1867 / 244 p. 5 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Berlin, Aan 15. Oktoher.

WFoohsel-Vourse.

Amsterd.. 250 FL|Kurz 2 Mt. Kurz 2 Mt. 3 Mt. 2 Mt.

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Fonds-Oonrso. Freiwillige Anleihe .….

Staats-Anleihe v. 1859/5 do. v. 1854, 1855, 1857/42

Eisoubahn-Actionu. Stamm-ÄActien. Aachen-Mastrichter .….

Altona-Kieler Berg.-Märk Beda: Aakcie Berlin-Hamburger .….. Berl.-Potsdam-Magdeb. Berlin-Stettiner Breslau- Schw .-Freib... Brieg-Neisse Cöln-Mindener ........ Magdeb.-Halberstadt do. Lit, B. (St.-Pr.) Magdeburg-Leipziger .. s E j Lit B. Münster-Hammer Niederschles.-Märk. .…. Niederschles. Zweigb. . Hessische Nordbahn

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do. Lit. B Oppeln-Tarnowitzer . Rheinische

do. (Stamm-) Prior. Rhein-Nahe Stargard-Posen Thüringer

Nichtamtlicte Notirungen, Eisenbahn-Stamm- Aetien. Amsterdam - Rotterdain Galiz. (Carl Ludw.)... Löbau-Zittau ......... Ludwigshafen-Bexbach

Märkisch-Posener

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Staats-Anleihe v.1859 do. von 186á.....

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à 40 Thlr Kur- und Neumärk. Schuldverschr. .….. Oder-Deichbau-Oblig. Zerliner Stadt-Oblig. dito dito dito dito MSchuldverschreib. der Berl. Kaufm

Pfandbriefe.

Kur- 11. Neumärkische do. do. Ostpreussische .

Wilh. (Cosel-Oderbg.) . Wilh. (Stamm-) Prior. . do. do. 40. j

Prioritäts-Oblig. ÁAachen-Düsseld. I. Em. do. IL. Emission . do. I. Emission. Aachen-Mastrichter .…. do. ITL. Emission . Berg.-Märkische I. Ser. do. IL. Ser. do. [L S. v. Staat 3 gar. do. do. do. IV. Serie .….. do. V. Serie .…. do. VI. Serie do. Düsseld.-Elberf. Pr. do. do. II. Serie. do. Dortm.-Soest. do. do. Berlin-Anhalter do. do. Berlin-Hamburger do.

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Wo vorstehend kein Zinsfuss ARgegó werden usancemässig 4 pCt. berechnet.

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Industrie-A ctien. Hocrder Hüttenwerk ., Minerva Fabrik v, Eisenbahnbed. Dessauer Kont. Gas. .. Fab. f.Holzw. (Neubaus)

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Rentenbriefe.

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v. 1865 Wittenberge Magdeburg-Wittenbrge. ärk. Act.LS. do. IL Serie à 624 Thir. do. Oblig. I u. IL Ser. TI. Serie... IV. Serie. Niederschl. Zweigbahn. Ober-Sehles. Lit. A... Lit. Be,

Berl. Omnibus-Ges. . Neue Berliner Gas-Ges. (W. Nolte et Co.)

Sächsische Bank ...

Oesterr. Metall. ....... Nation.-Anleihe Präm.-Anleihe. n. 100 FI. Loose Loose (1860)... Loose (1864)... Silb.-Anl.(1864)

Pfund fein Silber: 29 Thlr.

Berl.-Potsd.-Mgd. Lt. B. Tit. C: Berlin-Stettiner L. Serie IL. Serie I. Serie do. IV. Ser. v. Staat gar.

Breslau - Schw. - Freib.

Ausländ. Fonds. Braunschweiger Bank .

Coburger Creditbank .. Darmstädter Bank Dessauer Credit... Landesbank . Genfer Creditbank...

Leipziger Creditbank Luxemburger Bank …. Meininger Creditbank. . Norddeutsche Bank ….

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für Wechsel 4 pCt., für Lombard 45 pCt. Redaction und Rendantur: S chwieger.

Berlin, Druck und Verlag der Königlichen Ge

R. v, Decker).

Preuss. H Certificate (Hübner)

schaft (Hansemann)|:- Unkündb. Act.-Bank (Henckel) Bank des Kassenvereins

Danziger Privatbank. Königsb. Privatbank.

Posener Privatbank. . Pommersch. Rittersch.

Gold-Kronen

do. do. [I. Em. v. 1858/60

do. v. Staat Rhein-Nahe v. Staat gar.

Rhrt.Crf.-Kr. Gladb. L S.

Stargard-Posen

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Lübeek. Pr.-Anl. Bad. Staats-Anleihe .…,

Bad. Präm.-Anleibe... Bayersche Präm.-Anl. .

Amtlicher Wechsel-, Fonds- end Seld-Coura.

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Folgen zwei Beilagen

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3959

Erste Beilage zum Königlich ¿ 244.

RNeiczétagü- Nrgelegenheiten.

Berlin, 15. Oktober. Jn der gestrigen (19.) Sizung des teichstags des Norddeutshen Bundes vom 14. Okto- er gab, gelegentlih der Generaldiskussion über den Antrag der [bgeordneten Schulze, Dr. Becker und Genossen, die oalitionen von Arbeitern und Arbeitgebern betreffend, und dem die Abgeordneten Dr, Becker (Dortmund), Wagener Neu-Stettin), Lasker, Grumbrecht, Devens, Stumm, r, Wal deck und Redeccker das Wort ergriffen hatten, er Präsident des Bundeskanzleramts Delbrü die nachstehende

irung ab: :

* Meine Herren, indem ih das Wort ergreife, darf ih zu- ¿hst an die Bemerkung erinnern, welche ih bei der Dis- hission über den Geseßentwurf wegen der Zinsbeshränkungen 1 machen die Ehre gehabt habe. Jch rede hier nicht als Organ es Bundesraths, sondern nur als Mitglied des Bundesraths

on meinen persönlichen Auffassungen heraus.

In der Sache selbst habe ih mich zunächst der fast un- nterbrochenen Reihe derjenigen Redner anzuschließen, welche er Ueberzeugung sind, daß die CoalitionSbeshränkungen aufzu- bensind; ich thue dasin der That ohne, wie voneiner Seite bemerkt vorden ist, dabei noch im Winkel meines Herzens Bedauern zu aben. Die Erörterung, welche in dem preußischen Landtage ber die Frage stattgefunden hat, die Erörterungen, welche dem- ächstt in einer von der Königlich preußischen Regierung beson- ers berufenen Kommission stattgefunden haben, die reichen Er- ihrungen, welche auch noch in neuester Zeit im Auslande über e Wirkungen der Coalitionsbeshränkungen und über die Auf- ebung der Coalitions8beshränkungen zu machen gewesen sind, es das hat für mich die Ueberzeugung vollständig begründet, ß die Zeit dieser Beschränkungen vorbei ist. Dessenungeachtet ich die Ueberzeugung aussprechen, daß der vorliegende egenstand jeßt für die Bundesgesezgebung noh nicht reif ist. d thue das nicht deshalb, weil, wie von einigen Seiten be- erkt worden ist, der erste Artikel des vorliegenden Gesetent- urfs eine Kompetenzüberschreitung enthält. Es ist das inso- n eine nebensächliche Frage, als ja, wenn er sie enthielte, ese Kompetenzüberschreitung leicht durch cine Aenderung be- itigt werden könnte. Jch thue es auch nicht deshalb, weil, ie von mehreren Seiten bereits bemerkt ist, der vorliegende niwurf eine in dem früher von der Königlich preußischen egierung vorgelegten Geseßentwurf enthaltene Bestimmung rmissen läßt, deren Tendenz darauf gerichtet ist, die Minori- t gegen Terrorismus der Majorität zu schüßen. Auch eine solche estimmung könnte ja im Wege des Amendements aufgenommen erden. Jch thue es deshalb, weil der vorllegende Entwurf inz nothwendig und konsequenter Weise auf ein Gebiet über- cift, welches, wie die Dinge liegen, zu einer allgemeineren chandlung noch nicht reif ist und auf welchem der Entwurf ih meiner Ueberzeugung überhaupt nicht zu amendiren ist ; s ist das Gebiet der Gewerbegeseßgebung. | Der Herr Abg. Waldeck hat vorhin bemerkt, die Frage

hâre ja doh nicht neu; er hat darauf hingewiesen, daß fie er-

tert ist im Preußischen Landtage, in der von mir bereits er-

ähnten Kommission, innerhalb der Preußischen Regierung |

ost, Das ist vollkommen richtig, und wenn es sich hier um 1 Geseß für Preußen handelte, so wäre nichts - leichter, als m Gesey eine Gestalt zu geben, wonach es auf die Preußische Gewerbe - Ordnung

thwendig vorausseßt, So liegt die Sache aber nicht.

die Frage eine vollkommen neue.

aten zu kennen 1 Hause möglich

sein würde, die Frage gegenüber diesen Par- ulär - Geseßgebungen vollständig beurtheilen zu können.

n der Ueberzeugung, daß, wenn der §. 2 des vorliegenden itrags, sei es in der ursprünglichen Fassung, sei es in der m dem Herrn Abg. Lasker amendirten Fassung, angenom- én werden sollte, daß Sie damit, meine Herren, etwas be- Nießen würden , dessen Tragweite keiner von Ihnen über- | da: ] ' | zulässig und der sein, daß der Gegenstand auf den Weg der

ven kann. Ih will mich darauf beschränken , lediglich in Beziehung

if die preußische Gewerbegeseßgebung, die ja hier doch am l allg Norddeutschland, oder wenigstens na einer

‘llen bekannt ist, und die namentlich sowohl dem Herrn An- agsteller als dem Herrn Amendementsteller bekannt ist, nur

Einiges zu erinnern.

Dienstag, den 15.

———

Preußischen Staats - Anzeiger. Oftober

1867.

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| zugegeben vorausseßen, wenigstens ist von den Herren, die den Schulze'schen Antrag unierzeihnet und hier dafür gesprochen haben, nichts dagegen -eingewendet worden, daß die Aus- \hließung, die O Lasker beantragt hat, dic Ausschließung des Geltungsbereihs des Geseßes auf alle Verhältnisse der Sceceschiff- fahrt, eine absolute Nothwendigkeit is. Dies seße ih also als einverstanden voraus. Nun aber abgeschen davon, so enthält der §. 2 des Schulze'schen Antrags unter Nr. 1 eine an sich und begrifflich absolut nothwendige Confequenz aus der Auf- hebung der Coalitions - Beschränkungen. Er will diejent- gen in der Gewerbe - Geseßgebung beruhenden Beschrän- ungen ‘in der Wahl der Ärbeiter beseitigen, die in der That mit der Aufhebung der Coalition8beshränkungen noth- wendig fallen müssen. Die Herren Antragsteller haben, da es sih umi ‘ein Bundesgeseß handelte, sich natürlich an die preu- ßishe Gewerbeordnung nit anschließen können. Sie haben nicht sagen können, es werden die und die Paragraphen auf- gehoben, sie sind genöthigt gewesen, einen allgemeinen Ausdruck zu wählen. Durch diesen allgemeinen Ausdruck sind sie dahin Ui hon eine in der preußischen Gewerbeordnung be-

tehende Bestimmung, die nothwendig aufgehoben werden muß, zu übersehen.

Das is} die Bestimmung in §. 31 der Verordnung von 1849, wonach den &Fabrikinhabern die Beschäftigung von Hand- werksgesellen nur, soweit sie dieselben zur unmittelbaren Er- zeugung und Fertigmachung ihrer Fabrikate, sowie zur Anfer- ligung und Instandhaltung ihrer Werftzeuge und Geräthe be- dürfen, gestattet wird.

Diese Bestimmung würde durch die Fassung des §. 2 Nr. 1 des Schulze’schen Antrags nicht aufgehoben werden. Der Herr Abg. Lasker “hat dies ohne Zweifel gefühlt. Er ist darauf gekommen, dieser Nr. 2 des G eine viel allgemeinere Fassung zu geben. Es ist vollkommen richtig, daß nach seiner Fassung die eben verlesene Bestimmung der Ver- ordnung von 1849 aufgehoben ist, und in sofern ut das eine Verbesserung. Nun if es aber dem Herrn Abg. Lasker auch so gegangen , daß er durch die allgemeine Fassung viel weiter gekommen ist, als er ohne Qweifel gewollt hat; nämlich mit seiner Fassung ist die ganze Gefeßgebung über die Fabrikkinder vollkom- men unvereinbar; durch feine Fassung werden die Beschränkun- gen, die in der preußischen Geseßgebung in Bezug auf die Beschäf- kfigung jugendlicher Arbeiter in Fabriken bestehen, ohne weiteres aufgehoben. Jch bezweifle sehr, daß das feine Absicht gewesen ist. Ich führe dies nur als Beispiel dafür an , die ich verviel-

voll- - - DU paßte, id in die preußische Gewerbe-Ordnung diejenige Aenderung | neinbrächte, die die Aufhebung der Coalitions-Beschränkungen | ür | e Gewerbegeseßgebungen aller übrigen Staaten außer Preußen | | Ich habe durchaus nicht | ( Prätension, die Gewerbegesckgebungen sämmtlicher Bundes- ¡ ih möchte aber auch bezweifeln, daß es hier | | : | sein. Jch glaube zu wissen, daß es die ch Regierung is, dem nächsten Landtage

Ich darf zunächst wohl als allseitig |

fältigen könnte, wohin man kommt, wenn man genöthigt ist, gegenüber einer ganzen Reihe von konkreten Geseßgebungen nicht konkret zu sein, sondern durch einige allgemeine Prinzipien die Sache abmachen zu wollen, man haut zu weit, oder man haut zu eng, eins von beiden. J habe mich auf die Anführungen aus der preußischen Gescßgebung beschränkt. Wie gesagt, ich habe nicht die Prätension, die Gewerbégeseßgebung der übrigen Bundes- staaten vollständig zu kennen, das aber habe ih aus der Rück- sprache, die ich mit meinen Herren Kollegen im Bundesrathe gehabt habe, schon entnommen, daß ih, wenn i die Geseß- gebung der übrigen Bundesstaaten mit hier zu Hülfe nehmen wollte, eine sehr reiche Blumenlese ähnlither Beispiele anfübren könnte. Also, meine Herren, darüber is im Sinne der Antrag- steller kein Zweifel: die Aufhebung der Coalitionsbeschränkungen ist unzulässig, wenn nicht gleichzeitig tiefe Einschnitte in die Gewerbeordnung gemacht werden. Solche Einschnitte fönnen Sie jeßt mit gutem Gewissen nicht machen, aus dem Grunde, weil Sie nicht übersehen. können, was Sie thun. Und aus. diesem Grunde bin ich der Ueberzeugung, daß für jeßt diese Angelegenheit für die Bundesgeseßzgebung noch nicht reif ist. Welcher Weg am richtigsten einzuschlagen sein wird, um . die Frage zu regeln, darüber kann man verschiedener Meinung Absicht der preußischen eine neue: Gewerbeord- nung vorzulegen, aus welcber die Coalitionsbeschränkungen ver- shwunden sein werden und welche zugleich in concreter Weise die Confequenzen ziehen wird, welche durch das Verschwinden der Coalitionsbeshränfungen nothwendig geworden find. Es ist das, so viel ih weiß, die Absicht. Ein anderer Weg würde

Bundesgeseßgebung verwiesen wird,

aber alsdann nothwendig in Verbindung mit ciner

allgemeinen Gewerbeordnung für COV gründlicheren Vor- bereitung und einer gründlicheren Erwägung der Rückwirkung des allgemeinen Grundsaßes auf die Partifular-Geseßgebung.

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