1867 / 243 p. 5 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

3972

Amútlieher Weehsel=-, Fonds- und feld-Cours.

Zf| Br. | Gld. 31 63 90% 752 87

3973 Beilage zum Königlich Preußischen Staats - Anzeiger. Montag, den 14. Oftober

Berlin, am 14. Oktober.

Br. | Gld. #1434 1427 1425| 1425

1514| 1507 qn

941 do. M-r Ee von 1853...

1 do. von 1862 817 Staats-Schuld-Seh. Präm.- Anl. v. 1855

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975

Wochsel-Oonrso. Amsterd.. 250 Fl.|Kurz dito 250 FI.|2 Mt. Hamburg. 300 M.Kurz dito 300 M./2 Mt. London .. 1 L. S.3 Mt. Faris... 300 Fr.|2 Mt.

Wien , öst.

Währ... 150 FL8 T. 2 Mt.

Preuss. Hyp. Antheil- Certificate (Hübner) Hyp.-Br. d. 1. Pr.

p. Actien-Gesell- schast

(Hansemann) Unkündb. Hyp. -ch Br. der Preuss. Hypt. Act.-Bank (Henckel)

Pr. Bank - Ántheil-

Staats-Anleihe v.1859 do. )

Ostpreussische

do. Pommersche ......-.« z do. +IPosensche do. do. Sächsische Schlesische

Meine erren, soviel

M 243.

Reichstags - Angelegenheiten.

in, 14. Oktober. Jn der (18.,) Sißung des Reichs- Do N arbeiten Bundes vom 12. Oktober bildete E dritten Gegenstand der Tages8orduung »Bericht der fünften

desselben eigenthümlih zugehört. mir bekannt is, hat auch zu fkeincr Zeit ein Qweifel darüber bestanden, daß ein Schiff ein voll-nationalcs nicht sein könne, wenn es im Eigenthum eines fremden Staats oter eines fremden Staatsangehörigen sich befindet. Dagegen erbeben si

von 1850, 1852

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Wien, dito 150 EJ1. Augsburg, Südd, W. 100 FI. Frkf. a. M., südd. W. 100 FI. Leipzig in Courant... 1.14Th.F. 100Thl.\ Petersburg 100S.R.|: dito .. 1008.R.\: Warschau 90S.R. Bremen 100 Th.G.

Fonds-Oourso. Freiwillige Anleihe .….

Staats-Anleihe v. 1859/5 do. v. 1854, 1855, 185742

Bisenbahn-Action. |

Stamm-Actien. Aachen-Mastrichter .….. Altona-Kieler Berg.-Märk Berlin-Anhalter Berlin-Hamburger .….. Berl.-Potsdam-Magdeb. Berlin-Stettiner Breslau- Schw.-Freib... Brieg-Neisse …….…...... Cöln-Mindener Magdeb.-Halberstadt

do. Nagdeburg-Leipziger ..

N do H Lit B. Münster-Hammer Niederschles.-Märk. .….

Niederschles. Zweigb. .|--

Hessische Nordbahn ..

Oberschl. Lit. A. u. C./3;

do. Oppeln-Tarnowitzer .. Rheinische do. (Stamm-) Prior. Rhein-Nahe Stargard-Posen L “Thüringer Nichtamtliche Notirnngen. Eisenbahn-Stamm- Acetien. ÁAmsterdam - Rotterdam Galiz. Li Ludw.)... Löbau-Zittau Ludwigshafen-Bexbach Märkisch-Posener do. do. Stamm-Prior. Mz.-Ludwgh. Lt.A. u. C. Mecklenburger Nordh.-Erfurt St.-Pr.. . Oezster. franz. Staatsbahn Oest.südI.Staatsb.Lomb. Rechte Oder-Ufer-Bahn do. Stamm-Prior Russische Eisenb. .….. Westbahn (Böhm.) .…. Warschau-Bromberg Warsch.-Ter. v. St. gar. Warschau-Wien Berlin-Görlitz.…. do. Stamm-Prior Ostpreuss. Sdb. St. Pr.

Prioritäts - Actien.

Belg. Obl. J. de lEst. |

do. Samb. u. Meuse OVester. franz. Staatsbahn do. neue

Lit, B. (St.-Pr.)|:

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85 95% 77% 88

761 57% 72

612 695

71%

2451 234

Münzprelis des Silbers bel der Königl. Münze. Das Pfund fein Silber: 29 Thlr. Zinsfnss der Preuss, Bank: für Wechsel 4 pCt., für Lombard 44 pCt.

Redaction und Rendantur: Schwie ger. Berlin, Druck und Verlag der Königlichen Geheimen Ober - Hofbuchdruderei

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87 751

56%

602 682 942 70%

a 400 Thile he Hess. Präm. - Scheine

Schuldverschr. .…..

Oder-Deichbau-Oblig.

¡Berliner Stadt-Oblig. dito

Schuldverschreib. der Berl. Kanfm

Pfandbriefe.

Wilh. (Cosel-Oderbg.) . Wilh. (Stamm-) Prior. do. do. do.

Priexitäts-Oblig. Aachen-Düsseld. L Ern. do. IL. Emission . do. III Emission . Aachen-Mastrickter .…. do. I. Emission . Berg.-Märkische I. Ser. do. [I. Ser. do. I. S. v. Staat 35 gar. do. do. Lit. B. do. IV. Serie .…., do. V, Serie .…. do. VI. Serie …. do. do. IL Serie. do. Dortm.-Soest. do. do. II. Serie Berlin-Anhalter do. do. Berlin-Hamburger

do. . Emiss, Berl.-Potsd.-Mgd. Lt. A.

Oest. frz. Südb. (Lomb.) Oest. frz. Gproz. Bonds. do. do. neue pro 1875 do. do. do. pro 1876 Moskau-Rjäsan........ Riga-Dünaburg........ Rjäsan-Kozlow Galiz. (Carl Ludw)... do. neue ... Lemberg-Czernowitz .. Rjaschsk. Morschk.….. Kozlow-Woronesch …. Jelez-Woronesch Warsch.-Ter. v. St. gar. Kursk-Kiew v. St. gar. Inländ. Fonds. Berl. Handels-Gesellsch. Disc. Commandit -Anth. Schles. Bank-Verein... Hannoversche Bank... Preuss. Hyp. Vers. .…. Erste Preuss. Hyp. - G. do. Gew. Bk. (Schuster) Industrie-A ctien. Hoerder Hüttenwerk ..

Fabrik v. Eisenbabnbed. Dessauer Kont. Gas. .. Fab. f.Holzw. (Neuhaus) Berl. Pferdeb. ........

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do. Düsseld.-Elberf. Pr.

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Wo Yvorstehend kein Zinsfuss angegeben, werden usancemässig 4 pCt. berechnet.

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: Kur- und Neumärk...

do. do. Weestpreussische do. do. do.

Rentenbriefe.

Pommersche Posensche Preussische .…….….... Rhein. und Westph. Sächsische Sehlesische

# | Cöln-Mindener I. Em..

572

Beri.-Potsd.-Mgd. Lt. B. do. Tit. C; Berlin-Stettiner I. Serie do. IL Serie do. II Serie do. IV. Ser. v. Staat gar. do. VI. Ser. do. Breslau - Schw. - Freib. Cöln-Crefelder

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do. V. Em. Magdeburg- Halberstadt do. v. 1865

do. Wittenberge Magdeburg-Wittenbrge. Niedrsch.-Märk. Act.L.S. do. II. Serie à 624 Thlr. do. Oblig. I u. IL Ser. do. do. III. Serie... do. do. IV. Serie... Niederschl. Zweigbahn. Ober-Schles. Lit. A... do. A D...

Berl. Omnibus-Ges. Neue Berliner Gas-Ges. (W. Nolte et Co.)

Renaissance

Ausländ. Fonds. Braunschweiger Bank . Bremer Bank

II. Em..

Coburger Creditbank 4

Darmstädter Bank Dess8auer Credit

do. Landesbank . Genfer Creditbank Geraer Bank Gothaer Privatbank .….

Leipziger Creditbank . .|-

Luxemburger Bank …. Meininger Creditbank. . Norddeutsche Bank .…. Oesterreich. Credit Rostocker Bank Sächsische Bank Thüring. Bank Weimar. Bank Oesterr. Metall. .…..... do. Nation.-Anleihe do. Präm.-Anleibe. do. n.100 FI. Loose do. Loose (1860). . do. Loose (1864). . do. Silb.-Anl.(1864)

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Bank des Berliner Kassenvereins Danziger Privatbank. Königsb. Privatbank. Magdeburger Privatb. Posener Privatbank. . Pommersch. Rittersch, Privatbank .…..…...,

Friedrichsd’or Gold-Kronen Andere Goldmünzen

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Ober-Schles. Lit. C... do. Lit. D! do. L do. Lit. ‘do. Lit. Rheinische do. vom Staat gar, , do. I. Em. v. 1858/60 do. do. v. 1862. u. 64 do. v. Staat garantirt. Rhein-Nahe v. Staat gar. do. do. I. Em. . Rhrt.Crf.-Kr.Gladb. I. S. do. IL Serie do. IIL Serie .. Schleswig - Holsteinsche Stargard-Posen do. IT. Emission. do. UL do. Thüringer I. Serie do. L. Serie do. Ï do.

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Wilh. (Cosel-Oderberg)|.

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[talien. Anleihe

Russ. Stiegl. 5, Anl. .. do. do. 6. Anl... do. v. Rothschild Lst. do. Neue Engl. Anleihe do. do.

do.

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do. Engl.

do. Präm.-Anleibe v. 64 do. do. do. v.66 do. 9. Anl. (Engl.) do. do. (Holl)

do. Poln. Schatz - Obl. do. do. Cert. L. A. Poln. Pfandbr. in S.-R. do. Part. 500 FI. …. do. Liquidat.-Br.... Dessauer Prämien - Anl. Hamb. St.- Präm. - Anl. Neue Bad. do. 35 FI. Schwed. 10RI. St. Pr.-A. Lübeck. Pr.-Anl. .….... Amerikaner Bad. Staats-Anleihe .…. Bad. Präm.-Anleihe... NIEIREAO Präm.-Anl. . 0.

Braunschweiger Anleihe Sächsische Anl

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(N. v. Deer).

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Beilage

Ftionalen Verkehr. Seiner Bestimmung gemäß

nission des Reichstags über den Geseßentwurf, betreffend L tionalität der Kauffahrteischiffe und ihre Be- fugniß zur Führung der Bundesflagge, nebst mündlichem Bericht derselben Kommission über eine Petition der Schisfer- und Rhederei-Gesellshaft Concordia zu Elsfleth, betreffend die»Steuermanns- und Capitains-Zeugnisse im gan- zen Gebiete des Norddeutschen Bundes, « Gelegentlich des genannten Gesehentwurfs und speziell be- züglich des Prinzips des §. 2 nahm der Bundes-Kommissarius, Geheimer Ober-Justiz-Rath Dr. Pape, das Wort wie folgt: Meine Herren! Dem Antrage Harkort und Müller gegen- über liegt mir ob, die Gründe furz darzulegen, auf welchen das Prinzip des Entwurfes beruht: »Als nationale Schiffe gelten nur diejenigen, welche sih im ausschließlihen Eigenthum von Nationalen befinden.« Wenn der Geseßgeber Vorschriften über die Erfordernisse der Nationalität der Seeschiffe erläßt, darf erx nicht übersehen, - daß diese Vorschriften nach zwei verschiedenen Richtungen ihre Geltung zu behaupten haben. Die eine Richtung bezieht sich_auf das Jnland; in dieser Hin- sicht hat der Geseßgeber freie Hand; welche Nationalitäts-Erfor- dernisse er auch aufstellen mag , er darf vertrauen , daß seine Bestimmungen A E E M Mgr , Die zweite Richtung bezieht sich au rna- rung gelangen. Die z g bez verweilt dasSeeicis ¡iufiger in der Fremde als in der Heimath; es 1st öfter veranla d F analt geltend zu machen auf hoher See und in frem- den Gebieten, fremden Staaten und deren Angehörigen gegenüber, als im Julande. Diese Richtung zwingt den Geseßgeber, bei Aufstellung der Nationalitätserfordernisse gewisse Schranken einzuhalten, damit er nicht mit dem internationalen Recht in Konflikt gerathe und damit er nicht Gefahr laufe, Vorschriften zu erlassen, welche bei den fremden Mächten und deren Organen feine Anerkennung finden. Meine Herren, die Gefahr wäre nur dann zu läugnen, wenn in dem internationalen Rechte zweifel- los der Grundsay gelten würde: die Nationalität eines Seeschiffes bestimmt sich nach den Rechten seiner Heimath, oder genauer aus- gedrückt, da gerade die Eg e Heimath in Frage kommt, cin Schiff , welches von cinèm Staate als ein nationales an- erfannt und mit einer darüber sprehenden Urkunde versehen ist, wird überall und insbesondere auch in der (Fremde als das nationale Schiff dieses Staates anerkannt und bchandelf. Sicherlih hat dieses Prinzip manche Gründe, namenk-

ih Grü ftishen Zweckmäßigkeit für sich. Es ist | 7 é Nrinzivs dur die Einfübruna dés Vunde® s Moe a r P rap 13 Siertrdaen, sei es allgemein, | lichen Wirkungen des Prinzips durch hrung d

als maßgebend hingestellt. |

sei es in bestimmten Beziehungen, als Vie aber eben so wenig zu verkennen ist, durchführbar,

ist das Prinzip nur

dergestalt abmindern und beschränken, daß fast jedes Schiff die-

selben zu erfüllen vermag. j; S a

Siexaus erklärt es fich, weshalb die größern maritlmen Staaten, insofern es sich um die Fesiste der vollen 9 tionalität handelt, wenigstens in Kriegszeiten das Prinzip nicht

anerkennen, sondern ein anderes Prinzip befolgen, das Prinzip: die Nationalität eines Seeschiffes bestimmt fich zunächst oder

zugleich oder vorzugsweise nach den Grundsäßen des _natürlichen Rechtes oder des Völkerrechtes, wobei dann jeder Staat mehr

oder weniger von der Auffassung auLgeht, daß seine Gesezgebung

die dadurch gebotenen Schranken eingehalten habe. Welche Erfordernisse nah natürlichem Recht oder nach allgemeinen Rechtsprinzipien die Nationalität eines Seescbiffes bedingen, ist für die einfachen Fälle nicht so {wer zu bestimmen. Frel- lich der Grundsaß: Seeschiffe sind wandelnde Gebietstheile des heimathlichen Staates, kann feine Entscheidungsnorm gewähren, weil stets erst die Vorfrage zu lösen ist, welchem Staate denn das Schiff angehöre oder welcher Staat die Heimath des Schiffes sei. Das Scecschiff, meine Herren, ist keine pars fundi, es ist eine bewegliche Sache, die in raschem Wechsel von einem Orte der Welt zum andern gelangt; von der Nationalität eincs Seeschiffes kann ferner die Rede sein in dem Sinne der Zuge- börigkeit zu cinem bestimmten Staate. Nun scheint es aber do feinem Zweifel zu unterliegen, daß die Nationalität eines Sceschiffes in Bezug auf einen bestimmten Staat oder seine Zugebörigkeit zu demselben nur dann fi annehmen lasse, wenn das Schiff diesem Staate oder einem Unterthanen

i ie Feststellung der vollen Na- | i N) Q A sich um die Festsi g wisse Theilveräußerungen je nach den Umständen fich bald als

erhebliche Zweifel für den i daß nur cin Theil des Schiffs Eigenthum eines Fremden ist. Es ist zuzugeben, daß allgemeine Prinzipien nicht genügen werden , in einem solchen Falle die Nationalitätsfrage einer zweifellosen Entscheidung entgegenzu- Ie es lassen sich Gründe für die Behauptung anführen, ie Nationalität des Schiffes erscheine in dem betreffenden Falle gänzlich aufgehoben ; man kann aber auch die Ansicht vertreten, die Nationalität des Schiffes erleide durch das Miteigenthum eines Fremden noch keinen Abbruch; aber auch die Entscheidung ist möglich, das Schiff sei in dem unterstellten Falle zum Theil als ein nationales, zum Theil als ein nicht nationales anzu- sehen, eine Entscheidung, die bekanntlich in Kriegszeiten cine große Rolle gespielt hat. Sie haben aus den Motiven der Regierungs-Vorlage ersehen , daß auch die positive Gesezgebung der maritimen Staaten die erwähnte Frage verschieden beant- wortet. Vergleicht man die zur Zeit geltende Gesezgebung der vorzugsweise in Betracht kommenden Staaten, so crgiebt sich folgendes Ergebniß: England, Nordamerika, die Staaten des Nordens Europas und alle Staaten Deutschlands mit Ausschluß von Mecktlenburg- Schwerin halten fest an dem Prin- zip des Entwurfs. Frankreich, Jtalien, wenn ich nicht irre auch Holland und Belgien , lassen auch Fremde als Miteigen- thümer eines Schiffes, unbeschadet der Nationalität dessclben, zu; Frankreich hat die Quote, welche im Eigenthum ¡Fremder sih befinden kann, auf # festgesezt, Jtalien auf 5, Holland und Belgien, wenn ich nicht irre, auf 5. Aber, meine Herren, diese Staaten pflegen zur Ausgleihung noch cin oder das andere Nationalitätserforderniß vorzuschreiben, indem fie einen oder mehrere Thatumstände für nöthig erklären , welche die An- nahme zu unterstüßen vermögen, das Schiff sei als dem be- treffenden Staate zugehörig anzuschen. Die französische Geseß- gebung verlangt bekanntiih, daß das Schiff in ¡Frankreich er- baut, oder daß sämmtliche Schiffsoffiziere und { der übrigen Besaßung Nationale sind.

Mecine Herren , es lassen fich nunmehr die Gründe, welche für das Prinzip des Entwurfs sprechen , leiht aufzählen: ¡5ür das Prinzip des Entwurfs spricht zunächst, daß es bisher von der Geseßgebung der meisten maritimen Staaten noch festgehal- ten it; der zweite Grund ist | daß das Prinzip des Entwurfs dem zur Zeit in allen norddeutschen Staaten, mit Aussc{luß von Mecklenburg - Schwerin, geltenden Recht fich anschließt. Als dritter Grund tritt hinzu, daß die Nachtheile oder die bedenk-

Indigenats beträchtlih gemindert und bis auf ein geringes Maß zurückgeführt find. Ein vierter Grund is, daß das

die Staaten sich gegenseitig vertrauen | Prinzip der Nothwendigkeit Überbebt, andere, mit mancherlei wenn S (

y ; : Z i 5) j ität | S dürfen, kein Staat werde die Erfordernisse der Nationalität nisse aufzustellen.

praktischen Unzuträglichkeiten verbundene Nationalitätserforder-

Als fünfter Grund ist zu erwähnen , daß das Prinzip über

die Schwierigkeiten hinweghiift , welche sih nothwendig erheben,

sobald das andere Prinzip befolgt wird, insofern alsdann ge-

und wie bauvtiäad-

1echSte ,

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ültig, bald als ungültig erweisen. Der Sie aus den Motiven crschen haben, der hau lihste Grund besteht aber darin, daß das Prinzip des Entrourfs geeignet ist, die Sicherheit der Bundeë\cbiffe in Kriegszeiten beträchtlich zu verstärken. Wird von dem Prin- zip des Entwurfs abgewichen, fo mag hieraus für die FriedenS- zeiten allerdings keinerlei Gefabr erwachsen; aber für Kriegs®- zeiten werden sich erhebliche Gefahren daraus ergeben. Man darf natürlich nicht an den Fall denken, daß der Bund fc 1m Kriege befindet; wenn der Bund Krieg führt, ist es völlig gleich- giltig, welche Erfordernisse der Nationalität aufgetiellt werden ; in diesem Falle sind alle Bundesschiffe dersclben Gefahr au®Sge- seßt, mögen die NationalitätSerfordernifie größere oder geringere sein. Der Fall, welcher in Betracht kommt, ist der, daß der Bund im Kriege neutral bleibt. Unverkennbar, meine Herren, find bei der gegenwärtigen Lage der Dinge alédann alle diejenigen Schiffe mindestens der Gefahr der Aufbrin- gung ausgeseßt, aus deren Papieren" fich ergiebt, daß en feindlicher Unterthan Miteigenthümer 1t oder bei Ausbruch des Krieges war. Wer aber weiß, schweren Folgen sich allein an die Aufbringung knüpfen, der wird zugesteden, wie enorm die Gefabr sei. Es ift für den Rheder sowie für die fonttigen

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“(O1 I