1867 / 227 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Verordnung, betreffend die Organisation der Kreis- und Distrikts- behörden, so wie die Kreisvertretung in der Provinz Schleswig-Holstein. Vom 22. September 1867.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, was folgt :

§. 1. (1. Kreis-Eintheilung) Die Provinz Schleswig-Holstein wird“ in zwanzig Kreise getheilt, deren Abgrenzung und Benennung

die Anlage ergiebt. i

Wir behalten Uns vor, nah Umständen Aenderungen in der Ahb- grenzung dieser Kreise zu treffen. Vor Anordnung einer solchen Nen- derung sollen die betressenden Kreistage und nach Befinden der Pro- vinzial-Landtag ‘gutachtlih gehört werden. A | E

§. 2. (11. Kreis-Behörden.) An die Spige eines jeden länd- lichen Kreises wird ein Landrath gestellt, welcher vorbehaltlich der Einführung eines Präsentationsrechtes Seitens der Kreisvertretung durch Uns ernannt wird. 1149 )

Im Stadtkreise Altona werden die landräthlichen Functionen von dem Gemeindevorstande, beziehungsweise von dem Vorsteher der Königlichen Polizeiverwaltung wahrgenommen. i .

i F. 3. Der Landrath ist das Organ, dessen die Regierung in allen Theilen der Verwaltung zur Vollziehung ute Der Lm sich be- dient, insoweit nicht andere von ihm nicht abhängige 2 chôrden dazu berufen sind. Er führt seine Verwaltung in dem Umfange, wle die. Landräthe in den übrigen Provinzen der Monarchie und nach den für diese bestehenden Vorschriften, sofern und so lange nicht spezielle innerhalb seines Verwaltungsbezirks bestehende Einrichtungen und gel- tende Gesche oder Anordnungen eine Abweichung bedingen. ITnsbe- sondere gehen auf den Landrath über: 1) alle Functionen der Land- räthe in denjenigen Fällen, in welchen nah den in der Provinz Schles- wig-Holstein eingeführten oder noch einzuführenden altländischen Ge- seßen, Verordnungen und Einrichtungen die Mitwirkung des Kreis- Landrathes eintritt; 2) die Functionen, welche bisher den Oberbecamten ustanden, soweit sie nicht auf andere Behörden übergehen ; 3) die Auf- icht über die Polizeiverwaltung in allen Ortschaften des Kreises.

C: 4 (IIL Distriktsbehörden.) Jn denjenigen ländlichen Distrikten, in welchen die Wahrnehmung der ortsobrigkeitlichen und polizeilichen Geschäfte bisher landesherrlichen Beamten übertragen war, wird nah durchgefübrter Trennung der En von der Ver- waltung die erforderliche Anzahl von Distrikts -2 eamten ange- stellt, welche unter der Aufsicht des Landrathes die: Geschäste der bis- her dort angestellten Beamten, soweit diese nicht auf andere Behörden übergehen, zu verwalten haben. - : (1984 24

Den Distriktsbeamten liegt insbesondere innerhalb ihres Bezirks die Besorgung der ortsobrigkeitlichen Geschäfte, sowie die Verwaltung der Polizei in erster Instanz, eins{ließlich der Brandpolizei, ob. Als Organe des Landrathes fungiren sie in allen dem Leßteren Übertrage- nen Geschäftszweigen. Auch können sie, namentlich auf den Jnseln, mit der fortlaufenden selbstständigen Erledigung einzelner Geschäfts- zweige als ständige Kommissarien der Regierung oder des Landrathes betraut werden. : : ut

In dem Herzogthume Schleswig führen diese Distriktsbeamten den Titel »Hardesvogt«, in dem Herzogthum Holstein den Titel »Kirchspiel8vogt.« y :

Auf den Inseln kann die Wahrnehmung der Functionen dieser Beamten mit Zustimmung des Justizministers auch den dort ange- stellten richterlichen Beamten übertragen werden (§. 1 der Verordnung vom 26. Juni 1867, Geseß-Samml. S. 1073). ua entl,

Ç. 5 (1V. Kreisvertretung.) Jeder landräthliche Kreis bildet einen freisständischen Verband. :

Dieser Verband hat die Rechte einer Corporation, deren Organ die Kreisstände sind. ;

F. 6. Die Kreisstände versammeln sich auf Kreistagen. Jhre Verfassung wird durch die gegenwärtige Verordnung bestimmt.

C. 7. Es fann für jeden Kreis durch Beschluß der Kreisstände und nah Anhörung des Provinziallandtages unter Unserer Gench- migung ein Kreisstatut errichtet werden. Dasselbe hat den Zweck, die- jenigen, die Kreisverfassung betreffenden Gegenstände näher zu ordnen, in Bezug auf deren Regelung in dieser Verordnung ausdrücklich auf das Kreisstatut verwiesen ist. /

Außerdem können darin Anordnungen über besondere, in den eigenthümlichen Verhältnissen des Kreises begründete Einrichtungen ge- troffen werden. Derartige Anordnungen dürfen jedoch in keinem Falle ausdrücklichen Bestimmungen der Geseße zuwiderlaufén.

F, 8. Die Kreisstände sind berufen: 1) die Kreiscorporation zu vertreten und die Kreis-Kommunal-Angelegenheiten unter Leitung des Landrathes zu verwalten; 2) die Verwaltung des Landrathes in den- jenigen Fällen zu unterstüßen, in welchen die Gesebe ihnen eine Theil- nahme oder Mitwirkung dabei zuweisen; 3) eine Mitaufsicht Über die Kommunalverwaltung dex einzelnen Gemeinden des Kreises in dem geseplich näher zu bestimmenden Umfange zu üben; 4) über diejenigen Gegenstände zu berathen oder Beschluß zu ens welche ihnen sonst noch zu diesem Behufe durch Geseße oder Verordnungen ausdrücklich überwiesen werden. j

g. 9. Jn Beziehung auf die Verwaltung der Kreis -Kommunal- Angelegenheiten steht ihnen unter der Mitwirkung und Aufsicht der Staatsbehörden namentlich zu: 1) die Verwaltung der dem Kreise zugehörigen Fonds mit der Befugniß, Ausgaben daraus zu beschließen; 2) die Verwaltung der dem Kreise zugehörigen Anstalten ; 3) das Recht, zu gemeinnüßigen Zwecken, bei welchen ein Jnteresse des Kreises obwaltet, oder zur Abwehr eines Nothstandes die Kreis- eingesessenen mit Beiträgen zu belasten; 4) die Wahl und Bestellung der Für die Verwaltung der Kreis - Kommunal - Angelegenheiten etwa erforderlichen befonderen Beamten. Me

g. 10. gn Beziehung auf die Mitwirkung an der Kreisverwal- tung haben fie insbesondere Staatsprästationen, welche kreisweise auf-

zubringen sind, und deren Aufbringung durch Geseße ni ; näher bestimmt is, zu repartiren und die af Thelinahite ep Verwaltung geseßlich erforderlichen Kommissionen zu wählen der

_§. 11. Die Kreisversammlung wird gebildet: 1) aus den Besiß größerer Güter (§§. 12 und 13) 2) aus Abgeordneten der Städte D Fleckcn, 3) aus Abgeordneten der Landgemeinden. und —_§. 12. Zu den größeren Gútern (§. 11 Nr. "9 gehören alle di jenigen, mit welchen nah den Bestimmungen der Verordnung, bet E fend die Verfassung des Herzogthums Schleswig, vom 15. Se 1854 §. 19 Nr. 6, fowie der Verordnung, betrefénd die Verfassun, des Herzogthums Holstein, vom 11. Juni 1854 §. 9 Nr. 4 das Wahl recht zum Stande der größeren Grundbesißer verbunden war. :

Hierbei werden die Klöster zu Ißehoc, Preeß, Uetersen und St Johannis in denjenigen Kreisen, in denen sie belegen sind, den adeli: gen Gütern gleichgestellt. / E

Durch Kreisstatut is nach Durchführung der im §. 3 der Ver. ordnung vom 28. April 1867 (Geseß-Samml. S. 543) in Aussicht gestellten Grundsteuer-Regulirung an Stelle des Landsteuer-Taxationé, werthes cin entsprechender Grundsteuer-Reinertrag festzuseßen.

Der Minimalsay für den Landfsteucr - Taxationswerth, sowie später für den Grundsteuer-Reinertrag kann durch Kreisstatut abge: ändert werden.

F. 13. Sofern der Domainenfiskus in einem Kreise Domainen oder Forsten besißt, welche den Bedingungen des §. 12 entsprechen erhält er auf dem Kreistage eine Virilstimme. :

F. 14. Die nach den Bestimmungen des §. 11 Nr. 1, bezliglih Fg. 12 und 13. zur Stimmführung auf dem Kreistage berechtigten Grundbesißer werden durch den Landrath in eine Nachweisung zu- sammengestellt. Diese Nachweifung muß von einem öffentlich bekannt zu machenden Termine ab vierzehn Tage lang auf dem Landraths: amte zur Einsicht ausliegen. Ueber Einwendungen, welche nicht ihre R: Erledigung dur den Landrath finden, hat der Oberpräsident zu entscheiden. Nach Erledigung dieser Einwendungen wird die Nah- weisung vom Landrathe festgestellt.

Spätere Veränderungen, namentlich in Folge der Durchführung der Grundsteuer-Regulirung, werden vom Landrathe nach Anhörung des Kreistages bewirkt und vom Ober-Präsidenten bestätigt.

F. 15. Das Stimmrecht der größeren Grundbesißer (F. 11 Nr. 1) muß in Person ausgeübt werden.

Doch können sich die Klöster durch deren Vorstände oder Organe vertreten lassen. i

__ Ebenso erfolgt die Vertretung der virilstimmberechtigten Doma- nialgüter (§. 13) durch einèn von der betreffenden Behörde aus ihren Beamten oder aus der Zahl der Pächter größerer Domanialgüter zu bestellenden Bevollmächtigten.

Ob und in welcher Weise eine Vertretung des Guts8besißers dur einen volljährigen Sohn, welchem die Verwaltung des Gutes über- lassen ist, der Frauen oder der Pera A sowie der Corpo- rationen und. Stiftungen, welche sich im Besiße stimmberehtigter Güter befinden, zu gestatten sei, bleibt den Bestimmungen des Kreis- Statuts vorbehalten.

¡i Bei gemeinschaftlichem Besiße, welcher Brüdern oder mehreren Mitgliedern einer Familie zusteht, ist einer der Mitbesißer zur Aus- übung des Stimmrechts befugt. Bei sonstigem gemeinschaftlichen Be- siße ruht das Stimmrecht.

). 16. Von jedem größeren Grundbesiber (§. 11. Nr. 1) fann Kraft cigenen Rechts nur Eine Stimme geführt werden.

g. 17. Die Stimmenzahl im Stande der größeren Grundbesißer

(F. 11. Nr. 1) soll in der Kreisversammlung der Regel nach den dritten Theil, in den Kreisen Eckernförde, Oldenburg und Ploen die Hälfte der Gesammtzahl der Kreistagsmitglieder nicht Übersteigen. Jst die Zahl der berechtigten Grundbesißer größer, so sind zwei oder mehrere Güter insoweit zu Gesammtstimmen (Kollektivstimmen) zu verbinden, als dies zur Erreichung des vorbezeichneten Stimmen-Ver- hältnisses erforderlich ist. Diese Verbindung bleibt zunächst der Ver- einbarung unter den Betheiligten Überlassen. Jn deren Ermangelung wird die entsprechende Verminderung der Stimmenzahl vorläufig in der Weise festgestellt, daß die betheiligten Grundbesißer soviel Mitglieder unter sich wählen, als sie Stimmen zu führen berechtigt sind. Dem: a wird die Vertheilung der Stimmen durh das Kreisstatut gt regelt. Durch Kreisstatut kann die Stimmenzahl der größeren Grund- besißer in der Kreisversammlung überall bis zur Hälfte der Gesamml- zahl der Kreistags-Mitglieder erhöht werden. __§. 18. Zur Stimmführung im Stande der Städte (§. 11 Nr. 2) in der Kreisversammlung sind die in dem anliegenden erzeichnisse aufgeführten Städte und Flecken mit dem dort angegebenen Stimmen- Verhältniß berufen.

Eine Aufnahme anderer Gemeinden in den Stand der Städle und die Verleihung des Stimmrechts in diesem Stande, \o wie das Ausscheiden einer Gemeinde aus demselben, kann künftig nach An- Min der Kreis- und Provinzialstände mit Unserer Genehmigun erfolgen.

Die Zahl der Stimmen, welche die im Stande der Städte vel- tretenen Gemeinden zu führen haben, kann durch Kreisstatut ander reit festgesebt werden. §. 19. Die städtischen Abgeordneten sind von den städtischen, he ziehungsweise Fleckens - Kollegien aus der Zahl der Mitglieder dieser Kollegien zu wählen, ,

Dem Fleckens-Kollegium zu Elmshorn treten bei dieser Wahl die Fleckensgevollmächtigten von Vormstegen und Klostersande. hinzu. 1

ç. 20. Die Zahl der Abgeordneten der Landgemeinden (§. -

Nr. 3) wird für jeden Kreis auf mindestens gehn / für den M

Stormarn auf zwölf, für den Kreis Hadersleben auf dreizchn Un für den Kreis Tondern auf vierzehn hierdurch festgeseßt.

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¡iese Zahl der jedem Kreise zugewiesenen ländlichen Abgeordneten | un dutch Kreibstatut abgeändert werden. N y 20 "91. Bchufs der Wahl der ländlichen Abgeordneten (F. 20) wird der Kreis durch den Landrath in so viele: Wahldistrikte getheilt, als Abgeordnete A wählen find. In jedem t ahldistrikte wählt jede Gemeindeversammlung aus ihrer Mitte je einen Ortswähler. Mit den Ortswählern eee Wabhlbezirks treten die Besißer solcher Güter, welche nicht um Gemeindeverbande gehören und nicht im Stande der größeren Grundbesißer vertreten sind, zu einem Wahlkörper zusammen, welcher den Abgeordneten aus seiner Mitte wählt.

F. 22. So lange die Abgrenzung von Landgemeindebezirken in cinem Kreise noch nicht überall stattgefunden hat, gelten an Stelle des Ç. 21 Alinea 2 und 3 folgende Bestimmungen:

Jeder Wahldistrifkt (§. 21 Alinea 1) wird Behufs der Wahl der Ortéwähler durch den Landrath in Unterabtheilungen getheilt, in denen e ein Ortswähler von denjenigen Grundbesißern, einschließlich der Erbpächter und Festebesißer, welche dispositionsfähig, 24 Jahr alt und zu mindestens vier Thaler jährlicher Klassensteuer veranlagt sind aus ihrer Mitte gewählt wird.

Wählbar zum Abgeordneten sind diejenigen Wahlberechtigten, welche seit zwei Jahren im Waÿhldistrikte mit Grundbesiß Alcèscsem ind,

g. 23. Jm Stadtkreise Altona treten zur Berathung der kreis ständischen Angelegenheiten aus den Gemeinden Ottensen und Neu- mühlen zwei Abgeordnete dem Deputirtenkollegium zu. Diese Abge- ordneten werden in gleicher Weise gewählt, wie die Ortswähler für die Wahl der Abgeordneten im Stande der Landgemeinden.

F. 24. Die Wahlen der Abgeordneten für die Städte und für die Landgemeinden geschehen auf fechs Jahre. Das Mandat erlischt jedo, im Falle die Vorbedingung der Wählbarkeit früher fortfällt.

F. 25. Für jeden Abgeordneten im Stande der Städte und der Landgemeinden ist ein Stellvertreter zu wählen, welcher die zur Wähl- barkeit cines Abgeordneten vorgeschriebenen Eigenschaften besißen muß.

F. 26. Für das Verfahren bei allen Wahlen sind die Vorschriften des Reglements vom 22. Juni 1842 (Geseß-Samml. von 1842 S. 213) maßgebend.

F. 27. Zur persönlichen Ausübung des Stimmrechtes auf den Kreistagen ijt bei allen Mitgliedern desselben und deren Vertretern die Vollendung des 24. Lebensjahres erforderlich. :

g. 28. Für die Kreise Norder-Dithmarschen, Süder-Dithmarschen und Eiderstedt gelten folgende Bestimmungen: 1) Die Vertretungen der bestehenden Landschaften bilden die Kreisversammlung. 2) Der Kreisversamunlung für Norder-Dithmarschen treten der bgeordnete des Kirchspiels Feddringen und je ein Vertreter der zum Kreise gehö- rigen Köge hinzu. 3) An der Kreisversammlung für Süder-Dith- marschen nimmt der Abgéördneté des Kirchspiels Feddringen nicht Theil; dagegen treten derselben zwei Vertreter des Kronprinzen- und Sophien-Koogs, zwei Vertreter des König Friedrih VI1.-Koogs und ein Vertreter des Christian-Koogs hinzu. 4) Die zum Kreise Eider- stedt gehörigen Köge und das Gut Hoyersworth werden Behufs der Vertretung auf dem Kreistage denjenigen Kirchspielen zugetheilt, in welche sie eingepfarrt sind. 5) Die Bestimmungen über die 'Zusam- menseßung der Kreisversammlung, Über das Wahlverfahren und die Vählbarkeit der Abgeordneten u. \. w. können durch Kreisstatut ab- geändert, insbesondere nach den- Vorschriften der gegenwärtigen Ver- ordnung neu geregelt werden.

R Der Landrath beruft den Kreistag, führt auf demselben den Vorsiß, leitet die Verhandlungen und hat die Ordnung in den Be- rathungen zu erhalten. Er is befugt, mit Zustimmung des Kreis- tages, ordiungsstörende Mitglieder nah fruchtloser Erinnerung für die Dauer der Sißung von der Versammlung auszuschließen. j | F. 30. Die Berufung zum Kreistage geschicht durch ein Ein- ladungs\chreiben, welches die Verhandlungsgegenstände angeben muß. Sollen Beschlüsse zur Verhandlung gestellt werden, welche eine neue Belastung des Kreises mit Ausgaben oder Leistungen ohne bereits | bestehende Verpflichtung herbeiführen (insbesondere §. 9 Nr. 3), so muß das desfallsige Einladungs\chreiben mindestens 14 Tage vor dem Kreis- tage den Mitgliedern zugestellt werden. 7 __ Demselben muß eine ausführliche Darlegung, welche über den Zweck des vorgeschlagenen Beschlusses, die Art der Ausführung, den A ras und die Aufbringungsweise das Nöthige enthält, beige- cin. __ Das Einladungsschreiben is der Regierungsbehörde in Abschrift einzusenden. §. 31. Die Beschlüsse des Kreistages werden nach einfacher Stim- menmehrheit gefaßt. ei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsißenden, auch wenn er sonst nicht stimmberechtigt is. Zu einem Beschlusse, durch welchen eine neue Belastung des Krei- e mit Ausgaben oder Leistungen ohne bereits bestehende Verpflichtung bewirkt werden soll (insbesondere §. 9 Nr. 3), is jedoch eine Stimmen- mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Abstimmenden erforderlich. In solchem Falle muß außerdem, sobald zwei Drittel der anwesenden Atitglieder eines Standes es verlangen, eine Abstimmung nach Stän- den eintreten, und es gilt dic Bewilligung als abgelehnt, wenn zwet Slände sich dagegen erklären.

Die Abstimmung in jedem einzelnen Stande erfolgt in diesem Ms nach einfacher Stimmenmèehrheit. U ; . 32, Findet ein ganzer Stand sich durch einen Kreistagsbe}chtuß in seinen Sre verle O \so steht En frei, mittelst Einreichung eines

eparatvotums die Regierungsbehörde, und in den Fällen des Y. 35 Nr. 1 die Minister des Jnnern und der Finanzen anzurufen | Diese Anrufung müß noch vor dem Schlusse des Kreistages beim |

the angemeldet und das Separatvotum binnen ciner von diesem U bestimmenden Frist eingereicht werden, L i

b

Bis zur ergangenen Entscheidung bleibt die Ausführung des Kreistagsbesch lusses ausgeseßt. | G E

§. 33. Der Kreistag ist befugt, zur Vorbereitung seiner Beschlüsse, so wie für bestimmte Geschäfte Kommissionen und Bevollmächtigte be 4 Mitte zu bestellen; welche unter Leitung des Landrathes

F. 34. Die Genehmigung der Staats - Regierung is} erforderlich zu solchen Beschlüssen des Kreistages, durch welche 1) Ausgaben und Leistungen für den Kreis ohne bestehende Verpflihtung neu übernom- men werden ; 2) der Beitragsfuß für Aufbringung dex Kreislasten auf-

| gestellt oder der bestehende abgeändert wird; 3) Veräußerungen vom

Grund- oder vom Kapitalbestande des Kreisvermögens, soweit leßterer nicht etwa nur aus ersparten Einkünften der leßten fünf Jahre her- e O e Edi Ged f _§. 395. Zur Ertheilung der enehmigung find zuständig: 1) die Minister des Junern und der Finanzen in den Fällen des 6.34 Nr. 1, wenn ‘der Kreis zu Ausgaben verpflichtet werden soll, welche a) über die nächsten zwei Jahre hinaus dauern, oder b) Zwecke betreffen, bei denen nur ein Theil des Kreises interessirt ist, oder c) nur. von einem

! Theile des Kreises aufzubringen sind; 2) in den übrigen Fällen die

Regierungsbehörde.

_—_§. 36. Ueber den Kreishaushalt haben die Kreisstände alljährlich einen Etat aufzustellen. Derselbe is der Regierungs-Behörde in Ab- schrift einzureichen. fta t Abnahme der Rechnung steht der Kreisverwaltung selbst-

ändig zu.

Die Regierungsbehörde kann, wenn ihr durch Beschwerden oder \on|t eine besondere Veranlassung dazu gegeben erscheint, das Kassen- und Rechnungswesen des Kreises einer außerordentlichen Revision durch Absendung eines Kommissarius oder durch Einforderung der Rechnungen unterwerfen. .

§. 37. Urkunden über Rechtsgeschäfte, welche den Kreis gegen

Dritte verbinden sollen, müssen vom Landrathe und drei hierzu von der Kreisversammlung zu wählenden Mitgliedern unterschrieben und mit dem Siegel ‘des Landrathes verschen sein.

F. 38. Der Lañdrath führt die Beschlüsse der Krei8versammlung aus, sofern_nicht eine andere Behörde mit der Ausführung beauftragt oder die Sache als ständishe Kommunal-Angelegenheit besonderen Beamten Übertragen ist. :

Beschlüsse, welche die Befugnisse der Kreisstände überschreiten oder das Staatswohl verleben, hat der Landrath zu beanstanden und Be- hufs at 108 über deren Ausführung der Regierungsbchörde ein- zureichen.

_- §. 39. Ueber die Gewährung von Diäten und Reisckosten an die Vertreter der Gemeinden auf dem Kreistage zu bestimmen, bleibt BEE a E D mit Genehmigung der Regierungsbehörde Überlassen. y

Ç. 40. Mit Bildung der Kreisvertretung im Kreise Hadersleben tritt der Amtsrath des Amtes Hadersleben außer Wirksamkeit.

Im Uebrigen wird ‘an den bestehenden Kommunal - Verbänden, ,

wn d deren Verfassungen durch“ gegenwärtige “Verordnung nihts geändert. F. 41. Unser Minister des Jnnern is mit der Ausführung dieser Verordnung und mit Erlaß der erforderlichen Jnstructionen beauftragt.

F. 42. Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage in Kraft, an welchem ‘das dieselbe ‘enthaltende Stück der Gescß-Sammlung in Berlin ausgegeben wird.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei- gedructem Königlichen Jnsiegel.

Gegeben Baden-Baden, den 22. September 1867.

(L. S.) Wilhelm.

Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Frhr. v. d. Heydt. v. Roon.

Gr. v. Jhenpliß. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg.

A.

Verzeichniß der Kreise in der Provinz Schleswig-Holstein. 1) Kreis Hadersleben, besteht aus der Stadt Hadersleben ; dem Flecken Christiansfeld; dem Oster- und Westeramt Hadersleben mit der Insel Aars; den enklavirten adeligen Gütern und vormals Jütischen Enklaven, sowie den bisher zum Amte Lügumlfloster gehöri- en enklavirten Landstellen; 2) Kreis Apenrade, aus der Stadt penrade; dem Amte Apenrade und den enklavirten adeligen Gütern ; 2 Kreis Sonderburg, aus der Stadt Sonderburg; dem Flecken orburg und den Aemtern Sonderburg und Norburg mit den im ersteren enklavirten adeligen Gütern Ballegaard und Beuschau und der Grafschaft Reventlow - Sandberg; 4) Kreis Flens- burg, aus der Stadt Flensburg; dem Flecken Glücksburg; dem Amte Flensburg mit den enklavirten adeligen Gütern und dem geschlossenen 1. Angler adeligen Güterdistrifkt , sowie den im Amte enklavîrten, zum St. Johannis - klösterlichen Distrikte gehörenden Landstellen; 5) Kreis Tondern, aus der Stadt Tondern ; den- Flecken Hoyer und Lügumkloster; dem Amte Tondern mit den enklavirten adeligen Gütern und Köösgen; den Jnseln Röm, Sylt, Föhr mit dem Flecken Wyk, und Amrum; dem Amte Lügumfkloster mit Ausnahme der diesem untergehörigen, in andern Amtsbezirken

| enflavirten Landstellen ; der Loh-Harde mit den Birken Mögeltondern

und Ballum; 6) Kreis Husum, aus der Stadt Husum; den Aem- tern Husum und Bredstedt mit dem Flecken Bredstedt und den enfkla- virten adeligen Gütern und Köögen, so wie aus den Inseln Nord- strand und Pellworm mit sämmtlichen Halligen ; 7) Kreis Eiderstedt,y aus der Landschaft Eiderstedt mit den Städten Iönning und Garding ;

| dem adeligen Gute Hoyersworth und den Grothusen- Alten-Augusten-,

Neuen-Augusten-, Süder-Friederihs- und Norder-(Friederich8-Ködgen ; 8) Kreis Schleswig, aus den Städten Schleswig und Friedrich®8-

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