3718
eine Stimmenmehrheit von mindestens zwei Dritteln der Abstim- menden erforderlih. : : i
C. 21. Der Kreistag is} befugt, zur Vorbereitung seiner Be- {l üsse, sowie für bestimmte Geschäfte Kommissionen und Bevoll- mä tigte aus seiner Mitte Lan drathes stehen. R E |
22. Die Genehmigung der Staatsregierung is} erforderlich zu so chen Beschlüssen des Kreistages, durch welche 1) Ausgaben und Leistun gen für den Kreis ohne bestehende Verpflichtung neu übernoôm- men wer den, 2) der Beitragsfuß für Aufbringung der Kreislasten auf-
estellt od er der bestehende abgeändert wird, 3) Veräußerungen vom
Beund« oder vom Kapitalbestande des Kreisvermögens, soweit leßterer etwa n icht nur aus ersparten Einkünften der leßten fünf Jahre her- rührt S werden.
§. 23. 3 Minister des Jnnern und der Finanzen in den Fällen des §. 22. Nr. 1, wenn der Kreis zu Ausgaben verpflichtet werden soll, welche a) über die nächsten zwei Jahre hinausdauern, oder þÞ) Zwecke betreffen, bei denen nur ein Theil des Kreises interessirt ist, oder c) nur von einem Theile des Kreises aufzubringen sind; 2) in den übrigen Tâllen die Bezirksregierung. : l é
C. 54 eder M Kreishaushalt haben die Kreisstände alljährlich cas Etat aufzustellen. Derselbe ist der Regierung in Abschrift ein- ureichen. ) G ic Abnahme der Rechnungen steht der Kreisversammlung selbst- ständig zu. Die Regierung kann, wenn ihr durch Beschwerden oder sonst eine besondere Veranlassung dazu gegeben erscheint, das Kassen- und Rechnungswesen des Kreises einer außerordentlichen Revision durch Absendung eines Kommissarius oder dur Einforderung der Rech- nungen unterwerfen. gea I
§. 25. Urkunden über Rechtsgeschäfte welche den Kreis gegen Dritte verbinden sollen, müssen von dem Landrathe und drei hierzu von der Kreisversammlung zu wählenden Mitgliedern unterschrieben und mit dem Siegel des Landrathes versehen sein.
C. 26. Der Landrath führt die Beschlüsse der Kreisversammlung aus, sofern nicht die Regierung eine andere Behörde mit der Aus- führung beauftragt, oder die Sache äls ständische Kommunal - Ange- legenheit besonderen ständischen Beamten übertragen ist. (
Beschlüsse, welche die Befugniß der Kreisstände überschreiten oder das Staatswohl verleßen, hat der Landrath zu beanstanden und Be- hufs Entscheidung über deren Ausführung der Bezirksregierung ein- zureichen. (L | |
C. 27. Ueber die Gewährung von Diäten und Reisekosten an die Vertreter der Gemeinden auf dem Kreistage zu bestimmen, bleibt der Kreisversammlung mit Genehmigung der 2 it Me zie Überlassen.
ç. 28. Jm Stadtkreise Franfturt a. M. tritt für die Berathung
der den ganzen Kreis betreffenden An ins je cin Abgeordneter
der zu demselben gehörigen ländlichen Ortschaften zur Stadtverordneten- Versammlung hinzu. L ,
Diesc Abgeordneten werden von dem Ortsvorstand (Schultheiß, Beigeordnete und Gemeinde-Aus\huß) aus seiner Mitte gewählt.
F. 29. Unser Minister des Innern is mit der Ausführung dieser Verordnung beauftragt. . : j
F. 30. Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage in Kraft, an welchem das dieselbe enthaltende Stück der Geseß - Sammlung in Berlin ausgegeben wird. : 4 i |
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei- gedrucktem Königlichen Jnfiegel. J
Gegeben Baden-Baden, den 26. September 1867.
4/2 W ilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Frhr. v. d. Heydt. v. Roon, Gr. v. Ttenpliß. v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg.
Rerordnung, bctreffend die Einrichtung einer kommunalständischen Verfassung im Regierungsbezirk Wiesbaden, mit Ausschluß des Stadt- * freises Frankfurt am Main. Vom 26. September 1867.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, für das Ge- biet des Regierungsbezirks Wiesbaden, mit Ausschluß des Stadtkreiscs Franfkfurt am Main, was folgt:
1. Der Regierungsbezirk Wiesbaden mit Ausschluß des Stadtkreises Frankfurt am Main bildet cinen kommunalständischen Verband.
Der Verband hat die Rechte einer Corporation.
- Derselbe wird dur Kommunalstände vertreten, welche sich auf |
dem Kommunal-Landtage versammeln.
Ç. 2. Dem Kommunal-Landtage steht unter der Mitwirkung und Aufsicht der Staatsregierung die Beschlußnahme über die Kom- munal-Angelegenheiten des Verbandes, die Verwaltung und Vertre- tung der dem fommunalständishen Verbande gehörigen Jnstitute und Vermögensreckchte zu.
Er is} befugt, im Juteresse des Bezirks Ausgaben und Leistungen zu übernehmen und die Art und Weise der Aufbringung derselben zu beschließen. ;
Der Kommunal-Landtag hat außerdem die Rechte und Pflichten
der in den älteren Landestheilen des preußischen Staats bestehenden |
Provinzialstände. ;
§. 3. Ueber die Zusammenseßung des Kommunal-Landtages be- stimmen Wir, wie folgt: Es ethalten Siß und Stimme in dem- selben: 1) die Standesherren a) der Besißer der Standesherrschaft Schaumburg-Holzappel, b) der Fürst zu Wied, wegen der Standes- berrschaft Runkel, c) der Graf Leiningen-Westerburg, wegen der
zu bestellen, welche unter Leitung des |
Zur Ertheilung der Genehmigung sind zuständig: 1) die |
Standesherrschaft Westerburg, d) der Graf zu Solms-R 514, wae E D ume! t S der großen Ge esiber; 3) je zwei geordnete der im Verbande belegenen Kro, L sammen 28 Mitglieder. enen Kreise, zu,
F. 4. Die §. 3 ad 2 bezeichneten Vertreter. der großen Gru besißer werden von denjenigen Grundbesißern gewählt, welche zu Ka selbstständigen Vertretung auf den Kreistagen berechtigt sind R welche von ihren Besizungen innerhalb des ganzen Kommung! L bandes fünfhundert Gulden Grundsteuer zahlen. “vet:
_§. 5. Die Abgeordneten der Kreise §. 3 ad 3 werden von d Mitgliedern der Kreisversammlung aus ihrer Mitte gewählt Di auf dem Kommunal - Landtage besonders vertretenen großen Grund, besißer (§. 4) wählen hierbei nicht mit. :
Jm Stadtkreise Wiesbaden tritt der Gemeinderath und Bürger aus\chuß in ein Kollegium zusammen, welches die beiden Abgeotdue, ten ac Ae A, ai a :
4A ie Wahlen der Abgeordneten geschehen auf sechs dergestalt, daß alle drei Jahre die Hälfte der Arten est Tia R das erste Mal Ausscheidenden werden durch das Loos he. immt.
o jeden Abgeordneten wird gleichzeitig ein Stellvertreter ge wählt.
Die im §. 3 sub 1 genannten Standesherren können sich durg bevollmächtigte Agnaten ihres Hauses vertreten lassen. :
§. 7. Für das Verfahren bei den Wahlen zu dem Kommungl- Landtage, wie auch bei den auf dem Kommunal-Landtage selbs vor. unchmenden Wahlen sind die Vorschriften des Reglements vom 22. Juni 1842 über das Verfahren bei den ständischen Wahlen (Preu- ßische Gescß-Samml. von 1842 S. 213) maßgebend.
F. 8. Der Vorsißende des Kommunal - Landtages, #o wie ein Stellvertreter desselben wird aus den Mitgliedern des Kommunal: Landtages auf die Dauer jedes Landtages von Uns ernannt.
Der Vorsißende hat die Vérhandlungen zu leiten und die Ordnung in der Versammlung aufrecht zu erhalten.
§. 9. Zu Unserem Kommissarius bei dem Kommunal-Landtage bestimmen Wir hiermit den Oberpräsidenten. Wir behalten uns vor; demselben in Behinderungsfällen einen Stellvertreter zu bestellen.
Der Oberpräsident ist die Mittelsperson bei allen Verhandlungen Unserer Behörden mit den Ständen:
g. 10. Sämmtltliche Beschlüsse des Kommunal-Landtages werden dem Oberpräsidenten vorgelegt, welcher dieselben zu prüfen und deren Ausführung zu vermitteln hat.
Veschlüsse, welche die Befugnisse der Kommunalstände Üüberschrei- ten, oder das Staatswohl verleßen, hat der Oberpräsident zu bean- standen und Behufs Entscheidung über deren Ausführung dem be- treffenden Ressortminister einzureichen.
F. 11. Der Kommunal-Landtag wird, so oft es das Bedürfniß erfordert, durch Uns berufen.
Die Ladung der Mitglieder, die Eröffnung, so wie der Schluß des Landtages geschieht durch Unseren Kommissarius (Y. 9).
Der Kommissarius, \o wvie die zu seiner Vertretung abgeordneten Staatsbeamten haben Zutritt zur Landtagsversammlung und müssen auf ihr Verlangen zu jeder Zeit gehört werden. :
F. 12, Zur Beschlußfassung des Kommunal-Landtages ist die Au- wesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Dic Beschlüsse werden dur einfache Stimmenmehrheit der Anwesenden gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsißenden.
Zu cinem Beschlusse, durch welchen Ausgaben bewilligt werden sollen, die nicht shon in der Verpflichtung des Verbandes beruhen, is eine Mehrheit von mindestens zwei Drittel der Anwesenden erforderlich.
§. 13. Die Genehmigung der Staatsregierung is erforderlich zu solchen Beschlüssen des Landtages, durch welche 1) Ausgaben und Leistungen für den Verband ohne bestehende Verpflichtung neu Über nommen werden; 2) der Beitragsfuß für Aufbringung der Lasten des Verbandes aufgestellt oder der bestehende abgeändert wird; 3) Ver-
äußerungen vom Grund- oder vom Kapitalbestande des kommunal--
ständischen Vermögens, soweit leßterer nicht etwa nur aus ersparten
Einkünften der leßten fünf Jahre herrührt, vorgenommen werden.
F. 14. Die Genchmigung wird ertheilt: 1) durch Uns in den
| Fällen des §. 13 Nx. 1, wenn der Verband zu Ausgaben verpflichtet
werden soll, welche a) über die nächsten zwei Jahre hinausdauell b) Zweke betreffen, bei denen nur ein Theil des Verbandes interessitt ist, c) nur von einem Theile des Verbandes aufzubringen sind; 2) in den übrigen Fällen von dem betreffenden Ressortminister. N F. 15. Für die unter Aufsicht des Oberpräsidenten zu führende laufende Verwaltung des ständischen Vermögens Und der ständischen Anstalten können die Kommunalstände, soweit die Geschäfte solches fordern, die geeigneten Personen wählen. i F. 16. Der Geschäftsgang auf dem Kommunal-Landtage wird
im Näheren durch die Geschäftsordnung geregelt.
Die leßtere ist von dem Kommunal-Landtage unter Bestätigung des Oberpräfidenten aufzustellen. L
F. 17. Die gewählten Mitglieder des Kommunal-Landtage® L halten Diäten und Reisekosten. Der Betrag derselben, sowie die out der Aufbringung, is durch Beschluß des Kommunal-Landtages n! Genehmigung des Oberpräsidenten zu bestimmen. t §18, Ueber den Eintritt des Stadtkreises Frankfurt am Main in den kfommunalständischen Verband bleibt besondere geseßliche De- stimmung vorbehalten. L ieser
F. 19, Unser Minister des Junern is mit der Ausführung dié
Verordnung beauftragt.
F. 20. Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage in raf an welchem das dieselbe enthaltende Stück der Geseß-Sammlung
| Berlin ausgegeben wird.
9119
Urkundlich unter Unserer E TLECNIIBUEN Unterschrift und bei- gedrucktem Königlicb-æ Jnsiegel. e Gegeben Baden-Baden, den 26. September 1867.
L. 8.) ÆWilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Frhr. v. d. Heydt. v. Roon. Gr. v. Jbenplis. v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg.
—
PRerordnun9g;/ betreffend das Zeitungs-Cautionswesen in den durch
das Gese vom 20. September 1866 und die beiden Geseße vom
94, Dezember 1866 mit der Monarchie vereinigten Landestheilen, mit
Ausnahme des vormaligen Oberamtsbezirks Meisenheim und der Enklave Kaulsdorf.
Vom 26 September 1867.
Vir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen, zur Ergänzung der Verordnung vom 25. Juni d. J.j be- treffend das Strafreht und das Strafverfahren in den durch das Gesez vom 20. September 1866 und die beiden Geseße vom 24. De- zember 1866 mit der Monarchie vereinigten Landestheilen, mit Aus- nahme des vormaligen Oberamtsbezirks Meisenheim und der Enklave Raulsdorf (Geseß-Samml. S. 921), in Betreff des Zeitungs-Cautions- wesens, auf den Antrag des Staatsministeriums, was folgt:
. 1. Die Anordnung im §. 1. des Geseßes wegen anderweitiger Einrichtung des Amts- und Zeitungs-Cautionswesens vom 21. Mai 1860 (Gesez-Sammlung Seite 211), wonach die Cautionen für Zei- tungen und Zeitschriften in inländischen Staatspapieren nah dem Nennwerthe zu erlegen sind, tritt in den Eingangs erwähnten Lan- destheilen am 1. Oftober d. J. in Kraft.
2. Den Herausgebern der beim Erlasse dieser Verordnung in jenen Landestheilen bereits bestehenden Blätter wird zur Bestellung, Erhöhung oder Umwandelung der Caution eine Frist bis zum 1. April 1868 bewilligt. | T e
Bis dahin bewendet es bei der für dieselben bestandenen Kautions- freiheit oder bei der bestellten Kaution, unbeschadet der Herabseßung der lebteren in denjenigen Fällen, in denen dieselbe den in den F. 12 und 13 des Geseßes Über die Presse vom 12, Mai 1851 (Geseßz-Samuml. S. 273) bestimmten Betrag übersteigt. f :
F. 3. Die Ca im §. 2 erlisht, wenn gemäß der F. 19 bis 21 des Geseßes über die Presse vom 12. Mai 1851 in Folge gerichtlicher Verurtheilung eine Kaution bestellt oder ergänzt werden muß.
F. 4. Die gegenwärtige Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an welchem das dieselbe enthaltende Stück der Geseß - Sammlung in Berlin ausgegeben wird. ; S 6 |
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beige- drucktem Königlichen Jnfiegel. En
Gegeben Baden-Baden, den 26. September 1867.
(L 0) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Frhr. v. d. Heydt. v. Noon Gr. v. Thenpl iß. v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg.
Verordnung, betreffend eine Ergänzung der Verordnung vom 29, März 1867 über den Betrieb stehender Gewerbe im vormaligen Königreich Hannover.
Vom 26. September 1867.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c., verordnen für das vormalige Königreich Hannover, was folgt: F. 1. Der §. 226 der Gewerbe-Ordnung für das vormalige Köntg-
reih Hannover vom 1. August 1847 (Geseß-Samml. für Hannover
von 1847 S. 215). wird, aufgehoben. ; A F. 2. Diese Verordnung triti mit dem Tage ihrer Publication durch die Geseßb-Sammlung in Kraft. i G : Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei- gedrucktem Königlichen Jnsiegel. ¡3 Gegeben Baden-Baden, den 26. September 1867. (L?S)) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Frhr. v. d. Heydt. V O O Gr. v. Jßenpliß. v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg.
Ministerium für Haudel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Das 101. Stück der Gesez-Sammlung, welches heute aus®- gegeben woird, enthält unter: : ; : Nr. 6852 die Verordnung, betreffend die Ausdehnung der preußischen Disciplinargeseße auf die Beamten in den neu er- worbenen Landestheilen. Vom 23. September 1867 ; und unter Nr. 6853 die Verordnung, betreffend die allgemeine Regelung der Staats8dienerverhältnisse in den neu erworbenen Landesthel- len, Vom 23. September 1867. _ Berlin, den 27. September 18. _ Debits-Comtoir der Gesez-Sammlung.
Iusftiz- Ministerium.
Der Rechtsanwalt und Notar Schoerke in Belgard is in «r gs Eigenschaft an das Kreisgericht zu Spandau verseßt worden.
C B
riniterium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Xngelegenheiten.
Der Medizinal-Rath Dr. Eyl zu Hannover ist zum Direk- tor und Lehrer der Entbindungs- und Hebammen-Lehranstalt in Hannover ernannt worden.
Der ordentliche Lehrer Dr. Binsfeld am Gymnasium zu Bonn is als Oberlehrer an das Gymnafium zu Düsseldorf verseßt worden.
Reichstag des Norddeutschen Bundes. Tagesordnung für Sonnabend, den 28. September. 10. Plenarsißzung. Vormittags 105 Uhr. Vorberathung über den Haushalts - Etat des Norddeutschen Bundes für 1868. Spezial- Debatte über 1. Fortdauernde Ausgaben. Kap. 1. Bundes - Kanzleramt. Kap. 2. Bundesrath und Bundesausschüsfse. Kap. 3. Reichstag. Kap. 4. Bundes-Konsulate.
Verlia, 27. September. Se. Majestät der König haben E geruht: Dem Major Sandkuhl vom Stabe des L ijr orps, dem Hauptmann May von der 2. Jngenieur- Inspection und dem Premier-Lieutenant Diener von derselben Inspection, die Erlaubniß zur Anlegung der von des Groß- herzogs von Baden Königliche Hoheit ihnen verlichenen De- corationen und zwar resp. des Ritterkreuzes erster Klasse mit Eichenlaub, des Ritterkreuzes erster Klasse und des Ritterkreuzes zweiter Klasse des Ordens vom Zähringer Löwen zu ertheilen.
I ichtamtlicbes.
SBPreußes. Berlin, 27. September. Heute Nachmittag hat eine Sißung des BundeS8raths des Norddeutschen Bundes im Gebäude des Herrenhauses stattgefunden.
— Die vereinigten Ausschüsse des Norddeutschen Bundes- raths für Handel und Verkehr und für Justizwesen versam- meln sich heute zur Berathung des Geseß-Entwurfes, betreffend die Organisation der Bundes-Konsulate.
— Die heutige (9.) Plenar-Sißung des Reichstages des Norddeutschen Bundes wurde um 107 Uhr durch den Prä- sidenten Dr. Simson eröffnet. Am Tische der Bundes-Kom- missarien waren außer dem Bundes-Kanzler anwesend: der Präsi- dent des Bundes-Kanzler-Amtes, Wirklicher Geheimer Rath Delbrück, der Contre-Admiral Jachmann, der Wirkliche Ge- heime Rath v. Pommer-Esche, Ministerial-Direktor Günther, General-Post-Direktor v. Philipsborn, Staatsminister v. Friesen, Ministerial-Direktor Dr. Weinlig, Geheimer Finanzrath v. Thüm- mel, Geh. Legationsrath Hofmann, Staatsrath v. Müller, Ge- neral-Major v. Bilgner, Drost v. Oerßen, Staatsrath Buchhols, Geheimer Legationsdrath v. Liebe, Regierungs-Rath Dr. Sin- tenis, Geheimer Justiz-Rath Pape, die Senatoren Curtius, Gildemeister und Kirchenpauer.
Nach der Mittheilung über die Zusammenseßung des Büreaus verlas der Präsident die Namen der neu eingetrete- nen Mitglieder und verschiedene Urlaub8gesuche, welche geneb- migt wurden. Das Haus erhielt darauf Kenntniß von der Zuschrift des Aufsichtsrathes der Berliner Tmmobilien - Actien- gesellschaft, welcher 50 Einlaßkarten zur Besichtigung der ersten Berliner Markthalle am Sonntag , den 29. d. M, zur Dis- position stellte, y
Der Präsident schlug unter Zustimmung des Hauses vor, den Entwurf des Geseßes, betreffend die Verpflichtung zum Kriegs- diensi, einer Kommission aus 21 Mitgliedern zur Vorberathung zu übergeben, so wie den Geseß-Entwurf, betreffend die Natio- nalität der Kauffahrteischiffe und ihrer Befugniß zur Füh- rung der Bundesflagge, einer Kommission von 14 Mitgliedern. Darauf verlas der Präsident ein Schreiben des Bundes- Kanzlers vom gestrigen Tage, in welchem mitgetheilt wird, daß gemäß Y. 16 der Bundes - Verfassung für die
4704 ®