1867 / 225 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Nr. 28); 2) die nach dem Staatsvertrage vom 9.,/27. Mai 1833 mit Geseßesfkraft in der vormaligen Landgrafschast Hessen eilgeführte kur- hessische Brandkassen-Ordnung vom 27. April 1767, sowie die nach- hexigen geseßlichen Bestimmungen in Bezichung auf die gedachte eneral-Brandversicherungs-Anstalt für das Gebiet des ehemaligen Kurfürstenihums Hessen (Landgräfliches Regierungsblatt von 1559 Nr. 7); 3) das Geseß vom 8. Juli 1562, betreffend die Zusammen- legung der Grundstücke, Theilbarkeit der Parzellen und Feldwege- anlagen (Landgräflich hessisches Regierungsblatt Nr. 9). Die in dem Geseße vom 8. Juli 1562 der vormaligen Landes-Regierung zu Homs- burg beigelegten Befugnisse werden der Regierung zu Coblenz und zwar R E E Innern übertragen. Der Rekurs (Art. 24 a. a. O.) O geht an das Revistonskollegium für Landcs- Die Bestimmung des F. 18 der Gemeinheitstheilungs - Ordnung für die Rheinprovinz vom 19. Mai 1551 (Geseß - Saniml. S. 371) findet , soweit sie der Ausführung des Gescßes vom 8. Juli 1862 ent- gegensteht, im Gebiet des Oberamts Meisenheim keine Amwendung. . 4. Bis zur Vereinigung des Oberamts Meisenheim mit einem altpreußischen Kreise und bis zur Einführung ciner gemeinsamen Krei®- E auf Grund der Kreisordnung für die Rheinprovinz und Westfalen vom 183. Juli 1827 (Geseß - Sammlung S. 117) und der dazu ergangenen ergänzenden Bestimmungen bleibt der bisherige Be- irksrath mit der Verwaltung der vorhandenen Bezirks-Anstalten des beramts nach“ Vorschrift des Geseßes Über die Bezirksräthe vom 9. Oktober 1849 und des Gesebes/ betreffend die Verfassung des Land- as bezichungoweise die Bezirksräthe vom 20. April 1852, etraut. ; Sobald dagegen das Oberamt seine geseßliche Ver de Kreistage erhalten haben wird, E A O B Laib@ L Ce auf diejenigen Mitglicder des cistages als besonderen Konvent sür diesen Zweck U lche de Oberamt S E nt für diesen Zweck über, welche dem Bei den Geschästen und Verhandlungen dieser ständischen Vertre- ter des Oberamts führt der Landrath des Kreises E Us fugnissen den Vorfiß, welche ihm der kreisständischen Verjammlung gea er sind. L 5 Die Verzinsung der durh den Ausbau der Bezir straßen i Oberamte entstandenen Schulden des Leßteren L R NN ine Tilgung dieser Schuiden im Wege der Amortisation is allein von denjenigen Gemeinden zu bewirken, welche seither die Bezirks-Corpo- ration deò Oberamtes Meisenheim gebildet haben. Auch fällt die Un- terhaltung der Bezirksstraßen selbst den gedachten Gemeinden zur Last E ey M E auch dieser Straßen auf den Bezirks- aßcn-¿Fonès na nhörung des Provinzial-Landtages - A ) g Provinzial-Landtages vou Uns ge- F. 5. Die Verwaltung der Ortsarmenpsflege in dem Gebiete des Oberamts Meisenheim verbleibt den M IO T Se Ats s waltung der Bezirks-Armenpflege der Bezirts-Armenkommission Die Kommissionen behalten die dur) die Verordnung voin 195. Oftober 1832 (Landgräflich hessisches Amtsblatt von 1532 Nr. 45) ihnen ge- gebene Zusammenjeßung und Üben die durch diese Verordnung ihnen Meggen L Ne L? insoweit aus, als dieselben de ezirke des Ober eingeführte indische seße n E z Oberamts eingeführten altländischen Gejeben _§. 6. Der Erlaß der erforderlichen Ausfül s - Instructionc bleibt den E Nt LOnini een O M R F. 7. Gegemwärtige Vercrdnung tritt an dem Tage in Kraf Eg ri O URg U G ge 1n Kraft, an s air vir e B enthaltende Stück der Geseß-Sammlung in Berlin Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändi r\chri beigedructtem Königlichen Infiegel, C Sei an. U Gegeben Baden-Baden, den 20. September 15867.

(L. S8.) Wilhelm.

Gr. von Bismarck-Schönhausen. Frhr ‘r H

j . Frhr. von der Heydt.

Gr. von Jßbenpliß. von Mühler. "Gr. zur ¿1 ACuAs von Selchow. Gr. zu Eulenburg.

Verordnung, betreffend die cxekutivische Beitreibung der direkten und indirekien Steuern und anderer öffentlicher Abgaben und Gefälle Kosten 2c. Seitens der Verwaitungsbehörden in den durch die Gefeß vom 20. September und 24. Dezember 15866 mit der preußischen Monarchie vereinigten neuen Landestheilen E Vom 22. September 1867.

Mir Tit : y n eé, T, oon Gottes Gnaden König von Preußen 2c. fahrens bei Ei Herstellung eines gleichmäßigen, möglichst einfachen Ver- L Ac E A der direkten und indirekten Steuern und ande- P e L Uta bie ed 2c. von Seiten der Ver- 24. Dezember 15866 (Gescß-Samml für ReR S 20. September und mit der preußischen Monarchie vereinigten C N E und 876) ‘en Antrag Unseres S ivie, as E N auf

F. 1. (Allgemeine Grundsäße) Der exekutivischen Beitreibung im administrativen ege nach den Vorschriften dieser Verordnun 2 r liegen. 1) alle Abgaben und Gefälle, welche an den Staat T N y Rteit N E a) die direften Steuern, namentli ‘dix L E Einkommen- und Gererbe- E 1 Staats-, Gemcinde- oder C1841 Zwecken ausgeschriebenen Beischläge zu diesen Steuern; b) L ten Steuern, die Wege-, Brücken-, Fähr, Waage- und Krahngelder die Kanal, Schleusen-, Schifffahrts- und Hafenabgaben, die Nieder:

Abgaben - Erhebungen ; j cs : gen; ec) die Postgefäll s Abra Abgabe Jon dg) Eisenbahnen P Bergwerkssleute Lth ; welche an die unter staatlicher Ver i 2)a Fir zu entrichten sind; 3) diejenigen dffentlicen Abd gün del Ini E Corporationen, so wie an ständische Kassen 51 welhe a1 oder zur Unterhaltung öffentlicher Anstalten, bezichungsweise eeiVten solchen angestellten Beamten aufzubringen oder r D der qn afffeutticher Anstalten oder Einrichtungen zu erlegen id, 4 enußung s öffentlichen Brandkassen zu entrichtenden Beiträge; 5) vie die qn BVerwaltungs- und Auß®einanderseßungsbehörden festgeseßte * O aller Art, Kosten, Geldstrafen und Entschädigungen , 6) die Oeblihren L OPTUSeRSN! mit Einschluß der Gefälle der Klostergutsv AUAIE in Hannover, sofern dieselven nach den Vorschriften im § 49 waltun N AIA wegen verbesserter Einrichtung der Provinzial der Ver Und Finanzbehörden vom 26. Dezember 1808 (‘Geseb Se, Volize für 1817, S. 282) und den dazu ergangenen ergänzenden B aumnnlun, gen ohne gerichtliche Klage auf Grund bloßer Zahlungsbe estimmun: trieben werden können; 7) die Geldbeträge für Lei gSbefchle beige rungen, well » frucht jeldbeträge für Leistungen oder Li teten A fer E Me geblicbener Aufforderung des Verpflit, el * dessen Rechnung durch Dritte im e reie E geführt werden (F. 2). J ) te im Auftrage der Behörde aus. . 2. Wenn es fich um die Leistung v i Va I S L on Hand Bent; Interesse des Staats 2c. Dane, so steht ber Betialiu essentliden falls der Verpflichtete es auf Execution ankommen läßt bie B defi L Mare Lied M F MLURA durch den Verpflichteten chen, oder aber die Handlung, sofern die n MR E werden kann, für 9téiirng des ‘Vetvfliiet, bind cinen Dritten ausführen, beziehungsweise - bei Liefe M nicht gerade auf bestimmte, im Besi e bei Lieferungen, sofern L A: , im Besiße des Verpflichtet indli Stücke ankommt, die zu liefernd j E O T en Gegenstände für R Verpflichteten ankaufen 3 : i r Rechnung des u lassen. Von der leßteren Befugniß if | allen Fällen Gebrauch zu machen, i a Sena sis I L jen, in welchen es an der die Leistung durch einen Dri in! Vev? an der Gelegenheit Y 1 Dritten bewirken zu la i | Obr Merv ilt bléle i Jedoch Nets zuvbr D Al Meunte l d : doch stets zuvor durch ein Mand ner Ausführung der {huldigen Lei ) ein Candal zu eige i 4 j Leistung aufzufordern d / fern nicht Gefahr im Verzu r l AITON \0: destens acht Tagen. zuge obwaltet, mit „einer Frist von min- Fordert die Behörde die Lei Ans : A ns ere ad dem Etmaeit der Auffichtsbebörde von du Willen des Verpflichteten ab, so ist Leßterer durch ( S ém bis zur Summe von Einhundert Th E Ss nhundert Thalern gesteigert werd Fs (F. 1 Nr. 5), oder aber dur P ( gesteigert werden können ) Personalarrest v | 8 vierwödhe Mare dazu anzuhalten. A E s Soll die Leistung durch cinen Dritten ge ind di Ebe L n geschehen, \o die d dein Vero al von Her E vorlätisig festzusehen ub vos Ï Sd. CT cinzuzichein ( G! Nr 7) vorbel [tli \ Dey Ï lichen Einziehung desjenigen Betrages, Um chaltlich der nat ; ziehung desjenigen Betrages, um welchen die Kosten der wirk: A ena sich ct1va höher herausstellen werden E e . D, as Zwangsverfahren wird von den mi i ini a z ( n den mit d / A L ion Q An angeordnet e ate e 0 die ihnen beigegebenen Exekutoren oder die cnigen antitens deren fle Nd als (old Ex oder die enigen Ve- 7 A er zu bedienen haben geführt. die Fälle aber, in : d au ael, ausgefuhrt. Ful 1 in welchen den Ersteren keine bestimmt Ausf rung der Execution dienenden Beamte Mnteisagur B ; C ; amten zugeordnet find T i chen die Aufsichtsbehörde se ; zug et sind, oder in wel: / ) de selbst die Execution verfü i S E ohe, So Ae SLeCUion verfügt, hat diese aud Saab der den Beamten zu bestimmen, von welehem das behörden i s O LLRA C, Laie A EP E Lat genen Organen zur Zwangsvollstreck Er Ank M selben berechtigt, die Gerichte wegen Vollst ECEUN, TEOLE M O S ; ( te wegen Vollstrecck T gerichtli Execution zu requiriren j streckung der gerichtlichen ¡ Und haben die Gerichte solchem Antrage statt zugeben, ohne die Rehtmäßigkeit der Forderung i hem Antrage fiat zichen zu dürfen. ztmäßigkeit der Forderung ihrer Prüfung unter §. 4. Ueber die Verbindlichfkei F y keit zur Entricht * qeforde ç h L O e 2A tung der geforderien bgben und die Befugni zur Anordnung des eingeseitcien Juan S det dcx echtsweg nur nah Maßgabe de “hierüba unterm 16. d. M. ergan 4: NUX ag, ANCaugans Der L S: 1515) siatt. gangenen besonderen Verordnung (Geseß-Samml. Zegen vermeintlicher j i Mängel des Verfahrens , dieselben mögen e O e Ausführung oder die rad e abgepfändeten Sachen zu den pfändbare 31 (ffe ) ; ; n gehören, betressen R nur die Beschwerde bei der Vorgeedien Dlelfttcbde d ‘t f zuralsa N Verfahren angefochten wird ‘9, e Exekutoren müssen bei ihre1 tlicben- Verri n den empfangenen schriftli hren amtlichen Verrichtungl!

( ichen Auftrag bei bre Schuld ner auf Verlangen vorzeigen. [og sich führen und dem Sh? sie pee guillichen Verhandlungen und Anzeigen haben insoweit alf

As ihnen übertragene Einziehung der Gefälle bezichen, bi? Par WEiT oe des Gegentheils vollen Glauben. M: Tren müssen eidlich verpflichtet werden. Ablauf N ie Einleitung des Zwangsverfahrens kann sofort nad x auf der geseßlich feststehenden oder den Schuldnern besonders be E Ingen Sa ungS me stattfinden . 7. An denjenigen Tagen, an welchen nacl nen Anord , / 4 És. : ) erlassenen Anoll nungen, Page der Behörden und iieluer Betten nid MTTONe Men sollen, darf fein Executionsakt vorgenommen werd!

Mährent gegen Juden am Sabbath und an jüdischen Festtage! e MANLn A, B, ate Md Mette, N ged ne weldt Gefahr i V Landwirthschaft beschäftigen, Executionen nur, we? S irten, 57 U is, eingeleitet, fortgeseßt und ausgeführt werd Ra, Gefahr im Verzuge sei, hat die, die Execution ano ün Ba örde zu bestimmen. Beschwerdeführungen über diese Bestinb n Z as den Lauf der Execution nicht. Für die Saat werd vier Nr: und Herbst jedesmal vierzehn Tage, für die Ernt

er Wochen in derjenigen Jahreszeit, in welche nach der Oertlichk!

lagegelder, Quarantainegebühren und Pachtgelder für verpachtete

Saat und Ernte hauptsächlich zu fallen pflegen, freigelassen.

g. 8 Bei der Ee E o oie übe gegen aktive Militai e

nen und pensionirt gung de E ita bes April d. J. ührten

v , (4 1 c theilen E gef

9, (Mahnung und Exccutions - Ankündigung.) ner durch einen von der

r fompetenten

ffiziere sind die Über

ÿ

der Execution muß jeder Schuld

im P / dert werden , die

Tagen einzuzahlen y lássigen Zuwangsmilt

‘Die Vorschriste und flassifizirten Ei

6: 10

zwangsvollstreckung

mit der sriftlichen

hetreffenden Behörde

Schuldner Exekutor mut

un : L M 5 bezeichneten Behörde auszus( darin speziell verzeichneten

widrigenfalls zur Pfändung oder zu anderen zu-

Die ausge

Militairbehörde und üb n Execution in Kasernen oder anderen zu demselben Dienstgebäuden bestehenden, durch den Allerhöchsten (Geseß - Samml. S. 519) in den neuen Landes- | allgemeinen Vorschriften zu beobachten.

szufertigende

die vorherige Benachrichti- er die Vollstreckung der

Bor

teln werde geschritten werden.

n des Gesehes über die nfomme

beauftragten

wachsenen Familicngliede oder Hausgenosse1

wie solch Zettel zuge ellt w

Mahnzettel und dem Restverzeichnisse bescheinigen.

orden, und des Tages

itel, deren Annahme verweigert wird der vorgedachten Personen nicht bewirkt

wegen Abwesenheit fann, hat der Exe

ners anzuheften. D

Tage. an gerechnet heftet hat.

11. (Execution ; verschie: ene Arte

Ablauf der ach

mittel anzuwenden.

nahme der Früchte oder Fabrikate auf der ausstehenden F nach Maßgabe der N N late, D f

Die Sequestration und

Grundstücke, Berg- Falle, wenn auf a laßt werden.

zunächst

Früchte auf dem

Schleswig und Holstein fin g. 12. (Pfändung.)

Qwangsverfahren [leitenden

werden.

e des Schuldners befindlich

eines von der das Pfändungsbefehls Exekutor befugt,

In der Anwendung | Reihenfolge nicht nothwendig zu beobachten, in

die Pfändung und nöthigenfalls

die im Besiß

futor an die Haus - od

orderungen; d) die Seq Allerhöchsten Ordre vo1 Gescß-Samml.

nsteuer vom 1, Mai 6. 193) §- 13 Lir. b, und e. bleiben jedoch unverändert stehen." fertigten Mahnzettel

Beamten (Exekutor) Anweisung zur Mahnung versehenen und von der vollzogenen Verzeichnisse und ihrer Rückstände (Restenverzcichnissc) übergebe ß jeden Mahnzettel dem Schuldner selbst oder einem er- en desselben behändigen Und)

es geschehen, unter Angabe des Namens desjenigen , dem der der Behändigung in dem

für 1826 S. 5); e) die Subh

Verpachtung, sowie die Subhastation der

Einführung einer Klassen- 1851 (Geseß-Sammil.

dem nebst

werden

Diejenigen oder

er Stubenthür des

ie achttägige Frist wird in diesem Falle von dem

¡ an welchem der Exekutor die Mahnzettel ange-

n der Zwangsmittel.) Nach {tägigen Frist sind wegen der alsdann noch verbleiben- den Rückstände an Abgaben und Mahngebühren die geseßlichen Zwangs-

Diese sind: a) die Pfändung; b) die auf dem Halme , so wie der gewonnenen Produkte den Berg- und Hüttenwerken ;

oder Hüttenwerke des Schuldners darf nur

ndere Weise keine Zahl

Halme vorzunehmen. Die Pfändung

vorgenommen

beweglichen Sachen in Beschlag zu nehme

F. 13. Von der Pfändung sind ausgeschlossen : Schuldner, seine Ehefrau und Eltern nach ihrem so wie L L Wirthschaft unentbehrliche Haus - und Küchengerät

und Leibwäsche

die Betten für

kuh, oder in deren Ermangelung zwei Zi halt oder zur Streu der freizulassenden

und Stroh für einen Monat; c) der einmona Bedarf an nd andern nothwendigen Lebensbedürsnissen für den

i um Heizen nnd Kochen be- verkern und Tagelöhnern die ezverbes erforderlichen Werk- in dem Gewerbesteuergeseße

Getreide, Mehl u

Schuldner und seine Familie ; e) bei Künstlern, Hand!

stimmter Ofen ; zur Fortseßung ih

d) cin 3 rer Kunst und ihres G

zeuge und anderen Gegenstände mit der

vom 30. Mai 1820 §. 35 (Geseß - Samml. S. 147) vorgeschriebenen Maßgabe; k) die Bücher, den Gebrauch des Schuldners

welche für

und seiner Familie beim Gottesdienst 1 sind; 2) die Bücher, welche sich auf das

ziehen, so wie di

Unterricht oder zur Ausübu

bis zu einem We

pfändeten; h) bei Personen /

e Bücher,

rthe von 80.2

betreiben , das hierzu nöthige Geräthe, V

der nöthige Dünger /

Brod-, Saat - Beamten die Bücher, das un

und Wäsche, welche auch personen zu belassen sind; H Unteroffiziere und Gemeinen und aller übrigen

nen des Soldatenstandes, welches sich. an dem Garn befindet, ingleichen das Mobiliar der mil Tnafktivitätsgehalt nen oder mit Pension Geldwerthe Papiere, baares

Wohnorte.

und Kleinodien derselben sind vo

g. 14. Gege wenn derselbe en benden Summe sofort nachweist,

so wie | und Futtergetreide;/ i) zur - Verwaltung

k) das Mob

zur Disposition

det jedoch die Sequestration nicht y den Grund Bchörde ausgefertigten

Stande unentbehrlichen

ihres

entbehrlichste Hausgeräth, den pensionirten

ing zu erlangen is, veran- der Übrigen Zwangsmittel ist cine der Regel ift jedoch die Beschlagnahme der

In den Herzog darf nur auf Kraft desselben

N. a) die

seine bei ihm lebenden Kinder und Betten, Kleidungsstücke

das Gesinde und

1d in der Schule

Gewerbe des Schuldners be- Maschinen und Instrumente, welche zum ng einer Wissenschaft oder Kunst ( Thalern und nach der Wahl des Ge- welche Landwirthschaft oder ich- und Feld - Jnventariun, das bis zur nächsten Erndte erforderliche

j und Civil- erforderlichen Betten, anständige Kleider Beamten und Militair-

bei Militair- z Dienstes

iliar dienstthuender

gestellten Offiziere

Geld, Schaumünzen n der Pfändung nicht ausgenommen.

n die Pfändung kann sich der Schuldner m

tweder: a) die vollständige Berichtigung der l Quittungen oder Vorlegung cines Postscheins der kompetenten Behörde der beizutreibenden Summe

durch

oder b) cine Fristbewilligung

vorzeigt, oder aber c) zur Abführung und Bezahlung der Executionskosten \ogl

In diesem l

eßten Falle, so wie in

eich bereit und im Stande ist.

dem Falle, wenn d

11 Mahnzettel aufgefor- Rückstände binnen acht

mit der

der anzumahnenden

deren Behändigung

Beschlag-

c) die Beschlagnahme uestration und Verpachtung n 31. Dezember 1825 unter astation.

en pfändbaren

he; b) cine Milch- egen, nebst dem zum Unter- Thiere erforderlichen Futter tliche Bedarf an Brod,

dienstthuenden Perso- arnifonorte derselben

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ner cinen Theil seiner Schuld sofort abtragen will, muß die abzufüh- rende Summe in Gegenwart des Excfutors verpackt und unter Adresse des Erhebungsbeamten zur Post befördert oder dem Ortsvorstande zur weitern Beförderung übergeben werden.

rperso-

Zwecke Erlaß

Voll-

einem

1, Der

9itahn-

werden Schuld-

in dem thümern statt. is der für den

das zur

bestimmt

gehören),

Weinbau

Offizicre)

e entlasse- an ihrem ¡ Juwnpvelcn

ir \{chÜßen, beizutrei-

An den Exekutor dürfen keine Zahlungen, selb| nicht für Execu-

tionsfosten, geleistet werden; die Schuldner haben dasjenige, was an

w ,

utter gezahlt ist, bei etwaiger Nichtablieferung noch einmal zu ent- richten.

F. 15. Die Pfändung selbst wird in der Art bewirkt, daß der Exeku-

tor von den vorhandenen pfändbaren Gegenständen einen zur Dectung der beizutreivenden Summe und der Exefkutionskosten nach seinem Er- messen hinreichenden Betrag in Beschlag nimmt und sicher stellt,

und

zwar zunächst diejenigen Gegenstände. welche am leichtesten transpor- tirt und veräußert werden fönnen. Der Schuldner is, nachdem ihm der Pfändungsbefehl vorgelegt worden, verpflichtet, seine Effekten und Habseligkciten vorzuzeigen und zu dem Ende seine Wohnungs- und anderen. Räume, sowie die darin befindlichen Behältnisse zu öffnen. Auch Sachen, welche sich in der Wohnung oder son| im Ge- wahrsam des Schuldners befinden und angeblich dritten Personen ge- höreiy, müssen in Ermangelung anderer tauglicher Pfandstücke in Be- \chlag genommen und die angeblichen Eigenthümer mit ihrem An- \spruche an die Behörde, von welcher der Pfändungsbefehl ausgegangen ist, verwiesen werden. / ____§. 16. Sachen, welche auf das Andringen anderer Gläubiger bereits gepfändet worden, sind nur in Ermangelung anderer tauglicher Pfandstücke durch Anlegung eines Superarrestes mit Beschlag zu be- legen. Dies geschieht in der Art, daß der Exekutor den etwa angeleg- ten Siegeln fein Amtssfiegel beifügt und dem Schuldner oder dem etva bestellten Berwahrer eröffnet, daß die Pfandstücke für die Be- hörde, von der er seinen Auftrag erhalten, gleichfalls in Beschlag ge- nommen scien.

Der Behörde, auf deren Verfügung die frühere Pfändung statt- gefunden, beziehungsweise dem Beamten, welcher die frühere Pfändun im Wege der gerichtlichen Zuwangsvollstreckung vorgenommen hat, i die Anlegung des Superarrestes anzuzeigen. Diese Behörde, beziehungS- weise dieser Beamte ist gehalten, den Verkauf der Pfandstücke mög- lichst zu beschleunigen, auch der Behörde, ‘welche den Supecrarrest hat anlegen lassen, den Verkaufstermin bekannt zu machen und darauf zu sehen, daß beide Forderungen, nämlich diejenige

wegen welcher zuerst die Pfändung eingetreten,

und diejenige,

wegen welcher später der Superarrest angelegt ist

aus dem gelösten Kaufgelde befriedigt werden. Reicht der Erlös zur Befriedigung sämmitilicher, die Zwangsvoll- streckung betreibenden Gläubiger hin, oder findet eine gütliche Einigung unter denselben statt, so ist danach die Auszahlung der beigetriebenen Gelder zu beschaffen, im entgegenegeseßten Falle ist derselbe an o0as zu- ständige Gericht zur Vertheilung oder sonstigen Verfügung abzuliefern. Das Gericht hat sodann in Gemäßheit der bestehenden prozessuali- hen Bestimmungen weiter zu verfahren.

Sind Gegenstände im Wege der Zuwangsvollstreckung auf Verfü- gung einer NVerwwaltungsbehörde bereits gevfändet, so kann im Wege der gerichtlichen Qwangsvollstreckung nur ein Anschluß an die frühere Pfändung durch Anlegung des Suvcrarrestes stattfinden und sind alsdann die vorstehenden Vorschriften auch in Bezichung auf die qge- richtliche Zwangs8vollstreckung analog anzuwenden. Findet der Verkauf der gepfändeten Gegenstände nicht statt, fo dürfen dieselben nur mit Genehmigung derjenigen Behörde, beziehungsweise desjenigen Gläu- biger, welcher den Superarrest hat anlegen lassen, freigegeben werden. C: 17... Bei. der Pfändung is die Zuziehung des OrtsvorstandeS, eines oder mehrerer Gemeinde- oder Polizeibeamten, oder zweier unbe- \holtener Männer nur dann erforderlich: a) wenn der Schuldner zu der Zeit, da die Pfändung vorgenommen werden soll, sich entfernt hat; b) wenn den Anordnungen des Exekutors wegen Oeffnung der Wohnungsräume 2c. feine Folge gegeben oder ihm thätlicher Widerstand geleistet wird.

In Gegenwart der obengedachten Personen fann die Pfändung nöthigenfalls mit Gewalt vorgenommen werden.

st der Widerstand auch auf diesem Wege nicht zu beseitigen, so muß der Exekutor davon der Behörde, in deren Auftrage er handelt, Anzeige machen, diese aber das Erforderliche wegen der dem Exekutor zu gewährenden Hülfe nach den hierüber bestehenden Geseßen veran- lassen.

§. 18, Abgepfändete baare Gelder und auf jeden Tnhaber lau- tende Papiere müssen, wenn die Kasse sih nicht am Orte selbst befin- det, von dem Exekutor in Gegemvart des Schuldners oder der bei der Pfändung zugezogenen Personen verpackt, und unter der Adresse des Kassenbeamten zur Post befördert, oder dem Ortsvorstande, der ZUr Annahme und weiteren Beförderung verpflichtet ist, Übergeben werden.

Andere Gegenstände sind bis zu deren Versteigerung dem Schuldner gegen das Versprechen, für deren Aufbewahrung zu sorgen, und unter Verweisung auf die Strafen der Vereitelung der Pfändung, zu belassen.

e bei Unzuverlässigkeit des Schuldners sind die gepfändeten Sachen einem zahlungsfähigen Gemeindemitgliede oder dem Ort8§- vorstande zur Aufbewahrung ZU übergeben.

Werden Sachen , deren Benußung obne Verbrauch nicht möglich ist, nach staitgefundener Pfändung in der Wohnung des Schuldners belassen, so sind solche, soweit es nach den Umständen geschchen kann, gegen fernere Benußung Seitens des Schuldners dur NVerschließung und Versicgelung sicher zu stellen. Handlungen des Schuldners, durch welche er die Pfändung beweglicher Sachen vorsäßlich vereitelt, unter- liegen der Vorschrift des g. 272 des Strafgeseßbuchs.

§. 19, Ueber den Hergang bei der Pfändung muß der Exekutor an Ort und Stelle eine Verhandlung aufnehmen ; und solche nicht

er Schuld-

nur selbst unterschreiben , sondern auch von dem Schuldner oder

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