1909 / 59 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 10 Mar 1909 18:00:01 GMT) scan diff

gering

Verkaufte

Gezahlter Preis für 1 Doppelzentner

Menge

niedrigster 6

höchster

niedrigster

d.

M

hödster

é

niedrigster b

höchster E

Doppelzentner

Am vorigen

Durchschnitts- Markttage

prets

für 1 Doppel- zentner

M

Verkaufs-

Durch- wert schnitts» preis h

dem

d

Außerdem wurden

Markttage [te N

nach übers{chlä

am (Spa

Schätzung verkauft Doppelzentner (Preis unbekannt)

gliher

Günzburg Memmingen Schwabmünchen . Waldsee i. Wrttbg. Pfullendorf .

Allenstein R N Schneidemühl . Ia » a Freiburg i. Schl. . E Glogau . Ó Neustadt O.-S. Hannover Hagen t. W. A. « « M « »ck » Memmingen Schwabmünchen Dot «d Schwerin |. Medcklb. . Saargemünd . , «

I E E E E E E E A E T E N E - e

Allenstein Thorn. . Schneidemüh Breslau .

Freiburg i. Schl. . E , L «C Oere

E. S L

Neustadt O -S.

Hannover

Hagen i. W.

‘Memmingen

Ehingen . . b

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Schwerin |î. Mecklb, ,

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Allenstein . Thorn Le ie Schneidemühl et. Freiburg i. Schl. . i 6 Glogau « «+ Neustadt O.-S. QDannober « « Det 6 Hagen L O 6 R Neuß . . . . s“ Memmingen . Schwabmünchen . E pa 9 Waldsee i. Wrttbg. . Pfullendorf. . ._» Schwerin i. Mecklb. . Saargemünd Í

«e

5 o - s " - e w LA _ * o #* -

Bemerkungen.

Ein liegender Stri (—) in den Spalten für Preif

Berlin, den 10. März 1909,

13,14

15,80 14,00

17,80 14,80 16,00 16,10 13,80 15,00 18,40

14,40

15,00 14,809 15,80 15,30 16,40 14,40 17,00

16,00 17,00 13,00 17,80 16,70

17,30

1

23,00 23,60 22,80 22,80

15,25

16,00 15,50 15,80 15,70

15,60 16,50 17,00 17,50

17,40

13,14

15,80 14,30

18,00 15,00 16,50 16,20 14,20 15,00 18,40

14,40

15,00 15,60 16,00 15,80 16,40 14,60 17,20 16,00 17,09 13,00 17,80 16,70

17,30

Kerneu (euthülster Spelz, Diukel, Fesen).

23,40 23,80 23,00 23,06 23,00

15,88 15,90 16,40 15,60 15,90 16,20 16.20 16,00 16,50 17,50 17,55 16,30 17,60 16,70 17,00 16,20 17,00

14,57 15,60 16,10 14,40 17,00 18,10 15,10 17,00 17,00 16,00 15,50 18,90 19,20 19,00

15,60 16,70 15,40 15,70 16,10 16,30 16,60 15,40 17,40 15,80 16,50 17,50 14,50 18,08 17,00 17,00 17,56 17,10 16,20

16,40

23,40 23,80 23,00 23,06 23,50

Roggen.

15,88 16,00 16,40 16,00 16,30 16.20 16,20 16,10 16,60 17,50 17,55 16.30 17,60 16,70 17,09 16,20 17,00

14,57 15,90 16,10 14,70 17,40 18/50 15,50 17,00 17,10 17,00 15,50 18,90 19,20 19,50

15,60 16,90 15,40 16,20 16,50 16,30 16,60 15,60 17,80 15,80 14,50 14,50 14,50 18,08 17,00 17,60 17,56 18,30 16,40 16,40

23,80 24,00 23,20 23,30

16,50 16,20 16/80 16,10 16,40 16,70 16/30 16/50 16,60 18,00 1781 17,30 17,80

16,80 18/00

erste.

16,00 16,10 16,40 14,80 17,50 18,60 15,60 17,50 17,90 19,00 16,00 19,40

17,00

Hafer. 16,80 17,00 15,80 16,30 16,60 16,80 16,80 16,40 18,30 16,50 17,00 18,50 16 00 18,50 17,20

17,70

16,80 17,40

23,80 24,00 23,20 23,30

16,50 16,40 16,80 16,70 16,60 17,20 16,30 16,60 16,90 18,00 17,81 17,30 17,80

16,80 18,00

16,00 16,40 16,40 15,00 18,00 18,80 15,80 18,00 18,00 20,00 16,00 19,40

17,00

16,80 17,20 15,80 16,80 16,80 17,30 16,80 16,60 19,00 17,50 17,00 18,50 16,00 18,50 17,20

17,70

17,00 17/40

Die verkaufte Menge wird auf volle Doppelzentner und dec Verkaufswert auf volle Mark abgerundet mitgeteilt. ( | î e hat die Bedeutung, daß der betreffende Preis niht vorgekommen ist, ein Punkt (. ) in den leßten sechs Spalten,

Kaiserliches Statistishes Amt. van der Borght.

70 477 44 359 121

25 60 100 400 (65 178 110 6 121

72

1 600

®

Großhanudelspreise vou Getreide au deutschen Vörsenplätzen

und fremdeu

für die Woche vom L. bis 6, März 1909 nebst entsprehenden Angaben für die NBorwoËGS e.

1000 kz in Mark.

Berlin,

Roggen, guter, gesunder, mindestens 712 g Weizen, ,„ s TOL Hafer, . _

Mannheim. Moggen, Pfälier u/f/Ser mittel

Weizen, Pfälzer, russischer, amerik, rumän., mittel Hafer, badischer, russischer, mittel

Gerfte | tate Pier, mittel . ,

russi utter-, mittel . gen, Pester Boden H oi

Wien. heiß, fer, ungart\cher 1 erste, \lovakisde Mais, ungarischer

Budapest. Roggen, Viittelwoare Weizen, é

E E S 6 kg das bl, ,

oggen, 71 bis 72 k , Ulkfa, 75 bis

Wode

(Preise für greifbhare Ware, soweit nichi etwas anderes bemerkt.)

Da- gegen N ors- woe

170,50 225,50 174,50

1./6. März 1909 171,33

230,00 176,17

180,00 251,00 181,25 185,62 143,75

178,75 249,37 178,75 183,75 142,50

186,13 250,16 163,08 172,47 138,32

186,24 252,02 162,32 172,57 139,25

j 176,07! 934 68 154 29 142.92 126,14

178,27 233,94 154,96 144,80 125,21

138,41 177,84

139,29 175,04

W

Weizen

Noggen Weizen Mais

Wetzen Weizen

fer erste

Weizen

Roggen |!

/

76

RNiga.

Noggen, 71 bis 72 kg das bl . „, M (0 3

Paris.

Donaus-, mittel

Kansas

Odeff

as Fir. 2. La Plata Kurrachee Australier

Amsterdam.

lieferbaxe Ware des laufenden Monats (

Antwerpen.

a * . . * . , s. s « amerifanisher Winter- . amerikanischer bunt

La Plata

( engl. weiß o 08

E | St. Petersburger . . |

| (Mark O I

nglishes Getretde, Mittel)\reis aus 196 Marktorten ((Fazette averagea)

Liverpool.

roter Winter- Nr. 2 . . Manitoba Nr. 2 :

Kalifornier La Plata Kurrachee Australier

190,30

187,29 185,27

181,37

153,07 | 176,23 | 183,28 | 126,89

130,27

174,30 169,82 162,02 130,37

158,18

192,33

192,80 190,20 198,67 136,00

22,88 24,20 22,80 23,15 23,01

16,07 16,40

16,31 16,10

.

17,20 16,80 17,56 16,40 17,03

17,67

15,88 16/10

17,10 16,70

18,88 19,20 19,05

19,29 19,00 18,81

503 616

16,76 15,40

16,75 15,20

415 934

1 700

7 000

943 3218 1 870

104 2141 1 276

27 440

16,60 15,57

17,00

17,50 14,50 18,08 17,00 17.30 17,69 17,72

17,15

16,50 15,40

16,40

17,00 14,50 18,10 17,00 16,45 17,02 17,43

17,07

do eN

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E

Der Durchschnittspreis wird aus den unabgerundeten Zahlen berechnet, daß entsprehender Bericht fehlt.

E

amerikan., bunt

La Plata, gelber . Chicago.

E

Mais |

Weizen, Lieferungsware | Mais J Neu York.

roter Winter- Nr. 2 Weizen | Lieferungsware Mai Mais Í

Buenos Aires,

Weiten | D urchschnittsware

i) Angaben liegen niht vor. Bemerkungen,

1 Imperial Quarter ift für die Weizennotiz an erechnet; für die au an 196 Marktorten des Königreichs ermittelten Durhschn 1 Imperial Pfund eng

duktenbörse = 504 Pfund engl.

einheimishes Getreide (Gazette averages) ift Weizen = 480, Hafer = 312, Gerste = 400

1 Bushel Weizen = 60, 1 Bushel Mais = 56 1 Pfund englisch = 453,6 g; 1 Laft Roggen =

der Preise in Reichswährung agesangaben im eMeiGsanzeger er wöchentlihen Durdhs nittwethselkurs an der Berlin

2400, Mais = 2000 kg. Bei der s aus den einzelnen

Grunde gelegt, und zwar für Wien und Budapest r London und Liverpool die Kurse auf London

teu York die K N ork, für Odessa und Riga eu Yo e Kurse auf Neu Y f ff} d erdean

reise in Buenos Aires unter Berücksichtigung det Y

S t. Petersburg, für Paris, Antwerpen und auf diese Pläge. Goldyrämie. Berlin, den 10. März 1909. Kaiserliches Statistishes Amt.

van der Borght,

_— | 129,76 132,70] | j

181,20| 162,07! 152,13) S j 191,60| 186,90) 174,84 123,42 167,49|

95,33]

er ps die Kurse au i ‘fûr Chicago die Kurt f

180,47 M 160,31 4 151,59 A 109,29

192,10 186,54 F 173,00 M 121,37 M

94,43. I

der Londoner e L t is ie l

re : P uartet y [. angeseß!; Pfund engli]®. 2100, Welhzen ® F

sind dit mittelten

ic

säen

und guf

129,47 M 132,76

Deutscher Reichstag. 993. Sizung vom 9. März 1909, Nachmittags 2 Uhr. (Beriht von Wolffs Telegraphi)hem Bureau.)

Zur zweiten Lesung steht der Entwurf eines Wein- geseßes, nach den Beschlüssen der 31. Kommission. Bericht- erstatter ist der Abg. Baumann-Kizingen (Zentr.).

Die 8S 1 und 2, welche die Kommission unverändert zur Annahme empñiehlt, lauten:

„§ 1. Wein ist das durch alkoholishe Gärung aus dem Safte der fri)chen Weintrauben bergestellte Getränk.

& 2. Es ift gestattet, Weine aus Erzeugnissen verschiedener Herkunft oder Jahre herzustellen (Vershnitt). Defsertwein (Süd-, Süßwein) darf jedoch zum Verschneiden der weißen Weine anderer Art niht verwendet werden.“

8 3 lautete in der Vorlage:

„Bei unzenügender Reife der Trauben darf dem Traubenmosfst oder dem Wein, bei Herstellung von Notwein auch der vollen Traubenmaische jo viel Zucker oder Zukerwasser zugeseßt werden, als erforderlich ist, um Wein zu erzielen, der nah seinem Gehalt an Alkohol und Säure dem aus Trauben gleicher Art und Her- kunft in Jahren der Reife ohne Zuscy erzielten Weine entspricht. Der Zusatz an Zuckerwafser darf jedoch in keinem Falle mehr als ein Fünftel des in die Mischung gelangenden Mostes oder Weines betragen.

Die Zuckerung darf nur în der Zeit vom Beginne der We lese bis zum 31. Januar des folgenden Jahres vorgenommen werden; sie darf innerhalb dieser Frist bei Weinen früherer Jahr- gänge nachgebolt werden.

Die Zuckerung darf nur innerhalb des Weinbaugebiets vor- aenommen werden, aus dem die Trauben stammen. Ausnahmen fönnen an den Grenzen der Weinbaugebiete für Erzeugnisse be- nachbarter Semarkungen durch die Landeszentralbehörden bewilligt werden.

Die Absiht, Traubenmaishe, Most oder Wein zu zuckern, ist der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Auf die Herstellung von Wein zur Schaumweinbereitung in den Schaumweinfabriken finden die Vorschriften der Absäßze 2 und 3 keine Anwendung.

In allen Fällen darf zur Weinbereitung nur tehnisch reiner, niht färbender Rüben-, Rohr-, Invert- oder Stärkezucker ver- wendet werden.“

Die Kommission hat die leßten drei Absäße unverändert angenommen, dagegen den ersten drei Absäßen folgende Fassung gegeben :

„Dem aus inländishen Trauben gewonnenen Traubenmost oder Wein, bei Herstellung von Notwein au der vollen Traubenmaische, darf Zucker, auch in reinem Wasser gelöst, zugeseßt werden, um einem natürlihen Mangel an Zucker bezw. Alkohol oder cinem Vebermaß an Säure insoweit abzuhelfen, als es der Beschaffenheit des aus Trauben gleiher Art und Herkunft in guten Jahrgängen ohne Zusaß gewonnenen Erzeugnifses entspricht. Der Zusaß an Zuckerwasser darf jedoch in keinem Falle mehr als ein Fünftel der gesamten Flüssigkeit betragen.

Die Zuckerung darf nur in der Zeit vom Beginn der Weinlese bis zum 31. Dezember des Jahres vorgenommen werden, sie darf in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember bei ungezuckerten Weinen früherer Jahrgänge nahgeholt werden

Die Zukerung darf nur innerhalb der am Weinbau beteiligten Gebiete des Deutschen Reiches vorgenommen werden.“

Die Abgg. Hormann und Müller - Iserlohn (fr. Volksp.) wollen in Absatz 3 die Fcisi für die Gestattung der Zuckerung nah der Vorlage bis zum 31. Januar erstrecken.

Der Neferent Abg. Baumann (Zentr.)geht ausführlich auf die Kom- missionsverhandlung über § 3 und die bei demselben zur Entscheidung stehenden allgemecineren Fragen ein. Die Kommission habe eine Reihe von Ausdrücken und Begriffsbestimmungen, die sich als zu dehnbar erwiesen hätten, durch präzifere Fassung zu ersegen sich bemüht. Der ¡ulässige Zusaß von Zuckerlösung set von 16F auf 20 %% der Gesamtflüssigkeit erhöht worden. Die Frist für die Zulässigkeit des Zuckerns bis Ende Januar zu verlängern, habe die Mehrheit fih nicht entschließen können. Der großen entgegenstehenden handelstehnischen Schwierigkeiten wegen habe man die Absicht, eine Reihe bestimmter MWeinbaugebiete im Gesetze selbst zu unterscheiden, wieder aufgegeben. Der Referent erörtert im Zusammenhange hiermit auch den Haupt- inhalt der Vorlage in ibren weiteren hauptsählihsten Bestimmungen, so besonders die 88 5 und 6 (verbotene und erlaubte Bezeichnungen für die Herkunft der Weine und Verschnitte), §9 (Haustrunk), § 17 (Buch- führung), § 20 (Kellerkontrolle), § 23 (Vollzug), §§ 24 ff. (Straf- bestimmungen).

Abg. Dr. Dahlem (Zentr.): Im Interesse der gesamten Wein- produktion empfiehlt es ich dringend, nicht den späteren Termin für die Zuckerung zuzulassen, wie die Vorlage und ter Antrag Hormann ihn vorschlagen, sondern am 31, Dejember als leßten Termin fest- zuhalten; ich bitte daher, den Antrag Hormann abzulehnen. Auch Luxemburg kann ih mit diesem Termin abfinden, wenn es die übrigen Bestimmungen unseres Weingeseßes annimmt. Ferner muß, wie es 8 5 der Kommissionsbeschlüsse will, untersagt sein, cinem gezuckerten Wein irgend eine Bezeichnung zu geben, als ob man es mit ganz be- sonderem zu tun hätte. Wir wollen do endlich einmal in unserem Weinbau und in unserer Weinproduktion gesunde Verhältnisse shaffen. Auch mit der Bestimmung des § 6 sind wir einverstanden, daß im gewerbsmäßigen Verkehr mit Wein geographishe Bezeichnungen nur zur Kennzeihnung der Herkunft verwendet werden dürfen. Leider wicd dem § 6b, den die Kommission vorshlägt, von der Regierung au weiterhia ein starres Nein entgegengesezt werden. Dieser Z 6b soll lauten: „Ein Verschnitt aus deutshem weißen Wein mit aus- ländishen Weinen darf niht unter einer Bezeihnung ferner ge- halten oder verkauft werden, die den Anschein hervorruft, daß der Wein deutshes Erzeugnis sei. Ein Gemisch von Weißwein und Rotwein darf, wenn es als Rotwein in den Verkehr gebraht wird, nur unter einer die Mischung kennzeichnenden Benennung feilgehalten und verkauft werden.“ Die verbündeten Regierungen berufen sich darauf, daß die Handelsverträge dem entgegenstehen. Nah meiner Auffassung enthalten diese keine Bestimmungen, die uns an einem solhen Beschlusse hindern fönnten. Wir sollten das Gesetz lieber sheitern lafsen, als diese Be- stimmung streichen. Die kleinen Weißweinfabrikanten würden sonst mit einem Schlage ruintert werden; die Verantwortung On wir den verbündeten Regierungen. Vie Bestimmung der Vorlage über die Buh- und Kellerkontrolle is von dem reellen Weinhandel mit Freude begrüßt worden. Wir haben beantragt, die Kellerkontrolle auf das ganze Deutsche Reih auszudehnen, während sie die Vorlage nur auf ‘die Weinbaugebiete erstrecken wollte. Wir dürfen hierauf unter feinen Umständen eingehen. Was die Strafen betrifft, fo kann man es hôdstens bedauern, daß diese yon der Kommission nicht noch mehr vershärft worden sind. Jedenfalls bitte ih Sie, an den Vershärfungen der Kommission festzuhalten. Darunter zu gehen, empfiehlt sich niht. Ich betrachte die Vor- riften der Kommissionsfafsung gegenüber dem bisherigen Geseße für so weitgehend, daß ih sie nur zur Annahme empfehlen kann. Wir wollen ledigli den reellen Handel shügen, au dem Auslande niht zu nahe treten, sondern uns nur davor |chüßen, daß ausländische Produkte als deutsche bei uns verkauft werden.

Inzwischen is ein Antrag Paasche (nl.) eiden en, im

eins

8 3 die Worte: „insoweit“ und „als es der Beschaffenheit des aus Trauben gleicher Art und Herkunft in guten © ahrgängen ohne Zusa gewonnenen Erzeugnisses entspricht“ zu streichen und statt ein Fünftel zu sagen: „ein Viertel“.

Abg. Freiherr Heyl zu Herrnsheim G): Auch ich bitte Sie, an dem 31. Dezember festzuhalten, Falls wirklich auf die Drohung der

verbündeten Regierungen hin § 6b abgelehnt würde, fo würde ich gegen das ganze Gesetz stimmen müssen, da es mir dann wertlos wäre. Dagegen kann ih die Berücksichtigung des Antrags Paasche nur dringend empfehlen. Was sind „Trauben gleiher Art“, was sind „gute Jahrgänge“ ? Der italienishe Handelsvertrag stehi unserem 8 6b nit entgegen, da in diesem Vertrage nur die Rede von Berstih von Rot- zu Weißwein i. Wenn aber durh die Be- stimmungen der Vorlage nach § 6 die Herkunftsbezeihnung an die geographishe Lage geknüpft und Etikettenbezeihnung nur für be- nahbarte Gema kungen oder die Art des Verstichs zugelassen ist, so ist unser inländisher Handel in der Weise beschränkt, daß man das Ausland nit besser stellen kann. Wir wollen nicht tin die Caprivishe Aera zurückfallen. Die Franzosen ihrerseits wünschen gar nit, daß ihr Wein unter fremder Bezeichnung verkauft werde. Abg. Dr. Roesicke (dkonf.): Ih kann Sie auch nur bitten, an den Kommissionsbeslüssen festzuhalten und die bisher erwähnten An- träge abzulehnen. Nachdem wir uns in ter Kommission lang und breit unterhalten und uns geeinigt haben, wäre es wohl besser gewesen, auf solche Anträge zu verzihten. Wollten wir nah dem Antrag Paasche verfahren, so würden wir unseren Wein im Auslande diskreditieren; unsere Weinproduzenten behaupten, sie würden dann nicht nach dem Auslande exportieren können. Auh bezüglih des § 6b halten wir an dem Kommissions- beshlusse fest, weil er Wahrheit und Klarheit {hafen und ver- meiden will, daß ausländischer Wein unter deutsher Flagge segelt. Wir sind hon ganz froh, daß es uns gelungen ift, die harte Brust der verbündeten Regierungen so weit zu erweihen, daß sie niht absolut gegen die Deklaration Stellung nehmen. Wir müssen uns auch gegen den vom Abg. Paasche beantragten höheren Zudckerzusaß wenden, der die Verbesserungsfähigkeit des Weines noch weiter ausdehnen will. Dagegen ist mir und meinen Freunden der Antrag der Abgg. Roeren und Erzberger sehr \ympatbish, der dem § ba in seinen ersten beiden Absäten folgende Fafsung geben will: i „Ein Verschnitt aus Erzeugnissen verschiedener Herkunft darf nur dann na einem der Anteile benannt werden, wenn dieser der Menge nach überwiegt und die Art beftimmt. Die Angabe der Weinbergslage ist nur dann zulässig, wenn die überwiegende Menge des Verschnitts aus der betreffenden Lage stammt und un- gezudert ift.“ s i Wir wünschen dringend, daß das Sesecß ju stande kommt. Was wir als Grundsatz aufgestellt haben, haben wir im allgemeinen er- reiht. Wir haben die gleihmäßige Kontrolle im Gese festgeseßt, und die Buchkontrolle ift fo gestaltet, daß fie zuglei eine Produktions- fontrolle ist. Wir baben ferner den Vollzug des ganzen Gesetzes der Aufsicht des Reichskanzlers unterworfen. Darüber darf allerdings kein Zweifel sein, daß das Gese ein Kompromiß ift, aber es war eine fehr dankenéwerte Aufgabe, der sih die verbündeten Regierungen unterzogen haben, indem fie bezüglich der Bezeichnungen bestimmte Einschränkungen einführten. Diese Bestimmungen werden den Boden abgeben, um Erfahrungen zu sammeln darüber, ob se zureihend sind. Es ist sehr merkwürdig, daß jeßt neuerdings eine Reihe von Petitionen an uns gelangen, die das Geseg ¡u Falle bringen wollen. Ih bedauere, daß der Weinhandel, der fich ablehnend verhalten hat von Anfang an, auch jeßt noch gegen das Gesetz ankämpft. Er kann doch nur den Wursh haben, sich auf die Seite der Freunde des Gesetzes zu stellen, er wird dadur mehr für sich errirgen, als wenn er den Anschein erweckt, Be- stimmungen zu wünschen, die nur der Unreellität Vorshub leisten. Nach alledem hoffen wir, daß derEntwurf fo, wie er vorliegt, mit den Aenderungen der Abgg. Crzberger und Roeren Gefeß wird zum Segen des deutshen Weinbaaes, eines der wichtigsten Z deutshen Landwirtschaft. : Es gehi noch ein neuer Antrag Dr. ein, dem Abs. 1 des § 3 eine andere Fafsun

Abg. Dr. David (Soz.): Für uns ist Gesetz durch eine entsprehende Kontrolle natürlihe Kreszenz nicht beliebig T Zudckerungsgrenze von 29 % des fertigen Produkts Fompromik zu fiande gekommen. Darüber hinaus wird keine Mehrheit finden ; es würde nicht von wenn man die Grenze noG etwas erhöhte, Kontrolle gut ist. Zunächst halten wir aber einbarung fes. Wenn aus den Kreisen Eingaben und Vorstellungen g!maht worden find, fo fie wegen des Schutzes des reellen Weinhandels zum großen Teil wobl berechtigt. Manche Bedenken, die bet ihm heute bestehen, werden hoffentlih durch die Praxis zurüdcktreten, wenn das Geseß den Erfolg hat, unlautere Elemente zu unterdrücken. Zu Proz-fsen s{hwer- wiegender Art aber könnte die Zweckbestimmung der Zackerung in 8& 3 führen, denn auf Grund dieser Bestimmung kann selbst ein Prozeß gegen jemand anhängig gemacht werden, der nur 10 oder auch nur 5 9/0 Zuckerwasser zuseßt. N3h der Faffung des Gesetzes ist es niht dem sahverfständigen Ermeffen des Produzenten oder Händlers überlassen, sondern es unterliegt eventuel der Nach- prüfung des Aufsihtsbeamten, ob wirklich der Zuerwasserzusatz erforderlich war, um den Gebalt an Zucker bezw. Alkohol zu er- zielen, den die betreffende Traube aus der betreffenden Lage in einem „guten Jahrgange“ von Natur aus gehabt haben würde. Was it das für eine Unterlage für den Nichter? „Guter Jahrgang“ ift überbaupt ein Kautschukbegriff, der um fo bedenklicher ift, als auf ihm ein Prozeß aufgebaut werden kann. Deshalb bitte ih dringend um An- nahme des Antrags Paasche, der wenigstens Rechtssicherheit s{hafft. Was den Antrag betrifft, der den Endtermin auf den 31. Januar hinaus\chieben will, so könnten wir ihm zustimmen. Wenn nämlih der Termin für die Zuckerung zu kurz bemessen wird, so liegt darin nur ein Anretz, zu rasch und mehr als notwendig zu zuckern, um nur die Frist niht zu versäumen. Wenn man aber sachverständig verfahren will, muß man den Most si erst fo weit entwickeln lassen, daß man ein Urteil darüber gewinnen kann, ob und in welhem Maße Zuckerung notwendig ist. Für wünschenswert halten wir die Be- stimmung, daß Gemishe von deutshen und ausländishen Weinen niht als deutshe Weine bezeihnet werden dürfen. Viel wichtiger aber ist die Deklaration des Verschnitts von Rot- und Weißwein; diese war eine Hauptforderung, die der Neichstag 1907 mit großer Mehrhett annahm, als er die Regierung um ein neues Wein- geseß ersuhte. Die Kommission hat sie einmütig beschlossen. Wenn man einen an ih ungenteßbaren, dem menschlihen Verdauungs- fanal event. direkt gefährlihen, weil unreif gebliebenen Weißwein- Traubenmost mit ausländishem oder inländishem Rotwein zudeckt, sodaß der Käufer Rotwein zu kaufen glaubt, in dem die übermäßige Säure durch den Rotwein maskiert wird; wenn man etn \oldes Gemansh als Rotwein vorstellt, so ist das direkter Betrug, Fälshunag, Vorspiegelung falscher Tatsahen. Darum verlangen wir dafür die Deklaration, weil wir wollen, daß der Käufer gegen solhe gesundheitss{hädlihen Produkte geshüßt werden sol. Es ist ferner die Frage, ob man dem Exporthandel die Be- nußung gewisser Herkunftsbezeihnungen wie Hochheimer, Laubenheimer, Rüdesheimer und die Benutzung einzelner Spezialnamen wie Braune- berger, Marcobrunner verbieten soll. Hter spricht die Kommission von „nahe gelegenen“ Gemarkungen ; das ist ein durhaus s{wankender Be- griff. Man wird nicht umhin können, die an den Rhein grenzenden Gebiete Ie als „nahe gelegene" gelten zu lassen. Das ganze Geseh hat übrigens keinen Wert, wenn nit die Kontrolle, die Be- stellung von Aufsichtsbeamten ry im ganzen Reiche \tatt- findet ; sonst würde das Gesey lediglich zum Schaden der Weinbau treibenden Bevölkerung ausshlagen. Es muß Schuß gegen die beliebige Vermehrung des Weins geschaffen werden, und zwar überall im Deutschen Neiche ; außerhalb der Weingeons ist dieser Schuß noch nôötiger als im Weinbaugeblete, selbt bei der Buthkontrolle wünschen wir, daß den im Welthandel Tätigen niht noch eine deondere Buchführung aufgezwungen wird, wenn sie schon kauf- männische DuGfadenrg haben, ferner, daß die Buckontrolle e die kleinen einbauern möglichst dintas eingerihtet wird.

nn die Regierung ihren Widerstand gegen Rontrolleure im Haupt-

ift als b großer Bedeutung nur die dieser Ber-

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amt damit begründet, daß diese Beamten nicht überall genügend beschäftigt sein würden, so entgegnen wir mit dem erneuten Hinweis auf das immer noch fehlende Reichsgeseß für die Nahrungsmittel- fontrolle; damit würden alle diese Schwierigkeiten hinfällig gemacht

en. Dieses Weingeseßz mus ein Ansporn sein, uns dieses all- gemeine Nahrungskontrollgeseß baldigst vorzulegen.

Abg. Hormann (fr. Volkep.): Zur Prosperität des Weinbaues gehören zwei Faktoren: der Weinbauer und der Weinhandel ; dem Kauf- mann darf man es also niht verargen, wenn er auch hier seine Inter- effsen wahrt. Der Vorwurf, daß die Weinhändler panshen, muß ent- schieden zurückgewiesen werden ; sehr oft ist den Weinbauern die Panscherei nachgewiesen worden. Ih weise also die Angriffe des Abg. Noesicke auf den Weinhandel zurück. Der Weinhandel nicht bloß, sondern au der Weinbauer hat der Kommissiönsberatung mit einer A Besorgnis entgegengesehen. Es ift ja nicht das furcht- bare Geseß dort gemaht worden, welhes man nah der ersten Lesung besorgen mußte; es ift etwas Erträgliches geschaffen, womit Weinbau und Weinhandel auskommen, aber auch nur auskommen können. Für die Zuckerung liegt ein dringendes Bedürfnis vor, das hat au die Kommission für die bei weitem größte Zahl der deutshen Wein- bergslagen anerkannt, und zwar auch für gute Jahre; ein gänzlihes Verbot würde ruinds8 auf den deutshen Weinbau wirken. Die Kommission is denn auch sogar noch über die Wünsche der Regierung in diesem Punkt hinweggegangen. Die Bestimmung des § 3, die der Kollege Paashe \treihen will, ist tatsählich der reine Kautshuk, und Kautschukgeseße wollen wir doch nicht mehr machen, zumal lediglih eine Neihe von Prozessen die Folge sein würden. Die Zuckerung hat man nun leider auch zeitlih noch weiter begrenzt, als die Vorlage wollte. Die Mehrheit für den 31. Dezember als Termin war aber nur klein. Mit diesem Termin wird eine Ueberstürzung in der Zuckerung herbeigeführt, die nur zum Schaden der Weine und der kleinen Winzer führen kann. ch empfehle die Wiederherstellung der Vorlage in diesem Punkte. Auch für den Antrag Paasche, statt ein Fünftel der Gesamtmenge ein Biertel als Mischung zuzulassen, werden wir stimmen. Die indirekte Deklaration, die § 6a vorschreiben will, wonach bei einem Ver- {nitt aus Erzeugnissen verschiedener Herkunft in der Benennung nicht angegeben oder angedeutet werden darf, daß der Wein Wachstum eines bestimmten Weinbergsbesiters sei, kann ih im Interesse des Weinhandels und namentlich des Exports unserer Weine nach dem Auslande nit akjep- tieren. Nach § 6 dürfen im Weinhandel geographische Bezeichnungen nur zur Kennzeihnung der Herkunft verwendet werden; gestattet soll es jedoch nach der Kommission bleiben, die Namen einzelner Semarkungen oder Weinbergslagen, die mehr als einer Gemarkung angehören, zu benugen, um gleichartige oder gleichwertige Erzeugnifse benahbarter oder nahe gelegener Gemarkungen oder Lagen zu bezeichnen. Hier be- antrage ich, die Worte „die mehr als einer Gemarkung angehören“ zu streichen. Abzulehnen bitte ich auch den zweiten Absatz des § 5: „Wer Wein gewerbsmäßig in Verkehr bringt, ift verpflichtet, dem Abnehmer auf Verlangen vor der Uebergabe mitzuteilen, ob der Wein gezuckert ist, und sh beim Erwerbe von Wein die zur Erteilung dieser Auskunft erforderlichen Kenntnisse zu sichern." Den § 6b werden wir ablehnen, nachdem die Regierung erklärt hat, daß damit das ganze Geseß scheitern würde. Nah § 31 soll der Verkehr mit Getränken, die bei der Verkündung des Gesetzes nachweislich bereits hergestellt waren, nach den Weiten Bestimmungen beurteilt werden. Um den Weinhandel nicht ohne Grund zu belästigen, wünschen wir, daß statt „bei der Verkündung“ gesagt werde „beim Inkrafttreten“.

Staatssekretär des Jnnern von Bethmann H ollweg: a . &

Meine Herren! Ich möthte Sie dringend bitten, entsprehend dem

n 31. Januar

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Hormann als Gndtermin für dic wiederberzufteler Bir find uns wobl alle darüber etnig überhaupt festgeseyt wenT anders wirkiam: Kontrolle über die VBorithrifter Bedeutung der zeli- aber ber 31. Sanuar

Ausübung “iner wirZiamen K gut in 4 Monaten wie in 3 Monaten mögli Ift das aber der Fall, s E in einer Frage, deren wirtshaftlihe Folgen im gegenwärtigen Moment noch nicht mit aller Sicherheit erfaßt werden können, über das Maß des unbedingt Notwendigen hinauszugehen. (Sehr rihtig ! links.)

Meine Herren, ich will nicht auf alle die Einzelheiten zurückommen, die tin der Kommission ausdrücklich besprohen worden find. Nur zwei praktishe Bemerkungen wollen Sie mir gestatten. Es gibt eine ganze Ans zahl von Winzern, welche grundsäßlich ihren an sih zuckerungsbedürftigen Wein nicht selber zuckern, sondern den Wein ungezuckert dem Handel übergeben. Wird nun als Endtermin der 31. Dezember festgeseßt, so werden diese Winzer genötigt sein, ihren ungezuckerten Wein vor dem 31. Dezember zu verkaufen. (Sehr richtig!) Welche Wirkungen dies auf den Preis des Weines ausübt, wird man im vornhinein niht mit voller Bestimmtheit sagen können. Es ist in der Kommission die Ansicht vertreten worden, daß die Beschleunigung des Verkaufs einen günstigen Einfluß auf die Preise ausüben würde. Sicher ift dies aber nicht, und es besteht unzweifelhaft auf der anderen Seite die Gefahr, daß der Winzer namentlih in einem Herbst mit sehr später Lese oder in einem Herbst, der eine große Quantität aber geringwertige Qualität geliefert hat, durch die Beschleunigung des Verkaufs in die Lage versezt wird, ih mit niedrigeren Preisen begnügen zu müfffsen.

Dann sind aber auch weiter die Winzer zu bedenken, die zwar selber zuckern und denen nicht der Anreiz gegeben werden darf, vor- eilig zu zuckern. Es kann jz. B. vorteilhaft sein, zunächst die Wirkungen der Gärung abzuwarten. (Sehr rihtig!)) Es darf niht der Anreiz gegeben werden, daß Wein aus der Besorgnis, daß der Termin unbenußt verstreihen würde, gezuckert wird, der, wenn man seine Entwicklung beobahten könnte, vielleiht überhaupt nicht oder nicht in fo starkem Maße gezuckert würde.

Meine Herren, wenn die Verhältnisse fo liegen, möchte ich Sie dringend bitten : überspannen Sie den Bogen nicht und seßen Sie in dieser neuen und zum ersten Male geregelten Frage einen Termin fest, der dem Winzerstande die nötige Bewegungsfreiheit läßt, ohne daß gleih- zeitig der Hauphtzweck des Geseyzes, eine wirksame Kontrolle der Zuckerung, in wettgehendem Maße verhindert würde.

Der Abg. David hat mi gebeten, mich über den "Begriff des „Nahegelegenseins" im § 6 zu äußern. Jh kann von dieser Stelle aus nur wiederholen, was in der Kommission von meinem Herru Kommissar gesagt worden ist, nämlih daß der Begriff „Nahegelegen“ nah Ansicht der Regierung in keiner Weise kleinlih ausgelegt werden soll. Gemarkungen, die nur durch den Rhein getrennt find, find ¡weifellos als nahegelegen anzusehen; auf der anderen Seite kann ih aber niht so weit gehen, wie der Abg. David es getan hat, daß alle Orte des Rheingaus, wenn ich ihn recht verstanden habe, von Rheinhessen und von der Nahe ohne weiteres als nahegelegen an- zusehen sind. Meine Herren, das wird man niht behaupten kHrmen, man wird nicht sagen können, daß z. B. Rüdesheim und Worms der Hochheim und Kreuznah einander nahegelegen seien. F kann mi also nur, ohne auf nähere Exemplifikationen emzugrhen, darauf He-

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