1888 / 301 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 28 Nov 1888 18:00:01 GMT) scan diff

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Die Beauftragt: d ichtet, t ch M des

& 10E De G nd VerPNIIE, bea noth, TLSnINs IeP auf Erfordern über ihre Ueberwahrngsthätigkeit und deren Ergebnisse ittbeilurg ¡u machen, und können dazu von dem Reits-Versiche-

M [at durch Geldftrafen bis zu einhundert Mark angehalten werden.

VI. Aufsicht.

: Reics-Versicherungsamt.

. §. 116. Die Versicherungsanftalten ‘unterliegen in Bezug auf die Befolgung dieses Gesetzes der Beaufsibtigung durch das Reichs- Versicherungsamt. Das Aufsichtsreht des leßteren erstreckt sich auf die Beobachtung der geseßlichen und flatutarishen Vorschriften.

Alle Entscheidungen des Reichs-Versicherungëamts sind endgültig, soweit in diesem Geseß niht ein Anderes bestimmt ift.

Das Reichs-Versicherung2amt ift befugt, jederzeit cine Prüfung der Geschäftsführung der Versicherungsanstalten vorzunehmen. Die Mitglieder der Vorstände und sonstigen Organe der Versicherungs- anftalten sind auf Erfordern des Rei&s-Verjicberungsamts zur Vor- legung ibrer Bücher, Beläge, Werthpapiere und Geidbestände, sowie ibrer auf den Inbalt der Bücher und die Festsetzung der Renten 2c. bezügliden Swriftstücke verpflihtet. Das Reichs-Versicherungsamt kann dieselben. bierzu sowie zur Befolgung der geseßlichen und ftatu- buriSes Vors{riften durch Geldftrafen bis zu eintausend Mark an- alten.

S. 117. Das Reis-Versiherungtamt entscheidet, unbes{adet der Re@te Dritter, über Streitigkeiten, wele si auf die Rechte und Pflichten der Organe der Versicherungsanftalten, sowie der Mitglieder dieser Organe, auf die Auslegung der Statuter und, unbeschadet der Vorschrift des &. 38 Absat 4, auf die Eültigkeit der vollzogenen Wakblen bezieben.

Auf die dienstli%en Verbältnifse der auf Grund des §. 36 Absatz 1 bestellten Beamten findet diese Vors{rift keine Anwendung.

S. 118. Die Entscheidungen des Reits-Versiberung8amts er- folgen in der Beseßung von mindestens zwei ständigen und zwei nichtftändigen Mitgliedern, unter welden fi je ein Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten befinden muß, und unter Zu- f von mindestens einem rihterli&en Beamten, wenn es fich

andelt:

a. um die Entscheidung auf Revisionen gegen die Entscheidungen der Swied2gerite,

b. um die Entscheidung vermêgensre@tliher Streitigkeiten bei Veränderungen des Bestandes der Versierungastarfstalten.

Als Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten gelten aub für den Bereich dieses Gesetzes die auf Grund der Unfallversiherungé- geseße zu nitständigen itgliedern des Reihs-Versfiherunaëamts gewahlten Vertreter der Betriebäunternehmer und der Arbeiter, obne Beschränkung auf die Angelegenheiten ibres besonderen Berufs- iwelgeS.

Im Uebrigen werden die Formen des Verfahrens und der Ge- schäftëgang des Reichs - Versicheruncëamts dur Kaiserlihe Verord- nung unter Zustimmung des Bundesraths geregelt.

Landes - Versicherungëämter.

S. 119. Sofern für das Gebiet cines Bundesstaats ein Landes- Versicherung2amt errichtet ist (§8. 92 des Unfallversiberung8gesetes, S. 106 des Gefeßes vom 5. Mai 1886, Reihs-Gesetblatt S. 132), unterliegen diejenigen Versicerung2-Anstalten, wel@e sich über das Gebiet dieses Bundeë#ftaats nit binaus erstrecken, der Beaufsichti- gung des Landes-Versicherungtamts. Auf Landes-Versicherungs- âmter finden die Vorschriften der §8. 116 bis 118 entsprechende An- wendung.

In den Angelegenkbeiten der den Landes-Versiberurgéämtern unterstellten Versicherungäanftalten geben die in den 28. 44, 56, 68, 70, 81, 85, 86, 88, 105, 113, 115, 138 tem Reit8-Versicherungs- amt übertragenen Zuständigkeiten auf das Landeës-Versiherurgzamt über.

Die Formen des Verfahrens und der Geschäftsgang bei dem Landes-Versicherungëamt werden durch die Landesregierung geregelt.

VII. Reibs- und Staatsbetriebe.

S. 120. Das Reih und die Bundesftaaten find befugt, die Alters- und Inraliditätêversicherung der in ihren Verwaltungen be- schäftigten Personen für eigene Rechnung durchzuführen.

Die Erklärung, daß von dieser Befugniß Gebrau gemacht werden joll, erfolgt, soweit es sich um Betriebe der Heercêverwaltung handelt, dur die oberste Militärverwaltungébebörde des Kon- tingents, im Uebrigen für die Verwaltungen des Reichs durch den Reichékanzler, für die Verwaltungen ider Bundeëstaaten durch die Landes-Centralbehörden. Die Erklärung ift an das Reis-Versithe- rungzamt zu rióten.

Soweit biernach die Versiberung für eigene Rechnung durþ- gefübrt wird, finden die Bestimmungen der £8. 30 bis 59, 52, 58 bis 62, 80 Absay 3, 81 Absay 2, 92, 105 bis 108, 109 Absatz 2, 110 bis 115, 116 Absfag 1 und 3, 117, 119 Absatz 1, 128 Abîsay 5, 134 bis 136, 143, 144 feine Anwendung. 2 :

L 121, Der Errichtung besonderer Versiherungäanstalten bedarf es nicht.

Die Befugnisse und Obliegenheiten der Organe der Versie- rungZansftalten werden dur Ausführungsbebörden wahrgenommen, welche für die Heeresverwaltungen von der oberften Militärverwal- tungébehörde des Kontingents, irn Uebrigen für die Reichsverwal- tungen vom Reiékarzler, für die Landeëverwaltungen von der Lan- des-Centraltebörde zu bezeihnen find. An die Stelle des Statuts treten Auéfübrungsvorschriften, deren Erlaß denselben Behörden ob- liegt. Dem Reichs-Versiherungëamt ift mitzutbeilen, welhe Behör- den als Ausführungsbehörden bezeihnet worden sind. 7

S. 122. Die im §. 23 vorgesehene Bescheinigung kann binsiht- li der in Reis- und Staatsbetrieben beschäftigten Personen durch die denselben vorgeseßte Behörde auëEgestelit werden. Ÿ

Sind für Reichs- oder Staatsbetriebe Betriebs-Krankenkafsen er- ri@tet, so kann die vorgesezte böbere Verwaltungsbehörde bestimmen, daß dur die Vorstände diefer Krankenkasse die Beiträge für die den leßteren angebörenden Versicherten erhoben, und die den eingezogenen Beträgen entiprewhenden Marken in die Quittungëbücher der Ver- siderten eingeflebt und entwerthet werden. L :

S. 123. An der Beschlußfaffung der Ausführungsbehörden, so- weit dieselbe nab näherer Bestimmung der Ausführungéverschriften nit die laufende Verwaltung betrifft, haben ebenso viele Vertreter der Versicherten theilzunebmen, wie Mitglieder der Ausführungs- behörde. Bei Stimmengleibeit giebt die Stimme des Vorsißenden der Ausführungsbehörde den L:

S. 124. Die Vertreter der Versicherten (§8. 123) werden von den aus dem Arbeiterstande bestellten Beisitern der für die Durchführung der Unfallverfiherung in den bezeichneten Betrieben errihteten Schiedegerihte gewählt. Die Wablordrung wird dur die für den Erlaß der Ausführungévorschriften zuständige Behörde erlaffen. In der Wablordnung sind die Zall der Vertreter der Versicherten und die denselben zu gewährenden Vergütungssäge festzustellen.

§. 125. Die zur Durchführung der Unfallversicherung in den bezeihneten Betrieben errihteten Schiedégerichte entscheiden in dem für dieselben vorgeshriebenen Verfahren auch über Ansprüche auf Alters- und Invalidenrente. z 4

S. 126. Bei dem Erlaß von Vorsriften der Ausführungs- behörde über das in den Betrieben von den Versiherten zur Ver- bütung ron Krankheiten zu beobachtende Verhalten bedarf es der Mitwirkung der Vertreter der Versiherten nur dann, wenn diese Vorschriften Strafbeftimmungen enthalten sollen. Die auf Grund folher Vorschriften verhängten Geldftrafen fließen in die Kranken- kasse, welcher der zu ihrer Zahlung Verpflichtete zur Zeit der Zu- widerhandlung angehört, und wenn der z&ckr Zablurg Verpflitete keiner Krankenkasse angehört, in die Kasse des Or1éarmenverbandes des Beschäftigungsorts.

&. 127. Soweit in den vorflehenden Paragraphen keine ab- ichend i den find, die Durch- s M I

waltungen des Reis und der Bundesstaaten die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Versiherungsanstalten entsprehende An-

wendung.

VIIL. Sé6luß-, Straf- und Uebergangsbeftimmungen.

Besondere Bestimmungen für Seeleute.

S. 128. Seeleute (8. 1 Absatz 1 Ziffer 1 des Gesetzes vom 13. Juli 1887, Reichs-Gesetbl. S. 329 find bei derjenigen Versicherungs- StTis Sre mati in deren Bezirk sh der Heimathshafen des Sti ;

Dur den Bundesrath können über die Beibringung der Marken und die Aufrechnung der Quittungsbücher der Seeleute von den Dr ien dieses Gesetes abweichende Beftimmungen getroffen werden. » i

Für Seeleute, welche sid außerhalb Europas aufhalten, beträot die Frift zur Einlegung von Rechtsmitteln 6 Wochen. Die Frift kann von derjenigen Behörde, gegen deren Bescheid das Rechtsmittel ftatt- findct, weiter erstreckt werden. s ;

An die Stelle der unteren Verwaltungsbebörde tritt bei See- leuten das Seemannéamt, und zwar im Inlande das Seemannsamt des Heimatbéshafens, im Auslande daëjenige Seemannsamt, welches zuerft angegangen werden fann. f E

Zur Befolgung der von der Versierung8anftalt vorges@riebenen Séhuxtmaßregeln sowie zur Zulaffung der Besichtigurg der Fabrzeuge sind au die Korrespondentrheder und Berollmäßtigte der Rhederei sowie die Sciffsführer verpflictet. i

Der §. 110 Absaß 1 Ziffer 2 findet auf Seeleute keine An-

wendung. Beitreibung.

8. 129. Rückstände sowie die in die Kasse der VersiHerungs- anstalt fließenden Strafen werden in derselben Weise beigetrieben wie Gemeindeabgaben. Rückstände haben das Vorzugsrecht des §. 54 Nr. 1 der Konkuréordnung vom 10. Februar 1877 (Rei{s-Geseßbl. S. 351) und verjähren binnen vier Jahren na der Fälligkeit.

Zusftändige Landesbebörden.

S. 130. Die Centralbehörden der Bundeëftaaten bestimmen, welche Verbände als weitere Kommunalrerbände anzusehen und von welchen Staats- oder Gemeindebehörden beziehungëweise Vertretungen die in diesem Eeseze den Staats- und Gemeindeorganen fowie den Vertretungen der weiteren Kommunalverbände zugewiesenen Verrich- tungen wabrzunebmen sind. 7 :

Die von den Centralbebörden ter Bundeëftaaten in Gemäßheit vor stehender Verschrift erlaffenen Bestimmungen find durch den „Reis-Anzeiger“ bekannt zu machen.

Zustellungen.

§. 131. Zustellungen, welche den Lauf von Fristen bedingen, erfolgen dur die Poft mittelst eingeshriebenen Briefes. Der Beweis der Zuftellung kann auch durch bebördliße Beglaubigung gefübrt werden.

Personen, wele ni@t im Inland wohnen, haben einen Zu- stellungébevollmäcbtigten zu bestellen. Wird ein fol@er nit bestellt, so fann die Zuftellung dur öffentlichen Aushang während einer Wowe in den Gescästêräumen der zustellenden Behörde oder der Organe der Versicherungéanftalten erseßt werden.

Gebühren- und Stempelfreiheit.

S. 132. Alle zur Begründung und Abwickelung der Rechtsver- bâltnifse zwishen den Versiherungéanstalten einerseits und den Ver- si@erten andererfeits erforderliben schiedegeri@tlihen und außergeriht- lien Verkandlungen und Urkunden sind gebühren- und stempelfrei. Daësselbe gilt für privatschriftlibe Vollmachten und amtliche Be- \ceinigungen, welde auf Grund dieses Gesetzes zur Legitimation oder zur Führung von Nachweisen erforderli werden.

Rettskbülfe.

§. 133. Die öffentlihen Behörden sind verpflitet, den im Vollzuge dieses Gesetes an sie ergehenden Ersuchen des Reichs-Ver- sicherungsamts, der Landes-Versiherung8ämter, anderer öffentlicher Bebörden, der Swiedägerichte sowie der Vorstände der Versicherungs- anstalten ¡u entiprehen und den bezcihneten Vorständen auch unauf- gefordert alle Mittheilungen zukommen zu laffen, welche für den Geschäftsbetrieb der VersicberungEanstalten von Wicbtigkeii sind. Die gleide Verpfliätung liegt den Organen der Versicherungs- anftalten unter einander fowie den Organen der Berufêgenofsenschaften und der Krarkenkafsen ob.

Die durch die Erfüllung dieser Verpflichtungen entstehenden Koften find von ten Versicherurgéanstalten als eige Verwaltungskosten insoweit zu erstatten, als sie in Tagegeldern und Reisekosten von Beamten oder ron Organen der Versitherung2anstalten, Berufs- gencfsenschaften und Krankenkassen, sowie in Gebühren für Zeugen und Sachverständige oder in sonstigen baaren Auslagen bestehen.

Sirafbestimmungen. : -

F. 134. Arbeitgeber, welche in die von ibnen auf Grund geseßz- licher oder von der Versicherung2anftalt erlaffener Bestimmung auf- zuftellenden Nahweisungen oder Anzeigen Eintragungen aufnehmen, deren Unrictigkeit ibnen bekannt war oder bei gehöriger Aufmerksam- keit nidt entgehen konnte, können von dem Vorstand der Ver- EETRSRRRE mit Ordnungsstrafe bis zu fünfhundert Mark belegt werden.

S. 135. Arbeitgeber, welche der Verpflichtung, für die von ihnen beschäftigten, dem Versicherungszwarg unterliegenden Personen die vorgeschriebenen Marken zu verwenden, niht oder nicht rechtzeitig nachfommen, fônnen von dem Vorftand der Versicherungêéanstalt mit Ordnungestrafe bis zu dreihundert Mark belegt werden.

8. 136. Gegen die auf Grund diefes Geseßes oder der Sta- tuten von den Organen der Versicerung2anftalten oder den Schieds- gerichtêvorsißenden erlafsfexen Strafverfügungen findet binnen zwei Wochen nach deren Zuftellung die Beshwerde an das Reichs- Versicberungëamt fiatt. E : ;

Die Strafen fließen, soweit niht in diesem Geseß abweichende Bestimmungen getroffen sind, in die Kasse der Versiherungsanstalt.

F. 137. Den Arbeitgebern ift untersagt, dur Verträge (mittels Reglements oder besonderer Uebereinkunft) die Anwendung der Be- stimmungen dieses Gesezes zum Nachtheil der Versicherten auêzu- schließen oder dieselben in der Uebernahme oder Ausübung eines in Gemäßheit dieses Gesetzes ihnen übertragenen Ebrenamts zu beshränfen, Bertragsbestimmungen, welche diesem Verbot zuwiderlaufen, baben keine rechtliche Wirkung. 2 S __ Arbeitgeber, welche derartige Verträge ges{lofsen haben, werden, sofern ni@t nah anderen gesezli&en Vocschriften eine bärtere Strafe Cinritt, mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft

aft. .

S. 138. Die gleiche Strafe (S. 137) tcifft

1) Arbeitgeber, welhe den von ihnen beschäftigten, dem Ver- siherungszwang unterliegenden Personen wifsentlich mehr als die Hälfte des verwendeten Betrages an Marken bei der Lohnzahlung in Anrechnung bringen ; Í : L G L Angestellte, wel@e einen solchen gröferzn Abzug wifsentlih ewirten ; 5 : z

3) diejenigen Personen, welche dem Berechtigten ein Quittungs- buch widerrechtlich vorenthalten. j ¿

&. 139. Wer es unternimmt, durch Mißbrauch seiner Stellung als Arbeitgeber oder Bevollmächtigter desselben eine versiherungs- pflichtige Person an der Uebernahme oder Ausübung eines in Ge- mäßbeit dieses Gesetzes ihr cie iris Ghrenamts zu hindern, wird mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft. E :

8. 140. Arbeitgeber, welche wifsentlich eine andere als die vor- geshricbene Marke verwenden, sowie Angeftellte und Versicherte,

welche wissentlih eine solhe unrihtige Verwendung bewirken, werden,

sofern niht nach anderen geseßlichen Vorschriften eine bärtere Strafe

eintritt, mit Geldstrafe niht unter einhundert Mark oder mit Ge-

fängniß nicht urter einer Woce bestraft. Sind mildernde Umstände

E fann die Strafe bis auf zranzig Mark oder drei Tage ermäßigt werden.

S. 141. Die Strafbestimmungen der &§. 134, 135, 137 bis 140, finden auh auf die geseßlichen Vertreter bardlungsunfäbiger Arbeit- geber, desgleihen gegen die Mitglieder des Vorstandes einer Aktien- Pi Sguibaioren are Paibcltgcitiiait See eee Gti aR

ie Liguidatoren einer e g oder eingetragenen Genoffenschaft Anwendung. : i N

S. 142. Wer in Quittungsbüchern Eintragungen vornimmt, welche nab S. 90 unzulässig sind, wird mit Geldstrafe bis zu zwei- tausend Mark oder mit Gefängniß bis zu sechs8 Monaten bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann statt der Gefängniß- ftrafe auf Haft erkannt werden. S

S. 143. Die Mitglieder der Vorstände und sonstiger Organe der Versfiberungsanstalten, insbesondere deren Beauftragte, sowie die nah 8. 113 ernannten Sachverständigen werden, wenn sie unb Be- triebsgeheimnifse offenbaren, welche fraft ihres Amts oder Auftrags zu ihrer Kenntniß gelangt sind, mit Geldstrafe bis zu eintausend- fünfhundert Mark oder mit Gefängriß bis zu drei Monaten ;

Die Verfolgung tritt nur auf Antraz des Betriebsunter-

nehmers ein. : _ S. 144. Die im §. 143 bezeichneten Personen werden mit Ge- fängniß, neben welhem auf Verlust ter bürgerlihen Ehrenrechte erkannt werden kann, bestraft, wenn sie absictlib zum Nachtbeile der Betriebsunternehmer Betriebsgeheimnisse, welche kraft ihres Amts oder Auftrags zu ihrer Kenntniß gelangt waren, ofenbaren, oder wenn sie geheim gehaltene Betriebseinri4btungen oder Be- triebêweiser, welche fraft ihres Amts oder Auftrags zu ibrer Kenntniß gelangt sind, fo lange als diese Betriebs8geheimnisse sind, nachahmen.

Thun sie dies, um fich oder cinem Arderen einen Vermögens- vortheil zu vershaffen, so kann neben der Gefängnißstrafe auf Geld- strafe bis zu dreitausend Mark erkannt werden.

S. 145. Mit Gefängniß nicht unter drei Monaten, neben welWem auf Verluft der bürgerliGen Ebrenre{te erkannt werden fann, wird bestraft, wer unechte Marken in der Absicht anfertigt, sie als echte zu verwenden, oder echte Marken in der Absi&t verfäls(t, sie zu cinem böberen Werth zu verwenden, oder wifsentlich von falschen oder verfälschten Marken Gebrau mat. _

Dieselbe Strafe trifft Denjenigen, welcher wissentlih {on ein- mal verwendete Marken in Quittungsbüchern abermals verwendet oder fol@e Marken na gänzlicher oder theilweiser Entfernung der tarauf geseßten Entwerthungszeiben ve:äußert oder feilbält. Sind mildernde Umstände vorhanden, fo fann auf Geldstrafe bis zu drei- hundert Mark oder Haft erkannt werden.

Zugleich ift auf Einziehung der Marken zu erkennen, obne Unter- schicd, ob sie dem Verurtheilten gehören oder nicht. Auf diese Ein- ziehung ift au dann zu ertennen, wenn die Verfolgung oder Ver- urtbeilung einer bestimmten Perfon nicht stattfindet.

S. 146. Mit Geldstrafe bis zu einbundertfünfzig Mark oder mit Haft wird beftraft, wer ohne s{riftlißen Auftrag einec Ver- sicerungéanstalt oder einer Behörde

1) Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder andere Formen, welche zur Anfertigung von Marken dienen können, anfertigt oder an einen Anderen als die Versicberung8anstalt, beziehung#weise die Bebörde verabfolgt, l

2) den Abdruck der in Ziffer 1 genannten Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder Formen unternimmt oder Abdrücke an einen e als die Versiherungéanftalt, bezichungêw-rise die Behörde verabseolgt.

Nekten der Geldstrafe oder Haft kann auf Einziehung der Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder Formen erkannt werden, obne Unterschied, ob sie dem Verurtheilten gehören oder nit.

Uebergangsbestimmungen.

_§. 147. Auf Versiderte, welche zur Zeit des Inkcrafttcetens dieses Gesetzes das 49. Lebensjahr vollendet haben, findet die Vor- schrift, daß Alterêrenten erst nach Ablauf von 39 Beitragasjahren zu gewähren find (§8. 10 und 12), keine Anwendung.

Sol®e Versicherte erhalten vielmehr, unbeschadet ihrer Beitrags- pflicht, für die Zeit nah dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Alters- renten {hon dann, wenn sie nachweislich während der dem Inkraft- treten dieses Seicies unmittelbar rorangegangenen drei Kalenderjahre in mindestens je 47 vollen Wochen thatsäwlic in einer Beschäftigung gestanden haben, welche nah diesem Gesch die Versicherungspflicht begründen würde, oder durch besceinigte, mit Ecwerbsunfähigkeit verbundene Krarkheit zeitweise behindert gewesen sind, die bezeihnete volle Anzabl von Wowen zu arbeiten. E

Der im vorsiehenden Absatz bezeihnete Nachweis ift durch Be- ftätigung der für den jedesmaligen Beschäftigungsort zuständigen unteren Verwaltungsbehörde odec durch Bescheinigung der betreffenden Arbeitgeber, sofern deren Unterschrift von einer öffentlihen Behörde beglaubigt ift, zu führen. 4 S

S. 148. Bei der Vertheilung der auf Grund der Bestimmungen des §. 147 bewilligten Alterêrenten bat das RechnunzEbureau die Versicherungsanstalten, welche für die vor dem Inkrafttreten dieses "Geseßes nachgewiesene Beschäftigung in Betracht kommen, so zu be- lasten, als ob während dieser Beschäftigung fortlaufend Beiträge entrihtet worden wärer. d i

. 149, In gleicher Weise hat das Rehnungsbureau bei der Vertheilung der während der erften fünfzehn Jahre nach dem Inkraft- treten dieses Gesetzes bewilligten Invalidenrenten diejenige Beschäfti- gung mit zu berüdcksidtigea, welche der Empfangsberechtigte nahweislih während der diesem Zeitpunkt unmittelbar vorangegangenen fünfzehn Jahre agent hatte. : i :

Jede Versicherungsanfstalt, welher ein Theil solcher Invaliden- renten auferlegt werden soll, ift bereWtigt, nah Empfang der im S. 78 Abfay 1 angeordneten Mittheilung binnen der daselbit vorgeschriebenen Frift von zwei Wochen \ih die Führung des Nahweises vorzubebalten, daß eine nach Abfay 1 zu berücksichtigende Beschäftigung auch im Bereich einer anderen Versiherungzanstalt ftatigefunden habe. Dieser Nachweis muß bei Vermeidung des Ausschlusses binnen drei Monaten nach Ablauf dieser Frist nach Maßgabe des §. 147 Absay 3 erbrat werden. E 2

_Vor der Vertheilung sind die nach Maßgabe der frübßeren Be- schäftigung zu belaftenden Verficherungsanstalten zu hören. Erheben die leßteren Widerspruch, so hat das Reichs-Versicherungsamt über die Berücksichtigung dieser früheren Beschäftigung zu beschließen.

| Gesetzeskraft.

S. 150. Diejenigen Vorschriften dieses Geseßes, welche sih auf die Herstellung der zur Durchführung der Alters- und Invaliditäts- versicherung erforderlihen Einrichtungen beziehen, treten mit dem Tage der Verkündung dieses Geseßes in Kraft.

Im Uebrigen wird der Zeitpunkt, mit welhem das Geseß ganz oder theilweise für den Umfang des Reichs oder Theile desselben in Kraft tritt, durch Kaiserlihe Verordnung mit Zustimmung des Bundesratbs bestimmt.

zum Deutschen Reichs-

„Wt 301.

L Steckbriefe und

3. en

2. ano ollftrecfungen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl.

e, , 4. Verloosung, Dintzablung A. von öffentlichen Papieren.

Dritte Bei lage Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.

Berlin, Mittwoh, den 28. November

Oeffentlicher Anzeiger.

5. Kommandit-GesellsGaften auf Aktien u. Aktien-Gesells&. C E l M 8, ms 7. Wothen-Ausweise der deutschen Zettelbanken.

8. Verschiedene Bekanntmachungen.

1888,

__ H Steck&briefe und Untersuchungs - Sacheu.

[44262] Steckbrief. Gegea den Dienftkneht Franz Volkmer aus gen i. Böhmen, zulegt zu Bietegast, Provinz asen, geboren den 29. November 1869 in Hern- feld i. Böhmen und katbolish, welcher flüchtig if, ist die Untersnchungshaft wegen Diebstahls verhängt. F m ginoe (g e fa und în das eri &téeGBefängriß zu elîchwerdt abzuliefern. HSabelshwerdt, den 20. November 1888. Königliches Amtsgericht.

[39004] -

Der Struwpfwirker und Musketier Karl August Wilbelm Gottleber, am 3. Februar 1863 zu Ver- lin geboren, zuleßt in Potsdam wohnhaft gewesen, wird beschuldigt, als beurlaubter Reservist H es Er- laubniß ausgewandert zu sein. Uebertretung gegen §. 360 Nr. 3 des Strafgesezbuchs in Verbindung mit Art. I. §. 3 Nr. 8 des Reichsges. vom 6. Mai 1880 (R. G. Bl. S. 103). Derselbe wird auf den 15. März 1889, Vormittags 9 Uhr, vor das Königliche Schöffengeriht zu Potsdam, Lindenstraße Nr. 54, Zimmer Nr. 1, zur Hauptverhandlung ge- laden. Bei unentschuldigtem Ausbleiben wird der- selbe auf Grund der na §. 472 der Strafprozefß- ordnung von dem Königlihen Landwehr - Bezirks- Kommando zu Brandenburg a. H. ausgestellten Erklä- rung verurtheilt werden.

Potsdam, den 27. Oktober 1888.

A Couvreurx, Gerichtëshreiber des Königl. Amtsgerichts, Abth. F.

[31382] Oeffentliche Ladung. Die na&benannten Personen:

1) Heinrih Auguft Ferdinand Volduan zu Arns- walde, Kreis Arnêwalde, geboren am 28. August 1861, zuleßt daselbst auftältlih gewesen,

2) Iobann Etuard Schulz, gebcren zu Berken- brügge, Kreis Arnêwalde, am 12. Juni 1861, zuleßt ¿u Sellrow, Kreis Arnswalde, aufbältlich gewesen,

e Wilhelm Julivs Alexander Uecker, geboren ¿u Neuenburg in Rußland am 30. Januar 1861, zuletzt zu Stolzenselde, Kreis Arnêwalde, aufbältlih gewesen,

4) Ludwig Hermann Schulz, geboren zu Rohr- beck, Kreis Arnéêwalde, am 2. September 1862, zu- leßt daselbst aufbältlich gewesen, f

5) Wilbelm Friedri Körner, geboren zu Zühls- dors, Kreis Arnéwalde, am 6. Februar 1862, zuletzt daselbst aufbältlih gewesen,

6) Christian Friedri Sand Stürmer, ge- boren zu Zühlédorf, Kreis Ärnéêwalde, am 27. Oktober 1862, zulegt daselbst aufbäitlich gewesen,

7) Friedri Wilbelm Guftav Breitenfeld, ge- boren zu Liebenow, Kreis Arnêwalde, am 11. August 1863, zuleßt zu Arnêwalde aufbältlih gewesen,

8) Carl Wilhelm Oehlke, geboren zu Arnswalde am 16. August 1863, zuleßt daselbst aufbältlich

gewesen,

9) Friedri Wilbelm Bahr, geboren zu Marien- walde, Kreis Arn8walde, am 21. August 1863, zu- leßt daselbst aufbältlib gewesen,

10) Guftav Adoif Krüger, geboren ;u Alt- flüden, Kreis Arnêwalde. am 28. Januar 1864, zulett daselbst aufbältlih gewesen,

11) Iohann Hermann Friedri& Droß, geboren zu Arnêwalde am 4. Oktober 1864, zuleßt daselbft aufbältlih gewesen,

12) Auçcust Wilkelm Kaminski, geboren zu Arnêmalde am 5. September 1864, zuleyt daselbft aufhältlih gewesen,

13) Guftav Eduard Reck, geboren zu Arnêwalde am 7. März 1864, leßter Aufentkaltéort unbekannt,

14) Theodor Artbur Richter, geboren zu Arnë- walde am 8. Dezember 1864, zuleßt daseibst auf- bâltliH gewesen,

15) Hermann Theodor Eduard Otto Schmidt, geboren zu Arnéêmwalde am 28. April 1864, zuletzt daselbft aufbältlih gewesen,

16) Garl Ludwig Martin Staudke, geboren zu Augufiwalde, Kreis Arnêwalde, am 11. November 1864, zuleßt daselbst aufhältlid gewesen,

17) Rudolf Albert Guftav Wiert, geboren zu Klofterfelde, Kreis Arnéwalde, am 17. Januar 1864, ¡uleßt daselbft aufbältlih gewesen, _

18) August Hermana Julius Klückmanu, ge- boren zu Kranzin, Kreis Arnéwalde, am 12. Februar 1864, zulegt daselbft aufbältlid gewesen,

19) Otto Hermann Wilke, geboren zu Kürtow, Kreis Arnêwalde, am 6. August 1864, zuleßt daselbst aufbältlih gewejen,

20) Wilhelm Friedri Riske, geboren zu Granow, Kreis Arnêwalde, am 11. Januar 1864, zuleßt daselbst aufbältlih gewesen,

21) August Friedrih Riske, geboren zu Granow, Kreis Arnêwalde, am 11. Januar 1864, zuleßt da- selbft aufhäitlih gewesen, E

22) Friedrich Hermann Rudolf Giese, geboren ¿u Kölzig, Kreis Arnswalde, am 19. Januar 1864, zulest zu Scönrade, Kreis Friedeberg N.-M., aufbältlich gewesen,

23) Hermann Otto Gustav Bröge, geboren zu Marienwalde, Kreis Arnswalde, am 15. März 1864, ¡uleßt daselbft aufbältlih gewesen,

24) Albert Carl Hermann BVömler , geboren zu Neuklüdcken, Kreis Arnswalde, am 24. Apcil 1864, zuleßt zu Arnswalde aufbältlih gewesen,

25) Rudolf Adolf Eduard er, g zu Pammin, f Arnowalde, am 17. Oktober 1864, ¡uleßt daselbst aufbältlich gewes

en, 26) Gustav Friedri Veyer, geboren zu Plagow, Kreis Ae am 9. Diebe 1864, da- selbst aufbältlih gewesen,

27) Carl Auguft Julius Hebbe, geboren zu Plagow, Kreis Arnswalde, am 14. November 1864, ¿uleßt daselbst aufbältlih gewesen,

28) Ferdinand Adolf S , geboren zu Plagow, Kreis Arnêwalde, am 4. April 1864, zuleßt daselbft aufbältlich gewesen,

29) Wilbelm Hermann Pötter, geboren zu Radun, Kreis Arnêwalde, am 24. September 1864, zuleßt daselbft aufbältlich gewesen,

30) FriedriG Wilbelm Schmidt, geboren zu Rietig, Kreis Arnêwalde, am 16. Juli 1864, zuleßt daselbst aufbältlih gewesen,

31) August Hermann Kühn, geboren zu Rohrbeck, Kreis Arnêwalde, am 6. August 1864, zuleßt da- selbst aufbältlih gewesen,

32) Iohann Julius Ewald Rohde, geboren zu Robrbeck, Kreis Ärnêwalde, am 13. Juli 1864, zu- legt daselbt aufbältli® gewesen,

33) Inlius Hellmuth Maurer, geboren zu Vor- werk S&öafeld, Kreis Arnêwaide, am 4. Iuli 1864, zuleßt daselbst aufbältlih gewesen,

34) Wilbelm FriedriG Krüger, geboren zu Séulzendorf. Kreis Arnêwalte, am 26. Juli 1864, zuleßt daselbst aufbältlih gewesen,

35) Emil Guftav Hermann Kaufmann, geboren zu S&wawenwalde, Kreis Arrswalde, am 22. De- zember 1864, zuleßt daselbst aufbältlih gewesen, _36) Hermann Carl Wilbelm Lubitz, geboren zu Séwawerwalde, Kreis Arnêwalde, am 21. April 1864, zuleßt daselbft aufbältlid gewesen,

37) Iobann Friedri Wilbelm Klingbeil, geboren zu Swwachenwalde, Kreis Arnêwalde, am 8. April 1864, zulegt daselbft aufbältlib gewesen,

__38) Auguft Carl Ferdinand Gaster, geboren zu Sellncw, Kreis Arnêwalde, am 6. Dezember 1864, zuleßt daselbst aufbältli gewesen,

39) August Friedrib Schünke, geboren zu Sell- now, Kreis Arnêwalde, am 8. März 1864, zuletzt daselbft aufbältlib gewesen,

40) Paul Gustav Marx Uecker, geboren zu Sell- now, Kreis Arnéwalde, am 10. Juli 1864, zuletzt daselbft aufbältli®§ gewesen,

_41) Albert Gusiav Hermann Blo, geboren zu Stolzenfelde, Kreis Arnêwalde, am 8. Dezember 1864, zulest daselbft aufbältlich gewesen,

42) Câäcilian Friedri Wilbelm Schmidt, geboren zu Zühlédorf, Kreis Arnëwalde, am 22. Dezember 1864, zuleßt daselbsi aufbältlib gewesen,

43) Ernst Werner Carl Gaede, geboren zu Arnéwalie am 7. Dezember 1865, zulext daselbst aufbältlih gewesen,

44) Carl Rudolf Julius Kownick, geboren zu Arnêwalde am 19. September 1865, zuleßt daselbst aufbhältlib gewesen,

45) Ernst Carl Julius Pohlei, geboren zu Arns- walde am 9. Dezember 1865, zuleßt daselbft auf- bältlih gewesen,

46) Franz Hermann Riese, geboren zu Arnêwalde am 12. Februar 1865, zuleßt daselbst aufbältlich gewesen.

47) Johann Wilbelm Witt, geboren zu Arnsë- walde am 3. Mai 1865, zuleßt daselbst aufbhältli& gewesen, :

48) Franz August Wilkelm Schmold, geboren zu Marienbof, Kreis Arnêwalde, am 25. November 1865, zuleßt daselbst aufbältlih gewesen,

49) Carl Friedri Wilbelm Vutt, geboren zu Kürtow, Kreis Arnêwalde, am 20. November 1865, zuleßt daselbst aufbältlih gewesen,

50) Iohann Friedrich Wilbelm Schröder, ge- boren zu Kürtow, Kreis Arnswalde, am 29. Januar 1865, zuleßt daselbft aufbältlib gewesen,

51) Iobann Gottlieb August Meyer, geboren zu Diebelbruch, Kreis Arnëêwalde, am 29. August 1865, zuleßt zu Lichtenow, Kreis Friedeberg N.-M,, aufbä!tlih gewesen,

52) Carl Ludwig DIGES: geboren zu Hagelfelde, Kreis Arnswalde, am 30. Januar 1865, zuleßt da- jelbit aufbältli® gewesen,

53) August Friedrich Schliewert, geboren zu Granow, Kreis Arnêmwalde, am 7. März 1865, zulegt daselbst aufbtältlih gewesen,

54) Albert Carl August Bensch, geboren zu

Marienwalde, Kreis Arnêwalde, am 15. November 1865, zuleßt daselbst aufbältlih gewesen, __ 55) Julius Georg Beet, geboren zu Catharinen- feld in Rußland am 5. April 1865, zuleßt zu Marienwalde, Kreis Arnswalde, aufbältlih ge- wesen,

56) Gustav Ferdinand Ludwig Feld, geboren zu Radun, Kceis Arnêwalde, am 8. März 1865, zulett daselbft aufhältlich gewesen,

57) Georg Wilkelm Krause, geboren zu Rießig, Kreië Arnéwalde, am 2. August 1865, zuleßt daselbft aufbältlih gewesen,

58) Auguft Hermann HSellmer , geboren zu Sammentbin, Kreis Arnswalde, am 19. Februar 1865, zuleßt daselbft aufhältlih gewesen,

59) Wilbelm Hermann Schalow, geboren zu Schönfeld, Kreis Arnêwalde, am s. April 1865, zulent daselbst aufbältlich gewesen,

) Julius Hermann Auguft Völker, geboren zu Schènfeld, Kreis Arrswalde, am 24. November 1865, zuleßt daselbft aufhältlib gewesen, ,

61) Hermann August Butzin, geboren zu Schwachen- walde, Kreis Arnëwalde, am 30. August 1865, zuleßt “D Garl Matilie Eortiolg, _geborin zu Zigens

2) Carl Martin , geboren zu Zägens- dorf, Kreis Arnêwaltke, am 10. Oktober 1865, zuleßt zu Sckwachenwaide, Kreis Arnswalde, aufbältlih

ew s 63) Carl August Jaeck, geboren zu Stolzenfelde, Kreis Arnéwalde, am 21. April 1865, zuleßt daselbft M Carl Fried, ich Holz, geb Wardi T1 o oren In, is Arnémaide, aim f Sevi S6

Kreis tember 1865, zuleßt daselbft aufbältlih gewesen,

Fürstenau, Kreis Arnswalde, am 6. September 1858 zuleßt daselbft aufbâltlid gewesen, m /

66) Louis Klein, geboren zu Neuwedell, Kreis Arnêwalte, am 29. Dezember 1858, zuleßt daselbft aufhältlih gewesen,

67) Carl Wilbelm Freitag, geboren zu Großgut, Kreis Arnswalde, am 19. Mai 1859, zuleßt zu Louisenau, Kreis Arnêwalte, aufbältlich gewesen,

68) August Ferdinand Lawreuz, geboren zu Röftenberg, Kreis Arnêwalde, am 15. April 1860, zuleßt dafelbft aufbältli& gewesen,

,69) Friedri Wilbelm Radünzel, geboren zu E ensier, Das Arnêwalde, am 7. Juni 1860,

zu Oobens- ig, Kreis Friedeberg N.-M.,

aufbiltliS geme F g N.-M

) Carl Friedri Wilhelm Schmiginski, ge- boren zu Liebenow, Kreis Arnêwalde, am 4. Dezembér

1861, zulegt daselbst aufbältlih gewesen,

71) FriedriG Wilb:lm Ziegenhagen, geboren am 3. Dezember 1862 zu Mürbenfelde, Kreis Arns- walde, leßter Aufenthaltsort unbekannt,

72) Hermann Rudolf Richard Winkelmann, geboren zu Bernsee, Kreis Arnswalde, am 24. Mai 1863, zuleßt daselbît aufbältlih gewesen,

73) Carl Hermann Oehlke, geboren ju Friedenau, Kreis Arnéêwalde, am 26. Januar 1863, zuleßt zu Fürstenau, Kreis Arnêwalde, aufbältlih gewesen,

74) Carl Friedrib Wilbelm Kelm, geboren zu Kratnick, Kreis Arnêwalde, am 9. April 1863, zuletzt zu Liebenow, Kreis Arnswalde, aufbältlih gewesen,

(5) Wilbelm Reinhold Ferdinand Dittmaun, geboren zu Neuwedell, Kreis Arnswalde, am 22. Fe- bruar 1563, zuleßt daselbst aufbältlih gewesen,

76) August Julius Eduard Steinberg, geboren zu Rec, Kreis Arnêwalde, am 19. August 1863, zu- leßt daselbft aufbältlich gewesen,

77) Max Aronheim, geboren zu Althütte, Kreis Arnêwalde, am 5. März 1864, zuleßt daselbst auf- bâltlih gewesen,

78) Carl Ferdinand Lothert, geboren zu Berken- brügae, Kreis Arnêwalde, am §. Dezember 1864, eht daselbst aufbältlib gewesen,

79) Grfiav Robert Welk, geboren zu Stafs- felde, Kreiz Arnêwalde, am 2. Februar 1864, zuletzt daselbft aufbältlid gewesen,

80) Iobann Friedrich Wilbelm Verh, geboren zu Fürstenau, Kreis Arrêwalde, am 29. Juni 1864, zuleyt daselbst aufbältilih gewesen,

81) Hermann August Veyer, geboren zu Klein- Filber, Kreis Arnêwalde, am 13. Mai 1864, zuleßt das-lbft aufbältlih gewesen,

82) Carl Friedri Franz Spiecker, geboren zu Liebenow, Kreis Arnêwalde, am 3. März 1864, zu- leßt daselbst aufbältlih gewesen,

83) Martin Friedri& Kopplin, geboren zu Mien- ken, Kreis Arnêwalde, am 14. Norember 1864, zu- leßt daselbft aufbältlih gewesen,

84) Friedri Wilbelm Otto Oehlke, geboren zu Nemischbof, Kreis Arnêwalde, am 19. Mai 1864, zuleßt daselbft aufbältlih gewesen,

89) Wilbelm Friedrih Döhn, geboren zu Neu- wedell, Kreis Arnêwalde, am 19. Januar 1864, zu- leßt daselbft aufbältlih gewesen,

_86) Julius Albert Kort, geboren zu Neuwedell, Kreis Arnêwalde, am 14. September 1864, zulegt daselbft aufbältlih gewesen,

87) Carl August Mar Mierzwa, geboren zu Neu- wedell, Kreis Arnêwalde, am 5. September 1864, zuleßt daselbft aufbältlib gewesen,

88) Robert Rudolf Aler Wellnit, geboren zu Neuwedell, Kreis Arrnéwalde, am 1. März 1862, zu- leßt daselbft aufbältiid geweser,

89) Gustav ŒEottlieb Albert Berudt, geboren zu Reeß, Kreis Arnêwaide, am 12. Oktober 1864, leßter Aufenthaltsort unbekannt,

90) Garl Auguft Paul Kraft, geboren zu Reetz, Kreis Arnêwalde, am 10. September 1864, zuleßt daselbst aufbhältlih gewesen,

91) Carl August Hermana Steinhaus, geboren zu Reet, Kreis Arnswalde, am 22. September 1864, zuleßt dafelbst aufbä!tlih gewefen,

92) Julius Leopold Wrieske, geboren zu Rösten- berg, Kreis Arrntwalde, am 5. September 1864, zuleßt daselbft aufbältlid gewesen,

93) Iohann Friedri Wilkelm Quade, geboren ¿u Silberberg, Kreis Arnêwalde, am 17. September 1864, zuleßt daselbst aufbältlib gewesen,

94) August Hermann Mattes, geboren zu Specht8- dorf, Kreis Arnéwalde, am 21. Januar 1864, zuletzt dafelbst aufhältlih gewesen,

95) August Theodor Verch, geboren zu Spechts- dorf, Kreis Arnéwalde, am 7. Mai 1864, zuleßt daselbst aufbältlih gewesen,

96) Hugo Bernhard Roeseler, géboren zu Stein- bus, Kreis Arnêwalde, am 6. Februar 1864, zulett daselbst aufbältlib gewesen,

97) Gustav Albert Kut, geboren zu Neuftüdnigt, Kreis Arnêwalde, am 22. Juli 1864, zuleyt daselbît aufbältlih gewesen,

98) August Wilhelm Prochnow, geboren zu Zatten, Kreië Arnéêwalde, am 8. Juni 1864, zulet:t daselbst aufbältlid gewesen,

_99) Dtto Albert Mittelstaedt, geboren zu Alt- bütte, Kreis Arnswalde, am 7. Mai 1865, zuleßt daselbst aufbäitlih gewesen,

100) August Julius Albert Netel, geboren zu Berkenbrügge, Kreis Arnêwalde, am 21. Okiober 1865, zuleßt daselbft aufbältlich gewesen,

101) Hermann Eduard Barz, geboren zu Bernsee, Kreis Arnswalde, am 18. November 1865, zuletzt daselbft aufhältlih gewesen,

102) Julius Hermann Müller, geboren zu Bernsee, Kreis Arnêwalde, am 19. April 1865, zu- leßt daselbst aufhältlich gewesen,

103) Guftav Erich Cwald Rattei, geboren zu Bernsee, Kreis Arnêwalde, am 22. Mai 1865, zu- leßt daselbft aufhältlih gewesen,

65) Ernst Friedrih BVreitenfeld, geboren zu

104) Ernft FriedriG Emil Schönfeld, geboren

zu Bernsee, Kreis Arnswalde, am 18. September 1865, zuleßt daselbft aufbältlich gewesen,

105) Garl Ernst Ludwig oll, geboren zu Grüneterg, Kreis Arnêwalde, am 31. Dezember 1865, nes! daselbst aufbältli§ gewesen,

10s) Reinhold Leo Radke, geboren zu Neukörtniß, Kreis Arnswalie, am 14. Mai 1865, zuleßt daselbft aufbältli§ gewesen,

107) Carl Rudolf Wieland, geboren zu Friedenau, Kreis Arnêwalde, am 16. Mai 1865, zuleßt daselbft aufbältlih gewesen,

103) Emil Otto Dümmel, geboren zu Fürstenau, Kreis Arnêwalde, am 17. April 1865, zulett daselbft aufbältlih gewesen,

109) Carl Hermann Seidenkrauz, geboren zu Grünbof, Kreis Arnéwalde, am 19. Mzrz 1865, Ee daselbft aufbältlih geweien,

_ 1106) Hermann Hellmuth Thiede, geboren zu Jägeréburg, Kreis Arnêwalde, am 9. Dezember 1865, zuleßt daselbft aufbältlich gewesen,

111) FriedriG Wilbelm Zadow, geboren zu Kleinsilber, Kreis Arnêwalde, am 27. Januar 1865, zuleßt daselbft aufbältlid aewesen,

112) Wilbelm Friedrib Reif, geboren zu Lämmersdorf, Kreis Arnêwalde, am 12. September 1865, zuleßt daselbst aufbältlih gewesen,

113) Friedri Wilbelm Voß, geboren zu Liebenow, Kreis Arnêwalde, am 2. Iuli 1865, zuletzt daselbft aufbältli§ gewesen,

114) Adolf Theodor Manthei, geboren zu Mürbenfelde, Kreis Arnswalde, am 2. April 1865, zuleßt daselbt aufbältlid gewesen,

115) Carl August Hermann Ganusfe, geboren zu Neuwedell, Kreis Arnéwalde, am 21. Februar 1865, zuleßt daselbst aufbältli® gewesen,

116) Carl Augufi Krüger, geboren zu Neuwedell, Kreis Arnêwalde, am 29. April 1865, zulezt daselbft aufbältlih gewejen,

117) Ernst Amandus Schmidt, geboren zu Neu- wedell, Kreis Arnêwalde, am 9. August 1865, zuleßt dafelbît aufbältlih geweien,

_ 118) August Guîtav Adolf Hemp, geboren zu Heidekavel, Kreis Arnswalde, am 14. März 1865, zuleßt daselbst aufbältlib gewesen,

119) Carl Friedri Wübelm Winkelmann, ge- boren zu Heidekavel, Kreis Arnêwalde, am 11. Ok- tober 16, zulett daselbst aufbältlih gewesen,

120) Carl Julius Lubigtz, geboren zu Steinbuïch, Kreis Arnéêwalde, am 15. September 1865, zulegt daselbft aufbältlih gzwesen,

121) Gotthilf Cbriftian Friedrid Eri Schön- herr, geboren zu Zatten, Kreis Arnêwalde, am 10. März 1865, zuleßt daselbst aufbältlich gewesen,

122) Franz Robert Utke, geboren zu Zatten, Kreis Arnêwalde, am 5. Oktober 1865, zuleßt da- lelbsi aufbältlih gewesen,

123) Fricdri® Robert Hartwig, geboren zu

Zietenfier, Kreis Arnêëwalde, am 18. März 1865, zulegt daselbst aufbältlih cewesen, _ werden beschuldigt, als Wehrpflihtige in der Ab- sit, si dem Eintritte in den Dienst des stehenden Heeres oder der Flotte zu entziehen, ohne Erlaubniß das Bundesgebiet verlassen oder nach erreichtem militärpflihtigen Alter sih außerhalb des Bundes- gebietes alsetalies ¡u baben, Vergeben gegen S. 140 Absag 1 Str.-G.-B, Dieselben werden auf den 28. Jauuar 1889, Mittags 12 Uhr, vor die Strafkammer des Königlihen Landgerichts zu Landsberg a. W. zur Hauptverhandlung geladen. Bei unents{chuldigtem Ausbleiben werden dieselben auf Grund der na S. 472 der Straf-Prozeßordnung von dem Herrn Civilvorsizenden der Kreis-Ersay- fommission zu Arnêwalde über die der Anklage zu Grunde liegenden Thatsachen ausgestellten Erklärung verurtheilt werden.

Landsberg a. W., den 17. September 1888.

Königlihe Staatsanwaltschaft.

2) Zwangsvollstreckungen, Aufgebote, Vorladungen u. dgl.

Q . [#291] Zwangsversteigerung.

Im Wege der ZwangsvollftreckFung soll das im Grundbzce von den Umgebungen Berlins im Nieder- barnimsen Kreise Band 76 Nr. 3270 auf den Namen des Fräuleins Mathilde Heins hier eingetragene, in der Straße Nr. 15a bierselbst, angeblich Spener- ftraße Nr. 42, belegene Grundstück am 1. Februar 1889, Vormittags 10} Udr, vor dem unter- zeihneten Geri&t an Gerihtsftelle Neue Sriedriditraße 13, Hof, Flügel C., parterre, Saal 36, versteigert werden. Das Grundstück ift mit 13,29 46 Reinertrag und einer Fläche von 9 a 42 qm nur ¡ur Grundsteuer veranlagt. Auszug aus der Steuerrolle, beglaubigte Abschrift des Grundbuch- blatts, etwaige Abshätungen und andere das Grund- stück betreffende Nahhweisungen, fowie besondere Kauf- bedingungen können in der Gerihtssch{reiberei, eben- da, Flügel D., Zimmer 41, eingesehen werden. Alle Realberechtigten werden aufgefordert, die nit von selbt auf den Erfteher übergehenden Ansprüche, deren Vorbandensein oder Betrag aus dem Grund- bue zur Zeit der Eintragung des Verfteigerungs- vermerkë nicht hervorging, insbesondere derartige Deren von Kapital, Zinsen, wiederkehrenden ebungen oder Koften, spätestens im Versteig termin vor der zur Abgabe von boten anzumelden und, falls der betreibende Gläubiger widerspricht, dem Gerichte glaubbaft zu machen, widrigenfalls diefelben bei Festftellung des ge- ringsten Gebots nit üdckfichtigt werden und bei De lg des Kaufgeldes gegen die be- rücksichtigten sprühe im Range zurücktreten. Diejenigen, welche das Eigenthum des Grundftücks

beanspruchen, werden aufgefordert, vor Schluß des