1867 / 226 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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standen und Behufs Entscheidung über deren Ausführung dem betreffen- den Ressortminister einzureichen.

g. 21. Der Kommunal - Landtag wird, so oft es das Bedürfniß erfordert, durch Uns berufen.

Die Ladung der Mitglieder , die Eröffnung , so wie der Schluß des Kommunal-Landtags geschieht durh Unseren Kommissarius (§. 19).

Der Kommissarius, sowie die zu seiner Vertretung abgeordneten Staatsbeamten haben Zutritt zur Landtags8versammlung und müssen auf ihr Verlangen zu jeder Zeit gehört werden. j

§. 22. Zur Beschlußfassung des Kommunal-Landtages ist die An- wesenheit von mehr als der Halsie der Mitglieder erforderli, Die Beschlüsse werden dur einfache Stimmenmehrheit der Anwesenden ga Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vor- ißenden.

Zu einem Beschlusse , durch welchen Ausgaben bewilligt werden sollen, die nicht s{on in der Verpflichtung des Verbandes beruhen, e Ce Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Anwesenden erfor-

erlich.

F. 23. Findet ein ganzer Stand sih durch einen Beschluß des Landtages in seinem Juteresse verleßt, so steht es ihm frei, mittelst Einreichung eines Separatvotums Unjere Entscheidung anzurufen.

Dieses Votum muß noch vor dem Schlusse des Kommunal-Land- tages bei dem Oberpräsidenten eingereicht werden.

Bis nach ergangener Entscheidung bleibt die Ausführung des Landtagsbeschlusses ausgeseßt. E |

F. 24. Gegenstände, welche das ausschließliche Tnteresse eines Standes betreffen, können durch Mitglieder dieses Standes ohne ZU- ziehung der übrigen Stände verhandelt werden. , 4 j

§. 25. Die Genchmigung der Staatsregierung ist erforderlich zu solchen Beschlüssen des Landtages, durch welche 1) Ausgaben und Leistungen für den Verband ohne bestehende Verpflichtung neu Über- nommen werden, 2) der Beitragsfuß für Aufbringung dru Lasten des Verbandes aufgestellt, oder der bestchende abgeändert wird, 3) Ver- äußerungen vom Grund- oder Kapitalbestande des fommunalständi- \chen Vermögens , soweit leßterer nicht etwa nur aus ersparten Ein- fünften der leßten fünf Jahre herrührt, vorgenommen werden.

Ç. 26. Die Genehmigung wird ertheilt: 1) durch Uns in den Fällen des §. 25 Nr. 1, wenn der Verband zu Ausgaben verpflichtet werden soll, welche a) über die nächsten zwei Jahre hinaus dauern, b) Zwecke betreffen, bei denen nur cin Theil des Verbandes interessirt ist, c) nur von einem Theile des Verbandes aufzubringen sind, 2) in den übrigen Fällen von dem betreffenden Ressortminister.

Ç 27. Der Kommunal-Landtag fann durch Uns aufgelö} werden. In diesem Falle werden vor dem Zusammentritte des nächsten Kom- munal-Landtages Neuwahlen angeordnet. f

F. 28. Für die unter Aufsicht des Oberpräsidenten zu führende laufende Verwaltung des ständischen Vermögens Und der ständischen Anstalten können die Kommunalstände, soweit die Geschäfte solches fordern, die geeigneten Personen wählen. ;

} 99. Der Geschäftsgang auf dem Kommunal-Landtage wird im Näberen durch die Geschäftsordnung geregelt.

Die lektere is von dem Kommunal-Landtage unter Bestätigung des Oberpräsidenten aufzustellen.

g. 30. Die gewählten Mitglieder des Kommunal-Landtages er- halten Diäten und Reisekosten. Der Betrag derselben, sowie die Art und Weise der Aufbringung ist dur Beschluß des Kommunal-Land- tages mit Genehmigung des Oberpräsidenten zu bestimmen.

F. 31. Unser Minister des Junern ist mit der Ausführung dieser Verordnung beauftragt. i

F. 32. Diese Verordnung tritt mit dem Tage in Kraft, an wel- chem das dieselbe enthaltende Stü der Geseß-Sammlung in Berlin ausgegeben wird. ;

Urkundlich unter Ee Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Jnsiegel.

Gegeben Baden-Baden, den 20. September 1867.

(L. S.) Wilhÿiÿelm.

Gr. von Bismarck-Schönhausen. Frhr. v. d. Heydt.

Gr. v. Jhenpl iß. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg.

Verordnung, betreffend das Verfahren bei den Wahlen zum Kom- munal-Landtage des Regierungsbezirks Kassel. Vom 20. September 1867.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums für das Ge- biet des Regierungsbezirks Kassel, was folgt:

Ç. 1. T Von dem Wahlverfahren im Allgemeinen. Sämmtliche Abgeordnete zum Kommunal-Landkage des Regierungs- bezirks Kassel werden in direkter Wahl gewählt.

F. 2. Für jeden Abgeordneten is ein besonderer Wahlakt er- forderlich.

Ç. 3. Das Wahlrecht kann niemals d'urch Bevollmächtigte aus- geübt werden.

§. 4. Die im Wahltermine nicht erscheinencen Wahlberechtigten verlieren ihr Wahlrecht für den einzelnen Wahlafkt.

s d E Jedem Wahlberechtigten i} die Einsicht des Wahlprotokolls gestattet. j

F. 6. Die Wahlen der Abgeordneten werden in Vena Städten , welche für si{ch allein zur Wahl berufen sind, von den Ge- meindebehörden, in allen übrigen Fällen

geleitet. Für jeden Wahlbezirk wird durch den Ober - Präsidenten ein Be-

er Kreistagsmitglieder des Bezirks ernanntea Beisißern gebildet.

von Bezirksausschüssen |

| wird mit Angabe des Namens, Berufs, Wohnorts und

ie aus einem Wahlfkommissarius und drci aus der Zahl | ges der darin Aufgenommencen in den zu amtlichen Publicationen

. 7. Die Wahlzeugnisse für die Abgeordneten w die Mahl leitenden Behörden (§. 6) unter Angabe ver Gigion den der Wähler und der Zahl der dem Gewählten zugefallenen Stim ausgestellt und sofort in den zu amtlichen Publicationen bestim [itn Blättern des Wahlbezirks bekannt gemacht. Eine Abschrift des f A Die die V be Lei iy S Ms zureichen. Wahl: . H, ie die Wahl leitende Behörde hat den Gewä unter Uebersendung des Wahlzeugnisses zu einer Erflärung übr Bl nahme oder Ablehnung der Wahl aufzufordern. M v 1A E durcl) O gen 0 a neuen Wahlen edarf es feiner nochmaligen vorherigen Feststellung der Wählerl; (§8. 12 und 22). f R

F. 9. Il, Von dem Verfahren bei der Wahl der Ah ordneten im Stande der Städte und der Landgemeinde, insbesondere. Die Geschäfte bei der Wahl der Abgeordneten L Stande der Städte und der Landgemeinden werden in jeder Gemeinde von einer Wahlkonmamission besorgt, welche in den Städten aus dem amtz führenden Bürgermeister oder dessen Stellvertreter, aus vier von dén Stadtrathe zu erwählenden Mitgliedern des Stadtraths oder wo deren in zureichender Anzahl nicht vorhanden sind des Ausschusses endlich dem Stadtschreiber oder dessen Stellvertreter, als Proto oll. führer; in den Landgemeinden aus dem Bürgermeister und Gemeinde rathe besteht. S :

__§ 10. Zur Einlcitung einer Wahl ist von der Wahlkommission eines jeden bei der Wahl betheiligten Ortes eine Wählerliste anzufer. tigen, welche alle zur Wahl Berechtigten umfaßt, die in der Gemeinde und den ihr in Ansehung der örtlichen Verwoaltung etwa zugetheilten Bezirken ihren Wohnsiß haben.

F. 11. Die Wählerliste ist acht Tage lang auf dem Rathhause oder in der Wohnung des Bürgermeisters zur Einsicht offen zu legen, und ay solches geschehen, in der am Orte üblichen Weise bekannt zu machen,

__§. 12. Ueber eingehende Reclamationen wegen Uebergehung von Wahlberechtigten oder wegen Aufnahme von Wahlunfähigen ent: \chetdet der Gemeinderath.

Reclamationen , welche später als acht Tage vor dem Wahl Termine eingehen, können vom Gemeinderathe als verspätet zurü: gewiesen werden, doch steht es demselben zu, Berichtigungen der Wähler liste von Amtswegen bis zum Wahltermine vorzunehmen.

Die Entscheidung des Gemeinderathes is} nur tür den einzelnen dge gültig, und ein Rekurs steht dem Betheiligten an den Bezirks:

lus\{huß nur Behufs der Erlangung einer für künftige Wahlen zur Norm dienenden Entscheidung zu.

§. 13. Für die, in Ansehung der örtlichen Verwaltung, einer Gemeinde gleichgestellten Orte wird von dem Bezirks8ausfchusse diejenige Gemeinde bestimmt, mit welcher die in jenen Orten wohnhaften Wahlberechtigten den Wahlaft vorzunehmen haben.

Die Wahlkommission der bestimmten Gemeinde hat die Wahlbereh tigten jenes Ortes unter Mitwirkung des die Geschäfte des Ortsvor E: verschenden Ortsbewohners festzustellen und in die Wählerlist

er Gemeinde mit aufzunchmen.

§. 14. Der Wahltermin wird von dem Bezirks-Auss\chusse (und zwar für alle bei ein und derselben Wahl betheiligte Gemeinden auf denselben Tag) bestimmt, den Wahlkommissionen mitgetheilt und dur die zu amtlichen Publicationen bestimmten Blätter des betreffenden Wahlbezirks bekannt gemacht.

F. 15. Die Wahlkommission hat die in der berichtigten Wähler liste eingetragenen Wahlberechtigten mindestens zwei Tage vor dein SRIE Uge durch besondere, gehörig zu bescheinigende Umsagen el zuladen.

Wo die Anzahl der Wahlberechtigten es erfordert, sind die Vor ladungen in angemessener Weise auf den Wahltag und die nächst folgenden Tage zu vertheilen. - /

g. 16. Jm Wahltermine wird von den Wahlberechtigten die Ab- stimmung ünter genauer Bezeichnung des zur Wahl Vorgeschlagen vor der Wahlkommission mündlich zu Protokoll gegeben. i

g. 17. Die Anzahl der Stimmen, welche auf die verschieden zu Abgeordneten vorgeschlagenen Personen gefallen find, sind in dem Wahlprotokolle am Schlusse anzugeben.

F. 18. Die Wahlprotokolle sind sofort nach beendigtem Wahlakt an den die Wahl leitenden Bezirlsausschuß (§. 6) einzusenden, welch! nach dem Ergebnisse derselben das Resultat der Wahl feststellt und bekannt macht (Y. 7.)

§. 19. Als gewählt is derjenige zu betrachten , welcher von delt im Wahltermine abgegebenen Stimmen die meisten Stimmen erhalten hat, oder für wen bei Stimuengleichheit das Loos entscheidet.

g. 20. 1IL. Von dem Verfahren bei der Wahl der A geordneten im Stande der Höchstbesteuerten. Die Ermill [lung und Feststellung der Höchstbesteuerten , welche zu einer Abgeoll netenwahl geseßlich berufen sind, geschieht von dem die Wahl [eitende Bezirksausschusse auf Grund der von den Behörden mitzutheilende Verzeichnisse über die Steuerzahlungen. adi

Die Behörden haben dem Bezirks-Auss{husse jede zu diesem Zweck erforderliche Auskunft zu ertheilen. ; Z

§. 21. Würde cine Steuer von mehreren Personen gemcins{ lich bezahlt, so is dieselbe auf die einzelnen Beitragspflichtigen e mäßig zu vertheilen, sofern ‘nicht ein anderes Antheilverhältniß aus i Steuerrolle sich ergiebt, oder sonst nachgewiesen wird. b

Die einzelnen Theilhaber sind von der Steuerbehörde zu ern teln, soweit dieselben nicht ohnehin schon feststehen.

Ç. 22. Die von dem Bezirks-Ausschusse aufgestellte Wählerlist Steuerbelt®

| stimmten BVlättern des Wahlbezirks veröffentlicht.

punkt trete

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93, Ueber Einwendungen wegen Aufnahme nicht berechtigter d ¡chtaufnahmeberehtigter Personen entscheidet der Bezirks-Aus\chuß.

ur Einbringung solcher Reclamationen läuft vom Tage der œóffentlihung an eîne A Le Frist, Ti? nach Ablauf der- elben eingehenden Reclamationen kann der LWeczirlsausschuß, unbe- ijadet seiner Befugniß zur Berichtigung der Liste von Amt®wegen, als verspätet zurücweisen. Gegen die Entscheidung des Bezirksaus- ussc welche nur für den cinzelnen Fall Geltung hat, ist cine wei- ete Beschwerde nicht zulässig.

Der Bezirks8aus\huß hat die Wählerliste so zeitig definitiv festzu- ellen, daß die durch die nachträglichen Berichfigungen derselben etwa nöthig werdenden Veränderungen in den Wählerlisten der Gemeinden vor dem Wahltermine (F. 14) von ihm verfügt und von den Wahl- ¿¿mmissionen ausgeführt werden können.

24. Der Wahlaft wird an dem von dem Oberpräsidenten useßenden Wahlorte in dem von dem * Bezirksausschusse anzube-

y i bet Termine unter unmittelbarer Leitung dieser Behörde vor-

nommen. 4D u aiutlichen Puúblicationen bestimmten Blättern des Wahlbezirfks be- hnnt zu machen. :

Die einzelnen Wahlberechtigten sind außerdem acht Tage vorher hriftlih zu dem Wahltermine einzuladen.

F. 26. Die Stimmen der Wähler werden vor dem Bezirksausschusse welcher, wenn er es für nöthig erkennt, aus der Zahl der Wähler Gehülfen für die Protofkollführung zuziehen darf, mündlich zu Protokoll (geben, , i /

y F. 27. Ueber die Wahl entscheidet die absolute Stimmenmehrheit jer erschienenen Wähler. |

Wenn bei der ersten Abstimmung nicht wenigstens Eine Stimme mehr als die Hälfte der Stimmenden auf einé Person gefallen is, so «folgt cine zweite Wahl. |

Würde auch mit der zweiten Wahl keine Mehrheit, welche die Zälfte der Stimmen überschreitet, erzielt? so dienen für die nôthige dritte Wahl folgende Vorschriften zur Richtschnur: 1) haben in der ¡weiten Wahl zwei der D Ltaaenens die meisten, gleiche oder un- gleiche Stimmen, \o erstreckt sich die vorzunehmende dritte Abstim- mung auf eine Wahl zwischen diesen beiden; 2) wenn mehr als zwei der Vorgeschlagenen die meisten, jedoch gleiche Stimmen er- hielten, so soll die vorzunehmend: neue Wahl sich auf zwei derselben erstrecken, welche hierzu aus ihnen durch das Loos bestimmt werden ; 3) so oft blos einer der Vorgeschlagenen die meisten Stimmen, jedoch niht die absolute Mehrheit für sich hat, und auf Andere gleiche Stim- men gefallen sind, wird einer unter den Leßteren durch das Loos dazu hestimmt, mit dem Ersteren zur dritten Wahl gebracht zu werden ; d ergiebt die dritte Wahl Stimmengleichheit zwischen den beiden der Entscheidungswahl Unterworfenen, so wird zu einer endlichen Ent- heidung durch das Loos geschritten.

F. 28. Das Ergebniß der Abgeordnetemvahl is den Wählern alôbald zu verkündigen. *

F. 29. Diese Verordnung tritt mit dem Tage in Kraft, an Ivel- dem das dieselbe enthaltende Stück der Geseßz-Sammlung in Berlin ausgegeben ird. | i

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei- yedructem Königlichen Jnsiegel.

Gegeben Baden-Baden, den 20. September 1867.

(L. 8.) Wilhelm.

Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Frhr. v. d. Heydt. 6r, v. Tyenpliß. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg.

Der Wahltermin i} mindestens acht Tage vorher in den

Verordnung, betreffend die Errichtung eines evangelischen Köonsisto- riums in Wiesbaden. Vom 22, September 1867.

Vir Wilh-lm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, zur Erledi- jung des im §. 11 der Verordnung vom 22. Februar 1867 (Geseb- Samml. S. 273) gemachten Vorbehalts wegen Errichtung eines Kon- sstoriuums für den Regierungsbezirk Wiesbaden, was folgt: ; __§. 1. Für den Regierungsbezirk Wiesbaden ist ein evangelisches Konsistorium in Wiesbaden unter Leitung eines weltlichen Vorsißen- den einzurichten, welchem der General-Superintendent, ein Justitia- brig uns d ag Räthe in der dur das Bedürfnjß bestimmten Zahl

üordnen sind. A

F: 2. Der Wirkungskreis des Konsistoriums begreift diejenigen

Geschäfte, welche durch die Instruction für die Konsistorien vom 23sten

dftober 1817 (Gesez-Samml. S. 237), die Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 31, Dezember 1825 (Geseß-Samml. 1826 S. 5), die Berordnung vom 27. Juni 1845 (Gescß-Samml. S. 440) und die dieselben erläu- tenden, ergänzenden und abändernden Bestimmungen den Konsistorien

erwiesen sind. d E Vorgeseßte Behörde des Konsistoriums is bis auf Weiteres Unser Ninister der geistlichen 2c. Angelegenheiten, an welchen in Fällen, die Ußerhalb der Zuständigkeit des Konsistoriums liegen, zu berichten ist. §3. Jm Gebiete der chemals freien Stadt Frankfurt a. M. n bis auf Weiteres die dort bestehenden Konsistorien in Wirk- eit,

F. 4. Unsex Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten wird mit der Ausführung iee Verordnung beauftragl und hat den Zeit- f bestimmen, mit welchem die neue 2 chörde in Wirksamkeit

ten soll

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei- gedrucktem Königlichen A Sea q pril N Gegeben Baden-Baden, den 22. September 1867.

(L. S.) Wilhelm.

Gr. v. Bismarck-Sch{önhausen. Frh. v. d. Heydt. v: Roónu: Gr. v. Jhenpliß. v. Mühler. Gr. zur Si vie: v. Selchow. Gr. zu Eulenburg.

Verordnung, betreffend di: Errichtung von Provinzial-Schulkollegien- und Medizinal-Kollegien für die -neu cé\boidentir Landestheile. Vom 22. September 1867.

Wir Wilhelm , von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen, auf den AntragUnseres Staatsministeriums, wegen Errichtung von Provinzial - Schulfollegien und von Medizinal - Kollegien fur die neu erworbenen Landestheile, was folgt: /

. 1, Für die durch die Geseße vom 20. September und 24sten Dezember 1866 (Geseßz-Samml. S. 555, 875, 876) mit der Monarchie neu vereinigien Landestheile sind unter dem Vorsiß der betreffenden Ober-Präsidenten drei Provinzial-Schulkollegien und drei Medizinal- Di 7 mit dem Amtssiß in Kiel, Hannover und Cassel zu er- richten.

F. 2. Der amtliche Wirkungskreis der neuen Behörden erstreckt sich für die Kollegien in Kiel auf die Herzogthümer Holstein und Schleswig, für die Kollegien in Hannover auf die Provinz Han“ nover, für die Kollegien in Cassel auf die Regierungsbezirke Cassel und Wiesbaden.

_§. 3, Dieselben stehen unmittelbar unter Unserm Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten und haben in dem ihnen ‘augewiesenen Bezirk diejenigen amtlichen Aufgaben zu lösen, welche den gleichnamigen Behörden in den älteren Theilen der Monarchie nach den Instructionen vom 23. Oktober 1817 (Geseß- Samml. S. 237, 245), der Allerhöchsten Kabinetsorder vom 31. Dezem- ber 1825 (Geseß-Samml. von 1826, S. 5) und den dieselben erläu- ternden, der Mi und -abändernden Bestimmungen gestellt sind.

F. 4. Unser Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal- Angelegenheiten wird mit der Ausführung dieser Verordnung und dem Erlaß der dazu erforderlichen Justructionen beauftragt. Derselbe hát den Zeitpunkt zu bestimmen, mit welchem die neuen Behörden in Wirksamkeit, und die durch s keit treten.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei- gedrucktem Königlichen Jnsiegel.

Gegeben Baden-Baden, den 22. September 1867.

(Ex 81) Wilhelm.

Gr v. Bismarck-Scchönhausen. Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Jhenpliß. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Gr. zu Eulenburg.

1 ie zu erschenden Behörden außer Thätig-

v. Roon. Selchow.

Verordnung, betreffend die Einführung des Regulativs über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in Fabriken, vom 9. März 1839, und des dasselbe abändernden Gescbes vom 16. Mai 1853 in die neu erworbenen Landestheile. Vom 22. September 1867.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Pren 2c. verordnen, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, was otgt :

F. 1. Das Regulativ über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in Fabriken, vom 9. März 1839 (Geseß-Saniml. von 1839 S. 156), sowie das Geseß, betreffend cinige Abänderungen dieses Regulativs, vom 16. Mai 1853 (Geseß-Samml. von 1853 S. 225) werden in die mit Unserer Monarchie durch_ das Geseß vom 20. September 1866 und die beiden Geseße vom 24. Dezember 1866 (Geseß-Samml. von 1866 S. 555, 875 und 876) vereinigten Landestheile mit den nachstehenden Abänderungen und Ergänzungen eingeführt.

§. 2. Die nach dem Regulativ vom 9. März 1839 den Regie- rungen übertragenen Befugnisse werden, insoweit die Geschäfte der Regierungen in einzelnen Landestheilen anderen Behörden überwiesen sind, von diesen Behörden ausgeübt.

F. 3. Sollte durch die Ausführung dieser Verordnung bereits bestehenden Fabrikanstalten, Berg-, Hütten- und Pochwerken die nada Arbeitskraft entzogen werden, so is der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Mi- nister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten auf bestimmte Zeit Ausnahmevorschriften zu erlassen. Jn gleicher Weise fann durch Ausnahmevorschriften die nah §. 3 Absaß 1 des Regula- tivs vom 9. März 1839 zulässige Arbeitsdauer von zehn Stunden bis auf sechs Stunden täglih für solche jugendliche Arbeiter beschränkt werden, welche zwar das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, fich aber nach den besonderen, in einzelnen Landestheilen bestehenden Schul- cinrihtungen noch im s{hulpflihtigen Alter befinden.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Jnsiegel.

Gegeben Baden-Baden, den 22. September 1867.

(L. S.) Wilhelm. Gr. v. Bismarck-Scchösönhausen. Frh. v. d. Heydt.

Gr. v. JTkenpliß. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg.

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