1867 / 240 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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urtheilun({ hat sih, »Globe« und »Pall-Mall-Gazette« zufolge, das Ministerium für eine Spezial-Kommission entschie- den und bereits den Richter dazu ernannt. i

Die gestern erwähnte Nachricht des » John Bull « von einer gefährlichen Erkrankung Lord Russell's beruht,, wie heute berichtet wird, auf einem Jrrthume des genannten Blattes.

Lord Kings8down, Mitglied des Oberhaufes, ist in verwichener Nacht gestorben. Er war als Thomas Pemberton im Jahre 1793 geboren, machte sich als Richter einen allge- e geachteten Namen und erhielt im Jahre 1858 die Pairs- würde.

Die preußische Dampffregatte »Hertha«, Capitain Held, ist mit ihrer Gefährtin, der Korvette »Medusa«, Capitain Struben, von Plymouth nach dem Mittelmeere abgegangen.

Frankreich. Paris, 8. Oktober. Staats - Minister Rouber und der Minister des Jnnern sind heute früh hier angekommen und haben ihre frühere Amtsthätigkeit sogleich wieder begonnen. |

Der Erzbischof von Bordeaux hat, wie der Bischof von Tulle, die Geistlichen seiner Diözese zusammenberufen, um gemeinsam mit ihnen die Thesen durchzuberathen, welche dem A Concil vom 8. Dezember 1868 vorgelegt werden sollen.

Italien. Der Bahnhof in Frosinone is auf Anord- nung der römischen Regierung seit dem 1. d. M. militärish beseßt worden. Anlaß hiezu, schreibt der »Pungolo di Napoli «, hätte das vorhergegangene Eindringen einer an 200 Mann starken Freischärlerbande gegeben, die am 30. September Frosinone Überrumpelten, den kleinen dort befindlichen Gendarmerieposten entwaffneten und sich dann in der nah Rom führenden Rich- tung entfernten.

_ Aus Rom, 7. Oktober, wird der »W. Abz.« berichtet : Eine Bande von 600 Mann, wie man behauptet, von einem Sohne Garibaldi’'s angeführt, wird sofort angegriffen werden. Andere Banden wurden überall zurückgeworfen.

Aus Rom vom s. d. Abends ‘wird über Paris, den 9. Oktober gemeldet: Seit zwei Tagen haben nur unbedeutende Gefechte bei Monta Libreti stattgefunden , in welchen die päpst- lichen Truppen Sieger geblieben sind. In Rom herrscht voll-

ständige Ruhe. Schweden und Regen Stockholm, 5. Okto-

ber. Einer Mittheilung der »Oestg. Corresp. « zufolge hat John Ericsson in Amerika die Maschine für den ersten Handkraft-

Monitor Schwedens anfertigen lassen, und wurde dieselbe bei |

Ankunft der Korvette »Norrköping« in New - York, aufgestellt und probirt. Ohne Anstrengung konnten 24 Mann von der Besaßung der Korvette 70 Schlag in der Minute mit der Schraube machen, und sie erklärten, daß die Arbeit nicht \shwe- rer fei, als beim gewöhnlichen Rudern.

Durch ein

Dánemark. Kopenhagen, 7. Oktober. Königliches Reskript vom 4. d. M. is das Finanzministerium ermächtigt worden, die Staatsabrehnung für das Finanzjahr 1866—67, zusammengestellt unter Berücksichtigung der finanziellen Bewilligungen dieses Jahres, zur öffentlichen Kunde zu bringen. Die Einnahme, welche in den Bewilligungen des Reichdrathes und des Reichstages auf 26,415,475 Rdl. 11 Sch. veranschlagt wurde, be- trug nach einer von der »Departementstidende« mitgetheilten Uebersicht 26,314,214 Rdl. 64: Sch. ; die Ausgabe, welche mit einer Summe von 26,926,832 Rdl. 44 Sch. bewilligt wurde, betrug nur 25,342,234 Rdl. 10 Sch. Mithin übersteigt die Ein- nahmesumme diejenige der Ausgaben um 971,980 Rdl. 545 Sh., wodurch der in der Staatsabrehnung für das Finanzjahr 1865—66 angegebene Bestand pr. 31. Márz 1866 (3,988,479 Rdl. 675 Sch.) jeßt auf 4,960,460 Rdl. 26 Sch. angewachsen ist.

Túürkei. Kairo, 7. Oktober. Die ägyptischen Truppen, welche sich auf Kreta befunden hatten, find gestern und vor- gestern in Alexandrien wieder angelangt.

Amerika. Der Dampfer »City of Paris« hat N ew- Yorker Berichte bis zum 28. v. M. überbracht. Bis zum 40. September war die Leiche des Kaisers Maximilian von der mexikanischen Regierung noch nicht ausgeliefert worden, und es hieß, Bice - Admiral Tegethoff werde ohne dieselbe Oren, Porfirio Diaz hat die Präsidentschafts-Kan- idatur acceptirt.

Telegraphische Depeschen aus dem Wolff’ schen Telegraphen - Büreau.

Wien, Donnerstag, 10. Oktober, Morgens. Die »Presse« vernimmt, daß dem Reichskanzler Frhrn. v. Beust ein Kaiser- liches Handschreiben zugegangen sei, in welchem prinzipiell zu- gegeben werde, daß die Adresse der Bischöfe einer konstitutio- nellen Behandlung zu unterziehen sei, welches indeß die definitive

Entscheidung bis zu der übermorgen erfolgenden Rückkehr des.

Kaisers vorbchält.

London, Donnerstag, 10. Oktober, Morgens. Die Er. öffnung des Parlaments findet am 19. November statt. Im Laufe der nächsten Woche wird Lord Lyons den Botschafter- posten in Paris antreten. Jn Edinburgh hat eine Explosion stattgefunden, bei welcher 5 Menschen getödtet und 7 beschädigt wurden.

Paris, Mittwoch, 9, Oktober, Abends. Graf v. d. Golg und Ritter Nigra sind von Biarriß zurückgekehrt. Dex Kronprinz von Jtalien reist heute Abend über München na Italien zurü.

Der »Abendmoniteur« meint in seiner Wochenrundschau, daß die jüngsten Ereignisse die Regierung des Königs Viktor Emanuel befestigen dürften und fügt hinzu, daß Rom fort- dauernd ruhig sei.

Das Theilungs - Arrangement der päpstlichen Schuld ist zwischen Jtalien und Rom geordnet.

Einer Mittheilung der »Patrie«zufolgehat Saint Vallier

Kabinets-Chef des Marquis de Mou sticr, seine Function wieder übernommen. Dasselbe Journal sagt: Jn den Nordost-Departe- ments sind jeßt 22 Regimenter Infanterie, 8 Bataillone Chas- seurs und 17 Regimenter Kavallerie. Seit der Aufhebung des Lagers von Chalons sind nur 3 Regimenter Infanterie dorthin gesandt worden. Es finde somit eine Truppenansammlung in jenen Departements nicht statt.

Paris, Donnerstag, 10. Oktober , Morgens. Nach Tele- grammen aus Florenz vom gestrigen Tage behauptete si die Insurrection an verschiedenen Orten des päpstlichen Gebietes. Anscheinend versuchen jeßt die einzelnen Insurgentenschaaren, sich zu vereinigen. Die zuleßt in Florenz eingetroffenen römischen Zeitungen enthalten nichts Neues von Belang.

&lorenz, Mittwoch, 9. Oktober, Abends. ten haben Aquapendente wiedergenommen. Die Einzelheiten sind noch unbekannt. Die Emission der neuen Obligationen ist auf den 28. d. M. festgeseßt.

Neichôtags- Angelegenheiten.

Berlin, 10. Oktober. Dex Gesehentwurf, betreffend die Organisation der Bundeskonsulate, so wie d L rechte und Pflichten der Bundeskonsuln, welcher dem Reichstage vorgelegt worden, hat folgenden Wortlaut:

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußên 2c. verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes nach erfolgter Qu- stimmung des Bundesrathes und des Neichstages, was folgt:

: L Organisation der Bundeskonsulate.

§. 1. Die Bundeskonsuln sind berufen, das Interesse des Bun- des) namentlich in Bezug „auf Handel, Verkehr und Schifffahrt thun- lichst zu shüßen und zu fördern, die Beobachtung der Staatsverträge zu überwachen und den Angehörigen der Bundesstaaten, so wie an- derer befreundeter Staaten in ihren Angelegenheiten Rath und Bei- stand zu gewähren. Sie müssen hierbei nach den Bundesgeseßen und den ihnen ertheilten Instructionen sich rihten und die dur die Ge- n as die Gewohnheiten ihres Amtsbezirks gebotenen Schranken ___§. 2. Unter Konsul im Sinne dieses Geseßes is der eines Generalkonsulats, Konsulats, oder Bicetoc heat U E

Die Bundesfonsuln sind der Aufsicht des

Die Insurgen-

ten On R en lassen.

n pejonderen, das Interesse einzelner Bundesangehsöri - fenden Geschäfts-Angelegenheiten berichten sie an die Ra a Angele N a igte P L auch kann ihnen in solchen

crégenyellen die Regierung eines Bundesstaats Aufträ i und unmittelbare Berichtserstattung langen O §. 4. Die Bundesfkonsuln werden vor Antritt ihres Amts dahin vereidet, daß sie ihre Dienstpflichten gegen den Norddeutschen Bund nach Maßgabe des Gesebes und der ihnen zu ertheilenden Instructionen as Ah gewissenhaft erfüllen und das Beste des Bundes fördern F. 5 Die Bundeskonsuln können ohne Genehmigun , despräsidiums weder Konsulate Reb Dae bekleiden, e E schenke oder Orden von fremden Regierungen annehmen. L, aeg age ti Ap Ger Amte ohne Urlaub ( / angesehen, als ob i ati! que nadgesucht hâtten, Gu 1a U Bon

- ‘« OUm DBerufsfonsul (consul missus) fann nur derjenige er- nannt werden, welchem das Bundesindigenat zucht und Beider zu- gleich niht allein die zur juristischen Laufbahn vorgeschriebene erste

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Prüfung bestanden hat, sondern auch mindestens drei Jahre im inne- ren Dienste oder in der Advokatur und mindestens zwei Jahre im Konsulatsdienste des Bundes oder eines Bundesstaats beschäftigt ge-

we en ist. d . _ « le iese Bestimmungen kommen jedoch ers vom 1. Januar 1873

ir Anvendung. Í O VI s. Die Berufskonsuln erhalten Besoldung nah Maßgabe des

deshaushalts-Etats. j ) j - Be L Einrichtungskosten , so wie sonstige Dienstausgaben werden ihnen aus Bundesmitteln besonders erstattet. :

Die Familien der Berufskonsuln werden, wenn leßtere während ihrer Amtsdauer sterben , auf Bundeskosten in die Heimath zurück-

ördert. i /

v) ‘Die Berufskonsuln erheben die in dem Konsulartarife vorgesehe- nen Gebühren für Rechnung der Bundeskasse. i :

Die Berufskonsuln dürfen keine kaufmännischen Geschäfte betreiben.

In Bezug auf den Amtsverlust, die Dienstentlassung, die Ver- seßung in den Ruk estand und die Amtssuspension unterliegen die Be- rufsfonsuln bis zum Erlaß eines Bundesgeseßes den in dieser Beziehun für die Preußischen diplomatischen Agenten zur Zeit geltenden Vorschrif- ten mit der Maaßgabe, daß die in diesen Vorschriften dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten beiwohnenden Zuständigkeiten dem Bundeskanzler und die nah demselben dem Disziplinarhofe und dem Staatsministerium beiwohnenden Zuständigkeiten dem Bundesrathe

hren. : S Zu Wahlkonsuln (consules electi) sollen vorzugsweise Kauf-

eute ernannt werden, welchen das Bundesindigenat zusteht. : . 10, Die Wabhltonsuln beziehen die in Gemäßheit des Konsular- Tarifs zu_ erhebenden Gebühren für sich. i

Dienstliche Ausgaben können ihnen aus Bundesmitteln erseßt werden. d | i Jhre Anstellung ist jederzeit ohne Entschädigung widerruflich.

§. 11. Die Konsuln können mit Genehmigung des Bundes- fanzlers in a E konsularische Privatbevollmächtigte Konsularagenten) bestellen. L / i , B A eaen steht die selbstständige Ausübung der in diesem Geseße den Konsuln beigelegten Rechte nicht zu.

Den Konsularagenten können die von ihnen nach Maaßgabe des Konsulartarifs erhobenen Gebühren ganz oder theilweise belassen werden.

11 Amts-Rechte und Pflichten der Bundeskonsuln.

g. 12. Jeder Bundeskonsul hat über die in seinem Amtsbezirke wohnenden Bundesangehörigen eine Matrikel zu führen. /

So lange ein Bundesangehöriger in die Matrikel eingetragen ist, bleibt ihm sein heimathliches Staatsbürgerrecht erhalten, auch wenn dessen Verlust lediglih in Folge des Aufenthalts in der Fremde ein- treten würde. / j i

§. 13. Die Befugniß der Konsuln zu Eheschließungen und zur Beurkundung der Heirathen, Geburten und Sterbefälle der Bundes- angehörigen bestimmt sich bis zum Erlaß eines diese Befugniß regeln- den Bundesgeseßes nach den Landesgeseßen der einzelnen Bundes-

aaten. a : l Wenn nach den Landesgesebßen die Befugniß von einer besonderen Ermächtigung abhängig ist, so wird die leßtere von dem Bundes- kanzler auf Antrag der Landesregierung ertheilt. G L §. 14. Die Bundeskonsuln sind befugt, zur Legalisation derjeni- gen Urkunden, welche in ihrem Amtsbezirk ausgestellt oder beglau- bigt sind. /

§. 15. Die hriftlihen Zeugnisse, welche von den Bundeskonsuln über ihre amtlichen Handlungen und die bei Ausübung ihres Amts wahrgenommenen Thatsachen unter ihrem Siegel und ihrer Unter- schrift ertheilt sind, haben die Beweiskraft öffentlicher Urkunden.

F. 16. Den Bundeskonsuln steht innerhalb ihres Amtsbezirks in Ansehung der Rechtsgeschäfte, welche ée T errichten, insbesondere auch derjenigen, welche dieselben mit Fremden schließen, das Recht der Notare zu, dergestalt, daß die von ihnen aufgenommenen und mit ihrer Unterschrift und ihrem Siegel verschenen Urkunden den innerhalb der Bundesstaaten aufgenommenen Notariatsurkunden gleich u achten sind. : j l §. 17. Bei Aufnahme der Urkunden (§. 16) haben die Bundes- Konsuln zwei Zeugen zuzuziehen, in deren Gegenwart die Verhand- lung vorzulesen und von den Betheiligten durch Unterschrift oder im Falle der S iee durch Handzeichen zu vollziehen ist.

Die Befolgung dieser Vorschriften muß aus der Urkunde hervor- gehen, widrigenfalls dieselbe nicht die Kraft einer Notariatsurkunde hat. Dasselbe gilt, wenn der Konsul oder seine Grau oder einer von seinen oder seiner Frau Verwandten oder Verschwägerten in auf- oder absteigender Linie oder in der Seitenlinie bis zum Grade des Oheims oder Neffen einschließlih bei der Verhandlung betheiligt war, oder un darin eine Verfügung zu Gunsten einer der genannten Personen getroffen ist. N /

18 Die Bundeskonsuln sind berufen, der in ihrem Amtsbezirk befindlichen Verlassenschaften verstorbener Bundesangehöriger, wenn ein amtliches Einschreiten wegen Abwesenheit der nächsten Erben oder aus ähnlichen Gründen geboten erscheint, sich anzunehmen; sie sind hierbei insbesondere R den Nachlaß zu versiegeln und zu in- ventarisiren, den beweglichen Nachlaß, wenn die Umstände es erfordern, in Verwahrung zu nehmen und öffentlich zu verkaufen, sowie die Va UENt Gelder zur Tilgung der feststehenden Schulden zu ver- venden. i ) | F. 19. Die Bundeskonsuln können innerhalb ihres Amtsbezirks an die dort sich aufhaltenden Personen auf Ersuchen der Behörden eines Bundesstaates Zustellungen jeder Art bewirken. Durch das schriftliche Zeugniß des Konsuls über die erfolgte Zustellung wird diese nachgewiesen. g

F. 20. Zur Abhörung von Zeugen und zur Abnahme von Eiden

sind nur diejenigen Bundeskonsuln befugt, welche dazu vom Bundes- kanzler besonders ermächtigt sind. Die von diesen Konsuln aufge- nommenen Verhandlungen stehen den Verhandlungen der zuständigen inländischen Behörden gleich.

F. 21. Bei Rechtsstreitigkeiten der Bundesangehörigen unter si und mit &remden sind die undesfonsuln berufen, nicht allein auf Antrag der Parteien den Abschluß von Vergleichen zu vermitteln, sondern auch das Schiedsrichteramt zu Übernehmen, wenn sie in der durch die Ortsgeseße vorgeschriebenen Form von den Parteien zu Schiedsrichtern ernannt werden.

ÿ. 22. Den Bundeskonsuln steht cine volle Gerichtsbarkeit zu, wenn sie in Ländern residiren, in welchen ihnen durch Herkommen oder

- durch Staatsverträge die Ausübung der Gerichtsbarfeit gestattet ist.

Der Konsular-Gerichtsbarkeit sind alle in den Kon/ular-Juris- dikftionsbezirken wohnenden oder sih aufhaltenden Bundesangehörigen und Schußgenossen unterworfen.

§. 23. Die Jurisdictionsbezirke der einzelnen Konsuln werden von dem Bundeskanzler nach Vernehmung des Ausschusses des Bundes- raths für Handel und Verkehr bestimmt.

,_§. 24. Bis zum Erlasse eines Bundesgeseßes über die Konsular- gerichtsbarfkeit wird dieselbe von den Bundeskonsuln nach Maßgabe des Über die Gerichtsbarkeit der Konsuln in Preußen erlassenen Ge- seßes vom 26. Juni 1865 (Geseßz-Sammlung S. 681) ausgeübt. Die nach diesem Geseße den preußischen Ministern und Gesandten über- tragenen Befugnisse stehen jedoch dem Bundeskanzler zu.

_§. 25. Die Bundes-Konsuln sind befugt, den in ihrem Amts- bezirke sich äufhaltenden E Ba rogen Pässe auszustellen, sowie Pässe zu visiren, die Pässe fremder Behörden jedoch nur zum Eintritt in das Bundesgebiet.

ÿ. 26. Hülfsbedürftigen Bundesangehörigen haben die Bundes- fonsuln die Mittel zur Milderung augenblicklicher Noth oder zur Rückehr in die Heimath nach Maaßgabe der ihnen ertheilten Amts- Instructionen zu gewähren. i

§. 27. Die Bundeskonsuln haben den Schiffen der Bundes- Kriegsmarinec, sowie der Besaßung derselben Beistand und Unter- stüßung zu gewähren. Jnsbesondere müssen sie die Befehlshaber der- selhen von den in ihrem Amtsbezirke in Bezug auf fremde Kriegs-

_\chifffe bestehenden Vorschriften und Ortsgebräuchen, so wie von etwa

ria herrschenden epidemischen und ansteckenden Krankheiten unter- richten.

Â; 28. Wenn Mannschaften von Kriegsschiffen desertiren, so haben die Bundeskfonsuln bei den Orts und Landesbehörden die zur Wieder- habhaftwerdung derselben erforderlichen Schritte zu thun. :

F. 29. Die Bundeskonsuln haben zum Schuße der von ihnen dienstlich zu vertretenden Interessen, insbesondere zum Transport von Verbrechern und hülfsbedürftigen Personen den Beistand der Befehls- haber der Kriegsschiffe in Anspruch zu nehmen.

§. 30. Die Bundeskonsuln haben die Jnnchaltung der wegen Führung der Bundesflagge bestehenden Vorschriften zu überwachen.

F. 31. Sie haben die Meldung der Schiffsführer entgegen zu nehmen und an den Bundesfanzler über Unterlassung dieser Meldung

zu berichten. i : e l.

F. 32. Sie bilden für die Schiffe der Bundes-Handelsmarine im Hafen ihrer Residenz die Musterungsbehörde. t

. 33. Sie sind befugt, über diese Schiffe in Abwesenheit eines Schiftes der Bundes-Kriegsmarine die Polizeigewalt aus uÜben.

§. 34. Wenn Mannschaften von solchen Schiffen desertiren, so haben die Bundes-Konsuln bei den Orts- oder Landesbehörden die zur Wiederhabhaftwerdung derselben erforderlichen Schritte zu thun.

F. 35. Die Bundes-Konsuln sind befugt, an Stelle eines gestor- benen, erkrankten oder sonst zur Führung des Schiffs untauglich ge- wordenen Schiffers auf den Antrag der Betheiligten einen neuen Schifssführer cinzuseßen. i :

_§. 36. Sie sind befugt, die Verklarungen aufzunehmen und bei Unfällen, von welchen die Schiffe betroffen werden, die erforderlichen Bergungs und Rettungsmaaßregeln einzuleiten und zu überwachen, sowie in Fällen der großen Haverei auf Antrag des Schiffsführers die Dispache A. : A

. 37. In Betreff der Befugniß der Konsuln zur Mitwirkung bei dem Verkauf eines Schiffs durch den Schiffer und bei Eingehung von Bodmereigeschäften , so wie in Betreff der einstweiligen Ent\chei- dung von Streitigkeiten zwischen Schiffer und Mannschaft sind die Vorschriften Art. 499, 537, 547, 686 des Allgemeinen Deutschen Han- delsgesebbuchs maßgebend; in Betreff ihrer Befugniß zur Ertheilung von interimistishen Schiffscertifikaten bewendet es bei den Vorschriften des Bundesgeseßes betreffend die Nationalität der Kauffahrteischiffe und ihre Befungniß zur Führung der Bundesflagge vom 1867.

. 388. Die von den Bundeskonsuln zu erhebenden Gebühren werden durch Bundesgeseß festgestellt. Bis zum Inkrafttreten eines solchen Geseßes erfolgt die Gebührenerhebung nah einem von dem Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Ausschusse des Bundes- raths für Handel und Verkehr zu erlassenden provisorischen Tarife.

Urkundlich 2c.

Gegeben 2c.

Weitere Ergebnisse der Wahlen zu dem Reichstage des Norddeutschen Bundes: : s 1) Königreih Preußen: Wahlkreis Montjoie-Malmedy-Sleiden: Geheimer Ober-Regierungs-Rath Dr. Engel in Berlin.

2) Fürstenthum Waldeck: Präsident Dr. Lette in Berlin. Aus den folgenden preußischen Wahlkreisen stehen die definitiven lergebnisse noch zurü: 1) Stadt Kön igsbe rg, 2) Allenstein- fel 3) Leo bshüt 4) Münster-Cösfeld, 5) Warbur g- xter, 6) Mörs-Recs, 7) Kreis Aachen-Eupen, 8) MÜh[- m -Wipperfürth-Gummersbacch, 9) Kreis und Stadt

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