1867 / 229 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Auswärtige Gläubiger können die Talons, bezw. Obligationen nebst Quittungen mit einem schriftlihen— an das unterzeichnete Königliche Schaß-Collegium gerichteten Gesuche, worin dieselben, nah den Nummern geordnet verzeichnet, auch deren Kapi- talbeträge angegeben sind, einsenden und haben darnach die Uebersen- dung der neuen Zins-Coupons nebs Talon zu gewärtigen.

In dem Gesuche ist zu bemerken, ob die Uebersendung der neuen Zins-Coupons mit voller, theilweiser, oder ohne Werth-Declaration gewünscht wird. Jm Falle, daß keine Erklärung dieserhalb abgegeben wird, erfolgt die Uebersendung stets mit Angabe des vollen Werthes. ; j i

Hannover, den 26. September 1867.

Königlich Preußisches Schaß-Kollegium.

L I.

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Verschiedene Bekanntmachungen. [3388]

În hiesiger Stadt is der Bürgermeister ; ] selben is die Verwaltung der städtischen Polizei verbunden. Die Stelle is mit 1200 Thlr. Gehalt und freier Wohnung dotirt. Be- werber, welche das dritte juristische Examen gemacht, oder solche, welche nach abgelegtem 2ten Examen bereits im Verwaltungsfache mee haben, werden ersucht, sh innerhalb 6 Wochen bei unserem Vorsißen- den, Zimmermeister Herrn Arnoldt, wo möglich persönlich, unter Ueberreichung der erforderlichen Ausweise zu melden.

Insterburg, den 3. September 1867.

Die Stadtverordneten.

osten vacant. Mit dem-

Bekanntmachung. Die diesjährige Versammlung des Stiftungs-Vereins des Civil- Waisenhauses zu Potsdam findet am Sonnabend, den 26. Oktober d. J./ Nachmittags 3 Uhr, im Anstaltshause, Neue Königsstraße Nr. 61 hierselbst, statt und wer- den die verehrlichen Mitglieder des Stiftungs - Vereins ersucht , fich hierzu recht zahlreich L pv Potsdam, den 24. September 1867. Das Civil-Waisen-Amt.

Magdeburg-Halberstädter Eisenbahn. Betriebs-Resultate pro Monat Augun 1867 (vorbehaltlich späterer Festseßung). 1) Ba hn- A Magdeburg-Thale. a) 123,286 Personen mit 47/915 Thlr. 22 Sgr. 3 Pf. gegen 108,319 Personen mit 41,259 Thlr. 13 Sgr. 2 Pf. im Monat August 1866. þ) Nebenerträge des Personen-Verkehrs 1737 Thlr. 21 Sgr. 2 Pf. gegen 1027 Thlr. 25 Sgr. 2 Pf. im Monat August 1866. c) 1,408,981,3 Centner Eil- und Frachtgut, wofür nebst Viehtransporten 63,088 Thlr. 2 Sgr. 11 Pf. gegen 1,132,373 Centner mit 57,526 Thlr. 5 Sgr. 6 Pf. im Monat August 1866. Total-Ein- nahme pro August 1867 112,341 Thlr. 16 Sgr. 4 Pf. gegen August 1866 99,813 Thlr. 13 Sgr. 10 Pf. im Monat August 1867 daher mehr 12,528 Thlr. 2 Sgr. 6_ Pf. 2) Bahnstrecke Côthen- Wegeleben und Güsten-Staßfurt. a) 35/121 Personen mit 11,392 Thlr. 1 Sgr. 2 Pf. gegen 32,691 Personen mit 9180 Thlr. 1 Sgr. 11 Pf. im Monat August 1866. b) 379/545 Centner Fracht- und- Eilgüter 2c. mit 11,931 Thlr. 4 Sgr. 3 Pf. gegen 230/570 Centner mit 8695 Thlr. 21 Sgr. 5 Pf. im Monat August 1866. 2 Außerordentliche Einnahmen y als: Mp A Depot-

innahme, Ziegelei 2c. 275 Thlr. 28 Sgr. 2 Pf. gegen 298 Thlr. 5 Sqr. 5 Pf. im Monat August 1866. Total-Einnahme pro August 1867 23/599 Thlr. 3 Sgr. 7 Pf. gegen August 1866 18,173 Thlr. 28 Sgr. 9 Pf, im Monat August 1867 daher mehr 5425 Thlr. 4 Sgr. 10 Pf. 3) Bahnstrecke Magdeburg - Wittenberge. a) 27,189 Personen mit 18,655 Thlr. 17 Sgr. 10 Pf. gegen 23,868 Personen mit 15,716 Thlr. 8 Pf. im Monat August 1866. b) 245/4525 Ctr. Fracht- und Eilgüter 2c. mit 29/210 Thlr. 12 Sgr. gegen 282,083, 0 Centner mit 34/417 Thlr. 14 Sgr. 4 Pf. im Monat August 1866. c) Außerordentliche Einnahmen an Brügeld,/ Zinsen, Rabatt und

rlós aus dem Verkauf alter Materialien 2c. 901 Thlr. 7 Sgr. 6 Pf. gegen 1540 Thlr. 2 Sgr. 3 Pf. im Monat August 1866. Total - Einnahme pro August 1867 48,767 Thlr. 7 Sgr. 4 Pf. gegen August 1866 51,673 Thlr. 17 Sgr. 3 Pf., mithin im Monat August 1867 2906 Thlr. 9 Sgr. 11 Pf. weniger. Gesammt-Mchr-Einnahme bis ult. August 1867: 112,990 Thlr. 24 Sgr.

Magdeburg, den 24. September 1867.

Direktorium.

: __Löbau-Zittauer Eisenbahn. Betriebs - Einnahme im Mouat August 1867 14,890 Thlr. 11 Sgr. 5 Pf. hierzu vom 1. Januar bis Ende Juli c. 104,601 Thlr. 1 Sgr. 9 Pf., zusammen 119,491 Thlr. 13 Sgr. 4 Pf.; gegen 1866 (exkl. Militairtransporte) 76,107 Thlr. 2 Sgr. 8 Pf.; mithin 1867 mehr: 43,384 Thlr. 10 Sgr. 6 Pf.

Cóln-Mindener Eisenbahn- Gesellschaft. Vergleichende Uebersicht der Betriebs - Einnahmen pro August 1867. a) auf der auptbahn: 1867: für Personen 186,760, für Militairtrans8porte 7325, ür Güter 430,787 , sonstige Einnahmen 60,681, Summa 685/553, Summa bis ult. August 4,762,347; 1866: für Personen 113,597, für

Militairtransporte 24,400, für Güter 381/304, sonstige Einn 52/933, Summa 571,834, Summa bis ult. August 4,836,054 ; 1867 Me für Personen 73,163, für Güter 49,483, sonstige Einnahmen git Summa 113,719; weniger: für Militairtransporte 17,075, Sum 1148 ult. August weniger 73,707. 2 auf der Oberhausen-Arnheimer Qua bi bahn 1867: für Personen 13,923, für Militairtransporte 255, für Gie 27,740, sonstige Einnahmen 2136, Summa 44/054, Summa hig Utey August 319/1157 1866: für E onen 10,247, für Militairtransporte 0 für Güter 24,647, sonstige Einnahmen 3082, Summa 39,570, Su M bis ult. August 310,627; 1867 mehr: für Personen 3676, für Gi 3093, Summa 4484, Summa bis ult. August 8488; weniger: # Militairtransporte 1339, sonstige Einnahmen 946. c) auf dex l Gießener Eisenbahn incl. Rheinbrücken 1867: für Personen 25,218, Militairtransporte 492, für Gütcr 97,690, fonstige Einnahmen 1220 Summa 135,720, Summa bis ult. August 960,278; 1866: für Perso | 21,141, für Militairtransporte 9313, für Güter 81,735, für son Einnahmen 10,281, Summa 122,470, Summa bis ult. August 895 Mi 1867 mehr: für Personen 4107, für Güter 15,955, für sonstige Einna men 2009, Summa 13,250, Summa bis ult. August 65,074; va A für Militairtransporte 8821. d) Total-Einnahmen auf den s Zahnen 1867: für Personen 225,931, für Militairtransporte 879 für Güter 556,217, sonstige Einnahmen 75,107, Summa 865397 Summa bis ult. August 6,041,740; 1866: für Personen 144/98; für Militairtransporte 35,307, für Güter 487,686, sonstige Einnahme 65/896, Summa 733,874, Summa bis ult. August 6,041,885; 187 mehr: für Personen 80,946, für Güter 68,531, sonstige Einnahmg 9211, Summa 131,453; weniger: für Militairtransporte 27,23 Summa bis ult. August 145.

Königliche Niederschlesisch - Märkische Eisenbahn.

Unsere Bekanntmachung vom 13. Juni c., wona Sendung nach Moskau ohne Vermittelung der Großen Russischen Eisenbahn Gesellschaft zu Petersburg direkt auf Moskau zu adressiren sind, wit hiermit außer Kraft geseßt. Es bewendet daher bei der im §. 12 de reglementarischen Bestimmungen und Tarife für den direkten Ostdeutsh Russischen, Hamburg-Russischen und Russisch-Deutsch-Niederländische Güterverkehr enthaltenen Zusaßbestimmung Nr. 4 al, 2 zu F. 6 de Vereins-Güter-Reglements. 2

Berlin, den 20. September 1867.

Königliche Direction der Niederschlesisch-Märkischen Eisenbahn.

Bekanntmachung. Vom 1. Oktober cur. ab werden im Lokalyerke der Westfälischen Eisenbahn zwischen den nadhstehen F. verzeichneten Stationen Retourbillete in den drei erste j Wagenklassen zum 15 fachen Tarifsaße der Einzelbillel

L A 2 N A Laer

S mit dreitägiger Gültigkeit (den Tag der Abstemp e era (11 Q mitgerechnet) ausgegeben, welche zu alle Zügen, bei denen Personen-Beförderung stattfindet, benußt werde können und sowohl für die Hin- als Rüctktour zur Mitnahme vol 50 Pfund Freigepäck berechtigen. Diese Retourbillete sind jedod nur für cine ohne Unterbrechung zurückzulegende Hin- und Rüd reise gültig.

1) zwischen Warburg und Bonenburg, Driburg, Brakel, Hözia Holzminden, Paderborn, Gesecke, Lippstadt, Soest, Hamm, Mün ster, Rheine;

2) zwischen Warburg und Willebadessen, Altenbeken ;

3) zwischen Bonenburg und den sub 1 und 2 genannten Station

4) zwischen - Willebadessen und Warburg, Bonenburg, Altenbck

aderborn;

5) zwischen Altenbeken und Warburg, Bonenburg, Willebadesse Driburg, Brakel, Höxter, Holzminden ;

6) zwischen Driburg, Brakel, Höxter, Holzminden und den sub benannien Stationen und Altenbeken.

7) zwischen Paderborn und den sub 1 benannten Stationen ui Willebadessen, Altenbeken, Salzkotten;

8) Len Salzkotten und Paderborn, Gesecke, Lippstadt, Sol Samm ;

9) zwischen Geseke und den sub 1 genannten Stationen uw Salzkotten ;

10) zwischen Lippstadt und den sub 1 genannten Stationen 8 Salzkotten, Benninghausen, Sassendorf; 11) zwischen Benninghausen und Lippstadt, Sassendorf, Soest/_ 12) pt Sassendorf und Lippstadt, Benninghausen, 00 amm ; 13) R Soest und den sub 1 benannten Stationen und Sal otten, Benninghausen, Sassendorf und Welver;

14) zwischen Welver und Soest, Hamm; (

15) zwischen Hamm und den sub 1 genannten Stationen und Cal fotten, Sassendorf, Welver, Drensteinfurt, Greven, Emödettel

16) zwischen Drensteinfurt und Hamm, Münster, Rheine. /

17) dla Münster und den sub 1 genannten Stationen und Dit teinfurt, Greven, Emsdetten; E 18) zwischen Greven und Hamm, Münster, Emsdetten, Rheint/ 19) zwischen Emsdetten und Hamm, Münster, Greven, Rheint/ 20) livischen Rheine und den sub 1 genannten Stationen und D! einfurt, Greven, Emsdetten. : üd _ Von der Abstempelung der Retour- Billets bei Antritt der M reise wird versuhs8weise abgeschen. Jm Falle von Defraudal wird sowohl gegen den Passagier, als gegen den betreffenden Bean mit aller Strenge eingeschritten werden. Münster, den 21. September 1867. Königliche Direction der Westfälischen Eisenbahn.

Das Abonnement beträgl 4 Thlr. sür das Pierteljahr.

Staats -

Königlich Preußischer

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Alle Post - Anstaiten des In- uno Auslandes nehmen Gestellung an, für Berlin die Expedition des Königl. Preußischen Staats-Anzeigers:

Fäger- Strafe Nr. O. (zwischen d. Friedrihs- u. Kanoniersitr.) S———

Anzeiger.

Me 229.

betreffend die Kreisverfassung im Gebiete des Regie- rungs-Bezirks Wiesbaden. Vom 26. September 1867.

Vir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, für das Ge- biet des Regierungs-Bezirks Wiesbaden, was folgt:

g. 1. Jeder landräthliche Kreis bildet einen kreisständischen Ver-

hand. i Dieser Verband hat die Rechte einer Corporation, deren Organ auf Kreistagen.

die Kreisstände sind.

g. 2 Die Kreisstände versammeln sich { Ihre Verfassung wird durch die gegenwärtige Verordnung bestimmt.

F. 3. Es fann für jeden Kreis durch Beschluß der Kreisstände und nah Anhörung des Kommunal-Landtages unter Unserer Geneh- migung ein Kreisstatut errichtet werden. /

Dasselbe hat den Zweck , diejenigen die Kreisverfassung betref- fenden Gegenstände näher zu ordnen, in Bezug auf deren Regelung in dieser Verordnung ausdrücklich auf das Kreisstatut verwiesen ist.

Außerdem können darin Anordnungen über besondere in den cigen- thümlichen Verhältnissen des Kreises begründete Einrichtungen getroffen werden.

Derartige Anordnungen dürfen jedoch in keinem Falle ausdrücck- lihen Bestimmungen der Geseße zuwiderlaufen.| ; :

F. 4. Die Kreisstände sind berufen, 1) die Kreiskorporation zu vertreten und die Kreis-Kommunal-Angelegenheiten unter Leitung des Landrathes zu verwalten; 2) die Verwaltung des Landrathes in den- jenigen Fällen zu unterstüßen, in welchen die Geseße ihnen eine Theil- nahme oder Mitwirkung dabei zuweisen; 3) über diejenigen Gegen- sände zu berathen oder Beschluß zu fassen, welche ihnen sonst noh zu diesem Behufe durch Gesche oder Verordnungen ausdrücklich Über- wiesen werden. E

F. 5. „Jn Beziehung auf die Verwaltung der Kreis8-Kommunal- Angelegenheiten steht ihnen unter der Mitwirkung und Aufsicht der Staatsbehörden namentlich zu: 1) die Verwaltung der dem Kreise zu- gehörigen Fonds mit der Befugniß, Ausgaben daraus zu beschließen ; 9 die Verwaltung der dem Kreise zugehörigen Anstalten; 3) das Recht, zu gemeinnüßigen Zwecken, bei welchen ein Interesse des Kreises ob- waltet, oder zur Abwehr eines Nothstandes die Kreistags-Eingesessenen mit Beiträgen zu belasten; 4) die Wahl und Bestellung der für die Verwaltung der Kreis-Kommunal-Angelegenheiten etwa erforderlichen besonderen Beamten. ; j ,

F. 6. Jn Beziehung auf die Mitwirkung an der Kreisverwaltung haben die Kreisstände insbesondere Staatsprästationen,/ welche freis- weise aufzubringen sind und deren Aufbringung durch Geseß nicht bereits näher bestimmt is, zu repartiren und die zur Theilnahme an der Verwaltung geseßlich erforderlichen Kommissionen zu wählen. _§. 7. Die Kreisversammlung wird gebildet durch die Bezirks- räthe der zu einem Kreise gehörigen Aemter (§F. 13 und 16), welche zu einer Versammlung zusammentreten. ;

_ Außerdem sind Mitglieder der Kreisyersammlung die Besißer der im Kreise belegenen Güter, welche jährlich mindestens fünfhundert Gulden Grundsteuer zahlen. A E R L

F. 8. Sofern der Domainenfiskus 1n einem Kreise Domainen und Forsten besißt, für welche entweder die im §. 7 bezeichnete Grund- steuer gezahlt wird oder welche zu einem diesem Grundsteuerbetrage entsprechenden Reinertrage veranlagt sind, erhält derselbe auf dem Kreistage eine Virilstimme. Ein Gleiches gilt von dem Central- Studienfonds. i

__§. 9. Durch Kreisstatut kann auch dem Besißer eines umfang- reichen Fabrik - Etablissements, so wie von Berg- und Hüttenwerken tine Virilstimme beigelegt werden, N A

. 10. Durch das Kreis-Statut kann der die Stimmberechtigung R üter auf dem Kreistage bedingende Grundsteuerbetrag (F. 7) nderweit festgeseßt werden. - L G, ; M 1. Vas Stimmrecht der Grundbesißer (F. 7 Alinea 2) muß in Person ausgeübt werden, doch erfolgk die Vertretung der im Kreise belegenen Domanialgüter durch einen von der betreffenden Behörde aus ihren Beamten oder aus der Zahl der Pächter größerer L omanial- güter zu bestellenden Bevollmächtigten. Die Befugniß Je Ge mächtigung steht in derselben Weise den Standesherren für ihre Be- ißungen zu,

Perordnung/;

Berlin, Freitag, den 27. September, Abends

Corporationen und Stiftungen, welche sich im Besiße stimm- Hat M Güter befinden, werden durch ihre Vorstände oder Organe vertreten.

Ob und in welcher Weise eine Vertretung des Gutsbesißers durch cinen volljährigen Sohn, welchem die Verwaltung des Guts über- lassen ist, oder der Frauen und der Minderjährigen zu gestatten sci; bleibt den Bestimmungen des Kreis-Statuts vorbehalten.

Bei gemeinschaftlichem Besiße, welcher Brüdern oder mehreren Mitgliedern ciner Familie zusteht, ist einer der Mitbesißer zur Aus- übung des Stimmrechts befugt. Bei sonstigem gemeinschaftlichen Besiße ruht das Stimmrecht.

F. 12. Von jedem Grundbesißer (§. 7 Alinea 2) kann fraft eigenen Rechtes nur cine Stimme geführt werden.

F. 13. Der §. 6 der Verordnung vom 24. Juli 1854, betreffend die Organisation der Verwaltungsstellen (Verordnungsblatt des Her- zogthums Nassau für 1854, Nr. 17 S. 160) wird aufgehoben und treten an dessen Stelle folgende Bestimmungen: Einem jeden Amte wird ein gewählter Bezirksrath beigeordnet, der aus sechs Mitgliedern bestcht. Zur Wahl der Bezirksräthe wird jeder Amtsbezirk von dem Landrathe nach der Seelenzahl in sech8 Wahlbezirke eingetheilt. Jn jedem Wahlbezirke wählen die stimmberechtigten Gemeindebürger jeder Gemeinde je einen Ortswähler. Die Ortswähler des Wahlbezirks treten zu cinem Wahlkörper zusammen, welcher ein Mitglied des Be- zirksrathes , so wie einen Stellvertreter desselben aus den wahlberech- tigten Gemeindebürgern des Wahlbezirks wählt. Umfaßt eine Ge- meinde einen Wahlbezirk für sich “odex mehrere Wahlbezirke, so wählen die stimmberechtigten Gemeindebürger direkt so viele Mitglieder des B&azirksrathcs und deren Stellvertreter aus ihrer Mitte , als die Ge- meinde Wahlbezirke enthält. Nach Verlauf von drei Jahren eiden drei Mitglieder- des Bezirksrathes- aus und werden an deren Stelle drei andere gewählt. Ueber die zuerst Ausscheidenden entscheidet das Loos.

F. 14. Die bisherigen Bezirksräthe bleiben so lange in Wirksam- feit, bis nah den Bestimmungen des §. 13 die Neubildung derselben erfolgt ist. ;

F. 15. Jm Kreise Biedenkopf wird bis auf Weiteres die Kreis- Versammlung gebildet : 1) aus deni nah dem Geseß vom 10. Februar 1853 (Großherzoglih hessisches Regierungsblatt für 1853 Nr. 6) zu- \sammengeseßten Bezirksrathe; 2) aus den im §. 7 bezeichneten großen Grundbesißern, sofern dieselben nicht bereits zum Bezirksrathe gehören.

Bei der. Bildung des Bezirksrathes nehmen die Gemeinden des früheren nordwestlichen Theiles des Kreises Gießen Theil, so lange fie zum Kreise Biedenkopf gehören.

F. 16. Die Bestimmungen über die Bildung des Bezirks8rathes in der ehemaligen * Landgrafschaft Hessen - Homburg bleiben für den Amtsbezirk Homburg in Kraft. Der Bezirksrath wählt aus seiner Mitte zur Kreisversammlung sechs Mitglieder.

F. 17. Für das Verfahren bei allen Wahlen find die Vorschriften des Reglements vom 22. Juni 1842 (Geseßz-Samml. für 1842 S. 213) maßgebend.

F. 18. Der Landrath beruft den Kreistag, führt auf demselben den Vorsiß, leitet die Verhandlung und hat die Ordnung in den Be- rathungen zu erhalten; er ist befugt, mit Zustimmung des Kreistages ordnungsstörende Mitglieder nah fruchtloser Erinnerung für die Dauer der Sißung von der Versammlung auszuschließen.

F. 19. Die Berufung zum Kreistage geschieht durch ein Einla- dungsschreiben, welches die Verhandlungsgegenstände angeben muß.

Sollen Beschlüsse zur Verhandlunz gestellt werden, welche eine neue Belastung des Kreises mit Ausgaben oder Leistungen ohne be- reits bestehende Verpflichtung herbeiführen (insbesondere §. 5 Nr. 3), so muß das desfallsige Einladungsschreiben mindestens vierzehn Tage vor dem Kreistage den Mitgliedern zugestelt werden. Demselben muß eine ausführliche Darlegung, welche über die Zwecke des vorge- \chlagenen Beschlusses, die Art der Ausführung, den Kostenbetrag und die Aufbringungsweise das / Nöthige enthält, beigefügt sein. Das Einladungsschreiben i} der Regierung in Abschrift cinzusenden.

Ç. 20. - Die Beschlüsse des Kreistages werden nach einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmèengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsißkenden, auh wenn er sonst nicht stimmberechtigt ist.

Qu einem Beschlusse, durch welchen eine neue Belastung des Kreises mit Ausgaben oder Leistungen ohne bereits bestehende Ver- pflihtung bewirkt werden soll (insbesondere F. 5 Nr. 3), is jedo

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