1867 / 228 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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F. 7. Die gemäß §§. 3—5 den Staats8dienern obliegende Bei- tragspflicht zu den Kommunalabgaben erstreckt sich auf alle diejenigen Beträge der leßteren, welche innerhalb der Zeit, da der Pflichtige dem betreffenden fommunalen Verbande angehört, auf ihn vertheilt und auch fällig werden, nicht aber auf später fällige.

§. 8. Jeder Beamte i} bezüglich der Kommunalbesteuerung seines Diensteinkömmens als Einwohner desjenigen Gemeindebezirks zu be- trachten, in welchen die Behörde, der er angehört, ihren Siy halt.

F. 9. Von ihrem ctwanigen besonderen Vermögen haben auch die nach §. 3 begünstigten Staatsdiener, eben so die Offiziere der unter §. 1. Nr. 2 bezeichneten Kategorie, die Geistlichen und Elcementarlehrer, ihre Beiträge zu den Kommunallasten gleich anderen Angehörigen der betreffenden Verbände zu entrichten.

§. 10. Durch die nah den vorstehenden Bestimmungen zu be- messenden Geldbeiträge sind die Pflichtigen zugleich von persönlichen Kommunaldiensten frei. Sind sie jedoch Besißer von Grundstücken oder betreiben fie ein stehendes Gewerbe, so müssen sie die mit diesem Grundbesiß oder Gewerbe verbundenen persönlichen Dienste entweder selbst oder durch Stellvertreter leisten. eas

Geistliche und Elementarlehrer bleiben von allen persönlichen Ge- meindediensten, soweit dieselben nicht auf ihnen gehörigen Grundstücken lasten, befreit; untere Kirchendiener insoweit, als ihnen diese Befreiung \cither reht8gültig zustand. : h

§. 11. Zu den indirekten Gemeindeabgaben müssen auch die nach §§. 1—d begünstigten Personen gleich anderen Gemeinde-Ein- wohnern beitragen. Sie sind nicht befugt, was sie hierauf entrichten, bei ibren direkten Kommunalbeiträgen in Anrechnung zu bringen.

Die Militair-Speiseeinrihtungen und ähnliche Anstalten bleiben indessen von Verbrauchssteuern in dem in den altpreußischen Landes- theilen bestehenden Umfange befreit.

f S. E Alle entgegenstehenden geseßlichen Bestimmungen werden aufgehoben.

Wo jedoch weitergehende Jmmunitäten für Beamte, Militairs, Geistliche oder Lehrer nach statutarischem Recht oder besonderen Privi- legien bestehen, soll in denselben hierdurch nichts geändert werden.

g. 13. Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 30. September d. J, unter Anwendung auf alle von diesem Tage an zur Ausschrei- bung gelangenden direkten Non a agen in Krast.

Der Minister des Jnnern wird mit Ausführung derselben be- auftragt.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei- gedrucktem Königlichen Jnsiegel.

Gegeben Baden-Baden, den 23. September 1867.

(L 0) a Wilhelm.

Gr. v. Bismaxrck-Schönhausen. Frhr. v. d. Heydt. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg.

Allerhöchster Erlaß vom 17. September 1867, betreffend die Stempelabgabe von Konzessionen u. st. w. in den Regierungsbezirken Kassel und Wiesbaden.

Auf Ihren gemeinschaftlichen Bericht vom 16. September d. J. bestimme Jch für den Regierungsbezirk Kassel und für den Regie- rungsbezirk Wiesbaden, mit Ausnahme der chemals freien Stadt Frankfurt, Folgendes : 1) Vom 1. Oktober d. J. ab unterliegen ciner Stempelabgabe von 15 Silbergroschen die Ausfertigungen: a) von Konzessionen zum Betriebe eines stehenden Gewerbes, zu dessen Be- ginn eine besondere obrigfkeitliche Erlaubniß erforderlich ist; b) von Konzessionen zur Errichtung oder Veränderung derjenigen gewerblichen Anlagen, welche ciner besonderen obrigkeitlichen Genchmigung unter- worfen sind ; c) der Verleihungs-, Konsolidations- und Deklarations- Urkunden der Bergbchörden und sonstige amtliche Ausfertigungen der- selben, sofern sie in dem Stempeltarife vom 19. Juli d. J. (Geseß- Samml. S. 1204) nicht besonders taxirt sind. Jn Betreff der Erhebung dieser Abgaben fommen ausschließlich die Vorschriften der Verordnung vom 19. Juli d. J. (Geseß-Samml. S. 1191) zur Anwendung. 2) Aus- nahmswcise is zu den im §. 1 bezcihneten stempelpflichtigen Aus- fertigungen nach dem Ermessen der Behörden nur ein Stempel von fünf Silbergroschen zu gebrauchen, wo die Verhältnisse des Empfängers oder die Geringfügigfeit des Gegenstandes die Ermäßigung der Abgabe begründen. 3) Konzessionen zum Betriebe der Gast- oder Schank- wirthschaft und zum Kleinhandel mit Getränken sind stempelfrei zu ertheilen. 4) Alle diesem Erlasse entgegenstehenden Vorschriften treten aufer Kraft; insbesondere werden die Bestimmungen a) in den §. 69 bis 73 des furhessischen Gescbes über die Verwendung von Stempel- papier vom 22. Dezember 1853, und b) in dem Tarife, welcher dem nassauischen Geseke Über die Stempelabgabe vom 13. August 1859 angehängt ist, unter den Positionen 2 (Actiengesellschaft), 5 (Agentur), 11 (Assekuranzgesellshaft), 19 (Belehnung), 34 (Konsolidirung), 37 (Kon- zession), 53 (Erfindungspatente), 55 (Erlaubnißscheine), 58 (Feldesreguli- rung), 59 (Fristung beim Bergbau), 64 (Hausirscheine), 80 unter Nr. 2 ( Muthscheine zu Bergwerken ), 91 (Regulirung der Grubenfelder ), 98 (Sctifferpatente), 100 (Schurfscheine), 132 (Wirthschaftsbetrieb), #so- wie c) im leßten Saße des §. 5 der Verordriuung vom 9. v. M, be- treffend den Betrieb stchender Gewerbe im Amtsbezirke Homburg, (Geseß-Samml. S. 1441) vom 1. Oktober d. J. ab aufgehoben.

Dieser Erlaß ist durch die Gescp-Sammlung zu veröffentlichen.

Gegeben Berlin, den 17. September 1867. -

Wilhelm. Frhr. v. d. Heydt. Gr. v. Jpenpliß.

An den Finanzminister und den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten,

Ministerium für Handel, Getverbe und ö Arbeiten. d öffentliche

Dem Civil-Jngenieur Franz Windhau E S le hut T mi und Beschreibung nadgewiesenen Qusammens | elben zu beschränken E bekannter Theile t fang! ded Vréusisgen Staates etheilt wod fr d Un

Bekanntmachung.

Post-Dampfschiff-Fahrten D

Die Fahrten der Postdampfschiffe zwischen Stralsund und Ystadt werden mit Ablauf des Monats September d J für die folgenden Monate eingeschränkt. A

Vom 1. Oktober d. J. ab finden die Fahrten bis auf Weiteres nur zweimal wöchentlich statt, nämlich: / aus Stralsund jeden Montag und Freitag drei Uhr Nachmittags, : aus Ystadt jeden Mittwoch und Sonnabend elf Uhr Abends.

Reisende, welche am Montag und Freitag von Berlin um 8 Uhr 45 Minuten Morgens per Eisenbahn über Angermünde nach Stralsund sich begeben, erreichen fahrplanmäßig in Stral: sund den Anschluß an das Postdampfschiff nah Ystadt; die selben können vom Bahnhof in Stralsund - direkt nach dem Schiff mittelst des für diesen Zweck bereitstchenden Post-Omni- bus fahren.

Berlin, den 25. September 1867. *

General-Post-Amt. von Philipsborn.

Das 100. Stück der Gesez-Sammlung, welches heute aus:

gegeben wird, enthält unter Nr. 6847 die Verordnung, betreffend die provinzialstän-

dische Verfassung im Gebiete der Herzogthümer Schle8wig und Holstein. Vom 22. September 1867 ; unter

Nr. 6848 die Verordnung, betreffend die Organisation der Kreis- und Distriktsbehörden, sowie die Kreisvertretung in der Provinz Schleswig-Holstein. Vom 22. September 1867 ; unter

Nr. 6849 die Verordnung, betreffend die Landgemeinde Verfassung im Gebiete der Herzogthümer Schleswig und Holstein. Vom 22. September 1867 ; unter

Nr. 6850 den Allerhöchsten Erlaß vom 17. September 1867, betreffend die Fortsezung des Spiels der Lotterie zu Frankfurt a. M.; und unter

Nr. 6851 den Allerhöchsten Erlaß vom 20. September 1867, betreffend die endgültige Erledigung der Beschwerden über polizeiliche Beschränkungen der Vereinigung oder Zersplitierung von Bauecrhöfen in der Provinz Hannover durch den Ober Präsidenten. |

Berlin, den 26. September 1867.

Debits-Comtoir der Geseyß-Sammlung.

úJustiz- Ministerium.

Der Rechtsanwalt Shwen nsen in Apenrade ist zuglei zum Notar im Departement des Appellationsgerichts zu Kiel, mit Anweisung scines Wohnsißes in Apenrade, ernanni worden.

Der Rechtsanwalt lich zu Pinneberg ist zugleich zu Notar im Departement des Appellationsgerichts zu Kiel, mi! Anweisung seines Wohnsißes in Pinneberg, ernannt worden.

Der Rechtsanwalt und Notar Moeger zu Jbbenbüren is in gleicher Eigenschaft an das Kreisgericht zu Dortmund, mi Anweisung seines Wohnsißes daselbst, verseht worden.

Der bisherige Rechtskandidat Gidionsen zu Meldorf ! zum Nechtsanwalt bei dem Kreisgericht in Flensburg und bd den in dessen Sprengel belegenen Amtsgerichten, so wie zugles zum Notar im Deparkement des Appellationsgerichts zu Kity mit Anweisung seines Wohnsißes in Leck, ernannt worden.

Der bisherige Gerichts-Assessor Hübener in Halberst ist zum Rechtsanwalt bei dem Kreisgericht in Halberstadt M zugleih zum Notar im Departement des Appellationsgeri®/ zu Halberstadt, mit Anweisung seines Wohnsißes in Osterwitl/ ernannt worden,

Allgemeine Verfügung vom

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Ministerium der geistlichea , Unterrichts -

üqung vom 18. September 1867 betreffend di Ber ug Staatsprüfung der Aerzte. f 1

Nachdem durch die Verfügungen vom 6. Juni und 18. Juli 8, die Befugniß zur Ausübung ärztlicher Praxis für das mmte Staat8gebiet geregelt worden ist, kommt es darauf auch die Anforderungen an die wissenschaftliche und ische Vorbildung der Aerzte in entsprechender Weise fest- llen. i L A Um dies, soweit es für jeßt thunlich ist, herbeizuführen, be- stimme ih, kraft der mir durch die Allerhöchste Verordnung vom 13. Mai d. Js. Geseg - Sammlung Seite 667 er- theilten Ermächtigung, unter Aufhebung der entgegenstehenden Horschriften, für die Regierungs-Be irke Cassel und Wiesbaden ind für das ehemalige Königreich Hannover, was folgt:

F. 1. Die Staatsprüfung der Aerzte ist vom 1. Oktober d, Js. ab ausschließlich nah Maßgabe des Reglements vom heutigen Tage zu bewirken. /

§, 2. Die vollständige Erfüllung der Bedingungen, von welchen nach §. 2 des Reglements die Zulassung zur Prüfung abhängt, soll nur denjenigen Kandidaten der Medizin angeson- nen werden, welche nah dem 1. Oktober 1869 zur Prüfung ge- langen. Die Übrigen Kandidaten sind zur Prüfung zuzulassen, wenn sie alle nach den bisherigen Gesetzen ihrer Heimath gelten- den Bedingungen für die Zulassung zur ärztlichen Staats8prüfung erfüllt und die Würde eines Dr. mediecinae an einer der jeßigen andes-Universitäten erlangt haben.

Hinsichtlih der Anforderungen , welche in der Prüfung selbst an die Del igung der Kandidaten zu stellen sind, findet ine solche Unterscheidung nicht statt.

F. 3. Die in den Eingangs genannten Landestheilen be- stehenden Prüfung8behörden für Aerzte treten mit dem 1. Ofto- ber d. Js. außer Thätigkeit, sind jedo ermächtigt, etwa bereits begonnene Prüfungen nach den bisherigen Vorschriften fortzu- eßen und zum Abschluß zu bringen.

Berlin, den 18. September 1867. Gn

Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal- P von Ühler.

18. September 1867 betreffend die pharmaceutische Staatsprüfung.

Da es nothwendig erscheint, innerhalb des erweiterten Staatsgebiets überall gleiche Anforderungen an ‘die wissen- haftliche und praktische Befähigung zum selbstständigen Betrieb der Apotheken zu stellen, und nachdem sich ergeben hat, daß die pharmazeutische Staats - rüfung, wie sie in den älteren Pro- vinzen sich gestaltet hat, in einigen Beziehungen elner Ver- infahung fähig ist, so bestimme ih hierdurch für den Umfang der Monarchie, unter Aufhebung der entgegenstehenden Bestim- nungen, was folgt: :

F. 1. Die pharmaceutische Staatsprüfung ist vom 1. Of- tober d. J. ab ausschließlich nach Maßgabe des Reglements vom heutigen Tage zu bewirken. : |

F. 2. Die vollständige Erfüllung der Bedingungen, von welhen nach §. 2 des Reglements die A Prüfung abhängt , soll nur denjenigen Kandidaten der Pharmacie an- gesonnen werden, welche nah dem 1. April 1869 zur Prüfung stangen. Die übrigen Kandidaten sind zur Prüfung zuzu- assen, wenn sie alle nah den bisherigen Geseßen ihrer Heimath geltenden Bedingungen für die Zulassung zur pharmaceutischen Staatsprüfung erfüllt haben. | E Hinsichtlich der Anforderungen , welche in der Prüfung elbst ‘an die Befähigung der Kandidaten zu stellen sind, findet ine solche Unterscheidung nicht statt.

F. 3. Die Behörden, welche in den auf Grund der Geseße vom 20. September und 24. Dezember 1866 Ges. S. S, 555, 875, 876 mit der Monarchie vereinigken Landes- heilen mit Abhaltung der pharmaceutischen Staatsprüfung letraut sind, haben diesen Theil ihrer amtlichen Thätigkeit, \0- fern mit einer Prüfung nicht bereits begonnen ist, vom lsten Ottober d. J. ab einzustellen. Die bereits begonnenen Prü- sungen sind nach den bisherigen Vorschriften zu beendigen.

Berlin, den 18. September 1867. A

Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal- Angelegenheiten. von Mühler.

über die Organisation der Medi-

naligen Herzogen Nassau. 867.

thum Nassau bestehende Or-

den älteren

Allgemeine Verfügung ztnal-Verfassung im che! Vom 17. September

Um die im ehemaligen Herzo : | anisation der Medizinal - Verfassung mit der in

Theilen der Monarchie bestehenden Einrichtung so weit als nöthig in Einklang zu bringen, bestimme ih kraft der mir durch die Allerhöchste Verordnung vom 13. Mai d. J. G. S. S. 667 ertheilten Ermächtigung für den Umfang des ehemaligen erog ne Nassau, unter Aufhebung der ent- gegenstehenden Vorschriften, was folgt :

1) die in den bisherigen Medizinalbezirken angestellten Aerzie und Thierärzte bleiben im Genuß aller , ihnen nach der bisherigen Medizinal - Verfassung zustehenden Rechte. Sie dürfen, soweit sie für ihre ärzilihen Bemühungen Gebühren beziehen , nach der durch die Allerhöchste Ber- ordnung vom 2. Juli d. J. eingeführten neuen Taxe li- quidiren. Dagegen behalten sie alle ihnen vermöge ihres Amts tag rie pan Verpflichtungen. Ein Aufrücken

__in höher dotirte Stellen findet fortan nicht siatt.

2) Den in Nr. 1 bezeichneten Aerzten und Thierärzten steht

frei, unter Verzicht auf alle mit ihrer Anstellung verbun- denen Rechte , wobei ihnen jedoch der Anspruch auf die Reliktenversorgung erhalten bleibt, von der dur die Verfügung vom 18. Juli d. J. gèwährten“ Freiheit der Ausübung ärztlicher Praxis Gebrauch zu machen und auf ihre Entlassung aus dem Amt anzutragen. das Institut der Kreis-Medizinal-Beamten (Kreis-Physiker, Kreis-Wundärzte, Kreis-Thierärzte), wie solches in den älteren Theilen der Monarchie besteht, soll auch im che- maligen Herzogthum Nassau eingeführt werden. Der Zeitpunkt, mit welchem die neue Einrichtung für die ein- zelnen Kreise ins Leben tritt, wird von der Königlichen Regierung zu Wiesbaden bestimmt. Mit der Anstellung der Kreis-Medizinal-Beamten , welche als Organe des Staats für die Medizinal- und Sanitäts- Polizei, so wie für die gerichtliche Medizin zu dienen haben, hören die entsprechenden regelmäßigen Functionen der auf Grund der bisherigen Medizinal - Verfassung des Herzog- thums Nassau angestellten Aerzte und Thierärzte auf. Sie haben diese Functionen nur noch vermöge besonderen Auftrags zu üben, welchen zu ertheilen die Königliche Regierung zu Wiesbaden jederzeit ermächtigt bleibt. In ihren sonstigen Verpflichtungen, namentlich hinsichtlich der Armen-Krankenpflege, tritt hierdurch keine Aenderung ein. Die Medizinalbeamten-Stellen, welche durch den Abgang der unter Nr. 1 bezeichneten Aerzte und Thierärzte all- mälig zur Erledigung gelangen, werden nicht wieder be- seßt. Die für dieselben aus der Staats-Kasse fließenden Besoldungen und Emolumente werden eingezogen.

Die Verpflichtung der Gemeinden zur Zablung der in dem Gesey vom 1. Juli 1859 angeordneten Zuschüsse zur Besoldung der Medizinalbeamten fällt bei der nächsten Erledigung der einzelnen Stellen fort. Dagegen haben die Gemeinden von diesem Zeitpunkt ab für die Armen- Krankenpflege selbst E sorgen. Jnwieweit den Gemeinden hierzu bei nahgewiesenem Unvermögen eine Beihülfe aus Staatsfonds gewährt werden kann, läßt si nur im ein- zelnen Fall beurtheilen und bleibt besonderer Erwägung vorbehalten.

6) Die vorstehende Verfügung tritt mit dem 1. Oktober d. Á, in Kraft.

Berlin, den 17. September 1867.

Der Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten.

von Mühler.

Berlin, 26. September. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Major von Loos vom 2. Garde- Regiment zu Fuß und dem Hauptmann und Compagnie-Chef von Bre derlow vom Garde-Füsilier-Regiment zur Ebaneta des von des Königs von Schweden Majestät ihnen verliehenen Ritterkreuzes vom norwegischen Orden des heiligen Olaf ; so wie dem Direktor der gesammten Musik des Garde - Corps, Wieprecht, zur Anlegung- des von des Kaisers der Franzosen Majestät ihm verliehenen Ritterkreuzes der Ehrenlegion Aller- höchstihre Genehmigung zu ertheilen.

Neue Post-Expedition auf dem Bahnhofe der ; Ostbahn.

Mit dem Tage der Eröffnung des Betriebes auf der Eisen- bahnroute Berlin - Cüstrin dem 1. Oktober c. tritt auf dem Bahnhofe der Ostbahn hierfelbsi eine Poft - Expedition in Wirksamkeit, welche die Bezeichnung »Post-Expedition Nr. Z4« Ostbahnhof) erhält und innerhalb der Bestimmungen des Reglements zum Boge tee vom 5. Juni 1852 zur Annahme von Keane ieg icher Art befugt ist.

Berlin, den 25. September 1867.

Der Ober-Post-Direktor Sachße.

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