1867 / 243 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Betheiligten an Schiff und Ladung in der Regel fast von gleicher Wirkung, ob das aufgebrack(te Swbiff später kondemnirt oder freigesprochen wird. Die Jnteressen erleiden regelmäßig die empfindlichsten Verluste, wenn auch die Freisprechung des Schiffes erfolgt oder vielleiht nur das Eigenthum des feind- lichen Unterthans kondemnirt wird. :

Betreffend die Nachtheile des Prinzips, so bestehen diese, wie klar zu Tage liegt, nur darin, daß dasselbe die Betheiligung fremdländischer Kapitalien an dem inländischen Rhedereibetrieb einigermaßen erschwert. H

Aber, meine Herren, die Betheiligung fremdländischer Ka- pitalien ist nah dem Entwurf ja nicht gänzlich ausgeschlossen, Fremde können fih im Wege der stillen Gesellschaft und der Actiengesellschaft an dem inländischen Rhedercibetrieb in großem Umfange betheiligen. i H

Vergleicht man nun die Vortheile und die Nachtheile des Prinzips mit einander, so kann, glaube ih, nicht zweifelhast sein, daß die Vortheile die Nachtheile bei Weitem üÜberwiegen. Betonen muß ih noch, daß bei der Wahl des Prinzips auch nicht im Enktferntesien die Absicht obgewaltet hat, die Vortheile der inländischen Rhedereigeschäfte nur Juländern zuzuwenden und die Ausländer möglichst davon auszuschließen.

Es erübrigt nun noch der Einwurf, das Prinzip des Entk- wurfs vertrage sih nicht mit den mecklenburgischen Rhederci- verhältnissen und drohe der blühenden mecklenburgischen Rhede- rei s{hweren Abbruch zu thun. Wenn der Einwurf begründet wäre, so würde cr allerdings ernste Berücksichtigung verdienen, er ist aber nach meiner Ueberzeugung nicht begründet. Aller- dings wird nah Einführung des Entwurfs ein Fremder Scbifssantheile an den mecklenburgischen Schissen nicht mehr erwerben oder besißen können. Ob dabei, nachdem das Bun- desindigenat eingeführt ist, die mecklenburgische Rhederei in ihrer gegenwärtigen Blüthe niht mehr bestehen kann, mag dahin gestellt bleiben; entscheidend ist eine andere Erwägung. Alle nacbtheiligen - Folgen des Prinzips werden beseitigt und erledigt werden, wenn die mecklenburgische Nhe- derei - Gesellschaft in die ihr nahe verwandte Actiengesell- schaft hinüber geleitet wird, cine Verwandelung , welche, meine Herren , aus einem ganz anderen Grunde nach meiner Ueberzeugung doch dringend erforderlich ist. Welche Bewand- niß es mit der mecklenburgischen Nhederei-Gesellschaft hat, haben Sie bereits gehört. Das Schiff pflegt nicht einem Eigenthümer oder nur wenigen Personen als Mit igenthümern zu gehören ; es ist meist in eine große Zahl von Thelen zerlegt. Die Zahl der Parten beträgt mitunter mehr als 300. Diese Parten bilden den Gegenstand eines sehr lebhaften Verkchrs, fle gelangen rasch von Hand zu Hand und ist es nicht selten, daß auch ein Ausländer eine Part erwirbt. Sicht man die Parten- Eigenthümer als wahre Mit-Eigenthümer des Scbissecs 1m ge- wöhnlichen Sinne des Wortes an, so ist die Entwickelung der mecklenburgischen Rhederei - Verhältnisse {wer ve.träg- lid mit den Rücksicbten, welche auf die Ausstellung der Nationalitäts - Urkunden zu nehmen sind, ingleichen schwer vereinbar mit den auf diesen Rücksichten beruhenden Vorschriften des allgemeinen deutschen Handelsgeseßbuches und des vorliegenden Entwurfs über die Führung des Schiffsregi- sters und die Ausstellung der Nationalitäts - Urkunden. Um den Nationalitäts- Urkunden das ihnen gebührende Auschen zu fichern, bleibt nichts übrig, als Jene eigenthümliche Rhederei - Gesellschaft in die ihr nahe verwandte Actien- Gesellschaft zu verwandeln. Der Gru: d, weshalb dieser Wandel vor fihch gehen muß, licgt darin, daß das interna- tionale Recht zwar den Recchtsgrundsaß ausgebildet hat: Die

Actien - Gesellschaft gilt als eine besondere Perjon, deren Natio- | _ Flaggen verlieren werden.

nalität fich nit nach der Nationalität der Actionaire oder Ge-

sellschafter bestimmt; daß aber cin ähnlicher Rechtsgrundsay si |

in Bezug auf die mecklenburger Rhederei Geselischaft nicht aus- gebildet hat und aus nahe liegenden Gründen auch nicht hat ausbilden fönnen. Nach meiner Ueberzeugung wird auch durch die Annahme des Antrags der Herren Abgeordneten Harkort

und Müller der mecklenburger Rhederei sehr wenig geholfen. |

Soll den Wünschen der Mecklenburgschen Rheder genügt wer-

den, fo müßte der Entwurf die Bestimmung aufnehmen : die

Mecklenburgische Rhederei-Gesell schaft steht der Actien-Gesellschaft |

gleih. Meine Herren, eine Bestimmung, die nicht aufgenom-

men werden fann, weil sih die Criterien der Mecklenburgischen | | l Scbwerin eine wesentliche Geseßes-Bestimmung auf gewisse Zeit zu suspendiren, unterliegt sowohl theoretischen als auch praktischen

Rhedercei-Gesellshaft nicht fixiren lassen. Die Meclenburgische Nhederei-Gesellschaft ist, wieSic aus dem bishe Mitgetheilten bereits entnommen haben werden, eine in der Entwickelung stehen gebliebene Actien-Gesellscbaft. Jch bin es nicht, welcher jeyt zuerst diese Meinung ausspricht, es haben Sachkundige schon weit früher dieselbe Ansicht vertreten. aus Folgendem erkennen. Meine Herren, es hat in Mecklen-

burg das Prinzip, welches jeßt so entschieden bekämpft wird,

bis zur allerneueften Zeit gegolten, und zwar sowohl vor als nach

Daß dem so ist, können Sie noch u : gewissen Zeit solcben Schiffen Scbuy verleihen zu müssen, welé in Bezug auf die Nationalitäts-Bedingungen den strengen, dek f

Einführung des deutschen Handel8gesebuches. Erst eine Verord, nung der allerneuesten Zeit vom Januar 1865 hat das alte Prinz abgemildert und nachgelassen, daþ ein Viertel des Schiffes Öremden zugehören kann. Jch kann mich in dieser Beziehung nicht irren; vor mir liegt ein Buch: »Allgemeines Seerecht von Ni zee, einem meccklenburgischen Rechtsgelehrten. Der Verfasser be an delt vorzugsweise das mecklenburgische Seerecht und lehrt gy verschiedenen Stellen, auch nach mecklenburgischem Rechte sei (g erforderlich, daß das Schiff, wenn cs als nationales gelten solle im ausschließlichen Eigenthum von mecklenburgischen Unter: thanen sih befinden müsse. Er lehrt ferner ausführlig wie die Schiffspapiere in Medlenburg ausgestellt würden inSbesondere führt er an, zu jeder Neise habe das Schiff sid mit einem -Seepasse zu versehen, dieser Seepaß bezeuge aus. drücklich, daß fein Fremder Miteigenthümer des Schiffes sei; um die Obrigkeit aber in Stand zu sehen, das Zeugniß aus: zusiellen, habe der Schiffer cidlih zu erhärxten, daß kein Fremder an dem Schiffe betheuligt sei. Fragt man nun, wie eine sol cidliche Declaration mit Rücksicht auf das mecklenburgis( Partenwesen, wie wir es heute kennen gelernt haben, mögli gewesen sei, so wird man auf die Vermuthung geleitet, in Mecklenburg selbst habe die Auffassung geherrscht, in Bezug auf das öffentliche Recht jeicn die Partbesizer nicht als Miteigenthüme anzusehen, sie seien näher betrachtet, in keinem andern Sinne Miteigenthümer des Schiffs, wie nah den allgemeinen Rechts. grundsäßgen die Actionaire einer Actiengesellschaft die Miteigen- thümer des Gesellschaftösvermögens seien. Erst bei Einführung des deutschen Handelsgeseßbuches scheint man erkannt zu haben, daß die mecklenburgischen Rhedereigesellschaften nach den Ve- stimmungen des deutschen Handel8geseßbuches doch keine Actien gesellschaften im Sinne des leßteren seien. Um die bestehenden Verhältnisse zu schonen, wurden Bestimmungen erlassen, von denen ich glaube, daß sie mit den obenerwähnte Rücksichten sowie mit den Bestimmungen des deutschen Handels8geseßbuches sich mt vertragen. Sie werden hieraus ersehen, „daß man in Mecklenburg schon aus ganz anderen Gründen genöthigt sein wird, die Nhedereigesellschaften in Actiengesellshaften umzu schaffen. Die Umwandelung wird keinen besonderen Schwie rigkeiten unterliegen, zumal nah den Grundsäßen des deutschen Handelsgeseßbuches der Rheder regelmäßig nur mit der kortune de mer haftet.

Im Verlauf der Spezial-Debatte sprah sich der Bundes Kommissarius, Geheimer Ober-Justizrath Dr. Pape, gegen das von dem Abgeordneten lr, Schleiden zu Y. 1 des Geseh entwurfs gesteite und in der Nummer 242 d. Bl, mitgetheilte Amendement wie folgt aus:

Gegen die vorgeschlagene Bestimmung findet sich insofern nicht8zu erinnern, als es richtig ist, daßein Schiff, welches nicht unter der Bundesflagge fährt, auf den Schuß des Bundes verzichtet. Dic Vorschrift möchte aber zunächst entbehrlich sein , well sie selbst verständlich ist; sie dürfte sodann aber auch de8halb nicht am Plage sein, weil sie keine Rechtsnorm proklamirt, sondern nur eine Belehrung enthält, Belehrungen aber nicht in das Gesch sondern in die Hand- und Lehrbücher gehören. Endlich aber ist die Vorschrift auch aus sachlichen Gründen im höchsten Maße bedenklich, weshalb sie entschieden bekämpft werden muß. Sie kann nämlich das gefährliche Mißverständniß erwecken, als wenn es den Schiffen, sofern sie auf den Bundesschuß verzichten wollen, gestattet scin solle, fortan noch unter den alten Landesflaggen als National-Flaggen zu fahren, was, wie Sie, meine Herren, zu- geben werden, doch unmöglich erlaubt werden darf; das Miß- verständmiß würde für die Schiffe selbst auch große Gefahren herbeiführen, weil nach der Ausführung des Gesetzes die alten Landes - Flaggen ihre völkerrechtliche Bedeutung als National-

Hieraus dürfte erhellen, daß die Vorschrift nur zu sehr geeignet ist, die wahre Bedeutung der verfassungsmäßigen Vor- schriften über die Bundesflagge zu verdunkeln und den Zwed derselben vielleiht gänzlich oder zu einem großen Theile zu vereiteln. j t /

Ueber die Fassung des §. 20 resp. die Frage, wann di Vorschriften des §. 2 über die Erfordernisse der Nationalitäl in Mecklenburg Schwerin in Geltung zu treten hätten, äußerkle sich der Bundes - Kommissarius, Geheimer Ober - Justizrath

lr, Pape wie folgt: Meine Herren! Für das Großherzogthum Mecklenburg-

Bedenken. Die Suspension scheint sich schwer zu vertragen mit den Bestunmungen der Bundesverfassung Über die Einheit der Hal delamarine, Sodann ist sie uut dem praktischen Uebelstande verbunden, daß sie den Bund in den Fall bringt, während einer

Bundesgeseßgebung zu Grunde liegenden Anforderungen nit

h bestehenden Navigationsshulen gewährt wird, ein Maß der

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dieser Stelle bei dem ihrem Jnhaber vermöge seiner Charge zustehenden Gehalte cine Ersparniß eintreten zu lassen, so versteht es sich von selbst, daß diese Ersparniß unter den Ersparungen berechnet werden wird. Ob ein solcher Fall eintreten wird läßt sich indeß zur Zeit nicht bestimmen.

gen, daß sie ferner während der betreffenden Zeit alle T desschiffe mehr oder weniger für den Fall eines K“ieges «wissen Belästigungen oder größeren oder geringeren Berlegen- eiten auszuseßen vermag. un mag es allerdings immerhin ulássig sein, sihÜber diese Bedenken hinwegzuseßen, aber doch nur für C Fall, wenn die Zeit der Suspension eine mäßige bleibt, na- mentlich wenn sie Über die im Kommuissionsbericht vorgeschlagene einjährige Frist nicht hinausgeht. Würde sie weiter erstreckt, so hin ih für meine Person der Ansicht, daß die Suspension un- hedingt zu verwerfen wäre, Jch glaube, die von der Kommission vorgeschlagene einjährige Frist müsse auch vollklommen -aus- reichen, die betreffenden Verhältnisse im Großherzogthum Mecklen- burg zu ordnen und zu regeln. : ; n

Nachdem der Abg. Meier (Bremen) über die Petition der Schiffer- und Rhedereigesellschaft yConcordia« zu Elsfleth Bericht erstattet hatte, erklärte der Präsident des Bundcskanzler-

Amts Delbrück: / i Meine Herren , die Petition und der Vortrag des Herrn

Vorredners beziehen sich auf eine in hohem Maße wichtige Frage. Die gewerbliche Freizügigkeit denn so kann man es nennen die hier für die Schisser und Steuerleute der sämmlt- lihen Bundesstaaten in Anspruch genommen wird, entspricht unzweifehäft dem gemeinsamen Jnteresse, sie ist aber erst auf einer gemeinschaftlichen Grundlage zu realisiren.

Die Navigationsschulen, welche in den einzelnen Bundes- staaten bestehen, sind in vieler Bezichung verschieden. Die Königlich preußische Regierung ist ihrerseits in der Lage gewesen, nach Erwerbung Hannovers und Schle8wig-Holsteins zunächst an eine Übereinstimmende Organisation des Navli- ations - Schulwesens in rag en in seinem erweiterten Um- hae Hand anzulegen. Jn Hannover sind die Einleitungen soweit gediehen, daß die Reorganisation des Schulwesens als in der Hauptsache durchgeführt betrachtet werden kann. In Schles- wig-Holstein befindet sih die Sache noch in der Einleitung. Ziel der Organisation ist in den beiden ebengenannten Provinzen, für die Schiffer und Steuerleute dassclbe Maß der Ausbildung zu erlangen, wie es in den alten preußischen Landen durch die

Ausbildung, welchem die preußischen Schiffer und Steuer- leute den guten Ruf und die Beliebtheit verdanken, deren sie sich au in fremden Marinen zu erfreuen haben. Bedingung, wie gesagt, auch jeßt für die geroerbliche Freizügig- feit der Schiffer und Steuerleute innerhalb Preußens selb} —- denn auch die ist noch nit vollständig hergestellt muß sein eine gleichmäßige Ausbildung. Der Herr Borredner hat deshalb ganz mit Recht betoni, daß vor weiterem Vor-

Die Motive zum Geseß-Entwurf, betreffend die Aufhebung der Eingangsabgaben von Rindvich und Hammeln auf der Grenzlinie von Burg auf Fehmarn bis Höxbro in Schleswig, haben folgenden Wortlaut:

Der Art. 1 des Vertrages vom 8. Juli d. J, die Fortdauer des Zoll- und Handels - Vereins betreffend, enthält die Bestimmung, daß mit den daselbst bezeichneten Beschränkungen und vor- behaltlich der Verabredung im Artifel 6 die Bestimmungen der bisherigen Zollvereinigungs - Verträge auch auf diejenigen zum Norddeutschen Bunde gehörenden Staaten und Gebiets- theile Anwendung finden, welche dem Zoll- und Handelsvereine noch niht angehören. Zu denjenigen Gebietstheilen des Norddeutschen Bundes, auf welche nach dem Art. 6 die in den Art. 3, 4, 5, 10—20 und 22 des Vertrages enthaltenen Bestimmungen niht Anwendung finden, und welche somit von der Zollgrenze ausgeschlossen bleiben, gchören die Herzogthümer Schleswig und Holstein nicht, und es müssen dieselben, da der Vertrag vom 8. Juli d. J. mit dem 1, Januar 1868 in Wirksamkeit treten soll, alsdann also auch dem Zollvercine angeschlossen sein.

Zu diesem Behufe sind seit längerer Zeit Pn die erforderlichen E! getroffen. Der Zollvereinstarif ist bereits im Laufe des Monats April d. J. in Kraft geseßt, sodann is vom 1. Juli d. J. ab dic Besteuerung des Branntweins, des Biers und des Tabaks in derselben Weise eingeführt, wie sie in den übrigen Staaten des Steuer- vereins besteht, ferner ist, obgleih RübenzuckerfabrikenzurZeitinSchleswoig- Holstein nicht bestchen, daselbst das Geseß vom 7. August 1846 über die Besteuerung des Rübenzuckers bercits in Kraft gescßt; vom 15, September d. J. ist sodann das Zollgescß und die Zollordnung des Zollvereins sowie das Zollstrafgeses Preußens eingeführt ; endlich sind geseßliche Anordnungen zur Ausführung der Uebereinkunft vom 8. Mai d. J. wegen Erhebung einer Abgabe von Salz ergangen. Ebenso ist die Zoll- und Steuerverwaltung in Schleswig-Holstein im An- {luß an die unter den Zollvereinsstaaten getroffenen Verabredungen und nach den im Zollverein bestehenden Einrichtungen geordnet und au die diesen Verabredungen und Einrichtungen entsprechenden Regulative und Dienstanweisungen in Wirksamkeit geseßt worden. Es sind somit alle MLEPETELUUgeN gegemvärtig so weit gedichen, daß die Sinziezung von Schleswig-Holstein noch vor dem in dem Vertrage vom 8. Juli d, J. festgeseßten Zeitpunkte und zwar {hon von Jeßt ab würde erfolgen fönnen. En sos{ch früherer Anschluß erscheint aber dringend wünschenswerth, da das Fortbestehen der Zollgrenze zwischen den *Herzogthümern Schleswig und Holstein und dem Zollverein er- hebliche Belästigungen und- Nachtheile nach sich „zieht, „deren Unver-

hreiten in der Sache für diese gleichmäßige Ausbildung gesorgt werden muß, mit andern Worten, daß gesorgt werden nmß für eine Übereinstimmende Organisation des Navigations- hulwesens. Jch freue mich lebhaft, daß gerade er, auch von

seinem Standpunkt aus, die Nothwendigkeit eines tüchtigen

theoretischen Wissens betont hat, die Nothwendigkeit betont hat, daß das Navigationsschulwesen auf die Erlangung eines solchen Wissens gerichtet sein muß. Jn welcher Zeit es gelingen wird, eine solche gleichmäßige Organisation innerhalb des Bundes herbel- zuführen, ob dazu der Weg der Geseßgebung betreten werden muß, oder ob es genügen wird, die Sache cinfah im Wege der Verständigung unter den einzelnen Bundesstaaten ‘herbei- zuführen, das zu erörtern ist augenblicklich noch nicht an der Zeit, Die Aufmerksamkeit der Bundesverwaltung wird aber dessen kann sich der Herr Vorredner versichert halten diesem sehr wichtigen Gegenstande lebhaft zugewendet bleiben. Nachdem der Abgeordnete Lasker bei Titel 6 der fort- dauernden Ausgaben (Marine-Verwaltung) die Stelle des Di- rektors im Marine-Ministerium zur Sprache gebracht hatte, bemerkte der Präsident des Bundeskanzleramts Delbrü ck: Es ift anzuerkennen, daß die Position, welche im Ordina- rium des Marine - Etats unter Nr. 1 der Besoldungen ausge-

worfen is, den augenblicklih obwaltenden Verhältnissen nicht |

entspricht. Der Etat is aufgestellt zu einer Zeit, wo die Stelle, um deren Gehalt und Emolumente es sich hier handelt, von einem anderen Inhaber cingenommen wurde, als von dem jeßigen. Die Etats - Position is berechnet auf den früheren Inhaber, welcher die Stelle zu der Zeit bekleidete, wo der Etat aufgestellt, dem Bundesrathe vorgelegt und in demselben dis- kutirt wurde. Insofern, wiederhole i, entspricht der Etat den actuellen Verhältnissen niht mehr. Wenn der Antrag gestellt worden wäre, ihn zu ermäßigen, so würde 1ch diejem Antrage haben entgegentreten müssen, weil es in der That darauf ankommt, daß die Stelle, um welche e sih hier handelt, so dotirt ist, daß ihr Inhaber mt mit Rücksiht auf scine Verhältnisse in der Anciennität der Marine, genöthigt werden kann, die Stelle aufzugeben, weil er sich nicht verschlechtern will. Gestatten es die Verhältnisse im nästen Jahre, mit Rücksicht auf die gegenwärtige Beseßung

meidlich{keit durch die Sachlage hïcht weiter begründet ershéïnt, nach- | dem die Herstellung der gleichmäßigen Besteuerung und die nach den | Grundsäßen für den Zollverein cingeführte Organisation der Zoll- und | Steuerverwaltung den freien Verkehr möglich gemacht hat.

| Es sind deshalb \{chon vor einiger Zeit Schritte geschehen, um das Einverständniß der süddeutschen Regierungen mit dem Anschluß der Herzogthümer Schleswig und Holstein in den Zollverein noch vor dem 1. Januar 1868 und zwar in kürzester Frist herbeizuführen. Nach- dem bercits drei dieser Regierungen ihre Zustimmung erklärt haben, liegt die gegründete Hoffnung vor, recht bald. das allseitige Einver- ständniß mit der in Ausficht genommenen Maßregel zu erlangen.

Bei dem Anschluß der Herzogthümer an den Zollverein wird es sich aber zu thunlihster Schonung der dort hergebrachten Einrichtungen nöthig machen, für die Einfuhr von Rindvieh und Hammeln eine Er- leichterung auf der Grenzlinie zwischen Burg auf Fehmarn nordwest- lich bis Höxbro eintreten zu lassen.

Vor der Einführung des Zollvereinstarifs in Schleswig-Holstein bestand nämlich in Bezug auf die ZJollpflichtigkeit des Viches insofern eine wesentliche Abweichung von den Bestimmungen jenes Tarifs, als durch eine provisorische Verordnung vom 13. April 1865 der Einfuhrzoll von Hornvich, Scháäfen, Lämmern und Schweinen aufgehoben war. Diese provisorische Anordnung beruhte auf dem besonderen Verhältnisse, nach welhem schr beträchtliche Mengen von Scchlachtvich von auswärts, vorzugsweise abér aus Dänemark, theils von Jütland ber, theils von den dänischen | Inseln her, nach Sbleswig - Holstein eingeführt werden , und theils zum unmittelbaren Durchgange nach England, Hamburg u. f. w. ge- langen , theils und hauptsächlih vor dieser Wiecderausfubr mit Be- nußung der zahlreichen vortrefflichen Weiden der Marschgegenden gemästet werden. Es is anzunchmen, daß, wenn überhaupt ein Theil diescs Schlachtviehes, jedenfalls nur ein geringer Theil desselben in Schleswig - Holstein zum Verbraucve ge- langt, da das Land der fremden Zufuhr an Sclachtvieh für den eigenen Verbrauch nicht bedarf, vielmehr noch einen sehr beträchtlichen Theil des eigenen Erzeugnisses zur Ausfuhr bringt. Dies bestätigt sich durch die in den leßten Jahren gesammelten Erfahrungen; bezüg- lich derer für das Jahr 1866 bemerkt wird, daß in Schleswig-Holitein gelangten zur

Ausfubr: Stüd. GZ,BZZ 98,895 78,091

Einfubr : Stü. an Hornvich 45,533 an Schafen und Lämmern 32,302 an Schweinen und Ferkeln 50,583

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