1867 / 229 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Im §. 1 find diejenigen Kategorieen von öffentlihen Abgaben, hinsichtlich deren nach den bisherigen geseßlichen Vorschriften in den verschiedenen neuen Landestheilen die administrative Execution stattfand, im Anschlusse an die betreffenden Bestimmungen der altländiswen Verordnungen * bezeichnet. Es hat davon Abstand genommen werden müssen, alle diejenigen in den verschiedenen neuen Landestheilen bestehenden öffentlichen Ab- gaben, welche unter die vorgedachten Kategorieen zu subsummircen sind, in der Verordnung aufzuführen, da dies bei der großen Zahl der diesfälligen Abgaben zu weit führen würde. Sollten in cinem gegebenen Falle Zweifel darüber entstehen, ob eine bestimmte öffent- liche Abgabe unter die gedachten Kategorieen zu subsummiren sei, #o werden solche seitens der zuständigen Verwaltungsbehörden mit Rück- sicht auf die Natur der betreffenden Abgabe und die Bestim- mungen der früheren Geseßgebung über die exekutivische Beitreibung der- selben zu entscheiden sein.

Zu §. 2. Hinsichtlich der crxekutivischen Durchführung von For- derungen, deren Gegenstand in der Leistung von Handlungen besteht, kommen nach dem Schlußsaße des §. 1 der altländischen Verordnun- gen die darüber bestehenden geseßlichen Vorschriften zur Anwendung. Es sind dies hinsichtlich der gerichtlichen Execution die im §. 9 der Verordnung vom 4. März 1834 (Gescß-Samml. S. 31) enthaltenen Bestimmungen, welche in Bezug auf die administrative Execution zu- folge der Bestimmungen der Verordnung vom 26. Dezember 1808 §. 48. (Geseß-Samml. für 1817 S. 288) und der Allerhöchsten Kabi- nets-Ordre vom 31. Dezember 1825 unter D, XII. zu b. Tis Samml. für 1826 S. 5) in einigen Beziehungen, insbesondere hinsichtlich der Dauer des zulässigen Personalarrestes, sich modifiziren. Bei Aufnahme dieser Bestimmungen in die Verordnung is zugleich der in der Praxis bewährte Grundsaß mit aufgenommen worden, daß von der Befuz- niß der Verwaltungsbehörden solche Handlungen, welche auch durch Dritte geleistet werden können, nach fruchtloser Aufforderung des Ver- pflichteten zur cigenen Ausführung derselben, für dessen Rechnung durch einen Dritten bewirken zu lassen, in allen Fällen Gebrauch zu machen ist, wo es an der Gelegenheit, die Leistung durch einen Dritten vollziehen zu lassen, nicht fehlt, da dieser Execution8modus erfahrungsmäßig sichererund \{neller, und auch in der Regel mit geringeren Kosten und Nachtheilen für die Verpflichteten zum Ziele führt, als die Anwendung von Exe- futivstrafen.

Der §. 3 bestimmt die Behörden, beziehungsweise Beamten, welche die Execution anzuordnen und zu vollstrecken haben, in Uebereinstim- mung mit den Bestimmungen des §. 2 der altländischen Verordnun- gen. Es ist hierbei davon ausgegangen, daß da, wo Organe zur Voll- Predung der administrativen Erecution bisher noch nicht bestanden,

eren Anstellung nunmehr zu bewirken ist. Am Schlusse des §. 3 ist der in der Allerhöchsten Kabinets - Ordre vom 31. Dezember 1825 (Geseß - Sammlung für 1826 Seite 5) unter D. XI[. b. aus- gesprochene Grundsaß aufgenommen, daß die Gerichte den Requisitionen der Verwaltungsbehörden wegen Beitreibung der der administrativen Execution unterliegenden Forderungen Folge zu leisten haben, ohne dabei die Rechtsmäßigkeit der Forderung ihrer Prüfung unterziehen H S Demgemäß können die Verwaltung®behörden in den Herzog-

hümern Schleswig und Holstein, wo wegen der öffentlichen Abgaben bisher nur die gerichtliche Execution auf Requisition der Verwaltungs- behörden eintrat, so wie in Hannover, wo die gerichtliche Execution wegen gewisser Kategorieen von öffentlichen Abgaben bisher electiv neben der administrativen Execution stattfand, sih auch noch ferner der Hülfe der Gerichte bedienen, falls ihnen solches für die erste Zeit beim Mangel eigener, hinlänglich geübter Organe wünschenswerth er- scheinen möchte.

Zu §. 9. Hinsihtlih des Erfordernisses der vorgängigen An- mahnung des Schuldners durh einen Mahnzettel enthalten die bis- herigen Geseßgebungen der neuen Landestheile schr verschiedenartige Bestimmungen.

In den Herzogthümern Schleswig und Holstein tritt gegen die einzelnen säumigen Kontribuenten in den Aemtern, Landschaften 2c. eine Executionsmahnung oder eine Erinnerung des Schuldners, binnen 14 Tagen zu zahlen, ein.

In Hannover findet eine mündlihe Mahnung des Schuldners nur wegen rückständiger Steuern, nicht au wegen rückständiger Do- E statt, indem wegen der leßteren die Execution sofort ver- ügt wird.

In Kurhessen is umgekehrt eine Mahnung wegen rückständiger direk- ter Steuern nicht erforderlich; wegen anderer Abgaben genügt cine An- mahnung durch Vorzeigung eines Rückstands - Verzeichnisses an den Schuldner, oder mittelst allgemeiner Bekanntmachung, sei es durch An- {lag oder Ausruf in der betreffenden Gemeinde, sei es durch Ein- rückung in das amtliche Blatt.

__ In Nassau müssen alle Abgaben, Gefälle 2c. mit Ausnahme der direkten Steuern und ähnlicher auf einen bestimmten Termin auszu- schreibenden öffentlichen Umlagen, bei den Pflichtigen ohne Kosten für dieselben mündlich angefordert werden.

Im Amte Homburg findet wegen der direkten Steuern die Execution ohne vorgängige Mahnung ftatt, wegen anderer Abgaben sind Mahnzettel zuzustellen.

In Frankfurt a. M. und den Großherzoglich hessischen Gebiets- theilen ist, wie in Preußen, die vorgängige Einhändigung von Mahn- zetteln ftets erforderlich. i

Leßtere Maßregel hat sich in den alten Landestheilen durch eine lange Praxis bewährt, indem -dadurch “in den meisten Fällen die Zah- lung herbeigeführt und die Vollstreckung der eigentlichen Execution ent- behrlih gemacht wird. Es empfiehlt sich daher, dieselbe in den neuen Landestheilen allgemein einzuführen.

Zu §F. 11. Hinsihtlich der Bezeichnung der zulässigen Zwangs-

mittel is keine von den Geseßgebungen der neuen La ile name! wie die Pi J f N Stheile so voll. ie s{leswig-holsteinsche Verordnung vom 13. Febru S nen nur Wardirung, Pfändung und Subhastation als de vom zur Anwendung zu bringenden Zwangsmittel. Als Mittel die 1 ministrativen Exekution werden bezeichnet: a) in der hannovers E Verordnung vom 30. März 1859: Pfändung und Subhastation hen daß dabei über die Ausführung der leßteren etwas bestimmt ist; E dem fkurhessishen Gese vom 23. September 1848 Pfändu D Beschlagnahme der Forderungen , Sequestration ag

; : c und Subhastg. tion; c) in den nassauischen Verordnungen vom ide August 1850 und 2. i

Oktober 1851 lediglich die j welche indeß auh an Immobilien und M "Forbécungen A Schuldners stattfindet; d) in der Frankfurter Stadtreforma tion Thl. 1, Tit. 45 §§. 9 bis 15 und dem Geseße vom 1. November 1861: Pfändung beweglicher und unbeweglicher Güter, Beschlagnahm ausstehender Forderungen, Personalarrest; e) in der Großherzoglici hessischen Verordnung vom 2. März 1820 und dem Landgräflich hessi, chen Geseße vom 27. Juni 1820: Pfändung, so wie Verkauf, Ver- pachtung und Vermiethung von Grundstücken beziehungsweise Gebäuden

Es unterliegt feinem Bedenken, sämmtliche in Preußen zulässige Zwangsmittel , also: die Pfändung, die Beschlagnahme der Trüdte auf dem Halme, so wie der gewonnenen Produkte oder Gabrikate anf den Berg- und Hüttenmwverken, die Beschlagnahme ausstehender Gorderungen , die Sequestration und Verpachtung und die Subhasta- tion von Grundstüken , in den neuen Landestheilen gleichmäßig zur M zu Putee ei s

ie Sequestration muß jedoch von den in den Herzogthüm E und Holstein zulässigen Executionsmitteln d na werden, da dieselbe an die Mitwirkung der Gerichte gebunden, dem dort R R Kid “o eg Mag: ferm d ist.

u §. 13. Rücksichtli er von der Vfändung ausgesch{lo}en Gegenstände enthalten die hannoversche Merotdiuna S 9 Dia 1859 weit engere, dagegen die kurhessischen, nassauischen , Groß- herzoglich und landgräflichghessischen Geseße weitergehende Bestimmun- gen, als die altländischen Verordnungen.

Die lebteren sind zwar an sich für ausreichend zu erachten, um den Rücksichten der Billigkeit gegen die Schuldner Rechnung zu tra- P Da indeß bereits die altländischen Verordnungen für die Rheinprovinz vom 24. November 1843 (Ges.-Sanuml. S. 354), und für Westfalen vom 30. Juni 1845 (Ges.-Samml. S. 445) weiter: gehende, im Wesentlichen mit dem kurhessischen Geseße vom 23. Sey- tember 1848 übereinstimmende Ausnahmen zulassen , welche zufolge der Ausführungs-Anweisungen vom 15. November 1853 und 30. März 1858 §. 8 hinsichtlich der Staatsabgaben auch in den östlichen Pro- vinzen zur Anwendung kommen, so empfiehlt es si, die desfallsigen E für die neuen Landestheile allgemein zur Anwendung zu bringen.

Der §. 16, betreffend das Verfahren bei Anlegung von Super- arresten, hat mit Rücksicht auf das in Hannover bestehende prozessua- lische Verfahren einige Zusäße erhalten, welche auch in den übrigen neuen Landestheilen unbedenklih zur Anwendung kommen können.

Zu §. 35. Die Executionsgebühren sind in den Geseßen der neuen Landestheile sehr verschiedenartig, und durchgehends niedriger normirt, als in dem den altländischen Verordnungen beigefügten Ta- rife. Jm Interesse der Gleichstellung aller Unterthanen erscheint nicht zulässig, für eben dieselben Afte der administrativen Execution verschiedene Gebühren zu erheben. Demgemäß is der altländische Tarif für die neuen Landestheile unverändert beibehalten. Die danah zu entrichtenden Gebühren werden zur Besoldung der neu anzustellenden Erekutoren ausreichen. Da, wo be- reits Exekutoren angestellt sind, welche neben den bisherigen niedrigen Gebühren noch ein festes Gehalt aus der Staatskasse be- ziehen, werden die Gebühren nach dem neuen Tarife einstweilen zur Staatskasse zu vereinnahmen und den Exekutoren daraus diejenigen Beträge zu vergüten sein, welche sie für die von ihnen vollzogenen Akte nach den Säßen der früheren Tarife zu erheben gehabt hätten.

Zu §. 37. Da das dem Regierungsbezirk Coblenz einverleibte Amt Meisenheim im Allgemeinen ganz der in dem gedachten Regierungs- bezirk geltenden Gescßgebung unterstellt worden ist, so entspricht es der Lage der Verhältnisse, auch die Verordnung für die cxekutivische Bei- treibung der Steuern 2c. für die Rheinprovinz vom 24. November 1843 dort einzuführen.

Ew. Königliche Majestät bittet das Staats-Ministerium hiernach allerunterthänigst :

den Überreichten Verordnungs-Entwurf Allergnädigst vollziehen und mittelst der im Entwurf angeschlossenen Allerhöchsten Ordre den mitunterzeihneten Ministern der Finanzen, für Handel, für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten und des Jnnern zur weiteren Veranlassung huldreichst zufertigen, auch gestatten zu wollen, daß dieser Bericht durch den Staats-Anzeiger veröffentlicht werde.

Das Staats-Ministerium.

An des Königs Majestät.

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Bekanntmachung.

_ Vom 1. Oktober d. J. ab treten für die Korrespondenz aus dem preußischen Postgebiet nach dem Königreich Jtalien et vice versa, sofern dieselbe auf den Wegen über Wien resp. Innsbruck befördert wird , « folgende Veränderungen in den Portosäten ein.

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8 Gesammt-Porto beträgt: “hr fronfirie Briefe nach dem Königreich Jtalien 3 Sgr. | bzw. 12 Kr. | für unfransirte Briefe aus dem Königreich Jtalien 5 Sgr. | bzw. 18 Kr. 2 his zum ‘Gewichte von 1 Loth excl. : Vei Briefen, welche das Gewicht von 1 Loth erreichen oder übersteigen, tritt für jedes Loth Mehr-Gewicht ein einfacher inzu. M mmanditte Briefe unterliegen demselben Porto, wie gewöhnliche frankirte Briefe nah Jtalien unter Hinzu- tritt ciner Recommandations-Gebühr von 2 Sgr. bzw. 6 Kr.; dieselben müssen bis zum Bestimmungsorte frankirt und mit cinem Kreuzcouvert versehen sein, welches mindestens mit zei gleichen Siegeln mittelst Siegellack8 zu verschließen ist. Der Absender eines rekommandirten Briefes nach Jtalien kann ver- | langen, daß ihm das vom Empfänger vollzogene Recepisse zu- estellt n'erde; für solche Beschaffung des Recepisse ist vom Ab- ender ein weiterer Betrag von 2 Sgr. bzw. 6 Kr. zu ent- l | P ainges mit Waarenproben und Mustern fönnen gegen ein ermäßigtes Gesammtporto von 4 Sgr. bzw. 2 Kr. für je 24 Loth ine). versandt werden, sofern dieselben an sih keinen Kaufwerth haben, unter Band gelegt oder anderweit dergestalt verpackt sind, daß über den Inhalt kein Zweifel obwalten kann. Den Waarenproben und Mustern darf kein Brief beigefügt werden, hingegen dürfen dieselben die Fabrik- und Handelszeichen, sowie Nummern und Preise tragen. Waarenproben und Musterscndungen müssen, wenn das ermäßigte Porto darauf Anwendung finden soll, frankirt werden, thunlichst unter Ver- wendung von Postfreimarken. Dergleichen Sendungen können bis zum Einzel-Gewicht von 15. Loth mit der Briefpost expedirt werden ; der Beifügung von Jnhalts - Declarationen bedarf es eitungen, Preis-Courante, Circulare, Kataloge, gedruckte Anzeigen und sonstige gedruckte, lithographirte oder metallographirte Gegenstände, brochirie oder gebundene Bücher und Korrekturbogen nebst den dazu gehörigen Manuscripten

burg wegen Besteuerung ' ie | Herabseßung der Lootsengebühren in Montevideo. Statistif:

Das Preußische Handel sarchiv (Nr. 39 vom 27. Septem-

ber c.) hat folgenden Jnhalt: Gesehgebung: Uebercinkunft mit Ham-

gewisser, quf Bankovaluta lautender Wechsel.

Preußens Bergwerks-, Hütten- und Salinen-Verwaltung im Jahre

1864—66. Jahresbericht des preußischen Konsulats zu Corfu für

1865 und 1866. Jahresbericht des preußischen Vice-Konsulats zu | Cephalonien für 1865 und 1866. Jahresbericht des preußischen Vice- " Konsulats zu Zante für 1865 und 1866. Jahresbericht des preußischen Konsulats zu Pernambuco für 1866. Mittheilungen: Bromberg. Pofen. Stettin. Stralsund. Gleiwiß. Görliß. Nordhausen. Halle a. S. | Bielefeld.

Costa Rica. : L r : | siht 1) der Steinkohlen-Transportverhältnisse der Oberschlesischen Eisen- | bahn seit 1847 (der Zeit der Jnbetriebseßung der Hauptbahn Breslau- | Myslowiß-Slupna) und 2)

Düsseldorf. Essen. Osnabrück. Gibraltar. San José, Gijon. Jbiza. Palma. Beilage: Tabellarische Ueber-

der bezüglichen Verkchrs-, Absaß-, Tarif-

und Preisverhältnisse Schlesischer Steinkohle in und außer Schlesien.

unterliegen bei der Versendung unter Kreuz- oder Streifband einem (Seide li boi von : Sgr. bezw. 2 Kr. für je 25 Loth nel. Die derartigen Sendungen unter Band müssen vom Absender frankirt werden, thunlichst unter Verwendung von imarken. i: He: s vorstehend bezeichneten Portosäße für die More denz nah und aus dem Königreich Jtalien bei der Beförderung via Oesterreich find S A bei der Beförderung urch die Schweiz oder durch ¿Franlrelch. z E e amin ininet Verbindungen der größte Theil der Korrespondenz nach dem Königreich Jtalien auf dem Wege Baan Oesterreich schneller oder eben }o schnell befördert werden, T als durch die Schweiz oder durch. Frankreich, so gilt at egel, daß die Briefe nach ven E At via Oesterreich edirt werden, es sei denn , daß der Abjender auf : ( W Verlangen d E O des Briefes via Schweiz oder via eich au8sgedrückt haf. E Bote der if Tranfit durch das Königreich A zu befördernden Korrespondenz z. B. nach und aus dem Kirchen- staat tritt vorläufig eine Aenderung nichk ein. Berlin, den 23. September 1867.

General-Post-AnUi. von Philipsborn.

e t -Erxpedition auf dem Bahnhofe der O Ostbahn.

l röff s Betriebes der Eisen- Mit dem Tage der Eröffnung des Betriebes auf der bahnroute E - Cüstrin dem 1. Oktober E O dem Bahnhofe der Ostbahn hierselb} eine R Egl N Wirksamkeit, welche die Bezeichnung » Post - Expedition 2 Wer (Ostbahnhof ) erhält und innerhalb der Dm gen dee Reglements zum Postgeseße vom 9. Juni 1852 zur Ann

von Postsendungen jeglicher Art befugt ist. Berli n 25. September 1867. Berlin, den 90 e l Sber-Post-Direktor Sachße.

Bekanntmachun 9g. A

Zu Ehrenbreitstein, im Regierungs - Bezirk Coblenz 42 E au) 1. Oktober a. cer. eine Telegraphen - Station mit B N ael dienste (efr. 6. 4 dex Telegraphen - Ordnung für die A E denz Deutsch-Oesterreichischen 0 R eröffnet werden.

i 3, September 1867.

TAO Dn Köctigliche Ober-Telegraphen-Jnspektor. Richter.

auf der Adresse |

" Erfolge bekrästigen und das Werk der nationalen

Kunust- und wissenschaftliche Nachricbtea. Berlin, 21. September. Dic Monatsberichte der Akademie

der Wissenschaften zu Berlin für April, Mai und Juni dieses | e enthalten folgende Abhandlungen: April: Rieß, über Doppel-

nfluenz und die Theorie der Élefktrophormaschinen; R ose, der Meteor- ein von Knyahnya; J. Philipp, über die Rhodanverbindungen es Queefsilbers; Perb, über ein Exemplar der neuen Ausgabe der esammelten Werke Herbert's, als Papftes Sylvester 11, , Oeuvres de N eter par M. Olbris; Rammelsberg/, über die phosphorige Säure und deren Salze; E. Reusch, über eine besondere Gattung von Durchgängen im Steinsalz und Kalfspath; Helmholß, Ver- suche Über die Fortpflanzungsgeschwindigkcit der Reizung in den mo- torischen Nerven der Menschen; Peters, Über eine Ang von Flederthieren und Amphibien aus Othimbigne in Südwest-Afrifa. Mai: Förster, über den Einfluß der Dichtigkeit der Luft auf den Gang einer Pendeluhr, insbesondere der Berliner Normaluhr; Po g- gendorf, über die Wärme-Entwickelung in der Luftstrecke cleftrischer Entladungen; Ehrenb erg, Nachtrag zur Kenntniß der organischen fieselerdigen Gebilde; Peters, über die Flederhunde, Pteropi, und insbesondere über die Arten der Gattung Pteropus. Juni: Bas- stian, Über die siamesischen Laut- und Tonaccente; Poggendorf, über eine neue eleftrishe Bewegungserscheinung; Peters, über eine neue Gattung von Nagern, Uromys, aus Nord-Australien; v. Mer- tens, über vier neue Schlangensterne, Ophiuren; Pert, über Herrn (Hroen van Prinsterer's Brochüren: la Prusse et les Pays-Bas und l’empire Prussien et VApocalypse. | Oi London, 24. September. Auf Anregung des Präsidenten der geographischen Gesellschaft, die sih bei den Anstalten und Vorarbeiten für die abyssinische Expedition der Regierung mchrfach nüßlich gemacht, ist jeßt auch bestimmt worden, daß cin Geograph, ein Geologe und ein Naturforscher die Armee im Jntercsse der Wissenschaft begleti-

ten sollen.

Statiíistishe Nachrichten.

Paris, 25. September. Jm Hinblike auf die Arbeiten des be- vorstehenden internationalen statistischen Kongresses, der in Florenz zusammentritt, bemerkt der »Abend-Moniteur«: »Auf dem volkswirthschaftlichen Gebiete, in finanziellen und administrativen Re- formen, in der Entwickelung des Handels und _der Gewerbe muß Italien nunmehr alle Anstrengungen bethätigen. Dieses seiner Thâtig- keit weit erschlossene Feld genügt zur Beschäftigung aller lebendigen Kräfte des Landes, und auf diesem Gebiete kann die Halbinsel ihre

Wiedergeburt noch befestigen.

Nach der offiziellen Zählung von 1866 bestanden 2,150,916 Pariser aus 733/478 ebendaselbst, 1,295,258 in einem an- deren Departement Geborenen, 3054 Naturalisirten und 119,126 Frem den. Hiernach beträgt also das fremde Element 55 pCt.; Do sind triftige Gründe zu der Annahme vorhanden, daß die Erhebungen è er Natio- nalität nicht mit aller Genauigkeit vorgenommen wurden, und die Zahl der Fremden in der That beträchtlich größer sei, Die Zahl der „Deut- \chen in Paris wird sehr verschieden angegeben, ungefähre Schäßungen {chwanken zwischen 80,000 und 220,000 , die Zählung ergab nur 34,273 Personen, die Wahrheit wird wohl in der Mitte liegen. Nächst Deutschland stellt das größte Kontingent Belgien : 33,088; dann folgen 10,6687 Schweizer, 9106 Engländer, 7903 Jtaliener, 6254 Holländer , 4400 Amerikaner , 4294 Polen, 2936 Spanier, 1356 Russen, 531 Scandinaven, 329 Moldo-Wallachen, 313 Türken, 290 Griechen, 3766 Diverse.

Gewerbe- und Handels-Nachrichten.

Stuttgart, 25. September. Der Ausschuß des württembergi- hen Handelsvercins hat, dem »Schw. M.« zufolge, in. seiner vor- gestrigen Sißung in Sachen des ZollvereinLvertrags eine Eingabe be- \ Aus chuß gelangen lassen, in welchem

schlossen und an den ständischen sen, i1 es heißt: Qu unserem größten Befremden mußten wir in öffentlichen

Blättern lesen, daß die volkswirthschaftliche Kommission die Berichk- erstattung über diese wichtige Frage in die Hände von Re- ferenten gelegt hat, deren Ansichten in dieser Sache mit dem weitaus größten Theile des Handels- und Gewerbestandes un-

seres Landes in entschiedenem Widerspruch stehen, und mit s{chmerz- lichem Bedauern mußten wir erfahren, daß die verderbliche | Anschauung, der Zollvertrag solle abgelehnt werden, in der Koms-

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