1867 / 227 p. 9 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Gerade der “Dienst und die ganze Stellung des See-Offiziers an Bord fordert die vollständigste Vertrautheit mit dem Kriegsschiffs-

dienste, schnelles und richtiges Handeln, sowie ein sicheres, vertrauen- -

erweckendes Auftreten. Hierzu muß daher den in der Reserve und See- wehr befindlichen Sce-Offizieren Gelegenheit so viel als möglich ge- boten werden. Diese Gelegenheit findet sih nur in den Uebungen der aktiven Marine, d. h. an Bord im Dienst befindlicher S Sue; Die Begrenzung der Zeitdauer empfiehlt sich nit, da die Kriegs|chisfe, wenn sie zur Ausführung ihrer Uebungen in See kreuzen oder Tahr-

ten machen, auf den Ablauf einer für eingeschiffte Seeoffizicre der Reserve oder Seewehr festgeseßten Uebungsfrist nicht rücksichtigen kön-

nen. Auch steht die Dauer der Uebung mit der Qualification und mit den persönlichen Verhältnissen des Betheiligten in Verbindung. Die für die Vermehrung der maritimen Streitkräfte so Überaus

wünschenswerthe und mithin im eigenen Jnteresse der Krieg8marine |

liegende Erhöhung der Zahl durchgebildeter Sceoffiziere schließt dabei

die unnnöthige Einzichung und willkürliche Verlängerung der Uebungs- | Actiengesellshaften allen Mitgliedern des Vorstandes : /

| mandit-Gesellschaften auf Actien allen persönlich haftenden Mitglieder

zeit für die Einzelnen von selbst aus. Da der Umfang der Flotte des Norddeutschen Bundes voraus-

sichtlich nicht gestatten wird, sämmtliche Marine-Dienstpflichtigen für |

eine ein- und mehrjährige aktive Dienstzeit auszuheben, so werden die nicht Ausgchobenen der Seewehr überwiesen und durch eine kurze Uebung an Bord namentlich in der Schiffsartillerie ausgebildet.

Qu 8§. 14. Dieser Paragraph entspricht dem §. 15 des Geseßes

vom 3. September 1814. Derselbe ist erforderli, um die Armee während des Krieges nicht durch die geseßliche Verpflichtung zu massen- | haften Verscßungen und Entlassungen einer Desorganisation auszu- |

seßen, so wie um einen für alle Fälle ausreichenden Nachschub zu betrieben werden soll (Heimathshafen, Registerhafe H) chi

fichern.

Qu §. 15. Bisher durften Mannschaften der Reserve und Land- wehr während der Uebungs8zeit Reisen nur mit Genehmigung der . 19 Tragfähigkeit; 3) die Zeit und den Ort seiner Erbauung , o | ah Fiagge N O En Bunde gehörend Die Bestimmungen dieses Paragrahen sind die noth- Zellhrt hal, den Thatumsland, wodurch es das Recht, di wendige Konsequenz des nach Artikel 3 der Verfassung für den gan- !lagge zu führen, erlangt hat, und außerdem, wenn thunlich, die | und die nähere Bezeichnung des Rheders, oder, wenn eine Rheder; | ; G ; Jederei be Me Ke : N steht, den Namen und die nähere Bezeichnun;

Indigenat würde für die große Zahl der im dienstpflichtigen Alter | Fi, Größe der Schiffspart eines Jeden; - is die Handelsgesells{ha#l Nheder oder Mitrheder,; so sind die Firma und der Ort, 4 eintretenden Mobil- Actien TeFelfbaft I O d die nähere B

N A a E iengesells ijt, die Namen und die nähere Bezeichnun machungen 2c. sich jedesmal in den Bundesstaat zurückzubegeben, wel ‘sellschafter einzutragen; bei der Kommanditgesells dai auf Aci A nügt statt der Eintragung aller Gesellschafter die Eintragung aller per: sönlich haftenden Gesellschafter; 6) den Rechtsgrund, auf welchem die / Erwerbung des Gene puns des Schiffs oder d | parten beruht; @

edenken haben sh in den Tag der

Militairbehörde unternehmen. Diese Beschränkung wird durch

beseitigt. Jn Betreff der Auswanderung sind, gemäß Artikel 59 der

Bundesverfassung, die Reservisten den Landwehrleuten gleichgestellt. Qu §. 17.

emeinsamen Jndigenats

zen Umfang des Bundes8gebietes bestehenden i Das gemeinsame

in Verbindung mit der allgemeinen Wehrpflicht.

stehenden Norddeutschen nahezu illuforisch werden, wenn dieselben verpflichtet sein sollten, zur Erfüllung ihrer aktiven Dienstpflicht, zu den Reserve- und Landwehr - Uebungen, bei

chem fie im Besonderen als Unterthanen angehören. Man würde hiedurch gerade auf demjenigen Gebiete die shärsste staatliche Sonde- rung fortbestehen lassen, auf welchem vorzugLweise die größtmögliche Einheit Bedürfniß ist.

Praktische Bedenken dürften gegen die Festsebungen des §. 17 nicht geltend zu machen sein. Dergleicien-V Preußen, woselbst dienstpflichtige Mannschaften, welche ihren Wohnort in andere Bezirke verlegen, in die militairische C übertreten, nicht geltend gemacht.

ßishen Bestimmungen, namentlich die Festseßungen des §. 21 der Mi- litair-Ersab-Jnstruction vom 9. Dezember 1853!), werden für den ganzen Umfang des Bundesgebietes in Kraft zu treten haben.

Ausdruck »Wohnsiß«. 1) Dieser Paragraph lautet: §. 21. Aushebungsbezirk, innerhalb dessen er sein gesebliches Domizil (Heimath)

hat (Ausnahmen nachstehend ad 2 bis 4) gestellungspflichtig, d. h. ver- pflichtet, sih Behufs Eintragung seines Namens in die Stammurolle

zu melden und sich vor die Ersaß-Behörden zu stellen. Jn dem Aus- |

hebungsbezirkf, in welchem der Militairpflichtige gestellungspflichtig is};

Handlungsdiener und Lehrlinge, Handwerk3gesellen und Lehrburschen,

tehende Militairpflichtige, welche sih nicht in ihrer Heimath aufhalten, sind da gestellungspflichtig, wo sie in der Lebre, im Dienst oder in Arbeit stehen. *) 3) Militairpflichtige Studenten, Gymnafiasten und Zöglinge anderer Lehranstalten sind an dem Orte gestellungspflichtig,

wo sich die Lehranstalt befindet, der fie angehören , sofern fie sich da- |

selbst aufhalten. 4) Militairpflichtige, welche außerhalb der preußischen Staaten sich aufhalten, sind an dem Orte gestellungspflichtig , wo sie im Tnlande ihr Domizil und in Ermangelung eines solchen ihren Geburtsort haben. 5) Im Auslande geborene und daselbst lebende Preußen, welche kein örtliches Domizil im Inlande besißen, sind im Ersaß- bezirk der inländischen Behörde, von welcher sie oder ihre et zuleßt einen Paß oder Heimathsschein erhalten haben, gestellungspflitig. w Wünschen im Auslande sih aufhaltende Militairpflichtige ihrer

estellungspflichtigkeit in einem ihrem Aufenthaltsorte zunächst ge- legenen inländischen Kreise genügen zu dürfen, so kann dies nur mit Zustimmung der Kreis-Ersaß-Kommission desjenigen Ortes geschehen, in welchem sie zur Gestellung verflichtet sind. 7) Die Kreis-Ersahß- Kommissionen haben, besonders in den ad 2 bis 4 gedachten Fällen, die Tdendität der betreffenden Militairpflichtigen festzustellen und kön- nen bei entstehenden Zweifeln verlangen, daß eine der Kommission als glaubwürdig bekannte Person in einer an Eidesstatt abzugebenden

*) Wandernde, mit Ausstands-Bewilligungen versehene Handwerks- burschen, reisende Künstler und reisende Gewerbetreibende conf. §. 57,

Aus | : ú , : 2 i “pad eva ige Wbt | wird* von der. Registerbehörde eine mit solchen ergeben sich die Erläuterungen für den im §. 17 gebrauchten übereinstimmende Urkunde (Certifikat) ausgefertigt.

Geseß, betreffend die Nationalität der \ch iffe und ihre Befugniß zurFührung der Bund ebst j

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Pr verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nah erf eußen y stimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgter Zu

g. 1. Die zum Erwerb dur die Seefahrt bestimmten u (Kauffahrteischiffe) der Bundesstaaten haben fortan als Natio Schif aus\chließlich die Bundesflagge zu führen (Art. 54 und 55 de "nalflag verfassung). j cat phgat » der Bundes

§. 2. Zur Führung der Bundesflagge sind die K ; nur dann berechtigt, wenn sie in dem ausschließlichen farteishi} olcher Personen sich befinden, welchen das Bundesindigenaf g der Bundesverfassung) zusteht. (Att,

Diesen Personen sind gleich zu achten die im Bundesgebiet ¿„ teten Actiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Act; au fern sie innerhalb desselben ihren Siß haben und zugleich fen (

bei den Kon

das Bundes-Indigenat zusteht.

§. 3. Für die zur Führung * der Bundesflagge befugten Kauf

| fahrteischiffe sind in den an der Sce belegenen Bundes : | Register L führen. Die Landesgesebe bestimmen die Bel-uen Shif

das Schiffsregister zu führen haben. _ 1 Wels _§. 4. Das Schiffsregister is öffentli; die Einsicht desselben während der gewöhnlichen Dienststunden einem Jeden estattet en i g. 5. Ein Schiff kann nur in das Schiffsregister d s. Hafens eingetragen werden, von welchem aus die Seefahrt nit i

F. 6. Die Eintragung des Schiffs in das i d enthalten: 1) den Namen und die Gattung des Schilfg e m Brigg U. #. w.); 2) seine Größe und die nach der Größe berett der wenn en Lande le Bundes

und den Ort der Erbauung; 4) den Heimathshafen; 5) den Nam

aller Mitrheder und

l an wel und, wenn die Gesellschaft vid O

/ S Des d er einzelnen Sthiffzi die Natiöónalität des Rheders oder Au Mitte A0 intragung des Schiffs. ' Ein jedes Schiff wird in das Schiffsregister unter einer beson

| E S d ( - 5) í ontrole 2. der leßteren | deren Ordnungs-Nummer eingetragen.

§. 7. Die Eintragung des Schiffs in das Schiffsregister darf as

Bie"fur Fälle der i Rede fbenden Art gur Zeit gültigen preu- -Fes0hit ade das. Mett dessldon dio Bundesslagge j sin

| sen sind.

F. 8. Ueber die Eintragung des Schiffs in das Sciffsregister dem Tnhalt der Eintragung

Das Certifikat muß in wortgetreuer Uebereinstimmüng Alles ent

| halten, was in das Schiffsregister eingetr i N : se te (Ort, an den die Militair- tres geiragen ift , Und bezeugen, dis Dienstverpflichtung gebunden ift.) 1) Jeder Militairpflichtige ist in dem |

die nah §. 7 erforderlichen Nachweisungen geführt sind, so wie, d das Schiff zur Führung der Bundesflagge befugt T 1E F. 9. Durch das Certifikat wird das Recht des Schiffs, dic

| Bundesflagge zu führen, nachgewiesen.

§. 10. Das Recht, die Bundesflagge zu führen, darf weder vot der Eintragung des Schiffs in das Schifföregister nod 0 der Anb

l eren Der " fertigung des Certifikats ausgeübt werden. wird er auch zum Militairdienst herangezogen, und auf das von diesem | L 1 i \ Bezirk zu stellende Rekruten - Kontingent in Anrechnung gebracht. | 2) Militairpflichtige Dienstboten, Haus- und Wirthschafts-Beamte, |

__§. 11. Treten in den Thatsachen, welche in dem §. 6 bezeihnt sind, nach der Eintragung Veränderungen ein, so müssen dieselben in das Schiffsregister eingetragen und auf dem Certifikate vermer

S, c] S Der 1] | Werden. L D und andere mit diesen in einem ähnlichen Verhältniß |

Im Fall das Schiff untergeht oder das Necht, die Bundesflagy

| zu führen, verliert, ist das Schiff in dem Schiffsregister zu löst und das ertheilte Certififat zurÜckzuliefern, ofen Mt alarbias he | scheinigt wird, daß es nicht zurückgeliefert werden könne.

. 12. Die Thatsachen, welche gemäß §. 11 cine Eintragung odt die Üsschung im Schiffsregister erforderlich machen, sind Von dei Rheder binnen sechs Wochen nah Ablauf des Tages, an welchem von ihnen Kenntniß erlangt hat, der Registerbehörde zum Zweck de Befolgung der Vorschriften des F. 11 anzuzeigen und nachzuweistl betreffenden Falls unter Zurücklieferung des Certifikats.

Die Verpflichtung zu der Anzeige und Nachweisung liegt 0: 1) wenn eine Rhederei A allen Mitrhedern; 2) wenn eine Actie gesellschaft Rheder oder Mitrheder ist, für dieselbe allen Mitgliede des Vorstandes; 3) wenn eine andere Handelsgesellschaft Rheder odt Mitrheder ist, für dieselbe allen persönlich haftenden Gesellschaftern; 4) wenn die Veränderung in einem Eigenthumswechsel besteht, wodutd das Recht des Schiffs, die Bundesflagge zu führen, nicht berührt wird! dem neuen Erwerber des Schiffs oder der Schiffspart.

Erklärung si für die Jdentität des Militairpflichtigen verbürgt. j eine solhe Bürgschaft niht zu erlangen, so hat sich der Militall pflichtige zur Sens seiner Militairpflicht vor seine heimatli! Kreis-Ersaß-Kommission zu gestellen. 8) Alle Militairpflichtige- aud die ad 2 bis 4 gedachten, sind an dem Orte ihres Domizils resp. ihtG

Geburt von den betreffenden Behörden zu kontroliren. Conf. F§. 29 ©

Zweite Beilage

3697 Zweite Beilage zum Königlich Preußischen Staats-Anzeiger. Mittwoch, den 25. Septembe

M 227.

g. 13. Wenn ein Schiff, welches gemäß der Bestimmung des 9 zur Führung der Bundesflagge nicht berechtigt is , unter der Bundesflagge fährt, so hat der Führer des Schiffs Geldbuße bis zu Fünfhundert Thalern oder Gefängnißstrafe bis zu sechs Monaten ver- wirkt; auch kann auf Confiscation des Schiffs erkannt werden.

14. Wenn ein Schiff, welches (E §. 10 \sich der Führung der Bundesflagge enthalten muß, weil die Eintragung in das Schiffs- register Oder die Ausfertigung des Schiffscertifikats noch nicht erfolgt ¡s unter der Bundesflagge fährt, so hat der Führer des Schiffs Geld- huße bis zu Einhundert Thalern oder verhältnißmäßige Gefängniß- srafe verwirkt, sofern er nicht nachweist, daß der unbefugte Gebrauch der Bundesflagge ohne sein Verschulden geschehen sei.

F. 15. Die im §. 14 hs Sirafe hat auch derjenige ver- wirkt, welcher eine nah den Bestimmungen des §. 12 ihm obliegende

Rerpflichtung binnen der sechswöchentlichen Frist nicht erfüllt, sofern

r nicht berocist y daß er ohne sein Verschulden außer Stande gewesen sch dieselbe zu erfüllen. Die Strafe tritt nicht ein, wenn vor Ablauf der Frist die Verpflihtung von einem Mitverpflichteten erfüllt ist. Die Strafe wird gegen denjenigen verdoppelt, welcher die Verpflich- jung auch binnen sechs Wochen nach Ablauf des Tages, an welchem das ihn verurtheilende Erkenntniß rechtskräftig geworden is, zu er- füllen versäumt. E it

L 16. Wenn efn außerhalb des Bundesgebiets befindliches frem- des Schiff durch den Uebergang in das Eigenthum einer Person, welcher das Bundesindigenat zusteht, das Recht, die Bundesflagge zu führen, erlangt, so können die Eintragung in das Schiffsregister und das Certififkat durch ein von dem Bundesfonsul, in dessen Bezirk das Schiff zur Zeit des Eigenthums8überganges sich befindet, Über den Er- werb des Rechts, die Bundesflagge zu führen, ertheiltes Attest, jedoch nur für die Dauer eines Jahres seit dem Tage der Ausstellung des Attestes erseßt werden. So lange Landesfonsulate noch bestehen, ist zur Ausstellung des Attestes auch der Konsul des Bundesstaats befugt, welchem der Erwerber angehört (Art. 56 der Bunde®sverfassung).

F. 17. Den Landesgeseben bleibt vorbehalten, zu bestimmen, daß und welche kleinere Fahrzeuge (Küstenfahrer u. st. w.) zur Ausübung des Rechts, die Bundesflagge zu führen, auch ohne vorherige Eintra- qung in das Schiffsregister und Ertheilung des Certifikats befugt seien.

F. 18. Die in Gemäßheit des §. 2 zur Führung der Bundes- sagge berechtigten Schiffe, welche in Folge der Vorschrift Art. 432 u. jolg. des Allgemeinen Deutschen Handels8geseßbuches in das Schifss- register eines Bundesstaates bereits eingetragen und mit Certifikaten Vehufs Führung der Landesflagge verschen find, brauchen zur Aus- übung des Rechts, die Bundesflagge zu führen, von Neuem in das Schiffsregister nicht eingetragen und mit neuen Certifikaten nicht ver- hen zu werden. j Ï :

F. 19. Die landesgesebßlichen Bestimmungen über die Führung der bisherigen Schiffsregister finden auch auf die nach diesem Geseße zu führenden Schiffsregister Anwendung, soweit sie mit den Vorschrif- ten desselben s\{ch vertragen und unbeschadet ihrer späteren Aenderung auf lande8gesebßlihem Wege. / i i :

g. 20. Gegenwärtiges Geseß tritt mit dem 1. April 1868 in Virksamkeit.

Motive zum Geseße, betreffend die Nationalität der Kauffahrteishiffe und ihre Befugniß zur Führung der Bundesflagge.

Die Bundesverfassung bestimmt im Ait. 54: »Die Kauffahrtei- shiffe aller Bundesstaaten bilden eine einheitliche Handelsmarine. Der Bund hat die Ausstellung der Schiffs - Certifikate zu egten. Der Art. 55 seßt hinzu: »Die Flagge der Kriegs- und Handelsmarine ist

shwarz-weiß-roth.« : N j internationalen Verkehrs hat jedes ah den Grundsäßen des in DilbeRt 0AM.

Schiff unter der Flagge des Landes zu fahren, mgehör Die Landes- oder D alftaage ist es, durch welche es seine Nationalität Uundgiebt und kundgeben muß. Um so einleuchtender is, daß die mit- getheilten Bestimmungen der Bundesverfassung auf der son bei der Berathung des Allgemeinen Deutschen Handelsgeseßbuchs (Hamburger Verathungs-Protokolle S. 1479 1480) vertretenen Auffassung beruhen : in Ansehung der Nationalität der zur See fahrenden Kauffartheischiffe bilden die Bundesstaaten eine Einheit; der Bund gilt in dieser Be- jehung als ‘ein einheitlicher Staat, dessen Einheit durch die von allen éliffen der Bundesstaaten als diy Ba0 oder Landesflagge zu füh- ende neue Bundesflagge repräsentirt wird. | |

__ Ohne ein O bes a können jebog ene Bestimmungen ncht zur Aus- und Durchführun gelangen. Durch ein neues, in (llen Bundesstaaten geltendes Geseß sind einestheils die materiellen und formellen Erfordernisse det Nationalität der Kauffartheischiffe zu bestimmen und anderentheils über die zum Ausweis der Nationalität dienenden Papiere insbesondere zum Zweck der Sicherstellung des, den Nationalitäts-Urkunden im internationalen Verkehr unentbehrlichen nsehens die nöthigen Vorschriften zu ertheilen. Hierauf weist auch r Art. 54 der Bundesverfassung hin, wenn er dem Bunde vorbe- It die Ausstellung der Schiffs-Certifikate, d. h. der Nationalitäts-

nden, zu regeln.

Der vorliegende Geseßentwurf hat den Zweck, dem vorstehend nahgewiesenen edürfniß abzuhelfen. Aus dem Vorstehenden leuchtet ugleich hervor, daß der Entwurf einen Ge enstand behandelt, welcher inzweifelhaft in das Gebiet der Bundesgeseßgebung fällt.

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§. 1. Der §. 1 spricht klar und bestimmt den der Bundesver- fassung zum Grunde liegenden Gedanken aus: die Bundesflagge ist die ausschließlihe National- oder Landesflagge der Kauffarteischiffe aller Bundesstaaten. Daß neben dieser Nationalflagge noch eine andere Flagge, z- B. die spezielle Landesflagge des Bundesstaates ge- führt werde, schließt er zwar nicht aus. Allein klar ist, daß dic leßtere Flagge sih niht mehr als Nationalflagge im völferrehtlihen Sinne betrachten läßt, daß ihr vielmehr nur noch eine ähnliche Bedeutung beiwohnen kann, wie einer Stadt- oder Nummerflagge.

__ Die Bezeichnung: »Die zum Erwerb durch die Seefahrt be- stimmten Schiffe« ist dem Art. 432 des Deutschen Handelsgeseßbuchs entlehnt. Sie enthält nur eine Verdeutlihung des Wortes: »Kauf- fahrteischiffe«. Wie angemessen die Umschreibung sei, lehren die Ham- burger Berathungsprotokolle S. 1483 bis 1485, 3694 bis 3696.

Wie die Bundesflagge beschaffen sei, ergiebt der im §. 1 ausdrü- li allegirte Art. 55 der Bundesverfassung. Jnsoweit dessen Vorschrift »die Flagge sei sch1oarz - weiß - roth« noch der Vervollständigung durch nähere Bezeichnung der Lage und Breite der einzelnen Streifen 2c. bedarf, hat das Bundes-Präsidium die erforderlihen Anordnungen zu treffen und rechtzeitig zur öffentlihen Kunde zu bringen.

F. 2. Jm ersten Absaß des §. 2 wird der wichtigste Gegenstand des neuen Geseßes erledigt; er“ stellt die materiellen Erfordernisse der Nationalität fest, befaßt sich also mit der Lösung einer Frage, welche allerdings zu verschiedenen Zweifeln und Bedenken Anlaß geben kann. Bei der Feststellung jener Erfordernisse sind der Geseßgebung eines einzelnen Staats insofern gewissermaßen die Hände gebunden, als sie die Grundsäße des völkerrechtlichen Verkehrs nicht. unbeachtet lassen darf. Ob cin Schiff als das Nationalschiff eines bestimmten Staats anzusehen sei, hat oenvar gerade für den völkerrechtlichen Verkehr die größte Bedeutung. Von ihrer Entscheidung hängt es ab, ob das e in Friedenszeiten die trafktatenmäßigen Vortheile beanspruchen könne, o ihm, was noch bei weitem wichtiger ist, in Kriegszeiten die Rechte eines neutralen Schiffs gebühren. Der Grundsaß, die Nationalität cines See- {is bestimme sich einzig und allein nah den Gesehen des Landes, welchem es angehört , wird wohl in neuerer Zeit mehrfach vertheidigt und in verschiedenen völkerrechtlichen Verträgen anerkannt (Vertrag zwischen Preußen und Mexiko vom 18. Februar 1831 Art. 5; zwischen Preußen und Uruguay vom 3. April 1857 Art. 6; zwischen Preußen und der Argentinischen Conföderation vom 19. September 1857 Art. 7; zwischen Preußen und Chili vom 1. Februar 1862 Art. 7), is bisher je- doch feineswegs zur allgemeinen Geltung gelangt. Die größeren maritimen Staaten werden auch in Zukunft, zumal in Kriegszeiten den Neutralen gegenüber, vorausfsichtlich noch den ältern Grundsaß befolgen, den Grundsaß: die Erfordernisse der Nationalität be- stimmen sich_ zugleich nach den Vorschriften des Völkerrechtes bezichungsweise nah den Geseßen des Staats, welchem gegenüber die Nationalität nachzuweisen ist. Welche Grundsäße aber das Völker- recht in dex betreffenden Beziehung aufstelle, ist um so s{werer zu be- stimmen, je abweichender die -einshlagenden Vorschriften der Landes=-

esebe bisher waren und noch gegenwärtig sind. Eine übersichtliche

usammenstellung der zur Zeit geltenden landes8gesebßlihen Vor- {chriften findet sich im Bremer Handelsblatt 1864 S. 328. Die Geseze der meisten Staaten (Großbritannien, die Vereinigten Staaten, Spanien, Portugal, Norwegen und Schweden, Rußland 2c.) halten an dem Erforderniß fest, daß das Schiff sih in dem ausschließlichen Eigenthum solcher Personen befinden muß, welche Angehörige des Landes sind, dessen Flagge das Schiff führt. Die Geseße anderer Staaten, namentlich die Frankreichs, erklären es für genügend, wenn eine bestimmte Quote des Schiffes Nationalen gehört. Sie fordern dagegen meist noch die Erfüllung einiger anderer Bedingungen, als Erbauung des Schiffs im Julande, Nationalität des Schiffsführers nnd cines bestimmten Theils der übrigen Besaßung; Erfordernisse, welche auch den Gesehen einiger der zuerst genannten Staaten be- fannt find. Die neueren Gesege der Norddeutschen Staaten folgen durchgehends dem englischen Recht, indem sie das Prinzip der Nationalität aller Eigenthümer proklamiren (Preuß. Einf. - Geseß um Deutschen Handels8geseßbbuch vom 24. Juni 1861 Art. 33 , 1; Hamburgisches Geseß vom 22. Dezember 1865 §. 1; Bremisches Geseß vom 11. Juli 1859 §. 1; Lübectsches Geseß vom 8. August 1864 §. 1; oldenburgisches Gefeß vom 21. August 1856 §. 1). Nur Mecklenburg-Schwerin macht eine Ausnahme; nach dem Gesche vom 31. Januar 1865 soll es nämlich genügen, wenn drei Viertel des Schiffes Nationalen gehören. Bei Erlassung der übrigen neueren Ge- seße is sorgfältig geprüft, ob der Weg zu betreten sei, welchen jüngst Mecklenburg-Schwverin gewählt hat. Die Frage i} verneint, vorzugs- weise wegen der Beforgnif, im Falle der Abweichung von dem stren- geren bisher befoláten Systeme in Kriegszeiten, wenn der eigene Staat neutral bleibt, die nationalen Schiffe zu gefährden (zu vergleichen Hamburgischen Kommissionsbericht Über die Einführung des Allge- meinen deutschen Handelsgeseßbbuhs vom 26. Juli 1865). Und in der That muß diese Besorgniß den Ausschlag geben. Die Vermuthung is nur zu begründet, daß in Kriegszeiten unter der erwähnten Voraus- seßung mindestens diejenigen Schiffe der Gefahr der Aufbringung unterliegen, deren Papiere das Miteigenthum eines feindlichen Unter- thanen ergeben, daß ferner wegen dieser Vermuthung bei ausgebrochenem oder auch nur drohendem Kriege die Schiffe des betreffenden Staats von den Befrachtern een werden. Der Entwurf beläßt es daher bei dem Systeme, welches mit Ausnahme von Mecklenburg-Schwerin

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