1931 / 300 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 24 Dec 1931 18:00:01 GMT) scan diff

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bungen ändern, soweit es infolge Ersehung von Barzahlungen erforderli li

l rshreibungen gilt entsprechend.

Artikel 25. Rechtsnachteile, die an eine unpünktli

dur Eingabe von Sch Artikel 13 Abs, 3

Zahlun

und -Tilgungsbeträge injoigs eines nicht ‘auf grober Tcit beruhenden Jrrtums über die Höhe der nah der

Verorduungen geschuldeten Beträge unvollstà gezahl Artikel 26.

Diese Verordnung tritt, soweit sie Vorschriften des § 4 derx Notverordnunag durchgeführt oder ergänzt, mit Wirkung vom 1. Fanuar 1932 in Kraft.

. Berlin, den 23. Dezember 1931. Der Reichswirtschafts8minister. Warmhbold. Der Reichsminister der Justiz. Dr. Foël.

Zweite Verordnung über einmalige Bilanzierungs- erleichterungen. Vom 23. Dezember 1931.

Auf Grund des Artikel 1 § 1 im Kapitel V des Vierten Teils der- Vierten Verordnung des Retichspräfidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zum uße des inneren Friedens vom 8. Dezember 1931 (RGBl. I S. 699/715) wird hiermit verordnet:

8 1. Ersten Verorduung übex einmalige vom 15. Dezember 1931 (Reichs- 759) gelten auch für Zwischenbilanzen. 8 2.

Soweit im Zusammenhang urit der Aufstellung einex Jahresbilanz oder einer Zwischeubilanz die Verpflichtung be- ¡teht, für den Fall einer Uebershuldung die Eröffnung des Kon- 7urSverfahrens oder des geritlihen Vergleihsverfahrens zu boantragen, gilt das Entwertungskonto als Teil des Vermögens.

8 3. mit Wirkung vom 19, Dezember

A Die Vorschriften der Vilanzierungserleihterungen

acjebbl. I S.

Diese Verordnung tritt 1934 in Kraft. Berlin, den 23. Dezember 1931. Der . Reichsminister der Justiz. Dr. Foël. Der Reichswirtschaftsminister. Warmbold.

Bekanntmachung

dem Funternationalen Überein- über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. __ Die Liste der Eisenbahnstrecken, Kraftwagen- Schiffahrtslinien, auf die das Fnternationale Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehse Anwendung findet Deutscher Reihs- und Preußisher Staatsanzeiger Nr. 79 vom 4. April 1931), wird wie folgt geändert: Jm Abschnitt. „Dänemark“ unter A werden mit Wixkung

U. DELT frommen

und

vom 26. Dezember 1931 folgende neue Ziffern etragen: 10. Ebeltost—Trustrup Eisenbahn fin S A

25. AOENEe Tae sünenschen Eisenbahn in Bogense). Die bisherigen Ziffern 10—23 und 24-—35 11—24 und 26—37 abgeändert.

Berlin, den 18. Dezember 1931. Der Reichsverkehrsminister. F. A. WOGE L

Eisenbahn (Direktion dex Nord-

werden in

BLNo Ldm Eng

die außerordentlihe Mietkündigung zum 5. Fanuar 1932, '

Vom 23. Dezember 1931.

, Zur Durchführung und Ergänzung der Verordiuung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zum Schuße des inneren Friedens vom 8. Dezember 1931 (RGBL. 1 S. 699), Zweiter Teil Kapitel 111, wird auf Grund von § 5 dieses Kapitels folgendes verordnet:

Artikel 1. 1. Wax derx Mietzins für einzelne Abschnitte der Mietzeit in verschiedener Höhe bestimmt, so muß a die vereinbarte Er- mäßigung S Nr. 1 der Verordnung des Reichspräsidenten) auf mindestens vH des Betrages belaufen, der nah den zur Zeit der Bereinbarung geltenden Vertragsbestimmungen von dem Eintritt der Ermäßigung ab jeweils zu zahlen war.

2. Js im Laufe des Jahres 1931 mehrmals eine Ermäßigung vereinbart, so ist der Hundertsay von ‘dem zur Zeit der ersten Saa guns ai e enden, Betrag zu Rus

3. Eine Ermaßigung im Sinne des .§& 2 Nr. 1 liegt nicht vor, wenn fle e S mit Rücksiht auf § 49 a des Mietersugeseges vereinbart ist oder darauf beruht, daß dem Vermieter von Neubauräumen seit ‘dem 1. Fanuar aus öffentlihen Mitteln

Béihilfen ‘gewährt oder erhoht oder sonstige ünsti bewillici worden sind. T E E

ü b-€x

Artikel 2.

__Der Vornahme der im § 2 Nr. 2 der Verordnung des Reichs- präsidenten hezeihneten Arbeiten steht es gleich, wf der Ber: mieter das Gebäude oder die Räume nah den Wünschen des Mièters errichtet oder wenn er die Räume odèr das Miet- rens auf Wunsch des Mieters mit anßergewöhnlih kost- pieligen Einrichtungen versehen hat.

Artikel 3.

Hat der Mieter in dem Gebäude oder in den Räumen bauliche Veränderungen vorgenommen oder das Gebäude oder die Räume mii besonderen Einrichtungen versehen, so hat ex im Falle der außerordentlihen Kündigung auf Verlangen des Vermieters den früheren Zustand wiederherzustellen.

Artikel 4.

: Im Falle der außerordentlihen Kündigung konn der Mieter Baukostenzuschüsse, Baudarlehen, Mietvorau lungen und ähn- liche Leistungen, die dem Vermieter zur Du Verfügung. über- lasfen sind, niht zurückfordern, soweit fie vertra id auf den Mietzins “angerehnet werden sollen. Soweit eine ÄAnrechnung nicht vorgesehen ist, können solche Berräge, falls kein bestimmter Rückzahlungstermin vereinbart ‘ist, erst für den E urüdck- gefordert. werden, zu dem das rig 2 agi ohne Rücksicht auf die außérordentlihe Kändigung nah Geseh oder‘ Vertrag gekündigt

werden könnte odex ablaufen würde. Eine von dem Mieter

/ ng geknüpft sind, treten nit ein, wenn bis zum 1. Juli 1932 fällige Zins- hrlässig- otverord-

nung und den zu ihrer Durhführung oder Ergänzung erlassenen O zu ¿ t werden.

des Rei zember 1

Steinkohle,

Koks sind vom 1.

Kohlenwirtschastsjahrs 1931/32 und für das

jahr 1932/33 um minde m

oder

einheit ve Vorlieferer und der ab 1. Januar 1932 eintretende Erhöhung der U es von der vorbezeihneten Spanne in Abzug zu bringen.

pra Mr nter Bericksigti der Zuschläge (z. B. für Lief einheit un rüdcksihtigung der Zu 4. B. für Lieferu frei Stockwerk, Lieferung ns terte :

der Nachlässe (zum Beispiel Mengenrabatte, Skonti, für len vom Lager, für Lieferun Als (gebunden gelten p

fi ünften Abschnitts der Verordnung des Reich8präsidenten zur Be- bung finanziell

inländishen Geschäftsverkehr (insbesondere als M

Kohlenhändlerverbandes, durch Berpflihtungsscheine, durch die Annahme von ren gg naire Ton ä. enku

Verträge oder Bes

Braun bea reto inländischen Einzelhandel bestimmte Preiszushläge zu fordern, es sei denn, daß diese entsprchend den Vorschriften dieser Bekanntmachung gesenkt sind.

1, nuar bis shtten dieser

u . Y

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eistete

t, über die der Vermieter niht frei verfügen nte, ist Mietverhältn

der Beendigung des issés zurüdckz n. Artikel 5. 1. Jm Sinne des § 1 Abs. 1 Sah 2 und des § 2 der Vers-

ordnung des Reichspräsidenten steht dem Mieter ein früherer Mieter gleich, in dessen Vertrag der Mieter als Erbe oder îm Zusammenhang mit der Uebernahme eines Vermögens oder den Erwerb eines Dae châfts eingetreten r j

2 Die im Artike bezeihnete Verpflichtung des Mieters besteht auch dann, wenn die Veränderungen von einem dex im A E Pee Rechtsvorgänger des Miecte-s ‘vorgenommen wor i

3. Jm Sinne des Artikels 4 stehen den von dem Mieter bewixkten Leistungen .solhe Leistungen gleih, die von einem der im Abs. 1 bezeihneten Rehtsvorgänger bewirkt worden sind.

Artikel 6.

1. Der Mieter kann eine bis zum 31. Dezember 1931 erklärte außerordentlihe Kündigung widerrufen, wenn der Vermietex von

ihm die Vornahme von Wiederherst Sten (Artikel 3):

feudery kann. Das glei e gilt, wenn der er nah Artikel 4

Rückzahlüng von enzushüssen oder ähnlichen Leistungen niht oder niht- hon bei der Beendigung des Pee erbältni es verlangen kann. Î

2_ Der Widerxcuf muß ns ersolgen und dem Vermieter i

spätestens am 5. Januar-1 gehen. Er hat keine Wirkung, wenn das Gebäude oder die Räume in der Zeit zwischen der Kündigung und dem Widerruf anderweit vermietet worden sind.

Artikel 7.

Die Vorschriften über die au ordentliche Kündigung finden aus Untermietverhältnisse Anwendung. ;

Artikel 8.

Die Vorschriften überdie außerordentliche Kündigung gelten niht für Gebäude oder Räume, die mit der Bestimmung ver- mietet worden sind, daß der Mieter verpflichtet ist, den Gebrau

auszuüben. Artikel 9.

1. Die Vorschrifien dieser Verordnung finden auf Paht- verhältnisse und Ünterpahhtverhältnisse . über gewerblihe Räume ent pre ei Anwendung.

t ein wirtschaftkli Pachter hi

8 Unternehmen verpachtet und ist -dem erbei auch der Gebrau teilen ü o

von Gebäuden odex Gebäude- Bent ein chtvertrag über gewerbliche Räume im Sinne der Verordnung des Reichspräsidenten nit vor, wenn si die Ueberlassung des Unternehmens als die sunehmen, wi des 1 Pächter darsteUt. Dies ist im Zweifel an-

rlassen,

nehmen, wenn dem ächter die Befugnis erteilt ist, die Firma es Verpächters fortzuführen,

Artikel 10. Diese Verorduung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, den 23. Dezember 1931. Der Reichsminister der Fustiz. Dr. Foël.

Bekanntmachung

über den Londoner Goldpreis gemäß §1 der Ver- ordnung vom 10. Oktober 1931 Wertberehnung von Ansprü chgn,

ur Nendexung der Hypotheken und sonstigen die auf Feingold (Goldmark) lauten (RGBl. 1 S. 569). ondoner Goldpreis beträgt am 24. Dezember 1931 für eine Unze Feingold . « + « - «+ « . = 120 sh 2 d, Eine Umrechnung | des Londoner Goldpreifes ‘in Reichsmark onnte niht vorgenommen: werden, da ein Kurs für das englische

Pfund in Berlin nicht festgeseyt worden ist.

Berlin, den 24. Dezember 1931. s

Statistishe Abteilung der Reichsbank. Dr. Döring.

Bekanntmachung über die Senkung dex gebundenen Preise des Kohleneinzelhandels.

Vom 16. Dezember 1931.

Aus Grund des § 1 der Verordnung über die Besugnisse fommissars für Preisüberwahung vom 8. De- 1 (RGBl. I S. 747) ordne ich folgendes an:

8 1. ebundenen Sertausappeie des Einzelhandels für raunkohle, Preßkohle und aus Kohle hergestellten Januar 182 ab für die restliche Dauer des enwirtschafts- . ns 15 vH der Spanne zu senken, die

1. Die

Einzelhändler im

rahtgrundlage zuzüglich der bezahlten ifssfra k, Zen N jeweiligen Verkaufspreis je Waren- ieben ist.

A Lr Bitten x6 Save

Außerdem 1st die Senkung der Preise der Frachten unverkürzt weiterzugeben. Die aßsteuer ist

Als Verkaufspreis im Sinne des Abs. 1 gilt der Betrag, x je nah Art des Geschäfts für die Waren-

n, Kästen u. ö.) u

frei vors Haus u. a.) zu Degen hat. | e Verkaufspreise, zu deven Einhaltung ch ÉEinzelhändlex durh Verträge oder Beschlüsse dex in §1 des

er, wirtschaftliher und sozialer Notstä vom 6. Zuli 1930 (RGBl. 1 S 311, 328) bezeichneten Art für den itglied. eines

verpflichtet haben.

3. Der Beschluß Uber die x Preise kann auch

brieflich, ga ih oder fernmündlih gefaßt werden; ent- entgegenstehende

Lane C die die

timmter

nicht.

rtrags- odex Sayungsbestimmungen und Be- : Beschluß sung von dex Einhaltung be- Einladungsfristen abhangig machen, gelten insoweit

4. Werden die Preise nihti nah Abs. 1 nft, \o sind die ffe (Abs. 2 Sah 2) nig E : 8 2. verboten, einem anderen Empf

und “éhnlice den dahin zu E "en Steinkohle,

stellten Koks

e und aus Kohle he Y reisspannen oder

reife,

8 3.

Die“ obersten -Landesbehörden können für die Zeit vom F

¿um 31. Juli 1932 Ausnahmen vou den Vor-

Neichsest uud G S Nr. 300: vom 24. Dezember 1931. S. 2

unvorhergesehene, erheblihe wirtshaftli

Pfürchien sind, die auf andere Weise nie bobo ahteil können, und wenn die Futeressen der GesamtwirtschaFt L! Gemeinwohls dem nicht entg hen; die Ausnahmen 2 beshränkt erteilt werden. Der Antrag auf Bewilsz en fin

Ausnahme hat keine aufshiebende Wirkung. Aung ej

8 4. .__ Ohne Einwilligung der obersten Landesbehörden ckz,: um 1. April 19 für Steinkohle, Braunkohle “Predi ür aus Kohle hergestellten Koks ? Ohle y 1. Preisspannen, die entsprechend gesenkt worden sind „„

2. Preise, Preis 1d Preiszus

. Preije, Preisspannen ur reiszushläge, für 5;

Fntrefttreten dieser Bekanntmachung e BindeE t bestand, oder deren Bindung nah den Vorschriften. Bekanntmachung nichtig ist, nicht in Verträgen g die \chlüssen der in § 1 bezeihneten Art gebunden werden

1 S 5,

Es wird unteïsagt, Handlungen vorzunehme

nmitdelbär Ber n Ee liche s i Meme Men, durá

. der gleihè wirb tli rjolg ‘wie durch die i Bekanntmachung nichtigen Verträge oder Beschlüsse t eführt werden kann; i A

2. die in “dieser Bekanntmachung: vorges{hricbenen Pre sénkungen umgangen werden können. M

8 6. Wer ‘den Vorschriften der §8 2 bis 5 vorsäßlih oder j DERE wird mit Geldstrafe bis zu 20 009 9, raft.

Berlin, den 16. Dezember 1931. Der Reichskommissar für Preisüberwachung. Dr. Goerdeler.

lässi mar

Bestellung eines Beauftragten des Reichsfkommisse für Preisüberwachung für das Gebiet des Lar Bayern.

Im Einverständnis mit der Bayerischen Staatsregi bestelle ih auf Grund der 4. Notverordnung des Reit denilen zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und Schuße des inneren Friedens, vom 8. Dezember 1931, erster Y Kapitel Il § 5 Absatz 2, den Jr Mi des Ba Statistischen Landesamts, Dr. Zahn-München, Gebiet des Landes Bayern zu meinem Beauftragten uh E ihn, von den mir zustehenden Befugnissen Geb zu machen.

Berlin, den 22. Dezember 1931.

Der Reichskömmissar für Preisüberwachung. Dr. Goerdeler.

Bekanntmachung betreffend Neufestsezung der Kalipreise für das Jul

Auf Grund der 4. Verordnung des Reichspräsidenlan Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zum Schuel inneren Friedens vom 8. Dezember 1931 betragen die Kali höchstpreise für das Jnland mit Wirkung vom 1. Januar 18}

Carnallit mit mindestens 9 vom Hundert und. weniger als ( 12 vom Hundert KzO in gemahlenem Zustand. « .. { Für Karnallit, der zu anderen als zu Düngezweden mit dem Verbot der Weiterverarbeitung auf andere rodukte abgegeben wird, tritt ein Preisaufshlag von

0 vH ein. - Karnallitbadesalz (Stabasa) im Kleinhandel in Origi- nalpackungen des Deut)chen Kalisyndikats für eine 4 kg-Packung « « « - » : » RM 0,90

" gs, » eo‘ a do. 0,58} und für einen Originalsack des Deutschen Kalisyndikats mit 50 ke Inhalt. . 0,4

REA e 12 bis 15 vom Hundert KgzO in gemahlenem unlan E 0A S 000: 0M 20 M P E 0 Düngetalze mit 18 bis 22 vom Hundert K,0

38 / 42 S

Chlorfalium : 50 60 i @ v

L « über 60 L h Schwefelsaures Kali mit über 42 vom Hundert K,O d Shweselsaure Kalimagnesia. «e «e eo eel für 1 vom Hundert Kali (K;0) im Doppelzentner. Für die Herstellung von doppelt gereinigtem und chemi\dt Chlorkalium mit über 60 vom Hundert KsO tritt ein Aufl 18, RM für den Doppelzentner KzO, von doppelt gereinigt chemisch reinem |chwefel)aurem Kali ein Aufschlag von 2260 für den Doppelzentner Ks0O ein.

Berlin, den 23. Dezember 1931.

Der Vorsizende des Reichskalirais. Dr. Zirkler.

Bekanntmachung.

Vom 1. Januar 1932 ah gelten unter den im M anzeiger Nr. 77 vom 1. April 1930 und Nr. 75 vom 80.2 1931 bekfanntgegebenen ingungen folgende Brennsid kaufspreise je Tonne ab Werk einschließlich Umsagsteuer

L.-Rheinish-Westfälishes Kohlensyndikat. Fettkohlen: | : RM

dedetgrusfohlen A 13,10 örderfohlen . . 1421 elierte Köhlen . . 15,60 _Bestinelierte Kohlen 16,1 Stückohlen T . . 18,54 gew. Nuß L. , 18,54 IT 18,54 18,08. 17,07 16,24 15,2.

- ILIT

Kokskoblen ¿A Gas- und Gasflammk Gasflammförderkohlen Generatorkohlen . .. Gasfohlen;, Förderkohl L , Feinfkohle Stückkohlen I . . gew. Nuß S R i

o . - e... *. . L . . -

= . . [E J . * . o. . ., . 0:60:00 0:66 c Da .. S ck ck 0:06.00 0 S0 0. D: 00% S’É D D000 O M 00.0 0.0 00 050 d. 6 000-0 0& 6/.0 m. 0

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anntmachung zulassen, wenn bei ihrer Durch-

0.02 «ch0 Q E. S: 0 4.010 c 0 S 9.0.0 0 G0 00: S 0# 09200 0-0 D. 0.0 6 E ch6 4 Ge 6.0 0.20.0 .0.0 0,900 Î o 0.0 o oooooo 0,700.00 0.0 S o... ch/@.0.&. 0.0.0 0. È §0.6

H. ¿T

E. - Nufßgrus bis 30 mm . L über 30 mm

E

@kohlen:

ördergruskohlen 10 9% L arderkoblen 29 % .

35 9/

Magerkohlen:

oblen 109% fardersrblen D ay x è

% .

Melierte.45 % . » « Stückfoblen .

gew. Anthrazit -Nuß Ï Grup

e ¿Zir ä * TIL E IV L 1V E Feinkohlen

ungew. 2 gew. Anthrazit -Nuß 5 Gruppe E

Í - IIT . . IV V

Feinkohlen

ungero. 2

Koks:

Hochofenkoks

Spezial-Gießereikoks é p Gießereikoks . . . Brechkoks I

IT 40/60—40/70 mm. IL '30/50—30/55 mm . 111 20/40 mm. . Z IV 10/20 mm . gesiebter Knabbelkoks . .. Kleinkoks 40/60—40/70 m 30/50—30/60 mm 20/40 mm . . Perlkoks 10/20 mm ...

Koksgrus . .

Yriketts

L Klasse

IE. TII. ett-

Mager-(Anthrazit-) Eiform

Hausbrandbriketts. ... ab Werk mit Frachtgrundlage Liblar.

Auf den vorstehenden Preis

gewährt;

. .

0 0-0! E 09 u 70.010 E p S a e... 0 60

und Efß:-Ciform A

C0 0 6 o o) o 0a 000.000.000 0 6.0.0090. 9 P O S S Q: .9: 00D V 000.0» O0PD 0.0 H... D o: D. G 00.0.9094 9-0 D eee ooooo 60000. 009 0 0D 0D 9 00.0.9060

R

{V a UV M R E N E R 00'000

13, 21,50 23,50 22,50 20,50 13,—

8,46

18,09 17,19 16,47 18,09 19,80

x1: Rheinisches Braunkohlensyndikat.

April .

Juli .. C6 August

NM 13,60

werden folgende Sonderrabatte

.RM 2,— « 2,60 2/50

Lew

pro Tonne auf die geringste Monatteabnahme des Jahres.

Außerdem nach Jahres\{luß Sondervergütung von RM 2,90

Doofbriketts jeweils RM 1,80 höher.

Ind

ustriebriketts. . , für Jahretab|h1üsse bei gleihmäßiger Monatsabnahme.

Nohbraunkohle nicht über 25 °% des Brikeitpreises ab Werl. |

RM 10,73

Berlin, den 24. Dezember 1931. Aktiengesellshaft Reichskohlenverband,

Keil.

Löffler.

——

“Bekann

tmacchun-g.

Einlösung der Schuldverschreibungen der

Wei ib-Tal vofsensGaft, R

Auf Grund der- Bekanntmachung dér R 1020

Ferrer H. i. Liqu. vom 22. n

d die 16, Zuli 1

exre mit hb flicht) in

C T R Le, (Ges- p Ct tex Beitrags ainsberg.

Vom 23, November 1909.

m. ‘b. emäß § 51 Abs 25 auf 15 vH

des Goldmarkbetr

uli 1929 1 des Aar ee vom es aufgewerteten

Schuldverschreibungen dieser Genossen[cha L vom 23. No-

vember 1909 zum 1.

ezember-

gekündigt

worden. Hierbei ist mit bekanntgegeben worden, daß der

Lreisiagt Sachsen: die inlósungsstellen nicht. vorgelegten eibu1 zum - Aufwertungsbetrage- von 15 vH des ursprünglichew: þ -

Goldmarkbetrages zur eigenen Verzinsung und

übernimmt. : : B 8 Die Schuldverschreibungen sind bis auf einen geringen

Vetrag getilgt worden und werden. von den Einlösungsstellew

noch bis auf weiteres eingelö : c Dagegen werden diese

bis zum

blauf des Jahres 1 bvgen werden daher nicht ausgegeben.

bis zum 1. Dezember- 1929 bei den

Schuldverschreibungen

Tilgung:

t. : 53 per Me ibuaigen nux noch: 1 verzinst. Neue Zinsschein-,

Dresden, am: 22. Dézember 1931. Sächsisches. Finanzministerium.

der I, Ro Lit.

J: A:

Dr. Wimmer.

& 1:

——— le Di E

Bekanntmachung. I und III. medcklenburg-schwerinsche Roggen wertanleihe von 1923. a

Jnfolge Feststellung des Durchschnittspre lischen Rogg für den am 2.° Januar 1932 fälligen

en auf 9,64 RM

m

a für mär- entner sind zu zahlen insschein

ür den

Mer tene: Lit. A 1,20 RM, Lit. B 0,48 RM,

/ 0,24 RM,

it, D 0,12 RM;-

der UL. Roggenwertanleihe: Lit. A 12,05 RM, Lit.-B 4,82 RM,

Lit. C 2,41 RM,

it, D

1,20 RM.

Schwerin, den 23. Dezember 1931.

Mecklenbur

E C

¿i E

_F.A.:.S

g-Schwerinsches Finanzministerium.

chvaa r.

und Staatsanzeiger Nr, 300 vom 24, Dezember 1931, S. 3

Preufßen.

Ministerium sür Wissenschast, Kun und S ABITB H, ñ

Weitere Ausführungsbestimmungen und Richtsäße des Ministers für issen - ast, Kunst und B LELLESRNS und -des nanzministers vom 23. Dezember 1931 zu ap. XI des Zweiten Teils der Preußischen Sparverordnung vom 12. September 1931 (U -IV 2680). Zu 1 B Abs. 1 und- U Ziff:-5 dex Vorläufigen Ausführungs- bestimmungen, vom 30. September 1931: i 1. „Durch die gemäß Kapitel X1 des eiten ¡Teils der Préußishen Sparverordnung vom 12. September 1931 erfolgten Kürzungen ist die durch Kapitel V1 § 8 ffff. der TV. Verordnung des Relchspräfidenten zur Sichecung von. Wirtschaft und Finanzen und zum Schutze ‘des iñneren Friedens vom 8. Dezember 1931 vor- jeshriebene Kürzung von 9 vH im allgenieirten abgegolten, ferit e Kür y auf Grund der Preußischen Sparverordnung 30 vH oder mehr betragen hat. Js die Kürzung eine geringere gewesen, P soll die Kürzung nach der Vierten. Verordnung des Reihspräsi-

, dentén nur insoweit vorgenommen werden, daß einschließlich der

vorangegangenen Kürzungen. eine 30 prozentige Kürzung nicht überschritten wird. Aus8nahmsweise kann von dieser weiteren Kürzung abgesehen werdén; die durch die drei Gehaltskürzungs- verordnungen des Reichspräsidenten“ vorgeshriebenen Kürzungen müssen abér mindestens érréiht werden.

_ Ausnahmen von Say 1 bedürfen der Zustimmung des Fach- ministers und des Finanzministers.“

_2. Wenn mit del 1980 von Theatern und Orchestern Ver- träge nah dem 1. Aluouit 1930 abgesossen sind, gilt als Stichtag im - Sinne von 1 B Abs. 1 und 11 iff. 5 der Borläufigen Aus- führungsbestimmungen vom 830.. September 1931 anstelle des 1. August 1930 der Tag des Vertragsabschlusses. Es ist jedoch in dem Umfange von einer Kürzung abzusehen, als der nach dem 1. August 1930 abgeschlossene Vertrag bereits mit Rücksicht auf die ew: a? Sd Wirtschafts- und Finanzverhältnisse niédrigere Bezüge vorsicht.

3. Wenn die auf das Jahr umgerehneten Monatsbezüge des darstellenden Personals durch eine nah dem 1. August 1930 ein- getretene Verkürzung dex Spielzeit herabgeseßt sind, so können bis m 50 vH des Betrages, um den die genannten Bezüge in erer

eise gekürzt sind, auf die durch Kap. XI des Zweiten Teils der Ren hen Sparverordnung vom 12. September 1931 und die ‘Vorläufigen Ausführungsbestimmungen vom 30. September 1931 sowie die durch Kap. VI § 8 u. f. dex 1V. Verordnung des Reichs- präsidenten vom 9. Dezember 1931 vorgeschriebenèn Kürzungen

angerechnet werden.

4. Bei Monatseinkommen von nicht mehr als 300 RM dürfen die nah 11 Ziff. 5 Abs. 2 der Vorläufigen . Ausführungs- bestimmungen vom 830. September 1931 zulässigen Kürzungen 30 vH nicht übersteigen. ;

5. Die Vorschriften des. Kap. XI Abs. 2 im Zweiten Teile und im § 1’ Abs. 2 Kap. 1 im Vierten Teile der Preußischen Spar- verordnung vom 12. September 1931 bestehen selbständig neben- einander. Die leßtgenannte Vorschrift gibt insbesondere allgemein die Möglichkeit, im Wege der. Kündigung einen Stellenabbau erbeizuführen. Zum Zwede der Entlas, sung kann also auch ei Theater- und Orchesterunternehmungen eine Kündigung von Angestellten erfolgen, und zwar, soweit tariflih oder geseßlih nicht andere Fristen maßgebend sind (vgl. Runderlaß des Ministers des

nnercn vom 9. Oktober 1931 MBliV. S. 1014) mit halbmonat- liher Frist. Die gleihe Kündigungsmöglichkeit besteht formal auh zum Zwecke der. Herabseßung der Bezüge, jedoch sind die Ge-

meinden darüber hiuaus nicht nux bexehtigt, sondern verpflichtet

“dip . X1 Abs. 2 a. a. O.), die Bezüge der Beamten und auch der 1

p E für Theater- ‘und Orchestecunternehmungen ab . Oktober 1931 neu festzuseßen, ohne daß es hierzu einer Kündi- gung bedarf.

Berlin;- den 23. Dezember 1931. Der Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung. Grimme. Der m tamtGer. J. A.: Schnißhle x.

Ce

Nichtamtliches.

Handel und Gewerbe.

Berlin, den, 24, Dezember 1931. Umrechnungskurs der Reichsbank für den Giro- verkehr nah. Rußland: 100 Rubel = 216,12 Reichsmark. _ „Kurs- der--Reichsbank für- die Abrechnung von

Wechseln, Schecks und Auszahlungen auf British-Jndien: 100 Rupien = 7,50 Pfund Sterling, Meder S Uen: Berliner Mittelkurs für tele- graphishe Auszahlung Amsterdam -Rotterdam abzüglich

9/, vH Disagio,

Palästina (Palästina- Pfunde): Berliner Mittelkurs für

telegraphische Auszahlung London Pari,

Südafrikanishe Union und Südwest-Afrika: Kurs |“

- ist jeiveils bei der Reichsbank zu erfragen. Australien: Berliner Mittelkurs für telegraphishe Aus- zahlung London abzüglih 21 vH Disagio (Kurs für

___ Sichtpapiere), - 42 V A109 ; Neuseeland: Berliner Mittelkurs für telegraphische Aus- zahlung Löndon aábzüglih 10 vH Disagio {Kurs für Sichtpapiere). / :

Kurse für Umsäße bis zu 1000,— RM ver-:

bind lich. Ges

Nach dem Gescbäftsbericht der Deutschen Werke, Kiel Aktiengesellschatt, über das Geschäfteiahr 1. Oktober 1930 bis 30. September 1931 stand dasjelbe im Zeichen der allgemeinen Weltwirtschaftsdepression. In den leßten Monaten des Berichteiahrs besserte \ich die Beschäftigung infolge des Einseyens der Winter- reparaturautträge än den Schiffen der Reichèmarine und des Ein- ganges weiterer Aufträge. Handelsiifsneubauaufträge waren im Hinblick auf die durch das Abgleiten der engli)\hen und damit auch der |fandinaviihen Währung verminderte Konkurrenztähigkeit der deutschen Werten nicht zu-étlangen. Zur Ablietérung gebraht wurden am 28. 1. 1931 an die Königl. Generaldireftion der Schwedischen

Staatsbahnen in Slockholm die eisbrehende Güterfährne „Starke“,

am 14. 4. 1931 an die Agdesidens Rederi A/8 in Arendal das Motortank\hiff „Vardaas* mit einer Tragfähigkeit von 11720 £ ck. w. und: am- 22. 5. 1931 an die Mörlands Tankrederi A/S in Arendal das Motortank\chiff „Fiordaas“ mit einer Tragfähiakeit von 11 010 b d, w. -Im Hakdele|\chiffareparaturgeshätit war der Umsaß im Um- fange des Vorjahres nicht zu erreichen. Die Unisäße in Schiffshilfs- maichinen wieten gegenüber dem Vorjahre eine Steigerung auf. Jn.

Berhrenn ugen konnt „dêr„vorjährigé Um'ay erreicht werdén.

Ebenso in Leichtmetallfabrikäten. Weniger befriedigend war der Abs-

‘stark in Anspruch genommen worden.

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say von Zahn1adgetrieben, Triebwagen und Triebwagenersaßteilen. Der Jahresabschluß weist nah Abichreibungen in Höhe von 792964 NM einen Gewinn in Höhe von 64 600 RM aus, dur den der Verlustyortrag aus 1929/30 in Höhe von 353 361 NM auf 288 761 RM vermindert wird. t

Der Geschäftsberidt der Engelbardt-Brauerei Aktiengesellschaft, Berlin, für 1930/31-teilt u. a. mit: Ob- wobl es gelang, auch neue Kundschaft zu gewinnen, machte si doch ein Abjat1ücgang- au bei der Gesellichaft bemerkbar, der ‘zum Teil dur die im Frühling und im Sommer wochenlang ungünstige Witterung anhaltend mitver|chuldet wurde. Einschließlich eines Vor- trages aus 1929/30 in Höbe -von 207 422 RM wurden tür Waren und aus ver)hiedenen Quellen eingenommen: 20811 789 RM., Davon gehen ab: Rohmaterialien, Betriebs- und Vertriebskoften 7424 899 RM, Steuern und Abgaben eins{hl Reichsöbiersteuer 6 026 569 RM, Löhne und Gehälter 3 797 040 NM, Pertonal- und Arbeiterversicberung 253 766 RM, Abichreibungen 2043 551 NM. Von ten verbleibenden 1265 963 RM enttallen nah dem Vorschlage des Vorstands 960 000 RM = 8 vH Dividende- auf 12 000 000 NM, A1s Vortrag auf neue Nehnung bleiben 210 773 RM. S

Wagengestellung. für Kohle, Koks und Briketts am 23, Dézember-1931: Ruhrrevier: Gestellt 15 143 Wagen.

Die Elektrotvtkupfernotierung der Vereinigung für deutsche Elektrolytkupfernotiz {stellte \ch laut Berliner Meldung des „W. T. B.“ am 24. Dezember aut 70,00 4 (am 23. Dezember auf 70,00 M) für 100 kg. Nächste Notierung am 28. Dezember 1931,

Berlin, 23. Dezember. Preisnotierungen fürNahrungs- mittel. ŒEinkaufspreise des Lebensmitteleinzel- handels für 100 Kilo trei Haus Berlin in Originalpackungen.) Notiert durch öffentlih angestellte beeidete Sachverständige der äúIndustrie- und Handelskammer in Berlin. Preise in Reichsmark: Gerstengraupen, grob 34,00 bis 35,00 4. Gerstengraupen, mittel 35,00 bis 36,00 6, Gerstengrütze 30,00 bis 31,00 4, Haferflocken 35 00-bis 36 00.4, Hatergrüte, gesottene 38,00 bis 40.00 4; Noggen- mehl 0— 709% 32,00 bis 33.00 Æ, Weizengrieß 41,00 bis 42,00 Æ, Hartgrieß 44.00 bis 45,00 .Æ, Weizenmehl 000 32,00 bis 40,00 Æ, Weizenauszugmehl in 100 kg&-Säten br.-f.-n. 38,00 bis 43.00 Æ, Weizenauszugmebl, feinste Marken, alle Packungen 43,00 bis 53,00 Æ, Speijeerbjen, Viktoria, gelbe 34,00 bis 38,00, Speiseerbfen;, Viktoria Niefen, gelbe 38,00 bis 41,00 4, Bohnen, weiße, mittel 23,00 bis 24,00 Æ, Langbohnen, ausl. 30,00 bis 31,00 Æ, YLinjen, fleine, leßter Ernte 34,00 bis 38,00 Æ#, Linsen, mittel. leßter Ernte 38,00 bis 46,00 M, Unsen große, leßter Ernte 46,00 bis 74,00 M4,‘ Kartoffel- mebl, tuperior 32,00 bis 33,00 Æ, Bruchreis 20,00 bis 21,00 4, Nangoon - Reis, unglasiert 23.00 bis 24,00 4, Siam Patna-Reis, glasiert 37,00 bis 42,00 4, Jaya-Tafelreis, glasiert 48 00 bis 60,00 Æ, Ningäpfel, amerikan. extra choîice 106,00 bis 112,00 MÆ- Amerik. Pflaumen 40/50 in Originalkistenvpackungen 6000 ‘bis ‘62,00 4, Sultaninen Kiup Caraburnu # Kisten 112,00 bis 118,00 4, Korinthen doice, Amalias 92,00 bis 96,00 4, Mandeln, süße, tourante, in Ballen 220,00 bis 226,00 .#4 Mandeln, bittere, courante, in Ballen 230,00 bis 236,00 .Æ, Zimt (Kassia vera) ausgewogen 220,00 bis 230,00 Æ, Pfeffer, schwarz, Lampong, ausgewogen 20000 bis 210,00 Æ, Pfeffer, weiß, Muntok, ausgewogen 236-00 -bi6.:266,00 .4, Nobkaffee Santos Suyperior bis Extra Prime 310,00 bis:340,00 #, Robkaffee, Zentralamerikaner aller Art 360,00 bis 490,004, Nöst- faffee, Santos Superior bis Extra Prime 400,00. bis 430,00 #, Nöstkaffee, Zentralamerikaner aller Art 480,00 bis 640,004, Nöst- roggen, glafiert, in Säcken 35,00 bis 36,00 4, Röstgerste, glafiert, in Säcken 32,00 bis 3400 4, Malzkaffee, glasiert, in Säcken 45,00 bis 50,00 4, Kakao, stark entölt 164,00 bis 228,00 4, Kakao, leicht entölt 240,90 bis 270,00 16, Tee, chinef. 700,00 bis 800,0 6, Tee, inditch 850,00 “bis 1100,00 #6, Zuckter, Melis 66 00 bis 67,00 A, Luder, Raffinade 67,50 bis 69,00 F, Zucker, Würtel 74,00 bis 30.00 4, Kunsthonig in } kg-Patungen 72.00 bis 74,00 #6, Zuder- sirup, hell, in Eimern 80,00 bis 102,00 4, Speisesirup,: dunkel, in Eimern 70,00 bis 82,00 #, Marmelade, Vierfrucht, in Eimern von 124 kg 72 00 bis 79,00 Æ, Pflaumenkonfiture in Gimern von 124 kg 88 00 bis 92:00 44, Erdbeerkonfiture in Eimern von 12# kg 116,00 bis 128 00. , Pflaumenmus, in Eimern von 124 und 15 kg 70,00 bis 76,00 1, Steinsalz in Säcken 6,80 bis 8,00 46, Steinfalz in Pagen 9,20 bis 13 00.4, Siedejalz in Säcken 10 80 bis —,— #,

iedesalz in Packungen 13,00 bis 15.00 #4, Bratenschmalz în Tierces 106,00 bis 110 00 4, Bratenschmalz in Kübeln 106,00 bis 110,00 A, Purelard in Tierces, nordamerik. 93,00 bis 95.00 4, Purelard in Kisten, nordamerik. 94,00 bis 96,00 4, Berliner Roh1hma!z 132,00 bis 136,00 4, Corned Bee} 12/6 lbs. per Kiste 86,00 bis 87,00 4, Corned Beet 48/1 1bs. per Kiste 45,00 bis 47,00 .4, Margarine, Handelsware, in Kübeln, 1 132,00 bis 138,00 , T1 114,00 bis 126,00 4, Margarine, Spezialware, in Kübeln, 1 156,00 bis 162,00 , Il 138,00 bis —,— Æ, Molkereibutter la in Tonnen 250,00 bis 258,00 46, Molkereibutter l a gepackdt 262,00 bis 270,00 , Molkerei» butter Ila in Tonnen 236,00 bis 244,00 4, Molkereibutter [1a ge- packt 248,00 bis 256,00 4, Auslandsbutter, däni\he, in Tonnen 254,00 bis 260,00 6, Auslandsbutter, däni|he, gepackt 266,00- bis 272,00 4, Syed, inl., ger., 150,00 bis 170,00 M, Allgâuer Stangen 20 9/9 ‘86,00 bis 94,00 „Æ, Tilsiter Käse, vollfett 146,00 bis 156,00 , eter Gouda 40 % 116,00 bis 134,00 M, echter Edamer 40 9/5 116,00 bis 134,00 4, eter Emmenthaler, volfett 980,00 bis 316,00 # Allgäuer Romatour 20 %% 104,00 bis 116,00 4, ungez. Kondensmilh 48/16 per Kiste 20,00 bis 21,00 Æ, gezuck. Kondensmilh 48/14 per Kiste 28,00 bis 31,00 4, Speiseôsl, ausgewogen 60,00 bis 90,00 M.

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Syeilefette. Bericht der Firma Gust. Schulße &. Sohn, Berlin, vom 23. Dezember 1931. Butter: In den legten Tagen war“ noh“ ein lebbattes Weibnachtegeschätt festzustellen, alle Qualitäten wa1en gut gefragt. Die Läger sind größtenteils geräumt; auch die Kühlhauébéstände, die an \sich_ nicht mehr groß waren, find Die Ber1liner Notierung blieb unverändert. Diè Zutuhren deut)cher Butter waren ret klein ; es “inußkte daber in größeren Mengen Auslandsbutter zur Deckung des Bedarfs herangezogen - werden. Nah dem Kest find umtangreihe Ankünfte deutscher Butter in Ausficht gestellt, Die Verkaufspieise des Großhandels find heute (in 1-Zentner-Tounen pro 100 Ptund): Snlandsbuttet I. Qualität 125 bis 129 RM, 11. Qualität 118 bis 122 R, Auslandsbutter, dänische 127 bis 130 NM, kleinere Packungen entiprehender Aufichlag. Margarine: Man hatte sih von den Margarineum}ägen zu Weihnachten mehr ver)prochen; die Nachfrage blieb in diesem Fahre hinter der des Vorjahres erheblih zurüdck. Bericht der Firma Gebr. Gaule, Berlin, vom 23. Dezember 1931. Schmalz: Der amerikanishe S{hmalzmarkt verlief in tehr rubiger Haltung bei etwas nacgebenden Preifen. Angesichts der bevorstehenden

eiertage war die Konsumnachtrage !chwach. Die heutigen Notierungen sind: Prima Western!ihmalz 42,50 4, amerikani}ches Purelard 46,90 bis 47,50 .#. Berliner Braten}|chmal4 50,00 #, deutsches Schrwveine- tchmalz 58,00 Æ, Liejenschmalz; 55.00 M.

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Notierungen für Speisekartoffeln in Berlin. Die von der Industrie- und Handelsfammer zu Berlin einge)eßte Notierungéfommission für Speitekar toffeln stellte am 23. Ve- zember 1931 folgende Speifekartoffelz1eise fest: Gioßhandel8preîte frei Verkauts\telle des Kleinhändels: Für, den Zentner bei Abgabe obne Ausweis bzw. - b-i Abgabe an Etwerbéloje mit Autwet? (in Klawmern- Kleinbandelspreite tür Abgabe an E1werbslole mit Lu awéi/- tür -den Zentner) gelbfleiiige Speilefartoffeln-3 25. bzw. 1 N Odenwälder Blaue 3,10 bzw. 2,85 (3, 1H+rote 2,75 bzw. 2,60

86), weiße 2,55 bzw. 2,40 (2,64).

La M O A s I P

E S ERO Pr S