Reichs: und M TI
a) für den Zinsscheineinlösungsdienst. welchen inländische * Devisenvanken für ausländishe Schuldner vornehmen; insbesondere fann die inländiche Bank ohne weiteres zu
D die von În- und Ausländern
vorgezeigten Zinsscheine einlösen; sie kann auch, wenn sie als Hauvteinlosunasstelle für ausländishe Zinsscheine tatig wird, mit einer Nebeneinlösungést-lle abrechnen, und zwar au dann, wenn sie vorübergehend in Vorlage tritt; L zu Verfügungen der Devisenbanken Uber solhe Währungs- aguthaben und ausländische Zahlungsmittel, die ihnen von ausländischen Auftraggebern zur Weitervergütung an 1n- ländische oder ausländische Begünstigte zur Verfügung ge- stellt werden. Als ausländishe Auftraggeber gelten auch die ausländishen Filialen solcher Banken, deren Hauptsiß im Deutschen Reich liegt. Etwaige Verpflichtungen des BVe- qünstigten auf Grund der Devisenverordnung bleiben
UNnLü
Lasten eines Dotationsfonds
Genehmigung zur Verfügung über ausläudische lungsmittel oder Forderungen in ausländisher Währung
t er Devisenverordnung) ist zu erteilen, wenn die Reichsbauk die Werte der betreffenden Währung allgemein freigegeben hat oder der Antragsteller den Nachweis führt, daß er die Werte der Reichsbank (unmittelbar oder durch Vermittlung einer Devisen- bauk) zum Ankauf oder zum Einzug gegen Bevorshussung an- geboten hat, und daß diese den Ankauf oder die Einziehung gegen Bevorschussung abgelehnt hat. Die Genehmigung gzu einer Ver- fügung, die im Widerspruch zu diesen Richtlinien zur Abdeckung eines Kredits führt, darf nicht erteilt wetden. Als Nachweis gilt ein in doppelter Ausfertigung einzureihendes Verzeichnis, das die Werte nah Art, Fälligkeit, Shuldner, Betrag und Währung einwandfret ersichtlich macht und auf dem die Reichsbank oder die Devisenbank, der die Werte angeboten worden sind, vermerkt hat, daß sie gegen eine andere Verfügung durch den Eigentümer oder Glaubiger nichts einzuwenden hat.
Eine auf Grund einer solhen Genehmigung erfolgende Ver- fügung unterliegt niht der Vorschrift des § 2 Abs. 1 der Devisen- verordnung. Erwirbt der Antragsteller jedoh durch die Ver- fügung andere ausländische Zahlungsmittel oder Forderungen in ausländisher Währung, so finden auf diese die S 3 und 7 der Devisenverordnung und § 3 der Sechsten Durhsührungsverord- nung Anwendung.
Die Vorichristen der Abs. 1 und 2 gelten nicht für den Fall, daß die Reichsbank einer anbietungspflihtigen Person auf Au- trag Werte zur Verwendung für volkswirtschastlich gerechtfertigte Zwedcke sreigegeben hat (§ 16 der Devisenverordnung),
7, Eine Genehmigung gemäß §& 3 der Devisenverordnung ift nicht crforderlich zur Abiretung von Forderungen in ausländischer Währung an eine Devisenbank zur Sicherung sür einen von dieser eingeräumten Kredit, wenn dic Devisenbank die für die Forde- rungen etwa gegebenen Zahlungsmittel (3. B. Wechsel) sowie die ihr bei Fälligkeit der Forderungen zufließenden Devisen unver- züglih an die Reichsbank abführt, soweit ihr nicht im Einzelfall die Reichsbank gestattet hat, die eingehenden Demfen zur Ab- deckung eines dem Kreditnehmer eingeräumten Wäöhrungskredits zu verwenden.
8. Eine Versügung über eine Forderung in ausländischer Währung liegt auch vor, wenn die Fälligkeit der Forderung hin- ausgeshoben wird, insbesoudere wenn bei einem Bankguthaben, das biSher täglich oder mit kurzer Ses fällig war, ein fester Fälligkeitsterniin oder eine längere Kündigungsfrist verein- bart wird.
Zu §8 4 Devisenverordnung, §2 Siebente Durwh-
führungsverordnung.
9, Eine Genehmigung gemäß § 4 der Devisenverordnung oder § 2 der Siebenten Durchführungsverordnung ist niht er- jorderlich zur Veräußerung von Wertpapieren dex dort genannten Art wenn die mit der Veräußerung beauftragte Devisenbank un\viderruflih beaustragt wird, den Gegenwert für den Erwerber im Fnland entgegenzunehmén und die etwa als Gegenwert er- worbenen ausländishen Zahlungsmittel der Reichsbank zur Ver- sügung zu stellen. (Vgl, auch Nr. 37, Buchstabe e.)
10. Die Aushändigung von Effektendepots stellt keine Ver- fügung im Sinne des § 4 der Devisenverordnung und § 2 der Siebenten Durchführungsverorduung dar, Daher kann eine Bank ohne Genehmigung Wertpapiere der dort genannten Art dem Eigentümer aushändigen, in ein anderes, Depot des Eigentümers bei einer anderen inländischen Bank oder in das Depot eines Dritten bei derselben oder bei einer anderen Bank umlegen. Dies gilt auch für Stücke, die für Rechnung eines Kunden als Depot einer inländishen Bank bei einex Bank im Auslande ruhen; es gilt ferner ohne Rücksicht darauf, ob die Wertpapiere im Sonder=- depot oder im Sammeldepot ruhen odex der Kunde Ansprüche aus Stückekonten hat.
Die Ausführung von Kommissionsgeschäften, die Wertpapiere derx in Abs. 1 genannten Art betreffen und sih niht auf die Be- handlung gemäß dem Depotvertrage beschränken, bedarf der Ge- nehmigung der Stelle für Devisenbewirtschaftung.
11. Eine Genehmigung gemäß § 4 der Devisenverordnung ist nicht erforderli, wenn ausländishe Wertpapiere (§ 8 Abs. 8 der Devisenverordnung) verkauft und die aus dem Verkauf er- lösten ausländishen Zahlungsmittel alsbald entweder zum An- kauf ausländischer Wertpapiere verwendet odex an die Reichsbank oder eine Devijenbank veräußert werden.
Dasselbe gilt, wenn inländische Wertpapiere, die aus\schließlih oder wahlweise auf eine fremde Währung lauten und nicht an einer. deutshen Börse zum Handel zugelassen . sind (§ 2 der Siebenten Durchsührungsverordnung), verkauft und die aus dem Verkauf erlösten ausländischen Zahlungsmittel alsbald zum An- kauf derartiger Wertpapiere verwendet oder an die Reichsbank oder eine Devisenbank veräußert werden.
Jn den Fällen des Abs. 1 und 2 entfällt die Verpflichtung zur Anbietung der vorübergehend entstehenden Guthaben gemäß § 3 Abs, 1 der Sechsten Durhsührungsverordnung,
Die Bestimmung des Abs. 1 und 2 gilt nicht sür ausgeloste oder zur Rückzahlung gelündigte Wertpapiere vom Zeitpunkt der Auslosung oder Kündigung an, sowie für Wertpapiere, auf denen bereits bei der Ausgabe ein fester Rückzahlungstermin vorgeschen ist, von einem Vierteljahr vor der Fälligkeit an.
12. Eine Genehmigung zum Erwerb von ausländishen Zah- lungsmitteln oder zur Verfügung über solche gemäß § 2 Abs. 2, £3 der Devisenverordnung ist dem Schuldner einer Anleihe zu er- teilen, soweit die Genehmigung erforderlich ist zur Anschaffung von Wertpapieren der in § 2 der Siebenten Durchsührungsverordnung genannten Art zum Zweck der planmäßigen Tilgung der Anleihe.
Zu §2 Fünfte Durhführungs8verordnung.
13. Eine Genehmigung gemäß §2 der Fünsten Durch- führungsverordnung ist nicht erforderlich zum Verkauf von Wert- papieren im Austrag eines Ausländers oder Saarländers, wenn über den Erlös der Wertpapiere gemäß § 1 der Siebenten Durch- führungsverordnung nur mit Genehmigung der Stelle für De- visenbewirtshaftung verfügt werden kann.
__ 14, Unter die Zinsscheine in § 2 Abs, 2 der Fünsten Durch- führungsverordnung fallen auch solhe von Wertpapieren anderer als der in diefer Vorschrift genannten Art.
15. Die Genehmigung zur e von Zinsscheinen ge- mäß § 2 Abs. 2 der Fünsten Durchführungsverordnung kann er- teilt werden, wenn der Ausländer oder Saarländer glaubhaft dar- tut, die Weripapiere, zu denen die Zinsscheine gehören, seien ihm von einem Fuländer zur Sicherheit sür einen von ihm gewährten Kredit verpfändet, und der Gegenwert der Zinsscheine übersteige „nicht die ihm für den Kredit zu zahlenden Zinfen. (Vgl, au Nr. 34 Buchstabe e und Abschn, 111 Nr. 23 zu Buchstabe a und b.)
Zu § 11 der Siebenten Durhführungs-
verordnung,
16. Die Verpflichtung zur Anbietung dex in § 11 der Siebenten Durchführungsverordnung genannten Werte entfällt,
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wenu eine- Devisenbaunk im Auftrag ihres Kunden vor oder alsbald nach Fälligkeit die Einzichung vornimmt úund den unwiderruf- lihen Auftrag erhalten hat, die als Gegenwert erworbenen aus- ländi’s hen Zahlungsmiticl der Reichsbank zur Verfügung gzu stellen.
Zu 8&8 6 Nr. 1 der Devisenverordnung,
17. Als Krediteinräumung gemäß § 6 Nr. 1 gilt insbesondere:
a) die Einräumung von Diskont- und Akzeptkrediten,
b) die Uebernahme von Bürgschaften und Garautien, und zwar fowohl, weun der Gläubiger als auch wenn der Haupt- schuldner ein Ausländer oder Saarländer ist,
c) die Bestellung ciner Hypothek, Grund- oder Reutenschuld an einem inländischen Grundstü sür die Schuld eines Aus- länders oder Saarländers, E s
d) die Stundung d-s Kaufpreises bei Esfektenaukäusen ciner Bank für ihren Kunden und das Restkaufgeld beim Kauf eines inländishen Grundstücks. S :
18. Eine Genehmigung gemäß § 6 Nr. 1 ist nicht erforderlich:
a) zur Stundung des Kauspreises für gelieferte Waren (Warenkredit),
b) zur Verlängerung Kredits, .
c) zu der nach § 416 BGB., erfolgenden Genehmigung des inländischen Gläubigers zur Hypothekenübernahme durch den ausländishen oder saarländishen Erw?2rber eines Grundstücks,
a) zur Bevorschussung von Schecks, die von Ausländern oder Saarländern zum Einzug eingereiht werden und deren Gegenwert unter Vorbehalt des Eingangs gutgebracht wird, durch eine Devisenbank bis zu einer Frist von einer Woche vom Zeitpunkt der Einziehung an. .
19. Eine Genehmigung gemäß § 6 Nr, 1 kann erteilt werden zur Ablösung der Hypothek eines Fuländers auf dem inländischen Grundstück eines Ausländers oder Saarländers.
20, Eine Genehmigung gemäß §£ 6 Nr. 1 der Devisenverord- nung ist nicht erforderlich zur Uebernahme vou Bürgschafts- und Garantieverpslihiungen durch eine Devisenbank zugunsten ihrer inländischen Kunden, wenn die Devisenbank bereits bisher der- artige Vervflichtungen zu übernehmen pflegte und das garantierte Geschäft die nach der Devisenverordnung erforderlihe Genehmi- gung erhalten hat.
Zu §6 Nr. 2 der Devisenverordnung.
21, Die Vorschrift des § 6 Nr. 2 der Deviseuverorduung gilt niht für Men huldbuchforderungen, die auf Grund des § 10 Abs. 2 und 3 des Kriegsshädenshlußgeseßes vom 20. März 1928 (RGBl, 1 S. 120) oder des Art, 111 des Geseßes über die Ab- kommen zur Regelung von Frageu des Teils X des Vertrags von Versailles vom 18. März 1930 (RGBVl. 11 S. 539) in Verbindung mit der Polenshädenverordnung vom 14. Juli 1930 (RGBl, 11 S. 957) eingetragen worden sind, sofern mit dem Antrag. auf Ueberiragung der Reichsshuldbuchsorderung die Erklärung einer Devisenbank vorgelegt wird, daß die Umschreibung zur Erfüllung eines von ihr vermittelten Kausgeschästes erfolgt, daß sie den Gegenwert für deu Veräußerer im Fuland erhalten hat und daß ihr der unwiderruflihe Austrag erteilt ist, die eiwa als Gegen- weri erworbenen ausländischen Zahlungsmittel der Reichsbank zur Verfügung zu stellen,
Die Vorschrift des £ 6 Nr, 3 der Devisenverordnung gilt nichi sür Reichs\huldbuchforderungen der in Abs, 1 genannten Art.
22, Als Forderungen im Sinñe von § 6 Nr. 2 und 3 gelten auch Hypotheken, Grund- und Rentenschulden, jedoch nicht Eigen- tümergrundschulden.
Zu §6 Nr. 3 dexr Devisenverordnung. 23. Als genehmigungspflihtige Verfügung über die Forde- rung eines Ausläuders oder Saarländers im Sinne von § 6 Nr. 3 der Devisenverordnung gilt nicht s ° die Kündigung, b) die Stundung,
c) die Aenderung des Raugverhältnisses einer Hypothek an ein. .¿ inländishen Grundstü,
a4) bei Wz2chselforderungen die Protesterhebung.
24. Eine Genehmigung gemäß § 6 Nr. 3 der Devisenverord- nung, § 10 der Siebenten Durchführungsverordnung is nicht erforderlich:
a) zur Zwangsvollstreckdung in ein inländisches Grundstück cines Ausländers oder Saarländers im Wege der Zwangs- versteigerung oder der Zwangsverwaltung wegen der For-
derung eines Juländers,
Þb) brs Mute lung der Vollstreckungsklausel (vgl. § 797
25, Eine Genehmigung gemäß § 6 Nr. 3 der Devisenverord- uung, § 12 der Sechsten Durchsührungsverordnung is nicht erforderlich:
a) für die Psändung und Ueberweisung einer Eigentümer- R an dem inländishen Grundstück eines Aus- änders oder Saarländers,
b) für die Vorpfsändung einer Forderung (§ 845 Z.-P.-O.).
26. Forderungen auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen (3. B. Napitalzinsen, Mietzinsen) gelten erst im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit als entstanden im Sinne von § 6 Nr. 3 der Devisen- verordnung.
__BG R 6 Nr. 3 der Devisenverordnung in Verbindung mit § 1 der Ersten e rumgsverordnung kann ein Ausländer oder Saarländer in den Fällen des Abschnitts 1 Nr. 6 über die nah dem 31. Fuli 1931, in anderen Oen Über die nah dem 15. Juli 1931 auf seinem inländischen Konto gutgebrachten Reichsmark- und Goldmarkbeträge im Fnland ohne (freies Is Eine Verfügung im Fnland ijt auch die Ueber- weisung auf das im Funland geführte Konto eines anderen Aus- länders oder Saarländers sowie die Abhebung durch den Fnhaber des Kontos selbst. s
Die Stellen für ¡Be Je en C ia tung fönnen die Genehmi- ung erteilen, über ein solches freies Reihsmark- oder Goldmark- onto zugunsten von Ausländern oder Saarländern zu verfügen (§ 6 Nr. 2 der Devisenverordnung) oder zu Lasten dieses Kontos ausländische Zahlungsmittel oder Forderungen in ausländischer Währung zu erwerben (§ 2 Abs, 2 der Devisenverordnung).
28. Eine Genehmigung gemäß § 6 Nr. 3 der Devisenverord- nung ist, auh soweit es sich um Verfügungen zugunsten von PEROarR handelt, nur in besonderen Härtefällen zu erteilen.
ie Genehmigu ok Umlegung eines vor dem 16. Juli 1931 entstandenen Guthabens (altes Konto) zu einer anderen inländi- lder Bank ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, daß die Gut-
rift auf altem Konto erfolgen wird. (Bei Schuldverhältnissen der in Abschnitt 1 Nr. 6 genannten Art is hier stets die Reichs- bank zuständig.) i
Zu § 2Erste Durhführungsverordnung. 29. Eine Genehmigung gemäß § 2 der Ersten t, wenn es s
(Prolongation) eines - eingeräumten
enehmigung verfügen
verordnung darf in der Regel nur erteilt werden, wenn es sich um die Erfüllung fälliger Verbindlichkeiten handelt, deren füllung nah Abschnitt 1_Nx. 7 zulässig ist.
30. Eine Gene igung gens § 2 der Ersten Durhführungs- verordnung ist nicht erforderlich zur Gutschrift des Gegenwertes von auf Reichsmark lautenden, von einem Fnländer akzéptierten Wechseln auf dem Konto eines Ausländers oder Saarländers, wenn dieser im Zeitpunkt der Fälligkeit aus dem Wechsel berechtigt ist. Dies gilt nicht, wenn der Wechsel von dem Funländer auf Grund einer Dar chensgewährung akzeptieri wurde, so daß seine Einlösung die Abdeckung eines Kredits (vgl, Abschnitt 1 Nr. 7)
bedeuten würde. 31. Eine Genehmigung gemäß § 2 der Ersten Durhführung8- rlih zur Gutschrift des Gegenwerts
verordnuung ist nicht erfo solhex Markschecks auf dem Konto eines Ausländers oder Saar-
ït=-
ioer Nr. 303 bom 30. Dezember 1931, S. 2
länders, die auf ‘das Konto eines Juläniders bei einer inlz„s.-, Bank gezogen sind und aus dem Ausländ zum Junfaïig ein de werden, w:nn auf dem Scheck selbst od2r auf einem mit in bundenen Blatt die Genehmigung der Dzvisenbew:=, tungsstelle zux Versendung gemäß § 7 der Devisenverordyy
teilt ist. Jst die Versendung auf Gruud einer allgemeinen Get : gung erfolgt, so genügt es statt desszn, wenu die verseudende 2
ia derselben Weise die Nummer der allgemeinen Genehmigyg, © die Stelle für Devisenbewirtschaftung vermerkt, welche s erteilt hat. En |
32. Eine Genehmigung gemäß § 2.der Ersten Durhführy» verorduung ist nicht erdeba ih für Gutschriften, welche die tx S
üßrende Bank z::r Abwicklung ihrer Geschäfte mit den ay, cen oder saarländishen Kontoinhabern vornimmt (z. B (6, wert für Wertpapiere, die die Bank vom Kontoinhabey L
Zu §1 Siebente DurhführungS8verordnyn,
33. Eine Genehmigung gemäß § 1 der Siebenten Durizs ruugêverorduung zu Zahlungen im Fuland if zu erteilen; 7
a) wenn sie zu anderweitiger Kapitalanlage im Juland (; Gewährung von Krediten an JFnländer, Ausleihung ». Hypotheken auf inländishen Grundstücken, Ankauf inlz schen Grundbesizes) nachgesucht wird und der Auslz,z oder Saarländer si verpflichtet, etwaige Rückslüsse ays Anlage auf ein Sperrkonto bei einer Devisecubayt bringen, über das nur in derselben Weise verfügt wer kaun wie über den Erlös der Wertpapiere; ;
b) wenn der Ausländer oder Saarländer nachweist, daß er y Erlös zur Abdeckung eines Kredits bei einer inländi Era braucht, zu dessen Sicherung die Wertpapiere gez
ten.
34. Eine Genehmigung gemäß § 1 der Siebenten Durs rungsverordnung zur freien Verfügung des Gläubigers fy erteilt werden: E
a) wenn einer Devisenbank sür ihren ausländischen oder j ländishen Kunden nachweislich die Genehmigun Transferierung des Erlöses dieser Wertpapiere verbiutl; zugesagt worden war, weil sie aus nach dem 15. Juli 19 nah Deutschland verbrachtien Devisen angeschafft wor waren;
b) wenn die Verweigerung für den Ausländer oder & länder mit Rücksicht auf seine persönlihen Verhältnisse unbillige Härte bedeuten würde. Bei Beträgen von m als 20 000 RM ist die Entsheidung des Reichswirtschej ministers einzuholen; L wenn der Ausländer oder Saarländer glaubhaft dati daß die verkauften Wertpapiere ihm von einem Jul zur Sicherheit für einen von ihm gewährten Kredit pfändet waren, die verpfändeten Wertpapiere den H niht ausreihend deckten und er den inländi Schuldner vergeblich aufgefordert habe, einen entsprechend Teilbetrag der Schuld abzudecken oder. ausreichende zu liche Sicherheiten zu stellen. : f
95. Die Genehmigung zur Umlegung.- eines gemäß 8 1
Siebenten Durchsührungsverordnung entstandenen Guthabens einer anderen inländischen Bank ist zu erteilén, wenn sichergeslt ist, daß das Guthahen weiterhin als Sperrkonio gemäß § 1 Siebenten Durchführungsverordnung geführt wird,
Zu § 7 Devisenverordnung.
36. Zugleih mit der Genehmigung zum Erwerb 1 Ha lungsmitteln oder Wertpapieren und zur Verfügung ül Bahlungsmittel oder Wertpapiere (§ 2 Abs. 2, §§ 3, 4 der Devi] verordnung, § 2 der Siebenten Durhführungsverordnung) ist Genehmigung zur Versendung oder- zur Ueberbringung |f
Zahlungsmittel odex Wertpapiere zu erteilen, wenn der angegeb Verwendungszweck eine solche it, abgest)
oder Ueberbring erforderlich macht. Fm übrigen ist, abgeschen von den Fällen? Nrn. 37 und 38, eine Genehmigung. zur Versendung oder Ue bringung von Wertpapieren ins Ausland oder ins Saargebiet 1 zu Cette. wenn nach dex Prüfung im SOEIEO kein Verd einer Kapital- oder Steuerflucht ari wbet ein Fall vorlis für den nah den Richtlinien die Genehmigung zu versagen | und im übrigen der Zweck als volkswirtschaftlich gerechtfert nachgewiesen ist. : 37. Eine Genehmigung gemäß § 7 der Devisenverordn ist niht erforderlich - a) für die Versendung von Fnkassodokumenten jeder Ari du Devisenbanken; ‘ h þ) für die Versendung von Wechseln zur Akzepteinholung ! zur Prolongation einer bestehenden Weh elverpflihtut c) für die Versendung von Wertpapieren durch eine Nil bank, die den unwiderruflichen At h erhalten hai, ! Papiere in das Ausland zu verkaufen, den Gegenwet! den Erwerber im Jnland entgegenzunehmen und die el als Gegenwert erworbenen ausländischen Zahlungén dex Reichsbank zur Verfügung zu stellen; O d) für die Versendung von Wertpapieren, die von Auslänl oder Saarländern zur Abstempelung, Bogenerneuerung l zu ähnlichen technischen Zwecken nah Deutschland ge[n oder überbracht worden waren. “M 38. Die B zur Versendung von Wertpapieren ! Ausland oder ins Saargebiet kann erteilt werden, wenn die W in einem auf den Namen eines Ausländers oder Saarländett führten Depot liegen. Das gilt auch, wenn die Stüde et Sammeldepot beigefügt sind oder auf einem Stückekonto zugun! eines Ausländers oder Saarländers geführt werden.
Zu § 11 Devisenverordnung, 8 9 Sechste Durchführungsverordnung.
39. Der Zeitraum, für welchen gleihartige Tatbestände | sammenzurechnen sind, ist der Kalendermonat. i
40, Die Bua umen roe Tatbestände ist 0 die Person abzustellen, welhe die genehmigungspflichtigen Reds handlungen vornimmt, ohne Rüsicht darauf, ob diese Handlun einer odex verschiedenen E gegenüber vorgenommen wt 4 B. Versendung von Zahlungsmitteln an mehrere ausländi) s ten und ohne Rüsiht auf den Zweck der Handlung (j Verfügung über ausländishe Zahlungsmittel zur Bezahlung ! Warenlieferungen, Provisionen, Reisekosten). j
41. Nimmt eine inländishe Bank im Auftrag ihrer Kw? Rechtshandlungen vor, so wird die Freigrenze für jeden Kw besonders berechnet. Jn bezug auf die Becllaung über Rel markkonten gilt jede ausländische Niederlassung einer ausländi Bank, die ein eigenes Reichsmarkkonto unterhält, als selbst ausländische Person.
42. Als gleichartige Tatbestände im Sinne des § 11 Sat
der Verordnung us insbesondere:
a) der Erwerb von Devisen (§ 2 Abs. 2 der Verordnun), Verfügung über anderweit erworbene Devisen (§ Verordnung), der Erwerb ausländischer oder inländi} an deutschen Börsen nit notierter Wertpapiere (§ # Verordnung, § 2 der Siebenten DurhführungsverorduB die Verf gung über derartige Wertpapiere und die sendung oder Verbringung von En Zahlun mitteln oder Wertpapieren ins Ausland (§ 7 der ® ordnung) durch einen Fnländer; “A
b) die Einräumung eines Reichsmarkkredits gun ice Ausländers (§ 6 Nr. 1 der Verordnung) und die Abtres von Markforderungen an einen Ausländer (§ 6, 2 der ordnung) durch einen Fnländer. ud
43. Die Vorweisung eines amtlichen Reisepasses idi
Eintragung der erworbenen Zahlungsmittel darin ist LN forderlich zum Erwerb und zur Versendung von auslän
Jabtuugsmteln in Höhe von nicht mehr als 10,— RM innt eines Monals z A i -
E
44. Die Vorweisung eines amtlichen Reisepasses und die Ein- (guns ‘C ewerb- ausländischer Zahlungsmittel im s ersorder- im Er L ungsmittel im R bd (grenze deres erra öder Saarländer. ahmeu der 15. Von der Eintragung im Reisepaß kann abgesehen werde wen ‘ein Inländer, der fich vorübergehend im Anglang, cher ias Saargebiet befindet, ausländische ungsmittel im Juland rben und sich ins Ausland oder ins Saargebiet schicken lassen Ju diesem Fall ist die Eintragung alsbald nah Rückehr ins
nid eine juristische Pers
16. Vill eine jur rson im Rahmeu der Frei ausländische Zahlungsmittel erwerben und ist die Vecteelia b amtlichen Reisepasses eines ihrer geseßlichen Vertreter und die Eintragung der erworbenen Zahlungsmittel darin nicht möglich,
uß die Genehmigung der Stelle sür Devisenbewirtschast h — Erwerb nachgesucht werden. \ shaftung
ITI. Abschnitt.
: Richtlinien jür besondere Gruppen von Geshästen.
1, Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten vorbehaltlich dex Lorschriften des 1. Abschnitts. Daneben gelten, E ih aus Vorschriften diejes Abschnitis nihts anderes ergibt auch die chriften des IT. Abschnitts. E a) Warenverkehr. Einfuhr.
9 Die Stellen für Devisenbewirtshaftung können die er- sorderlihen Genehmigungen bis auf weiteres unbeschränkt er- teilen, um die Bezahlung von Waren an den ausländischen Liefe- rmten zu ermöglichen, für die der urkundlihe Nachweis geliefert wird, daß sie auf Grund von Verträgen gekauft sind, die vor dem 4, August 1931 abgeschlossen wurden.
3, Die Stellen für Devisenbewirtshaftung können Personen und Personenvereinigungen, die im Handels- oder Genossenschafts- register oder in der Handtwverksrolle eingetragen sind, die Genehmi= gung gemäß § 2 Abs. 2, §8 3, 6 Nr, 2, 7 der Devisen- verordnung, § 2 der Ersten Durchführungsverordnung zur Leistung von Zahlungen an Ausländer oder Saarländer für zum Verbrauch oder zur Verarbeitung im Fnland eingesührte Waren allgemein erteilen, wenn die zuständige JFndustrie- und Handels- fammer dem Antragsteller eine Bescheinigung darüber erteilt hat, daß er im Rahmen seines bisherigen Geschäftsbetriebs regelmäßig Zahlungen für diesen Zweck in bestimmter Höhe zu leisten hät, Die Geneh gnng, gilt auch für Zahlungen in ausländischer Währung an JFnländer, die im Namen und für Rechnung des ausländishen Gläubigers Zahlungen entgegennehmen (Jukasso- bevollmächtigte, Agenten). Sie umfaßt jedoch nicht die völlige oder teilweise Tilgung von Verbindlichkeiten, die dem Stillhalte- abfommen unterliegen oder deren Tilgung nah Abshn. 1 Nr. 7 niht gestattet ist.
Die Genehmigung ist jeweils für ein Kalendervierteljahr zu erteilen, Dex _ Höchstbetrag der Zahlungen an Ausländer oder Eaarländer, zu denen die allgemeine Genehmigung berechtigt, ist in dem Genehmigungsbescheid für jeden Kalendermonat anzu- geben, Jede genehmigungspflichtige Zahlung ist alsbald auf dem Genehmigungsbescheid zu vermerken. Beim Erwerb von aus- ländishen Zahlungsmitteln und bei Ueberweisungen von einem Vank- oder Postscheckonto des Berechtigten hat die Bank oder das Pestschelamt, welches den Auftrag ausführt, bei allen anderen Zahlungen hat der Berechtigte selbst die Eintragung vorzunehmen. Auf Antrag kann der Genehmigungsbescheid in mehreren Aus- sertigungen ausgestellt werden; in diesem Fall ist der Höchstbetrag auf die Ausfertigungen in der Art zu verteilen, daß der Gesamt- wert der Ausfertigungen den Höchstbetrag nicht übersteigt. Ein Doppel des Genehmigungsbescheides ist der zuständigen Reichs- hankanstalt zu übermitteln. Fn dêm Genehmigungsbescheid ist auszusprechen, daß Einzelanforderungen von ausländischen Zahlungsmitteln im Werte von mehr als 20 000 RM, die auf Grund derx allgemeinen Genehmigung erfolgen, der Reichsbank fu der betreffenden Devisenbank drei Tage vorher anzukündigen nd,
Ein Erwerb von Devisen auf Grund der allgemeinen Ge- nehmigung ist erst zulässig, wenn die Fälligkeit der Zahlung ein- getreten ist oder unmittelbar bevorsteht, ;
Die Jndustrie- und Handelskammer darf die Bescheinigung nux solhen Personen oder Personenvereinigungen erteilen, welche die Gewähr für vie Einhaltung dex in Abs. 1 umshriebenen Be- dingungen bieten, Die Versagung der Bescheinigung kann ohne Angabe von Gründen erfolgen. Die Bescheinigung ist zu ent- ziehen, wenn die Vorausseßungen, untex denen sie erteilt ist, nit oder niht mehr vorliegen.
Jede Firma, die eine solche Genehmigung erhalten hat, hat bis zum Sechsten jedes Monats der zuständigen Stelle für Devisen- bewirtshaftung eine Aufstellung über alle Geschäfte einzureichen, die sie während des vergangenen Monats auf Grund dieser Ge- nchmigung vorgenommen hat. 2 4
4. Abgesehen von den Fällen der Nrn. 2 und 3 dürfen die Stellen für Devisenbewirtshaftung- bis auf weiteres eine Ge- nehmigung nux erteilen: E
a) für die Finanzierung der Einfuhr von
uhr lebenswidhtig ist, unbeschränkt;
b) für die Finanzierung der Einfuhr anderer
Anweisung des Reichswirtschaftsministers. _ Eine Genehmigung zux Leistung von Zahlungen an Aus- länder sür Waren, die zum Verbrau oder zur Verarbeitung im Inland eingeführt worden sind, darf nur erteilt werden, wenn dr Antragsteller nahweist, daß das betressende Einfuhrgeschäst s\{ch nah Art und Umfang im Rahmen seines bisherigen Ge- shäftsbetriebs hält. i . s
5. Die Stellen für Devisenbewirtschaftung können die all- gemeine Genehmigung erteilen, daß zugunsten eines Ausländers der Saarländers Reichsmarkbeträge auf dessen bei einer In- läudishen Devisenbank geführtem Konto gutgeschrieben werden, wenn die kontoführende Bank bestätigt, daß der Kontoinhaber die Ausfuhr von Waren nah Deutschland betreibt und im Rahmen einer bisherigen Geschäftsverbindung mit dex Bank Zahlungen einer Abnehmer regelmäßig in bestimmter Höhe während eines Monats auf das Konto ha ten hat, und wenn der Kontoinhabèr oder die kontoführende Bank sich verpflichten, bis zum Sechsten jedes Monats der zuständigen Stelle für Devisenbewirtschaftung tine Aufstellung der Beträge einzureichen, die auf Grund der erteilten Genehmigung während des vergangenen Monats auf dem Konto gutgeshrieben wuvden. Der Antrag kann von dém Kontoinhaber oder in seinem Auftrag von der kontoführenden Vank gestellt werden. Jm Fall der Genehmigung bedürfen it- ländische Abnehmer des Kontoinhabers, die Zahlungen für von iesem gelieferte Waren auf dem Konto gutschreïben lassen wollen, ut der Genehmigung gemäß § 2 der Ersten Durhführung®- rordnung. L ¿
6. Die Stellen für Devisenbewirtshaftung können einem Ausländer odex Saarländer Ke allgemeine Genehmigung ekr teilen, über ihr bei einer inländishen Devisenbank geführtes freies Reichsmarkkonto zugunsten von Ausländern oder Saar- Indern zu verfügen (§ 6 Nr. 2 der Devisenverordnung) oder zu Lasten dieses Kontos ausländishe Zahlungsmittel oder Forde- tungen in ausländisher Währung zu erwerben (8 2 Abs. 2 der evisenverordnung), wenn die kontoführende Bank bestätigt, ms der Kontoinhaber die Ausfuhr von Waren nah Deutschland Ée irei6t und im Rahmen seiner bisherigen Geschäftsverbindung dh r Bank Zahlungen seiner Abnehmer regelmäßig in R Göhe während eines Monats auf das Konto erhalten hat, u enn déx Kontoinhaber oder die kontoführende Bank N Sei ftihten, bis zum Sechsten jedes Monats der zuständiaen De ür Devisenbewirtshaftung eine Aufstellung der Verfügungen einzureichen, die auf Grund der erteilten Genehmigung a ppa es vergangenen Monats vorgenommen wurden. Dex Antrag
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Waren, deren Ein-
Waren nah
kann im Austrag des Kontoinhabers von der kontoführenden Bank gestellt werden. Die allgemeine Genehmigung gilt nur insoweit, als auf dem Konto Gut\chrifsten aus Zahlungen inländisher Ab- nehmer des Kontoinhabers (Nr. 5 Saß 3) erfolat sind. Die all- Gs Genehmigung berechtigt nur zum Erwerb von Zahlungs- — ve A Forderungen in der heimischen Währung des Konto- H Die Bestimmungen der Nr. 5 und 6 gelten entsprehend [ür Ausländer oder Saarländer, die ein Posticheckonto besißen An die Stelle der Bestätigung der Bank tritt die Bestätigung der für den Kontoinhaber zuständigen ausländischen oder faarländischen Hndustrie- und Handelskammer oder einer entsprechenden Organi- sation des betreffenden Landes darüber, daß der Kontoinhaber die AuSfuhr von Waren nah Deutschland betreibt und im Rahmen seines Geschäftsbetriebs regelmäßig Zahlungen seiner deutschen Kunden auf jein Postsheckfkonto erhalten hat, die im Durchschnitt der leßten drei Monate vor dem Jukrasttreten der Devisenver- ordnung eine bestimmte Höhe erreicht haben. Bei Ausländern oder Saarländern, die den Export von Kohle nah Deutschland betreiben, genügt statt der Bestätigung der ausländishen Jndu- itrie- und Handelskammer eine solhe des Reichékoh‘enkommissars, Berlin W 15, Pariser Straße 44.
41 _„ 9, Yat ein Ausländer oder Saarländer mehrere Bank- oder Postsheckfonten, so ist die allgemeine Genehmigung gemäß Nr. 5 6, 7 für jedes Konto besonders zu erteilen.
_9, Die Genehmigung gemäß Nr. 5, 6 und 7 ist nux zu er- teilen, wenn die Bewegung auf dem Konto aus den in Nr. 5 und 6 genannten Geschäften regelmäßig eine so erhebliche ist, daß die Herbeiführung der Genehmigungen im Einzelfall für den Aus- länder oder Saarländer eine unbillige Belästigung darstellen würde. Die Genehmigung ist für ein Kalendervierteljahxr zu erteilen und auf. einen Höchstbetrag für jeden Monat zu beschränken.
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Transithandel.
10. Die Stellen sür Devisenbewirtschastung können Personen und Personenvereinigungen, die im Handels- oder Genossenschasts- register eingetragen sind, die Genehmigung zur Verfügung über anfallende Devisen (§ 3 der Devisenverordnung) zur Leistung von Zahlungen an Ausländer oder Saarländer für Transithaudels- geschäfte allgemein erteilen, wenn ihnen die zuständige Fudustrie- und Handelskammer eine Bescheinigung darüber erteilt hat, daß sie im Rahmen ihres bisherigen Géschäftsbetriebs regelmäßig Zahlungen für diese Zwee zu leisten haben, und wenn und soweit ihnen die Reichsbank die anfallenden Devisen für diese Zwecke auf Antrag im Einzelfall oder allgemein in Form eines Betriebs- mittelfonds freigegeben hat.
Darüber hinaus können die Stellen für Devisenbewirt- schaftung solhen Personen und Personenvereinigungen auf Grund einer gutachtlihen Aeußerung der zuständigen Fudustrie- und Handelskammer die Genehmigung allgemein erteilen, zu Zahlungen für die genannten Zweckte ausländishe Zahlungsmittel jeweils bis zu einem bestimmten Höchstbétrag zu erwerben, wenn ihnen von der Reichsbank freigegebene Devisen nicht zur Ver- sügung stehen. Die Firmen- sind verpflichtet, jeweils binnen 14 Tagen nah dem Erwerb der Reichsbank eineu entsprehenden Betrag an angefallenen Devisen wieder zur Verfügung zu stellen.
Soweit der von der Reichsbank bewilligte Betriebsmittelfonds nicht ausreicht, und die Vorausseßungen des Abs. 2 nicht gegeben sind, bedarf es zum Erwerb von ausländischen Zahlungsmittelun für Transithandelsgeschäfte jedesmal einer Einzelgenehmigung.
Die Genehmigung nach Abs. 1 und 2 ist jeweils für ein Kalendervierteljahr zu erteilen. Jn dem Genehmigungsbescheid gemäß Abs. 2 ist der jeweilige Höchstbetrag der ausländischen Zahlungsmittel anzugeben, zu deren Erwerb die Genehmigung berehtigt. Auf diesem Genehmigungsbescheid ist jeder Erwerb von ausländischen Zahlungsmitteln auf Grund dex allgemeinen Genehmigung und jede Ablieserung angefallener Devisen zur Abdeckung der erworbenen Zahlungsmittel dur die betreffende Reichsbankanstalt zu vermerken. :
Nr. 3 Abs. 1 Saß 2 und 3, Abs. 3 bis
Agenten.
11, Die Stellen für Devisenbewirtschastung können Personen und Personenvereinigungen, die im Handels- oder Genossen- schaftsregister eingetragen sind und denen die s JFndustrie- und Handelskammer eine Bescheinigung darüber erteilt hat, daß sie im Rahmen ihres bisherigen P im Namen und für Rehnung von Ausländern oder Saarländern regelmäßig
ahlungen aus dem Warenverkehr in bestimmter Höhe von Nr lbuoran zu erhalten oder an JFuländer zu leisten haben, die allgemeine Genehmigung erteilen, 4 a) Zahlungen von Fnländern, welche die erforderliche Ge- nehmigung zur Zahlung an einen Ausländer oder Saar- länder nachweisen, in inländisher oder ausländischer Währung an den ausländishen oder saarländischen Geschästsherrn weiterzuleiten, E y b) Zahlungen, die sie von dem ausländishen oder saar- läudishen Geschäftsherrn empfangen haben, in aus- ländisher Währung an Fuländer weiterzuleiten.
Eine solche allgemeine Genehmigung kann auch Frachtführern, Spediteuren und Lagerhaltern erteilt werden, soweit sie Rech- nungsbeträge oder im Ausland entstandene Kosten für Transport, Zoll, Versicherung und dergleichen bei Fnländern für einen aus- ländishen Austraggeber oder bei Ausländern oder Saarländern für einen inländishen Austraggeber einziehen.
Nr. 3 Abs. 1 Sah 3, Abs. 4 und 5 gelten entsprechend.
Valutazahlung im Fnland. 12. Die Genehmigung zum Erwerb von ausländischen
ahlungsmitteln und von Forderungen in ausländischer Währung W Abs. 9 der Devisenverordnung) und zur der Devi über
5 gelten entsprechend.
sol ahlungsmittel und Forderungen (§ 3 der Devi enver» Va enn erteilt werden, wenn die Angen dazu dienen dden um eine aus dem Warenverkehr oder dem See- schiffahrtsverkehr herrührende Forderung eines inländischen Gläubigers in effektiver Auslandswährung zu befriedigen und es sich um die Erfüllung einer vor dem Fnkrafttreten der Devisenverordnung entstandenen Forderung handelt.
13, Um eine aus dem Warenverkehr oder dem Seeschifsahrts- verkehr eres Forderung: eines inländischen Gläubigers in effektiver Auslandswährung zu befriedigen, kann die Se o zur Verfügung über ausländische ahlungsmittel und For- derungen in ausländischer Währung (Z 3 der Devisenverordnung) au dann erteilt werden, wenn es fich um Zahlungen handelt: D üx Transithandelsgeschäfte,
b) für den Seeschiffahrtstransport nach und von, dem Aus- and durch die Personen, die B Berelle unmittelbar zur ahlung derartiger Kosten verpflichtet sind,
c) für ausländishe Waren, die zur Verarbeitung im Jnland
timmt sind, jedes e uro n ersten inländischen
Verarbeiter oder seine VorUeseranien, , : und wenn dur eine Bescheinigung der uständigen Jndustrie- und Handelskammer nahgewiesen wird, daß es in dem Gewerbe- weig des Antragstellers im Verkehr mit seinen inländischen bie eranten bisher handelsüblich war, Zahlung in ausländischer ä ktiv zu leisten. F i:
L Ic Lie den oraussehungen der Nr. 13 können die Stellen für Devi enbewirtshaftung die nehmigung zur Verfügun über für Frische Zahlungsmittel und Forderungen in ausländischer Währung (§ 3 der Devisenverordnung) zu Zahlungen für die dort genannten Zwecke allgemein erteilen, wenn es sih um Per- sonen und Personenvereinigungen handelt, die im Handels- oder Genossenschaftsregister “oder in dexr Handwerksrolle eingetragen sind, und denen- die I Judustrie- und Vä zel anmes eine Bescheinigung darüber erteilt hat, daß sie im Un e bisherigen Geschäftsbetriebs rege mäßig Zahlungen in aus-
Neichs: und Staatsanzeiger Nr, 303 vom 30. Dezember 1931. S. 3
ländisher Währung an Jnländer für die in Nr. 13 genannten Zwecke zu leisten haben.
Nr. 3 Abs. 1 Sat 3, Abs. 4 und 5 gelten entsprehend
Gold.
15. Die Genehmigung zum Erwerb und zur Versendung von Gold und zur Verfügung über Gold (§ 19 der Sechsten und § 2 der Neunten Durchführungsverordnung) kann erteilt werden, wenn nachgewiesen wird, daß das Gold zu gewerblihen Zwetten verwendet werden soll. Í L
16, Personen und Personenvereinigungen, denen eine Be- scheinigung des zuständigen Finanzamts zum umsaßsteuerfreien Erwerb von Edelmetallen (§ 2 Nr. 3 des Umsahßsteuergeseßes vom 8. Mai 1926 — RGBl. 1 S. 218; § 19 Abs. 4 der Durchführungs- bestimmungen / „um Umsaßsteuergesch vom 25. Juni 1926 — RGBl. 1 S/ 23) erteilt ist, können Gold zu gewerblichen oder beruflichen Z=2ckden bis zu einem monatlicheu Höch?betrag von RM 200,— ohne besondere Genehmigung erwerben. Die Stellen, bei denen das Gold erworben wird, haben bei jedem derartigen Erwerb den Betrag in Reichsmark oder in Gramm bzw, Kilo- gramm Feingold unter Angabe des Tages und ihrer Firma auf der Bescheinigung einzutragen. Sie haben darauf zu achten, daß der Höchstbetrag nicht überschritten wird,
Bei Beträgen im Wert von nicht mehx als RM 3,— kaun im Einzelfall von der Eintragung in der Bescheinigung abgesehen werden. Die Stellen, bei denen das Gold erworben wird, sind verpflichtet, die Eintragung in der Bescheinigung auch in solchen Fällen vorzunehmen, wenn damit zu rechnen ist, daß der Bezieher insgesamt während cines Monats den Betrag von RM 200,— erreichen wird.
17. Die Stellen für Devijenbewirtschaftung können Persouen und Personenvereinigungen, die im Handels- oder Genossenschafts=- register oder in der Handwerksrolle eingetragen sind oder nach Art und Umfang ihres Geschäftsbetriebs oder Berufs zur Ein- tragung nicht verpflichtet sind, die zum Verkehr mit Gold erforderliche Genehmigung allgemein erteilen, wenn sie“ eine Bescheinigung darüber beibringen, daß sie im Rahmen ihres bisherigen Geschäftsbetriebs oder Berufs regelmäßig Gold zu gewerblichen oder beruflihen Zwecken ver- wenden, und dartun, daß sie eine finanzamtliche Bescheinigung nach Nr. 16 nicht beschaffen können oder daß ihr Bedarf den darin festgeseßten Höchstbetrag übersteigt.
Bei Betrieben, die in der Handwerksrolle eingetragen sind, wird die Bescheinigung durch die zuständige Handwerkskammer erteilt, bei Zahnärzten, die Mitglieder des Reichsverbands der
ahnärzte Deutschlands E. V. sind, durch den örtlich zuständigen andesverband dieses Verbandes, bei Dentisten, die Mitglieder des Reichsverbandes Deutscher Dentisten E. V. sind, durch den örtlih zuständigen Großbezirk dieses Verbandes, bei zahntehnischen Laboratorien, die Mitglieder des Reichsverbandes zahntehnischer Laboratorien Deutschlands (R. G. L,) E. B. sind, durch die Reichs- geschästsstelle dieses Verbandes. Bei allen anderen Pexsonen und Betrieben wird die Bescheinigung von der örtlich zuständigen Judustrie- und Handelskammer erteilk. Jn Ausnahmefällen können die Stellen für Devisenbewirtschaftung auf die Bei- bringung der Bescheinigung der Fudustrie- und Handelskammer verzichten.
Die Genehmigung ist jeweils für ein Kalendervierteljahr zu erteilen. Der Höchstbetrag für den Erwerb von Gold, zu dem die Genehmigung berechtigt, ist in dem Genehmigungsbescheid für jeden Kalendermonat 1n Reichsmark oder in Gramm bzw. Kilo- gramm Feingold anzugeben. Bei Personen und Personenvereini- gungeu, die im Besiß einer sinanzamtlihen Bescheinigung gemäß Nr. 16 sind, ist der Betrag, zu dessen Bezug diese Bescheinigung berechtigt, von dem festgestellten Höchstbetrag abzuziehen. Feder Erwerb von Gold auf Grund der allgemeinen Men migung ist von dex Stelle, bei welcher das Gold erworben wird, auf den Genehmigungsbescheid zu vermerken.
Nr. 3 Abs. 4 und 5 gelten entsprechend.
b) Versiherungsunternehmungen.
18. Einer Genehmigung gemäß § 2 Abs. 2, §8 3, 6 Nr. 2, 7 der Devisenordnung, § 2 der Ersten Durhführungsverordnung bedürfen nicht Versicherungsunternehmungen, soweit sie über ihre im Ausland oder im Saargebiet befindlihen Werte im Rahmen ihres laufenden ausländischen oder saarländishen Geschäfts ver- aen, Die Versicherungsunternehmungen habet abex monatlih em Reichsaufsichtsamt für Privatversihexrung — ohne Rücksicht darauf, ob sie sonst seiner Aufsicht unterstehen — eine Aufstellung “einzureichen, aus der sih ergibt, in welchem Umfang und in welchex Weise sie in dem Berichtsmonat im Auslande Markwerte in Fremdwährungswerte umgewandelt haben. Das Reichsauf- sihtsamt kann über die Nachweisungen näheres bestimmen, be- sonders auch eine Begründung verlangen, warum eine solche Um- wandlung notwendig war. /
19. Einer Genehmigung nach § 6 Nr. 3 der Devisenverord- nung zur Verfügung Über Forderungen, die auf Reichsmark oder Goldmark lauten, bedürfen nicht ausländishe Versicherungs- unternehmungen, die im Fnland zum Geschäftsbetrieb zugelasjen sind, oder im Juland, ohne geseßlih einer Butassing zu bedürfen, Geschäfte betreiben, soweit sie im Juland Leistungen aus Ver- siherungsverträgen oder Rückversicherungsverträgen bewirken.
20. Die Stellen für Devisenbewirtshaftung haben Ge= nehmigungen nah § 2 Abs. 2, §8 3, 6 Nr. 2, 7 der Devisenver- ordnung, § 2 der Ersten Dur sührungsverordnung zu erteilen, oweit Leistungen aus Versicherungsverträgen oder Rückver- iherungsverträgen bewirkt werden sollen, ohne Rüdckcsicht darauf, wann der Vertrag abgeschlossen worden is. Dasselbe gilt von den Genehmigungen nah § 6 Nr. 2 und 3 der Verordnung, soweit Forderungen der dort bezeihneten Art durch Leistungen aus ‘arf ‘e inge SUE E: oder Rückversicherungsverträgen ent- standen sind. ‘ : A :
91. Die Stellen füx Devisenbewirtshaftung können Ver- iherungsunternehmungen, denen das Reichsaufsichtsamt für
rivatversiherung oder in den Fällen des Abs. 3 die zuständige Jndustrie- und Handelskammer eine Bescheinigung darüber erteilt hat, daß die Versicherun sunternehmung in ihrem regel- mäßigen Geschäftsbetrieb in erheblihem Umfange Maßnahmen zu treffen hat, die nah der Devisenverordnung von etner Genehmigung abhängig sind, die gemäß § 2 Abs. 2, S8 3, 6 Nr. 2, 7 der Devisenverordnung, § 2 der Ersten Durchführungs- verordnung erforderliche Genehmigung allgemein erteilen, sowett die Versicherungsunternehmungen Leistungen aus Deer verträgen oder Rüversicherungsverträagen zu bewirken habzn. Eine solhe Genehmigung umfaßt nicht Leistungen aus Vers- siherungsverträgen oder Rükversicherungsverträgen, bei denen die Verpflichtung zur Leistung daraus entstanden ist, daß ein Juländer durch die Bestimmungen der Devisenverordnung und der Durchführungsvorschristen an der* Erfüllung einer gegenüber einem Ausländer oder Saarländer bestehenden Verpflichtung ehindert wird, : i zie Das Reichsaufsichisamt bestimmt, in welcher Form und Be welhen Zeitraum die Versicherungsunternehmungen nahträglih die auf Grund der all O Genehmigung getroffenen aßs- nachzuweisen haben. : 5 S Ua v4 enbdid s8unternehmungen, die vom Reichsaufsichts- amt für Privatversiherung nit beaufsihtigt werden (auch ‘nicht insihtlich eines Teiles î ree Geschäftsbetriebs), tritt an dessen S i tändige Handelskammer. L: Res U 1 S und 3, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend, mit der Maßgabe, daß die Festseßung des Hochstbetrags E A Abs. 2) bei Versicherungsunternehmungen, die vom eie aufsihtsamt ganz oder teilweise beaufsihtigt werden, auf dee Bo ldlag erfolgt. i Versiherungs8makler und -agenten.
i i i ö Vera 99. Die Stellen für Devisenbewirtschastun köunen siherungsagenten und Versicherungsmaklern, die m Haudel- oder