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i i ehenden Heeres herangezogen werden. Hiernach liegt nicht nur 3694 4 Jahrgany E Landwehr zurüczustellen, was in hohem un, eite Veranlassung vor die ehemaligen ania Gee
d tg L j i (e bere geseßliche Bestimmungen über die Heranziehung willigen vor Ablauf der durch Artiïel 59 der can q 1
Se MUTILEC A Serctat ei e U Beri alen roth Neichstags : Augelegenheiten. Zu §. 6. Norddeutschen Bundes auf sieben Jahre festgeseßten BDienjstz
; y | i j ; ie Ü i efrciung von den- L j ” welche dieselben in dem Gemeindeverbande genießen. Dienste 1m stehenden Heere, L IEAGE welches cinen | stehenden Heere zur Landwehr übertreten zu lassen, vielmehr würde
O6 ; ‘E4s; ; : toti : n Dien inem Refkrutirungs : ; icht eine aus-
F. 26. Zu einer schriftlichen, einen Gemeindebeschluß betreffenden | Motive zu dem Gesehe, betreffend die Verpflichtun lin bleiben “Artikel 61 der Nerfassüng vorgesehenen umfassenden | bei der allgemeinen Verklirzung der Gesammtdienstpfliht eine aus (btosfafsung gegenwärtig ¿esen Gatttiibdulinhenbr angegeben ind, 7 LCMAP FNME, M thl dl titairgelebes bilden wird. Bis zum Erlaß des leßteren sind | reichende Ergänzung ebensowohl der Offiziere, als der sonstigen für die ( | / un
; ; 1 ‘vas : y i ; s Beurlaubten- j S ; Ali 8 angeführten Artikels für | Kriegsformätion der Armee erforderlichen Personen des und die Verhandlung außer von dem Gemeindevorsteher oder dessen (S. Nr. 226 d. Bl.) 1 ieser Hinsit &i N R Tien Bestimmungen A RCD standes, wie beispielsweise der Aerzte 2c, ernstlich in „Hrage gele Stellvertreter au noch von mindestens drei anderen gegenwärtig ge- Der Artikel 61 der Verfassung des Norddeut das ganze Ee ie Dienstzeit im stehenden Heere, in der Reserve und | werden, wenn den einjährig Freiwilligen nos erner zwei Lier] V dund, Abe Meh act e Mai gg mt i ist, Dritte | immt: » Nach Publication dieser Verfassung pa goundes be Die ist durch Artikel 59 der Verfassung bereits gese, “üt im E naBgciallen werds Billinteit N L : er R geschäfte, welche die Gemeinde gegen Dritte gei ; Lat C 0 (andw! : Bf 1, Wwelche in der Zei Ueberdi c | 1 de f gegen, den] verbinden sollen, müssen im Namen der Gemeinde von dem Ge- E D die gesammte preußische Militairgesepgebung ungesi l Die Bestimmung, da) Fee idestellt werden) als R Sibeltlen- gen jungen Leuten, welchen die Begünstigung einer nur einjährigen meindevorsteher oder dessen Stellvertreter unterschrieben und mit dem ; 9, Oftober : i
Amt®ssiegel bedruckt sein; der dem Abschlusse des Geschäfts zum Grunde
liegende Gemeindebeschluß und die dazu etwa erforderliche Genehmigung f At A : : j eptember 161M sgebrodhe S j uß, die Dienst- Der Zweck des JInstitus der einjährig Freiwilligen ist darauf ge- oder Entscheidung der betreffenden Aufsichtsbehörde müssen der Ur- Dieses Geseß steht in seinen wesentlichsten Bestimmungen mit H L ril bis 30. September vorgenommen werden muß, st
: : ; : ; inträchtigung des Prinzips der allgemeinen Wehr-
: y E den QU] estseßungen der Verfassun tor é nie deni, Ap S es Zeitraums eingestellten Mannschaften vom | richtet, ohne Beeinträchtigun ; i i Zherer
funde in beglaubigter Form beigefügt sein. (amens ibrer | M Widerspru) daf es nicht mehr die gesebliche Gre neue"! Mtaut der widren? Zftober an. gerechnet wird — erscheint zur Siche- | pflicht, doch dem Jnteresse wissenscbaftliwer künßerisher und höhere Volliachten verbinden die Gemeinde, wenn sie Namens ihrer Wehrverfassung des Bundes bilden kann rundlage für di näcstfolgende [mäßigen Ersaßturnus, sowie zur Vermeidung von gewerblicher Ausbildung möglichst Abtl E “ftiven Dicns-
unter Beidrückung des Amtssiegels vom Gemeindevorsteher oder dessen Es erscheint deshalb, wenngleich nicht durch di eines regem, 1teresse rechtfertigt eine ürzung der
Stellvertreter unterschrieben sind, und dabei von diesem bescheinigt ist; ! 9 die Verfassung gefor,
interbrehungen und Störungen des regelmäßigen Dienstbetriebes drin- Dieses J1 5 NOTP : daß ‘die Vollmacht auf den Grund eines ordnungsmäßigen Gemeinde- dert, so doch den allseitigen Jnteressen entsprechend, daß ein neues 6e.
nzen unt
: ; ; Ti j Theil wird di ienstzeit im Beur- M Me Verrnin der or AiCiabicag E bildet das yom 2. ftober eingestellt gelten, daß dagegen, wenn in Folge eines aktiven Dienstzeit zu Theil wird, auch noch die Dienstz Ubex die Verpflichtung zum an ienste vom 3. S
u } ienen Krieges eine Rekruten - Einstellung irt der Zeit vom | laubtenstande zu verfürzen.
i i i | lche im Beurlaub- pflicht, kann aber durch die geringen Pflichten; we ' : ; | N ie Ei Z i bnli tenstande unter fricdlichen Verhältnissen zu erfüllen sind, nicht wesent- | Sti ‘echti órig ei seß Über die Verpflichtung zum Kriegsdienste möglichst bald jd erte befannt, daß die Einstellung des Ersaßes in gewöhnlichen | tenstande unter ir den Kriegsfall aber möchte es nicht beschlusses, zu welchem alle Stimmberechtigten gehörig eingeladen wor- 2, [Tung y ; aid und ungh, Es ist detanntj A ® Sftober und 1. April er- | lich beeinträchtigt werden. Für s den, ausgestellt sei. Eine solche Vollmacht is au dann hinreichend, hängig von dem im zweiten Alinea des Artikels 61 der Verfassung in zricdensverhältnissen stets zwischen dem 1. Oktober 1 p t
; ; { ildeteren wohl größere, feinesfa das s ¡Titai | t ; , i Rekruten zu fehr verschic- | ungerechtfertigt erscheinen, dem Gebilde : wenn die Gesebe eine gerichtliche oder Notariatsvollmacht verlangen. Aussicht genommenen umfassenden Bundesnmiilitairgeseße vereinbart n diesem Zeitraum werden einzelne Re zu sehr versch
, ; j i : terland aufzuerlegen; als dem : ! i i 1 i ¡81 019r. ; i j um 1. Februar bei den | aber geringere Pflichten gegen das Va Qu dem Nachweise, daß von ciner Gemeinde bei der Erwerbung | Werde. Hierdurch würde für Leßteres die unabweislich erforderliche M denen Terminen eingestellt, da jeder bis zum 1. F
‘cch Ei iger Gebildeten. P ‘äuße ‘undstü i feste Basis gewonnen werden. eintretende Abgang an Mannschajten sofort durch Einstellung | wemger aß die iere des Beurlaubtenstandes häufigerer A L e Mee E S D T Uet Diese Sachlage hat den vorliegenden Geseß-Entwurf veranlaßt tetruten erseßt werden múß. Die Dienstzeit aller dieser Mann webt z S 14 (BaE. Ee L E E bie für ihre Stellung beobachtet sind, genügt eine Béscheiuigung der Rentérung, Zur Erläuterung der einzelnen Bestimmungen desselben wird i ften wird durch die Bestimmung, daß diéselbe vom vorhergehenden |
i i i lten, erschcint ‘ i | erforderlichen Dienstkenntnisse zu erlangen und zu erhalten, F. 27. Die Aufsicht des Staats über die Gemeinden und die Folgendes bemerkt. j, Oftober an zu rechnen if abgr, unzweifelhaft. Nichtsdestoweniger werden nur Einzelne derselben von
® ; ; : : i ' i i i 1 ' ; ‘ntr iegeri iltnisse im Laufe des Sommers Ih | T e e fr een A E, Luis A Pagen ie ait F N L T T O O „Zusführung des f B I tr ege S: E Ie cidentits erst im Lena ene E E De: Rur Ie E egt wird vom Landrathe, in höherer Jnstanz von der Regierung und dem “C U i i i | ann es Jed n sollte, {on vor dem 1. Oktober zum Dicnst outine erlangen, j Lp De E ; : bedürfen feiner Selten. Befreiungen von der Wehryfizt F gerbs ángeß ent wee M s B. im vorigen Jahre in Preußen | «gefördert wrden A Interesse der Landwehr wünschenswerth, die F. 28. Gegcn die Entscheidung der Gemeinde-Behörden findet ein Die älteren Mennoniten- und die Quäker-Familien, denen na i i welcher unter gewöhnlichen Verhältuissen im Herbst einge- Deshalb is e n im Kricasfalle zum Theil mit Linien- Nekurs an den Landrath, gegen die Entscheidung des Landrathes der | G[aubenssaßungen das Waffentragen verboten is, hab di hun je Erich, um großen Theil bereits in den Monaten Mai, Juni, | Offizierstellen bei derselben im H aue S ri die Cinie cine. ent- Rekurs an die Regierung, Und gegen die Entscheidung der Regierung gungsweise Befreiung von - dex Wehrpflicht in Mule: eia A stellt e August Miberuten worden. : | Offizieren zu een. Do or-OtKieren Irbaliea müssen. Hierdurch E S E De Gen a binnen ciner Präklusivfrist dur ae Mrivilenren ese ihnen nah Einführung der Alten, I Sollten diese it he T 1 ice 1869 lie erla R hie in dem Gesehentwurf au en ae a bei Tru : ! Inst : ; tigt worden sind, zum Theil durch geseßliche Bestim: t entlassen werdên , so würde die Armee 11 l gl Landwehr im Kriege je nah Bedarf auch bei Trup- von vier Wochen nach erfolgter Zustellung oder Bekanntmachung der eNLEN A, Fels ; le, L geseuche Bestim: M eit entla ; n ganzen Jahrgang aber schon im | daß Offiziere der Landwe ge je na S anbei Cl blide 4 orschrift tine andere AUE L A dur ring. ‘Es dürfte ebenso dén Grundsäßen der Duldsamfkeit enispuct: M368 zu entlassen 7 is nit U Well baun n einem U pen des D E E E E a ia e gese i N , : : | : 2 ; 16 1 n : : * F. 29, In den Kreisen Norder- und Súder Umar M en sie in ihrer aus8nahmsweisen Stellung zu belassen, wie denen der M mine zwei Jahrgänge aus\chciden müßten , für welche, a gesehen vo U
M A ) : 1 lden 1 / E, 4 Dienste im Landhcere befreit, dagegen j O D lder-Luhmar}d Billigkeit, an den in andern Bundesstaaten angesessenen Mennoni deren noH größeren Unzulässigkeiten , die erforderliche Rekrutenzahl | seemännische Bevölkerung vom L ichtet ist, so bedarf es einer
durch Kreisstatut Normativbestimmungen für die Fortbildung der v, “r ; ge} ennoniten M anderen no@ g : s 1 lnordnun- enste in der Bundes-Marine verpflichtet ist
Kitchfpteluerfäfungen! Unteè Becht v Vors christen pes S Ste de Be welche bisher, obschon nicht durch bestehende M nicht zu beschaffen sein würde. Demgemäß sind nun alle An um. Die nf e in dee ere seemánnischen Bevölkerung gere dimet: werin
r E O i ) E ; Theil der qu. Mannschaften im Herbst , ; er ch mit See- wärtigen Verordnung gegeben werden. j i rivilegien_ von der Dienstpflicht befreit, sich doch durh M ten so getroffen, daß ein großer Theil der, Di n wird. l nicht Jedermann, der eine Scereise gemacht oder fih mit S G. 30. Wir Be ER Uns vor, Städten und Flecken, in denen ein die gestättete Stellvertretung dem persönlichen Dienste entzichen konn: M 1868, also na etwas mehr als zieijähriger Dienstzeit enttaffe siscberei beso
i ; ; i ilitai i i i tigt hat, den Anforderungen entspricht, welche die Ma- Bedürfniß dazu obwaltet, die Annahme der Landgemeindeverfassung | Q! nunmehr nach allgemeiner Aufhebung der Ersteren auf geseßlichen F fine gleiche Maßnahme wird si der Militairverwaltung bei eiwa | fischerei beschägt 0) chung stellen muß.
mehr nach allgemei nah: s | E | Line an in seemännischer Bezi muß. : au : Wege die Möglichkeit zu bieten, unter denselben i : *bnlichen Verhältnissen stets von selbst aufdringen. | rine an ihren Ersaß in seemänni 3 eine ciniährige See- mit den etwa erforderlichen Maßnahmen zu gestatten. Beschränkungen, M olche Vie: @ Bb R Es N Ia vitdertehrenden s d Theil dieser Mannschaften, um ohne Beein- Demgemäß is in dem Alinea 2 des VEEAE M E E Ueber jeden Antrag dieser Art is zuvor der Kreistag und der vorschreibt, Befreiung von der Wehrpflicht E S lagfertigkeit der Armee zum regelmäßigen Ersaß- | fahrzeit, beziehungsweise ein einjähriges gewe Y ges L Gar, Provinzial-Landtag zu hören. Daß béctentaen Wb IBb gat ele. Tg ite zum Waffen May 0a A “ige Monate länger als 3 Jahre im Dienst | Seefischerei als das mindeste as uta S Es igung felig C Minifter des : ; M ; i : Mgen, l (lt! urn N A rad ; i ür di “zcarmme h a A Ds, E e Pt U Per e G dae R ten 40) Drn EA E A e ent A iebleiben. Leh Man a T brinäatter; H enfalls qus N e O era de “remaninisbès E ns B 3: vet: d, s : en L enl, Handivertsstatien 2c.) verwendbar sind, nach Maf: Mf belastet, als die Reservisten und Tell e L ; j i Beziehung (d. h. im Secemann®§9- veztehUng®2- e Siber E nbaltede Ste en Geseh Lp a T gabe A S Bera Be Oe ine eh ibe fönnen, ergibt sid) S des L en Krieges auf einige Monate den heimathlichen ms E E E : m in ilitairif hen u 1d artilleristishen Berlin ausgegeben wird. em der aligemeinen ZWehrpsticht zu Grunde liegenden M Heerd verlassen mußten. Di it der, in Folge des | Dienste bis zu einer Stufe höchster Vollendung gedracht werden. i Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei- Sedanten, daß der Staat in die Lage zu seben ist, über die persön Die Festseßung des §. 6, 08M d Uan B em Senn cs begründet, daß au die vollendetsten Seeleute eine ange- gedrucktem Königlichen Jnsiegel ichen Kräfte seiner Angehörigen für den Zweck seiner militairischen M Ausbruchs eines Krieges zwischen Mp1 1. Oktober an zu \sene Zeit in der Kriegs-Marine dienen müssen, wenn sie cin fü O d Kraftentwickelung möglichst uneingeschränkt verfügen zu können. Hier intretenden Mannschaften erst vom nächsten 1. Sin | Srttoszel 8 geben sollen. Wenn daher die Gegeben Baden-Baden, den 22. September 1867 i A O gesch fügen zu können. Hier F ber eintretende 4 ‘gelegten Gründen | Kriegszeiten brauchbares Personal abg \ ; M ! ij / nach ist auch bisher bereits in Preußen verfahren. Namentlich sind M rhnen is erscheint aus den im Vorstehenden dargelegten Or durd h Allerhöchsten Erlaß vom 1. April 1854 in Preußen zeit- (L, D.) IV ilhelm. die Handwerksstätten fast ausschließlich aus solchen Militairpflichtigen M unerläßlich. ommene Uebungspflicht weilig getroffene Bestimmung, daß die sogenannten Seedienstpflichtigen Gr. v. Bis8marck. Frhr. v. d. Heydt. Gr. v. Jhenplig senen A Ee a a 0 d Fee i f betrifft, T tive ider Absicht, den Reserve- | — d. i. diejenigen Seeleute, welche Meise Ss if E ae E b LAIITD + ck 91/9) : C i : c Mel aats er Reservisten betrifft, \o x Ausdch- x mi ns 2 Jahre auf preußischen Seeschiffen gefa L v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. Der Vollständigkeit wegen und zur Beseitigung von Zweifeln it M Uebungen allgemein die nach dem Geseß-Entwurf zulässige N ee minde en S E rushebtthgen nicht konkurriren — welche ir gshecee auSdriitlicje Bestimmung in den Entwurf aufgenor- F nug j geben. T8 wird dd (ie “qpnsgendwerity den Milltalr- | Besimumntng fh übrigens dure) die E sabrung als e Pat "e M S möglich sein. Dagegen ersen Mir inzelne Mannschaften, | Kriegs-Marine obliegenden Aufgaben nicht vereinbar erwiese Me « F : __ Zu §. 3. Die auf der Bestimmung îm §. 13 des Gesepes über M behörden geseßlich die Befugniß einzuräumen, einzetne d N 7 der Bundesverfassung nicht ferner in Kraft bleibt, Allerhöchster S alv om 17. September 1867, betreffend die | zie Verpflichtung zum Kriegsdienste vom 3. September 1814 beruhende M welche ine Veiserai militairischen Ausbildung bedürfen, namentlich nah §§. 53 An E Seite doch möglich, solche Dienstpflichtige, Fortseßung des Spiels der Lotterie zu Frankfurt a. M. Verpflichtung für den Landsturm hat unter den jeßt vecänderten Ver M solhe, welche vorzeitig aus dem aftiven Dienst entlassen sind, im Re- | so ist R n ile hohe technische Vorbildung besißen, nämlich voll idt AA L rie cat pi ees Bi : bra B J. elimme. JO R A n A E E können. eid serveverhältniß zu Geg A 11 ver heranzu Fung dém p tene Matrosen Maschinisten Ae Heizer (Gon D H eee durch; daß S L Ï Fra1 a. M. vorbchalt- u §. 5. Die Landwehrmannscha i ci E in nach Artikel 11 der Bundes - afi : furzer Di i war ganz na ge A lich ciner anderweitigen Organisation desselben, einstweilen und bis zu | denen der Jnfanterie und Aäballorie: R E v E Dräfdiur Ä, Eteileibund über Krieg und Frieden zusteht, gu ann m I e Bundes-Marine hat an diesen früh- cinem von Mir bei der Auseinanderseßung mit der Stadt Frank- den Truppenkörpern zu verwenden, isst aus militäirishen Rücfsichtn M auh dem Bundesfeldherrn allein die Berechtigung zur Einberufung Me L Extlébunen das Interesse, daß sie auf diesc Weise im Stande furt a. M. näher festzustellenden Termine gestattet sein ‘soll. nicht angängig. Gerade diese Waffen bedürfen, um fkriegstüchtig zu der Reserve und Landwehr zuerkannt werden. bietes in Kriegis- t, É rößeres Personal Für die Reserve und Seewehr auszubilden. Berlin, den 17. September 1867. sein, fester Friedenscadres. Andererseits is es nicht füglich ausführ Nur für den Fall, daß Theile des e erfassung bezie- Die einjährig Freiwilligen, welche Seeleute von Beru Mde Wilhelm. bar, ám Frieden so viele Mannschaften in den mannigfaltigen Diens- F ustand erklärt werden, sind nah Artikel 6 F vom 4 Juni 1851, müssen zwar für den Artillerie- und Waffendienst, sowie für die : A zweigen derselben auszubilden, daß der Augmentationsbedarf bei cin M hungsweise nach Vorschrift des preußischen Geseß: den Einberufung | Kriegs\chisssroutine noch ausgebildet werden ; indeß füllen sie do in Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Frhr, v. d. Heydt. tretender Mobilmachung ohne Heranziehung von Landwehrmannscho* F die kommandirenden Generale zu der in R urlaubtenstandes seemännischer Bezichung die Stellen vollkommen diensttauglicher N N “Gan a Gie A MAPEO Ge LAID, 1 Wie MILéAl 7° foeath B d „fugt, Die Einberufung der bra Ausführung dieses Ge- | Mannschaften, die sie einnehmen, auch wirklih aus. : . er Borbehalt, welcher in Betreff des jüngsten Jahrganges dek f den jährlichen Uebungen wird in e
inisteri ; : als in je - r Werth der von den zur Sceschifffahrt Erzogenen zu An das Staatsministerium. Landwehr-Jnfanterie gemacht worden, ist deshalb erforderlich, weil è M ees instructionsmäßig geregelt werden, so daß alsdann in Pberlich ava E lhnen dl Aequivalent für die Gewährung an Löh-
S , 4 v D ¿ E Ï ch , i t er , : : p 7 ; . Ai Jo g ohne den jüngsten Jahrgang nicht möglich sein würde, die Linien-Ke M liger besonderer Befehl des Bundesfeldherrn hierzu nich j rner schließt die Eigenthümlichkeit des Schi imenter mit ihren EÉtsahatatailoner Dich in dem Falle auf Kricgè- F er feint pi j ch8 Rekrutenbedarfs die nicht nung. ac sellen «Bee s und die einjährig Freiwilligen befin- Allerhöhsier Erlaß vom 20. September 1867, betreffend die | lärke zu formiren, wenn in dem Vorjahre in der Reserve ein auß Zu §. 9. Daß bei Vertheilung de er von der Seelenzabl, | den sih, gemäß der Verordnung über die Ergänzung der Offizier- endgültige Erledigung der Beschwerden über polizeiliche Beschränkun- gewöhnlicher Abgang, wie beispielsweise in Folge eines Krieges 2c, stat F zum Militairdienst verpflichteten Ausländer Pon, Abrechnung zu | Corps der Flotte vom 16. Juni 1864 g. 21 u. f., während der A gen der Ania ¿bt Zersplitterung von Bauerhöfen in der Pro- gefunden haben sollte. Auch würde es in einzelnen Fällen ohne Heran welche der Repartition zu Grunde zu legen ist, in Y leistung ihrer Dienstpflicht eingeschifft. Diese besonderen Verhältnisse vinz Hannover durch den Oberpräsidenten. ziehung des jüngsten Jahrganges der Landwehr-JTnfanterie nicht ausführ F bringen sind, versteht sich von selbst. i desstaaten wird auf | rechtfertigen die Befreiung von einer Leistung, deren Forderung t | / bar sein, häusliche Verhältnisse der Reservemannschaften bei Augment In Betreff der Angehörigen anderer Bunde®} Eintritt dieser Kategorie von Verpflichteten nur ers{weren dürfte, Auf Zhren Bericht vom 12. d. M. genehmige T, daß Beschwer- | tionen der Linien-Infanterie in dem Umfange zu berücksichtigen, wi L Bezug genommen. während der Zudrang derselben im eigentlihsten und wesentlichsten den, welche das Verfahren der Verwaltungsbehörden in Beziehung | dies wünschenswerth und bisher auf Grund der Bestimmungen von u §. 11, Auf Grund des Geseßes vom 3. September 1814 tra- R resse der Kriegsmarine sehr wünschenswerth erscheint. Aehnlich auf die in der Provinz Hannover bestehenden polizeilichen Beschrän- | 7. November 1850 in der preußischen Armee stets geschchen ist. ten bish A Preußen die jungen Leute / welche als einjährig Frei- h e Berbältgiß mit den zum einjährigen freiwilligen Dienste Be- fungen der Vereinigung oder Zersplitterung von Bauerhöfen zum Die leßtberegten Bestimmungen werden demnächst den verändert willige A T an bereits nach Ablauf von drei Dienstiahren! da- | echtigten, welche in die Maschinen-Compa nie eintreten und während Gegenstande haben, hinfort in leßter Jnstanz endgültig von dem Ober- | Verhältnissen anzupassen sein. Bei Annahme des in Rede stehende" F von 5 Ae Lig aktiven Dienste , die beiden anderen 1n_ der Ne ihres Dienstjahres auch eingeschifst sein sollen. e I Präsidenten zu entscheiden find. — Vorbehaltes würde es zulässig erscheinen, Mannschaften der Reserve in zur Landwehr über, um möglichst früh bei dieser zu Offizieren befe Tüchtige Sce-Offiziere sind, als die E den Kriegs\ifSdienst Baden-Baden, den 20. September 1867. Berücksichtigung dringender häuslicher Verhältnisse selbs bis hint F dert zu werden. Nach Maßgabe der nunmehr in des Beurlaubten: wichtigsten und unentbehrlichsten Kräfte, erfahrungsmäßig am st{chwie- N T n 17 die iu en gere ; i Z Wilhelm. bef =retetrerees | fánteg Lathon maten aae T ‘Rutegsfalle zur Kompletirung des | rigsten zu erlangen und zu erseßen L Seldow. Gr. zu Eulenburg. *) Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 16. Mai 1830 (Ges.-Samml. 12108 Di An den Minister für die landwirthschaftlihen Angelegenheiten S. 82) Provinzialrecht für Westpreußen §. 22 (Ges.-Samml. 184“ und den Minister des Jnnern. S. 106).