherheit, Ruhe und

rdnung zu betrachten; dder 2) gegen einc besondere, in Beziehung auf die 2 ungswerke und Vertheidigung8mittel. bestehende L eiti oder 3) gegen eine von ihnen erlassene militair-polizeiliche Vorschrift oder sonst gegen ihre dienstlihe Autorität, 4) 1m Wacht- oder sonstigen Dienste des Plaßes, oder 5) von einer Militair-Person S ist von deren eigenen mit Disziplinar-Strafgewalt verschenen orgesebten kein einziger in dienstlicher Eigenschaft am Orte ist.

In den Orten, in welchen zwei Kommandanten sich befinden, hat der zweite Kommandant als solcher nur Disziplinar - Strafgewalt) wenn er die Dienstfunctionen des ersten Kommandanten stellvertretend wáhrnimmt. /

Dasselbe gilt von dem Kommandanten an den Orten, in welchen außer dem Gouverneur \ich cin Kommandant befindet. :

F. 18. Jn offenen Orten, für welche fein Gouverneur oder Kom- mandant ernannt ist, hat der älteste in dienstlicher ‘Eigenschaft daselbst befindliche Befehlshaber (Garnison-Aelteste) in gleichem Umfange woie über seine Untergebenen die Disziplinar * Strafgewalt gegen alle am Orte befindlichen Militair - Personen, wenn die zur Disziplinar - Bestrafung geeignete strafbare Handlung: 1) gegen cine von ihm erlassene militair-polizeiliche Vorschrift oder sonst gegen seine dienstliche Autorität, oder 2) von einer Militair- Person begangen ist, von deren eigenen mit Disziplinar-Straäfgewalt Der Vorgeseßten kein einziger in dienstlicher Eigenschaft am

rte ist.

g. 19. Die in den §§. 16, 17 genannten höheren Befehlshaber, Gouverneure und Kommandanten sind, wenn sie danach odex nach den §F. 21, 22 in den Fall kommen, Disziplinarstrafen zu verhängen, in Betreff aller ihnen untergebenen Militair-Pexsonen des Soldaten-

andes vom Feldwebel oder Wachtmeister abwärts innerhalb dersel- en ‘Grenzen zur Verhängung von Disziplinarstrafen befugt, wie der Commandeur eines Regiments (§. 12).

Offiziere dagegen dürfen: 1) von dem kommandirenden General mit vierzehntägigem, 2) von dem Divisicns-Commandeur, dem Gou- verneur und dem Kommandanten einer Festung ersten Ranges mit gehntägigem, 3) von den Brigade-Commandeuren und den Komman-

anten der übrigen Festungen mit achttägigem einfachen Stubenarrest

bestraft werden. l Wird gegen einen Regiments - Commandeur oder einen Lie

Befehlshaber Arrest verhängt, \o ist in einem jeden derartigen Falle Mir davon sofort zur weiteren Bestimmung Meldung zu machen.

f) Der in den §§. 10—18 nicht ausdrücklih genannten Militair- Befehlshaber. §. 20. Für den Umfang der Disziplinar-Strafgewalt der in den Fg. 10 u. ffff. nicht ausdrücklich genannten Befehlshaber sind die bei Verlcihung derselben in den betreffenden Ordres und Jnstruk- tionen darüber ertheilten Bestimmungen maßgebend.

g) Wenn zur Disziplinar - Bestrafeng geeignete Handlungen von Militair-Personen verschiedener Truppentheile gere man begangen werden. §. 21. Wenn außer den Fällen der §§. 17 U. 18 von meh- reren der Disziplinar - Strafgewalt verschiedener Befehl8haber unter- worfenen Militair-Personen des Soldatenstandes gemeinschaftlich eine, zur Disziplinar-Bestrafung geeignete strafbare andlung begangen wird, so steht die Bestimmung der Strafe gegen alle Betheiligte dem nächsten gemeinschaftlichen Befehlshaber, oder, wenn ein solcher sich nicht in dienstlicher Eigenschaft am Orte befindet, dem Gouverneur oder beziehungsweise dem Kommandanten und, in Ermangelung des- selben, dem ältesten am Orte in dienstlicher Eigenschaft befindlichen Befehlshaber zu

) Bei kombinirten Truppenkörpern. ç. 22. Nach den Bestim- mungen der FF. 9—21 regelt sih der Umfang der Disziplinar-Straf- geri der ilitair-Befehlshaber auch in dem Falle, wenn verschie-

ene Truppen - Abtheilungen zum gemeinsamen Dienst mit einander

zeitweilig vereinigt werden. _ Oritter Abschnitt. Von der Disziplinar-Bestrafung der zum Soldatenstande gehörenden ilitair-Personen des Beurlaubtenstandes. A, Bei der Landwehr.

der Disziplinar-Bestrafung, wie die Mannschaft des De | E E i B f stehenden Heerez o lange die Landwehr nicht versammelt ist, haben wehr-Bezirks-Cominandeur und dessen ita Wed d Befugni{ Lan ziplinarstrafen gegen die Stamm-Mannschaft zu verhängen 1 Dis, Der Landwehr- Bezirks -Commandeur hat die Disziplinar-St ar in demselben n wie der Commandeur eines selbst fe igen Bataillons (S 12). Jt der Ländwehr - Bezirks - Commane®" abwesend oder dessen Stelle unbeseßt \so geht dessen Disziplinar-Strat ewalt während der Dauer der Stellvertretung auf den Stellyert raf im Kommando über. Wird aber für den abwesenden oder ma renden Landwehr-Bezirks-Commandeur kein Stellvertreter ernannt e während_ der Dauer eines eten Verhältnisses der älteste ‘¿e ataillons - Stabsquartier anwesende dienstthuende Offizier des Ba: taillons die Disziplinar-Strafgewalt eines Compagnie-Chefs (F. 10) g. 24. Auf die nicht zum Stamm gehörenden Manns\casten ( Landwehr kommen die Disziplinar-Strafbestimmungen für das stehende Heer nur während der Zeit durhweg zur Anwendung, für wel »mit der vorschriftêmäßigen Verpflegungs-Kompetenz« zum Dien oder zu den Uebungen einberufen sind. Die Unterstellung derselbe unter diese Disziplinar-Strafbestimmungen beginnt in diesen ällen: 1) wenn die Einberufung zum Kriege oder zu einer außerordentlide; Zusammenziehung der Candwehr erfolgt, mit dem Empfange der Ein, berufungs-Ordre; 2) wenn die Einberufung zu den Uebungen stattfin, ge E E N h T TAU and bezeichneten Ce. ellungstages und endigt in beiden Fällen mit dem der eere E G 4% Ablauf des Tages . 25. Außer der Zeit der Zusammenziehung der La (F. 24) tritt, insofern nicht eine härtere Strafe verwirkt ist Did bestrafung cin: 1) wegen Ungehorsams gegen Befehle, welche Mann

Dienstordnung ertheilt werden, insbesondere: a) we idt: befolgung der Einberufungs - Ordre zu den eime N b) wegen Nichtbefolgung der Einberufung zu den Kontrol-Ver sammlungen oder der Einberufung Einzelner zu einem ande ren bestimmten Dienstzweck ohne die Verpflegungs - Kompetenz; 2) wegen strafbarer Handlungen, welche von den ohne die Verpflegungs: Kompetenz Einbérufenen (Nr. 1b) am Gestellung®orte , während de Anwesenheit ihrer Vorgeseßten verübt werden; 3) wegen Umgehung des vorgeschricbenen Dienstweges bei Anbringung dienstlicher Gesuh oder- Beschwerden, sowie wegen anderer Vergehen der Landwehr-Mann chaften, gegen die Subordination beim mündlichen oder {riftli Verkehr derselben mit ihren Vorgeseßten in militairischen Dienstange legenheiten; 4) wegen Zuwiderhandlung gegen das Verbot , wona} Landwvehr-Mannschaften, auch wenn die Landwehr nicht zusammen berufen ist, ohne Besehl in Vereine oder zu Versammlungen zur V rathung militairischer Einrichtungen oder anderer Angelegenheit in ihrer militairischen Eigenschaft nicht zusammentreten dürfen 5) wenn Mannschaften der Landwehr in oer Militair - Uniforw a) Vergehen gegen andere, gleichfalls in Uniform befindliche Person des Soldatenstandes im persönlichen Zusammentrefsen mit denselben oder b) der Theilnahme an einem, von Personen des Soldatenstandt verübten Dienstvergehen, sich- schuldig machen.

§. 26. Die Disziplinar-Strafgewalt über die beurlaubten Land wehr-Mannschaften haben in den Fällen des §. 25 nur die im F. namhaft gemachten Vorgeseßten.

Die Disziplinarstrafe darf jedo in den Fällen des §. 25 sub 1b 2, 31 5, einen dreitägigen mittlern Arrest nicht übersteigen. Js in chen Fällen dreitägiger mittler Arrest keine ausreichende Strafe, | tritt gerichtliche Untersuchung und Bestrafung ein.

F. 27. Wegen Nichtbefolgung der Einberufungs - Ordre zu t Uebungen, wohin auch die Fälle gehören wenn Landwehr-Man schaften, während sie ihrer Einberufung entgegensehen konnten, durd eine, ohne Erlaubniß der Landwehr-Behörde unternommene Reise |i0 dem Empfange der Einberufungs - Ordre entziehen, darf nur dan die Disziplinar - Bestrafung erfolgen, wenn entweder der Einberuf nur zu spät sih an dem bestimmten Orte eingestellt hat, oder die Ui stände sonst eine mildere Beurtheilung zulassen. i

J hiernach die Verhängung einer Disziplinarstrafe nicht au reichend, so muß gerichtliche ntersuchung und Bestrafung eintreten. Dies muß auch stets geschehen, wenn eine Einberufungs - Ordre 1! Kriege anbelos geblieben ift.

__§. 28. Beurlaubte Landwehr-Mannschaften, welche nach del Eintritt in den Beurlaubten-Stand, oder bei ihrer Au enthalts-V änderung die Anmeldung in dem gewählten Aufenthaltsorke läng als vierzehn Tage versäumen, sind disziplinarish mit Geldbuße v A bis fünf Thalern, oder mit polizeilichhem Gefängniß von \ is acht Tagen zu bestrafen. Jst| von ihnen bei Aufenthalts-Ver rungen nur die vorgeschriebene Abmeldung versäumt, die Anmeld! in dem Bezirk ihres neuen Aufenthaltsorts aber ree 0 erfolt, tritt nur Geldbuße von einem bis zwei Thalern, oder polizei Gefängniß von einem bis zwei Tagen ein. di

Diese Strafen für die unterlassene An- oder Abmeldung sin i Requisition des Landwehr-Bezirks-Commandeurs durch die Civi hörde zu vollstrecken.

__§. 29, Auf die Offiziere der Landwehr kommen die

bis 28 enthaltenen Bestimmungen mit der Maßgabe zur

daß für die in den §g. 25—28 bezeichneten strafbaren ÿa vet egen sie höchstens sehstägiger einfacher Stubenarrest verhängt i af Ist dieser zur Be Lf nicht ausreichend , #o muß 90 auch da, wo gegen die Mannschaften vom Feldwebel oder

T Disziplinarbestrafung stattfinden kann; gerichtliche

erfolgen.

g. 23, Die Stamm-Mannschaft der Landwehr wird in Hinsicht

n

n den Falle des §. 28 darf gegen Offiziere der Landwehr mals Geldbuße, sondern nur einfacher Stubenarrest eintreten.

chaften der Landwehr von ihren Vorgeseßten in Gemäßheit de!

B. der

den, zum

Bei der Reserve und hinsichtlich aller übrigen utter

ntrole der Landwehrbezirks-C ; s ' Ko iun dteutatde La Bett rg Hi lia v B A besiraft und dafür nicht mchr als eine Disziplinarstrafe

Soldatenstandes.

auch für die Rekruten,

jheilen des stehenden Heeres Beurlaubten, für die

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F. 41. Ein und dieselbe sirafbare Handlung darf nur von cinem

auferlegt werden. Dies {ließt jedoch di | einer Arreststrafe, a) gegen G ebeite pie Sni naa tee Clurgs;

r die auf unbestimmte Zëit von Truppen- | binden.

4 80, Die in ben F: D erihallenen e Zelt von Tr gelten | und b) gegen Gemeine: die Trafktaments- Bewirthschaftung zu ver-

eservc-Mannschaft ÿ§. 42. Wird nach erfolgter Disziplinar - Bestrafung dasselbe

ir alle übrigen unter der Controle der L Bezuirfä, : P, N ure stehenden, zum Landwehr-Bezirks-Com- | Disziplinar-Vergehen von dem Bestraften wieder verübt, so ist, wenn

Sol

immung

trole der Landw

{ließlich der mit Pension Vierter Abschnitt.

Von der O der Militair-Beamten.

llitaie. Beamte, welche aus\{ließlich unter Mili- | nächsten; mit der höheren Militair-Gerichtsbarkeit versehenen Vorgeseß-

aus,

Befehlshabe

áiner

ir s Sirafgewalt nah Maßgab

datenstandes. Von

einem Tru pentheile des Zeit B {reffen

eurlaubten , hat

32. Gegen Hefehl8ha ern stehen,

den Truppenfgel tofor zu E g, 31. Die für Offiziere der Landwehr im §. 29 ertheilten Be- | B D i i en finden auch Anwendung auf alle übrigen unice der Con- i U chenden Strafbefugni i andwehr - Bezirks - Commandeure stehenden Offiziere , ein- | er dem nächst vor eseßten B

Beurlaubtenstande gehörenden Personen des | niht besondere Mi

s Otenjta ilderungs-

P Bare nte | Bicabtt Besen M Lans f (vedinn Mde data e er Landwehr-Bezirks-Commandeur den be- | und B eitatune ba S 1A U MOROEIADE, T

K, 43. Wenn ein nit mit der höchsten Strafbefugniß versehener trafe für zul sig, das Mes der aber für unzureichend erachtet , so hat

ni Beschls ren Bestimmung Meldung ga vi von dem Straffalle zur weite-

__§. 44. Entstehen Bedénken darüber, ob cine disziplinarish oder gerichtlich zu b afen ist, \o mssen dieselben dens

zur Disposition gestellten Offiziere.

übt der Militair-Vorgeseßte die Disziplinar- ten vorgetragen werden, welcher darü e ihres Ranges innerhalb derselben Grenzen | die Entscheidung des General-Auditoriats Geme L treffen oder

ie gegen die ihm untergebenen Personen des Soldatenßtandes. g. 45, Strafbare Handlungen der Personen des Soldatenständes,

33. Militair - Beamte , welche sowohl unter einem Militair- | welche nur zur Disziplinar - Bestrafun i ü r, als auch unter einem Verwaltungs - Vorgefeßten (oder | sPäter als drei Monate nach der Verübung, zue Kenntniß des betreffen

Verwaltungs - Behörde) stehen, sind bei Verleßung der Dienst- | den mit Disziplinar - Strafgewalt versehenen Befehlshabers gelangen,

lih der Disziplinar

Alle andercn, gut Dis

solcher Militair - geseßten Militair-Befehlshabers. j

Hierdurch wird jedoch die Mitaufsicht der Verwaltungs-Vor- der der Verwaltungs - Behörden) über die sittlihe Führung

eseßten (0 ( D E 4 ten und die Befugniß, auch ihrerseits losen wo nöthig, | muß alsdann auf die bereits verbüßte Dettide tar viele Rücksicht ge-

es Beam im Diszi

i sein sollte aft scin so t fr diese B en berüsihtigt werden.

6. 34. Die Militair - Vorgeseßten dürfen im Disziplinarwege: en untere Militair - Beamte die gegen Unteroffiziere mit dem | sirafe, oder mit härterer

struction

eamten

plinarwege cinzuschreiten, nicht ausgeschlo die Grenzen Bier n Brusübung dex Dis (c n, müssen bei Ausübung der Disziplinar-Strafgewalt | weiche in den Militairgeseßen entwed i eamten ertheilten besonderen Dienstvorschkiften und Jn- | alternativ mit Arrest o é Festungsstrafe "bedroht sind, drei Monate

jorschrifter, welche die Grundlage ihrer Amtswirksamkeit bilden, aus- | als verjährt, niht mehr mit Strafe belegt werden.

e der Verwaltungs - Behörde) unterworfen.

Ausgenommen hierv l pre niet E selten Handlungen y ervon sind nur die im §. 28 unter Strafe ge- nar - estra ung geei ne en Handlungen _J-. ). l eine rafbare andlun 1 i i # gehören zur Dk ist des ihnen vor- straft werden L nur mit ea Dibziplinarkttase geahndet worden o ist dadurch die Strafbarkcit nicht getilgt, sondern, wenn in wi- hen uicht die Verjährung eingetreten ist die förmliche Aeritliche ntersuhung einzuleiten. Bei Abmessung der gerichtlichen Strafe

- Bestrafung des Verwaltungs -Vorgeseßten

R, nommen werden. Die Verjährungsfrist beträ i Ï erhältnisse zweifel- | die disziplinarisch bestrafte Sabine E lenstver E ecbêet, rreststrafe, oder

von der Verbüßung der Disziplinarstrafe gerechnet. In Betreff der Dienstvergehen dagegen, welche nur mit Festungs- ciheitsstrafe, oder außer einer Freiheitsstrafe

ortepee zulässigen Arreststrafen (F. 4 B. 3.) und 2) gegen obere | mit einer Ehrenstrafe bedroht sind, sowie Ai der gemeinen Ver-

Militair-Beam

hängen. Ordnungsstrafen

stehen.

te a) cinfache Verweise und b) Ordnung Nur gegen Assistenz-Aerzte, Zahlmeister und Fortifikations-

J : strafen ver- | brechen oder Vergehen gelten in Ab i is di (Nr. 2b) dürfen nit in Arreststrafen be- Grundsäße des a T Strafrechts. f 044 T I ITE Ey 11. Vollstreckung der Disziplinar-Strafen. §. 47. Die

Secretaire is einfacher Stuben-Arrest als Disziplinarstrafe zulässig Vollstreckung der Disziplinarstrafen mu i ä und darf von den zur De dieser Strafe berechtigten Militair: irgend gestatten, gleih nach grral T Ee LEES A Strafe aaße

Befehlshabern in gleichem Strafe gegen Offiziere zu verhängen befugt sind.

verhängt werden, wie sie diese | von einem höheren Befchlshaber verhängt, so bleibt es sei - messen überlassen, die Vollstreckung F erleiden S l qemanber A

g. 35. Auf die zum Beurlaubtenstande gehörenden Militair- | nen oder dem nächst vorgeseßten B Beamten kommen die in den ÇF. 24—29 für die Landwehr ertheilten | Übertragen. A Vorne efchl8haber des zu Bestrafenden zu

Bestimmungen nach

Maaßgabe ihres Ranges zur Anwendung.

F. 48. Bei dem Kasernen- und Quartier-Arrest (§. 4. B. C.) muß

__§. 36. Jn den Verhältnissen, in welchen Militair-Beamte nach | die Heranziehung zum Dienst während d t i i 33 den Verwaltungs-Vorgeseßten untergeordnet sind, haben diese die | die Vollstreckung aller anderen Arreststrafen Gua E L wte » e

isziplinar-Strafgewalt n 1851 (Geseßz-Sammlung Seite 218) und vom 21. Juli 1852 | maßgebend.

Mai

(Gesez-Sammlung Seite 465) auszuüben. Insoweit jedoch für ein-

ach den Vorschriften der Geseße vom T7ten stimmungen über die Vollstrekung gerichtlich erkannter Arreststrafen . 49. Die im Disziplinarwege gegen Personen des Beurlaubten-

[ine Kategorieen von Militair-Beamten besondere Disziplinar-Straf- standes verhängten Arreststrafen (99. 25—27) fönnen, nah dem Er-

estimmungen gegeben sind, kommen diese zunächst zur Anwendung.

messen des Landwehr - Bezirks - Commandeurs, beim Bataillonsstabe

F. 37. Die Militair- und Verwaltungs-Vorgesebten haben von vollstreckt werden; nur darf dies niht während i der, gegen einen, ihnen b L ch hrend der Zeit geschehen, wo

E Disziplinarstrafe , insoweit dieselbe nicht blos in einem Ver- weise besteht, sih gegenseitig Mittheilung zu machen.

Von der Disziplinar-Bestrafung der im §. 1 unter Nr. 2 und 3 erwähnten Personen. F. 38. Auf die im §. 1 unter Nr. 2 und 3 genannten Personen

eiden untergebenen Militair-Beamten ver- | der zu Bestrafende zur Uebung eingezogen is. Wenn aber im Bataillons-Stabs-Quartiere ein Militair- oder ein

zur Aufnahme von Personen des Beurlaubtenstandes geeignetes bürger-

liches Arrestlokal nicht vorhanden, oder wenn der Au enthaltsort es

V rafoll Uen T Me O entfernt il so muß die reckung auf Requisition des Landwehr-Bezirks-

durch die Civilbehörde geschehen. dgie S

§Ç. 50. Werden Militairpersonen des Beurlaubtenstandes, welche

nfter Abschnitt.

finden, wenn sie zum Soldatenstande gehören, die für Personen des | iy ihren Civilverhältnissen zu den im unmittelbaren Staatsdienste

Soldatenstandes în dieser Verordnung ertheilten Vorschriften nach

stehenden Beamten gehören, disziplinarisch mit Arrest bestraft, so ist

Maßgabe ihres Ranges Anwendung. Gehören sie niht zum Sol- : L daten : ; aden “_| threr nächst vorgeseßten Dienstbehörde sogleich nach Verhängung der E andes n O EEO wg die Disziplinar- Bestrafung dersel Strafe davon Nachricht zu geben. ngung

lung dieser Personen im

ürgerlichen Leben berücksichtigt werden. Sech ster Abschnitt. Von der Ausübung der Disziplinar - Strafgewalt und von der ___ Vollstreckung der Disziplinarstrafen.

I Ausübung der Disziplinar-Strafgewalt. §. 39. Jeder mit Disziplinar - Strafgewalt - versehene Militair - Befehlshaber muß

32 maßgebend, jedoch muß dabei die Stel- §- 51.

Hinsichtlih der Bekanntmachung der gegen Militair-Per- onen des Soldatenstandes verhängten Disziplinarstrafen, bei B ruppentheil, welchem der Bestrafte angehört und hinsichtlih der Füh-

rung der Straflisten, behält es bei den darüber bestehenden Vorschriften

das Bewenden. Siebenter Abschnitt. Von der Beschwerdeführung über Disziplinar-Bestrafung. §. 52. Be-

überall mit strenger Unparteilichkeit zu Werke gehen , und wenn die | {werden über eine von dem zuständigen Militair - Befehlshaber ver-

strafbare Handlung niht mit Gewißheit aus seiner eigenen Wahr-

hängte Disziplinarstrafe dürfen erst nach der Strafvollstreckung und

nehmung, oder aus einer dienstlichen Meldung, oder aus dem Geständ- | alsdann nur: a) von dem Bestraften selbst und o itmwi niß des Beschuldigten hervorgeht, sowie überhaupt, wenn er über die | Anderer, und b) in der für Dl Beschwerden oed

Schuld oder den Grad der Strafbarkeit zweifelhaft ist, den Hergang Form, im Dienstwege angebracht werden.

der Sache durch mündliche oder schriftliche Verhandlungen aufzuklären

Uen

Handl

ung zu berüsichtigen.

Das Zusammentreten in ereine, sowie jede sonstige Versamm- lung von Militair-Personen des Soldatenstandes zur E fd

§40. Die Art und das Maß der Disziplinarstrafe hat der | Über Anfertigung und Anbringung solcher Beschwer i Fililair - Befehlshaber innerhalb der Grenzen seiner Disalplinar- überhaupt bei Be i N S T E, e rafgewalt, unter möglichster Schonung des Ehrgefühls des zu Be- | heiten, nicht stattfinden. afenden, mit Berücksichtigung seiner Tndividualität, seiner bibherigen Vdrung und des dur die zu bestrafende Handlung mehr oder min- er gefährdeten Dienst-Jnteresses zu bestimmen. ei der Wahl der Strafart is zugleich die Natur der strafbarén | höheren Befehlshaber

{werden und esuchen in dienstlichen Angelegen- _Achter Abschnitt.

__ Von der Beaufsichtigung der Militair-Befehlshaber in Absicht auf die richtige Anwéndung der Disziplinar - Strafgewalt. §. 53. Die bén die gerechte und zweckentsprechende An-

i wendung der, den ihnen untergebenen niederen efehls8habern zustehen- L.