1931 / 280 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 01 Dec 1931 18:00:01 GMT) scan diff

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Ir. 280.

Juhalt des amtlichen Teiles. Deutsches Reich. Ernennuugen 2c.

Verordnung des Reichspräsidenten über die Vorführung aus- ländischer Bildstreiten, vom 29. November 1931, Bekanntmachung, betreffend die Umsaßsteuerumrehnungs\äße

auf Reichsmark für die nicht in Berlin notierten ausländischen Zahlungsmittel für den Monat November 1931. Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis.

Reichsbankgirokonto.

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Bekanntgabe der Reichsindexziffer für die Lebenshaltungskosten

im November 1931. i Bekanntmachung, betreffend ein privates Versicherungsunter- nehmen. Preußen. Zeitungsverbot.

Amtliches.

Deutsches Reich.

Der Herr Reichspräsident hat zum stellvertretenden richter- lichen Mitglied der Reichsdisziplinarkammer in Potsdam den Landgerichtsrat und Amtsgerichtsrat von Horn in Potsdam ernannt.

Verordnung Des Reichspräsidenten über die Vorführung ausländischer Bildstreifen. Vom 29. November 1931. Auf Grund des Artikels 48 Abs. 2 der Reichsverfassung wird folgendes. verordnet :

Die, Geltungsdauer des Geseßes über die Vorführung auslän- disher Bildstreifen vom 15. Juli 1930 (RGBl. 1 S, 215) wird bis zum 30. Juni 1932 verlängert. a

Berlin, den 29. November 1931. Der Reichspräsident. von Hindenburg. Der Reichsminister des Junern.

Mit Wahrnehmung der Geschäfte beauftragt: Groener. Reichswehrminister.

Bekanntmachung.

__ Die Umsaßsteuerumrehnungs säße auf Reichsmark für die Umsäße im Monat November 1931 werden auf Grund von § 8. Abs. 8 des Umsaßsteuergesezes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Mai 1926 (RGBl. 1 S. 218) in Verbindung mit § 45 der Durchführungsbestimmungen zum Umsaßsteuergejez vom 2%. Juni 1926 (RGBl. I S. 323) wie folgt festgejeßt:

————

Lfd. Nr. Staat Einheit RM 1 | Aegypten [ Pfund 16,07 2 | Argentinten 100 Papierpeso8s 7? 107,08 3 | Belgien. 100 Belga 58,64 4 | Brafilien 100 Milreis 29,79 9 | Bulgarien 100 Lewa 3,07 6 | Canáda 1 Dollar 3,74 7 | Dänemark 100 Kronen 87,99 8 | Danzig 100 Gulden 82,24 9 }Esttand 100 Kronen 112,97

10 | Finnland 100 Mark 8,14 11 Frankreich 100 Francs 16,54. 12 riechenland 100 Drachmen 9,20 13 | Großbritannien 1 Pfund Sterling 15,68 14 olland 100 Gulden 169,65 15 gland 100 Kronen 70,81 16 talien 100 Lire 21,73 17 |‘Japan 109 Yen 206, 15 18 | Jugoslawien 100 Dinar 7,47 19 | Lettland 100 vat 81,34 20 | Litauen 100 Litas 42,16 21 | Luxemburg 500 Francs 98,64 22 | Norwegen onen 86,43 23 | Oeiterreich 100 Schillíng 99,00 24 | Polen 100 Zloty 47,35 25 | Portugal 100 Esfudos 14,29 26 | Rumänien- 100 Lei 2/53 21 | Schweden 100 Kronen 87,79 28 | Schweiz 100 Franken 82,03 29 | Spanien 100 Pefseten 36 34 30 | Tichechoslowakei 100 Kronen 12,48 öl | Ungarn 100 Pengö 73,35 32 Uruguay 1 Péso 1,82 è | Vereinigte Staaten 1- Dollar - 4,21 F ; von Amerika S i

e Postanstalten nebmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer auch die Geschäftsstelle

BVerlia, Die

* „Sonstiger Bedarf“) beläuft sich nah

Anzeigenpreis für den Raum einer fünfgespaltenen Petitzeile 1,10 ÆK, einer dreigespaltenen Einheitszeile 1,85 K. Geschäftsstelle Berlin SW. 48, Wilhelmstraße 32. Dri sind auf einseitig beshriebenem Papier völlig druckreif einzusenden, insbesondere ist darin au anzugeben, welche Worte etwa durch druck (einmal unterstrichen) oder durch i strichen) hervorgehoben werden sollen. Befristete Anzeigen müssen 3 Tage vor dem Einrückungstermin bei der Geschäftsstelle eingegangen sein.

n 1. Dezember, abends. Poftschectkonto: Berlin 41821. [LYZL

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Anzeigen nimmt an die Alle Druckaufträge

Sperr Fettdruck (zweimal unter-

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Die Festsebung der Umrechnungssäße für die nicht in Un Es ausländischen Zahlungsmittel erfolgt etwa am

Berlin, den 1. Dezember 1931.

Der Reichsminister der Finanzen. J. A.: Zarden.

Bekanntmachung

über den Londoner Goldpreis Gum aE 8 1 der Ver- ordnung vom 10. Oktober 1931 zur Aenderung der Wertberehnung von Hypotheken und sonstigen Ansprüchen, auf Feingold (Goldmark) lauten (RGBl. 1 S. 569). oner Goldpreis beträgt am 1. Dezember 1931 r eine Unze Feingold C E E D s E E 12 in deutsche Währung nach dem Berliner Mittel- - kurs für ein englishes Pfund vom 1. De- 2 zember 1931 mit NM 13,90 umgerechnet = RM 86,8750, für ein Gramm Feingold demnach « « « »= pence 48,2261, in deutsche Währung umgerechnet « «+ « «= RM 2,79309.

Berlin, den L Dezember 1931. Statistishe Abteilung der Reichsbank. Dr. Döring.

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Die Reichsindexziffer für die Lebenshaltun gskosten im November 1931.

„Die RNeichsindexziffer für die. Lebenshaltungskosien (Er- nährung, Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Bekleidung und ; den Feststellungen des Statistischen Reichsamts für den Durchschnitt des Monats Mee i 131,9 gggenüber A zu R L nee ¿bli gang beträg v ückgang sind hauptsächli die Bedarfsgrupp rung und Bekleidung beteiligt. Es sind zurückgegangen die Jnderxziffern

für Ernährung . . . . « « Um 1,3 vH auf 121,8, ür Bekleidung . . . » . « Um 1,7 vH auf 131,9, für „Sonstigen Bedarf“ , . , um 0,5 vH auf 181,5.

Die JInderziffer für Wohnung hat sich nicht geändert; die Jundexrziffer für Heizung und Beleuchtung ist mit 149,0 nahezu unverändert geblieben. s

. In der Gruppe Ernährung sind hauptsächlich die Aus- gaben für Fleisch und Fleischwaren sowie für Dle und Milch- erzeugnisse zurückgegangen. Die Preise für Eier, Kartoffeln und Brot haben im Reichsdurchschnitt angezogen.

Berlin, den 30. November 1931.

Statistisches Reichsamt. J. V.: Dr. Plazer.

Bekanntmachung.

Providentia, Allgemeine Verficherungsgesellschaft in Wien, Zweigniederlassung München, ist am 5. Juli 1930 im Handels- register gelösht worden. Die Vollmacht des Hauptbevoll- amächtigten Direktor Manfred Kn ote in München ist erloschen.

Berlin, den 30. November 1931. Das Reichsauffihtsamt für Privatversicherung. J. V.: Dr. Schneider.

Preußen,

Verbot.

Auf Grund des tre Absaß 2 Ziffer 2 der zweiten Ver- ordnung des Reichspräsidenten zur Bekämpfung politischer Aus- \chreitungen vom 10. 8. 1931 ( l, I Seite 435 f.) in Ver-

‘bindung mit § 12 Absag 2 der Verordnung zur Bekämpfun

politischer Ausschreitungen vom 28. 3. 1931 (RGBl. I Seite 79) verbiete ih die in Berlin ersheinende Tageszeitung „Der Angriff“, einschließlih der Kopfblätter, mit sofortiger Wir- kung bis zum 7. 12. 1931 einshließlich. Das Verbot umfaßt aut jede angeblih neue Druckschrift, die sih sachlih als die alte darstellt oder als ihr Ersaß anzusehen ist. ; Gegen das Verbot - ist diè Beschwerde zulässig; sié hat keine aufschiebende Wirkung. Die Beschwerde is bei mir einzureichen. : s S Sollte von dem Beschwerdereht Gebrauch gemacht werden, o empfiehlt es si, zur Beschleunigung der Angelegenheit, die eshwerdeschrift in {inffacher Ausfertigung vorzulegen,

Berlin, den 30. November 1931. Der Polizeipräfident. _— Grzesinsfi,

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Nichtamtliches.

Parlamentarische Nachrichten.

Jm Reichstagsausshußz für Kriegsbeschädigtenfragen wurde am 30. November zunächst unter deut Vorsiß des Abg. D. Mumm (Chr. Soz.) der Bericht festgestellt, den der Ausshuß über die Anstellung von Kriegsbeschädigten (Beamtenschein- inhabern) und die Ergänzung der Anstellungsgrun d- säße an das Plenum erstatten wird. Jn diesem Bericht, den als Referent der Abg. Roßmann - Württemberg (Soz.) zu. er- statten hat, wird dem Nachrichtenbüro des Vereins deutscher Zeitungsverleger zufolge erklärt, daß selbstverständlih den Schwer- d een gten ihr Lebensweg soweit als möglich geebnet werden soll. Diesen Gedankengängen hätte auch die Reichsregierung zu- gestimmt, aber dazu erklärt, daß solhen Gefühlsregungen im praktischen Leben da Grenzen geseßt sind, wo Fnteressengegensäße bestehen. Ein Organismus könne wie alles Leben auf die Dauer uur bestehen, wenn jeder Teil sich nach den Erfordernissen des Ganzen richtet. Dies gelte auch hinsihtlich der Fürsorge für die Schwerbeschädigten, die grundlegend durch das Schwerbeschädigteu- geseß vom 12. Januar 1923 geregelt ist. Dieses Geseß nimmt auch die .Beamtenstellen für seine Fürsorgemaßnahmen in An- pruch, bestimmt aber im §2 ausdrüdcklich, daß die besonderen Vor- chriften und Grundsäße über die Beseßung der Beamtenstellen dur das Geseß nicht etwa beseitigt werden, sondern nur so zu gestalten sind, daß sie die Einstellung von Schwerbeschädigten er- leihtern. Die Ausführungsverordnung zum Schwerbeschädigten- geseß legte dann im allgemeinen den Behörden die Verpflichtung auf, 2 vH ihrer Beamtenstellen mit Schwerbeschädigten zu be- segen. Die im Geseb geforderte Erleichterung wurde dadur ge- währt, daß man die Schwerbeschädigten den Militäranwärtern Pee S und ihnen mindestens jede fünfte freiwerdende vorbe-

altene Stelle zusprach, das sind also nicht mehr 2 vH, sondern zehnmal so viel, nämlih 20 vH der freiwerdenden vorbehaltenen Stellen, im unteren Dienst, der hierfür überwiegend in Betracht kommt, sogar 20 vH aller freiwerdenden Stellen. Man ging noh weiter, indem man vorschrieb, daß jeder Schwerbeschädigte so in die Bewerberliste einzutragen ist, als ob er sich am Tage seiner / erstmaligen Aufnahme in eine Heilanstalt bereits beworben Ee Die Folge ist, daß die Schwerbeschädigten in allen Bewerberlisten an der Spiße stehen, und zwar au diejenigen, die erst in den lezten Monaten den Beamtenschein erhalten haben. Wären nun die Anstellungsbehörden bei der Einberufung von Schwerbeschä- digten an diese Reihenfolge gebunden, so müßten sie seit 8 Jahren und für nicht abzusehende weitere Fahre im unteren Beamten- dienst sowie in die vorbehaltenen Stellen des einfachen mittleren Dienstes ausschließlich Schwerbeschädigte einberufen. Die gierung ist aber der Meinung, daß das praktisch nicht mögli sei, auch oi nit der Zweck der auf dem Schwerbeschädigtengeseß be- ruhenden Fürsorgemaßnahmen sein könne. Schon die Beseßung S Ren Stelle mit einem Schwerbeschädigten stößt in der raxis auf erheblihe Schwierigkeiten, man braucht nur an den Betriebsdienst der Eisenbahn und der Post, an den Grenzaufsichts- dienst zu denken. Gewiß, es gibt einige Stellen, die eine aus- shließlihe Beseßung mit Schwerbeschädigten julalen, beispiels- weise E ea usw. Aber die überwiegende Mehrzahl aller Laufbahnen des unteren und einfahen mittleren Dienstes kann nur eine beshränkte Zahl von Shwerbeschädigten aufnehmen. Fu einer Entschließung wird dann die Reichsregierung ersucht, alsbald eine ASEURY Zer Anstellungsgrundsäbe vorzunehmen, in der be- Ee wird, daß künftig jede dritte Stelle mit einem Fnhaber des eamte ns zu besegen ist. Es folgte eine Beratung über die Zahlung einer Entschädigung an die durch Kriegs- und Tropendienst geshädigten Deck- offiziere. Nah kurzer Aussprahe wurde beschlossen, die ein- shlägige Petition der Regierung zur Erwägung zu überweisen. Im weiteren Verlauf der Sißung erfolgte eine Aussprache über die dur die leßten Notverordnungen geschaffene Rechtslage der Kriecgsbeshädigten. Fn der Diskussion kam zum Ausdruck, daß die Kriegerwitwen, Kriegereltern und Krieger- waisen niht nur durch die Notverordnungen, sondern mehr noch durch die neuen Bestimmungen über die in rente und die Ein=- ränkungen der Kannbezüge (Elternbéihilfe, Witwen- und isenbethilfe, Erziehungsbeihilfe) vielfach in Not geraten sind. Außerhalb dieser grundsäßblihen Einwendungen gegen den versor- ungsrechtlihen Teil der Notverordnungen wurden noch weitere Punkte erörtert, die Härten betreffen. So wurde darüber ge=- klagt, daß durch die Gebühr fu der Bezieher für den Heilbehand-

5 B Re=-

lungsshein und die Gebühr für das arztlihe Verordnungsblatt die ursprünglih völlig gebührenfreie Versorgungsheilbehandlung u ungunsten der E igten belastet worden ijt. Löst die Er=-

bung einer einmaligen Gebühr für die Durchführung eines

lles der Versorgungsheilbehandlung bereits Bedenken aus, #o teigern sich Di denken zu einer unbedingten Ablehnung, wenn ie Rezeptgebühr bei einer einmaligen Verordnung mehr}ach er-- nen wird. Gefklagt wurde auch, darüber, daß einzelne Kranken- assen von den Kassenärzten verlangen, sie mögen bei der Ver- MreNa von Medikämenten für jedes Heilmittel ein besonderes erordnungsblatt ausfertigen. Dieses Verlangen entspringe der Absicht der Krankenkassen, aus den einzelnen Verschreib die- jenigen herauszunehmen, die von den Selbsta llen der Kassen A S werden können. tigten ns hierdur gezwungen, für jede ei g die erordnungsgebühr zu entrichten. m auch noch rung der Lage zahlreicher Siedler und Besizer von

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unter den rehtigten verlangt - Heute wird - der: Kriegsbeschädigtenauss{Guß

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