1867 / 240 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Im Falle des Verlustes oder der Beraubung eines Briefes mit dÆckläaxrirtem E wird, mit Ausnahme der durch böhere Gewalt veranlaßten Verlustfälle, dem Absender oder nah Umständen dem Adressaten Ersaß geleistet. Die Reclama- tion muß jedoch innerhalb 6 Monate, vom Tage nach der Aufgabe des Briefes an gerechnet, erhoben werden.

Berlin, den 9. Oktober 1867.

General-Post-Amt. von Philips8born.

Das 110. Stück der Gesez-Sammlung , welches heute aus- gegeben wird, enthält unter e M

Nr. 6884 das Reglement über die Einrichtung des Land- armen- und Korrigendenwesens in Westpreußen. Vom 11. Sep-

tember 1867; unter Nr. 6885 den Allerhöchsten Erlaß vom 21. August 1867,

betreffend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung einer Kreis-Chaussee von Herford im Re- gierungsbezirk Minden über Exter nach Vlotho; und unter

Nr. 6886 den Allerhöchsten Erlaß vom 7. September 1867, betreffend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte an die Stadt Brandenburg für den Bau und die Unterhaltung einer Chaussee von Brandenburg in der Richtung auf Grüningen-Ziesar bis zur Grenze des Stadtbezirkes.

Berlin, den 10. Oktober 1867.

Debits-Comtoir der Geseß-Sammlung.

Finanz - Minifterium.

Die Ziehung der 4. Klasse 136. Königl. Klassen - Lotterie wird am 19. Oktober d. J., Morgens 8 Uhr, im Jiehungs- Saale des Lotterie - Gebäudes ihren Anfang nehmen. Die Erneuerungsloose, sowie die Freiloose zu dieser Klasse sind nah den §8. 5, 6 und 13 des Lotterie-Planes unter Vorlegung der bezüglichen Loose aus der 3. Klasse bis zum 15. d. M., Abends 6 Ubr, bei Verlust des Anrehts einzulösen.

Berlin, den 11. Oktober 1G#&

Königliche General-Lotterie-Direction.

Preußische Bank.

Wochen-Uebersicht der Preußischen F AoA 7. Oktober 1867. c va. f 1) Geprägtes Geld und Barren .….........- Thlr. 87,375,000 2) Kassen - Anweisungen, Privatbanknoten ? und Darlehnskassenscheine .……........- » 1,831,000 3) Wechsel-Bestände .…............ angr n ar A O 4) Lombard-Bestände........... e025 on 1O¿CODOUDO 5) Staatspapiere, verschiedene Forderungen | B A, ares abet pie on M ARA » 17,057,000 F assiva. I G0 Banknoten im Umlauf... eee Thlr. 136,012,000 Depositen-Kapitalien ........ eee e » 19,854,000 8) Guthaben der Staats8-Kassen, Jnistitute und Privatpersonen, mit Einschluß des I Ee. s) D P A DAA O A » 5,742,000

Berlin, dén. 7. Oktober 1867. Königlich preußisches Haupt-Bank-Direktorium. von Dechend. Kühnemann. Boese. Rotth. Gallenkamp. Herrmann. von Koenen.

Abgerei st : Der Kammerherr und General-Jntendant der Königlichen Schauspiele, von Hülsen, nah Paris.

Berlin, 10. Oktober. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht, den nachbenannten Personen die Erlaub- niß zur Anlegung der von des Sultans Majestät ihnen ver- liehenen Decorationen des Medschidje-Ordens zu ertheilen, und zwar: p der zweiten Klasse: dem Wirklichen Geheimen Kriegs8rath Krienes, Abtheilungs-

Chef im Kriegs-Ministerium; der dritten Klasse: dem ersten Adjutanten des Kriegs-Ministers, Dm Hartrott, à la suite des Kriegs-Ministeriums, un der fünften Klasse: : dem Baumeister Voigtel, technischen Hülfsarbeiter beim Kriegs-Ministerium.

M S A g Zu Unna und Werl; im Regierun es d Arnsberg , zu Halle, im Regierungs-Bezirk Minden, und in Coesfeld, im Regierungs-Bezirk Münster, werden ‘am 15. Oktober e. Télegraphen‘Stationen mit be- \hränftem Tagesdietste (cfr. §. 4 der Télegraphen «Ordnung für die

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So im Deutsch-Oesterreichischen Telegraphen-Verein) eröffnet werden. Côln, den 9. Oktobèr 1867. Der Königliche Rg E ichter.

Nichtamtliches.

Preußen. Berlin, 10. Oktober. Die vereinigten Aus- {üsse des Norddeutschen Bundesrathes für Handel und Verkehr und für Justizwesen vexsamanelten {ih gestern zur Be- rathung des Geseß-Entwurfes Über das Konsulatswesen.

Heute findet in der Sißung der vereinigten Ausschüsse für Joll- und Steuerwesen und für Handel und Verkehr eine Be- rathung über den Anschluß von Schleswig - Holstein an den Zollverein statt. i

Ferner versammeln sich heute die vereinigten Ausschüsse für das Seewesen , für das Landheer, die Festungen und für Rech- nungs8wesen zur Berathung in Angelegenheiten der Bundes-

Kricgs8marine. - Der R S betreffend die Organisation derx

Bundeskonsulate, sowie die Amt8rechte und Pflichten der Bundes- ronen befindet sich unter Reichstags - Angelegenheiten abge- rut. N

Die heutige (17.) Sißung des Reichstages des N ord- deutshen Bundes wurde um 10% Uhr durch den Präsiden- ten Dr. Simson eröffnet. Am Tische der Bundes-Kommissarien waren außer dem Bundeskanzler anwesend: der Präsident des Bundeskanzler - Amts, ferner der Geheime Ober - Justiz - Rat Dr. Pape, Staats-Rath von Müller, Kammerherr und Dro von Oerßen, Staats-Rath Buchholy, Staats-Minister Freiherr von Krosigk, Regierungs-Rath Dr. Sintenis, Staats-Minister von Bertrab, und die Senatoren Gildemeister und Dr. Kirchen- pauer:

Dex Präsident theilte die Zusammenseßung des Bureau's und die eingegangenen Urlaub8Lgesuche mit. Es folgte die Notification der Zusammenseßung der Kommission für die Geschäfts - Ordnung. Dieselbe besteht aus den folgenden Mikt- gliedern: v. Bernuth, Vorsißender, Graf zu Eulenburg, Stell- vertreter des Vorfißenden, Graf v. Frankenberg, Schriftführer, De. ‘Becker (Dortmund), Stellvertreter des Schriftführers, v. Arnim - Heinrihsdorf, Dr. Schwarze, Graf v. Pückler, Lasker , Dr. Oetker, Runge, v. Below, v. Carlowiy, Freiherr v. Unruh-Bomst, v. Bennigsen. Der Präsident schlug über den folgenden, vom Abgeordne- ten Harkort eingegangenen Antrag die Schlußberathung im Plenum vor : : : i Der Reichstag wolle beschließen, den Bundeskanzler aufzufordern :

den Zustand der Wasserstraßen im Norddeutschen Bunde

untersuchen zu lassen und eine Vervollständigung des

Kanalsystems in den Bundesländern herbeizuführen. Das Haus trat dem Vorschlage des Präsidenten bei. Das Haus trat darauf in den ersten Gegenstand der Ta-

C ein »Schlußberathung über den Antrag des Abg. |

asker und Genossen «, der Antrag lautet:

Der Reichstag wolle beschließen : :

dem nachstehenden Geseßentwurfe seine verfassungsmäßige Zu- stimmung zu geben. Geseß, betreffend die vertrags8mäßigen Zinsen.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 1, verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zu- stimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:

§. 1. Die Höhe der Zinsen, so wie die Höhe und die Art der Vergütung für Darlehne und andere kreditirke Forderungen, ferne Conventionalstrafen, welche statt der Zinsen für die verspätete Rüc t eines Darlehns oder einer sonst freditirten Forderung zu leisten ind, unterliegen der freien Vereinbarung.

Die entgegenstehenden privatrechtlichen und strafrechtlichen Bestin- mungen werden aufgehoben. :

4 2, Darlehne und andere kreditirte Forderungen, deren Zinssaj \sechs Prozent auf das Jahr Übersteigt, kann der Schuldner, auch went ein späterer Zahlungstermin verabredet ist, jeder Zeit kündigen und nach Ablauf einer sechs8monatlichen Frist zurückzahlen.

Die Vorschrift des zweiten Alinea -des Artikels 292 des Deutschen Handelsgeseßbuchs bleibt durch diese Bestimmung unberührt.

__§. 3. Wird die Zahlung eines Darlehns oder einer andern fre ditirten Forderung verzögert, \o bleibt auch für die Zögerungszinse der bedungene Zinssaß maßgebend, sofern derselbe höher ist, als dit geseßlich bestimmten Zögerungszinsen.

F. 4. Die privatrechtlichen Bestimmungen in Betreff der Zinsen von Zinsen und die Vorschriften für die gewerblichen Pfandleih-An stalten werden durch dieses Geseß nicht geändert.

. 5. Den Landesgeseßen bleibt vorbehalten, zu bestimmen, daß die im §. 2 dieses Geseßes eingeräumte Kündigungsbefugniß des Schuldners gänzli wegfalle, oder daß ein höherer Zinssaß, als \ch Prozent, oder éine längere Kündigungsfrist, als sechs8 Monate, für dit bezeichnete Befugniß maßgebend sei.

So weit einzelne Landesgeseße Bestimmungen enthalten, welche die erwähnte Kündigungsbefugniß des Schuldners aus\{ließen, oder in der bezeichneten Weise beschränken, bleiben dieselben in Gültigkeit, bis sie auf dem verfassungsmäßigen Wege des betreffenden Landes, oder durch ein Bundesgeseß abgeändert werden.

Urkundlich 2c. | Der Referent der Kommission, Abgeordneter v. Salhÿwedell,

beantragte: , Der Reichstag wolle beschließen : die Beschlußnahme über den von dem Abgeordneten Lasker

beantragten Geseß-Entwurf bis zur Abstimmung des Reichs- tags und Erklärung des Bundesraths über die Errichtung von Hypothekenbanken auszufeßen. ; Nachdem der Abgeordnete v. Salßwedell diesen Antrag be- fürwortet hatte, erhielt der Korreferent, Abgeordneter Braun— Wiesbaden, das Wort, um seinen Antrag zu motiviren :

Der Reichstag wolle beschließen : den Antrag des Abgeordneten Lasker anzunehmen.

Das Haus trat hierauf in die General-Debatte, nachdem der Präsident des Bundeskanzler-Amtes sih Über de formelle Stellung des Bundesrathes zu der vorliegenden Frage wie folgt geäußert hatte:

ch ergreife, meine Herren, jeßt beim Beginn der General-

Diskussion das Wort, nicht um zu diskutiren, sondern um kurz die for-

melle Stellung zu bezeichnen, die der Bundesrath gegenüber dem vorliegenden, aus der Juitiative des Reichstages hervor- gehenden Geseßesvorschlage einnehmen zu müssen glaubt. Der Bundesrath, als der zweite geseßgebende Faktor des Bundes, kann seinerseits fich über einen solchen aus der Junitia- tive des Reichstages hervorgegangenen Gesehes8vorschlag erst {lüssig machen, wenn dieser Vorschlag durch die An- nahme des Neichtags cine feste Gestalt gewonnen und als solcher U seiner Cognition gebracht ist. Damit ist indessen nicht ge- Ui, daß an der Diskussion eines solchen Antrages von E Stelle aus nicht Theil genommen werden soll. Die einzelnen Bevollmächtigten zum Bundesrathe werden Veranlassung und Gelegenheit haben, ihre Anfichten über den vorliegenden Antrag, mögen sie beruhen in ihrer persönlichen Ueberzeugung, oder mögen sie beruhen auf der Kenntniß, die ihnen von der Auffassung ihrer Regierungen beiwohnt, zu vertreten und zur Geltung zu bringen. Als Aeußerungen des Bunde8raths als solchen werden indessen solche Erklärungen nit anzusehen fein.

Zuerst erhielt der Abg. Endemann das Wort. Derselbe be- gründete seinen Antrag, der dahin lautet:

Der Reichstag wolle an Stelle des Lasker'schen Entwurfs dem folgenden seine Zustimmung ertheilen :

Geseß zur Aufhebung der für die Vergütung des Kredits

____ bestehenden Beschränkungen.

L 1. Die Höhe und die Art der Vergütung für Kreditleistun- gen dur Darlehn oder in anderer Gestalt unterliegt der freien Vereinbarung.

P F. F Die Höhe der geseßlichen oder Verzugszinsen beträgt sechs rozent.

L 3, Durch Verzug des Schuldners in der Erstattung der ihm kfreditirten Werthe erleidet das vertrag8mäßige Necht. des Gläubigers auf eine den geseßlichen Zinsfuß (§. 2) Übersteigende Vergütung (F. 1) keine E

F. 4. Dur Uebereinkunft der Betheiligten kann das Recht, Zinsen von Zinsen oder von sonstigen Kreditvergütungen zu be- ziehen, begründet werden.

F. 5. Rückständige Zinsen oder sonstige Vergütungen des Kre- dits fönnen den Betrag der Hauptshuld übersteigen.

F. 6. Alle Ansprüche auf vertragsmäßige Kreditvergütung ver- jähren binnen einer von dem nächsten 31. Dezember nach ihrer

_ Fáâlligkeit laufenden dreijährigen Frist.

Für den Antrag Lasker und Genossen sprachen die Abg. Schwarze, Russell, Schulze, Dr. v. Schweißer.

Der Abg. Schwarze befürwortete den von ihm eingebrach-

ten Antrag: Zu §. 1 Alin. 1. Die Worte »statt der Zin gt ul zu streichen.

1st folgendergestalt zu fassen: j i Derjenige, welcher für cine Shuld dem Gläubiger größere Vortheile als die Verzinsung nach jährlich sechs vom Hun- dert gewährt oder zusagt, ist zu einer halbjährigen Kündigung des Vertrages befugt. Jedoch kann er von dieser Befugniß nicht unmittelbar bei Eingehung dés Vertrags, sondern erst nach Ablauf eines halben Jahres Gebrauch machen. : Vertrags8bestimmungen, durch welche diese Vorschrift zum Nachtheile des Schuldners beschränkt oder aufgehoben wird, find ungültig. : Ferner den von v. Zehmen und Genossen eingebrachten

Antrag: Qu §. 2. Alin. 2, Der Reichstag. wolle beschließen: Dieses Alinea is} folgendermaßen zu fassen: :

Auf Schuldverschreibungen , welche unter den geseßlichen Vorausseßungen auf jeden Inhaber gestellt werden, sowie auf Darlehne, welche ein Kaufmann empfängt, und auf Schulden eines Kaufmanns aus seinen Handels8geschäften, leiden die

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Cte Paragraphen enthaltenen Vorschriften keine Au- __ Der Abg. Dr. v. Schweißer motivirte den folgenden von ihm eingebrachten Antrag : Der ven Gel 0e “j ließen : em Gesevpentwurse » betreffend die vertragsmäßigen Zinsen« (Nr. 12) Nachstehendes als §. 6 ginguzufüger. A È: 6. Die Bestimmungen in den §§F. 1, 3 und 5 die- ses Gesehes finden feine Anwendung auf Darlehne und andere freditirte Forderungen , welche \sich in ihrem ur- sprünglichen Betrage auf 100 Thlr. oder weniger belaufen. In Betreff solcher gelten vielmehr, unter Aufhebung der LARIE en Geseye oder Gesepßesfstellen, lediglich nach- stehende Bestimmungen: : Wer fich bei Darlehen oder fkreditirten Forderungen, welche ursprünglich 100 Thaler oder weniger betragen, von seinem Schuldner mchr als 6 Prozent Zinsen ausbedingt oder even läßt, ist wegen Wuchers mit Gefängniß bis zu drei Monaten und zugleich mit Geldstrafe bis* zu 100 Tha- [ern Ju bestrafen. er diese Ueberschreitung so einkleidet, daß dadurch die

Geseßrvidrigkeit versteckt wird, oder wer diese Ueberschreitung T le betreibt, ist wegen qualifizirten , bezie-

ungstweise gewerb8mäßigen Wuchers mit Gefängniß von drei Monaten bis zu drei Jahren Und zugleih mit Geld- buße von 100 bis zu 5000 Thalern zu bestrafen. Jm Falle des qualifizirten Wuchers kann, im Falle des gewerbsmäßigen

Wuchers muß auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit, oder was dem in der Landesgescbgebung gleich- Ea C E s Ges@äf

.Keinerlei Form des Geschäfts, auch nicht die Form des iere va kann die Untersuchung und Bestrafung des Bburhers indern.

In den Ländern, in welchen das Strafgeseßbbuch nur eine Gefängnißstrafe unter. drei Jahren kennt, ist vorkom- menden Falls auf eine entsprechende Zeitdauer der nächst- höheren Freiheitsstrafe zu erkennen.

Gegen den Antrag Lasker und Genossen sprachen die Abgg. v. Cranah , Wagener (Neu - Stettin). Die General - Debatte wurde nach einer Aeußerung des Bundeskanzlers über den vor-

liegenden Antrag eröffnet. (Schluß des Blattes.)

Mecklenburg. Schwerin, 9. Oktober. (W. T. B.) Auf Großherzoglichen Befehl ist die Doberaner Spielba nk gänzlich aufgehoben worden.

Württemberg. Stuttgart, 8, Oktober. Der »Würt- tembergische Staats-Anzeiger« ist zu der Erklärung ermächtigt, daß an den König von Württemberg weder von Seiten des Kaisers von Oesterrei noch von Seiten des Kaisers der Fran- zosen. schriftlih oder mündlich eine Einladung ergangen war, an der Salzburger Zusammenkunft Theil zu nehmen.

Schloß Friedrih8hafen, 7. Oktober. (St.-A f. W.) Se. Majestät der König hat Se. Hoheit den Prinzen Herr- mann zu Sachsen Weimar beauftragt, aus Änlaß der am 8, d. M. stattfindenden Feiex ‘der filbernen Hochzeit Jhrer Königlichen Hoheiten des Großherzogs und der Groß- herzogin von Sachsen-Weimar Höchstdenselben die aufrichtigen Glückwünsche Sr. Majestät und Jhrer Majestät der Königin persönlich zu überbringen.

Bayern. München, 7. Oktober. (L. Ztg.) In Folge Anerbietens der Königl. O Een Regierung werden, wie schon telegraphisch erwähnt wurde, handlungen wegen Regelung der Verhältnisse der frühern Bundes- festung Ulm stattfinden. Württemberg wird bei denselben durch den Staatsrath Grafen Taube und den Hauptmann Schott, Bayern dur den Staatsminister des Aeußern Fürsten v. Hohenlohe, Generalmajor Dietl, Kommandanten von Ulm, und den Mini- sterial-Rath Frhrn. v. Völderndorff und Waradin, vom Staats- ministerium des Aeußern, vertreten sein. Das National- museumsgebäude , bekanntlih ein Theil des Nachlasses des höchstseligen Königs Max 11, is nun durch Notariat8aft von C als Eigenthum an den Staat übergegangen und der

e Civilliste einverleibt worden.

_Desterreich. Pesth, 7. Oktober. Die General -Congre- gation des Pesther Komitats beschloß heute eine Repräsentation an den Justizminister des Jnhalts, daß sie das ablehneude Ver- halten der Partikular - Congregation bezüglich der Confiscation der Zeitungen billigt.

8. Oktober. Jn der heutigen Sißung der Deputirten- ta fel wurde nebst dem Geseßentwurfe bezüglich des Eisenbahn- anlehens auch der- Bericht der in dieser Angelegenheit entsendeten Kommission vougeie@ Dieselbe empfichlt dem Hause den Ge- segentwourf zur Annahme. Dieser wird für künftigen Donnerstag auf die“ Tage8ordnung geseßt.

Großbritannien und Jrland. London, 8. Oktober. In Manchester wurden sämmtliche fenishe Gefangene dem Schwurgerichte zugewiesen , da es der Vertheidigung nicht gelungen war , einen vollständigen Alibi - Beweis bei irgend einem derselbeu durchzuführen. Hinsichtlich ihrer weiteren Abs

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ontag, 14. Oktbr, dahier Ver-