1867 / 221 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

E E E T E Tr rerT S F EL (T7 Me Z E E T M, E T E A Err T T I-T ere - 4 E S

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wege bedienen, auch über ungehegte Wiesen und Aecker Jahren! unbe- schadet jedoch des Rechtes der Eigenthümer auf Schadencrsaß.

g. 17. Gegen die ordentlichen Posten, Couriere, Extraposten und Estafetten is keine Pfändung erlaubt, N darf dieselbe gegen einen Postillon nicht geübt werden, welcher mit dem 7d) i c\pann zu- rückfehrt.. Zuwiderhandlungen werden mit Geldbu bis zu zwanzig Thalern bestraft. h /

Ç. 18. Jedes Fuhrwerk muß den ordentlichen Posten, sowte. den Extraposten, Courieren und Estafetten auf das Übliche Signal aus- weichen. Zuwiderhandlungen werden mit Geldbuße von 10: Sgr. bis zu zehn Thalern bestraft. j i

. 19. Das Jnventarium der Posthaltereien darf im Wege des Arrestes oder der Execution nicht mit Beschlag belegt werden. :

. 20. Wenn den ordentlichen Postcn, Courieren, Extraposten oder Estafetten unterwegs ein Unfall begegnet, \o sind die nwohner der Straße verbunden, denselben die zu ihrem Weiterkbommen erforder- liche Hülfe gegen vollständige Entschädigung s{leunigst zu: gewähren.

; 21. Die vorschriftsmäßig zu- haltenden Postpferde und Postillone dürfen zu den Behufs der Staats- und Kommunal-Bedürfnisse zu leistenden Spanndiensten nicht herangezogen werden. ;

. 22. : Die Thorwachen, Thor-, Brücken- und Barriere-Beamten sind verbunden, die Thore -und Schlagbäume \hleengs zu ua sobald der Postillon das übliche Signal giebt. Ebenso müssen au dasselbe die Fährleute die Ueberfahrt o bewirken. Zuwider- da ejngen werden mit Geldbuße von 10 Sgr. bis zu zehn Thalern

estraft. j F. 23. Auf Requisition der Postbehörden haben die Polizei- und Steuer-Beamten zur Verhütung und Entdeckung von Post-Uebertre- tungen mitzuwirken. ; j

. 24. Die Post - Anstalten sind berechtigt, unbezahlt gebliebene Beträge an Personengeld, Porto und Gebühren , so wie die wegen e und Porto-Uebertretungen ausgesprochenen Geldstrafen, nach den

r die Beitreibung öffentlicher Abgaben bestehenden Vorschriften exeku- tivish einzichen zu lassen. ;

. 25. Die Beträge, welche in einer Sendung enthalten sind, die weder an den Adressaten bestellt, noh an den Absender zurücgegeben werden kann, oder welche aus dem Verkaufe der vorgefundenen Gegen- stände gelöst werden, fließen nah. Abzug des forte und der sonstigen Kosten zur Post-Armen- oder Unterstüßungskasse. Meldet sich der Ab- sender oder der Adressat später , \o zahlt ihm die Post-Armen- oder etter 0A AROE N die ihr zugeflossenen Summen, jedoh ohne Zin- en; ZUruc.

Nach gleichen Grundsäßen is mit zurückgelassenen Passagier- Effekten zu verfahren.

Abschnitt LV. Strafbestimmungen bei Post- und Porto- Defraudationen.

g. 26. Mit Geldbuße von uts bis fünfzig Thalern wird be- straft: 1) wer gewerbemäßig Personen befördert, ohne die nach §. 1

erforderliche Genehmigung der Postverwaltung p! besiben, oder wer î

von den Bedingungen der ihm ertheilten Konzession abweicht; 2) wer bebet Briefe oder politishe Zeitungen gegen Bezahlung (§§. 2. 3) efördert.

Wenn die Beförderung in versiegelten, zugenähten oder sonst ver- \{lossenen Packeten erfolgt, sojtrifft die Strafe den Beförderer nur dann, a er den verbotwidrigen Jnhalt des Paetes zu crkennen ver- mochte. ;

Ç. 27. Wird das in §. 1 ausgesprochene Verbot des Wechsels der Transportmittel durch den Anschluß mehrerer für sich erlaubter Fuhr-

elegenheiten umgangen, so hat jeder Unternehmer; wenn er auf ge- schehene Aufforderung der Postverwaltung den Anschluß der Fahrten nicht einstellt, die Strafe des §. 26 verwirkt.

g. 28. Im ersten Rükfalle wird die Strafe (Fg. 26, 27) ver-

doppelt, und bei ferneren Rüfällen auf das Vierfache erhöht.

Im Rüffalle befindet ih derjenige, welcher, nachdem er wegen einer der in den §Ç§F. 26 und 27 bezeichneten Aen vom Ge- richte oder im Verwaltungêwege zur Strafe rechtskräftig verurtheilt worden is, innerhalb der nächsten inf Jahre nah der Verurtheilung eine dieser Uebertretungen verübt.

g. 29. Mit dem vierfachen Betrage dcs defraudirten Porto, je- doch niemals unter einer Geldbuße von cinem Tbaler, wird bestraft: 1) wer Briefe oder politische Zeitungen den Bestimmungen des §. 2 zuwider, auf andere Weise, als durch die Post, gegen Bezahlung ver- \chickt; 2) wer Gegenstände unter Streifband oder Kreuzband zur Ver- sendung mit der Post einliefert, welche überbaupt oder wegen ver- botener Qusäße unter Streifband nicht versandt werden. dürfen; 3) wer ih zu einem portopflihtigen Schreiben ciner, von der Entrichtung des

orto befreienden Dns bedient oder ein sclches Schreiben in eine r n, verpat; welche bestimmungsnmäßig unter: einer porto- freien Rubrik befördert wird; 4) wer Postfreimarken oder gestempelte Brief-Couverts nah ihrer Entwerthung zur Frantirung einer Sen- dung benußt. Jn wie fern in diesem Falle wegen hinzugetretener Vertilgung des Entwerthungszeichens eine yärtere Strafe verwirkt ist,

- wird nach den allgemeinen Strafgeseßen beurtheilt 7 5) wer Briefe oder

andere Sachen zur Umgehung der Portogefälle einem Postbeamten oder Postillon Zur Mitnahme übergiebt.

g. 30. Jm ersten Rückfalle wird - die Strafe (§. 29) verdoppelt und bei ferneren Rückfällen auf das Vierfache erhöht.

Im Rüffalle befindet sich derjenige, welcher, nahdem ev wegen einer der in dem §. 29 bezeichneten Uebertretungen vom Gerichte oder im Verwaltung8wege zur Strafe P G N veruriheilt worden ist; innerhalb der nächsten fünf Jahre nach der Verurtheilung eine dieser

_Vebertretungen verübt.

§. 31. Wer wissentlih, um der Postkasse das Personengeld zu

é

e von 10 Sgr.

entziehen, unein etragen mit der Post reist, wird mit dem vierfag Betrage des defraudirten Net jedo niemals unter dias Geldbuße von cinem Thaler) bestraft. - (t . 32. Jn deú §. 29 unter Nr. 2 bis 4 bestimmten Fällen ij h Strafe mit der Einlieferung der Sendung zur Post verwirkt. 7 ÿ. 33. - Außer der Strafe muß in- den Fällen des §. 29 das Port welches für die Beförderung der Gegenstände der Post zu entrihty gewesen wäre, und in dem Falle des §. 31 das defraudirte -Personey, geo gezahlt werden. Jn dem §. 26 unter Nr. 2 und §. 29 unta r. 1bestinimten Falle haften dér Absender und der Beförderer für das Porto solidarisch.

§: 34, Kann die verwirkte Geldbuße nicht beigetrieben werden,

tritt eine verhältnißmäßige Freiheitsstrafe cin. Die Umwandlung de

Geldbuße in Freiheitsstrafe erfolgt nach: Maaßgabe der in den Lande,

gesebßen L2G enthaltenen Bestimmungen.

Hat Jemand mehrere Post- oder Porto indelen Sus

begangen, so kommen die sämmtlichen dadurch begründeten Straf zur Anwendung.

Der Versuch einer Posi, oder Porto-Uebertretung. und die Theil, nahme an derselben bleiben straflos.

g. 36. Post- und Porto-Uebertretungen (F§. 26 bis 31) verjährq D Onet, an welchem sie O

in einein Jahre, von dem Tage an gere gen sind. |

Die Vorladung ‘des Beschuldigten zu seingx Verantwortung in Verwaltungswege unterbricht die Ver s |

g. 37. Die Postbehörden und Bo beamten, welche eine Ueber tretung entdecken, sind befugt, dic dabei vorgefundenen Briefe ode

andere Sachen, welche Gegenstand der Uebertretung sind, in Beshly |

zu nehmen und so lange ganz oder theilweise zurüczuhalten, bis M, weder die defraudirten Postgefälle, die Geldstrafe und die Kosten 6 zahlt oder dur Caution sicher gestellt sind. Diese Vorschrift finds auch Anwendung auf die Pferde und Wagen, mit welchen ein Fuhr mann bei der Verübung einer der in dem §. 26 bezeichneten Uebertt tungen betroffen wird. i

Ÿ 38. Die in den §§. 26 bis 31 bestimmten Geldbußen flieja zur |

ost-Armen- oder Unterstüßungs-Kasse. Abschnitt V.

Strafverfahren bei Post- und Porto-Defraudationen, F. 39. Die Uy Uung in Post- und Porto - Defraudationk- e

(Ca wird summarisch von den Postanstalten oder von den Bezirk

ufsiht8beamten geführt und darauf im Verwaltungswege von dm

Ober-Post-Directionen, beziehungsweise von den, mit deren Functionn beauftragten Postbehörden entschieden. Diese können jedoch, so lanz noch fein Strafbescheid erlassen worden- ist, die Verweisung der Saß gun gerichtlichen Verfahren verfügen und ebenso kann der Angescib igte während der Untersuchung bei der Postbehörde, und. binnen zei Tagen präflusivischer Frist, nach Eröffnung des von leßterer abgcfasin Strafbescheides, auf rechtlihes Gehör antragen. Der Strasbeschü

wird alsdann als nicht ergangen angesehen. Einer ausdrücklihen Anmeldung der Berufung auf reli! Ie wird es gleich geachtet, wenn der Angeschuldigte auf die Vor adung der Postbehörde nicht erscheint oder die Auslassung vor de selben yam v : j 40. Vei den Untersuchungen. im Verwaltungs8wege werden dit

§. Betheiligten mündlih verhört und ihre Aussagen zu Protokoll 46"

nommen.

F. 41. Die Vorladungen geschehen durch die Beamten oder Unt beamten der Post-Anstalten, oder auf deren Requisition na den für gerichtliche Jnsinuationen bestehenden Vorschriften.

. 42, "Die Zeugen sind verbunden, den an sie von den Pos

Behörden ergchenden Vorladungen Folge zu leisten. Wer si dest

Weder wird dazu auf Requisition der Postbehörden dur das Ot richt in gleicher Art, wie bei gerihtlihen Vorladungen, angehalten.

F. 43. Jn Sachen, wo die hôchste zulässige Geldbuße den Betra von fünfzig - Thalern übersteigt, muß dem An

einer \{riftlichen Vertheidigung gestattet werden. Lie d Ç 44. Findet die Ober-Poft-Direction, bezichungsweise die ms deren Functionen beauftragte Postbehörde, die ree Un: eint

Strafe nicht begründet, so verfügt sie die Zurülegung der A ten.

F. 45. Dem Strafbescheide müssen die Entscheidungsgründe be

gefügt sein. Derselbe wird dur die Postanstalt dem Angeschuldigit

nah Bcfinden der Umstände zu Protokoll . publizirt oder in der s die Vorladung vorgeschriebenen Form insinuirt. Bei Eröffnung dd

Strafbescheides sind dem Angeschuldigten zugleih die ihm dage"

zustehenden Rechtsmittel bekannt, auch is derselbe auf die. Erhöhun|

der Strafe aufmerksam zu machen, welche er im N der Wied.

holung der Uebertretung zu erwarten hat, und daß dieses geschehe in der Publicationsverhandlung zu erwähnen.

Wird folge unterlassen, so hat die mit der Publication beauf tragte Behörde eine Ordnungsstrafe. von fünf bis zehn Thalern v wirkt ; den Kontravenienten trifft jedoch dessen ungeachtet bei der Wiedet holung der Uebertretung die auf leßtere geseßte Strafe. ;

g. 46, Der Angeschuldigte kann, wenn er von der Befugniß i Berufung auf richterliche Entscheidung keinen Gebrauch machen U! d gegen den Strafbescheid den Rekurs an die oberste Postbehörde d

orddeutschen Bundes ergreifen. Dies muß jedoch binnen zehn A

präflusivischer Frist nah der Eröffnung des Strafbescheides geschch(( und \chließt fernerhin jedes gerichtliche Verfahren aus, Der Reku

ist bei der Postanstalt, welche die Untersuchung geführt oder die Eróf

nung des Strafbescheides an den Angeschuldigten bewirkt hat, ani" melden.

Wenn mit der Anmeldung des Rekurses nicht zuglei des Rechtfertigung verbunden is so wird der Angeschuldigte dur

i i geshuldigten auf Vet langen eine Frist von acht Tagen bis vier Wochen zur Einxeichuy

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stanstalt aufgeforder4 Ausführung seiner weiteren Vertheidigung | verkehrsanstalt eingerichtet und verwaltet werden soll, und in Be- Penem nicht über vier Wochen hinaus anzuseßenden Termine zu Proto- | tracht des Umstandes, dafi eine, große Zahl der Bundesstaaten aus- n u geben, oder bis dahin \chriftlich einzureihen. reichende geseßliche Bestimmungen über den Umfang des Postregals, fo 47. Die Verhandlungen werden hiernächst zur Abfassung des | Über Nechte und Verpflichtungen der Postanstalt bisher gar Rekursresoluts an die kompetente Behörde eingesandt. Hat jedoch der | nicht besaß, die in anderen Staaten bestehenden Postgeseße aber; selbst An eshuldigte zur Rechtfertigung des Rekurses neue Thatsachen oder | die der neueren Zeit angehörenden, in niht wenigen Beziehungen von Beweismittel, deren Aufnahme erheblich befunden wird, angeführt, so | einander abweichen, unbedingt bejaht werden. Einheitliche Einrichtung

ird mit der Instruction nah den für die erste Jnstanz gegebenen | und Verwaltung sind ohne vollkommene Uebereinstimmung der - Bestimmungen verfahren. / : lichen Grundlagen undenkbar.

g. 48. Das Recursresolut, welchem die Entscheidungs8gründe bei- Bei Bearbeitung des vorliegenden Geseßes sind, wie der erste Blick ufügen sind, wird an die betreffende Postbehörde befördert und nah | zeigt, vor allem die neueren vollständigen Postgeseße cinzelner nord- folgter Publication oder JInsinuation vollstreckt. deutscher Staaten, namentlich also das Königlich preußische vom S5ten d 49. Bei der Untersuchung im Verwaltungswege kommen außer bi 1852 mit den Abänderungen vom 21. Mai 1860, das Königlich den haaren Auslagen an Porto, Stempel, Zeugengebühren u. \. w. ächsishe vom 7. Juni 1859 und das He ogs braunschweigische vom feine Kosten zum nsaße. ' 1. Juli 1864, so wie selbstverständlich A ie in den wichtigsten Post-

Der Angeschuldigte, welcher wegen Post- oder Porto-Defraudation | verträgen verabredeten Bestimmungen , soweit einzelne derselben hier u einer Strafe gerichtlich verurtheilt wird, hat auch die durch das | einschlagen, benußt und beachtet worden. Man is} aber zugleih davon Verfahren im Verivältungswege entstandenen Kosten zu tragen. ausgegangen , die zu Gunsten des Staatspostwesens bestehenden Be-

g: 60. Die Vollstreckung der rechtskräftigen Erkenntnisse geen \{ränfungen, deren Maß in den verschiedenen Staaten bisher ein sehr nah den für die Vollstreckung strafgerichtlicher Erkenntnisse im Allge- verschiedenes war, soweit als dies nur mit dem R meinen bestehenden Vorschriften, die Vollstreckung der eti aber | und wirksamen Fortbestehen der Staatspostanstalt vereinbar erschien, von der Postbehörde, welche dabei nach denjenigen Vorschriften zu ver- | zu vermindern und überhaupt “dem Verkehre jede thunliche Erleich- fahren hat, welche für die ar der im Verwaltungswege fest- | terung zu verschaffen. Das Gesebß- enthält deshalb manche Bestim- bfehien Geldstrafen ertheilt sind. mung nicht mehr, welche sich bisher in allen oder fast allen Geseßen vor-

Die Postbehörde fann nah Umständen der Vollstreckung Einhalt fand, und verändert viele andere im Sinne der Erleichterung und thun, und die Gerichtsbchörden haben ihren desfallsigen Anträgen | Vereinfahung. Die Grenze für den Umfang der geseßlichen Be- Folge zu geben. abend: 4 Über das Postwesen, im Gegensaße zu den im Wege des

g. 51. Zur Beitreibung von Geldbußen darf ohne die Zustim- eglements oder der administrativen Anordnung zu erlassenden , hat mung des Verurtheilten, insofern dieser ein Inländer ist, kein Grund- | Art. 48 der Verfassung des Norddeutschen Bundes int zweiten Absaße sück subhastirt werden. bereits gegeben. Da die gegenwärtig in dieser Beziehung bei der preu-

g. 52. Der Vrrurtheilte fann von der statt der Geldbuße be- | ßischen Postverwaltung maßgebenden Grundsäße auf welche Art. 48 reits' in Vollzug geseßten Freiheitsstrafe sih nur durch Erlegung . des Bezug nimmt nit als allgemein bekannt vorausgeseßt werden vollen Betrages der erkannten Geldbuße befreien. können , so sind dieselben , soweit fie die der reglementarischen Ver-

: fügung zugewiesenen Gegenstände a M! materiell völlig überein-

Abschnitt VE. stimmend mit §. 50 des preußischen Postgeseßes von 1852, in §. 56

Allgemeine Bestimmungen. des Geseßes aufgenommen worden , und es mag außerdem bemerkt

53. Was ein Briefträger oder Postbote über die von ihm ge- | werden 7 daß für die Ln der selbstständigen Befugnisse der

(gepate Beficllumg auf finan D ene an i fo me Fr Men | besondere Direetionsbezirke bildenden bisberigen Landes-Pos-Anstalten , , H o n e ic -= x

O ANINMIENIeN 1008 S0E MOREIIIS E MOGHIHINY AOAELA len die Bestimmungen in der neuesten preußischen Instruction für das

F. 54. Die Postverwaltung is für die richtige Bestellung nicht Postwesen vom Jahre 1867 maßgebend sein werden.

verantwortlich, wenn der Adressat erklärt hat, die an ihn eingehenden Postsendungen selbs abzuholen oder abholen zu lassen. Auch liegt in Abs\chnitt k. diesem Falle der Post-Anstalt eine Prüfung der Legitimation dedjeni- Der erste Abschnitt des Geseßes enthält die Beslimmungen über gen, welcher si zur Abholung meldet, nicht ob, sofern nicht auf den | die Vorrechte, welche der Postanstalt in Bezug -auf die Beförderung Antrag des Adressaten zwischen diesem und der Post-Anstalt ein des- | von Personen und Sachen zustehen sollen, die Beschränkungen welche fallsiges besonderes Abkommen getroffen worden ist. zu diesem Behufe dem freien Verkehre auferlegt werden und die Ver d. 55. Die Postverwaltung is, nachdem sie das Formular zum | pflihtungen, welche abgeschen von der Garantie hieraus für Ablieferungs\schein dem Adressaten hat ausliefern lassen; nicht ver- | die Postanstalt sich ergeben. Er is prinzipiell der wichtigste Ab- pflichtet, die Aechtheit der Unterschrift und des etwa N schnitt des ganzen Geseßes und erheischt deshalb vorzugsweise ein Siegels unter dem mit dem Namen des Adressaten unterschriebenen | näheres Eingehen. i und bezichung8weise untersiegelten Ablieferungsscheine zu untersuchen Der Inbegriff aller von der Staatspostanstalt in Anspruch ge- und die Legitimation desjenigen zu prüfen, welcher unter Vorlegung | nommenen ausschließlichen Beförderungsrechte pflegt mit dem des vollzogenen Ablieferungs\cheines, oder bei nicht deklarirten Sen- | Namen des Postregals bezeichnet zu werden. Da das Staatspost- guOn unter Vorlegung der Begleitadresse , die Aushändigung der | wesen im jeßigen Sinne neueren Ursprungs ist, so is auch dieses Sendung verlangt. ; E : Regal unter allen sogenannten Regalien das jüngste. Die Geschichte §. 56. Das Bundes-Präsidium is ermächtigt, durch ein von dem- | des Postwesens, auf welche hier niht näher eingegangen werden kann; selben zu erlassendes und mittelst der für die Publication amtlicher | zeigt, daß die Regierungen, sobald sie die Wichtigkeit regelmäßiger Be- Bekanntmachungen der Behörden bestimmten Blätter zur öffentlichen T ane von Briefen, Personen und Sachen erkannt hatten , fast Kenntniß zu bringendes Reglement , dessen Bestimmungen als cin | überall sehr bald das ausscließlihe Recht zu older Vesocberung in Bestandtheil des zwischen dem Absender oder Reisenden einerseits und | dem Umfange, welcher im öffentlichen Jnteresse und im speziellen der der Postverwaltung andererseits eingegangenen Vertrages erachtet wer- | Staatsverwaltung nöthig und ersprießlih s{ien, in Anspruch nahmen. den sollen, die weiteren bei Benußung der Posten zu Versendungen | Jn Deutschland is durch den Gegensaß zwischen Reichs- und Territo- und Reisen zu beobachtenden Vorschriften zu treffen , insbesondere | rial - Regierungen die Geschichte des Postregals eine besonders ver- 1) die Einlieferung der abzusendenden Gegenstände an die | wickelte geworden. Die Entstchung und Ausbildung der Fürstlich Post, deren Rükforderung von Seiten des Absenders und | Thurn- und Taxisschen Posthoheit und ihrer Kämpfe mit den Terri- die Bestellung der durch die Post beförderten Gegenstände | torial - Regierungen is in der Hauptsache bekannt genug. So viel ist

| sowie die Behandlung nicht bestellbarer Sendungen zu regeln; | gewiß, daß in Deutschland, mit alleiniger Ausnahme vielleicht einiger

G die Gegenstände zu bezeichnen, welche als zur Beförderung mit der | kleineren Gebiete, der Grundsaß überall in unbestrittener Geltung ost nicht geeignet zurügewiesen werden dürfen oder zurückgewiesen | war, daß das Postwesen dem freien Verkehre entzogen sei und ein werden müssen; 3) die Bedingungen und Gebühren für baare Ein- | gusscließliches Recht des Staates bilde. Daß ältere Gesecße über den zahlungen, Post-Anweisungen, Vorschußsendungen, Streif- oder Kreuz- spe iellen Umfang dieses Rechtes in Bezug auf den Transport von bandsendungen, Sendungen mit Waarenproben oder Mustern, offene | 3 ams Personen und Sachen meist keinerlei näher e Bestimmung Karten und recommandirte Sendungen, ferner für, e ETAO der | enthalten, ist aus den Anschauungen und Bedürfnissen jener Zeit erklärlich. ggyreßbriefe der Stadtbriefe und der Packete, beziehungsweise der | Die Staatspostverwaltung oder die an deren Stelle tretende

erthsendungen, durch Factage- Boten, so wie für die Landbrief-Be- | Taxis'sche Verwaltung nahm thatsächlih so viel Rechte in An- stellung zu beftinnmen; 4) die Estafetten - Beförderung zu ordnen; | spruch, als ihr nothwendig erschien und ließ im Uebrigen gewähren. 9) die Bedingungen festzuseßen, unter denen Reisende mit den ordent- n der Regel findet man daher in den Ländern, welche feine neuere

S

lichen Posten oder mit trapost befördert werden und zu bestimmen, ostgesegebung haben, M ae ces rOE gar beine ausdrüeck- immung Übe ostregal, ie ganz allge-

was auf den einzelnen Coursen an Personengeld zu entrichten ist; | liche Be Jostregal, o i auch 6) die zur Aufrechthaltung der Ordnung, der Sicherheit und des | meine, daß dem Staate allein die Errihtung von Postanstalten zu- Anstandes auf den Posten und in den Passagierstuben nöthigen poli- | stehe, höchstens noch_mit der näheren Beschränkung auf Beförderung zeilichen Anordnungen zu treffen. mit Wechsel der Transportmittel, was Personen und Sachen __ §. 57, Alle bisherigen allgemeinen und besonderen Bestimmungen | anlangt, während für Briefe die Beförderung durch die Staatspost über Gegenstände, worüber das gegenwärtige Geseh verfügt, soweit | überall in vollem Umfange thatsächlih in Anspruch genommen wurde. tian Bestimmungen nicht auf Staatsverträgen und Conventionen mit Mit steigender Entwickelung des Verkchrs und der volkswirth- em Auslande beruhen, werden hierdurch aufgehoben. ) aftlichen Anschauungen wurde dieser so zu sagen patriarchalische Zu- __ _§. 58. Das gegenwärtige Geseyß tritt mit dem 1. Januar 1868 | stand immer weniger haltbar. Das Bedürfniß fe ster geseßlicher Be- in Kraft. * immungen über den Umfang des Postregals trat au ieden hervor.

: Bei Zichung der Grenzen zwischen Freiheit des Verkehrs und Post-

Motive zu dem Geseß über das Postwesen. zwang sind aber Rücksichten verschiedener Art maßgebend.

Die Vorfrage, ob ein Geseß über das Postwesen des Nord- Zuerst meist finanzielle. Man hatte sehr bald erfahren; daß

deutschen Bundes überhaupt nöthig sci, muß im Hinblick auf Art. 48 | eîne gut geleitete Postverwaltung in verkehrsreichen Ländern eine nicht

er Bundesverfassu lem das Postwesen für das ge- | zu verachtende Finanzquelle sei, und war daher im Allgemeinen nur sammte Gebiet des Norddeutschen Bundes alé elnbeltlihe Staats- | geneigt, den gegenüberstchenden Anforderungen \o weit nachzugeben,

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