1867 / 230 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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an welchem das dieselbe enthaltende Stück der Geseß - Sammlung in Berlin ausgeben wird. r A : j Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei-

gedrucktem Königlichen Jnsiegel. 2 L Gegeben Baden-Baden, den 22, September 1867.

(L. S) Wilhelm.

Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Frhr. v. d. Heydt. v. Roon. Gr. v. IJßenpliß. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg.

Verordnung, den Betrieb stehender Gewerbe in den Herzogthümern Scleswig und Holstein betreffend. Vom 23. September 1867.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen A. verordnen für die Herzogthümer Schleswig und Holstein, was folgt]:

§. 1. Das gewissen Zünften und Innungen zustehende Recht, andere von dem Betriebe eines Gewerbes auszuschließen oder in diesem Betriebe zu beschränken, wird aufgehoben.

F. 2. Die in einigen Städten durch die sogenannten Gewerbe- Regulirungen cingeführten Beschränkungen des Betriebes gewisser Ge- werbe werden inigeboben.

Von dem Besiß des Bürgerrechts soll die Zulassung zum

bei feinem Gewerbe abhängig

Gewerbebetriebe in feiner Stadt un i sein. Jn der Verpflichtung der Gewerbetreibenden zur Erwerbung des Bürgerrechts, soweit solche in der bestehenden städtischen Ver- fassung begründet is, wird durch gegenwärtige Verordnung nichts geändert ; die Execution auf Erfüllung dieser Verpflichtung darf aber nicht bis zur Untersagung des Gewerbebetriebes ausgedehnt werden.

F. 4. Die geseßlichen Bestimmungen, durch welche der Betrieb bürgerlicher Nahrung auf dem Lande zu Gunsten der Städte inner- halb cines gewissen Umlkreises der leßteren untersagt oder beschränkt ist, sowie überbaupt alle den Städten und Flecken zustehenden gewerb- lichen Vorrechte werden aufgehoben. 3

§. 5. Jeder Gewerbtreibende darf hinfort Gcsellen, Gehülfen, Lehrlinge und Arbeiter jeder Art und in beliebiger Zahl halten. Ge- sellen sind in der Wahl ihrer Meister unbeschränkt. j

§. 6. Jeder darf, insoweit nicht auss{ließliche Gewerbeberechti- gungen , Zwanas - oder Bannrechte entgegenstehen, die- Gegenstände seines Gewerbebetriebes überall her bezieben. ;

F. 7. Die bestehenden Beschränkungen des Besuchs der Jahr- märkte treten außer Anwendung.

F. 8. Eine Verpflichtung der Handwerksgesellen zum Wandern findet hinfort nit statt. Auf besondere Unterstüßung von Seiten der Gewerbegenossen haben wandernde Gesellen und Gehülfen feinen Anspruch.

e 9. Ein stebendes Gewerbe darf für eigene Rehnung und unter eigener Verantwortlichkeit (selbstständig) nur derjenige betreiben, wel- cher volljährig und dispositionsfähig ist, und in den Herzogthümern einen festen Wohnfiß hat.

F. 10. Wer den selbstständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes anfangen will, muß zuvor der Gemeindebebhörde des Ortes, in welchem das Gewerbe ausgeübt werden soll, Anzeige davon machen. Die Ge- mecindebehörde hat diese Anzeige, wenn sie nicht zugleich Polizcibchörde ist, leßterer mit ihren etwaigen Bemexkungen zuzustellen. Die Po- [izecibebörde hat zu prüfen, ob den für den selbstständigen Gewerbe- betrieb im Allgemeinen oder für das beabsi{tigte Gewerbe insbesondere vorgeschriebenen Erfordernissen genügt is. Js cinem dieser Erforder- nisse nit genügt, so i| der Beginn oder die Fortsckung des Gewerbes mittels Bescheides zu untersagen, sons aber dem Anmeldenden einc Bescheinigung über die erfolgte Anmeldung zu ertheilen.

Ueber die Anmeldungen find durch die Polizeibehörden genaue Register zu führen. s i

Beschwerden wider die Bescheide der Polizeibehörden sind bei ‘der Regierung anzubringen. i

F. 11. Vorbehaltlih der S im §. 13 if fortan eine besondere polizeilihe Erlaubniß nur für den Beginn folgender Ge- werbe erforderlih: 1) der Schauspielunternchmer, 2) der Auctiona- toren, 3) der Maurer, Scicfer- und Ziegeldecker, Haus- und See- \ch{ifs-Zimmerleutc, 4} der Gast- und Schankwirthe oder der Klein- bändler mit geistigen Getränken. L Die Erlaubniß zum Betriebe der unter 1—3 aufgeführten Ge- werbe wird von der Regierung, der unter 4 aufgeführten Gewerbe von der Ortspolizeibehörde ertheilt. /

§. 12. Der Erlaubnißschein zu den im §. 11 unter 4 bezeichneten Gewerben wird nur für cin Kalenderjahr ausgestellt; von der aus- stellenden Behörde aber von Jahr zu Jahr durch einen darauf zu sezenden Verlängerungsvermerk erneuert, sofern der Gewerbetreibende nicht zu begründeten Beschwerden Veranlassung gegeben hat.

Die Erlaubniß zum Beginne eines solchen Betriebes is zu ver- sagen: 1) wenn der Nachsuchende durch scine Persönlichkeit nicht die genügende Bürgschaft eincs ordnungsmäßigen Gewerbebetriebes ge- wähtt; 2) wenn das zum Betriebe des Gewerbes bestimmte Lofal wegen seiner Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nit genügt; 3) wenn ein Bedürfniß zu ciner solchen Anlage nicht vorhanden ift. | n

Von dieser leßteren Bedingung (sub 3) für die Ausstellung cines Erlaubnifßscheines ist jedoch bei den Gastwirthshaften in den Städten und Flecken abzusehen.

§. 13. Die in besonderen Geseßen und Verordnungen begründe- ten Beschränkungen des Betriebes folgender Gewerbe: der Medizinal-

zoll-Distrikts bestehenden Beschränkungen des Gewerbe

cinstweilen unverändert. einer Konzession bedurfte, bedarf es derselben auch ferner.

heutigen Tage in Kraft tretende: mur ) besondere Strafen vorgeschrieben sind, mit einer Geldbuße bis 50 Tha- lern oder entsprechender Gefängnißstrafe geahndet.

Gr. v. Jhenpliß. v. Mühler.

personen; der Apotbeker, der Hebammen, der Unternehmer von Privat-

Kranfen- und Jrren-Anstalten, der Unternehmer von Privat-Erzichungs- und Unterrichts - Anstalten, der Preßgewerbe, der Landmesser, Mäkler,

derjenigen Personen , welche \sich mit der Beförderung von Aus1van- derern befassen, der Schiffer und Lootsen, der Verfertiger von Spiel karten, der Schornsteinfeger und der Viehschneider, ferner der Anlage und des Betriebes von gewerblichen Kornmühlen und von Ziegeleien, bleiben in Kraft.

F. 14. Dice im Interesse der Zollsicherheit innerhalb des Grenz-

ctriebes bleiben Soweit es daselbst zum Gewerbebetricbe

§. 15. Die auf privatrechtlichem Titel beruhenden Zwangs- und

Bannrechte und ausschließlichen Gewerbeberechtigungen werden durch diese Verordnung nicht berührt. R:

“etne bleiben die ausshließlihen Gewerbeberechtigungen der

nhaber derjenigen Amtsstellen geschlossener Zünfte in Kraft,

welche nah ausdrücklicher Bestimmung der Zunftartikel oder aner: kfanntem Herkommen verkauft, verpfändet oder vererbt werden können.

§. 16. Zuwiderhandlungen Lea die Vorschriften di-ser mit dem 1 Verordnung werden, insoweit nicht

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei-

gedrucktem Königlichen Jnsiegel.

Gegeben Baden-Baden, den 23. September 1867. (L. 8) Wilhelm. Gr. v. Bis8marck-Schönhausen. Frh. v. d. Heydt.

Gr. zur Lippe. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg.

Allerhöchster Erlaß vom 22. September 1867, betreffend die Abstandnahme von ciner anderweiten Veranlagung klassifizirten Einkommen- und Gewerbesteuer in den mit der Monarchie

der Klassen-,

vereinigten neuen Landestheilen für das Jahr 1868.

Auf Jhren Bericht vom 21. d. M. will Th genehmigen, daß von einer anderweiten Veranlagung der Klassen-, klassifizirten Einkommen- und Gewerbesteuer in den* durch die Geseße vom 20. September und 24. Dezember v. J. mit der Monarchie vereinigten neuen Landestheilen für das Jahr 1868 Abstand genommen werde, und daß die zunächst für das zweite Halbjahr dieses Jahres veranlagten Steuersäße, vorbe- haltlich der durch das eingeleitete Reclamations- und Rekursverfahren und die geseßlichen Ab- und Zugänge si ergebenden Veränderungen, auch für das Jahr 1868 beibehalten werden.

Ich beauftrage Sie, die hiernach erforderlichen Anordnungen zu treffen. Dieser Erlaß is durch die Geseß - Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.

Baden-Baden, den 22. September 1867.

Wilhelm,

: örh. v. d. Heydt. An den Finanzminister.

Neichstags - Augelegenheciten.

Berlin, 28. September. Nachdem in der gestrigen Sißung des Reichstags des Norddeutschen Bundes der Abgeordnete Twesten, die vier von ihm in Gemeinschaft mit den Abge- ordneten v. Forckenbeck, v. Hennig und Dr. Ta Fpnani eingebrachten, in der gestrigen Nummer mitgetheilten esolu- tionen befürwortet hattte, nahm das Wort der Bundeskanzler Graf v. Bis8marck-Schönhausen:

Ich werde mich in dem gegenwärtigen allgemeinen Sta- dium der Debatte, wie ih glaube, darauf zu beschränken haben,

. mich über die vier, von dem Herrn Vorredner vertretenen Rc-

solutionen zu äußern, oder dies anderen Kollegen aus dem Bundesrathe zu überlassen.

Was zunächst die erste Resolution anbelangt, die Zeit der Berufung, fo ist durch die Fragen, welche an das Bundeskanz- leramt gestellt worden, und durch die Antworten, welche darauf ergangen sind, die vollste Uebereinstimmung der Wünsche des Reichstages mit denen des Präsidiums- festgestellt. Tch wüßte in der That nicht, welchen andern Zeitpunkt das Präsidium

| zur Berufung des Reichstags zu wählen wünschen sollte, als

einen in der ersten Hälfte des Jahres, da ih dem Herrn Vor- redner darin vollkommen recht gebe, daß namentlich unserc sozialen Gewohnheiten einer Sommersession nah vielen Rich- tungen hin widerstreben; Niemand empfindet es mehr, als diejeni- gen, die mit der Arbeit der Staatsmaschine am stärksten belastet sind, die Minister und ihre Beamten, wie unerwünscht cine Sommersession ist; nothwendig kann sie indessen dennoch wer- den. Diese Erklärung lag Jhnen bereits vor, nichtsdestoweniger beantragen Sie, dieselbe noch in Form einer Resolution zu kleiden. Jch kann kaum annehmen, daß damit die Ab- sicht ausgesprochen werden soll, das Präsidium in der Aus- übung seiner verfassungsmäßigen Prärogative, wie der Artikel 12 der Verfassung fíe ihm verleiht, vinculiren zu wollen; weder Sie, noch der Bundeskanzler wären dazu im Stande.

| Wenn es aber nur ein verstärkter Ausdruck des Wunsches des | Reichstages sein soll, dann hätte ih diesem Ausdruck wohl eine

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minder kategorische Wortfassung gewünscht, als die hier vor- liegende; ih muß diesem Wunsche um so mehr Ausdruck geben, als die Redewendungen, mit denen der Herr Vorredner die Sache vertheidigte, der Meinung, als solle hierdurch gewisser- maßen cine Berfassungsänderung geschaffen werden , noch mehr Vorschub zu leisten geeignet waren. Der Herr Vorredner schien neben der regelmäßigen verfassungs- mäßigen Aenderung der Verfassung noch einen zweiten Modus derselben ins Leben führen zu wollen, den er den leich- teren nannte, in Form einer Resolution, welcher die Re ierung hier wohl *richtiger zu sagen , das Präsidium zujstimmt. Es würde diese Zustimmung aber doch nur dann cine bin- dende Bedeutung haben, wenn fie von Sr. Majestät dem Könige ausgegangen und vom Bundesrath in der für Ver- fassung8änderungen vorgeschriebenen Form sanctionirt wäre.

Wie wollen Sie sich sonstt dem gegenüber verhal- ten, wenn nun das Präsidium beim besten Willen und so. unangenehm es ihm selbst ist, nicht in die

Lage kommt, Sie im Juni s{on zu berufen, sondern vielleicht der Juli darüber herankommt. Es könnte ja z. B. im nächsten Jahre der Fall sein, daß es uns nicht gelingt, das QJollparla- ment so zeitig zu versammeln oder seine Arbeiten so rasch zum Abschluß zu bringen, daß darüber der 1. Juli herankäme. Sie haben dann die Verfassung virtuell niht geändert, aber Sie haben diesem Reichstage, wie er heute versammelt ist , doch eine Barriere geschaffen, die er erst wieder öffnen muß. Der Reich8tag selbs bindet sich moralisch durch seine Reso- lutionen; das Präsidium in seinen verfassungsmäßigen Rechten zu binden, ist aber weder der Reichstag, noch der Bundeskanzler im Stande, und eine Erklärung, die ih jeßt abgeben wollte über das Gesagte hinaus, über die Summa diligentia, die ich versprechen kann, würde einen praktishen Werth meines Er- achtens nicht haben. Jch. möchte deshalb von der Annahme dieser Resolution abrathen oder doch wenigstens empfehlen, daß ihr eine weniger kategorische Form durch irgend ein Amende- ment verliehen wird. Was die Resolutionen ad 2 und 3 be- trifft, so wird, wie ih glaube, der Herr Vorsizende des Bundes- Rechnungs-Ausshusses die Güte haben, einige technische Schwie- rigkeiten zu entwickeln, die sich namentlich der vorgeschlagenen Uebertragung der Einnahme- und Ausgabe- Reste, wie sie hier in Aussicht genommen sind, entgegenstellen. Ueber das Prin- zip, aus welchem diese Formulirungen entsprungen find, ist ja sonst nicht möglich, bei einer geordneten Finanzverwaltung ver- schiedener Meinung zu sein; nur in dieser jeßigen Fassung wer- den sie technische Schwierigkeiten in der Ausführung haben.

Mit der vierten Resolution könnte ih mich ohne Weiteres einverstanden erklären ; wir haben . danach gehandelt bisher, haben keine Beamte definitiv angestellt, und werden danach handeln, und ih könnte mich sans phrase damit einverstanden erklären, wenn nicht Aeußerungen, die neulich bei Gelegenheit der Wahlprüfung von Königsberg hier wie es schien, mit Zustimmung der Majorität des Hohen Hauses über den Beamtencharakter der Offiziere fielen, mich nöthigten, der Voraussezung Ausdruck zu geben, daß wir die Offiziere des stehenden Heeres hier unter den Ausdruck »Beamte« nicht ohne Weiteres mitbegreifen.

Wenn der Herr Vorredner außerdem die Schwierigkeit zur Sprache gebracht hat, die die Stellung des Bundeskanzlers zu den preußischen Ministerien und ihren Beamten hat, so wird mir vielleiht bei Prüfung der Spezial-Etats Gelegenheit wer- den, mich darüber näher aus8zusprehen. Einstweilen kann ich die von ihm gegen den Schluß seiner Rede gestellte Frage nur dahin beantworten , daß der Bundeskanzler zweifellos der einzige verantwortliche Beamte der Bundes- verwaltung is, wie das ja aus der Verfassung von selbst hervorgeht. Wie er sih mit seinen Kollegen im preußischen Ninisterium abfindet und einrichtet, das ist allerdings eine sehr s{wierige Frage, und ih weiß nicht, warum der Herr Vor- redner und welches Interesse er dabei haben kann die Schwierigkeiten dieser Berständigung dadurch erhöht, daß er mich nöthigen will, über die Modalitäten, in denen das erfolgt, mich öffentlih auszusprechen.

__Die Verwaltung für Post und Telegraphen wird in nächster Zeit bereits von dem HandelSministerium getrennt werden, und insofern sie Bundessache ist und darin, wird dem Herrn Vorredner ‘innerlich sein, macht die Verfassung einen abgrenzenden Strich wird sie an das Bundeskanzler-Amt übergehen ; und um die Einheit der preußischen Verwaltung nicht zu zerreißen, wird es dann nothwendig werden, denjenigen Theil der Telegraphen- und Postverwaltung, welcher nach der Verfassung preußisch bleibt, demselben preußischen Beamten zu unterstellen, welcher zugleich

undeskanzler ist, nämlih dem Ministerpräsidenten, und die

achen werden thatsächlich durch das Bundeskanzler-Amt bear- beitet werden,

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__ Auf die übrigen Fragen behalte ich mir, wie gesagt, vor, näher einzugehen bei der Erörterung der Spezialetats, und kann dem Herrn Vorredner einstweilen nur versichern, daß das große Maß von gegenseitigem kollegialischen Vertrauen, wel- ches die Mitglieder des gegenwärtigen Ministeriums beseelt, allerdings ein ganz wesentliher und unentbehrlicher Faktor zur &ortführung der Geschäfte in dieser Form is; außerdem habe ih mich schon auf dem fonstituirenden Reichstag dahin ausge- \Prochen, daß, nachdem dem Bundeskanzler die Verantwortlich- keit und zwar die alleinige ministerielle Verantwortlichkeit für den ganzen Umfang der Geschäfte beigelegt worden war, meines Trachtens nur der preußishe Ministerpräsident Bun- deskanzler sein könne, weil diesem sein Amt an sih einen stärkeren Einfluß im preußischen Ministerium verleiht.

_ Bezüglich der zweiten und dritten der fraglichen Resolu- tionen |prach sich sodann der Bundes-Kommissarius Ministerial- Direktor Günther, wie folgt aus: :

Von dén beiden Resolutionen, zu deñen ih mir einige Be- merkungen gestatten möchte, betrifft die erste Etatsüberschreitun- gen und außeretatsmäßige Ausgaben. Die Vorausseßung, auf welcher diese Resolution beruht, ist als eine begründete anzuerkennen. Es ist in der Verfassung allerdings von der Be- handlung der Etatsüberschreitungen und der außeretat}mäßigen Ausgaben nicht die Rede; es versteht sich aber nach Art. 72 der Bundesverfassung von selbst, daß sowohl die Etats- Ueberschreitungen _ als die außeretatsmäßigen Ausgaben der Ge- nehmigung des Reichstages sowie des Bundesrathes zu unter- werfen sind. Es wird auch kein Bedenken haben , der Resolu- tion im Allgemeinen , wie sie gestellt ist , zu entsprechen ; es werden , sobald die Etat8s-Ueberschreitungen und die außeretats- mäßigen Ausgaben feststehen , davon Nachweisungen an den Reichstag mitgetheilt werden können , und es wird auch kein Bedenken haben, nah dem Kassenabschluß für die Bundeskafse die Uebersicht der wirklichen Einnahmen und Ausgaben dem Reichstage zugänglich zu machen. Eine Beschlußfassung über die Etats-Ueberschreitungen und die außeretatsmäßigen Ausgaben dürfte indessen mit der Beschlußfassung über die Rechnungen zu verbinden sein, A da ja durch die Rechnungen immer erst die Etats-Ueber chreitungen als solche rechnungsmäßig nach- gewiesen werden. Die 3. Resolution hat die Restausgaben und die Einnahmereste zum Gegenstande , und hat, wie der Herr Vorredner bemerkt hat, den Zweck, die Restverwaltung zu be- seitigen. Jn Preußen bestehen theilweise noch Restverwaltungen bei den Verwaltungsbehörden, theilweise au nicht; im Wesent- lichen hat das aber keinen besonderen Q auf die Behandlung der Reste. Die Restausgaben und die esteinnahmen erledigen sich in der Regel in dem Jahre, welches auf das Jahr folgt, in dem sie entstanden sind, sie werden in Preußen entweder in einer besonderen Colonne, die für die Reste bestimmt ift, in Soll-Ausgabe und Soll-Einnahme eingetragen, und dann eben- falls in einer solchen besonderen Colonne, als Ausgabe- und Einnahme - Reste gebucht, oder sie werden der laufenden Ver- waltung zugeseßt und bei dieser verrechnet. Die Verrechnung erfolgt aber immer in dem Jahre, in dem die Ausgaben ge- leistet und die Einnahmen eingegangen sind. Wollte man nach dem vorliegenden Antrage verfahren, so würde, was die Rest- Ausgaben betrifft, die Rest-Ausgabe immer erst in dem zweiten Jahre, nach dem sie entstanden, in dem Etat zum Soll zu stellen sein, es würde dann, wenn das betreffende Etatsjahr heran- nahte, in der Regel die Ausgabe bereits erfolgt sein, und es würde nichts übrig bleiben, als diese im Etat zum Soll gestellte Ausgabe vom Soll wieder abzuseßen. Diese Operation entspricht dem wirklichen Sachverhältniß nicht, und sie scheint mir daber nicht zweckmäßig und jedenfalls entbehrlih. Bei der Einnabme sind die Reste für den Bund aller Wahrscheinlichkeit na über- haupt nicht recht praktisch, die Post- und Telegraphen-Verwal- tung haben bisher mit Rest-Einnahmen nicht abgeschlossen, bei den Zöllen und Verbrauch8abgaben und bei den Matrikular- Beiträgen können Rest-Einnahmen auch nicht füglich vorkommen, es würden also Rest-Einnahmen allenfalls nur möglich sein bei den kleinen verschiedenen Einnahmen, welche einzelnen Verwal- tungSzweigen zufließen. Sollten solche Rest - Einnabmen vor- fommen, so werden sie der Regel nach im folgenden Jahre ein- gehen, sie werden dann, soweit fie nicht zu Mehbr-Au®dgaben zu verwenden sind, als Ueberschüsse in dem Iahre erscheinen, in welchem sie eingehen, und es wird mit denselben na Maßgabe des Art. 70 der Verfassung, wie mit den andern Ueberschüssen zu verfahren sein. Eine besondere Bestimmung in dieser Be- ziehung scheint nicht nöthig zu sein, und ih würde deshalb meinen, daß die Resolution ad 3 füglich auf si beruben fönnte.

Bezüglich der ersten Resolution nahm nach einigen Be- merkungen des Abgeordneten Twesten der Bundeskanzler Graf von Bismarcck-Scchönhausen nochmals, wie folgt, das Wort :

Ich würde gar keine abmahnenden Worte in Bezug auf die

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