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Die Kataster find von der Forstverwaltung gemeindewweise zu ent- werfen und der betreffenden Fixations - Kommission zu übergeben. Ueber ihre Einrichtung hat der Finanz-Minister das Nähere zu bestimmen
. §. 12. Die Kommission hat den Kataster - Entwurf zu prüfen, festzustellen und während ciner ahtwöchigen Frist zur Einsicht der Be- theiligten öffentlich iu der Gemeinde auszulegen.
Die Frist ist unter Hinweis auf die Bestimmungen dieses Para- graphen in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu machen.
§. 13. Bis zum Ablaufe der im §. 12 bezeichneten Frist steht es den Betheiligten Si, gegen die Richtigkeit der in den Kataster - Ent- wurf aufgenommenen Eintragungen oder wegen unterlassener ver- meintlih erfordexliher Eintragungen bei der Fixations - Kommission zu reflamiren. Nach Ablauf dieser Frit hat die Kommission die von den Betheiligten etwa erhobenen Reclamationen der Forstverwaltung zur Erklärung mitzutheilen.
§. 14. Jn Ansehung derjenigen Holzberechtigungen , wegen deren von den Betheiligten Reclamationen gegen den Entwurf nicht erhoben find, erlangt der leßtere mit dem Ablaufe der Reclamationsfrist der- gestalt verbindliche Kraft, daß Abänderungen desselben von keiner Seite weiter verlangt werden können.
F. 15. Ueber die erhobenen Reclamationen hat, nach Eingang der Erklärungen der Forstverwaltung und nachdem nöthigenfalls die Reklamanten nochmals gehört worden sind, die Fixations-Kommission zu entscheiden. j i :
F. 16. Die mit dieser Entscheidung unzufriedene Partci kann behufs Verfolgung ihrex weitergehenden Ansprüche den Rechtsweg betreten.
Bei Strafe des Ausschlusses müssen die Klageanträge innerhalb einer von dem nicht mitzurechnenden Tage der Eröffnung oder JZu- stellung an zu berechnenden Frist von 8 Wochen bei dem Gericht ein- gereicht werden.
§. 17. Jnusorveit das Kataster dem Vorstehenden gemäß durch Fristablauf oder durch rechtskräftige Entscheidung der Fixations-Kom- mission beziehungs8weise der Gerichte verbindliche Kraft erlangt hat, dient dasselbe fortan für die Beurtheilung des Vorhandenseins und der Ausdehnung der Bauholzberechtigung zur aus\hließlichen Grundlage.
Das somit für immer ab festgestellte Kataster soll für jt c Gemeinde doppelt ausgefertigt, von der Vixations-Konunission beglau- bigt, demnächst aber das cine Exemplar bei der Forstverwaltung, das andere bei dem betreffenden Gemeindevorstand aufbewahrt werden.
ÿ. 18. Die Kosten des in den §§. 11——17 angeordneten Katastri- rungs-Verfahrens sind aus der N zu bestreiten. Die Kosten des etwa eintretenden gerichtlihen Verfahrens sind denselben nicht D,
B. Een Über die Abgabe des Bauholzbedarfs.
§. 19. Der Bedarf an Fichtenbauholz, auf dessen a sich die Berechtigung nah den Bestimmungen unter A. erstreckt, wir den Berechtigten gegen Bezahlung der im Kataster aufgeführten Gegen- E und der Bereitekosten , eins{hließlich etwaiger Rükerlöhne, nah Selbstkostenpreis in rundem Zustande (Blöcke, Stämme und Stangen) im Walde verabfolgt.
Soweit eine Abgabe von Holz zu solchen Zwecken stattfindet, zu welchem sogenanntes Sägemühlen-Material zu verwenden ist , ist die Forstverwaltung befugt , dieses Holz anstatt im Walde, im geschnitte- nenen Zustande auf der Sägemühle gegen Erstattung der Fuhrkosten vom Walde nach der Sägemühle und der Herstellungskosten zu ver- abfolgen und anzuweisen.
§. 20. Die Forstverwaltung hat dur öffentliche Bekanntmachung allgemein die Termine vorzuschreiben, bis zu welchen die Gesuche um Abgabe von Bauholz in jedem Jahre eingebracht werden müssen.
Gesuche, welche nach diesem Termine eingebracht werden, können,
sofern es sih nicht um unvorhergesehene eingetretene, dringliche Be- dürfnifse handelt, und die Holzabgabe noch möglich ist, worüber allein die Forstverwaltung vorbehaltlich des Rekurses an den Finanzminister zu entscheiden hat, auf Berücksichtigung bei der Holzabgabe des bc- treffenden Jahres keinen Anspruch machen. __ Die Gesuche find bei dem zuständigen Nevierforstbeamten schrift- lich oder zu Protofoll cinzubringen und mit den erforderlichen, von einem Zimmermeister anzufertigenden Holzanschlägen, \o wie, wenn ein Neubau in Frage steht, den nöthigen Grundrissen, Standrissen und Situationsplänen zu begleiten.
F. 21, Die Forstverwaltung hat über das Gesuch zu befinden. Gegen die Entscheidung der Forstverwaltung steht dem Abgewiesenen der Rekurs an den Finanzminister zu und gegen dessen Entscheidung der C: offen.
g. 22 oweit die Anforderungen als begründet und zulässig anerkannt sind, is von der Forstverwaltung wegen der Anweisung des abzugebenden Holzes die nöthige Verfügung zu treffen. Die An- weisung erfolgt an die Einzelnen in einem den E eet Ba A bekannt zu machenden Termine, und zwar für die nicht erschienenen Empfänger ohne deren Mitwirkung dadurch, daß der anweisende Forst- beamte das Holz mit dem Namen des Empfängers bezeichnet. Vom Augenblicke der Anweisung an steht das Holz auf Gefahr der Enm- pfänger. Dasselbe muß bei Vermeidung der durch die forstpolizeilichen Vorschriften angedrohten Strafe innerhalb der von der Forstverwal- tung allgemein zu bestimmenden Fristen vom Orte der Anweisung abgefahren werden. :
§. 23. Das zu bestimmten baulichen JZwecken abgegebene Holz muß innerhalb eines Zeitraums von 2 Jahren, vom Tage der An- weisung an, dem Zwecke der pr gemäß, verwandt werden. Die Forstverwaltung ist befugt, diese ia zu controliren. Erfolgt die anshlagsmäßige Verwendung innerhalb dieser Frist nicht , so hat der berechtigte Empfänger außer den nach den forstpoli cilichen Vor- schriften verwirkten Strafen den einfachen Werth des Dolzes an die Forstverwaltung zu zahlen.
ÿ. 24. Bei den Holzanschlägen (F. 20) ist das. aus d y und Anlagen, welche reparirt oder aae iverden solle den winnende noch brauchbare Bauholz mit zu berüsichtigen. qi qe: Bauzweken untaugliche Holz dieser Art, so wie die beim Bay 1, brauchbaren Abfälle von dem abgegebenen neuen Bauholz verblei dem Berechtigten zur freien Verfügung. iben
g. 25. oll in Zukunft ein Gebäude, welchem nach den Besti mungen dieses Gesebes eine Bauholzberechtigung zusteht, über di e Kataster verzeichneten Dimensionen hinaus vergrößert, oder der 4 4 umgebaut werden, daß der Bauholzbedarf desselben dadur vid werden würde, so ist die desfallsige Absicht von dem Bauherrn hi Vermeidung einer Geldbuße bis zu 10 Thlr. vor Beginn des Vq 4 Per Fung Ai L a M GMMe Gg zur Anzeige jy ringen. in Anspruch auf Abgabe von Bauholz für die Era rung findet nicht statt. 5 A N Erweitt
III, Berechtigung auf den Brennholzbedarf.
§. 26. Auf die im Bezirk jeder Gemeinde erfolgende Brennholz. Abgabe steht das Recht der politischen Gemeinde zu. Ausgeschlossen davon is jedoch: a) die Brennholz-Abgabe an die im aftiven N mittelbaren Staatsdienste stehenden Beamten, einschließlich der Unter: beamten der fiskalishen Werke und der Königlichen Behörden, auf welche die gegenwärtige“ Verordnung keinen Bezug hat, b) die Brent holzabgabe für Gebäude, Beamte und Diener der Kirchen- und Schul- gemeinden , bezüglich deren das Recht der betreffenden Kirchen: oder Schulgemeinde zusteht.
. 27. Die der politischen Gemeinde nach §. 26 gebührende Brenn: Holzabgabe soll für die Zukunft in einem unveränderlichen, und gu im Falle cines durch Zuwachs der Bevölkerung vermehrten Bedarfs nicht zu erhöhenden, in Maltern von 80 Kubikfuß hannöversches Maß festzustellenden Aversum bestehen, welches gleich i der im jährlihen Durchschnitt in den fünf Jahren vom 1. Juli 1862 bis dahin 187 A abgegebenen Malterzahl, mit dem m §. 28 vorgeschriebenen
uschlage.
__§. 28. Für den Wegfall der den Einwohnern des Oberharzes bisher adet Entnahme von Raff- und Leseholz, trockenen Stan- gen, Abraum und Stufen, wird die im §. 27 bezeichnete Malterzahl um 5 pCt. desjenigen Holzquanti, welches nach desfallsiger Festseßung der Fi ations-Kommission auf den häuslichen Bedarf im Gegensate zum Bedarf für gewerbliche Zwecke zu rechnen ift, erhöhet.
ÿ. 29. Die eststellung der Aversa für die einzelnen Gemeinden soll durch die Fixations- Kommissionen unter analoger Anwendun der in den Fg. 11—18 elen Vorschriften; jedoch unter Beobach u folgender näherer Bestimmungen und Modificationen bewirkt verden :
1) Von der Forstverwaltung sind für jede Gemeinde die für die Geststellung des Aversi erforderlichen Uebersichten und Bert auf- zustellen und der Fixations-Kommission mitzutheilen.
2) Dieselben werden nur dem Gemeinde-Vorstande unter der Eröff- nung mitgetheilt, daß ihm freistehe, innerhalb einer 8wöchigen, vom Tage der Mittheilung an zu berehnenden Frist Einwendungen gegen die Richtigkeit derselben zu erheben.
§. 30. Das festgestellte Aversum wird alljährlich der betreffenden Gemeinde gegen Bezahlung nur der Bereitekosten einschließlich etwaiger Rücckerlöhne nach Selbstkostenpreis im Walde verabfolgt. Soweit A abgegeben wird, soll jedoch nit die roirkliche Auslage an Bereite osten, sondern nur ein Drittel derselben erstattet werden. Mindestens ein Drittel des Aversi soll in Scheitholz nach Maßgabe der im Jahresschlage vorkommenden Holzarten abgegeben werden. Unter Scheitholz wird solches Holz verstanden, welches vor dem Spalten am dünneren Ende 6 oder mehr Zoll hannöversches Maß im Durchmesser hat. E
_§. 31. Die Abgabe der Aversa beginnt für die einzelnen Ote meinden, für welche die endgültige Feststellung derselben erfolgt is mit dem auf die Feststellung folgenden 1. Oktober.
. 32, Das dem Vorstehenden gemäß an jede Gemeinde gelan gende Brennholz ist, soweit erforderlich, zur Befriedigung des häus- lichen Bedarfs alljährlih unter die im Gemeindebezirke wohnenden Gemeinde - Angehörigen, mit Ausnahme der im F. 26 sub a und b bezeichneten , gegen Erstattung der gehabten Auslagen und Kosten zu vertheilen. Ueber den Maßstab der Vertheilung unter die einzelnen Gemeinde- Angehörigen if für jede Gemeinde von der Gemeinde- Be hörde unter Leitung der Obrigkeit cin Regulativ aufzustellen, welches der Genehmigung der Regierung unterliegt.
§. 33. Die im §. 26 sub þ bezeichnete Brennholzabgabe soll eben- falls nah den in den §F. 27 und 29 enthaltenen Grundsäßen und Vorschriften, jedoch ohne den im §. 28 erwähnten Zuschlag, für fa Kirchen- und Schulgemeinde auf ein jährlich abzugebendes Aversum fixirt werden.
__§. 34. Wegen der Abgabe und Anweisung des Brennholzes an die berechtigten Gemeinden kommen die Vorschriften in al. 2 undd des §. 22 zur Anwendung.
…__§. 35. Wer den vorstchenden Bestimmungen nach, Brennholz für den eigenen Bedarf überwiesen erhält, ist befugt, willkürlich dal über zu disponiren. Die Regierung kann jedoch im Wege der Polizel Verordnung, allgemein oder für einzelne Gemeinden besonders, die Dé- fugniß zu einer anderen Verwendung des Holzes, als zum eigenen Veuerungsbedarf beschränken oder aufheben.
._ Berechtigung auf den Nußholzbedarf. 7 §. 36. Das Recht auf die an gewverbtreibende und sonstige Si wohner des Oberharzes geleistete Nußholzabgabe steht den politischen Gemeinden & und soll dur eine an die Leßteren zu leistende Kapita? zahlung na folgenden näheren Bestimmungen abgefunden werden:
Unter Nußholz ist dabei verstanden, alles an Gewerbetreibendt zur Verarbeitung in ihrem Gewerbe, insbesondere zur Herstellung von Geräthen, Gerüsten u. \. w., ferner alles an die Einwohner zul
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enen Verarbeitung und Verwendung abgegebene Holzmaterial, ohne
Merschicd der Sortimente mit Aus\{luß des zu Bauzweken oder
um Heizen abgegehenen Holzes. |
E 6° 37, Behufs der bfindung is zu trennen:
1) die Nußholz - Abgabe an Tischler, Büttner, Rademacher und Fenstermacher;
9) die Nu oa gabe an sonstige gewerbtreibende und nicht ge- werbtreibende Eimwohner.
g. 38. Bei Berechnung der Kapitalabfindung für die im §. 37
aub 2 bezeichnete Nußholzabgabe foll für jede Gemeinde der Natural- |
|
hetrag zum Grunde gelegt werden, auf welchen sich diese Abgabe in |
der betreffenden Gemeinde im Durcschnilt der 5 Jahre vom 1. Juli 1862 bis dahin 1867 belaufen hat. Der ermittelte Naturalbetrag ist nah der nachstehenden Werthtaxe auf eine Geldrente zu reduziren, von welcher der nach demselben Durchschnitt zu berechnende Betrag der dafür aufgekommenen Zahlungen an Accidenz und Forstzins in Ab- zug zu bringen ist. Der zwanzigfache Betrag dieser Rente stellt die der betreffenden Gemeinde zu gewährende Kapitalabfindung dar, pr. 1 Kubikfuß
gr. Nußholz- und Kohlentaxe. reiner Holz- I Nadelholz. werth.
1) Fichten-Nußholz «ald Laie ded s dH d « «euie ind en 4,6
2) Sägemühlen-Material (gut und stark) 6
3) Kleine Nußhölzer, als doppelte und einfache Latten-\ häume, Lattenknüppel, Baumstangen, Hopfenstan- gen, Bohnenstangen, Erbsenstiefel, Wegweiser, 4-, 5- und G6lachtrige Fahrtenbäume, Karrengestell- häume 2c.
I. Laubholz.
1) a, Eichen-Nußholz zu HackeklöÞen, Schmiedeklößen, u Rademacherhölzern b, Eichen-Knüppelholz pro Malter 1 Thlr. 11 Gr. c. » Astholz pro Maltcr .….. — » 13 » 2) Buchenholz, 3 bis 8 spännig-Buchen-Nußholz zu I MIN zu Hacke- und Schmicede- óPen 2c. 3) Sonstiges Laubholz-Nußholz. e... 4) Gr. und fl. Bandstöe III, Kohlen. 1) eine Karre Fichtenbaum-Knüppel- )
fohlen 3 Thlr. 6 Gr. 2) eine Karre Fichten- Stuckenkohlen — » 18 » 3) eine Karre Buchen-Baum-Knüp-
_ pel-Stuckenkohlen 2.8 A 4) eine Karre Fichten- und Buchen-
Ast- und Stöerkohlen........... — » 24 »
F. 39. Die Kapital-Abfindung für die im §. 37 sub 1 bezeich- nte Nußholzabgabe is ebenfalls nach den im §. 38 aufgestellten Grundsäßen, zunächst für die einzelnen Gemeinden, demnächst durch Adition der so gefundenen Summen in einer Gesammtsumme für alle Gemeinden des Oberharzes zu ermitteln. ;
Der Antheil einer jeden Gemeinde an dieser Gesammtabfindung bestimmt \sih nach dem Verhältnisse, in welchem nach dem Ergebnisse dr Vertheilung lebßtvorhergegangener P S die Einwohner- Mt rigen zu der Einwohnerzahl des ganzen Oberharzes gestan- (n hat. / ,
2 40. Die Feststellung des Betrages dieser Kapital-Abfindungen §. 38 und 39) soll erfolgen durch die Fixations-Kommissionen nach din im §. 29 gegebenen Vorschriften. Die Berechnung der im §. 39 byzeichneten Gesammtabfindungssumme auf Grund der im Verfahren vor den Fixations - Kommissionen festgesiellten Spezialsumme für die inzelnen Gemeinden, sowie die Vertheilung der ersteren unter die ein- #lnen Gemeinden erfolgt durch die Regierung mittelst eines Beschlusses, qegen welchen unter Auss{chluß des Rechtsweges nur ein Rekurs an
den Oberpräfidenten zulässig ist, welcher von der sih- beschwert erach- |
tenden Gemeinde innerhalb einer dreiwöchigen Frist nach Zustellung des Beschlusses zu erheben ist. d |
F. 41, Wegen der Auszahlung der Kapital - Abfindungen wird Folgendes bestimmt : 1) die Kapital-Abfindung für die im F. 37 sub 2 gzeihnete Nugholzabgabe soll für jede Gemeinde, für welche die end- \lltige Feststellung erfolgt ist, an dem auf die leßtere folgenden 2. Ja- nuar ausgezahlt werden. Von diesem Zeitpunkte an findet eine Nubholz - Abgabe dieser Art nicht weiter statt. 2) Die Kapital- bfindung für die im §. 37 sub 1 bezeichnete Nußholz - Abgabe oll an sämmtliche Gemeinden gleichzeitig und zwar in 4 gleichen Raten neb| 5 pCt. Zinsen des jedesmaligen Rückstandes erfolgen, von welhen die erste an dem auf die endgültige Feststellung der Kapital- findung folgenden 2. Januar, jede folgende Rate ein Jahr \pâter 8 ist. Die Nußtholzadgabe cessirt mit dem Fälligkeitstermine der
en Rate. : |
F. 42. Ueber die den Gemeinden geleisteten Kapitalabfindungen
seht denselben die freie Disposition in gleicher Weise zu, wie über das
\nstige Gemeinde-Vermögen. . Berechtigung auf den Bedarf an Holzkohlen. F. 43. Auf die Holzkohlenabgabe an die im §. 26 sub a. bezeich- uten Empfänger findet die gegenwärtige Verordnung keine Anwen- ung, Die Holzkohlenabgabe an die im §. 26 sub b. Bezeichneten ute fine ‘denselben Grundsäßen wie die Brennholzabgabe an die- 1 fixirt. 5 F. 44, Das Reckst auf die an gewerbetreibende und fonstige Ein- wohner des Oberharzes, mit Ausnahme der im §. 43 bezeichneten und 1 Bergschmieden geleistete Holzkohlenabgabe steht den politischen Ge-
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meinden zu, und soll durch eine, den ug. ; Zahlung abgefunden werden. Es fommen dabei in Betreff der Grundsäze für die Ermíttelung
| des Abfindungs - Kapitals, seine Vertheilung und Auszahlung an die
einzelnen Gemeinden, sowie in Betreff des dabei zu beobachtenden Verfahrens die Vorschriften zur Anwendung, welche in Beziehung auf die Abfindung der im §. 37 sub 1 bezeichneten Nußzholzabgabe ge-
| geben find.
j VI. Shlußbestimmungen.
_§. 45. Der §. 195 der Gewerbe - Ordnung vo:n 1. August 1847 wird aufgehoben. Auf den Gewerbebetrieb auf dem Oberharze fin- den rc die allgemeinen Vorschriften der Gewerbegeseßgebung An- wendung.
§. 46. Der Finanz - Minister und der Minister des Jnnern wer- den mit Ausführung der gegenwärtigen Verordnung beauftragt. Urkundlich unter Unserer F epenandigen Unterschrift und bei- el. '
| gedrucktem Königlichen Jnfsieg
Gegeben Schloß Babelsberg, den 14. September 1867. (L, S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Frhr. v. d. Heydt. Gr. v. Jhenpliß. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg.
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Das 95. Stück der Geseßz-Sammlung, welches heute aus- gegeben wird, enthält unter
Nr. 6830. den Allerhöchsten Erlaß vom 29. Juli 1867, be- treffend die Ausführung der Eisenbahnverbindung zwischen den rechts- und linksrheinischen Eisenbahnen bei Düsseldorf und Neuß, nebst fester Rheinbrücke bei Hamm, durch die Bergisch- Märkische Eisenbahngesellschaft; unter
Nr. 6831. die Verordnung , betreffend die Errichtung einer General-Kommission für das Gebiet des vormaligen König- reihs Hannover und die Auflösung der in Hannover bestehen- den Abtheilung des Ministeriums des Jnnern für Berufungen. Vom 16. August 1867 ; unter
Nr. 6833. den Allerhöchsten Erlaß vom 2. September 1867, betreffend die Genchmigung des Tarifs, nach welchem die Ab- gabe für die Benuzung der Oderschleusen bei Cosel, Brieg, Ohlau und Breslau zu erheben is; unter
Nr. 6833. den Allerhöchsten Erlaß vom 11. September 1867, betreffend die in dem vormaligen Kurfürstenthum Hessen und den früher Königlich bayerischen Landestheilen, mit Ausschluß der Enklave KaulSdorf, bis zum 1. Januar k. J.- noch abzuhal- tenden Schwurgerichte, und unter
Nv. 6834. den Allerhöchsten Erlaß vom 16. September 1867, betreffend die Ueberweisung des vormals Kurhessischen Staats- shaßes an den kommunalständischen Verband des Regierungs- bezirks Kassel.
Berlin, den 21. September 1867.
Debits-Comtoir der Gesez-Sammlung.
Veinifcertum der geiftlichen , Unterrihts- und : Medizinal -Ængelegenheiten. Der Regierungs-Medizinal-Rath Lambert is der König- lichen Regierung in Cassel überwiesen worden.
Der Sanitäts-Rath Dr. Wicke zu Bleckede ist zum Land- Physikus der Amtsbezirke Bleckede und Neuhaus i. L. ernannt worden.
Der prafktishe Arzt Dry. Koehler zu Neuenhaus if zum Landphysitus der Amtsbezirke Bentheim und Neuenhaus er- nannt worden.
Die Berufung des ordentlichen Lehrers am Gymnasium in Glag, Dr. Gotschlih, zum Oberlehrer am Gymnasium in
Beuthen O. S., ist genehmigt worden.
Finanz - Minifterium. B.eranniima Gu #44.
Da die uns zur Verausgabung überwiesene zweite Emission von Sczaß - Anweisungen zu einem halben Prozent Agio voll- ständig vergriffen ist, bringen wir dies zur Vorbeugung weite- rer Nachfrage hiermit zur öffentlichen Kenntniß.
Berlin, den 21. September 1867.
Königliche General -Staats - Kasse. Geim. Toeche.
Reich8tag des Norddeutschen Bundes. Tagesordnung für Dienstag, den 24. September. 7. Plenarsizung. Vormittags 11 Uhr. Schlußberathung über den Antrag-der AbgeordnetenMiquél
und Genoffen.