1867 / 241 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Vice - Konsuln unterzuordnen. Umgekehrt erscheint aber- au für’ ge- | Worte: »sich von ihrem Amte entfernt halten« sollen eine solche Über wisse, Küstenpläße in transatlantischen Ländern cine solche Einrichtung | die Gebühr verlängerte Abwesenheit bezeichnen. ausführbar, daß die eigentliche fonsularishe Vertretung. einem wohl- ZU §. 7. Wie voraussichtlich die Zahl der Berufskonsuln nur babenden und angejebenen Kaafmanne übertragen , demelben aber zur | erst im Laufe der Jahre zunchmen wird, so wird auch eine besonder Bewältigung sich häufender Amtsgeschäftc ein besoldeter Kanzler beige- Laufbahn “für “die-Jnhaber dieser Posten nur allmälig \ich ausbilden geben würde, eine Einrichtung, die zuglei den Vortheil ciner | können; indessen ist es gewiß richtig, sc:on lebt gewisse Vorbedingun, praktischen Vorbildung für die konsularische Laufbahn gewähren würde gen gescblich festzustellen, wie » zum Staatsdienst Überhaupt erfor, Wenn das vorliegende G-seß, welches nur zwischen Berufs- | derlih find. Unter der im Geseß erwähnten »ersten Prüfung« is di, fonsuln (consules missì) und ahlfonsuln (cousules electi) unter- | auf die beendigten Universitätsstudien zuerst folgende Prüfung, also scheidet, über die eben angedeuteten anderweitigen Einrichtungen nichts | entweder das akademische Doctor - Examen oder eine Staatsprüfung

enthält, so sollten diese damit nit ausges{lossen sein ; nur wird die | zu verstehen. j ; : } j Ausfülrunc, voraussichtlich so schr ade persönlichen und lokalen | Zu §. 11. Die Konsular-Agenten sind nicht Konsuln im Sin Verhältnissen des einzelnen Falles si richten müssen, daß (s unthun- E E O Et Se Dai, ae net MeRbeR Besu id di im 2 i i : . un lich schien, im Voraus allgemeine Regeln darüber aufzustellen eigener Verantwortlichkeit lediglih solche Geschäfte übertrager

Eine weitere Folge des hier entwickelten gemischten Systems äußert welche keine obrigkeitlihe Autorität vorausseken. Daß den Konsular! |

sich in der Verschiedenheit der den Konsulaten zu übertragenden Befug=- | y : Á ; : i

niffe und BE Das volle r den mi und Strafgerichts- Poerig cin Antheil an den Gebühren eingeräumt wird, entspricht de; arfkeit crster Tustanz kann nur verhältnißmäßig wenigen und zwar in : i 4 ;

der Negel nur wirklichen Berufs - Konsuln ertheilt Werden es mus Li ne A Refor L riner ena: werds in Joie

E a dg ano d eros das R e S) Eine Anzahl Melivena der öffcrtlichen Ordnung wünscchenêwerth, nur wird es voraussitliq

oder dur Staatsvertrag gesichert sei (§. h ä nicht leicht sein, namentlich bci schr ausgedehnten Distrikten mit Iveit

Konsuln soll wenigstens zu gewissen gerichtlichen Langen nämlich zerstreuter Bevölkerung eine Vollständigkeit in diesem Verzeichnisse zy |

ur Abhörung von Zeugea und zur Abnahme von Eiden be ugt sein ; ! i: IEEE S : ; bierzu Gedan a eincr beioibesen Ermächtigung von Seiten des Bundes- Le ria E N Kons u dige Eininagung; di lee nit Kanzlers (§. 20), und eine ähnliche Ermättigung is erforderlich, wenn Nortbeil E g läßt llerdi Î geIvau O ußes sein. Ein ein Konsul zu gültiger Eheschließung und zur - Ausstellung von ortheil aber läßt si allerdings au für den Be heiligten mit der Civilstands - Akten befugt sein soll (F. 13). Es fommt hierbei, ab- Eintragung in die Matrikel verbinden, insofern nämlich in scinet

anwesenden Bundesangehörigen die Eriheilung Jolcher Befugnisse an Eintragung in sein Verzeichniß vorgeb eugt; ivenden Lune,

das Konsulat nothwendig oder wünschenswerth erscheinen lassen. Die A LETR 7 ; 4 übrigen Befugnisse. endlich sind allen Bundeskonsuln gemeinsam Befurmiff A auf Ebesciltegeaapben Len fonsularisen | Und stimmen auch größtentheils mit den bisherigen Befugnissen der Seelen vie éingidanda Konsuln Mrt e pg h "tbeils a O Ele Ur / Landeskonsuln aller oder wenigstens einiger deutschen Staaten Überein; dere Lage ihres W ohnorts, welche eine solche exceptionelle Mafßnabn |

wie sie theils durch Gesebe oder Reglements , theils blos usancemäßig ; ; : | L bidei Haben bierher boren in Bezug auf die Swisfahrt die px ue"d 0 na theils aber aud darauf Rut zu nebmen id An- und Abmusterung von Seccleuten (§. 32), die Ertheilung provi- Erfordernissen einer Ehe genugsam vertraut sei, Es. licat i der No

sorischer Scbiffscertifikate (§. 37), dic Aufnahme von Verklarungen tur der Sache, daß gerade dieser lebtere Gesichtspunkt, so lange dar |

; d di titwi i ifà i i Schiffsver- | ; , E : Nuf (C. un En Maden bie T Ceeta L U E Ba, Über noch nit für den ganzen Bund geltende Gesche bestehen, eine

fugniß, Urkunden zu legalisiren (§. 14), amtliche Atteste auszustellen mächtigung nothwendig macht

(§. 15), Jnsinuationen zu beschaffen. Daß den Bundeskonsuln aus- - E Ad, , - “rg i d ; i ZU §. 14. Das den Bundes-Konsuln die in eini en Ländern | drüclich auch die Notariatsrechte (§F. 16 und 17) und gewisse Befug den diplomatischen Agenten im engeren Sinne varbehalieRe Legali: |

nisse bei Nachlaßregulirungen (§. 18) wie die leßteren schon jebt den Btw e: * L - T Konsuln mehrerer Deutschen Staaten zustehen, dur das Geseß zuge- sations-Befugniß beigelegt wirdy erfordert das Bedürfniß.

schen entsprechen und einem wesentlichen Bedenken nicht unterliegen. Uebrigens enthält der Geseßentwurf über alle diese Befugnisse nur dic-

dürfen, während alle Einzelheiten der Ausführung den Reglements Im Einzelnen is Folgendes zu bemerken:

oder Instructionen überlassen bleiben müssen. À : E “u À / E : Zu §§F. 16 und 17. Die Kanzler der franzö en Konsulate

Zu den einzelnen Paragraphen des Gesebes is folgendes zu be- haben S bereits seit Der (L OBIOROG la Mae i merken. N / 6A A von 1861 (de Cussy, Règlements consulaires S. 227). Den englischen Zu §. 2. Der F. 2 bâlt die in Deutschland übliche Eintheilung | Konsuln ist dies Recht durch ein Geseb- vom 2. Juli 1855 (preußisches

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in Generalfonsuln, Konsuln und Vicekonsuln aufrecht. Dem Gene- | Handel8arhiv 1855 II. S. 395) verlichen. Den italienishen Konsuln E ralkonsul steht die Oberleitung und Ueberwachung der zu seinem steht es nah Art. 30 des Geseßes vom 15, August 1858 zu. Au Sprengel gehörigen Konsulate und Vicekonsulate zu. Konsuln und | die Konsuln anderer Staaten baben das Recht, Afte und Kontrakte | BVicekonsuln haben im Allgemeinen gleiche Amtsrechte und Pflichten. mit gerichtlicher Kraft zu beglaubigen (brafsilian. Regl. von 1834 §. 79; f

Die größere oder geringere Wichtigkeit der Residenz wird darüber zu | griech. Instruction von 1834 Art. 3 2c.).

entscheiden haben, ob die Amtsstelle als ein Konsulat oder Vicekonsu- In Preußen und anderen deutschen Staaten hat man, von ein F lat zu qualifiziren ist. zelnen Ausnahmen abgeschen, bisher Bedenken getragen, den Konsuln | Der §. 3, indem er die Bundeskonsuln im Allgemeinen der Auf- leihe Befugnisse einzuräumen, weil das Bedürfniß nicht nachgewiesen |

iht des Bundeskanzlers. unterstellt, unterscheidet Instructionen und | sei. Inzwischen hat \ich das Bedürfniß, namentlich im Verkchr mit | derichter welche Angelegenheiten von allgemeinem Jnteresse, von sol- | Amerika, immer mehr füblbar gemacht. Den zahlreichen deutschen chen, welche die Angelegenheiten einzelner BundesanzFehörigen betreffen; | Auswanderern wird dur Verleihung des Notariats an die Konsuln [f in jenen Sachen haben die Konsuln mit dem Bundesfkanzlcr, in diesen | die Regelung ihrer Familienverhältnisse und ihrer Vermögensbezichungen unmittelbar mit der betreffenden Landes-Regierung zu korrespondiren. | zu der Heimath sehr erleichtert werden. Gegen die aus der mangel f Es fommen aber noh andere Berichte vor, welche zwar nit die haften Qualification der Wahlkonsuln hergeleiteten Besorgnisse kann f Angelegenheiten von Privatpersonen betreffen, deren direkte Mitthei- | im Wesentlichen eine umfassende und klare Anweisung \{hüßen. Das lung an einzelne Landes - Regierungen aber deswegen wünschen8werth | Geses kann übrigens nur über die Kraft der konsularischen Akte in [L

erscheint, weil sie für diese von besonderer Wichtigkeit sind, während der | Bundesgebietc, resp. in den einzelnen Bundes-Staaten bestimmen. Ob

Umiveg über Berlin, wie z. B. bei der Meldung die Schifffahrt oder | dergleichen Akte auch Wirksamkeit an anderen Orten äußern, hängt ,

den Exporthandel interessirender Thatsachen, einen vielleicht nactheili- | von den dortigen Geseßen, resp. Staatsverträgen ab.

gen Zeitverlust herbeiführen könnte. Ueber die Anordnung von Schiff- Zu §. 18. Diese Bestimmungen entsprechen der Auffassuny |

fahrts-Abgaben, Veränderungen im Zolltarif, Eintritt oder Aufhebung | welche si neuerdings immer mehr Bahn brit und in ciner Reihe

von Blokaden, Veränderung von Leuchtfeuern, Scctonnen und der- | von Staatsverträgen (efr. namentli den österreich-französischen Ver t |

gleichen mehr gelangen oft genug, namentlich aus entlegenen Ländern, | trag vom 11. Dezember 18686 Sandelsar({iv 1867 S um die ersten zuverlässigen Nachrichten durch Konsulatsbecrihte nah Eu- | Ausdruck quer ist. Die einschlagenden iiteractionalaa Rei ropa, und die Behörden in den Küstenpläßen sind in solen Fällen | fragen zu entscheiden, is hier nicht der Ort. Uebrigens wird es Sade am Besten in der Lage, se rechtzeitig zur Kenntniß der Betheiligten | der Instruction scin, zu bestimmen, daß der Konsul über Fälle dieser zu bringen. Uebrigens wird es Sache der Instruction sein, die Fälle | Art Jedesmal zu berichten hat und zwar nah Maßgabe des §. 3 dirckt

noch näher zu bezeichnen, in welchen die Konsuln an die Landesregie- | an die Landes-Regierung des Verstorbenen. rungen zu berichten haben; eine ershöpfende Aufzählung derselben im Zu §. 20. Die Abnahme von Eiden und die Abhörung von

Gese würde unthunlich sein. Zeugen wird, ebenso wie die zu §. 13 erwähnte Ebeschließung, nid i

Zu §. 6. Wenn auch im Allgemeinen davo ausgegangen wer- | allen Konsuln übertragen werden können ; es wird auf die Lage und den muß, daß der Konsul, wenn er von seinem Wobnsiß über die in | Entfernung des Ortes, auf die Persönlichkeit des Konsuls und: ähnli

der Instruction ihm zugelassene Keit hinaus abwesend sein will, wic | Umstände ankommen und also unter den Konsuln eine gewisse Aus- |

jeder andere Beamte eines Urlaubs bedarf, so ist doch andererscits zu | wabl getroffen erden müssen, die bei Bundeskonsulaten nit wob! berücksitigen , daß die faufmännischen Konsuln oft in der Lage sind, anders als von der Centralbchörde getroffen werden kann. Dagegen ihrer Geschäfte wegen abreisen zu müssen, ohne erst die Gewährung | wird die Bestimmung darüber, ob im einzelnen Falle von cinem sol

des nachgesuchten Urlaubs abwarten zu können. Es wäre unprafktish, | chen Konsul cine gericktlice dandlung der gedachten Art verlangt e solche Fälle mit Strafe zu bedrohen; nur das muß verhindert wer- | werden soll, in der Regel ven da Landesbehörde elbst, vôr welcher dit | den, daß cin Konsul nicht länger von seinem Posten entferñt bleibe, Sacheanhängig ist, getroffen werden müssen (§§. 22—24). Sie sind nur Vcr- | als das Jntercsse des Dienstes es gestattet; die im Geseß gebrauchten | mittler. Die Bundesangehörigen abgesehen von Art. 537 des Handel® |

E E en 7 imath der Grundsaß gilt, daß die heimathliche Staatsangehörigfe«it ?

gesehen von den Landesgeseben, besonders auf die örtlichen Verhältnissc Vin län l ! gfei E É V ag pr M G geren ununterbrochenen Aufenthalt in der &Dremde verloren b

und namentlich darauf an, wie weit diese im Interesse der am Orte geht; diesem Verlust soll dur die Meldung beim Konsul und d |

maßgebende Mitwirkung der Lande®sregierung bei Ertheilung der Er: /

[hen entspreden und eine wescdtligen Bebonten eile Lde Vefügnisse der Kensuln beqüalih de ecm ungen Aber d richtsbarfeit. Die französische Instruction spéciale sur l’exercice de

d : : L L : la jurisdiction consulaire en pays d Chreéticnté v 29 Ne: F c \ Ô z Î pays de Chreéticn om 29sten Nc- jenigen allgemeinen Grundsäße, welche der legislativen Sanction be veniber 1833 (de Cussy S. 219) hat hier zur Grundlage gedient. (

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esebbuchs8 zu zwingen, sich vor Anrufung der Landes-Tribunale an“ | ‘nit gerade sehr. umfangreiche Veränderungen erlitten, sondern stets fie chufs gütlicher Vercinigung zu wenden, erscheint bedenklih. Es | eine derjeni en n s ahnliche Gestaltung gan welche ihnen war daher nur die Befugniß und Verpflihtung der Konsuln zum | heutzutage bei ihrer Einverleibung in die preußische Monarchie eigen Sühnecversuch, resp. zur Uebernahme des Schiedsrichteramts festzu- | ist. Dieser äußeren Einfachheit ihrer ZTerritorialbeschaffenheit gegen- stellen. Wenn der Schiedsspruch rechtliche Wirkung, sowohl in dem | über haben aber in ihrem Jnnern bis in die neueren Zeiten hinein Lande der fonsularischen Resideny als in der: Heimath haben soll, | noch wesentliche territoriale remgestottungen stattgefunden, welche, ob- muß ‘das Kompromiß den Ortsgeseben entsprechen. : wohl durch fie cine gewisse Gemeinsamkeit des gesammten taats-

Zu §g. 22—24. Das Jurisdictionsrecht, welches befanntlih den | körpers niemals „völlig aufgehoben wurde, dennoch so wesentliche Konsuln in früheren Jahrhunderten allgemein zustand, konnte ihnen territoriale Verschiedenheiten hervorriefen, daß dieselben bis auf den nicht erhalten bleiben, als ‘n dem hrisilichen Europa dieStaatsgewalt sih | heutigen Tag vielfa ‘die Basis der Me und Verwal- zu einer größeren Machtfülle entwickelte und die Territorialjustiz cin tungszustände geblieben sind. Es ist mithin cin Ver ändniß der heu- von allen Souverainen streng aufrecht erhaltenes Prinzip ward. Die | tigen arti} po der Herzogthümer nicht ohne Vergegenwärti- Konsuln haben daher in den christlihen Ländern die Gerichtsbarkeit | gung ihrer ehemals gesonderten Beftandtheile möglich. j verloren. Die Verhältnisse in nit christlichen Ländern haben aber Nachdem das Herzogthum Schleswig seit dem Jahre 1253 blei- die curopäischen Mächte dahin geführt, ihren Staatsangehörigen durch | bend ein für sich bestehender Staatsfkörper unter ener abgetheilten besondere Verträge die Exemtion von der Lokal- Gerichtsbarkeit zu | Linie des dänischen Königshauses geworden war und das in Holstein ihern. Vergl. den preußi|ch - türkischen Vertrag vom 22. März und | regicrende s{hauenburger Grafenhaus seit dem Nybvorger Frieden am

» April 1761; ‘die Verträge mit Persien von 1857 und 1858 mit | 15. August 1388 auch vertragsmäßig die Ne ierungsgewalt in demscl-

an, China und Siam aus den Jahren 1861 und 1862, welche | ben als Successor des 1375 ausgestorbenen \ch{chleswiger Herzogshauses E Theil für den Zollverein geschlos} n sind. Desgleichen die Ver- | erlangt hatte, ging nah dem Tode des [eßten shauenburger Dergogs, träge der Hansestädte mit Persien, der Türke, Siam, China, Zanzebar. | Adolfs des Achten, das Herrscherrecht über beide Lande im Jahre 1

In einigen dieser Länder wird auch den Konsuln derjenigen Mächte, | durch eine neue Vereinbarung auf den im Königreich Dänemark re- welche keine Verträge in dieser Bezichung abgeschlossen haben, die | gierenden früheren Grafen Christian von Oldenburg, einen Schwester- Ausübung der Gerichtsbarfcit gestattet, Die Bundesfkonsuln können | sohn des Herzogs Adolf, über. Seit dieser Zeit betrachtete das olden- daher ganz abgeschen von der Frage, ob ihnen nicht die Verträge burger Fürstenhaus beide Herzogthümer _als ein zFamiliengut der einzelnen Bundes - Staaten zu statten komuten sofort in der | seines in Dänemark regierenden Zweiges, in welches die Erbfolge Lage sein, Gerichtsbarkeit auszuüben. Die Konsular-Jurisdiction bc- | nah den damals im deutschen Reiche herrschenden Grundsäßen fstatt- ruht auf dem aus dem Mittelalter stammenden Prinzip der Nationalität | fand, nach denen, wenn der Regent mehrere männliche Erben hinter- des Rechts. Bis dahin, daß für den Norddeutschen Bund ein gemcin- | ließ, eine Theilung der &ürstengewalt unter denselben geschah. Von samcs Recht cingeführt sein wird, bleibt nichts übrig, als sih an das | derartigen Landestheilungen sind hauptsächlich die Theilung vom 9ten

| preußische Geseß vom 29 Juni 1865 zu halten, weil in den anderen | August 1544, vom 28. Januar 1564 und vom 19, September 1581,

Bundes-Staaten ein ähnliches Geseß nicht existirt. auf die Dauer maßgebend gewesen und haben die im Ganzen nur Dieses Gefeß ist aber ebenso wie der auf Grund des B: 19 dessel- | wenig veränderte Basis zu den verschiedenen Berri a ia agent en ben erlassene Gebührentarif nur als cin demnächst dur Bundesgeseß | im Innern des Landes gelegt. An den so vom Schauenburger Re- zu erseßendes Provisorium zu betrachten. gentcnhause auf das Oldenburger übergegangenen Staatskörper der Es liegt in der Natur der Sache- daß das für Preußen erlassene | Herzogthümer find dann verschiedene fremde Gebietstheile, theils ac-

_Geseß in mancher Hinsicht von dem Standpunkt der übrigen Bundes- crescirt, theils ursprüngliche Zubechörungen von demselben a gekommen

staaten nicht ganz unbedenklich erscheinen könnte; hierher gchört nament- | und ist durch diese Vorgänge das gegenwärtige Territorium des Lan- lih die Bestimmung des §. 23 desselben, in welchem die Gerichte zu | des gebildet. C22

Stettin und Berlin als Gerichte zweiter und dritter Instanz bezeichnet 2s ergeben sich danach folgende Bestandtheile für die Zusammen- sind. Es könnte eine Bestimmung für wünschenswerth C Me seßung des Territoriums der Herzogthümer :

den, ctwa des Tnhalts, daß für den Jnstanzenzug die Landesgesehße de A. UrspElirglithes Staatz ebict:, dis Soiroi ra

Betheiligten gelten sollten; cine solche Vorschrift erscheint aber unaus- / : 1 Fübrbar theils weil dann detaillirte Bestimmungen darüber erforder- | Schleswig und Holstein gate a em Oldenburger Fürsten-

lih sein würden, nach welcher der beiden Varteien der Geeichtsstand in der höheren Jnstanz \sih zu richten habe; theils weil es nothwendig | 1 Alte Besißungen der in Dänemark regierenden Kö“ ist, daß das Prozeßverfahren in den höheren Jnstanzen sich nah dem- niglihen Linie.

jenigen der ersten Instanz richte; theils weil möglicher Weise, wenn Diese umfassen a) im Herzogthum Schleswig: 1)

nicht gerade Angehörige deutsher Küstenstaaten die Betheiligten sind, Stadt und Amt Hadersleben, im Wesentlichen in der

die inländischen Gerichte mit den in Frage kommenden Verhältnissen S 0 ; j ; : Qt 2 nicht genügend vertraut sein möchten; theils endlich, weil es wünschens- Sfr G nee V: dad 2) S A T Ant r ¿itl werth ist, daß alle hierher gehörigen Fälle an ein und dasselbe Gericht burg, ecinschließlich der Nordergoosharde oder der jebigen

zweiter Jnstanz gelangen, damit allmälig cine bestimmte Gerichts- zum Amte Husum gehörigen Landschaft Bredstedt, welce erst im

praxis sich feststelle. Aus diesen Gründen scheint es zweckmäßig, auch | L hr 1785 vom Amte Flensburg getrennt ist. b) im Herzogthum diese Frage auszuseßen bis zur Erlassung eines allgemeinen Bundes- E cin: 3) Stadt Da Amt A h M ele Lihuies gesebes Ü er die Konsulargerichtsbarkeit, bezichentlih der Civilprozeß- schon in der Landestheilung vom 9. August 1544 die nördlich der Ordnung für den Norddeutschen Bund. : ; Eider gelegenen, bisher zur \{chleswiger Vogtei Gottorf gehörigen vier Zu §. 29 hat nur von Benugzung der R e I zum Rück- | Dörfer Fockbeck, Borgstedt, Lchmbeck und Kampen, leßteres trandport hülfsbedürftiger Angehöriger die Rede sein fönnen, weil die an der Stelle des Rendsburger Kroniverks, gelegt wurden. 4) Stadt für cinige Bundesstaaten geltende Verpflichtung der Kauffahrteischiffe | 1nd Amt Segeberg, im Wesentlichen in ihrem jeßigen Umfange. g solchem Uransport noch nicht für alle Bundesstaaten gilt; eine 5) Die Stadt Jhchoe mit dem Amte Steinburg oder der usdehnung dieser Verpflichtung auf alle Bundessciffe wird der fer- Wilster- und Kremperma { , einshließlich der Städte Wilfter und neren Geseßgebung vorzubehalten scin, da sie in dem gegemvärtigen Krempe. 6) Die Städte Oldesloe, Lübenburg und Heiligen- Geseß nicht an ihrem Plaße sein würde. i ide: dibacindt hafen. Dic Stadt Glückstadt wurde erst 1616 ae von der Graf- Qu §. 31. Die Meldung bei dem Konsul is als eine allgemeine saft Holstein neu erworbcnem Gebiet angelegt; wie unten sub B. 2. 4 Verpflichtung aller Capitaine der Bundesstaaten anzuschen, auch wo erwähnt werden wird. sie noch nicht speziell vorgeschrieben scin sollte; hierbei aber ist selbst- | J : ; N L verständlich und. cs wird beabsichtigt, dies durch die Instruction einzu- | 1], Besißungen der jüngeren abgetheilten Linie (Sonder s{ârfen, daß dem Konsul bei der Meldung nur das Schiffs-Certififat burg) des Königlichen Hauses, welche sämmtlih an den und die Musterrolle vorzulegen sind; die Vorlegung von Ladungs- Königlichen Antheil zurückgefallen sind. papieren könnte den Betheiligten zur Belästigung gereichen. Entstanden sind diese Besißungen durch die Landestheilung des QZU §. 32. An- und Abmusterungen gehören {on jeßt theils auf Königs Friedrich Il. von Dänemark mit seinem Bruder, Herzog Johann Grund besonderer Bestimmungen, theils fraft allgemeinen Gebrauchs | dem Jüngeren, am 28. Januar 1564. Bei dieser Gelegenheit zu den amtlichen Befugnissen der Konsuln (z. B. §. 22 des preußischen |- erhielt nämlich der Herzog in Schleswig die Inseln Älsen Geseßes vom 26. März 1864). und Aerroe mit den Städten Sonderburg, Norburg und ZU §. 35. Das Allgemeine Deutsche Handelsgeseßbuch hat ab- | Aerreskjoping, welchen Besiß er noch durch den Erwerb des größten sichtlich hierüber nichts bestimmt, weil man der Ansicht war, daß diese | Theils von Sun dewitt vermehrte; sowie in Holstein die Stadt Grage nicht in das Handelsgesebbuch (sondern in das Konsulargeseß) Ploen und die Aemter Ploen und Ahrensböck; hierzu erwarb gehöre. E Al d A8 er noch durch die Landestheilung vom 22. April 1582 in Schleswig Zu §. 38. Der Erlaß eines definitiven Gebühren-Tarifs erfor- | das Ruhfkloster (später Glücks8burg genannt), in Holstein das dert umfassende Vorarbeiten. Es wird daher dem Bundesfkanzler die | Amt Reinfeld und 1616 das vormalige adlige Gut Rethwi sch. Ermächtigung zu ertheilen sein, im Einvernehmen mit dem Auss{usse Eigentliche Landeshoheit erhielt das Sonderburger Haus über die des Bundesrathes für Handel und Verkehr einen provisorischen Tarif ihm zugewiesenen Distrikte nicht, wohl aber ziemlich selbstständige zu erlassen. Justiz» und Verwaltungsbefugnisse, die sich übrigens unter den vcr- schiedenen Linien verschieden ausbildeten. Johannes des Jüngeren : Besißungen wurden nämlich unter seinx zahlreiche Nachkommenschaft Berlin, 11. Oktober. Das »Ministeral-Blatt für die | getheilt; es haben jedoch nur auf 3 Linien derselben bis in die gesammte innere Verwa ltung« enthält in sciner Nr. 8 vom neuere Zeit si größere zusammenhängende Lande®theile vererbt, deren 0. September folgende historishe Uebersicht über die Ent- Absonderung durch ihre Dauer von Einfluß gewesen is. Diese stehung und die Zusammenseßung der Herzogthümer | mchr privatrechtli, wie staatsrechtlich vom Staatsganzen abgesonder- chleswig und Holstein: ten Territorien sind: a) im Herzogthum Schleswig: 1) Der vor- Die vormaligen Herzogthümer Schleswig und Holstein bilden | malige Augustenburger Güterfomplex im Besiß der Linie Sonder- vermöge ihrer natürlichen dur die Nordsee, Ostsee und Elbe größten- burg-Augustenburg und von den adeligen Gütern des gemeinschaft- theils gebildeten Grenzen einen ziemlich geschlossenen Territorialkörper. | lichen Distrikts wenig verschieden. Er bestand aus: aa) dem Augusten- Sie haben daher in ihrer äußeren Abgrenzung im Laufe der Zeit | burger Güterdistrifkt auf der Jnusel Alsen, nämlih dem Schlosse zu 498 ®